Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK230001-F / UB / BB / Sar Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiber MLaw B. Beceren Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Kläger und Massnahmegesuchsteller 1 vertreten durch 2 (Mitinhaberin der elterlichen Sorge) sowie durch Rechtsanwäl- tin MLaw X1._____ gegen C., Beklagter und Massnahmegesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange / vorsorgliche Mass- nahmen
Rechtsbegehren A.Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Klägers 1: (act. 76) "1.Es sei dem Beklagten und der Kindsmutter die gemeinsame elter- liche Sorge zu belassen. 2.Es sei der Kläger unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Es sei dementsprechend der Wohnsitz bei der Kindsmut- ter festzulegen. 3.Es sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen, jeweils auf eigene Kosten: 1. Phase (in Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Sams- tag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, wobei der Kläger wäh- rend der ersten drei Besuchstage von seiner Nanny begleitet wird, auf Kosten des Beklagten. 2. Phase (ohne Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Nachdem der Beklagte den Kläger drei Mal in Begleitung der Nanny des Klägers betreut hat (Phase /), sei er zu berechtigen und verpflichten, den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, zu betreuen, ohne Begleitung der Nanny. 3. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit Übernachtung) Nachdem der Beklagte den Kläger drei Mal ohne Begleitung der Nanny betreut hat (Phase 2), sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger ganztags, inklusive Übernachtung, zu be- treuen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, den Kläger min- destens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochen- ende, um 10.00 Uhr bei der Kindsmutter abzuholen und den Klä- ger am nächsten Tag um 17.00 Uhr wieder zur Kindsmutter zu- rückzubringen. 4. Phase (ohne Begleitung der Nanny, 2 Übernachtungen) Nachdem der Kläger drei Mal beim Beklagten für eine Nacht übernachtet hat (Phase 3), sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger zwei ganze Tage inklusive zweier Über- nachtungen zu betreuen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, am Freitagabend um 17.00 Uhr bei der Kindsmutter abzuholen und am Sonntag um 17.00 Uhr wieder zur Kindsmutter zurückzubringen.
Barunterhalt:CHF 18'187.00 Betreuungsunterhalt:CHF 4'986.00 Total:CHF 23'173.00 vom tt.mm. 2027 bis tt.mm. 2030: Barunterhalt:CHF 18'087.00 Betreuungsunterhalt:CHF 4'986.00 Total:CHF 23'073.00 vom tt.mm. 2030 bis tt.mm. 2033: Barunterhalt:CHF 16'078.00 Betreuungsunterhalt:CHF 3'657.00 Total:CHF 19'735.00 vomtt.mm. 2033 bis mindestens zum 18. Lebensjahr längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Barunterhalt:CHF 10'203.00 Der Kläger behält sich ausdrücklich vor, die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu beziffern. 6.Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7.Der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten des Klägers, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe über- steigen (Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Schullager etc.) vollständig an die Kindsmutter zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. Vorausset- zung für die Kostentragung sei, dass sich die Kindseltern vorgän- gig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben oder diese obligatorisch oder medizinisch indiziert ist. 8.Der Beklagte sei zu verpflichten der Kindsmutter für die im Zeit- raum von Januar - Juni 2023 angefallenen Betreuungskosten CHF 6'941.80 zu bezahlen. 9.Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Beklagten abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten." B.Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 30) "1. Den Eltern sei die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen.
2.Den Kläger 1 sei unter die alleinige Obhut von Klägerin 2 zu stil- len. 3. Der Beklagte sei berechtigt, den Kläger 1 jedes zweite Wochen- ende zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem seien dem Beklagten zwei Wochen Ferien pro Jahr mit Kläger 1 einzu- räumen, zwei gemeinsame Tage in der Woche von Weihnachten sowie im jährlichen Wechsel entweder Ostern oder Auffahrt. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger monatlichen Unter- halt, inkl. Betreuungsunterhalt, von maximal CHF 4'000.– zu leis- ten, zuzüglich allfälliger Fremdbetreuungskosten von maximal CHF 650.00 pro Monat. Die bereits geleisteten Unterhaltszahlun- gen seien anzurechnen. 5.Für den Kläger sei ein Finanzbeistand einzusetzen. Eventualiter sei für ihn in diesem Verfahren oder u[n]beschränkt eine Bei- standschaft zu errichten. 6.Eventualiter sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, in Anrech- nung an seine Unterhaltspflicht die Krankenkassenprämie und die Gesundheitskosten des Klägers sowie allfällige Fremdbetreu- ungskosten direkt an die jeweiligen Rechnungssteller zu bezah- len. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin 2." Ergänzung anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2023 hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 3: (act. 40) "Wohnt der Beklagte im Ausland, sei er berechtigt: -Den Kläger 1 vierteljährlich mindestens einmal für 4-8 Stunden bzw. ab dem 10. Altersjahr für bis zu 36 Stunden zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen; -zwei Wochen Ferien, zwei gemeinsame Tage in den Weihnachts- ferien und pro Jahr mindestens ein verlängertes Wochenenden (z.B. Ostern, Auffahrt oder Pfingsten) mit Kläger 1 zu verbringen; und -jedes Woche einmal während mindestens 15 Minuten und in Ab- wesenheit der Klägerin 2 mit dem Kläger 1 audiovisuell zu kom- munizieren." C.Prozessualer Antrag des Klägers 1: (sinngemäss, act. 68 und act. 93) 1.Es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von einstweilen mindestens CHF 20'000.00 zu verpflichten.
1 bis Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsver- treterin einzusetzen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten. D.Prozessualer Antrag des Beklagten: (sinngemäss, act. 85, act. 90 und act. 110) 1.In Ergänzung zum bereits zugesprochenen Prozesskostenvor- schuss sei maximal ein Prozesskostenvorschuss für das Haupt- verfahren von CHF 5'500 zuzusprechen. 2.Das Gericht wird ersucht, dem Kläger 1 von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen. 3.Eventualiter wird das Gericht ersucht, die Einsetzung einer Rechtsvertreterin für Kläger 1, eines Finanzbeistands oder eines Beistands für dieses Verfahren durch die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde anordnen zu lassen. Erwägungen: I.Prozessgeschichte 1.Zwischen den Parteien ist seit dem 11. Dezember 2021 ein Verfahren be- treffend Regelung Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig. Am 5. Dezem- ber 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt (act. 3). Mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2023 (act. 1) reichte der Kläger 1 eine Klage betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange beim hiesigen Gericht ein. 2.Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde das Gesuch um Anordnung su- perprovisorischer Massnahmen mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen und dem Beklagten First zur Stellungnahme angesetzt (act. 6), welche am 26. Ja- nuar 2023 erstattet wurde (act. 8). 3.Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde einerseits der Verfahrensbeteilig- ten Kindsmutter Parteistellung zuerkannt und sie fortan als Klägerin 2 aufgeführt. Andererseits wurde der damaligen Rechtsvertreterin der beiden Kläger, Rechts- anwältin Dr. iur. X2._____, Frist zur Klärung angesetzt, ob sie im vorliegenden
Verfahren künftig den Kläger 1 als Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO oder (alternativ) die Kindsmutter als Klägerin 2 vertreten werde, wobei es ihr im ersteren Falle freigestellt wurde, zum Antrag des Beklagten betreffend Prozess- kostenvorschuss eine Stellungnahme einzureichen (act. 11). Diese erging am 7. Februar 2023 und Rechtsanwältin X2._____ erklärte, dass sie die Klägerin 2 ver- trete. Zudem gab sie dem Gericht kund, dass die Rechtsvertretung per 25. Fe- bruar 2023 intern vom Rechtsanwalt MLaw X3._____ übernommen werde, da sie die Anwaltstätigkeit aufgebe und hernach am Bundesgericht arbeiten werde (act. 13). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ersuchte RAin X2._____ folglich um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 15). 4.Nachdem der Beklagte am 20. Februar 2023 eine freiwillige Stellungnahme hierzu einreichte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 über die vorsorgli- chen Massnahmen entschieden (act. 19). 5.Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung und zu Vergleichsgesprächen in der Hauptsache vorgeladen (act. 21). Gleichzeitig wurde dem Beklagten eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klage vom 6. Januar 2023 (act. 1) einzureichen (Dispositiv-Zif- fer 1), welche am 11. April 2023 erging (act. 30). 6.Mit Eingabe vom 3. März 2023 verlangte der Beklagte (act. 23) und mit Ein- gabe vom 14. März 2023 der Kläger 1 (act. 27) eine Begründung der Verfügung vom 23. Februar 2023. 7.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 hielten die Parteien die zweiten Parteivorträge und nahmen zu den Ausführungen der Gegenseite Stel- lung (Prot. S 10 ff.). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 mit den Parteien keine Einigung in der Hauptsache gefunden werden konnte, erwies sich das Verfahren auch in der Hauptsache grundsätzlich als spruchreif, die Parteien vereinbarten jedoch aussergerichtliche Vergleichsgesprä- che bis zum 8. Mai 2023 und erklärten sich damit einverstanden, dass mit einer Begründung des vorsorglichen Massnahmenentscheides bis dahin zugewartet werden könne (Prot. S. 33).
