Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FK250036-F / UUB / Gl / Sar Mitwirkend:Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil und Verfügung vom 20. Januar 2026 in Sachen 1.A., 2.B., Kläger gegen C._____, Beklagter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Prozessualer Antrag der Klägerin 1: (Prot. S. 4 sinngemäss) Es sei der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Prozessualer Antrag des Beklagten: (Prot. S. 4 sinngemäss) Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemeinsamer Schlussantrag der Parteien: (act. 23 und Prot. sinngemäss) Es sei die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung vom 6. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird verfügt: 1.Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Das Kind B., geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen. 2.Das Kind B., geboren am tt.mm.2014, wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin 1 belassen. 3.Die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung vom 6. Januar 2026 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a)Elterliche Sorge
Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn, C., geboren am tt.mm.2014, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b)Obhut Die Eltern beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zu belassen. c)Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt C. mindestens einmal pro Monat zu besuchen, soweit es der Schul- und Ferienplan zulässt. Die Modalitäten sind zwischen den Eltern und der Beiständin von C._____ zu erarbeiten. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut, soweit er sich nicht im Schulinternat bzw. Ferienlager des Schulinternates aufhält. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2.Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____ die mit Entscheid vom 22. November 2022 der KESB Horgen errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB aufrechtzuerhalten. Die Aufgaben der Beistandsperson der Kinder seien beizubehalten respektive wie folgt auszuweiten: die Eltern bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um C._____ zu unter- stützen und dabei das Wohl von C._____ im Auge zu behalten; die persönliche und gesundheitliche Entwicklung von C._____ zu be- gleiten, zu unterstützen und zu überwachen; die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen und für de- ren Finanzierung besorgt zu sein; die Vernetzung mit Fachstellen, namentlich der Schule, sicherzustellen und als Case Managerin allen Beteiligten zur Verfügung zu stehen; der Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden soll- ten; die Eltern bei der Ausarbeitung und Gestaltung des Besuchsrechts des Vaters zu unterstützen und allfällige Modalitäten mit ihnen festzusetzen. 3.Kinderunterhalt
Mangels Leistungsfähigkeit des Vaters kann er derzeit keinen Unterhalt für C._____ leisten. Das Manko kann aufgrund der verschiedenen Sozialleistun- gen für C._____ nicht berechnet werden. Der Vater verpflichtet sich die Familienzulagen von C., solange C. von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt wird, direkt an diese zu bezah- len. Wird C._____ nicht mehr staatlich unterstützt, sind die Familienzulagen zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Mutter:CHF0.–(derzeit Sozialhilfe) Vater:CHF3’100.–(100% Pensum) Sohn:die Familienzulage von derzeit CHF 265.– Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten mit Hinweis auf die beidseits ge- stellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein." 4.Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 2'400.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF G 570.00 Dolmetscher CHF 2'970.00 insgesamt Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5.Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten vereinbarungs- gemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien wer- den auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die
Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begrün- dung verlangt. 6.Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, gegen Gerichtsurkunde, die Kinderbeiständin D., kjz Horgen, ... [Adresse] (im Auszug ge- mäss Dispositivziffern 1, 2, 3 und 7, gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Formular an die Einwohnerkontrollen der Gemeinden E. und F._____, an die Kindesschutzbehörde des Bezirks Horgen (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 7), je gegen Empfangsschein. 8.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Beru- fung ab Zustellung des begründeten Entscheides. BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Dr. iur. O. Hug Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer