Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FP230012-F/UB/SC/Sar Mitwirkend:Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw S. Csombor Urteil und Verfügung vom 5. Mai 2025 in Sachen A., Kläger, Widerbeklagter und Massnahmegegner (im Nachfolgenden: Kläger) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. gegen B., Beklagte, Widerklägerin und Massnahmegesuchstellerin (im Nachfolgenden: Beklagte) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Klägers gemäss Klage vom 11. Juli 2023 und Klagebegründung vom 4. März 2024: (act. 1; act. 14) "1.Die in Ziffern 4.2., 4.3., 4.5., 4.6., 4.8. und 4.9. des Scheidungsur- teils des Bezirksgerichts Horgen vom 04.01.2021, FE180254, seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1 Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E., geb. tt.mm.2014 unter die alleinige Sorge und Obhut des Klägers zu stellen und es sei das Kontakt- recht der Beklagten zu regeln. 1.2 Die mit dem Entscheid vom 26.07.2018 des Bezirksgerichts Wil- lisau für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 1.3 Für den Fall, dass die Kinder unter die alleinige Obhut des Klä- gers gestellt würden, sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten und der Kinder aufzuheben. 1.4 Es sei umgekehrt die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Kinder angemessene, monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von mindestens CHF 1'800.– zzgl. der Familienzulagen und zwar über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen. 2.Eventualiter sei im Falle der Abweisung des vorstehenden An- trags in Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. die Dispositivziffer 4.2c), 4.3. so- wie 4.5. betreffend die Betreuungsregelung, die Videotelefonie- kontakte und die Beistandschaft des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 04.01.2021, FE180254, wie folgt zu än- dern: 2.1 Die Betreuungsregelung in Dispositivziffer 4.2c) im Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Horgen vom 04.01.2021 FE180254 sei wie folgt zu erweitern. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, ab- wechslungsweise mit einem der drei Kinder alleine ein verlänger- tes Wochenende zu verbringen. 2.2 Der neue Übergabeort der Kinder sei auf den Bahnhof F. im Kanton Zug festzulegen. 2.3 Den Kindern sei auf Kosten des Vaters ein Mobiltelefon zur Verfü- gung zu stellen, sodass sie jederzeit nach Belieben mit dem Vater in Kontakt treten können. 2.4 Die mit dem Entscheid vom 26.07.2018 des Bezirksgerichts Wil- lisau für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 3.Es seien die Parteien zu verpflichten, eine Mediation betreffend Umsetzung der Kinderbelange durchzuführen. 4.Die Anträge der Beklagten in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.Der Antrag der Beklagten in ihrem E-Mail vom 03.07.2023 an die KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil auf Zustimmung zur Ausstellung von deutschen Pässen für die Kinder C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E., geb. tt.mm.2014 sei abzuweisen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Prozessuale Anträge des Klägers gemäss Klagebegründung vom 4. März 2024: (act. 14) "7.Damit das vorstehende Rechtsbegehren in Ziffer 1.4. substantiiert werden kann, ist die Beklagte zu verpflichten, folgende Unterla- gen zu edieren: 7.1.Belge [recte: Belege] über die Einkünfte und Ausgaben von der Beklagten, wie: 7.1.1.Steuererklärungen 2022 und 2023 7.1.2.Steuerrechnungen 2022 und 2023 7.1.3.Arbeitsvertrag 7.1.4.Lohnabrechnungen 2023 und 2024 7.1.5.Lohnausweis 2023 7.1.6.Wohnkosten 7.1.7.Krankenkassenkosten 7.1.8.Kosten auswärtige Verpflegung 7.1.9.Transportkosten 7.1.10.Kosten für den öffentlichen Verkehr 7.1.11.Kosten Hausratversicherung 7.1.12.Kosten Handy- und Internet 7.1.13.Bankkontoauszüge 7.2.Einkünfte und Ausgaben von Herrn B. 7.2.1.Steuererklärungen 2022 und 2023 7.2.2.Steuerrechnungen 2022 und 2023 7.2.3.Arbeitsvertrag 7.2.4.Wohnkosten 7.2.5.Krankenkassenkosten 7.2.6.Kosten auswärtige Verpflegung
7.2.7.Transportkosten 7.2.8.Kosten für den öffentlichen Verkehr 7.2.9.Kosten Hausratversicherung 7.2.10.Kosten Handy- und Internet 7.2.11.Lohnabrechnungen 2023 und 2024 7.2.12.Lohnausweis 2023 7.2.13.Bankkontoauszüge 7.3.Fremdbetreuungskosten der Kinder, wie Hort, Tagesschule, Nannykosten 7.4.Kosten für den öffentlichen Verkehr der Kinder 7.5.Kosten für die auswärtige Verpflegung der Kinder 7.6.Kosten für die Hobbies der Kinder 7.7.Handykosten für das Mobiltelefon der Kinder 7.8.Krankenkassenkosten KVG und VVG für die Kinder." Rechtsbegehren des Klägers gemäss Replik vom 14. April 2025: (act. 67) "1.Der Kläger hält grundsätzlich an seinen Anträgen, die er in der Klagebegründung vom 04.03.2024 gestellt hat, fest. 2.Das Rechtsbegehren in Ziffer 1.4 der Klagebegründung vom 04.03.2024 sei wie folgt zu modifizieren: "1.4. Es sei umgekehrt die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Kinder angemessene, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 532.00 für C._____ und D._____ und von CHF 541.00 für E._____ zzgl. Familienzulagen und zwar über die Volljährigkeit hin- aus zu bezahlen." 3.Die Anträge der Beklagten in der Klageantwort seien vollumfäng- lich abzuweisen. 4.Es sei G._____ über seine Beobachtung betreffend die Tele- fonate zwischen den Kindern und dem Kläger zu befragen. 5.Es sei ein jugendpsychologisches oder jugendpsychiatrisches Gutachten über die gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ in Bezug auf die Eltern-Kind-Entfremdung und den Loya- litätskonflikt zu erstellen. 6.Die Befragung der gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ sei durch eine jugendpsychologisch geschulte Fachper- son durchzuführen.
