Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FP240025-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro Gerichtsschreiberin MLaw M. Schneider Verfügung und Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A., Kläger gegen B., Beklagte betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. Prot. S. 7, sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 im Ge- schäft Nr. FE220200-M sei betreffend Obhut, Betreuung und Unterhalt den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Es wird verfügt: 1.Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfol- gendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Vereinbarung der Parteien vom 16. Mai 2025 über die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.Die Regelungen im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Februar 2023 im Geschäft FE220200-M betreffend Obhut, Besuchsrecht, Erzie- hungsgutschriften und Kinderunterhalt (Dispositiv-Ziff. 2, 3.2, 3.4, 3.5 und 5) seien aufzuheben und mit Wirkung per sofort durch folgende Re- gelung gemäss Ziff. 2 bis 7 zu ersetzen: 2.Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a)Elterliche Sorge [Unverändert] b)Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder C., D. und E._____ dem Vater zuzuteilen. c)Besuchsrecht Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder D., C. und E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu überneh- men:
– an einem von vier Wochenenden von Freitagabend, Schulschluss oder 17.00 Uhr (während der Schulferien), bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr (während der Schulferien), erstmals am Wochenende vom 16. Mai 2025; der Vater wird soweit dafür Bedarf besteht, die Betreuung der Kinder durch die Mutter in seiner Wohnung ermöglichen, – während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 3.Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Parteien ersuchen das Gericht, dem Vater die Weisung zu erteilen, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in seinem Haushalt für mindestens 12 Monate mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Parteien ersuchen das Gericht, der Mutter die Weisung zu erteilen, mit der als sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haushalt des Vaters eingesetz- ten Person soweit erforderlich zusammenzuarbeiten. Die Beiständin soll dabei ermächtigt werden, die Häufigkeit der Einsätze nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. 4.Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es seien die für die Kinder D., ge- boren am tt.mm.2014, C., geboren am tt.mm.2017, E., geboren am tt.mm.2021, bestehenden Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB fortzuführen. Die Aufgaben der Beiständin, F., seien je wie folgt zu bestätigen bzw. anzupassen: Überwachung der schulischen und emotionalen Entwicklung der Kinder D., C. und E._____ in Zusammenarbeit und im Austausch mit den involvierten Fachpersonen; Mit den involvierten Fachpersonen wie Ärzte, Lehrer, Hort-/Kitaleiter etc. im Hinblick auf das Kindeswohl im Austausch zu sein; Den Kindern D., C. und E._____ als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen, sie in ihrer Entwicklung zu begleiten und ihnen bei Bedarf Unterstützung zu bieten; Die Parteien mit ihrer Sorge um die Erziehung der Kinder D., C. und E._____ zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen; Die Eltern bei der fachmännischen oder soweit erforderlich ärztlichen Abklä- rung der Verzögerung der Sprachentwicklung von E._____, von deren auffäl- ligem Verhalten in der Kita und von deren Tag-Nacht-Umkehr sowie beim Er- greifen von geeigneten Massnahmen für diese Problematiken zu unterstützen
und für deren Finanzierung besorgt zu sein; für den Fall der Nichtkooperation der Eltern Antrag auf Erteilung einer Weisung zu stellen; Organisation und Koordination und Überwachung einer geeigneten Fremdbe- treuung, soweit diese nach Einschätzung der Beiständin für das Kind erfor- derlich ist; Unterstützung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung, einschliesslich verbindlicher Klärung von Unklarheiten im Rahmen vorstehender Regelung, Bewilligung von situativen Abweichungen von vorstehender Regelung und Festsetzung der konkreten Ferienwochen eines jeden Elternteils gemäss vor- stehender Regelung; eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt des Vaters zu orga- nisieren, deren Modalitäten festzulegen und die Finanzierung sicher zu stel- len; den Vater bei der rechtzeitigen Organisation eines Ferienhorts für die Kinder und dessen Finanzierung zu unterstützen; nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an verän- derte Verhältnisse zu stellen. 5.Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 6.Kinderunterhalt a) Verzicht auf Unterhaltsbeiträge Die Eltern vereinbaren, dass mangels Leistungsfähigkeit der Mutter keine Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen sind. Die Mutter verpflichtet sich jedoch, all- fällige ihr ausbezahlte IV-Kinderrenten, umgehend nach Erhalt dem Vater zu überweisen, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Unterdeckung Aufgrund des Verzichts auf Unterhaltsbeiträge sind allfällige Fremdbetreuungs- kosten nicht gedeckt, solange die Kinder keine IV-Kinderrente erhalten. 7.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Mutter:Fr.0.–bis Erhalt IV-Rente (geschätzte Rentenhöhe Fr. 1'225.–) – Vater:Fr.4'325.–(ALV, IV-Abklärung läuft) – Kinder:je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.–, sowie ab Erhalt IV-Rente Mutter zusätzlich Fr. 490.– Kinderrente
