Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV140021-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter J.-P. Bozzone Gerichtsschreiber N. von Wartburg
Urteil vom 2. Februar 2015
in Sachen
A. GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.___
gegen
B. AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.___
betreffend Auskunft nach dem Datenschutzgesetz
Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2 S. 2; Urk. 23 S. 2)
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über sämtliche bankinternen Personaldaten der Beklagten betreffend die Klägerin i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG und gemäss Art. 8 DSG bezüglich der Konto-/Depot- beziehung Nr. zu erteilen, einschliesslich Anlage-/Risikoprofile, Daten zu den persönlichen Verhältnissen, GWG-Dokumentation, interne Aufzeichnungen (mit Ausnahme interner Aufzeichnungen zum persönlichen Gebrauch des oder der Kundenberater der Beklagten) wie z.B. Besprechungsnotizen, Telefonnotizen, interne Sitzungsproto- kolle, Aktennotizen und Memos etc. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt. von z.Zt. 8% bzw. zum Satz im Zeitpunkt des Urteils) zulasten der Beklagten."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 20. Januar 2014 machte die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Beklagte hierorts anhängig (Klagebewilligung: Urk. 1; Klageschrift: Urk. 2; Klage- beilagen: Urk. 4/1-11a). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Angaben zum Streitwert zu machen (Urk. 6). Die Klägerin machte mit Eingabe vom 4. Februar 2014 Angaben zum Streitwert (Urk. 8), die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 13). Dieser ging innert erstreckter Frist am 24. März 2014 ein (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde der Beklagten die Gelegenheit ge- geben, zur Klageschrift schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. April 2014 zur Klageschrift Stellung (Urk. 20; Beilagen: Urk. 21/1-4).
Am 26. Mai 2014 wurden die Parteien auf den 2. September 2014 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 22/1-4). Die Hauptverhandlung konnte an diesem Datum durchgeführt werden (Prot. S. 6 ff.; Plädoyernotizen des klägeri- schen Rechtsvertreters: Urk. 23; Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Be- klagten: Urk. 24, Beilagen: Urk. 25/5+6). Am Ende der Hauptverhandlung wies der erkennende Richter die Vertreter der Beklagten darauf hin, dass es allenfalls Sinn machen könnte, wenn die Be- klagte eine Negativmeldung bzw. Negativbestätigung abgeben würde (Prot. S. 21). Mit Eingabe vom 24.September 2014 (Urk. 27) reichte die Beklagte eine solche Meldung bzw. Bestätigung (Urk. 28/1) sowie eine Kopie des Dossiers mit der Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 28/2) ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einerseits zur Eingabe der Beklagten vom 24. September 2014 und den damit eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen und anderseits zu erklären, ob an der Einvernahme der von ihr an der Hauptverhandlung angerufenen Zeugen fest- gehalten werde (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. November 2014 nahm die Kläge- rin zur Eingabe der Beklagten vom 24. September 2014 und den damit einge- reichten Dokumenten Stellung. Im Weiteren erklärte sie, dass an der Einvernah- me der von ihr angerufenen Zeugen festgehalten werde (Urk. 33). Am 19. November 2014 wurde Rechtsanwalt Dr. X., der im vorliegenden Prozess die Beklagte zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Y. vertritt, auf dessen Wunsch das Doppel der klägerischen Eingabe vom 13. November 2014 zugestellt (Urk. 33 S. 2 unten). Am 25. November 2014 ersuchte Rechtsanwalt Dr. X.___ darum, zur klägerischen Eingabe vom 13. November 2014 Stellung nehmen zu dürfen. Der erkennende Richter gab diesem Ersuchen statt (Prot. S. 23 unten). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 nahm die Beklagte zur klägerischen Eingabe vom 13. November 2014 Stellung (Urk. 34). Sie beantragt, von der Einvernahme von Zeugen abzusehen (Urk. 34 S. 2 Rz. 1.3). Im Weiteren beanstandet sie drei Stellen im Protokoll der Hauptverhandlung und behält sich die Stellung eines ent- sprechenden Protokollberichtigungsbegehrens vor (Urk. 34 S. 3 Rz. 4).
II. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1. Der erkennende Richter ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage in- ternational und - die Beklagte hat einen ihrer Sitze in Zürich - örtlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 130 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 1 IPRG). 1.2. Die Durchsetzung des Auskunftsrechtes nach dem DSG unterliegt dem vereinfachten Verfahren. Der erkennende Richter (Einzelrichter) ist demnach zur Beurteilung der Klage auch sachlich zuständig (Art. 15 DSG; § 24a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). 2. Fehlende Notwendigkeit für ein Beweisverfahren Der Fall erweist sich als spruchreif. Damit kann auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet werden. 3. Protokollberichtigung 4.1. Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass auf der achtletzten Zeile von Seite 7 des Protokolls der Hauptverhandlung nach "somit" das Wort "nicht" fehlt (Urk. 34 S. 3 Rz. 4). Das Protokoll wurde entsprechend handschriftlich berichtigt. 4.2. Gemäss Seiten 14 f. des Protokolls der Hauptverhandlung hat der klä- gerische Rechtsvertreter bestätigt, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht hin- sichtlich der Anlage-/Risikoprofile (Klagebegehren, erster Spiegelstrich) vollstän- dig nachgekommen ist. Hinsichtlich der Daten zu den persönlichen Verhältnissen der Klägerin und hinsichtlich der GWG-Dokumentation hat dies der klägerische Rechtsvertreter nicht bestätigt. Es besteht im vorliegenden Zusammenhange nach Auffassung des Einzelgerichtes kein Anlass für eine Berichtigung bzw. Er- gänzung des Protokolls der Hauptverhandlung (s. Urk. 34 S. 3 Rz. 4).
4.3. Gemäss der Tonaufnahme der Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt W.___ (Rechtsdienst der Beklagten) die auf Seite 19 oben des Protokolls der Hauptverhandlung festgehaltenen Ausführungen gemacht (s. Urk. 34 S. 3 Rz. 4). Damit besteht auch hier kein Anlass für eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung. III. Streitverhältnis 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Domizil in (Urk. 2 S. 3 Rz. 6). Sie eröffnete im September 2006 bei der B. ___ in eine Bank- bzw. Geschäftsbeziehung (Urk. 2 S. 4 Rz. 7). Die Geschäftsbe- ziehung endete am 10. April 2008 (Urk. 20 S. 5 Rz. 8). Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über sämtliche bankinter- nen Daten, die sich auf ihre ehemalige Kundenbeziehung mit der B. ___ beziehen. Die Klägerin stützt dabei ihr Auskunftsbegehren ausschliesslich auf das Datenschutzgesetz (DSG) (Urk. 2 S. 2). 2. Die Beklagte widersetzt sich der Klage vollumfänglich. Sie macht geltend, der Klägerin mittlerweile Auskunft über sämtliche bankinternen Daten erteilt bzw. der Klägerin Kopien sämtlicher relevanter Dokumente herausgegeben zu haben (Urk. 20 S. 6ff; Urk. 24 S. 1; Urk. 27; Urk. 28/1; Urk. 34 S. 1f.), soweit sie hiezu rechtlich verpflichtet sei (Urk. 24 S. 6; Urk. 34 S. 2 f.). Soweit sie der Klägerin die Auskunft über gewisse bankinterne Daten verweigert, beruft sie sich auf Art. 9 Abs. 4 DSG (s. Urk 24 S. 6 Ziff. 2.2.3) und Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG (s. Urk. 34 S. 2 unten). Im Übrigen wirft sie die Frage auf, ob das klägerische Auskunftsbegehren angesichts des Umstandes, dass die Klägerin mit ihrem Auskunftsbegehren DSG- fremde Zwecke verfolge, nicht rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 20 S. 5 f. und S. 8 Rz. 22; Urk. 24 S. 2 oben und S. 7 f.).
IV. Klägerisches Auskunftsbegehren 1. Rechtslage 1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Daten- sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung hat der betroffenen Person Folgendes mitzuteilen: a) alle über die fragliche Person in der Datensammlung vorhandenen Daten ein- schliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Da- tenempfänger (Art. 8 Abs. 2 DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5 DSG). Der Begriff Personendaten ist nach dem DSG weit gefasst: Er umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollie- ren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen, nämlich ob die Daten mit rechtmässigen Mitteln und in einer nicht in gegen Treu und Glauben verstossenden Weise beschafft wurden sowie ob ihre Bearbeitung verhältnismässig ist. Ferner ermöglicht das Auskunftsrecht der betroffenen Person die Richtigkeit der gesammelten Daten si- cherzustellen (BGE 138 III 425, 431, E. 5.3 mit Hinweisen). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG kann grundsätzlich ohne Nachweis ei- nes Interesses geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt aber das Rechts- missbrauchsverbot. Die Darlegung des Interesses an der Auskunft kann demnach nötig sein, um dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunfts- rechtes entgegenzutreten. Ebenso kann die nach Art. 9 Abs. 4 gebotene Abwä-
gung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegen muss (BGE 138 III 425, 432 E. 5.4 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch fällt in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu daten- schutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, so etwa um sich die Kosten einer Da- tenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken ist fer- ner an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Aus- kunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmiss- brauch ist ferner anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaf- fen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zi- vilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425, 432 E. 5.4 mit Hinweisen). Noch nicht rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren, wenn die Datenüberprüfung auch im Hinblick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess vorgenommen wird (BGE 138 III 425, 433 E. 5.6). 1.2. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gilt nicht uneingeschränkt: 1.2.1. Vom Auskunftsrecht sind unter anderen Personendaten ausgenom- men, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch be- arbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG). 1.2.2. Der private Inhaber einer Datensammlung kann sodann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Inte- ressen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gegeben hat (Art. 9 Abs. 4 DSG). Der Inhaber der Datensammlung hat dabei anzugeben, aus welchem Grunde er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 5 DSG). Die unter Art. 9 Abs. 4 DSG subsumierbaren schutzwürdigen Inte- ressen sind nicht abschliessend bestimmt, lassen sich aber grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen: Interessen am Schutz der Verhinderung der Gefährdung o- der Beeinträchtigung eigener Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige finanzi-
elle Interessen (Bracher/Travor, Das Auskunftsrecht nach DSG - Inhalt und Ein- schränkung im Vorfeld des Zivilprozesses, SJZ 2013 45 ff., 49). Zu den in die erste Kategorie fallenden schutzwürdigen Interessen zählen gemäss Bracher/Travor (a.a.O., S. 49 f. mit Hinweisen) unter anderen das Inte- resse an der Geheimhaltung der Anwaltskorrespondenz sowie - bei juristischen Personen - das Interesse an der Geheimhaltung der zu Zwecken der Meinungs- bildung durchgeführten internen Kommunikation (wie zum Beispiel des internen E-Mail-Verkehrs, interner Sitzungsprotokolle, interner Untersuchungsberichte zu einem bestimmten Sachverhalt). Ob die vorerwähnten Interessen diejenigen des Auskunftsberechtigten überwiegen, sei im konkreten Einzelfall im Rahmen der nach Art. 9 Abs. 4 DSG vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen (Bra- cher/Traver, a.a.O., S. 50). Keine Bekanntgabe an einen Dritten im Sinne von Art. 3 ist eine Bekanntga- be von Personendaten lediglich an andere (natürliche) Personen innerhalb der- selben juristischen Person bzw. Stelle (z.B. Organe, Arbeitnehmer, Temporär- Mitarbeiter, aber auch Mitglieder eines Vereins) oder an andere Personen oder Stellen, die die Daten nur im Auftrag des Inhabers bearbeiten (so etwa Auftrags- bearbeiter nach Art. 10a DSG). Gemeint sind unter "Dritte" (wie im Falle von Art. 11a Abs. 3 lit. b DSG) "echte" Dritte, mithin solche, die die zugänglich ge- machten Personendaten nicht oder nicht nur für Zwecke des Inhabers der Daten- sammlung, sondern (auch) für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter bearbeiten (Rosenthal/Jöri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 9 N. 15). 1.2.3. Es besteht im Weiteren, wie bereits ausgeführt, nur soweit ein Recht auf Auskunft nach Art. 8 DSG, als es nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Anlage-/Risikoprofile Die Klägerin beantragt mit ihrer am 20. Januar 2014 eingereichten Klage, die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft über die bankinternen Daten zu erteilen, die sich auf die von ihr mit der Beklagten vereinbarten Anlage-/Risikoprofile be- ziehen (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren, erster Spiegelstrich).
Die Beklagte hat der Klägerin Kopien sämtlicher Anlage- und Risikoprofilun- terlagen herausgegeben (s. Urk. 4/11 S. 1). Dies wird von der Klägerin anerkannt (Prot. S. 14/15). Damit ist die Beklagte dem oben erwähnten Begehen der Kläge- rin vollumfänglich nachgekommen (s. Urk. 34 S. 1 Ziff. 1.1). Mit dem vorliegenden Urteil ist davon Vormerk zu nehmen. Auch ist das Verfahren bezüglich der Anla- ge- und Risikoprofilunterlagen als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Daten zu den persönlichen Verhältnissen Die Klägerin beantragt mit ihrer am 20. Januar 2014 eingereichten Klage, die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft über all die bankinternen Daten zu ertei- len, die sich auf die persönlichen Verhältnisse (bzw. die finanziellen Verhältnisse; Urk. 2 S. 5 Rz. 11) der Klägerin beziehen (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren, erster Spiegelstrich). Die Beklagte hat der Klägerin ein Exemplar des " " übergeben (Urk. 4/4c). Sie hat der Klägerin ferner Kopien der Basisdokumente (Kontoeröff- nungsunterlagen und alle für die Kundenbeziehung mit der Klägerin massgebli- chen Vertragsdokumente) übergeben (Urk. 4/11a). Die vorerwähnten Dokumente beinhalten die Daten zu den persönlichen Verhältnissen (und den finanziellen Verhältnissen) der Klägerin (s. Urk. 20 S. 7 Rz 20). Es bestehen keinerlei Hinwei- se dafür, dass die Beklagte über weitere Dokumente verfügt, auf deren Heraus- gabe die Klägerin einen Anspruch hat und in denen weitere Daten zu den persön- lichen Verhältnissen der Beklagten enthalten wären (s. hiezu auch die von der Beklagten unter der Strafdrohung von Art. 34 As. 1 lit. a DSG im September 2014 abgegebene Negativbestätigung, Urk. 28/1; s. ferner Urk. 27) (s. Prot. S. 15 oben). Demnach ist die Beklagte dem oben erwähnten Begehren der Klägerin voll- umfänglich nachgekommen. Mit dem vorliegenden Urteil ist davon Vormerk zu nehmen. Auch ist das Verfahren bezüglich der Daten zu den persönlichen (bzw. finanziellen) Verhältnissen der Klägerin als gegenstandslos abzuschreiben.
übergeben (Urk. 28/2). Darin finden sich vereinzelte handschriftliche Notizen des ehemaligen für die Klägerin zuständigen Kundenberaters der Beklagten (V.___) (s. Urk. 27 S. 1/2). Weitere bankinterne Dokumente, in denen Kundenkontakte mit der Klägerin festgehalten wären, existieren gemäss der von der Beklagten unter der Strafdro- hung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG abgegebenen Negativbestätigung nicht (Urk. 28/1 S. 1 Mitte). Gehe ein Kundenberater weisungsgemäss vor, so könne es ausserhalb des und des Korrespondenzdossiers keine weiteren Dokumen- te geben, die geschäftsrelevante Kontakte zwischen der Bank und dem Kunden festhalten würden (Urk. 28/1 S. 2 oben). Die Datenverantwortlichen der Beklagten hätten eine schweizweite Suche nach den vorhandenen Kontobeziehungen der Klägerin und hinsichtlich der identifizierten Kontobeziehungen eine umfassende Suche nach vorhandenen Personendaten in allen Datenbanken und Datenverar- beitungssystemen der Beklagten durchgeführt. Das Resultat der Suche sei dem Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mitgeteilt worden (Urk. 28/1 S. 2). Das Korrespondenzdossier (Urk. 28/2) hat die Beklagte erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, nämlich mit Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 27) an die Klägerin in Kopie übergeben. Dies braucht aber nicht zu bedeuten, dass die Beklagte bisher bestrebt war, der Klägerin über die die Klägerin betreffenden Personendaten nicht umfassend Auskunft zu geben, soweit die Klägerin einen Rechtsanspruch auf deren Bekanntgabe hat. Es kann nämlich der Beklagten aus nachfolgendem Grunde ohne weiteres geglaubt werden, dass erst bei den ab- schliessenden Recherchen vor der Ausstellung der Negativbestätigung (Urk. 28/1) festgestellt wurde, dass das Korrespondenzdossier vereinzelt hand- schriftliche Notizen des ehemaligen Kundenberaters der Beklagten enthält, und diese deshalb erst zu diesem Zeitpunkt Anlass hatte, der Klägerin eine Kopie des Korrespondenzdossiers herauszugeben. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der klägerische Rechtsvertreter ausdrücklich erklärt, dass die Korrespondenz zwi- schen den Parteien nicht herausverlangt werde (Prot. S. 12 oben). Dass die Be- klagte der Klägerin mit Eingabe vom 24. September 2014 gleichwohl eine Kopie
des Korrespondenzdossiers zukommen lassen hat, zeigt, dass die Beklagte zu- mindest im vorliegenden Verfahren gerade nicht bestrebt ist, der Klägerin Doku- mente vorzuenthalten, auf deren Herausgabe die Klägerin einen Anspruch hat. Es kann deshalb auf die unter der Strafdrohung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG abge- gebene Negativbestätigung der Beklagten (Urk. 28/1) abgestellt werden, wonach keine weiteren Besprechungs- oder Aktennotizen vorhanden seien, die nicht schon in Kopie an die Klägerin herausgegeben worden wären (S. 2 Mitte der Be- stätigung). U., der bei der Beklagten das (vorher von V. geführte) Dossier der Klägerin - nach Beendigung der Kundenbeziehung - übernahm (Urk. 34 S. 2 Ziff. 1.3 a.E.), hat denn auch nach Angabe der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein hinreichender Anlass besteht, gegenüber Frau T.___ vom Rechts- dienst der Beklagten bestätigt, dass keine weiteren, die Klägerin betreffenden Be- sprechungs- oder Aktennotizen vorhanden seien (S. 2 Mitte der Negativbestäti- gung; s. zu den Notizen auch: Prot. S. 15 ff.). Demnach ist die Beklagte dem Begehren der Klägerin auf Herausgabe aller Besprechungsnotizen, Aktennotizen, Telefonnotizen etc., in denen die Kunden- kontakte mit der Klägerin festgehalten sind, (nunmehr) vollumfänglich nachge- kommen. Mit dem vorliegenden Urteil ist davon Vormerk zu nehmen. Auch ist das Verfahren bezüglich der Personendaten, die in den die Klägerin betreffenden Be- sprechungsnotizen, Aktennotizen, Telefonnotizen usw. enthalten sind, als gegen- standslos abzuschreiben. Angemerkt sei noch Folgendes: Es kann nicht von vornherein völlig ausge- schlossen werden, dass sich - aller Recherchen der Beklagten zum Trotz - in ir- gend einem der vielen Archive der Beklagten (s. zu denselben: Prot. S. 15 ff.) noch einzelne Dokumente finden, in denen die Klägerin betreffende Personenda- ten festgehalten sind (s. Prot. S. 10 f. und S. 20 Mitte; Urk. 33 S. 1/2 Ziff. 2). Dies erscheint indessen nach all den von der Beklagten bereits unternommenen Re- cherchen als wenig bis sehr unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte, dass noch solche Dokumente vorhanden sind, von denen die Beklagte selbst keine Kenntnis hat, bestehen nicht. Bei dieser Sachlage ist aber der Beklagten nicht zu- zumuten, nochmals alle in Frage kommenden Archive nach die Klägerin betref-
fenden Personendaten durchzusuchen. Dies umso weniger, als das klägerische Auskunftsbegehren bei der Beklagten bereits einen sehr grossen Aufwand ausge- löst hat (s. Prot. S. 7 f.). 6. Notizen des Kundenberaters zum persönlichen Gebrauch Die Klägerin hat die Handnotizen ihres früheren Kundenberaters (V.) bei der Beklagten, die dieser zum persönlichen Gebrauch erstellt hat, im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG von ihrem Auskunftsbegehren ausdrücklich ausgenommen (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren, dritter Spiegelstrich, sowie S. 5 Rz 11). Neu macht sie mit Eingabe vom 13. November 2014 geltend, dass die entsprechenden Handnotizen nach dem Ausscheiden von V. von der Beklagten, soweit diese noch vorhanden seien, zu herauszugebenden Personendaten mutiert seien (Urk. 33 S. 2 Rz 5). Damit verlangt die Klägerin sinngemäss neu auch Auskunft über den Inhalt der von V.___ zum rein persönlichen Gebrauch erstellten Notizen. Diese von der Klägerin - nach der Hauptverhandlung - vorgenommene Klageer- weiterung ist bereits deshalb nicht zulässig, weil die Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO für eine Klageerweiterung hinsichtlich des vorerwähnten neuen klägerischen Begehrens nicht gegeben sind. Auf das neue Klagebegehren der Klägerin ist deshalb nicht einzutreten. Angemerkt sei noch Folgendes: Es kann der Auffassung der Klägerin nicht beigepflichtet werden, wonach - nach Ausscheiden eines Mitarbeitenden aus dem Unternehmen - Auskunft zu geben sei auch über den Inhalt der vom fraglichen Mitarbeitenden zum rein persönlichen Gebrauch erstellten Notizen. Nach dem kla- ren Wortlaut des Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG) ist über Personendaten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch keine Auskunft zu erteilen, es sei denn sie seien an Aussenstehende bekannt gegeben worden. Letzteres ist bezüglich der von V.___ für den persönlichen Gebrauch erstellten Handnotizen nicht erfolgt. Die entsprechenden Notizen sind deshalb, sofern solche überhaupt noch vorhan- den sind, an die Klägerin nicht herauszugeben. Kundenberater haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein schützenswertes Interesse daran, dass die von ihnen betreuten Kunden vom Inhalt der von ihnen (den Kundenbera-
tern) zum rein persönlichen Gebrauch erstellten Notizen keine Kenntnis erhalten. Denn diese enthalten womöglich heikle Passagen, die den Kundenberater bei de- ren Bekanntgabe an den ehemaligen Kunden in Schwierigkeiten bringen könnten. Kundenberater sollen Notizen zum rein persönlichen Gebrauch erstellen dürfen frei von jeglicher Angst, dass deren Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt dem Kun- den bekannt gegeben werden könnten. 7. Interne Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen etc. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin über den Inhalt jener Dokumente Auskunft zu geben, die die Klägerin betreffen und der Meinungsbildung innerhalb der Bank dienten (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren, dritter Spiegelstrich, sowie S. 7 Rz 20 und S. 8 Rz 23). Die Be- klagte widersetzt sich diesem Begehren. Sie macht geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine entsprechende Auskunft habe. Das Geheimhaltungsin- teresse der Beklagten gehe dem Auskunftsinteresse der Klägerin vor (Urk. 24 S. 7 oben; Urk. 34 S. 2 Ziff. 2.1). Wie bereits oben unter Ziffer 1.2.2 ausgeführt kann der private Inhaber einer Datensammlung nach Art. 9 Abs. 4 DSG die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er Personendaten nicht Dritten bekannt gibt. Die Klägerin ist zur Führung eines erfolgreichen Schadenersatzprozesses gegen die Beklagte nicht zwingend darauf angewiesen zu wissen, was in