7.Der Antrag der Beiständin sei im Punkt der Aufhebung der Bei- standschaft für die gemeinsamen Kinder gutzuheissen und in den Übrigen Punkten abzuweisen. 8.Es sei eine Familientherapie anzuordnen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Beklagten gemäss Klageant- wort vom 10. Mai 2024 und Duplik vom 14. April 2025: (act. 18; act. 69/1) "1.Die Klage vom 11. Juli 2023 betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils (FE1080254) (recte: FE180254) sei vollumfänglich (inkl. der prozessualen Anträgen) abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Widerklägerin gemäss Wider- klage vom 10. Mai 2024 und Widerklagereplik vom 14. April 2025: (act. 20; act. 69/2) "1.Die Klägerin sei zu berechtigen, den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E., geb. tt.mm.2014 ab 1. Juli 2025 nach Griechenland zu verlegen. 2.Der Kindsvater sei zu verpflichten, sämtliche sich in seinem Be- sitz befindlichen griechischen Pässe seiner Kinder bis am 30. April 2025 an der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Horgen auszuhändigen. 3.Ziff. 4 bzw. Ziff. 2 c) des Scheidungsurteils vom 4. Januar 2021 sei wie folgt zu ändern: c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt in H. [Stadt in Griechenland] zu be- treuen: jeweils am ersten Wochenende jeden zweiten Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend. 4.Die Kindsmutter sei zu verpflichten, C., D. und E._____ unverzüglich nach der Wohnsitznahme in Griechenland für eine psychotherapeutische Behandlung anzumelden. 5.Die Kindsmutter sei zu berechtigen mit gleichzeitigem Entzug der elterlichen Sorge des Kindsvaters
die Registrierung von C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E., geb. tt.mm.2014 im deut- schen Zivilstandsregister vorzunehmen; die Ausstellung der deutschen Reisepässe für C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E., geb. tt.mm.2014 zu verlangen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Rechtsbegehren des Widerbeklagten gemäss Widerklageantwort vom 2. September 2024: (act. 31) "1.Die Widerklage sei abzuweisen. 2.Eventualiter sei im Falle der Gutheissung der Wohnsitzverlegung der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2012 und E._____, geb. tt.mm.2014, nach Griechen- land die Besuchsregelung in Ziffer 4.2.c) des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 04.01.2021, Geschäfts-Nr. FE180254 wie folgt zu ändern: c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kin- der auf Kosten der Mutter nach vorgängiger Absprache von min- destens vier Wochen zu besuchen. Die Besuche der Kinder bei ihrem Vater in der Schweiz sei nach vorgängiger Absprache von mindestens vier Wochen zwischen der Mutter und dem Vater zu vereinbaren. Sodann sei die Mutter zu verpflichten, die Reisekos- ten für die Besuche der Kinder bei ihrem Vater in der Schweiz zu bezahlen. In gegenseitigem Einverständnis können die Besuche auch kurz- fristiger abgesprochen werden. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kin- der am 25.12, 26.12 und 31.12 in Jahren mit gerader Jahreszahl sowie am Gründonnerstag bis Ostermontag in Jahren mit ungera- der Jahreszahl zu betreuen. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils wäh- rend 7 Wochen in den Schulferien zu betreuen. Der Vater habe sich zu verpflichten, die Ferienbetreuung drei Monate vor dem ge- planten Ferienbeginn mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Die Mutter sei zu verpflichten, ihrer Informations- Anhörungs- und Auskunftspflicht betreffend Wohnadresse in Griechenland, Krank- heit, Unfall, bevorstehende Operation, Namen und Telefonnum- mern der Lehrpersonen, schulische Leistungen, schulische und berufliche Ausbildungen, Verhaltensauffälligkeiten, Hobbies, Teil- nahme an Wettkämpfen oder Schulanlässen, wichtige Entwick- lungsschritte, Wohnortwechsel, etc. der drei Kinder nachzukom- men, unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfalle. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Widerklägerin." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 39; act. 69/3) "1.Ziff. 2 lit. c (Persönlicher Verkehr/Betreuung) und Ziff. 3 (Videote- lefoniekontakte) in Ziff. 4 des Urteils vom 4. Januar 2021 seien während der Dauer des Hauptverfahrens zu sistieren. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 45; act. 67) "1.Sämtliche Anträge der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Er- lass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen vom 06.02.2025 seien abzuweisen. 2.Es sei G._____ über seine Beobachtung betreffend die Tele- fonate zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner als Zeuge zu befragen. 3.Es sei ein jugendpsychologisches oder jugendpsychiatrisches Gutachten über die gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ in Bezug auf die Eltern-Kind-Entfremdung und den Loya- litätskonflikt zu erstellen. 4.Die Befragung der gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ sei durch eine jugendpsychologisch geschulte und auf die Eltern-Kind-Entfremdung sowie auf Loyalitätskonflikte speziali- sierte Fachperson durchzuführen. 5.Es sei die Gesuchstellerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsbedarf) zu verpflichten, die im Scheidungsurteil enthaltenen Kontaktrechte des Vaters einzuhal- ten.
6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1.Mit Scheidungsurteil vom 4. Januar 2021 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden (act. 3/3; act. 4 beigezogene Scheidungsakten FE180254-F). Die ge- meinsamen Kinder, C., geboren am tt.mm.2012, D., geboren am tt.mm.2012 und E., geboren am tt.mm.2014, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und der alleinigen Obhut der Beklagten belassen. Zudem wurden der Betreuungsplan, die Videotelefoniekontakte und der Kinderun- terhalt gemäss der Scheidungskonvention vom 2. Dezember 2020 genehmigt (act. 4/133). 1.2.Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Datum Poststempel; act. 1) samt Beilagen (act. 2; act. 3/2–6) machte der Kläger das hiesige Verfahren anhängig, wobei er um Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Januar 2021 und Neubeurteilung der Regelung betreffend die elterliche Sorge, die Obhut, die Beistandschaft und den Kinderunterhalt ersuchte. 1.3.Mit Vorladungsverfügung vom 20. Juli 2023 (act. 5) wurden die Parteien auf den 17. November 2023 zur Einigungsverhandlung vorgeladen. Die anlässlich der Einigungsverhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 3). 1.4.Am 2. August 2023 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Re- gion Entlebuch, Wolhusen und Ruswil (nachfolgend: KESB Entlebuch) ihre Akten an das hiesige Gericht weiter (act. 9). Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte am 28. Juni 2023 bei der KESB Entlebuch eine Klage einreichte, in welcher sie um Verlegung des Wohnsitzes der gemeinsamen Kinder C., D._____ und E._____ nach Griechenland ersuchte (act. 9/160; act. 3/2). 1.5.Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (act. 12) wurde dem Kläger Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klagebegründung angesetzt. Daraufhin reichte der Kläger innert Frist seine Klagebegründung (act. 14) und Beilagen (act. 15/1–8) ein.
1.6.Mit Verfügung vom 14. März 2024 (act. 16) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichte die Beklagte sowohl fristgerecht ihre Klageantwort (act. 18) als auch eine Widerklage (act. 20) samt Beilagen (act. 19/1–19; act. 21/1–10) ein. 1.7.Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (act. 23) wurde dem Kläger und Widerbe- klagten Frist zur Erstattung einer schriftlichen Widerklageantwort angesetzt. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Bezug auf die Haupt- klage eine Kinderanhörung der Kinder C., D. und E._____ durchge- führt wird. Sodann reichte der Kläger und Widerbeklagter (nachfolgend: Kläger) in- nert erstreckter Frist seine Widerklageantwort (act. 31) samt Beilagen (act. 32/1– 19) ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 (act. 29) wurden C., D. und E._____ zur Kinderanhörung eingeladen, welche am 23. August 2024 stattfand (act. 35). 1.8.Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 9. September 2024 (act. 33) auf den 13. Dezember 2024 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen. Die anlässlich der Instruktionsverhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 14. April 2025 vorgeladen (act. 37). 1.9.Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 39) samt Beilagen (act. 40/1–11) er- suchte die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) um die superprovi- sorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Die superprovisorische Anord- nung der vorsorglichen Massnahmen wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (act. 41) abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde dem Kläger Frist zur Stel- lungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen angesetzt (act. 41). 1.10. In der Folge reichte der Kläger seine Gesuchantwort (act. 45) samt Beilagen (act. 46/1–7) innert Frist ein. Auch die Beklagte reichte in der Zwischenzeit unauf- gefordert eine weitere Eingabe (act. 43) mitsamt Beilagen (act. 44/12–14) zu den Akten.
1.11. Mit Verfügung vom 4. März 2025 (act. 48) entschied das Gericht daraufhin, Antrag 1 betreffend vorsorgliche Anmeldung der Kinder in der Schule in Griechen- land der beklagtischen Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 39) gutzuheissen und verwies die übrigen Anträge in das weitere Verfahren, wozu den Parteien wiederum Frist zur Stellungnahme auf die Eingaben der jeweils anderen Partei eingeräumt wurde. 1.12. Sodann sind dem Gericht von beiden Parteien innert erstreckter Frist Stel- lungnahmen zugegangen (act. 60; act. 61/15–19; act. 62; act. 63). Ausserdem wur- den dem Gericht vonseiten der KESB Horgen und Entlebuch sowie von der Bei- ständin verschiedene Eingaben zu den Akten gereicht (act. 55–59). 1.13. Schliesslich wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. April 2025 (act. 64) auf den 14. April 2025 auch zur Verhandlung über das Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgeladen. 1.14. Zur Hauptverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 14. April 2025 erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin- nen, wobei die Parteivorträge (Replik, Duplik, Widerklagereplik, Widerklageduplik, diverse Novenstellungnahmen sowie Schlussvorträge) erstattet (Prot. S. 16 ff.; act. 67; act. 69/1–3). Ausserdem reichten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht (act. 68/1–16; act. 70). Anschliessend erliess das Gericht anlässlich der Ver- handlung eine Beweisverfügung (act. 71) und die Parteien wurden im Rahmen der Parteibefragung befragt (Art. 191 ZPO; Prot. S. 20 ff.). Im Anschluss an die Be- weisabnahme erstatteten die Parteien ihre mündlichen Schlussvorträge (Prot. S. 34 ff.). 1.15. Mit Schreiben vom 30. April 2025 (act. 72) leitete die KESB Entlebuch einen Dispositiv-Auszug aus ihrem Entscheid vom 15. April 2025 weiter. Daraus geht her- vor, dass I._____ per 1. Mai 2025 als neue Beistandsperson der gemeinsamen Kin- der C., D. und E._____ ernannt worden war. 1.16. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (act. 74) zeigte die Vertretung der Beklagten die Mandatsbeendigung an.
1.17. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessuale Grundsätze 2.1.Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiede- ner Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinnge- mäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten demnach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen und entscheidet diese im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (CHK ZPO-Sut- ter-Somm/Seiler, Art. 276 N 4). 2.2.Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizial- maxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Gerichts hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren. Die Interessen der Eltern treten dabei in den Hin- tergrund (BGE 117 II 353 E. 3). Aufgrund des uneingeschränkt geltenden Unter- suchungsgrundsatzes können neue Anträge und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3.Abänderung Scheidungsurteil 3.1.Vorbemerkung 3.1.1. Das Gericht muss auf umfangreiche Parteivorbringen und Unterlagen nur insoweit eingehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und sinnvoll er- scheint. Die Entscheidbegründung hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Er- kenntnis stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü-
cklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Nachfolgend wird deshalb lediglich auf die entscheidrelevanten Behauptungen der Parteien eingegangen. 3.2.Ausgangslage Vorliegend ist zunächst die Abänderung der Kinderbelange strittig. Während der Kläger in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Januar 2021 (act. 3/3; act. 4/133; nachfolgend: Scheidungsurteil) beantragt, dass C., D. und E._____ unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Klägers zu stellen sind und das Kontaktrecht zur Beklagten zu regeln ist (act. 1 S. 2; act. 14 S. 2), bean- tragt die Beklagte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Klageabweisung (act. 18 S. 2) und verlangt widerklageweise die Bewilligung der Wohnsitzverle- gung der Kinder ab 1. Juli 2025 nach Griechenland (act. 20 S. 2; act. 69/2 S. 1). 3.3.Abänderungsgrund 3.3.1. Rechtliche Grundlagen 3.3.1.1. Gemäss Art. 134 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 298d ZGB sind die Zutei- lung der elterlichen Sorge und die Obhut sowie der persönliche Verkehr neu zu regeln, wenn dies aufgrund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 3.3.1.2. Grundsätzlich müssen veränderte Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit des Abänderungsbegehrens tatsächlich vorliegen (BGer 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1.; Staub, Die Abänderung fa- milienrechtlicher Entscheide, 2022, S. 84) und die Abänderungsvoraussetzungen spätestens im Urteilszeitpunkt erfüllt sein (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2.). 3.3.1.3. Stellt sich während eines Abänderungsverfahrens heraus, dass sich die Verhältnisse per Rechtshängigkeit noch nicht verändert haben, sie sich aber künf- tig, mithin nach dem Abänderungsentscheid erst verändern werden, sind auch diese künftigen Veränderungen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Veränderung feststeht. Daher dürfen nur Veränderungen, die in naher
Zukunft eintreten und deren Eintritt nicht unsicher ist, berücksichtigt werden (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, S. 85). 3.3.2. Parteivorbringen Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 bei der KESB Entlebuch die Wohnsitzverlegung von C., D. und E._____ nach Griechenland beantragt (act. 1 Rz. 3; act. 14 Rz. 4; act. 3/2). Er führt aus, er stimme einer Wohnsitzverlegung der Kinder nicht zu und sehe darin eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Interessen und ihres Wohls (act. 1 Rz. 3 ff.; act. 14 Rz. 5). Aus diesem Grund stelle er die vorliegende Abänderungsklage und begehre die Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut über die Kinder an sich (act. 14 Rz. 5). 3.3.3. Würdigung Der Kläger stützt seine Abänderungsklage auf ein künftiges, bislang ungewisses Ereignis, namentlich den beabsichtigten Wegzug von C., D. und E._____ nach Griechenland. Die Beklagte begehrt im Rahmen ihrer Widerklage die gerichtliche Genehmigung zu ebendiesem Wegzug (vgl. act. 20). Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnigerweise geboten, zunächst über den Wegzug der Kinder zu entscheiden. Erst nach Klärung, ob der Wegzug der Kinder nach Grie- chenland bewilligt wird oder nicht, kann beurteilt werden, ob und inwieweit eine Abänderung der bestehenden Regelung angezeigt ist. 3.4.Wohnsitzverlegung von C., D. und E._____ 3.4.1. Rechtliche Grundlagen 3.4.1.1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des an- dern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbe- hörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge
und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.3). 3.4.1.2. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss diese Bestimmung vor dem Hintergrund verstanden werden, dass die Niederlassungs- und Bewegungs- freiheit des wegziehenden Elternteils zu respektieren ist. Diese gesetzgeberische Wertung ist nicht nur im Zusammenhang mit den verfassungsmässigen Rechten der Eltern (Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit, Gewerbefreiheit), sondern ebenso im Kontext mit dem Grundsatz der Familienautonomie zu lesen. Es be- steht ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen soll. Dies gilt auch für die Aufent- haltsfrage der Kinder (BGE 142 III 481 E. 2.5; BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., Art. 301a N 10; BGer 5A_310/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1). Folg- lich lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6). 3.4.1.3. Das bisher gelebte Betreuungsmodell bildet den Ausgangspunkt der Be- urteilung der neuen Betreuungssituation. Sind die Kinder bislang von beiden El- ternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternie- rende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3). Dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verle-
gung des Aufenthaltsortes der Kinder (auch ins Ausland) in der Regel zu bewilli- gen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). 3.4.1.4. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den nicht überwiegend betreuenden Elternteil – welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine an- gemessene Betreuung zu sorgen – bedarf einer sorgfältigen Prüfung, ob sie tat- sächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an (BGE 142 III 481 E. 2.7). 3.4.2. Parteivorbringen 3.4.2.1. Die Beklagte führt aus, den Wohnsitz mit C., D. und E._____ ab 1. Juli 2025 verlegen zu wollen (act. 20 Rz. 3; act. 69/2 Rz. 2). Die Kinder be- fänden sich seit der Trennung im Jahr 2016 in ihrer alleinigen Obhut und sie sei deren Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson (act. 20 Rz. 4; act. 69/2 Rz. 1). Sie führt weiter aus, dass die Kinder zusammen mit ihr nach Griechenland gehen möchten und es für letztere unvorstellbar sei, mit dem Kläger in der Schweiz zu bleiben (act. 20 Rz. 6; act. 69/2 Rz. 2). Die Beklagte habe bereits mit den Kindern in Griechenland gelebt und sei im Jahr 2013 mit ihnen in die Schweiz zurückge- kehrt (act. 20 Rz. 8). Ausserdem würden C._____ und D._____ über einen grie- chischen Pass verfügen und für E._____ könne problemlos ein griechischer Pass beantragt werden (act. 20 Rz. 9). Ferner macht die Beklagte geltend, dass die Kinder einen guten Bezug zu Griechenland hätten und bisher regelmässig mit dem Kläger oder der Beklagten in Griechenland gewesen seien. Sie führt aus, die Kinder würden ihre Grosseltern väterlicherseits, die in H._____ lebten, regelmäs- sig sehen und ihre Ferien bei ihnen verbringen (act. 20 Rz. 10 und Rz. 18; act. 69/2 Rz. 5). Schliesslich würden die Kinder die Deutsche Schule in H._____ besuchen können, sodass sichergestellt werde, dass sie im Schulstoff weiterkom- men und ihre Sprachkenntnisse verbessern könnten, da sie bereits etwas Grie- chisch sprechen würden (act. 20 Rz. 14; act. 21/10). Ein Schuleintritt könne jeder- zeit erfolgen (act. 20 Rz. 14) und die Kinder seien provisorisch bereits an der Schule angemeldet (act. 69/2 Rz. 4). Ausserdem würden C., D. und E._____ bereits viele Kinder in H._____, welche teilweise auch in diese Schule
gehen, kennen (act. 20 Rz. 18) und hätten sich beim Kennenlernen in der Schule sofort wohl gefühlt (act. 69/2 Rz. 3). 3.4.2.2. Ferner macht die Beklagte geltend, sie habe bereits einen Teil ihres Stu- diums in Griechenland absolviert und sei auch immer noch Mitglied der ...-kam- mer in Griechenland (act. 20 Rz. 11). Zudem könne sie bei ihrem früheren Arbeit- geber wieder als Stadtplanerin arbeiten, wobei sie relativ flexible Arbeitszeiten habe und im Home Office arbeiten könne (act. 20 Rz. 12; act. 21/8). Im Übrigen habe ihr aktueller Arbeitgeber ihr gekündigt (act. 20 Rz. 13; act. 21/9). Die Be- klagte würde mit ihrem Ehemann und den Kindern in den Quartieren J._____ oder K._____ wohnen wollen, welche in der Nähe der Schule und ihres ehemaligen Ar- beitsortes liegen würden (act. 20 Rz. 19). Sie führt schliesslich aus, dass ein Ver- bleib der Kinder beim Kläger für diese keine Alternative sei (act. 20 Rz. 7; act. 69/2 Rz. 2). Die Kinder hätten teilweise Angst vor dem Kläger, wobei ein Vor- fall, bei welchem der Kläger E._____ kopfüber aus dem Fenster gehalten habe, sie bis heute geprägt habe (act. 20 Rz. 7). Ausserdem führt die Beklagte aus, dass rund 62% der Besuchswochenenden des Klägers nicht stattgefunden hätten, weil dieser seine Pflichten nicht wahrgenommen habe (act. 20 Rz. 5; act. 21/2–5). Auch wenn sich die Parteien uneinig darüber seien, ob Besuchswochenenden stattgefunden hätten oder nicht, habe der Kläger die Kinder in keiner Art und Weise mehr als im Sinne eines gerichtsüblichen Besuchsrecht betreut (act. 69/2 Rz. 1). Daher sei unklar, wie der Kläger die Betreuung der Kinder gewährleisten wollen würde und seine Bereitschaft, die Obhut über die Kinder tatsächlich aus- üben zu wollen, sei nicht ersichtlich (act. 69/2 Rz. 6). Die längste Zeit, welche die Kinder mit dem Kläger am Stück verbracht hätten, seien zwei Wochen in den Fe- rien gewesen. Über einen längeren Zeitraum seien die Kinder nie beim Kläger ge- wesen und eine Alltagsbetreuung durch den Kläger könne nicht funktionieren (act. 69/2 Rz. 7). 3.4.2.3. Der Kläger führt hingegen aus, die Kinder hätten ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht und es sei nicht im Kindesinteresse, sie aus ihrer Umgebung herauszureissen, von ihren Freunden und ihrer Schule zu entwurzeln und sie in ein Land zu verbringen, dessen Sprache sie kaum sprechen würden und in wel-
chem sie kein soziales Umfeld hätten (act. 31 Rz. 5). Er führt weiter aus, dass sich die Parteien eindeutig und mit guten Gründen entschieden hätten, Griechen- land zu verlassen (act. 31 Rz. 6). So verweist der Kläger unter anderem auf Erhe- bungen in Griechenland, welche zeigen würden, dass die wirtschaftliche und öko- logische Lage äusserst angespannt sei und dass die Arbeitslosenquote hoch sei (act. 31 Rz. 6; act. 32/1–5). Der Kläger bringt vor, es liege weder ein rationaler noch ein kindeswohlkonformer Grund vor, der den Wegzug der Kinder nach Grie- chenland rechtfertigen könne (act. 31 Rz. 7). Ausserdem würden sich C._____ und D._____ nicht an das Leben in Griechenland erinnern, da sie wenige Monate alt gewesen seien (act. 31 Rz. 13). Auch würden die Kinder nicht abschätzen kön- nen, welche Konsequenzen ein solcher Umzug für sie hätte, da sie Griechenland nur als Feriendestination kennen würden (act. 31 Rz. 19). 3.4.2.4. Zudem macht der Kläger geltend, er habe seine Wochenenden mit den Kindern stets wahrgenommen und wenn er sie ausnahmsweise aufgrund von Ar- beit oder Krankheit nicht habe wahrnehmen können, habe er die Beklagte jeweils frühzeitig informiert (act. 31 Rz. 11). Den Vorwurf betreffend E._____ (siehe Ziff. 3.4.2.2) bestreitet er ausdrücklich und macht geltend, die Kinder befänden sich in einem gravierenden Loyalitätskonflikt (act. 31 Rz. 12). Er bestätigt hinge- gen, dass die Kinder einen guten Bezug zu seinen Eltern hätten und Griechen- land durch ihren Ferienaufenthalt kennen würden (act. 31 Rz. 13). Zur Arbeitsbe- stätigung der Beklagten führt der Kläger aus, es handle sich lediglich um ein Ge- fälligkeitsschrieben, das von der damaligen Trauzeugin der Parteien erstellt wor- den sei, und nicht um eine Arbeitsbestätigung (act. 31 Rz. 16). 3.4.3. Ausführungen Kinder Im Rahmen der Kinderanhörung vom 23. August 2024 sprachen sich C., D. und E._____ deutlich für den Wegzug nach Griechenland aus. Einen Verbleib beim Kläger in der Schweiz lehnten die Kinder aus individuellen Gründen ab (act. 35 S. 2).
3.4.4. Würdigung 3.4.4.1. C., D. und E._____ befinden sich seit 2016 ununterbrochen in der alleinigen Obhut der Beklagten (act. 18 Rz. 5), was der Kläger nicht in Ab- rede stellt (act. 67 Rz. 10). Hierbei stand dem Kläger ein zweiwöchentliches Be- treuungsrecht an den Wochenenden zu (act. 4/133), wobei er die Kinder bislang nie länger als zwei Wochen am Stück betreut hat (Prot. S. 26). Die Beklagte war somit in der Vergangenheit die hauptsächliche Betreuungsperson. Dieses bisher gelebte Betreuungsmodell bildet den Ausgangspunkt für die Beurteilung eines po- tentiellen Wegzugs der Kinder zusammen mit der Beklagten. Dabei ist – wie die Beklagte berechtigterweise betont (Prot. S. 36) – die Frage zu beantworten, ob das Wohl von C., D. und E._____ besser gewahrt ist, wenn sie mit der Beklagten wegziehen oder wenn sie sich fortan beim zurückbleibenden Kläger aufhalten. 3.4.4.2. Neben dem gelebten Betreuungsmodell hat das Gericht alle weiteren Fa- cetten des konkret in Frage stehenden Umzugs nach Griechenland in den Ent- scheid über die Bewilligung des Umzugs von C., D. und E._____ ein- zubeziehen. 3.4.4.3. Es ist zu prüfen, ob der Umzug nach Griechenland aus sprachlicher Sicht für C., D. und E._____ bewältigbar ist. Da die Kinder in H._____ eine deutsche Schule besuchen würden (act. 20 Rz. 14), wäre der schulische Unter- richt in deutscher Sprache (act. 21/10 S. 15), während im privaten Umfeld über- wiegend Griechisch gesprochen würde. Die Kinder beherrschen bereits Hoch- deutsch (act. 31 Rz. 18) und verfügen über erste Sprachkenntnisse in Griechisch (act. 20 Rz. 14; act. 31 Rz. 5). Auch wenn mit dem Wechsel in ein anderssprachi- ges Umfeld gewisse sprachliche Herausforderungen verbunden sein können, ist festzuhalten, dass ein Umzug nach Griechenland aus sprachlicher Sicht und mit Blick auf die langfristige Entwicklung der Kinder keine erkennbaren Nachteile mit sich bringt. Zudem begründen anfängliche Integrations- und/oder sprachliche Schwierigkeiten laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls (BGE 136 III 353 E. 3.3). Diese sind in mehr oder weniger grossem Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhä-
rent. Hinzu kommt, dass Griechisch die Muttersprache des Klägers ist und somit auch einen Teil der kulturellen Identität der Kinder bildet – zumal C._____ und D._____ über die griechische Staatsangehörigkeit verfügen (act. 20 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umzug nach Griechenland die sprachliche Entwicklung der Kinder wesentlich beeinträch- tigen würde. 3.4.4.4. Die Beklagte beabsichtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Grie- chenland zu ziehen, wo beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden (act. 20 Rz. 12; Prot. S. 29 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Familie dort in ein wirt- schaftlich und sozial gesichertes Umfeld integriert sein wird. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits früher in Griechenland gelebt hat und über ein soziales Netzwerk verfügt (act. 20 Rz. 8 und Rz. 19). Hinzu kommt, dass die Grosseltern der Kinder in Griechenland leben, was eine zusätzliche familiäre Stabilität gewährleistet. Die Kinder selbst kennen die Stadt H._____ bereits aus früheren Ferienaufenthalten und verfügen dort über ein gewisses soziales Umfeld (act. 20 Rz. 10; act. 31 Rz. 13). Die bestehenden Bindungen sowie die vorhan- dene Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen sprechen nicht gegen, sondern vielmehr für den geplanten Umzug nach Griechenland. Der Umzugswunsch der Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Ausdruck spontaner Aben- teuerlust, sondern im Rahmen einer nachvollziehbaren familiären Lebensplanung. Abschliessend ist festzuhalten, dass Griechenland als neuer Wohnort von C., D. und E._____ weder kulturell noch sozial nachteilig ist. 3.4.4.5. Zum Schluss muss geprüft werden, ob das Kindeswohl von C., D. und E._____ durch einen Umzug nach Griechenland gefährdet wäre. Sollten die Kinder in der Schweiz bleiben, so müsste eine Umteilung der Betreu- ung an den Kläger geprüft werden. 3.4.4.6. Der Kläger bringt vor, es sei nicht im Interesse der Kinder, sie aus ihrer Umgebung herauszureissen, von ihren Freunden und ihrer Schule zu entwurzeln und sie in ein Land zu verbringen, dessen Sprache sie kaum sprechen würden und in welchem sie kein soziales Umfeld hätten (act. 31 Rz. 5). Zwar sind diese Bedenken nachvollziehbar, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers
nicht, dass ein Umzug der Kinder nach Griechenland dem Kindeswohl konkret wi- dersprechen würden. Hinzu kommt, dass der Kläger überwiegend mit allgemeinen Argumenten operiert, etwa der besseren Bildungsqualität in der Schweiz oder sta- tistischen Erhebungen zur sozialen Lage in Griechenland. Eine vertiefte Ausein- andersetzung mit den konkreten Bedürfnissen der Kinder bleibt hingegen aus. Auf die Frage, welche konkreten Bedenken er fürchtet, sollten die Kinder nach Grie- chenland umziehen, antwortet er lediglich mit pauschalen Ausführungen zur schlechten sozialen Sicherheit in Griechenland, zum schlechten Schulsystem, zu offenbar bekanntem Mobbing an Schulen und Gewalt in Familien (Prot. S. 23). Gegen den Wegzug bringt der Kläger vor, dass er den kompletten Kontaktab- bruch zu seinen Kindern fürchtet (Prot. S. 26). Damit setzt der Kläger allerdings seine eigenen potentiell gefährdeten Interessen in den Fokus und argumentiert nicht mit dem Kindswohl, das möglicherweise gefährdet sein könnte. Dem Kläger gelingt es nicht, konkrete Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung der Kinder, sollten sie nach Griechenland mit der Beklagten auswandern, aufzuzeigen. 3.4.4.7. Ausserdem müsste der Kläger für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz darlegen, dass er fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen. Pauschale Hinweise darauf, dass er im Homeoffice und sehr flexibel arbeiten könne (Prot. S. 24), genügen hierfür nicht. 3.4.4.8. Dagegen führt die Beklagte auf Befragen, weshalb das Kindswohl bei ihr besser gewahrt wäre, aus, dass sie ein grosses Vertrauensverhältnis zu den Kin- dern geniesse. Sie führt ferner aus, dass sie mit den Kindern eine sehr offene Kommunikationskultur führe und die Kinder aktiv in die Alltagsgestaltung einge- bunden seien, sodass sie sich zunehmend selbstbestimmt entwickeln können (Prot. S. 29). Den für das Kindswohl wichtigen emotionalen Halt scheinen die Kin- der gestützt auf die Befragung eher bei der Beklagten zu finden. 3.4.4.9. Entscheidend ist schliesslich – insbesondere unter Berücksichtigung des Alters von C._____ (12-jährig), D._____ (12-jährig) und E._____ (10-jährig) – de- ren eigener Wille. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder den Wunsch geäussert hätten, gemeinsam mit ihr nach Griechenland zu gehen
und dass ein Verbleib mit dem Kläger in der Schweiz für sie unvorstellbar sei. Diese Darstellung wurde durch die Aussagen der Kinder im Rahmen ihrer Anhö- rung bestätigt. Sie haben ihren Wunsch, mit der Beklagten nach Griechenland zu ziehen, klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (act. 35 S. 2). 3.4.4.10. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist der Umzug von C., D. und E._____ nach Griechenland zusammen mit der Beklagten i.S.v. Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen. Da die Beklagte bisher die hauptsächli- che Betreuung der Kinder wahrgenommen hat, liegt es im Kindeswohl der Kinder, wenn die Beklagte die hauptsächliche Betreuung auch in Zukunft wahrnimmt. Hinzu kommt, dass die Kinder den Wunsch geäussert haben, mit der Beklagten nach Griechenland zu ziehen. Eine Umteilung der alleinigen Obhut auf den Kläger als in der Schweiz verbleibender Elternteil ist nicht angezeigt. Die durch den Um- zug entstehenden sprachlichen Hindernissen sind bewältigbar und stehen dem Kindeswohl nicht entgegen. Die von der Beklagten angeführten Beweggründe für den Wohnsitzwechsel beruhen auf einer nachvollziehbaren Lebensplanung. Ins- gesamt lässt sich feststellen, dass der geplante Wegzug keine Gefährdung des Kindeswohls von C., D. und E._____ darstellt. Aufgrund des Zeit- punkts, in dem das Urteil den Parteien mutmasslich zugehen wird, erscheint das von der Beklagten beantragte Ausreisedatum per 1. Juli 2025 verfrüht. Um auch dem Kläger genügend Zeit zu geben, sich an mit der Ausreise der Kinder arran- gieren und die Gestaltung der zukünftigen Kontakte konkret planen zu können, er- scheint es angezeigt, den Ausreisezeitpunkt auf den 1. August 2025 festzulegen. 3.5.Persönlicher Verkehr 3.5.1. Ausgangslage Die Gutheissung der Widerklage bzw. die Bewilligung des Wegzugs der Beklag- ten mit C., D. und E._____ stellt eine künftige Veränderung dar, wel-
che für das vorliegende Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 3.3.3). 3.5.2. Rechtliche Grundlagen 3.5.2.1. Oberste Richtschnur zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Rahmen einer Abänderung ist das Kindeswohl, weshalb sich die entscheidende Behörde in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren hat; die In- teressen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zu- rückzutreten (BGer 5A_100/2021 vom 25.8.2021 E. 4.1). 3.5.2.2. Einer grösseren Distanz ist mit einer angepassten Regelung des persönli- chen Umgangs Rechnung zu tragen, indem etwa weniger, aber (soweit möglich, namentlich bei eingeschulten Kindern) längere Wochenenden oder als Kompen- sation für die selteneren Besuchswochenenden ein ausgedehntes Ferienrecht ge- währt wird (BGE 136 III 353 E. 3.3). 3.5.3. Parteivorbringen 3.5.3.1. Der Kläger beantragt im Falle der Gutheissung der Wohnsitzverlegung und in Abänderung des Scheidungsurteils, dass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder nach vorgängiger Absprache von mindestens vier Wochen zu besuchen. Auch die Besuche der Kinder beim Kläger in der Schweiz sollen nach vorgängiger Absprache von mindestens vier Wochen erfolgen. Dabei habe die Beklagte sowohl die Reisekosten des Klägers nach H._____ als auch die Reise- kosten der Kinder für Besuche in der Schweiz zu tragen (act. 31 S. 2). Ausserdem begehrt er, die Kinder am 25. , 26. und 31. Dezember in Jahren mit gerader Jah- reszahl, am Gründonnerstag bis Ostermontag in Jahren mit ungerader Jahreszahl sowie jeweils während 7 Wochen in den Schulferien zu betreuen (act. 31 S. 2 f.). Dabei sei er zu verpflichten, die Ferienbetreuung drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der Beklagten abzusprechen. Sofern sich die Parteien nicht eini- gen könnten, komme dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei-
