Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FP250002-F/UB/Gl/RN Mitwirkend:Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Verfügungen vom 8. Januar 2026 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X. gegen B., Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Klage auf Nichtanerkennung, Abänderung Scheidungsurteil
Erwägungen: 1.Die Klage auf Nichtanerkennung, eventualiter Abänderung des Scheidungs- urteils des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg sowie Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde am 20. Februar 2025 anhängig gemacht (act. 1). Gleichzeitig stellte die Klägerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2 und act. 7). Überdies legte sie mit elektronischer Eingabe vom 11. März 2025 eine Klageergänzung hinsichtlich der Vollstreckung des Besuchsrechts ins Recht (act. 10). 2.Mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. 14) wurden die Parteien zur Einigungs- verhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 12. Mai 2025 vorgeladen. Mit Verschiebungsanzeige vom 23. April 2025 wurde der Ver- handlungstermin auf den 22. August 2025 verschoben (act. 20/1–2). 3.Anlässlich der Verhandlung vom 22. August 2025 konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. S. 19). Unter Mitwirkung des Gerichts wurde lediglich eine Be- treuungsregelung bis Ende 2026 wie folgt vereinbart (Prot. S. 19 und act. 33): "1.Die Parteien vereinbaren, dass der Vater sein Betreuungsrecht zu den folgenden Zeiten ausübt: vom 19. September nach Kita-/Schulschluss bis 22. September 2025 Kita-/Schul- beginn; vom 3. Oktober nach Kita-/Schulschluss bis 19. Oktober 2025, 17.30 Uhr; vom 21. November nach Kita-/Schulschluss bis 24. November 2025 Kita-/Schul- beginn vom 5. Dezember nach Kita-/Schulschluss bis 8. Dezember 2025 Kita-/Schulbe- ginn vom 12. Dezember nach Kita-/Schulschluss bis 13. Dezember am Abend, 17.30 Uhr, ab dem Jahr 2026 an jedem vierten Wochenende eines jeden Monats von Freitag nach Schul-/Kitaschluss bis Montagmorgen zu Schul-/Kitabeginn sowie während der Hälfte der Schulferien, wobei der Vater die Kinder während zwei Wochen
Sportferien und die Mutter die Kinder dafür während zwei Wochen der Weih- nachtsferien betreut. Für das Jahr 2026 sieht das Betreuungsrecht des Vaters entsprechend der obge- nannten Regelung wie folgt aus: 23. Januar nach Kita-Schulschluss bis 26. Januar 2026 Kita-/Schulbeginn 7. Februar, 12.00 Uhr, bis 21. Februar 2026, 17.30 Uhr (Sportferien) 27. März nach Kita-Schulschluss bis 30. März 2026 Kita-/Schulbeginn 25. April 2026, 12.00 Uhr, bis 3. Mai 2026, 17.30 Uhr (Frühlingsferien); 22. Mai nach Kita-Schulschluss bis 25. Mai 2026, 12.00 Uhr; 26. Juni nach Kita-Schulschluss bis 29. Juni 2026 Kita-/Schulbeginn 29. Juli, 12.00 Uhr, bis 16. August 2026, 17.30 Uhr (Sommerferien); 25. September nach Kita-/Schulschluss bis 28. September 2026 Kita-/Schul- beginn 2. Oktober nach Kita-/Schulschluss bis 10. Oktober 2026, 17.30 Uhr (Herbstfe- rien); 27. November nach Kita-Schulschluss bis 30. November 2026 Kita-/Schulbe- ginn 11. Dezember nach Kita-Schulschluss bis 14. Dezember 2026 Kita-/Schulbe- ginn 2.Die Übergaben der Kinder finden grundsätzlich ohne Kontakt in der Kita, respektive der Schule, statt. Wird das Betreuungsrecht ausserhalb der Kita-, respektive Schul- zeit, ausgeübt, findet die Übergabe an der Haustüre der Mutter statt. Die Parteien erklären die Absicht, diese Übergaben konfliktfrei zu gestalten. 3.Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der jeweils andere Elternteil seine Ferien mit den Kindern im Ausland (auch ausserhalb Europas) verbringen kann. Sie erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu." 4.Mit elektronischer Eingabe vom 2. September 2025 teilte die Klägerin dem Gericht den Klagerückzug mit (act. 34). Der Klagerückzug hat die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids und das Verfahren ist als durch Rückzug der Klage er- ledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). 5.Mit Eingabe vom 16. September 2025 beantragte der Beklagte, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Hierfür legte seine Rechtsvertreterin MLaw Y._____ eine Aufstellung ihrer Leistungen in der Höhe von CHF 8'682.50 ins Recht (act. 36). Die Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. 37) zur Stellungnahme zugestellt. 6.Mit elektronischer Eingabe vom 15. Oktober 2025 (act. 39) samt Beilage (act. 41/40) reichte die Klägerin innert Frist ihre Stellungnahme ein. Darin führt sie aus, dass der Klagerückzug im Zusammenhang mit der Betreuungsvereinbarung stehe, die im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 22. August 2025 abgeschlossen worden sei. In Anbetracht dessen sei nach ihrer Auffassung die Kostenverteilung im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c PO und somit im Ermessen des Gerichts vorzunehmen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie derzeit über ein Vermögen von lediglich CHF 3'412.75 verfüge, weshalb eine vollständige Kostenauferlegung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO unverhältnismässig erscheinen würde (act. 39 Rz. 3, 7 ff. und act. 41/40). 7.Der Klägerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass in familienrechtlichen Ver- fahren die Prozesskosten nach Ermessen des Gerichts verteilt werden können, wie es Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorsieht. Allerdings darf dieser Ermessensspielraum nicht so weit verstanden werden, dass in jedem familienrechtlichen Verfahren von vornherein eine ermessensweise Kostenverteilung erfolgt. Eine solche rechtfertigt sich insbesondere in Fällen, in denen Kinderbelange in Frage stehen, sofern die antragstellende Partei im Interesse des Kindes gehandelt hat. Davon ausgenom- men sind jedoch Fälle, die den Kinderunterhalt betreffen (OGer ZH LE110049 vom 25.01.2012 E. 4). Wenn die Klägerin ausführt, dass der Klagrückzug eine Folge der in der Einigungsverhandlung vom 22. August 2025 abgeschlossenen Betreuungs- vereinbarung darstelle, so ist zwar zutreffend, dass die Kinderbetreuung Teil fami- lienrechtlicher Verfahren sein kann. Allerdings war die Betreuung der gemeinsa- men Kinder nie Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. 1 S. 2,