Vermögen: Kein relevantes Vermögen vorhanden. 8.Die Parteien stellen je ein Gesuch bzw. wiederholen ihr Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und übernehmen die Gerichtskosten unter Hin- weis auf dieses je zur Hälfte. Sie verzichten gegenseitig auf Parteient- schädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt dieje- nige Partei, die eine Begründung verlangt." 2.Dem Kläger wird die alleinige Obhut für die Kinder D., geboren am tt.mm.2014, C., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2021, übertragen. 3.Die bestehenden Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder, D., geboren am tt.mm.2014, C., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2021, werden fortgeführt. Die Aufgaben der Beiständin, F., werden je wie folgt bestätigt bzw. ange- passt und ergänzt: Überwachung der schulischen und emotionalen Entwicklung der Kinder D., C._____ und E._____ in Zusammenarbeit und im Austausch mit den involvierten Fachpersonen; Mit den involvierten Fachpersonen wie Ärzte, Lehrer, Hort-/Kitaleiter etc. im Hinblick auf das Kindeswohl im Austausch zu sein; Den Kindern D., C. und E._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sie in ihrer Entwicklung zu begleiten und ihnen bei Bedarf Unterstützung zu bieten; Die Parteien mit ihrer Sorge um die Erziehung der Kinder D., C. und E._____ zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen; Die Eltern bei der fachmännischen oder soweit erforderlich ärztlichen Abklärung der Verzögerung der Sprachentwicklung von E._____, von deren auffälligem Verhalten in der Kita und von deren Tag-Nacht-Um- kehr sowie beim Ergreifen von geeigneten Massnahmen für diese Pro- blematiken zu unterstützen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; für den Fall der Nichtkooperation der Eltern Antrag auf Erteilung einer Weisung zu stellen; Organisation und Koordination und Überwachung einer geeigneten Fremdbetreuung, soweit diese nach Einschätzung der Beiständin für das Kind erforderlich ist;
Unterstützung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung, einsch- liesslich verbindlicher Klärung von Unklarheiten im Rahmen vorstehen- der Regelung, Bewilligung von situativen Abweichungen von vorste- hender Regelung und Festsetzung der konkreten Ferienwochen eines jeden Elternteils gemäss vorstehender Regelung; eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt des Vaters zu organisieren, deren Modalitäten festzulegen und die Finanzierung si- cher zu stellen; den Vater bei der rechtzeitigen Organisation eines Ferienhorts für die Kinder und dessen Finanzierung zu unterstützen; nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4.Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Bei- standschaften gemäss Dispositiv Ziff. 3 betraut. 5.Dem Vater wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bei der bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung in seinem Haushalt mitzuwirken und mit den damit befassten Fachpersonen (Familienbegleiter) zusammenzuarbeiten. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wird einst- weilen auf ein Jahr nach Entscheiddatum befristet und die Modalitäten der sozialpädagogischen Familienbegleitung sind nach Ermessen durch die Bei- ständin festzulegen. 6.Der Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bei der bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haushalt des Va- ters soweit erforderlich mitzuwirken und mit den damit befassten Fachperso- nen (Familienbegleiter) zusammenzuarbeiten. 7.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. 8.Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 8'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'845.– Dolmetscher Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9.Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien vereinbarungs- gemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin, F._____, c/o kjz Dietikon, Badenerstr. 5, 8953 Dietikon, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Dietikon mit den Akten des Scheidungsprozesses FE220200-M, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon. 12. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht o.V., Postfach, 8953 Dietikon, eine Begründung ver- langt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Par- teien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Bezirksrichter: lic. iur. L. Casciaro Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider
_________________________________________________________________ Nach eingehender Belehrung über die Rechtsmittel verzichten die Parteien hier- mit auf eine Begründung des Entscheids und ein Rechtsmittel. Dietikon, 16. Mai 2025Dietikon, 16. Mai 2025 (Ort, Datum)(Ort, Datum) A.B. Für pflichtgemässe Übersetzung: G._____
Nach eingehender Belehrung über die Rechtsmittel verzichten die Parteien im An- schluss an die mündliche Urteilseröffnung auf eine schriftliche Begründung des Urteils sowie auf das Rechtsmittel der Berufung bzw. Beschwerde. Es wird verfügt: 1.Der Verzicht auf Begründung des Entscheides und auf Berufung bzw. Be- schwerde wird vorgemerkt. 2.Die Entscheidgebühr wird daher um einen Drittel reduziert. 3.Das Urteil wird mit dem heutigen Datum rechtskräftig. 4.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit vorstehendem Urteil. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider