Bezirksgericht Zürich Einzelgericht für SchKG-Klagen
Geschäfts-Nr.: FO210002-L / U Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb Heeb Gerichtsschreiberin MLaw T. Gelbhaus
Verfügung vom 5. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Be- treibung Nr. ... vom tt.mm.2019 des Betreibungsamtes Zürich 9 betriebenen Forderung im Umfange von Fr. 35'483.60 nebst Zin- sen und Kosten ist. 2. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfer- tigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung derselbigen zu erklären ist. 3. Das Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, den Registerein- trag zu löschen und diesen keinem Dritten mitzuteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehr- wertsteuer von 7.7% zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Betracht: I. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Datum Poststempel) reichte der Kläger Klage mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Da das vorliegende Verfahren bereits aufgrund der eingereichten Unterlagen spruchreif ist, ist sogleich und ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten ein Entscheid zu fällen (Art. 59 und Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. 1. Gemäss Art. 59 ZPO ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, § 33 N 80 ff.).
zuständigen Gericht Klage eingereicht (act. 1 Rz. 3; Art. 209 Abs. 3 ZPO). Die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG bzw. die Gültigkeit des Zahlungsbefehls ist damit – auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des Schlich- tungsverfahren – abgelaufen. Da somit kein hängiges Betreibungsverfahren vor- liegt, ist auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),. III. 1. Ist auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, sind die Kosten grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO von ei- nem Streitwert von CHF 35'483.60 auszugehen, was dem Betrag der in Betrei- bung gesetzten Forderung entspricht (vgl. BODMER/BANGERT, Art. 85a N 27). In Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OGer ist die auf einen Viertel reduzierte Entscheidgebühr auf CHF 1'100.– festzusetzen. 2. Der Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Gericht verfügt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'100.– und dem Kläger auf- erlegt. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In
der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 5. März 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Gelbhaus