Rechtsbegehren). Vielmehr ging es im Wesentlichen um eine Änderung der Kin- derunterhaltsbeiträge, welche nicht zu einer ermessensweisen Kostenverteilung führt (vgl. act. 1. S. 2, Rechtsbegehren 2 und 3). Die von der Klägerin mittels Kla- geergänzung begehrte Vollstreckung des bestehenden Besuchsrechts erfolgte an das sachlich unzuständige Gericht, was zu einem Nichteintreten geführt hätte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegend nicht. Aus den genannten Gründen tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens. Infolge Klagerück- zug gilt die Klägerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.Die Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) sind bei Abänderungsver- fahren analog zu Scheidungsverfahren gemäss § 5 GebV OG festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– und bemisst sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 GebV OG). Mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand des Gerichts erscheint es angemessen, die ordentliche Gerichtsge- bühr auf pauschal CHF 3'600.– festzusetzen. Aufgrund des Klagerückzugs wird die Grundgebühr in Anwendung von § 10 GebV OG auf CHF 1'800.– herabgesetzt. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr von CHF 1'800.– der Klägerin aufzuer- legen. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). 9.Die Klägerin beantragte in der Klage vom 20. Februar 2025 die Zusprechung eines Kostenvorschusses durch den Beklagten, eventualiter ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Die eheliche Beistands- pflicht im Sinne von Art. 159 ZGB endet mit Rechtskraft der Scheidung der Parteien. Vorliegend fällt deshalb ein Prozesskostenvorschuss durch den Beklagten von vornherein ausser Betracht. Der Antrag ist folglich abzuweisen und der Eventual- antrag zu prüfen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit der Klägerin geht aus den von ihr eingereichten Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse hervor (act. 2 Rz. 28 ff., act. 3/8–21, act. 7 Rz. 6 ff. und act. 8/23). Erstinstanzliche familienrechtliche Verfahren sind grundsätzlich, so auch das vorliegende, nicht aussichtslos. Der Klägerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei der Klägerin Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Folglich wird die Ent- scheidgebühr in Höhe von CHF 1'800.– einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Klägerin ist entsprechend auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 10. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezah- lung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Diese Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dies hat die beklagtische Rechtsvertreterin getan und mit Eingabe vom 16. September 2025 ihre Aufwendungen auf CHF 8'682.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) beziffert (act. 36). Richtschnur für die Festsetzung der Parteientschädigung ist indes das gemäss kantonalem Tarif gerechtfertigte An- waltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme der Anwältin entstanden ist. Dabei setzt das Gericht nicht auch das Honorar fest, welches einem Anwalt gegenüber seiner Klientin aus dem Auf- tragsverhältnis direkt zusteht. Deckt die Parteientschädigung dieses nicht vollstän- dig, ist eine Nachforderung beim Klienten möglich (Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 105 Rz 9). Mit anderen Worten bemisst sich die Parteientschädigung nach den Kri- terien der Anwaltsgebührenverordnung, wobei der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertretung neben der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung der beigezogenen Rechtsvertretung nur einen Faktor darstellt. Vorliegend gilt es zu be- rücksichtigen, dass das Verfahren nach der Einigungsverhandlung ohne An- spruchsprüfung zufolge Klagerückzug erledigt werden konnte. Trotzdem ist die Grundgebühr mit der Teilnahme an der Einigungsverhandlung verdient, da zuvor noch eine schriftliche Stellungnahme zum Massnahmebegehren erstattet wurde (act. 22). Zuschläge nach § 11 Abs. 2 AnwGebV sind demgegenüber keine zuzu- sprechen. Das Verfahren präsentierte sich trotz des internationalen Bezugs als
nicht übermässig schwierig, da ein umfassendes Scheidungsurteil aus Luxemburg vorlag und in erster Linie das Vorliegen eines Abänderungsgrundes mit Blick auf den Unterhalt zu prüfen war. Angesichts dessen ist auch die Verantwortung der Rechtsvertretung zu relativieren. Im Lichte dieser Erwägungen und mit Blick auf die kurze Verfahrensdauer erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstän- dig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt: 1.Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2.Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3.Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4.Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 5.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Sodann wird verfügt: 1.Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF G 915.00 Dolmetscher CHF 2'715.00 insgesamt 3.Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge-
richtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6.Gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 – 4) in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Klagerückzugs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entde- ckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Horgen, Burg- haldenstrasse 3, 8810 Horgen. In der Revisionsfrist sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 8. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer