FV140173•Vorgängige Stellungnahme
FV140173Zh District Court Zurich / Einzelrichter V.V.18.09.2014
Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.
Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisur- teil führen.
(Erwägungen:)
Die Kläger haben ihre Klage schriftlich begründet. Der Beklagte hat das Recht, ei ne schri ftli che Stellungnahme ei nzurei chen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Sollte der Beklagte die Klage nicht schriftlich beantworten, wird das Gericht zur Haupt- verhandlung vorladen, ohne den Beklagten von Behauptungen oder Anträgen auszuschliessen. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten nur sinngemäss (Art. 219 ZPO) und Art. 223 ZPO betreffend versäumte Klageantwort im ordentlichen Verfahren ist für das vereinfachte Verfahren zu streng. Der Ge- setzgeber wollte für Streitigkeiten um weniger als Fr. 30'000.-- ein Verfahren schaffen, das kostengünstig ist und auch ohne Anwälte funktioniert (BBl 2006 7345f.). Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Kläger den Beklagten i n ei n schri ft- liches Verfahren zwingen kann (so: C HRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZO; anderer Meinung: STEPHAN MAZAN i n: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 19 zu Art. 245 ZPO). Das muss auch bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Ein Be- klagter muss gerade mit Blick auf die Kosten bei anwaltlicher Vertretung die Mög- li chkei t haben, ei n rei n mündli ches Verfahren zu durchlaufen.
Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt. Verfügung vom 18. September 2014 Geschäfts-Nr.: FV140173-L / Z2