den Do- kumenten steht, die im Zusammenhang mit ihr der Meinungsbildung innerhalb der Bank dienten. Um einen Schadenersatzprozess gegen die Beklagte erfolgreich führen zu können, hat die Klägerin darzutun, dass sie zu Schaden gekommen sei, weil die Beklagte weisungswidrig gehandelt oder sie falsch beraten hat. Soweit sie beabsichtigt geltend zu machen, dass die Beklagte weisungswidrig gehandelt hat, hat sie darzutun, welches die von ihr der Beklagten erteilten Weisungen wa- ren und inwiefern die Beklagte gegen diese verstossen hat. Hiezu ist die Klägerin auf die Dokumente, aus denen die Meinungsbildung innerhalb der Bank hervor- geht, nicht angewiesen. Soweit die Klägerin beabsichtigt geltend zu machen, dass
die Beklagte sie falsch beraten hat, hat sie darzutun, dass die Beklagte bei der Beratung klarerweise gegen ihre Sorgfaltspflicht und/oder Aufklärungspflicht verstossen hat. Letzteres beurteilt sich grundsätzlich nach einem objektiven Mas- sstab. Die Klägerin ist deshalb zur Führung des Beweises einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht oder einer Aufklärungspflicht seitens der Beklagten auf die Doku- mente, aus denen die Meinungsbildung innerhalb der Bank hervorgeht, ebenfalls nicht zwingend angewiesen. Demnach besteht kein grösseres Interesse der Klä- gerin daran zu erfahren, welches der Inhalt jener Dokumente ist, die der internen Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Klägerin dienten. Die Beklagte hat demgegenüber ein ausserordentlich grosses Interesse da- ran, dass bankinterne Dokumente, die der bankinternen Meinungsbildung dienten, vom Auskunftsrecht von Art. 8 DSG ausgeschlossen bleiben. Für die Beklagte ist wie auch für alle Unternehmen von existenzieller Bedeutung, dass die Meinungs- bildung innerhalb des Unternehmens spontan erfolgen kann. Eine solche ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich die Mitarbeitenden bei allen ihren zur Meinungsbil- dung beitragenden Äusserungen absichern müssen, aus Angst, dass ihre Äusse- rungen zu einem späteren Zeitpunkt den Kunden bekannt werden und das Unter- nehmen (wie auch sie selbst) in Schwierigkeit bringen könnten (s. hiezu auch die oben unter Ziffer 1.2.2 wiedergegebenen Überlegungen von Bracher/Travor, a.a.O.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bezüglich der Dokumente, die der bankinternen Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Klägerin dienten, dem nicht allzu grossen Interesse der Klägerin an der Bekanntgabe dieser Dokumente ein ausserordentlich grosses, ersteres Interesse bei weitem übersteigenden Inte- resse der Klägerin an der Geheimhaltung der fraglichen Dokumente besteht. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür und wird von der Klä- gerin auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Dokumente, die der Mei- nungsbildung im Zusammenhang mit der Klägerin dienten, Dritten bekannt gege- ben hat.
Demnach ist die Beklagte nach Art. 9 Abs. 4 DSG berechtigt, der Klägerin gegenüber die Auskunft über den Inhalt der vorerwähnten Dokumente (interne Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen etc.) zu verweigern. Das entsprechende Auskunftsbegehen der Klägerin ist abzuweisen. 8. Bankinterne Unterlagen rein technischer Natur Die Klägerin verlangt keine Auskunft über den Inhalt der bankinternen Unter- lagen rein technischer Natur (s. zu denselben: Urk. 24 S. 6 Ziff. 2.2.2). Auf diese ist deshalb nicht weiter einzugehen. 9. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 10. Rechtsmissbrauch Ist auf das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, so braucht auf die Frage, ob das klägerische Auskunftsbegehren rechtsmissbräuch- lich sei (Urk. 20 S. 5 f. und S. 8 Rz. 22; Urk. 24 S. 2 oben und S. 7 f.), nicht ein- gegangen zu werden. V. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Kostenregelung Die Beklagte hat - mit nachfolgender Ausnahme - der Klägerin bereits vor dem Prozess Auskunft über all jene Personendaten gegeben, zu deren Bekannt- gabe sie gegenüber der Klägerin verpflichtet war. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beklagte der Klägerin lediglich noch eine Kopie des (von der Klägerin an sich gar nicht herausverlangten) Korrespondenzdossiers übergeben.
Dieses enthält vereinzelt handschriftliche Notizen des früheren Kundenberaters der Klägerin bei der Beklagten. Auf das klägerische Auskunftsbegehren hinsicht- lich der vom früheren Kundenberater zum rein persönlichen Gebrauch erstellten Handnotizen ist nicht einzutreten; dasjenige hinsichtlich der Dokumente, die der bankinternen Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Klägerin dienten, ist abzuweisen. Nach dem vorstehend Ausgeführten wären die Verfahrenskosten an sich grösstenteils der Klägerin aufzuerlegen. Es ist indessen zu bedenken, dass die Beklagte der Klägerin - sei es unverschuldet, sei es bewusst - nicht von Anfang an Auskunft über alle Personendaten gegeben hat, auf deren Bekanntgabe die Klägerin einen Anspruch hatte (Urk. 2 S. 4). Hinzu kommt, dass die Beklagte von Anfang an gegenüber der Klägerin - an sich zu Recht, wie sich im vorliegenden Prozess herausgestellt hat - den Standpunkt vertreten hat, zur Bekanntgabe ge- wisser die Klägerin betreffenden Personendaten nicht verpflichtet zu sein (s. z.B. den Brief der Beklagten an die Klägerin vom 17. Juni 2013, Urk. 4/4). Dies alles war geeignet, bei der Klägerin die Vermutung aufkommen zu lassen, dass die Be- klagte möglicherweise nicht bereit sei, umfassend Auskunft zu geben über die die Klägerin betreffenden Personendaten, zu deren Bekanntgabe die Beklagte ver- pflichtet war (s. u.a. Urk. 33 S. 1 f). Legitim war es auch seitens der Klägerin die Frage gerichtlich klären zu lassen, ob die Bank auch über den Inhalt bankinterner Unterlagen, die die Meinungsbildung innerhalb der Bank dokumentieren, Auskunft zu geben habe. Aus all diesen Gründen erscheint es ein Stück weit nachvollzieh- bar, dass die Klägerin sich veranlasst sah, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich die Gerichtskos- ten in Anwendung von Art. 107 ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren einen nicht unbeträchtlichen Aufwand verursacht hat.
Entschädigungsregelung Sind die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, ist keiner Partei eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die bankinternen Daten gegeben hat, die sich auf die die Klägerin betreffenden Anlage-/Risikoprofile beziehen. Das Verfahren wird hinsichtlich der vorerwähnten Daten als gegenstandslos abge- schrieben. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die bankinternen Daten gegeben hat, die sich auf die per- sönlichen (bzw. finanziellen) Verhältnisse der Klägerin beziehen. Das Verfahren wird hinsichtlich der vorerwähnten Daten als gegenstandslos abgeschrieben. c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin eine Kopie der sich auf die Klägerin beziehenden GWG-Dokumentation her- ausgegeben hat. Das Verfahren wird hinsichtlich der GWG-Dokumen- tation als gegenstandslos abgeschrieben. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklage der Klägerin über die die Klägerin betreffenden Personendaten Auskunft gegeben hat, die sich in Besprechungsnotizen, Aktennotizen, Telefonnotizen etc. finden. Das Verfahren wird hinsichtlich der vorerwähnten Daten als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Auf das neue Begehren der Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über den Inhalt der von V.___ zum rein persönlichen Ge- brauch erstellten Notizen zu geben, wird nicht eingetreten.
Das Auskunftsbegehren der Klägerin wird hinsichtlich jener Dokumente, die bei der Beklagten der internen Meinungsbildung (interne Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen etc.) im Zusammenhang mit der Klägerin dienten, abgewie- sen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Kostenanteil wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvor- schusses wird an die Klägerin herausgegeben. 6. Es wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin den zweiten Rechtsvertreter der Beklagten 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 2. Februar 2015
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
J.-P. Bozzone Der Gerichtsschreiber:
N. von Wartburg