Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK240010-A/U Mitwirkend: Vizegerichtspräsidentin M. Meuter-Rehm sowie Gerichtsschreiberin D. Ammann Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D., Kläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge E., 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen F._____, Beklagter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Eingang: 15. Oktober 2024 Rechtsbegehren der Kläger (sinngemäss, act. 1): Es sei der Kinderunterhalt durch das Gericht zu regeln. Modifiziertes Rechtsbegehren der Parteien (sinngemäss, act. 40) Es sei die Vereinbarung vom 13. Mai 2025 zu genehmigen. Prozessualer Antrag der Kläger (sinngemäss, act. 10): Es sei der Mutter der Kläger, E., die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 verlangte die Mutter der Kläger 1-4 als deren gesetzliche Vertreterin die Regelung des Unterhalts durch den Beklagten zuguns- ten der gemeinsamen Kinder und erklärte, sie werde eine anwaltliche Vertretung suchen, um das Verfahren zu führen (act. 1). Auf Nachfrage seitens des Gerichts vom 25. Oktober 2025 wurde mitgeteilt, es habe noch keine Mandatierung eines Rechtsvertreters stattgefunden (act. 6). Am 29. Oktober 2024 reichte die KESB Affoltern eine bei ihr eingegangene Ge- fährdungsmeldung hinsichtlich der Kinder ein, unter Verweis auf einen gestützt darauf angeordneten und noch laufenden Abklärungsauftrag beim kjz Affoltern (act. 7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 zeigte Rechtsanwältin X._____ die Rechtsver- beiständung der Mutter der Kinder an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung, dies einstweilen ohne Begründung (act. 10). Am 21. Januar 2025 teilte die KESB mit, der Abklärungsauftrag sei nicht durch- führbar (act. 12).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurden die Akten der KESB beigezogen (act. 13), welche dem Gericht am 20. Februar 2025 übermittelt wurden (act. 18- 21). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurden die bei der KESB hängigen Verfah- ren betreffend Regelung der Kinderbelange durch das Gericht übernommen (act. 23). Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurden die Parteien zu einer Instruktionsver- handlung auf den 13. Mai 2025 vorgeladen (act. 29). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine umfassende Vereinba- rung (act. 40). Eine Kinderanhörung wurde von allen Kindern nicht gewünscht (act. 36-39, 41, 45). Daraufhin erging am 19. Mai 2025 der Endentscheid in unbegründeter Form (act. 46), welcher dem Beklagten am 4. Juni 2025 und den Klägern am 6. Juni 2025 zuging (act. 47, 48). Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte der Beklagte fristgerecht um Begrün- dung des Entscheids. 2. Sachverhalt Die Mutter der Kläger 1-4 ersuchte in ihrer Eingabe um Festlegung von Unter- haltsbeiträgen zugunsten der vier gemeinsamen Kinder von ihr und dem Beklag- ten (act. 1). Aufgrund der beigezogenen Akten der KESB-Verfahren sowie der Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung ergab sich, dass nach der Trennung der nicht mit einander verheirateten Eltern der Kläger 1-4 nicht nur die finanzielle Seite zu regeln war, sondern auch die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung (act. 18-21, Prot. S. 5 f.).
In der Folge schlossen die Parteien anlässlich dieser Instruktionsverhandlung eine umfassende Vereinbarung (act. 40). Sie lautet wie folgt: "Die Parteien schliessen im hängigen Verfahren FK240010-A betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange unter Mitwirkung des Einzelgerichts folgende Vereinbarung: 1.Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a)Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die elterliche Sorge für die Kinder A., geb. tt.mm.2010, B. geb. tt.mm.2014, C., geb. tt.mm. 2015 und D., geb. tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b)Obhut Es wird vorgemerkt, dass A._____ derzeit nur beim Vater wohnt. Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder B., C. und D._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater ist. c)Betreuungsregelung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile wird mit Rücksicht auf das Alter der Tochter A._____ verzichtet. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder, B., C. und D., wie folgt: Betreuung der Kinder B., C._____ und D._____ durch den Vater: an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Freitag 18.30 Uhr, an jedem zweiten Wochenende Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr. In der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut. Bezüglich der Aufteilung der Feiertage einigen sich die Parteien untereinander und un- ter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder, wobei bei Uneinigkeit das Entschei- dungsrecht der Mutter zusteht. Die Eltern betreuen alle Kinder jeweils zur Hälfte der Schulferien. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Eltern jeweils im Herbst des Vorjahrs ab. 2.Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, die weiteren anfallenden Fixkosten wie Krankenkassenprämien, Vereinsbeiträge, ÖV-Abonnemente, Handyabonnemente so- wie Schulkosten für alle Kinder zu übernehmen. Der Vater verpflichtet sich zudem, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten von B., C. und D._____ in der Höhe von je CHF 1'650.- zzgl. Kinderzula- gen zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Urteils. Es fällt kein Betreuungsunterhalt an. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan. Sie muss neu festge- setzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in die- sem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 3.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater: CHF 16'600.– (100% Pensum, inkl. Mieteinnahmen) Mutter: CHF 3'900.– (hypothetisch, 80% Pensum) A.: die Familienzulage von derzeit CHF 330.– B.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– C.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– D.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– Vermögen: Vater: CHF 3'500'000.– (ohne Firmenanteile) Mutter: CHF 0.– A.: CHF 25'000.– B.: CHF 25'000.– C.: CHF 25'000.– D.: CHF 25'000.– familienrechtlicher Bedarf: Vater: CHF 5'000.– Mutter: CHF 3'750.– A._____: CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Vater)
B.:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) C.:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) D._____:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) 4.Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herab- setzung der Unterhaltsbeiträge. 5.Erziehungsgutschriften Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betrof- fenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Verlangt ein Elternteil die Begründung des Urteils, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Prozessuales Die Parteien wurden nach Klageeingang und nach Übernahme der bei der KESB hängigen Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange zu einer Instruktions- verhandlung ohne Parteivorträge vorgeladen (act. 29). Dies erfolgte im Sinne der freien Erörterung der zu regelnden Belange, womit die anlässlich dieser Verhand- lung getätigten Äusserungen und Vorbringen nicht zu protokollieren waren (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Dies wurde den Parteien zu Beginn bei der Erläuterung des Verfahrensablaufs mitgeteilt (Prot. S. 5). Der Beklagte wurde auch mit Schrei- ben vom 24. März 2025 darauf hingewiesen, dass zunächst im Sinne einer
Schlichtungsverhandlung ein Einigungsversuch angestrebt werde, bevor umfas- sende Parteivorträge anstehen würden (act. 32). In der Vorladung wurde es den Parteien sodann anheim gestellt, mit oder ohne Vertretung zur Verhandlung zu er- scheinen (act. 29). 4. Rechtliches 4.1. Grundsätzliches Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhalts- beitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksich- tigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 ZGB). In Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hat das Gericht hierbei ohne Bindung an die Anträge der Parteien zu entscheiden (Art. 296 ZPO). 4.2. Gemeinsame elterliche Sorge Aufgrund der Ausführungen der Eltern anlässlich der Instruktionsverhandlung, der anlässlich dieser Verhandlung unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Rege- lung und mangels Gründen, welche gegen die Belassung der gemeinsamen elter- lichen Sorge bei beiden Eltern sprechen, ist die Vereinbarung, wonach die elterli- che Sorge über die vier Kinder A., B., C._____ und D._____ beiden Eltern gemeinsam zu belassen ist, zu genehmigen. 4.3. Obhut und Betreuung Anlässlich der Verhandlung einigten sich die Parteien darauf, dass A._____ der- zeit nur beim Vater wohnt. Die Parteien vereinbarten, dass ihnen die Obhut für die Kinder B., C. und D._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen sei, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater sei.
Hinsichtlich der Betreuungsregelung vereinbarten sie, auf eine ausdrückliche Re- gelung der Betreuungsanteile bezüglich von A._____ mit Rücksicht auf ihr Alter zu verzichten. Die Kinder, B., C. und D._____ seien an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Freitag 18.30 Uhr und an jedem zweiten Wochenende Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr durch den Vater zu betreuen. In der übrigen Zeit würden sie von der Mutter betreut. Bezüglich der Aufteilung der Feiertage würden sich die Parteien untereinander und unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder einigen, wobei bei Uneinig- keit das Entscheidungsrecht der Mutter zustehe. Die Eltern würden weiter alle vier Kinder jeweils zur Hälfte der Schulferien be- treuen. Über die Aufteilung der Ferien sprächen sich die Eltern jeweils im Herbst des Vorjahrs ab. Inwieweit diese Regelung den gegebenen Verhältnissen nicht Rechnung tragen und dem Kindeswohl entgegen stehen würde, ist nicht erkennbar, womit sie zu genehmigen ist. 4.4. Kinderunterhalt Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den Kindesunter- halt und tragen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindes- schutzmassnahmen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften. Gemäss Art. 285 ZGB sind die Unterhaltsbeiträge den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebens- stellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechend festzulegen. Dabei dient der Naturalunterhalt der Betreuung und Erziehung des Kindes und stellt eine nicht pekuniäre Leistung dar. Der Bar- wie der Betreuungsunterhalt dagegen sind finanzielle Leistungen. Der Barunterhalt deckt die Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kin- der. Er setzt sich aus dem Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung, Körperpflege etc. sowie Energiekosten), dem Anteil für Miete, den obligatorischen Krankenkassen-
prämien, allfällig weiteren Gesundheitskosten, den Kosten für Schule oder Ausbil- dung, den Kosten für auswärtige Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel sowie den anfallenden Fremdbetreuungskosten zusammen. Der sogenannte Betreuungsunterhalt bildet neben den beiden Bestandteilen Bar- unterhalt und Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) einen dritten Bestandteil des Kindesunterhalts. Erbringen Eltern die Betreuung persönlich, so soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene Lebenshaltung zu finanzieren, durch einen Betreuungsunterhalt aufgefangen werden. Der Betreuungsunterhalt steht dabei formell zwar dem Kinde zu, deckt wirtschaftlich aber die Interessen des betreuenden Elternteils ab, weshalb im Gegensatz zum Barunterhalt von indi- rekten Kinderkosten gesprochen wird. Die Höhe des Betreuungsunterhalts bleibt indes immer auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt. Zur Eruierung der Unterhaltsbeiträge sind einerseits sämtliche zur Verfügung ste- henden Einkommensquellen zu ermitteln, seien dies die effektiven oder die hypo- thetischen, inklusive Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen, in Ausnahmefäl- len auch ein Anteil aus Vermögensverzehr. Danach ist die Bedarfsermittlung vor- zunehmen und hernach zu entscheiden, wie die Verteilung der finanziellen Mittel auf die einzelnen Kategorien zu erfolgen hat. Ein Vertrag unter den Eltern über den Kindesunterhalt ist, wenn er in einem ge- richtlichen Verfahren geschlossen wurde, vom Gericht zu genehmigen, damit er auch für das Kind (und nicht nur die Eltern) Gültigkeit erlangt (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Die Genehmigung ist auszusprechen, wenn der Vertrag dem Kindeswohl entspricht. Dabei ist die Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Kinder und unter Einbezug der gegebenen Verhältnisse hinsicht- lich der Klarheit der Regelung, deren Vollstreckbarkeit und der rechtlichen Zuläs- sigkeit zu überprüfen (BSK ZGB I, 7.A., CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Art. 287 Ziff. 14 ff. ZGB). Die Eltern haben entsprechend der wechselseitigen Betreuung der drei jüngeren Kinder sowie der Tatsache, dass der Beklagte finanziell bedeutend leistungsfähi- ger ist als die Mutter der Kinder, was sich aus den in der Vereinbarung enthalte-
nen Grundlagen der Unterhaltsberechnung ergibt, vereinbart, dass die Eltern die- jenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreu- enden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) je- weils selber übernehmen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beklagte, die weiteren anfallenden Fixkos- ten wie Krankenkassenprämien, Vereinsbeiträge, ÖV-Abonnemente, Handyabon- nemente sowie Schulkosten für alle Kinder zu übernehmen. Ferner verpflichtete er sich, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten von B., C. und D._____ in der Höhe von je CHF 1'650.- zzgl. Kinderzulagen zu be- zahlen. Angesichts des der Mutter hypothetisch anzurechnenden Einkommens von Fr. 3'900.– in Relation zu ihrem Bedarf von Fr. 3'750.– wurde kein Betreuungsun- terhalt vereinbart. Die vorstehende Regelung, inklusive des vorgesehenen Teuerungsausgleichs, wurde von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts geschlossen. Die Rege- lung erscheint in allen Teilen klar, den gegebenen Verhältnissen und den Grund- lagen der Berechnung, wie sie in der Vereinbarung festgehalten wurden, ange- messen und vollstreckbar. Sie ist somit zu genehmigen. 4.5. Erziehungsgutschriften Gemäss Art. 29 sexies AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre, während wel- chen ihnen die elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren zusteht, eine Erzie- hungsgutschrift angerechnet. Nach Art. 52f bis Abs. 4 AHVV können die Eltern die Anrechnungsweise der AHV-Erziehungsgutschriften jederzeit schriftlich vereinba- ren. Die Parteien vereinbarten, dass die Erziehungsgutschriften der Kindsmutter zu- kommen sollen (act. 40). 5. Fazit
Damit ist die von den Parteien anlässlich der Verhandlung unter Mitwirkung des Gerichts getroffene vollständige Vereinbarung zu genehmigen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Angesichts dessen, dass nicht nur vermögensrechtliche Belange, sondern auch weitere Kin- derbelange zu regeln waren, ist insgesamt von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wobei die vermögensrechtlichen Aspekte einzubeziehen und die Gebühr entsprechend zu erhöhen ist. Die Grundgebühr für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beträgt in der Regel bis zu Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertigt sich in Würdigung aller Umstände, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Bei einem Verzicht auf Begründung des Entscheids reduziert sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Entsprechend ihrer Vereinbarung sind die Kosten des Verfahrens für ein unbe- gründetes Urteil den Kindseltern je zur Hälfte (mithin je Fr. 1'100.–) aufzuerlegen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil (weitere Fr. 1'100.–) trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt, mithin der Beklagte. Zudem vereinbarten die Parteien einen gegenseitigen Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Es wird erkannt: 1.Die nachfolgende Vereinbarung der Parteien vom 13. Mai 2025 wird vorge- merkt und richterlich genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Die Parteien schliessen im hängigen Verfahren FK240010-A betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange unter Mitwirkung des Einzelgerichts folgende Vereinbarung: 1.Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a)Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die elterliche Sorge für die Kinder A., geb. tt.mm.2010, B. geb. tt.mm.2014, C., geb. tt.mm.2015 und D., geb. tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b)Obhut Es wird vorgemerkt, dass A._____ derzeit nur beim Vater wohnt. Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder B., C. und D._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater ist. c)Betreuungsregelung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile wird mit Rücksicht auf das Alter der Tochter A._____ verzichtet. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder, B., C. und D., wie folgt: Betreuung der Kinder B., C._____ und D._____ durch den Vater: an jedem Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Freitag 18.30 Uhr, an jedem zweiten Wochenende Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr. In der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut. Bezüglich der Aufteilung der Feiertage einigen sich die Parteien untereinander und un- ter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder, wobei bei Uneinigkeit das Entschei- dungsrecht der Mutter zusteht. Die Eltern betreuen alle Kinder jeweils zur Hälfte der Schulferien. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Eltern jeweils im Herbst des Vorjahrs ab.
2.Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, die weiteren anfallenden Fixkosten wie Krankenkassenprämien, Vereinsbeiträge, ÖV-Abonnemente, Handyabonnemente so- wie Schulkosten für alle Kinder zu übernehmen. Der Vater verpflichtet sich zudem, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten von B., C. und D._____ in der Höhe von je CHF 1'650.- zzgl. Kinderzula- gen zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Urteils. Es fällt kein Betreuungsunterhalt an. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan. Sie muss neu festge- setzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in die- sem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 3.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater: CHF 16'600.– (100% Pensum, inkl. Mieteinnahmen) Mutter: CHF 3'900.– (hypothetisch, 80% Pensum) A.: die Familienzulage von derzeit CHF 330.– B.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– C.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– D.:die Familienzulage von derzeit CHF 330.– Vermögen: Vater: CHF 3'500'000.– (ohne Firmenanteile) Mutter: CHF 0.– A.: CHF 25'000.– B.: CHF 25'000.– C.: CHF 25'000.– D.: CHF 25'000.–
familienrechtlicher Bedarf: Vater: CHF 5'000.– Mutter: CHF 3'750.– A.: CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Vater) B.:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) C.:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) D.:CHF 1'000.– (Grundbetrag + Wohnkostenanteil bei Mutter) 4.Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herab- setzung der Unterhaltsbeiträge. 5.Erziehungsgutschriften Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betrof- fenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mutter verweist auf ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Verlangt ein Elternteil die Begründung des Urteils, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 3.Die Kosten des unbegründeten Entscheids in Höhe von Fr. 2'200.– werden den Eltern der Kläger (E._____ und F.) je zur Hälfte auferlegt, jedoch auf Seiten von E. zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. E._____ wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für den begründeten Entscheid in Höhe von Fr. 1'100.– trägt der Beklagte. 4.Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 49, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____, je als Gerichtsurkunde resp. gegen Empfangsschein. 6.Ein Gesuch um Revision zufolge geltend gemachter Unwirksamkeit des ge- richtlichen Vergleichs ist innert 90 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich mit Begründung und unter Beilage von Belegen beim Bezirksgericht Affoltern einzureichen. 7.Die Anfechtung der Genehmigung des gerichtlichen Vergleichs ist mit Beru- fung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mit Begründung und unter Bei- lage von Belegen zu erheben. 8.Wird nur die Höhe der Gerichtsgebühr angefochten, ist innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich mit Begründung Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben.
Affoltern a.A., 19. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Vizegerichtspräsidentin: M. Meuter-Rehm Die Gerichtsschreiberin: D. Ammann