lung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten (act. 31 S. 3). 3.5.3.2. Die Beklagte führt aus, dass bei der Bewilligung des Wegzugs die Besu- che zwischen dem Kläger und den Kindern neu zu regeln seien. In Abänderung des Scheidungsurteils beantragt die Beklagte, den Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am ersten Wochenende eines jeden zweiten Monats von Samstagmorgen bis Sonntagabend in H._____ zu besuchen (act. 69/2 Rz. 15). Sie führt ferner aus, dass es ökonomisch sinnvoller sei, wenn anstelle von drei Flügen nur ein Flug organisiert werden müsse (act. 69/2 Rz. 16). Sofern sich die Wochenendbesuche einpendeln würden und sich die Kinder genug stark fühlen würden, könnten sie auch Ferien mit dem Kläger verbringen (act. 69/2 Rz. 17). Sie sei jedoch nicht bereit, die Reisekosten zu finanzieren (act. 69/2 Rz. 18). 3.5.4. Würdigung 3.5.4.1. Angesichts des bewilligten Wegzugs der Beklagten mit den Kindern nach H._____ ist festzuhalten, dass die im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsrege- lung einer Anpassung bedarf. Die Parteien stimmen überein, dass regelmässige Kurzbesuche der Kinder in der Schweiz für wenige Tage nicht zielführend seien und eine zusätzliche Belastung für die Kinder darstellen. Dieser Einschätzung ist angesichts der grossen Distanz zuzustimmen. Um dennoch einen kontinuierlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewährleisten, erscheint es an- gemessen, den Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder in jedem zweiten Mo- nat am ersten Wochenende in H._____ zu besuchen. Abweichende und zusätzli- che Besuchswochenenden in H._____ können im gegenseitigen Einvernehmen unter Vorbehalt einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen vereinbart werden. 3.5.4.2. Da die bisherigen Wochenendbesuche aufgrund der Distanz nicht mehr stattfinden können, ist dem Kläger ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht einzu- räumen. Anstelle der zwei Ferienwochen pro Jahr erscheint eine Ausweitung auf sechs Wochen Ferienbetreuung pro Jahr angemessen. Der Kläger ist zu ver- pflichten, die Ferienbetreuung drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit
der Beklagten abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Diese Regelung des Entscheidungsrechts der Parteien entspricht jener im Schei- dungsurteil und eine Anpassung erscheint nicht erforderlich. 3.5.4.3. Bezüglich der Feiertage erscheint es sinnvoll, dass die Parteien die Kin- der jährlich alternierend über die Oster-, Weihnachts- und Silvesterfeiertage be- treuen. Der Kläger ist zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag bis Ostermon- tag zu betreuen. 3.5.4.4. Aufgrund der Distanz und der damit verbundenen Reisedauer würde ein zusätzlicher Wechsel zwischen Weihnachten und Silvester eine Belastung für die Kinder darstellen. Daher ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember bis 1. Januar zu be- treuen. 3.5.4.5. Diese vorstehenden Betreuungsregelungen für die Feiertage gelten unter der Voraussetzung, dass die Kinder während dieses Zeitraums keinen Schulun- terricht haben. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte sind nach gegenseitiger Absprache vorzubehalten. 3.5.4.6. Hinsichtlich der im Rahmen der Besuchskontakte der Kinder und des Klä- gers anfallenden Reisekosten sind die Parteien zu verpflichten, diese bei rechtzei- tiger Absprache jeweils zur Hälfte zu tragen. 3.5.4.7. Hinsichtlich der Videotelefoniekontakte wird auf die Ausführungen der Beiständin L._____ verweisen (vgl. nachfolgend Ziff. 4.4). Dem Wunsch von C., D. und E._____, selbst zu bestimmen, ob und wann sie den Klä- ger anrufen möchten, ist nachvollziehbar und zu berücksichtigen. Angesichts des neuen schulischen Alltags der Kinder sowie möglicher Hausaufgabenstunden und Nachmittagsbetreuung erscheint es nicht sinnvoll, weiterhin an festen Videotelefo- niekontakten am Mittwoch festzuhalten (vgl. act. 21/10 S. 18 und S. 20). Es ist je-
doch darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger zusteht, den telefonischen Kontakt zu den Kindern zu suchen und sich hierzu an die Beklagte zu wenden. 3.6.Weitere Anträge 3.6.1. Beistandschaft 3.6.1.1. Der Kläger beantragt die Aufhebung der errichteten Beistandschaft für die Kinder (act. 14 Rz. 25, act. 67 S. 3). Die Beklagte stimmt der Aufhebung der Bei- standschaft bei der Bewilligung der Ausreise mit den Kindern zu (act. 69/3 Rz. 1). 3.6.1.2. Aufgrund der bewilligten Wohnsitzverlegung der Kinder nach Griechen- land und gestützt auf Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 ZGB wird die KESB Entlebuch, Wolhusen und Ruswil beim Wegzug der Kinder nicht mehr zuständig sein. Daher ist die mit Entscheid vom 26. Juli 2018 des Bezirksgerichts Willisau für die Kinder errichtete Beistandschaft aufzuheben. 3.6.2. Griechische Pässe der Kinder, Registrierung der Kinder im deutschen Zivil- standsregister und Ausstellung der deutschen Pässe für die Kinder 3.6.2.1. Die Beklagte beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, ihr sämtliche in sei- nem Besitz befindlichen griechischen Pässe seiner Kinder bis am 30. April 2025 an der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Horgen auszuhändigen (act. 69/2 S. 2). Ausserdem beantragt sie, dass sie zu berechtigen sei, die Registrierung der Kinder im deutschen Zivilstandsregister vorzunehmen und die Ausstellung der deutschen Pässe für die Kinder zu verlangen (act. 69/2 S. 2). Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass es ihr ein grosses biografisches Anliegen sei, da ihre Familie aus Deutschland komme (Prot. S. 32). Der Kläger verlangt die Abweisung der Anträge (act. 14 Rz. 39). 3.6.2.2. Grundsätzlich haben die Eltern sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben. Nimmt der Elternkonflikt jedoch eine solche Dimension an, dass das Kindeswohl gefähr- det erscheint, stehen die Massnahmen des Kindesschutzes (Art. 307 ff.) zur Ver- fügung. Eine Kindeswohlgefährdung wird zu bejahen sein bei anhaltenden Kon-
flikten um Entscheidungen in nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Angelegen- heiten, welche das Kind in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen belasten (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., Art. 301 N 3g f.). 3.6.2.3. Da vorliegend eine Kindeswohlgefährdung von C., D. und E._____ ausgeschlossen wurde (siehe dazu Ziff. 3.4.4.6), ist sicherzustellen, dass sie über ihre Reisepässe verfügen und sie in ihren Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Wegzug nach H., nicht eingeschränkt werden. Die Wei- gerung des Klägers, die griechischen Pässe herauszugeben, ist daher nicht ge- rechtfertigt und schränkt das Recht der Kinder, Reisen zu unternehmen, unnötig ein. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, sämtliche in seinem Besitz be- findlichen griechischen Pässe von C., D._____ und E._____ bis am 14. Juli 2025 an der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Horgen auszuhändigen. 3.6.2.4. Da die Beklagte weder eine konkrete Notwendigkeit noch eine besondere Dringlichkeit für die Registrierung der Kinder im deutschen Zivilstandsregister oder die Ausstellung deutscher Reisepässe darzulegen vermag und ihre Begrün- dung im Wesentlichen auf ihr eigenes biografisches Bedürfnis abstellt, ist eine Gefährdung des Wohls der Kinder nicht ersichtlich. Die Anträge sind daher abzu- weisen. 4.Vorsorgliche Massnahmen 4.1.Ausgangslage 4.1.1. Neben dem Hauptsacheverfahren, ist auch über das Massnahmeverfahren betreffend den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Kläger zu befinden. Während die Beklagte beantragt, Ziff. 2 lit. c (Persönlicher Verkehr/Betreuung) und Ziff. 3 (Videotelefoniekontakte) in Ziff. 4 des Scheidungsurteils während der Dauer des Hauptverfahrens zu sistieren (act. 69/3 S. 1), beantragt der Kläger die Gesuchsabweisung (act. 45 S. 1). 4.1.2. Im Scheidungsurteil vom 4. Januar 2021 (act. 4/133) wurde der Kläger un- ter anderem berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten an den Wo- chenenden der geraden Wochen von Freitagabend, 18.50 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr zu betreuen (Ziff. 2 lit. c in Dispo-Ziff. 4). Ausserdem wurde zusammen- gefasst festgehalten, dass sich die Beklagte verpflichtet, den Kindern die Möglich- keit zu gewähren, jeweils am Mittwoch um 19.15 Uhr mit dem Kläger ein Videote- lefonat zu führen (Ziff. 3 in Dispo-Ziff. 4). 4.2.Rechtliche Grundlagen 4.2.1. Gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO fallen die Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Der in der Hauptsa- che gewährte endgültige Rechtsschutz macht den einstweiligen, mit der vorsorgli- chen Massnahme verbundenen Rechtsschutz damit obsolet. Da vorliegend be- reits in der Hauptsache über den persönlichen Verkehr entschieden wurde (vgl. Ziff. 3.5.4), würden die vorsorglichen Massnahmen mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache grundsätzlich dahinfallen. In Anbetracht der kon- kreten Umstände und mit Blick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird nach- folgend dennoch über die vorsorglichen Massnahmen entschieden, da diese für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zur formellen Rechtskraft des Ent- scheids in der Hauptsache gelten. 4.2.2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 N 2). Es muss also ein Bedürfnis für die Anordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen ge- regelt sind (FamKomm ZPO-Leuenberger/Suter, 4. Aufl., Art. 276 N 3), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheblich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Verfahrens nicht mehr ange- messen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im Ab- änderungsprozess bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskräfti- ges Scheidungsurteil vorliegt, welches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO ZKNIB.2006.122 vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). 4.2.3. Das Gesetz begnügt sich mit einem blossen Glaubhaftmachen der Voraus- setzungen für die vorsorgliche Massnahme, wobei aber doch – über reine Partei-
behauptungen hinaus – aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestehen muss (BSK ZPO-Sprecher, 4. Aufl., Art. 261 N 52). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). 4.3.Parteivorbringen 4.3.1. Die Beklagte führt aus, die Kinder würden unter dem Druck, dem dominan- ten Auftreten des Klägers sowie der unsicheren Situation hinsichtlich des Weg- zugs leiden (act. 39 Rz. 6). Sie führt weiter aus, C._____ habe der Beiständin Ende Dezember 2024 einen Brief geschrieben und ihr mitgeteilt, er wolle nicht mehr zum Kläger gehen (vgl. act. 40/1). Er schildere in diesem Brief, dass es er- neut zu einer Auseinandersetzung mit dem Kläger gekommen sei, weil er für den Kläger kein Weihnachtsgeschenk gehabt habe, obwohl er für den Ehemann der Beklagten und der Beklagten selbst eine Zeichnung gemacht habe. Die Beklagte macht geltend, C._____ würde seither nicht mehr zum Kläger gehen (act. 39 Rz. 7). Auch D._____ würde die Besuche bereits über mehr als ein Jahr nicht mehr wahrnehmen wollen (act. 60 Rz. 7). Ferner führt sie aus, nachdem der Klä- ger nun realisiert habe, dass die Kinder nicht bei ihm bleiben wollen würden, würde er den Druck auf die Beklagte und die Kinder verstärken. So beharre er auf den Telefonaten, obwohl die Kinder und auch die Beklagte mitgeteilt hätten, dass die Kinder das nicht wollen würden (act. 39 Rz. 11). Die Beklagte ist der Meinung, die Voraussetzungen zur Anpassung des Besuchsrechts seien erfüllt. Die Kinder seien vier bzw. acht Jahre älter, als zum Zeitpunkt der Festsetzung und schon da- mals sei man davon ausgegangen, dass die Besuchswochenenden nicht jedes zweite Wochenende stattfinden würden (act. 39 Rz. 12). Sie macht weiter geltend, die Kinder seien nicht mehr so klein, als dass sie den Kläger vergessen würden. Daher solle man sie auch nicht mehr jede Woche zu einem Telefonat zwingen (act. 39 Rz. 20). Schliesslich führt sie aus, dass sich nach Vorliegen des Berichts der Beiständin, ihren eigenen Beobachtungen sowie der Aussagen anlässlich der
Kinderanhörung ein Gesamtbild über das Leiden der Kinder abzeichnen würde (act. 69/3 Rz. 3). 4.3.2. Die Beklagte bringt vor, dass C._____ um Weihnachten und D._____ sowie E._____ am Wochenende vom 17. bis 19. Januar 2025 das letzte Mal beim Klä- ger gewesen seien. Telefoniert hätten sie bis Ende Januar 2025 (Prot. S. 27). Weiter macht sie geltend, dass der Kontaktabbruch unter dem Druck der Kinder entstanden sei und sie nicht mehr zum Kläger hätten gehen wollen (Prot. S. 28). Ausserdem habe C._____ dem Kläger gesagt, er möge den Umgang mit ihm nicht und er könne nicht mehr zu ihm gehen, wenn dies so weiter gehen würde (Prot. S. 28). 4.3.3. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Kinder hätten ihm gegenüber nie den Wunsch geäussert, die Besuche und Telefonate einzustellen (act. 45 Rz. 3 und Rz. 15). Wenn eine solche Kindeswohlgefährdung und Unzumutbarkeit für die Kinder bestünde, dann hätte die Beklagte die Sistierung bereits viel früher beantragen können und müssen (act. 45 Rz. 5). Er macht ferner geltend, dass die Schreiben von C._____ (vgl. act. 40/1–2) durch die Beklagte angefertigt worden seien (act. 45 Rz. 8). Ausserdem würden sich die Berichte der Beiständinnen nicht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen eignen, da diese doch mehrere Jahre zurückliegen würden (act. 45 Rz. 10). Dem Kläger gehe es darum, sein Recht wahren zu können, sich um Kontakte mit den Kindern zu bemühen und zwar immer wieder erneut, auch wenn die Kinder es wegen Manipulationen ableh- nen (act. 67 Rz. 72). 4.3.4. Der Kläger macht ferner geltend, der Bericht der Beiständin sei inakzepta- bel und lese sich, wie wenn die Beiständin das Sprachrohr der Beklagten wäre, oder wie wenn der Bericht von der Beklagten verfasst worden wäre (act. 62 Rz. 1). Dabei sei offensichtlich, dass es dem Bericht an Neutralität und Wohlwol- len fehlen würde und daraus nichts abgeleitet werden könne (act. 62 Rz. 3). 4.3.5. Schliesslich bestätigt der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2025, dass er derzeit keinen Kontakt zu den Kindern habe (Prot. S. 21). Anfang bis Mitte Januar [2025] habe er zuletzt Kontakt mit den Kindern gehabt
(Prot. S. 21). An Silvester habe er nur D._____ und E._____ gesehen, C._____ nicht. Auch habe er seit Januar [2025] keinen telefonischen Kontakt mehr mit den Kindern (Prot. S. 21). Auf Nachfrage erklärt der Kläger, er wisse nicht, weshalb es zum Kontaktunterbruch gekommen sei. Er habe manchmal Auseinandersetzun- gen mit den Kindern, wie das zwischen Eltern und Kindern normal sei, jedoch sei dies kein Grund, um den Kontakt gänzlich abzubrechen (Prot. S. 21). 4.4.Ausführungen Beiständin L._____ 4.4.1. Der Bericht der Beiständin L._____ der KESB Entlebuch (vgl. act. 44/12 bzw. act. 58/2) stützt sich auf eine Berichtsperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 (act. 44/12 S. 1). Die Beiständin führt aus, dass sowohl das Überwa- chen des Besuchsrechts als auch das Sicherstellen des Videotelefoniekontakts eine herausfordernde und schwierige Aufgabe gewesen sei. Dabei habe sich die Situation von C., D. und E._____ weder beruhigt noch verbessert; vielmehr sei das Gegenteil der Fall (act. 44/12 S. 5). Grundsätzlich könne festge- stellt werden, dass die Besuchswochenenden, Ferien und Telefoniekontakte zwar stattgefunden hätten, jedoch würden die Kinder seit über 8 Jahren keine regel- mässigen Besuche beim Kläger erleben (act. 44/12 S. 5). Sie erklärt weiter, so- fern die Besuche stattfinden würden, würden die Kinder sie in der Regel unter grosser Anspannung, Unsicherheiten und grossem Stress erleben. Die Kinder hätten ihr berichtet, dass sie sich vom Kläger immer wieder unter Druck gesetzt fühlen würden und sofern sie sich nicht an seine Anweisungen halten würden, würde er abwertend, mit Zurückweisung, Angstmache, Blossstellen, Liebesent- zug, Demütigungen und Erpressung reagieren. Die Beiständin schliesst daraus, dass die Kinder beim Kläger keine emotionale Sicherheit erleben würden (act. 44/12 S. 5). Sie bringt ausserdem vor, dass die Kinder jeweils sehr eindrücklich und plausibel zum Ausdruck bringen würden, dass die Situation betreffend das Besuchsrecht sie zunehmend belaste und sie darum keine Besuche beim Kläger mehr wünschen, oder zumindest selber entscheiden wollen würden, ob und wann sie zum Kläger gehen oder mit ihm telefonieren würden (act. 44/12 S. 5 f.). Schliesslich macht die Beiständin geltend, dass sie in der aktuellen Situation von
C., D. und E._____ starke Hinweise auf eine vorhandene Kindes- wohlgefährdung erkenne (act. 44/12 S. 7). 4.4.2. Daher beantragt sie abschliessend unter anderem die Sistierung der Be- suchsrechtsregelung bzw. eine Neuregelung und empfiehlt, den Kindern das Recht einzuräumen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob und wann sie den Kläger sehen sowie mit ihm Videotelefoniekontakt haben möchten (act. 44/12 S. 8). 4.5.Würdigung 4.5.1. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergibt sich, dass der- zeit weder ein persönlicher noch ein telefonischer Kontakt zwischen dem Kläger und C., D. sowie E._____ besteht. Der letzte persönliche Kontakt mit D._____ und E._____ fand an Silvester 2024/2025 statt. C._____ war bereits bei diesem Besuch nicht mehr dabei. Seit Januar [2025] haben die Kinder auch kei- nen telefonischen Kontakt mehr zum Kläger. 4.5.2. Auch wenn dem Kläger dahingehen zuzustimmen ist, dass sich der Bericht der Beiständin nicht auf die aktuelle Situation bezieht, sondern den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 abdeckt, gibt er dennoch einen Einblick in die Lage der Kinder hinsichtlich des persönlichen Verkehrs und ist entsprechend zu berücksichtigen. Umso relevanter ist der Bericht, da sich die Situation offenbar weiter verschärft hat und es inzwischen zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Klä- ger und den Kindern gekommen ist. 4.5.3. Der Bericht der Beiständin schildert eindrücklich die angespannte und be- lastende Situation der Kinder vor und während der Besuche beim Kläger. Schliesslich erkennt die Beiständin in der aktuellen Situation von C., D. und E._____ starke Hinweise auf eine bestehende Kindeswohlgefähr- dung. Angesichts dieser Ausführungen wurde glaubhaft gemacht, dass die Situa- tion betreffend das Besuchsrecht die Kinder zunehmend belastet und sie keine Besuche beim Kläger mehr wünschen. 4.5.4. Deshalb erscheint es angezeigt, die starre Besuchs- und Telefonieregelung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu sistieren. Der Kläger hat – wie er
selbst betont – die Möglichkeit, sich um den Kontakt zu den Kindern zu bemühen. Eine fixe Besuchs- oder Telefonieregelung ist hierfür nicht erforderlich. Im Gegen- teil könnte eine flexible Handhabung sogar von Vorteil sein, da sie den Druck und möglichen Stress für die Kinder reduziert. 4.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aktuell kein Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern besteht. Angesichts des seit Monaten andauernden Kontaktabbruchs und des klar geäusserten Willens der Kinder, den Kontakt nicht erzwingen zu lassen, erscheint es nicht angezeigt, die bisherige Besuchs- und Telefonieregelung aufrechtzuerhalten. 4.6.Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Sistierung von Ziff. 2 lit. c (Persönlicher Verkehr/Betreuung) und Ziff. 3 (Videotelefoniekontakte) in Ziff. 4 des Urteils vom 4. Januar 2021 während der Dauer des Hauptverfahrens gutzuheissen. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Entscheidgebühr 5.1.1. Die Entscheidgebühr bemisst sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Gemäss § 6 GebV OG ist die Gebühr im Scheidungs- bzw. Abänderungsverfahren nach § 5 GebV OG festzusetzen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. In der Regel wird sie ihm Rahmen zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). 5.1.2. Das vorliegende Verfahren und die sich stellenden Rechtsfragen sind we- der als besonders komplex noch als besonders einfach zu bezeichnen. Es fanden eine Einigungsverhandlung, drei Kinderanhörungen, eine Instruktionsverhandlung sowie eine Hauptverhandlung statt. Gesamthaft belief sich die Verhandlungs- dauer (inklusive Kinderanhörungen) auf rund zehn Stunden. Der Sachverhalt und
die Rechtsfragen sind zwar überschaubar, aber dennoch fiel gesamthaft für vorlie- gendes Verfahren kein geringer Aufwand an. Nach dem Gesagten ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 5.2.Weitere Gerichtskosten Die Auslagen für die notwendig gewordenen Übersetzungen anlässlich der Ver- handlungstermine vom 17. November 2023, 13. Dezember 2024 und 14. April 2025 sind gestützt auf Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO zu den Gerichtskosten zu schla- gen. Die Kosten der Übersetzungen betragen gesamthaft Fr. 735.–. 5.3.Kostenverteilung 5.3.1. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange unab- hängig vom Ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Da Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich Kinderbelange wa- ren, erscheint eine hälftige Auferlegung der Kosten, als angemessen. 5.4.Parteientschädigung Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden den Parteien die Parteientschädigungen im gleichen Verhältnis auferlegt wie die Gerichtskosten. Aufgrund der hälftig auferlegten Gerichtskosten sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 6.Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 308 ff. ZPO).
Es wird verfügt: 1.In Gutheissung des beklagtischen Antrags gemäss act. 69/3 S. 1 Ziff. 1 wer- den Ziff. 2 lit. c (Persönlicher Verkehr/Betreuung) und Ziff. 3 (Videotelefonie- kontakte) in Ziff. 4 des Urteils vom 4. Januar 2021 während der Dauer des Hauptsacheverfahrens sistiert. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil, die Beiständin der Kinder I., Sozial-BeratungsZentrum Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Hauptstr. 13, Postfach 165, 6170 Schüpfheim, an die KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, und an die KESB Horgen. 3.Eine Berufung gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beklagte wird berechtigt, den Wohnsitz von C. und D., beide geboren am tt.mm.2012 sowie E., geboren am tt.mm.2014, ab 1. Au- gust 2025 nach Griechenland zu verlegen. 2.Dispositivziffer 4.2.c) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Januar 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Vater ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu besuchen: jeweils am ersten Wochenende jeden zweiten Monat von Samstagmor- gen bis Sonntagabend.
Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag bis Oster- montag zu betreuen. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder vom 25. Dezember bis 1. Januar zu betreuen. Die Betreuungsregelung für die Feiertage gilt unter der Voraussetzung, dass die Kinder während dieses Zeitraums keinen Schulunterricht haben. Zudem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahres- zahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der im Rahmen der Besuchskontakte der Kinder und des Vaters anfallenden Reisekosten mit Ausnahme der Kosten für Ferien werden die Par- teien verpflichtet, diese bei rechtzeitiger Absprache jeweils zur Hälfte zu tra- gen." 3.Dispositivziffer 4.3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Januar 2021 (Videotelefoniekontakte) wird aufgehoben. 4.Die mit Entscheid vom 26. Juli 2018 des Bezirksgerichts Willisau für die Kin- der errichtete Beistandschaft wird aufgehoben. 5.Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen grie- chischen Pässe von C., D. und E._____ bis am 14. Juli 2025 an der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Horgen auszuhändigen. 6.Im Übrigen wird die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. 7.Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen. 8.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 735.00 Dolmetscherkosten Fr. 6'735.00 Total
9.Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin der Kinder I., Sozial-BeratungsZentrum Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Hauptstr. 13, Postfach 165, 6170 Schüpfheim (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1–5 und 11), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an mit Formular an die Einwohnerkontrollen der Gemeinden M. und N., an die KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil (im Auszug ge- mäss Dispositiv-Ziffern 1–5 und 11), an die KESB Horgen (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1–5 und 11), die Beiständin der Kinder I., Sozial-BeratungsZentrum Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, Hauptstr. 13, Postfach 165, 6170 Schüpfheim (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1–5 und 11) und an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 5. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Csombor