8.Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (act. 43) samt Beilagen (act. 44/33–35) reichte RAin Y._____ für den Beklagten Unterlagen ein, welche die Zahlungen an die Klägerin 2 aufzeigen sollen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 ersuchte Rechtsanwalt X3._____ in Absprache mit Rechtsanwältin Y._____ um Erstreckung der Frist für Vergleichsgespräche (act. 46), welche bis zum 22. Mai 2023 bewilligt wurde (act. 47 und act. 48). 9.Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt X3._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und die Kläger nicht mehr vertrete (act. 49). Mit Eingabe und Vollmacht vom 16. Mai 2023 (act. 50 und act. 51) erklärte sich Rechtsanwältin X1._____ als neue Vertreterin des Klägers 1. Gleichzeitig bean- tragte sie eine Frist von 30 Tagen um eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beklagten vom 5. Mai 2023 (act. 43) einzureichen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. 55) wurde Rechtsanwältin X1._____ eine Frist von 30 Tagen gewährt um eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 5. Mai 2023 (act. 43) sowie vom 17. Mai 2023 (act. 53) einzureichen. 10. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (act. 65) samt Beilagen (act. 66/69–101) reichte Rechtsanwältin X1._____ ihre Stellungnahme ein (act. 68 und act. 69), welche mit Verfügung vom 20. Juli 2023 dem Kläger 1 zur Nachbesserung zu- rückgesendet wurde (act. 70). Die nachgebesserte Stellungnahme erging am 25. August 2023 (act. 75, act. 76 und act. 77/68–108). 11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (act. 79) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine freigestellte schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Klä- gers 1 vom 25. August 2023 sowie zum Antrag des Klägers 1 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 13. Juli 2023 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 83) reichte der Beklagte die Stellungnahme zum Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ein, auf eine weitere Stellung- nahme hierzu verzichtete Rechtsanwältin X1._____ (act. 86, act. 89A). 12. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 90) samt Beilagen (act. 91/36–39) reichte Rechtsanwältin Y._____ eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers 1 vom 25. Oktober 2023 ein. Am 16. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin X1._____
neue Unterlagen bezüglich der schulischen Situation des Klägers 1 ein (act. 95 und act. 96/109–119). 13. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 93) ergänzte Rechtsanwältin X1._____ das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 13. Juli 2023 und beantragte, dass der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss von einstweilen mindes- tens CHF 20'000.– zu verpflichten sei. 14. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (act. 97) wurde den Klägern die Eingaben des Beklagten vom 9. Januar 2024 und den Klägern die Eingabe des Beklagten vom 16. Mai 2024 zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 (act. 105) samt Beilagen (act. 106/1–17) reichte die Klägerin 2 die Stellung- nahme zur Eingabe des Beklagten vom 9. Januar 2024 ein. Mit elektronischer Eingabe vom 22. August 2024 (act. 110) samt Beilagen (act. 111/40–45) reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. Nachdem dies mit Verfügung vom 23. August 2024 den Klägern zur freigestellte Stellungnahme zugstellt wurde (act. 112), reichte der Kläger 1 mit elektronischer Eingabe vom 9. September 2024 (act. 114) samt Beilagen (act. 115/120–130) seine Stellungnahme ein. 15. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 118) wurden beide Eingaben dem Beklagten zur freigestellten Stellungnahme weitergeleitet und gleichzeitig wurde ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme gesetzt. Zudem wurden die Par- teien darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren aus Sicht des Gerichts sich als spruchreif erweise. 16. Mit elektronischer Eingabe vom 22. September 2024 (act. 121) reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 26. September 2024 (act. 122) den Klägern zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Weitere Eingaben sind seither nicht mehr erfolgt. Das Verfahren erweist sich des- halb als spruchreif.
sen Wechsel in der Rechtsvertretung entstandenen Bedenken. Der Antrag wurde vom Beklagten zuletzt am 9. Januar 2024 insofern auch nur "vorsorglich" gestellt, "sollte [...] in diesen Verfahren nochmals die Rechtsvertretung für Kläger 1 wech- seln" (act. 90 Rz. 3). Die entsprechende Bedingung des Beklagten für die Be- handlung dieses Antrages ist gar nicht eingetreten, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist. 3.3. Selbiges gilt für die Frage der Einsetzung eines Finanzbeistandes oder ei- nes Verfahrensbeistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auch dieser Antrag wurde nur "vorsorglich" und gar eventualiter gestellt, eventua- liter wohl, falls das Hauptbegehren - die Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen für den Kläger 1, sollte in diesem Verfahren nochmals die Rechts- vertretung für den Kläger 1 wechseln - abgewiesen würde (act. 90 Rz. 3). Da wie vorstehend ausgeführt über dieses Hauptbegehren in diesem Verfahren gar nicht zu entscheiden ist, fällt auch das Eventualbegehren dahin. III.Materielles 1.Elterliche Sorge 1.1.Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlich- keiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Bestimmung des Aufenthalts- orts, Erziehung, medizinische Eingriffe, allgemeine und berufliche Ausbildung, Re- ligionszugehörigkeit und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 6. Aufl., Art. 296 N 2; BGE 142 III 502 E. 2.4.1). 1.2.Die Parteien beantragen vorliegend übereinstimmend, dass ihnen die elter- liche Sorge gemeinsam zu belassen sei (act. 1 Rz. 8; act. 30 Rz. 14, act. 90 Rz 7). In der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 95) führt der Kläger 1 jedoch aus, dass der Beklagte ohne irgendwelche Absprachen in die USA gezogen sei. Die elterliche Sorge soll lediglich auf dem Papier bestehen. Der Beklagte würde sich nicht im geringsten am Kläger 1 oder seinem Leben interessieren. Der Beklagte würde
sich monatelang nicht melden (act. 95 S. 1; act. 114 Rz. 8). Er würde die elterli- che Sorge mitnichten wahrnehmen (act. 95 S. 1). Trotz dieser Ausführungen stellt der Kläger 1 keinen Antrag auf alleinige elterliche Sorge. Ähnlich bringt die Klägerin 2 vor, dass der Beklagte kein echtes Interesse an sei- nem Sohn zeige, obschon sie von ihrer Seite immer den Kontakt gesucht und ver- sucht habe, ein Band zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten aufzubauen (act. 116 S. 1 f.) Der Beklagte führt in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2024 (act. 110) seinerseits aus, dass die räumliche Distanz auf die Ausübung der elterlichen Sorge keinen Einfluss haben würde. Er sei telefonisch und per E-Mail jederzeit erreichbar, so dass eine Absprache zwischen den Eltern problemlos möglich sei. Dies setze je- doch voraus, dass die Klägerin 2 bereit sei, den Beklagten zu informieren und ihn in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin 2 keinerlei Interesse haben würde, den Beklagten als Elternteil anzu- erkennen und ihm ein Mitbestimmungsrecht oder auch nur Zugang zum Kläger 1 einzuräumen. Vielmehr werde ihm explizit das Recht zur Ausübung der gemein- samen elterlichen Sorge abgesprochen (act. 110 Rz. 12; act. 121 S. 1). 1.3.Vorliegend steht es ausser Frage, dass die Beziehung zwischen der Kläge- rin 2 und dem Beklagten konfliktbelastet ist. Während die Klägerin 2 die Ansicht vertritt, dass der Beklagte sich für den Kläger 1 nicht interessieren und sich nicht melden würde, beschwert sich der Beklagte darüber, dass er in Entscheidungen den Kläger 1 betreffend nicht miteinbezogen und die Klägerin 2 ihm Informationen vorenthalten würde. Zu interessieren haben zunächst jedoch lediglich diesbezügli- che Auswirkungen auf das Kindeswohl. Der Kläger 1 wird durch den Elternkonflikt belastet. Der Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten ist deshalb stark beeinträchtigt. Der Elternkonflikt ist jedoch nicht so stark, dass allein darin und entgegen den Anträgen der Parteien ein Grund für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts liegen würde. Es mag sein, dass die Diskussionen zum Teil mühsam sind und erhebliches Frustrations- und Konfliktpotential in sich bergen. Dies ist von den Eltern jedoch in Kauf zu nehmen und primär Ausfluss der aktuellen Le- benssituation. Sodann ist festzuhalten, dass keine der von der Klägerschaft auf-
gezeigten Situationen und Beispiele (vgl. dazu auch Erw. III.2.1.2 nachstehend) zu begründen vermag, dass es den Parteien im Endeffekt – wenn auch allenfalls nach einem gewissen Hin und Her oder unter Zuhilfenahme Dritter – nicht gelin- gen würde, Entscheidungen im Interesse des Klägers 1 zu treffen. Es mag zwar sein, dass die Entscheidfindung einfacher wäre, wenn sich die Klägerin 2 nicht mit dem Beklagten abstimmen müsste und entsprechend keine teils mühsamen Dis- kussionen geführt werden müssten. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Allein- zuteilung der elterlichen Sorge. Vielmehr soll damit das Kind vor den Auswirkun- gen eines unmöglichen Zusammenwirkens der Eltern geschützt werden. Ebenfalls nicht gegen das gemeinsame Sorgerecht spricht sodann die von der Klägerschaft angesprochene räumliche Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Das ge- meinsame Sorgerecht lässt sich angesichts der heutigen Kommunikationskanäle grundsätzlich auch auf Distanz ausüben (BGer 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E.4.2.). 1.4.Vorliegend sind deshalb keine Anhaltspunkte mit Blick auf das Kindswohl erkennbar, welche Anlass zu einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge geben würden. Der Kläger 1, der minderjährige gemeinsame Sohn, A._____, ist unter der gemeinsamen elterlichen Sorgen der Parteien zu belassen. 2.Obhut, Betreuung und Wohnsitz 2.1.Obhut 2.1.1. Die Parteien ersuchen das Gericht übereinstimmend den Kläger 1 unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen (act. 30; act. 76). 2.1.2. Weder den Ausführungen der Parteien noch den Akten lassen sich gewich- tige Gründe entnehmen, welche gegen die Anordnung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 sprechen würden. Die Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung der alternierenden Obhut kann vorliegend als gegeben betrachtet werden. Die Erzie- hungsfähigkeit der jeweils anderen wird von keiner Partei angezweifelt. Abgese- hen vom Kriterium der Erziehungsfähigkeit sprechen sämtliche Kriterien, insbe- sondere die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Woh-
nungen der beiden Parteien, gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Der Beklagte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er lebt gegenwärtig in Nordamerika und reist gemäss eigenen Aussagen einmal im Monat nach D._____ [Deutsch- land] (Prot. S. 29). Der Kläger 1 kann zwischen den Wohnorten der Parteien ohne grossen Aufwand nicht wechseln, was wiederum eine alternierende Obhut verun- möglicht. Jedoch wird die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit von beiden Parteien angezweifelt. Die Kläger führen aus, dass die Eltern gegenwärtig keinen bzw. zumindest kaum Kontakt hätten (act. 95; act. 116). Der Beklagte ist seiner- seits der Ansicht, dass er nicht informiert werde. Den Parteien kann jedoch wie bereits erwähnt zugemutet werden – wenn auch allenfalls nach einem gewissen Hin und Her oder unter Zuhilfenahme Dritter – Entscheidungen im Interesse des Klägers 1 zu treffen. Was das Kriterium der Stabilität und Kontinuität anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1 seit der Trennung bei der Klägerin 2 lebt. Die Klägerin 2 ist die Hauptbezugsperson des Klägers 1 (vgl. act. 1 Rz. 7). Die Kläger sind seit 1. Juni 2022 in E._____ wohnhaft (vgl. act. 5/13). Der Klä- ger 1 geht am Wohnort seinen Hobbies nach und besucht in F._____ die Primar- schule. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger 1 ein sozia- les Umfeld am Wohnort der Klägerin 2 hat. Die Klägerin 2 geht einer Erwerbstätig- keit von 50% Pensum nach und kann den Kläger 1 persönlich betreuen (vgl. act. 95 S. 2; act. 114 Rz. 16). In der restlichen Zeit, insbesondere wenn die Kläge- rin 2 ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird der Kläger 1 von einer Nanny betreut (vgl. act. 105 S. 2; act. 114 Rz. 17). Aufgrund des jungen Alters des Klägers 1 fällt vorliegend der Kindeswille nicht ins Gewicht und wurde auch nicht vom Gericht angehört. 2.1.3. Die von den Parteien übereinstimmend beantragte und seit geraumer Zeit gelebte alleinige Obhut der Klägerin 2 über den Kläger 1 ist deshalb zu belassen und entsprechend anzuordnen.
2.2.Betreuung 2.2.1. Grundlagen Eltern, denen die Obhut nicht zusteht und die minderjährige Kinder haben, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gilt der Grundsatz, wonach das Kindeswohl im Vordergrund steht und allfällige Interessen der Eltern zurückzutre- ten haben (BGE 123 III 445 E. 3b). Das Gericht muss eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung treffen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), die verbindlich und durchsetzbar ist, und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) nachgelebt wird, die vorsieht, dass ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder beiden Elternteilen getrennten Kindes achtet, re- gelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Eltern- teilen zu pflegen. Ausserdem entspricht es kinderpsychologischer Erkenntnis, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben mit Blick auf das Kindeswohl die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; na- mentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 142 III 481, E. 2.8, m.w.H.). Der persönliche Verkehr hat in den vergangenen Jahren eine zunehmende Aus- dehnung erfahren, was darauf zurückgeführt wird, dass der Kontakt zum getrennt- lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist (BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 3.3, m.w.H., nicht publ. in BGE 142 III 481; vgl. BGE 130 III 585, E. 2.1). Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu er- folgen und es ist dabei auf die Bedürfnisse der Kinder sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen (ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler,
Art. 176 N 105). Es gilt somit an erster Stelle, das Alter sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Kinder zu berücksichtigen. Sodann sind die Wohnorte der Eltern, die Freizeitgestaltung sowie die Qualität der Beziehung zwischen den El- tern zu berücksichtigten (FamKomm Scheidung/Büchler, 3. Aufl., Art. 273 N 29, m.w.H.). 2.2.2. Parteivorbringen a)Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 gab der Beklagte zu Protokoll, dass sein Lebensmittelpunkt ab Ende Mai 2023 in Nordamerika sein werde (Prot. S. 12 und S. 29). Dies führt zu Modifikation der Anträge im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht (vgl. Prot. S. 18, act. 40 Rz. 9). Nachfolgend ist es deshalb angezeigt insbesondere auf diese modifizierten Anträge einzugehen. b)Der Kläger 1 beantragt, dass der Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 schrittweise eingeführt werden müsse. Als Begründung führt er aus, dass der Kläger 1 den Beklagten seit der Trennung im August 2020 lediglich zwei- mal gesehen habe. Ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und Sohn sei jedoch für die Entwicklung des Klägers 1 sehr wichtig und es solle alles darange- setzt werden, dass die Parteien eine stabile Beziehung aufbauen können. Der Kläger 1 habe sich gegenwärtig vom Beklagten entfremdet. Er wisse zwar, wer sein Vater sei, habe jedoch kaum Erinnerungen an ihn (act. 76 Rz. 6). Der Kon- taktaustausch müsse regelmässig sichergestellt werden. Wenn der Kläger 1 den Beklagten lediglich viermal im Jahr sehen sollte, so hat er bis zum nächsten Be- such den Beklagten bereits wieder vergessen. Der Kläger 1 beantragt ein Kon- taktaufbau in fünf Phasen (siehe act. 78 Antrag 3). In der ersten Phase sollen drei Besuche (10.00 – 17.00 Uhr) ohne Übernachtung stattfinden. Zudem solle der Kläger 1 in der ersten Phase von einer Vertrauensperson, Nanny G._____, be- gleitet werden. Er soll ein inniges Verhältnis zu ihr haben. Die Besuchstage soll- ten mindestens zwei Wochen auseinanderliegen, damit die Voraussetzung von ei- nem Besuch erfüllt sei. Dem Beklagten soll es jedoch freistehen, den Kläger 1 auch in kürzeren Abständen zu besuchen. Eventualiter solle eine Besuchsrechts- beistandschaft errichtet werden, wobei die Besuche in Begleitung des Besuchs- rechtsbeistandes sowie im Beisein einer Vertrauensperson auf Kosten des Be-
klagten stattfinden sollen (vgl. act. 76 Rz 8). Nach drei Besuchen in Begleitung der Nanny solle die Phase 2 eintreten. In der Phase 2 sollen drei Besuche ohne Begleitung der Nanny und weiterhin ohne Übernachtung stattfinden. Die Besuchs- zeiten sollen dabei gleich wie in der Phase 1 bleiben. Nach drei Besuchstagen mit einer Vertrauensperson (Phase 1) und drei Besuchstagen ohne eine Vertrauens- person (Phase 2) sei dem Beklagten ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung einzuräumen (Phase 3). Nach drei Besuchswochenenden mit einer Übernachtung solle (Phase 4) das Besuchswochenende auf zwei Übernachtungen ausgedehnt werden (act. 76 Rz. 9). Ein Ferienrecht von drei Wochen im Jahr solle dem Be- klagten erst eingeräumt werden, wenn der Kläger 1 drei Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen beim Beklagten verbracht habe, wobei nur eine Woche am Stück bezogen werden könne (act. 76 Rz. 10). Die Phasen sollen nicht an Mo- nate geknüpft werden, da es völlig unklar sei, wie oft der Beklagte den Kläger 1 effektiv besuchen werde. Es könne nicht sein, dass eine neue Phase infolge Zeit- ablaufes eintrete, ohne dass der Beklagte den Kläger 1 je gesehen habe (act. 76 Rz. 11). Diese Phasen sollen auch für den Fall gelten, wenn der Beklagte wieder seinen Wohnort in die Schweiz verlegen sollte. In diesem Fall soll dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt werden. Es liege letztlich in den Händen des Beklagten, dass eine stabile Vater-Sohn-Beziehung aufgebaut werden könne. Da die Kindsmutter Planungssicherheit benötige, habe der Beklagte seinen nächsten Besuch einen Monat im Voraus anzukündigen (act. 76 Rz. 13). Zudem sei die Klägerin 2 bereit, die Kontakte via Videocall zu un- terstützen, sie müssten jedoch klappen (Prot. S. 33). Angemessen seien wöchent- liche Videocalls am Sonntag um 18.00 Uhr. Es sei wichtig, dass ein fixer Tag und eine fixe Uhrzeit definiert werde, damit der Kläger 1 nicht die ganze Woche nach- fragen müsse, wann der Videocall stattfinden werde. Die Klägerin 2 sei auch be- reit, eine andere Uhrzeit zu vereinbaren, sollte des dem Beklagten einmal um 18.00 Uhr nicht passen, wobei aber auch hier 24 Stunden Vorlaufzeit gegeben werden müsse. Es müsse möglich sein, dass der Beklagte jeden Sonntag min- destens 15 Minuten Zeit finde, um mit dem Kläger 1 audiovisuell zu telefonieren (act. 76 Rz. 14).
c)Der Beklagte ist mit einer stufenweisen Einführung der Besuchskontakte ein- verstanden (act. 90 Rz 10; Prot. S. 30). Er beantragt ebenfalls, solange er im Aus- land wohne, dass er für berechtigt erklärt werde, den Kläger 1 mindestens einmal pro Quartal für einige Stunden zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen (Prot. S. 30). Zudem sei der Beklagte auch damit einverstanden, wenn der Kläger 1 in der ersten Phase von der Nanny begleitet werde. Die Treffen dürften jedoch nicht von der Verfügbarkeit der Nanny abhängen (act. 90 Rz. 10). Es sei kinderpsycho- logisch hilfreich, wenn der betreuende Elternteil den Kläger 1 zum anderen Eltern- teil bringen würde. Es scheine daher zweckmässig, wenn die Eltern die Fahrten entsprechend aufteilen würden. Auch für den Beklagten sei die Planungssicher- heit wichtig, jedoch könne er die Treffen nur drei Wochen und nicht wie die Kläge- rin 2 bevorzugen würde, einen Monat im Voraus ankündigen. Seine Reise nach Europa und sein Programm würden durch seine Arbeitgeberin festgelegt werden (act. 40 Rz. 8; act. 90 Rz. 12). Zudem beantragt der Beklagte einmal in der Wo- che während mindestens 15 Minuten in Abwesenheit der Klägerin 2 audiovisuell mit dem Kläger 1 zu kommunizieren. Die audiovisuelle Kommunikation habe zwei, dreimal geklappt, dann sei es jedoch wieder eingestellt worden (act. 40 Rz. 9). Der Beklagte wünsche sich, mehr mit dem Kläger 1 audiovisuell zu kommunizie- ren, um in Kontakt mit ihm zu bleiben und eine gewisse Beziehung zu ihm auf- bauen zu können. Der Beklagte soll an Wochenenden für Audiovisuelle Kontakte Zeit haben. Er sei jedoch auf eine gewisse Flexibilität der Klägerin 2 angewiesen. Es sei nicht realistisch, den genauen Tag und Uhrzeit festzulegen. Wenn man je- doch festlegen würde, dass er einmal pro Wochenende mit dem Kläger 1 über Fa- ceTime telefonieren könnte, sei er sehr zuversichtlich, dass wenn alle kooperieren sollten, dies auch klappen würde (Prot. S. 29). Der Beklagte sei der Ansicht, dass sein Umzug in die USA eine Chance sei und dazu führen könne, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kläger 1 zu entwickeln. Die regelmässigen FaceTime- Kontakte hätten für alle eine niedrigere emotionale Schwelle (vgl. Pot. S. 30). d)In der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 95) führt der Kläger 1 aus, dass zwi- schen den Parteien seit dem 14. Februar 2024 Funkstile herrschen würde. Ge- mäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien, sollen auch die audiovisuel- len Kontakte seit Februar 2024 nicht mehr stattgefunden haben (act. 95 S. 2;
act. 110 Rz. 15). Dafür machen die Parteien sich gegenseitig verantwortlich (act. 110 Rz. 11 ff.; act. 95 S. 1 f.). 2.2.3. Würdigung a)Da die Obhut der Klägerin 2 zugeteilt wird, ist dem Beklagten ein angemes- senes Besuchsrecht zuzusprechen. Wie bereits erwähnt, liegen derzeit keine An- zeichen einer Kindeswohlgefährdung vor. Der gute und regelmässige Kontakt zwi- schen dem Kläger 1 und dem Beklagten liegt auch im Interesse der Klägerin 2 (vgl. bspw. act. 116). Dem Beklagten ist daher ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Parteien miteinander haben, insbe- sondere was die Kommunikation und Kooperation betrifft, rechtfertigt es sich hin- sichtlich der Besuchsrechtsregelung sowohl betreffend Wochenenden, Ferienre- gelung und auch die audiovisuellen Kontakte eine möglichst genaue Regelung vorzusehen. Dies für den Fall, dass sich die Parteien auch unter Mitwirkung der Beiständin respektive des Beistandes (siehe nachfolgend E. III.3.) nicht einigen können. Eine möglichst klare Besuchsrechts- sowie Kontaktregelung, die mög- lichst wenig Unklarheiten zulassen, dienen insbesondere dazu, Konflikte zwischen den Parteien zu vermieden oder zumindest zu vermindern. b)Die Parteien sind sich einig, dass die audiovisuellen Kontakte zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 wieder eingeführt werden sollen. Entgegen dem Wunsch des Beklagten ist es zwecks Vermeidung von weiteren Konflikten ange- zeigt, einen fixen Tag und eine fixe Uhrzeit für die audiovisuellen Kontakte festzu- legen. Dabei erscheint es angemessen die audiovisuelle Kontakte auf den Sonn- tag um 18:00 Uhr zu festsetzen. Die Zeitdifferenz zwischen den Wohnorten der Parteien beträgt sechs Stunden. Es sollte dem Beklagten möglich sein, jeweils le- diglich 15 Minuten am Sonntag um die Mittagszeit (12:00 Uhr) an seinem Wohnort mit dem Kläger 1 audiovisuell zu telefonieren. Sollte der Beklagte ausnahmsweise verhindert sein, so hat er dies der Klägerin 2 24 Stunden im Voraus mitzuteilen. Die Klägerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass die audiovisuellen Kontakte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten ohne ihre Anwesenheit stattfinden müssen.
Selbstverständlich sind Abweichungen in gemeinsamer Absprache immer mög- lich. c)Die Parteien sind sich einig, dass die Besuchskontakte stufenweise wieder eingeführt werden müssen (vgl. act. 76 Rz. 6; act. 90 Rz. 10; Prot. S. 30). Zudem beantragen beide Parteien übereinstimmend, den Beklagten zu berechtigen und zu verpflichten, den Kläger 1 stufenübergreifend mindestens einmal pro Quartal zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen (act. 76 S. 2 Antrag 3 sowie act. 90). Angesicht dessen, dass der Kläger 1 den Beklagten seit Jahren nicht mehr per- sönlich gesehen hat sowie aufgrund des jungen Alters von sieben Jahren recht- fertig es sich, die Besuchskontakte stufenweise wieder einzuführen. Es erscheint angemessen, wie von der Klägerschaft beantragt, vorliegend fünf Phasen zu bil- den. Die Phasen sind jeweils auf drei Besuche zu begrenzen. Nach drei Besu- chen innerhalb einer Phase soll die nächste Stufe respektive die höhere Phase eintreten. Das Besuchsrecht wird mit den jeweils darauf folgenden Phasen konti- nuierlich ausgebaut. Es erscheint mit dem Kläger 1 auch sinnvoll, die Phasen nicht an Monate zu knüpfen, da es gegenwärtig unklar ist, ob die Besuche auch effektiv erfolgen werden (vgl. act. 76 Rz. 12). Da der Beklagte gegenwärtig in den Vereinigten Staaten respektive in H._____ lebt, erscheint ein Besuch pro Quartal und somit eine vierteljährliche Reise in die Schweiz für den Beklagten ebenfalls als zumutbar. Es obliegt dem Beklagten, den Kläger 1 auch mehr als nur einmal pro Quartal zu besuchen. Sollte der Beklagte seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen, so sei ihm das Besuchsrecht, wie von beiden Parteien bean- tragt, an jedem zweiten Wochenende einzuräumen (vgl. act. 30 S. 2 Antrag 3 in Verbindung mit act. 40 Rz. 9; act. 76 Rz. 12). Es ist angemessen in einer ersten Phase das Besuchsrecht auf ein paar Stunden zu begrenzen. Die Klägerschaft beantragt ein Besuchsrecht höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Beklagte bean- tragt hingegen ein Besuchsrecht bis zum 10. Altersjahr für vier bis acht Stunden ohne dabei einen fixen Tag zu bezeichnen (vgl. act. 40 Rz. 9). Zudem beantragt die Klägerschaft, dass der Kläger 1 in der ersten Phase von seiner Nanny beglei- tet werde. Hier ist anzumerken, dass die Kontakte zwischen dem Beklagten und
dem Kläger 1 sich gegenwärtig lediglich auf Sprachnachrichten beschränken, wel- che Zeitversetzt und ohne Bild abgespielt werden können. Die audiovisuellen Kontakte, welche eine Echtzeit Kommunikation erlauben, sind gemäss überein- stimmender Ausführungen der Parteien seit Februar 2024 eingestellt. Es ist gut nachvollziehbar, dass diese Situation zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 geführt hat. Die Begleitung durch eine Vertrau- ensperson erscheint deshalb als eine geeignete Methode, um den Kläger 1 schrittweise an den Beklagten zu gewöhnen. Da sich auch der Beklagte nicht ge- gen die Begleitung der Nanny stellt, sind die Besuche in der ersten Phase in Be- gleitung der Nanny anzuordnen. Es ist jedoch anzumerken, wie vom Beklagten vorgebracht, dass die Besuchstage nicht von der Verfügbarkeit der Nanny abhän- gen dürfen. Demnach ist der Beklagte in der ersten Phase zu berechtigen und zu verpflichten den Kläger 1, solange der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, in Begleitung der Nanny, zu sich oder mit sich zu Besuch nehmen. Nach drei Besuchen in Begleitung der Nanny tritt die zweite Phase ein. In der zweiten Phase erscheinen weitere drei Besuchstage ohne die Begleitung der Nanny als angemessen. Nach sechs Besuchstagen – drei in Begleitung der Nanny und drei ohne die Nanny – ist das Besuchsrecht mit einer Übernachtung zu erweitern. Anders als vom Beklagten beantragt, der eine Ausdehnung des Be- suchsrecht auf 36 Stunden erst ab dem 10. Altersjahr des Klägers 1 beantragt (vgl. act. 40 Rz. 9), ist es angemessen, die Übernachtungen bereits früher in das Besuchsrecht zu integrieren. Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts sind für das Kind wichtig, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufste- hens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim anderen Eltern- teil zu Hause zu sein. Es gibt keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen. Diese können auch bei Kleinkindern angeordnet werden, wenn sie mit dem Aufenthalts- ort schon vertraut sind und sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Be- suchsberechtigten als auch eine gute Beziehungsqualität bestehen (LY220042–O E.6.2). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass nach sechs Treffen ein gewis- ses Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 wieder auf-
gebaut werden konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb mit den Über- nachtungen bis zum 10. Altersjahr zuzuwarten werden soll. Es erscheint ange- messen die Übernachtungen nach sechs Besuchen einzuführen. Damit ist der Be- klagte in der dritten Phase berechtigt und verpflichtet den Kläger mindestens ein- mal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Nach drei Besuchswochenenden mit ei- ner Übernachtung erscheint es angemessen, das Besuchswochenende um eine Übernachtung zu auszudehnen. In der vierten Phase beginnt das Besuchswo- chenende bereits am Freitagabend um 17.00 Uhr und endet am Sonntagabend um 17.00 Uhr. Nach drei Wochenenden mit zwei Übernachtungen erscheint es angemessen, das Besuchsrecht mit Feiertags- und Ferienregelung zu ergänzen (siehe nachfolgende Erwägung III.2.2.3.f). Bei den Uhrzeiten handelt es sich hierbei um Übergabezeiten. d)Die Eltern sind sich nicht einig, was die Übergabe anbelangt. Die Kläger- schaft beantragt, dass der Beklagte den Kläger 1 jeweils abzuholen und wieder zurückzubringen habe (act. 76 Antrag 3). Der Beklagte beantragt hingegen, dass die Fahrten zwischen ihm und der Klägerin 2 aufzuteilen seien. Er begründet dies damit, dass es Kinderpsychologisch hilfreich sei, wenn der betreuende Elternteil das Kind zum anderen Elternteil bringen würde (act. 90 Rz. 11). Der Beklagte schlägt vor, dass als Treffpunkt Zürich definiert werden könne (Prot. S. 32). Die Klägerschaft geht in der folgenden Stellungnahme nicht darauf ein (vgl. act. 105 und act. 114). Die Klägerschaft ist in E._____ wohnhaft. Es ist davon auszuge- hen, dass der Beklagte bei seinen Besuchen in der Schweiz in Zürich eine Unter- kunft haben wird (vgl. Prot. S. 32). Die Fahrtzeit zwischen Zürich und E._____ be- trägt mit dem Auto mindestens eine Stunde und mit den öffentlichen Verkehrsmit- tel gar über eineinhalb Stunden (vgl. Google Maps). Daher erscheint es angemes- sen, wenn sich die Eltern die Fahrten aufteilen und der jeweils betreuende Eltern- teil den Kläger 1 zum anderen Elternteil bringt. e)Die Klägerschaft beantragt, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Kläge- rin 2 seinen Besuch (Phase 1 bis 4) einen Monat im Voraus anzukündigen (act. 76 S. 3). Als Begründung führt sie aus, dass die Klägerin 2 Planungssicher-
heit brauchen würde (act. 76 Rz. 13). Der Beklagte führt seinerseits aus, dass er die Treffen erst drei Wochen im Voraus ankündigen könne, da seine Reise nach Europa und sein Programm durch seine Abreitgeberin festgelegt würden (act. 40 Rz. 8; act. 90 Rz. 12). Die Klägerschaft geht in ihrer Stellungnahmen nicht darauf ein, weshalb drei Wochen für die Planungssicherheit nicht ausreichend sein soll- ten. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen drei Wochen spre- chen. Demnach hat der Beklagte der Klägerin 2 seinen Besuch drei Wochen im Voraus mitzuteilen. Der Antrag der Klägerschaft, wonach der Beklagte in der ersten und zweiten Phase der Klägerin 2 mitzuteilen habe, was er mit dem Beklagten zu unterneh- men vorhabe, wird in den Stellungnahmen der Klägerschaft nicht näher begrün- det. Die Behauptung, dass der Beklagte den Kläger 1 in der Vergangenheit nicht kindsgerecht betreut haben soll, ist unbegründet (vgl. act. 76 Rz. 13) und rechtfer- tigt eine solche vorgehende Mitteilungspflicht nicht. Zudem geht aus den Stellung- nahmen der Klägerschaft nicht hervor, was die Folge wäre, wenn die Klägerin 2 mit dem Programm des Beklagten nicht einverstanden sein sollte. Insbesondere bleibt es offen, ob die Klägerin 2 ein Vetorecht beanspruchen möchte und gegen die Programme, mit der sie nicht einverstanden sein sollte, vorgehen möchte. Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ist unbestritten. Dem Beklagten ist deshalb die Freiheit zu belassen, unabhängig von der Klägerin 2 mit dem Kläger 1 das Be- suchswochenende zu planen. Der Beklagte muss in der ersten und zweiten Phase der Klägerin nicht vorgängig mitteilen, was er mit dem Kläger 1 unterneh- men möchte. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass in der Vergangenheit einige Ter- mine seitens des Beklagten nicht eigehalten wurden. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Kläger 1 enttäuscht, traurig oder frustriert gewesen war, weil der Be- klagte anderweitig beschäftigt war und demnach keine Zeit für ihn hatte (vgl. act. 76 Rz. 15; act. 110 Rz. 15; act. 114 Rz. 8). In diesem Zusammenhang sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1 derzeit sieben Jahre alt ist. Es ist verständlich, dass er auch manchmal den Wunsch äussert, nach Schulschluss oder an Sonntagabenden lieber draussen in gewohnter Umgebung mit seinen
Freunden zu spielen, als zum Beklagten zu gehen oder mit ihm audiovisuell zu te- lefonieren. Dennoch entspricht der Kindswunsch, gerade im Alter des Klägers 1, nicht immer dem Kindeswohl. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und den beiden Eltern ist von hoher Wichtigkeit für die Entwicklung des Kindes. Es ge- hört deshalb zur Aufgabe des obhutsberechtigten Elternteils – vorliegend die Klä- gerin 2 –, den Kläger 1 wohlwollend auf die Besuchskontakte vorzubereiten und zu fördern, dass diese Betreuungszeiten gepflegt und auch eingehalten werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Betreuungszeiten klar zu definieren und nicht vom Kindswunsch abhängig zu machen. Der Beklagte kann sich wiederum mit dieser Regelung auf klar definierte Termine verlassen und entsprechend planen. Gleich- zeitig ist der Beklagte darauf hinzuweisen, die Besuchstermine sowie die audiovi- suellen Kontakte prioritär handzuhaben. Es sind beide Eltern darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine klare Regelung handelt, welche beidseitig einzuhalten ist. Dennoch ist das Wohl des gemeinsamen Sohnes selbstredend in den Vordergrund zu rücken und es ist auf die Bedürfnisse des Klägers 1 Rücksicht zu nehmen. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn der Kläger 1 zur Zeit des Besuchstermins einer anderweitigen wichtigen Verpflichtung nachkommen muss (bspw. Vereinsaktivitä- ten, Schulveranstaltungen etc.). Der gerichtsüblichen Regelung entsprechend erscheint es zudem angemessen, dem Beklagten die Betreuung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr, einzuräumen. f)Des Weiteren erscheint es auch angemessen, den Beklagten zu berechtigen und zu verpflichten, nach drei Übernachtungen in der 4. Phase den Kläger 1 für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Im Interesse möglichst grosser Planbarkeit rechtfertigt es sich zudem, den Beklagten zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der Klägerin 2 abzusprechen und ein
abwechselnd ausgestaltetes Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien bei Uneinigkeit – beginnend mit der Klägerin 2 für ungerade Jahre und mit dem Beklagten in geraden Jahren – festzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Parteien selbstverständlich je- derzeit freisteht, unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers 1 und im Sinne einer grösstmöglichen Flexibilität abweichende Abmachung zu treffen, vor- ausgesetzt, sie sind sich einig. g)Fazit und Übersicht Besuchsrecht Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist es angemessen, dem Beklagten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen: –1. Phase (in Begleitung der Nanny respektive einer Vertrauensperson, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, wobei der Kläger 1 während der ersten drei Besuchstage von seiner Nanny oder von einer Vertrauensperson begleitet wird. –2. Phase (ohne Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, während drei Besuchstagen ohne Beglei- tung der Nanny. –3. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit einer Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, vom Samstag,10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, während drei Wochenen- den –4. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit zwei Übernachtungen)
Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, vom Freitagabend, 17.00 Uhr, bis am Sonntagabend, 17.00 Uhr, während drei Wochenenden –5. Phase (nach drei Besuchswochenenden in 4. Phase zusätzlich Feiertags- und Ferienregelung) während drei Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Auf- teilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht der Klägerin 2 in ungeraden Jahren, dem Beklagten in geraden Jahren, das Wahlrecht zu; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in geraden Jahren über die gan- zen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. 3.Besuchsbeistandschaft 3.1.Grundlagen zur Beistandschaft Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können sodann besondere Aufgaben übertragen werden, wie beispielsweise die Überwachung des persönli- chen Verkehrs zwischen dem Kind und einem Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BGE 118 II 241, E. 2; BSK ZGB I-Breitschmid, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 308 N 6). Eine Besuchsrechtsbei- standschaft ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beistandschaft voraus- sichtlich eine Verbesserung oder eine Lösung eines Problems im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bringt (BK-Affolter/Vogel, Art. 308 ZGB, N 89 ff.; BSK ZGB -Breitschmid, 7. Aufl., Art. 308 N 14). 3.2.Parteivorbringen
Der Kläger 1 beantragt eventualiter eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, wobei die Beiständin den Kläger 1 an mindes- tens drei Besuchstagen auf Kosten des Beklagten zu begleiten habe (act. 76 S. 3 Antrag 3 bis ). Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Eltern das Besuchsrecht selbst regeln könnten. Wenn das nicht so wäre, so sei er mit einer Besuchsbeistand- schaft einverstanden (Prot. S. 29; act. 90 Rz. 13). 3.3.Würdigung In Betrachtung sämtlicher vorliegender Umstände ist die Anordnung einer Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angezeigt und insbesondere auch notwendig, damit das angeordnete Besuchsrecht durch die Parteien erfolg- reich wahrgenommen werden kann. Die Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 ist gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien erheb- lich beeinträchtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 wollen die Vater- Sohn-Beziehung fördern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien zusammen kooperieren und kommunizieren können. Die Klägerin 2 ist der Ansicht, dass sie immer den Kontakt zum Beklagten gesucht habe, damit der Kläger 1 ein Band zum Beklagten aufbauen könne (act. 117 S. 1; act. 105 S. 1; Prot. S. 32 f.). Der Beklagte führt seinerseits aus, dass seine Bemühungen, Kontakte mit dem Kläger 1 wiederzubeleben, erfolglos geblieben seien (act. 110 Rz. 15). Obwohl beide El- ternteile sich bemühen, sind sie nicht in der Lage den Kontakt zwischen dem Be- klagten und dem Kläger 1 zu ermöglichen. Die Schuld für das Scheitern der Kon- takte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten schieben sich die Eltern jeweils gegenseitig zu (vgl. act. 95 S. 1; act. 114 Rz. 11). Unbestritten ist, dass der Kläger 1 den Beklagten seit Jahren nicht mehr persönlich gesehen hat. Zudem ist es gut vorstellbar, dass er sich deshalb vom Beklagten entfremdet hat (vgl. act. 116 und act. 121 S. 1 f.). 3.4.Angesicht der Situation und der schwerlich funktionierenden Kommunika- tion zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 ist zur Unterstützung der Par- teien in der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten allgemein so- wie bezüglich der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beklagten im Be- sonderen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuord-
nen. Die Besuchsregelungen sind zwar genau und präzise formuliert, dennoch können mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft Spannungen zwischen den Par- teien abgebaut werden. Zudem trägt die Besuchsrechtsbeistandschaft dazu bei, kindeswohlgefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts re- spektive bei der Übergabe zu umgehen. Der Beistandsperson ist die Aufgabe zu übertragen, die Besuchskontakte zu überwachen und den Parteien bei der Um- setzung des Besuchsrechts bzw. den Übergaben der Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3.5.Der Eventualantrag der Klägerschaft, wonach die Besuchsrechtsbeistand- schaft den Beklagten und den Kläger 1 zusätzlich zu einen mindestens drei Be- suchstagen zu begleiten habe, ist abzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, weshalb die Beiständin während den ersten drei Besuchen anwesend sein sollte. Da insbesondere eine Vertrauensperson des Klägers 1 ohnehin schon anwesend sein wird (vgl. oben E. III.2.2.3.c). 3.6.Mit der Ernennung der Beistandsperson ist die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde in E._____ respektive Obwalden zu beauftragen, zumal für den Vollzug die Behörde am Wohnsitz des Kindes zuständig ist (Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB analog; BGE 135 III 49, E. 5). Dieser leitet sich aus dem Wohnsitz desjenigen Elternteils ab, der die faktische Obhut innehat, vorlie- gend also demjenigen der Klägerin 2 (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BSK-ZGB -Staehe- lin, Art. 25 N. 5). Anzumerken ist dennoch, dass das Gericht nicht verbindlich über die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde entscheidet, sondern diese ihre Zuständig- keit selbständig zu prüfen und gegebenenfalls den Auftrag an die ihrer Ansicht nach zuständige Behörde weiterzuleiten hat (BGE 135 III 49, E. 4.2). 4.Kinderunterhalt 4.1.Grundlagen der Unterhaltspflicht 4.1.1. Kindesunterhalt a)Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen
(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die Eltern haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen, jeder nach seinen Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesunterhalt setzt sich aus einem Bar- und gegebenenfalls einem Betreuungsunterhalt zusammen. b)Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezah- lung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Bar- unterhalts vom Barbedarf abzuziehen (vgl. Botschaft BBl 2014 529, S. 578 f.). Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunter- halt. Grundlage bildet lediglich Art. 285 Abs. 2 ZGB, welcher festhält, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Betreu- ungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft BBl 2014 529, S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Dies bedeutet, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn erstens der betreu- ende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und zwei- tens das Manko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. Der Betreu- ungsunterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der soge- nannten Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen, wobei die Lebenshal- tungskosten dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 7.1.4). c)Soweit Kinderbelange betroffen sind, gelten die Offizial- und Untersuchungs- maxime, weshalb das Gericht von den Parteianträgen abweichen, nach pflichtge- mässem Ermessen entscheiden und insbesondere auch Schätzungen vornehmen darf (Art. 296 ZPO). Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinder- belange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten
kennen (ZK ZPO-Schweighauser, 3. Aufl., Art. 296 N 10 ff.). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so darf das Gericht auch bei Geltung der Untersuchungsma- xime in erster Linie auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Parteivertreter abstellen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N 27). 4.1.2. Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat jüngst für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Me- thode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwen- den ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6; für den nacheheli- chen Unterhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5 und BGE 147 III 308 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziel- len Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsbe- rechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die be- teiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Rei- henfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7). Zwar hat der Kläger 1 zutreffend festgestellt (act. 1 S. 8; act. 75 S. 1; act. 76 S. 11 f.), dass im Kindesunterhalt aufgrund der jüngeren Entwicklung in der Rechtspre- chung eine rein einstufige Berechnungsmethode grundsätzlich gar nicht mehr vor- gesehen ist (vgl. BGE 147 III 293 insb. E. 6.5), dann aber doch sehr ausführlich - quasi eventualiter - eine einstufige Berechnung vorgenommen (act. 75 S. 17-34; act. 76 S. 31-51). Die einstufig-konkrete Methode baut jedoch auf dem individuel- len Nachweis des bisher konkret gelebten Standards auf. Ein solcher lässt sich bei Neugeborenen und Kleinkindern regelmässig gar nicht eruieren, weshalb es auch nicht im Interesse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren
über Einzelheiten seines Bedarfs durchzuführen ist (a.a.O. E. 6.5). Das Bundes- gericht schliesst zwar nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden kann, weil es letztlich nur noch um die Frage geht, wo der Kindesunterhals aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen seine Grenze finden muss (a.a.O. E. 6.6). Dennoch drängt sich vorliegend trotz äusserts guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten die Anwendung der einstufig-konkreten Methode deshalb nicht auf, weil es sich beim Kläger 1 um ein Kleinkind handelt und sich die Eltern bereits im August 2020 wieder getrennt haben (act. 1 Rz 7; act. 8 Rz 7), als der Kläger 1 gut drei Jahre alt war. Aus diesen drei gemeinsamen Jahren abzuleiten, wie sich der konkrete Bedarf des Klägers 1 bis zur Volljährigkeit und allenfalls darüber hinaus zusammenstellen soll, erscheint weder rechtlich sinnvoll noch allgemein praktika- bel, was sich auch anhand der argumentativen Schwierigkeiten des Klägers 1 sel- ber zeigt (vgl. act. 75 S. 17 ff.; act. 76 S. 31 ff.). Im vorliegenden Fall gelangt somit die zweistufige Methode mit Überschussvertei- lung zur Anwendung. 4.1.3. Einkommen und Bedarf a)Zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom Nettoeinkommen der beteiligten Personen auszugehen (BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 3.1.). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht das massgebliche Einkommen aus dem tatsächlich erzielten monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis inkl. anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns – bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen (BGer 5A_44/2012 vom 20. März 2012, E. 4.4.3, BGE 137 III 118, E. 2.3). In Bezug auf die Ermittlung des Einkommens der Parteien gilt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf und muss insofern unabhängig von den Anträgen und Sachverhaltsschilderungen der Parteien ei- gene Berechnungen und Würdigungen vornehmen.
b)Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sind die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") und die dort festgesetzten Grundbeträge, wo- bei in Abweichung davon für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und dem Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Bei knappen Verhältnissen ist der Unterhalt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. So- weit es die finanziellen Mittel zulassen (mithin der Bar- und/oder Betreuungsunter- halt vollkommen gedeckt werden kann) ist der Bedarf zwingend auf das familien- rechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). c)Im familienrechtlichen Existenzminimum sind beiden Elternteilen typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkos- ten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen; bei gehobeneren Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien im Bedarf angerechnet werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechen- der Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien. Unzulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu fi- nanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.2.Phasenbildung 4.2.1. Aufgrund verschiedener Faktoren können sich die Einkommens- und Be- darfspositionen verändern. Dies wiederrum wirkt sich auf die Höhe allfälliger Un-
terhaltsbeiträge aus. Sind wesentliche Veränderungen zu erwarten, ist diesem Umstand im Rahmen der Unterhaltsberechnung durch die Schaffung entspre- chender Phasen Rechnung zu tragen. Kleine Veränderungen (in Relation zu den jeweiligen finanziellen Verhältnissen) sind nicht zu berücksichtigen, sind doch die einzelnen Positionen in der Unterhaltsberechnung ohnehin nur Annäherungs- werte. 4.2.2. Der Kläger 1 verlangt rückwirkend Unterhalt ab dem 1. Januar 2021 (act. 76 S. 4 Rechtsbegehren 5.) und stützt sich dabei auf die Klageeinreichung beim Frie- densrichteramt ... [Ortschaft] am 11. Dezember 2021 (act. 3), wogegen der Be- klagte lediglich vorbringt, dass diesfalls sämtliche Zahlungen, die er an die Kläge- rin 2 direkt bzw. an Dritte für Leistungen zu Gunsten der Klägerschaft bezahlt habe, anzurechnen seien (act. 30 S. 11). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann Kin- derunterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden, weshalb der vom Kläger 1 geltend gemachte rückwirkende Zeitraum zutreffend ist. 4.2.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2025 wur- den die Kinderunterhaltsbeiträge ab März 2023 für die Dauer des Verfahrens fest- gelegt (act. 127), wobei eine Begleichung rückwirkender Unterhaltsbeiträge aus- drücklich für den Entscheid in der Hauptsache vorbehalten wurde (act. 101 E. III.1.6.; act. 127 E. II.2.5.2.). Für die Zeit ab tt.mm. 2023 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Endentscheid wurde folglich bereits über die Unterhaltsbeiträge be- funden, sie sind entsprechend definitiv und können mit dem vorliegenden Endent- scheid nicht mehr rückwirkend überprüft werden (vgl. BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Der nachfolgend für die Unterhaltberechnung massgebende Zeitrahmen erstreckt sich folglich vom 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2023 sowie ab Rechtskraft dieses Endentscheides bis zur Volljährigkeit des Klägers 1 bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung darüber hinaus. 4.2.4. Der Kläger 1 unterscheidet für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die Zeit, bevor und nachdem er mit der Klägerin 2 an seinen jetzigen Wohnort in E._____ gezogen ist (act. 1 S. 12; act. 76 S. 16 f. und S. 22 f. Rz. 34). Dies ist in- sofern sachgerecht, als die Klägerin 2 erst ab dem Umzug nach E._____ ab 1.
Juni 2022 selber für den Mietzins aufzukommen hatte (act. 3/13), zuvor wurde er vom Beklagten direkt bezahlt. 4.2.5. Hinzu kommt, dass es gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schul- stufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zumutbar ist, zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, zu 80% ab der Eintritt in die Oberstufe und zu 100% ab vollende- tem 16. Lebensjahr (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 4.2.6. Aufgrund all dieser Erwägungen sind vorliegend folgende Phasen zu bilden: Phase I: 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2022 Phase II: tt.mm. 2022 bis tt.mm. 2023 Phase III: ab Rechtkraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe Phase IV: ab Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe bis Ende mm. 2033 (Vollen- dung des 16. Altersjahres) Phase V: ab tt.mm. 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung 4.3.Einkommensverhältnisse 4.3.1. Einkommen der Klägerin 2 a)Die Klägerin 2 bringt vor, sie habe per Februar 2023 eine Anstellung auf Stundenlohnbasis in einem Reisebüro aufnehmen können, zuvor habe sie kein Einkommen erzielt. Im Reisebüro arbeite sie zwischen 2 bis 10 Stunden pro Wo- che zu einem Stundenlohn von CHF 34.50. Hinzu komme eine Freelance-Beteili- gung sowie ein Pikettdienst am Abend, welcher mit CHF 115.– entschädigt werde. Es könne ihr deshalb ab Februar 2023 ein Lohn von CHF 1'200.– angerechnet werden (act. 1 Rz 16 f.). Dies wird vom Beklagten so zur Kenntnis genommen und einstweilen auch akzeptiert, mit dem Hinweis, dass die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin 2 damit jedoch noch nicht ausgeschöpft und die Vorgaben des Schulstu- fenmodells nicht erfüllt seien (act. 8 Rz 15 und Rz 31).
b)Die Klägerin 2 bringt zudem vor, dass sie seit dem 30. April 2024 in einem 40% Pensum im Reisebüro angestellt sei (vgl. act. 115/123). Sie verdiene brutto monatlich CHF 2'600.–, inkl. 13. Monatsgehalt. Zudem habe sie als Musikerin ei- nige Auftritte, wobei sie monatlich CHF 350.– erwirtschaften würde (act. 114 Rz. 13). Sie werde versuchen einen Auftritt im Monat zu absolvieren. Es gebe je- doch Monate, in denen es schwierig sei zu Auftritten zu kommen. Weiter habe sie auch kein grosses Netzwerk. Der Klägerin 2 könne ein Einkommen von CHF 2'709.55 (netto) angerechnet werden (act. 114 Rz. 14). Dies entspreche ge- mäss dem Lohnrechner etwa einem 50% Pensum in einem Reisebüro (vgl. act. 96/115). Der Klägerin 2 sei es nicht möglich und auch nicht zumutbar heute im Umfang von 60% Pensum zu arbeiten. Der jetzige Arbeitgeber könne der Klägerin 2 auch kein höheres Arbeitspensum als 40% anbieten (vgl. act. 115/123). Zudem sei der Kläger 1 auf eine intensive Betreuung durch die Klägerin 2 angewiesen. Demnach sei der Klägerin 2 auch nicht möglich, ihre Erwerbstätigkeit per August 2023 auf ein 50% Pensum auszudehnen (act. 114 Rz. 16). Aufgrund des Alters des Klä- gers 1 sei der Klägerin 2 aktuell lediglich ein Pensum von 50% zumutbar. Erst mit dem Übertritt in die Oberstufe sei auf 80% zu erhöhen. Der Umstand, dass die Klägerin 2 bei der Kinderbetreuung des Klägers 1 von einer Nanny unterstützt werde, ändere nichts daran. Der Kläger 1 werde nur dann durch eine Nanny be- treut, wenn die Klägerin 2 ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 114 Rz. 17). Sollte das Gericht der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen von 50% in ei- nem Reisebüro anrechnen, so würde ein Einkommen von Fr. 2'950.– resultieren, wobei mutmasslich Fr. 100.– für die Pensionskasse in Abzug gebracht werden müsse und demnach ein Nettosalär von Fr. 2'850.– resultieren würde (act. 114 Rz. 15). c)Der Beklagte führt seinerseits zusammengefasst aus, dass die Klägerin 2 ab August 2024 an drei Tagen in der Woche und damit im 60% Pensum arbeiten könne (act. 110 Rz. 17). d)Im vorsorglichen Massnahmeentscheid wurde der Klägerin 2 bis zum August 2023 ein Einkommen von CHF 1'200.– angerechnet, ab August 2023 ein Einkom-
men von CHF 3'000.– netto bei einem Pensum von 50% (vgl. act. 101 E.1.3.1.), was mit Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2025 bestätigt wurde (act. 127 E. II.2.1.4) und nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist (BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Aktuell besucht der Kläger 1 die Primarschule. Im August 2023 besuchte er das zweite Kindergartenjahr. Gestützt auf das Schulstufenmodell kann der Klägerin 2 auch weiterhin zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% nachzugehen. Anders als vom Beklagten vorgebracht und unter Hinweis dar- auf, dass ihr die alleinige Obhut über Kläger 1 zugeteilt wird, kann von der Kläge- rin 2 eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 60% Pensum in der Phase III je- doch nicht erwartet und auch nicht zugemutet werden. Mit Übergang in die Ober- stufe des Klägers 1 ist die Klägerin 2 zu einer 80% Erwerbstätigkeit und mit Errei- chen des 16. Lebensjahr von Kläger 1 zu einer 100% Erwerbstätigkeit zu ver- pflichten. Zusammenfassend ist der Klägerin 2 in den Phasen I und II kein Einkommen an- zurechnen (mit Ausnahme des Februars 2023, für den alleine aber keine eigene Phase zu bilden ist, dies aber im Zuge der Abrechnung bisher geleisteter Unter- haltsbeiträge mit zu berücksichtigen sein wird),in der Phase III ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.– bei einer Erwerbstätigkeit von 50%. In der Phase IV ist die Klägerin 2 zu verpflichten, ihre Erwerbstätigkeit auf 80% zu erhöhen, so- dass ihr ein Einkommen in Höhe von CHF 4'800.– anzurechnen ist. Ab Phase V und damit mit Vollendung des 16. Lebensjahrs des Klägers 1 ist die Klägerin zu verpflichten einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen, sodass ihr ein Einkommen in Höhe von CHF 6'000.– anzurechnen ist. 4.3.2. Einkommen des Klägers 1 Im Kanton Obwalden werden bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes staatliche Fa- milienzulagen in der Höhe von CHF 220.– pro Monat und ab 15. bis höchstens vollendetes 25. Altersjahr Ausbildungszulagen von CHF 270.– ausbezahlt (gem. Information der Ausgleichskasse des Kantons Obwalden; URL: https://www.akow.ch/produkte/familienzulagen/arbeitnehmende/leistungen/). Ge-
mäss Lohnausweis der Klägerin 2 werden von ihr gegenwärtig Kinder- und Ausbil- dungszulagen in Höhe CHF 240.– bezogen (vgl. act. 115/124 f.). Angesicht des Alters des Klägers 1 sind deshalb in den Phasen I und II CHF 220.– und in den Phasen III und IV CHF 240.– anzurechnen. In der Phase V erhöht sich seine Kin- derzulagen auf CHF 270.–. 4.3.3. Einkommen des Beklagten a)Die Klägerschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Beklagte während des Zusammenlebens ein Einkommen in höheren siebenstelligen Bereich gene- riert habe. Sie geht davon aus, dass der Beklagte in den Jahren 2021 und 2022 EUR 6.5 Mio. pro Jahr verdient haben soll (act. 76 Rz. 20–23). b)Der Beklagte bringt vor, dass er während des Zusammenlebens ein Jahres- einkommen von rund EUR 250'000.00, also EUR 20'000.00 monatlich, verdient habe. Sein Einkommen habe sich erst nach der Trennung von der Klägerin 2 mit der Wahl zum Mitglied des Vorstands der J._____ AG signifikant erhöht. Der Be- klagte bestreitet die von der Klägerschaft behaupteten Zahlen, nicht jedoch seine Leistungsfähigkeit. Zudem sei das Einkommen des Beklagten öffentlich bekannt (act. 90 Rz. 35 f.). c)Anders als noch im Zeitpunkt des Entscheides über die vorsorglichen Mass- nahmen am 23. Februar 2023 liegen zwischenzeitlich diverse Unterlagen bei den Akten: Der Beklagte wurde offenbar per tt.mm. 2020 vom Mitglied des Aufsichts- rats zum Vorstandsmitglied der J._____ AG befördert, was mit einer massiven Gehaltserhöhung einher ging (act. 10/3; act. 31/24 S. 208 f.). Bereits im Jahr sei- ner Nomination zum Vorstandsmitglied erzielte der Beklagte für die Zeit ab mm. 2020 eine Gesamtvergütung von EUR 2'724'286.00 (act. 31/24 S. 209). In den Jahren 2021 und 2022 wurden ihm EUR 6'164'216.00 bzw. EUR 6'258'838.00 vergütet (vgl. act. 77/70 S.28 und S. 32). Wie sich zudem dem öffentlich einseh- baren Vergütungsbericht 2024 der J._____ AG entnehmen lässt, belief sich die Gesamtvergütung des Beklagten im Jahr 2023 auf EUR 5'952'263.00 und im Jahr 2024 "Pro-Forma" auf EUR 6'137'560.00 (URL: ... [Link]).
Entsprechend haben sich die Ausführungen der Kläger bewahrheitet, dass sich das Einkommen des Beklagten zumindest seit der Trennung deutlich erhöht hat. Die vorsorgliche Unterhaltsfestlegung für die Dauer des Verfahrens kann dadurch jedoch wie gezeigt nicht in Wiedererwägung gezogen werden (BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen ausgeführt, richtet sich das Einkommen bei der Bemessung des Kindes- unterhalts entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nach dem Lebensstandard, als die Kindeseltern noch zusammen gelebt haben, sondern das Kind partizipiert grundsätzlich fortlaufend auch an verbesserten Verhältnissen seiner Eltern (vgl. act. 101 E. III.1.3.2.; act. 127 II.2.2.4.). Beim Beklagten kann deshalb davon aus- gegangen werden, dass er über alle vorliegend relevanten Unterhaltsphasen hin- weg ein jährliches Bruttogehalt von durchschnittlich wohl über EUR 6 Mio. erzielte und weiterhin erzielen wird. Eine genaue Umrechnung in ein Nettogehalt kann in- sofern aber unterbleiben, als - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - sich nicht die Frage der Leistungsfähigkeit für den konkreten Unterhalt des Klägers 1 stellt, sondern vielmehr nach der oberen Grenze eines Überschussanteils bei der- art guten finanziellen Verhältnissen. 4.4.Bedarf des Beklagten Der Beklagte führt aus, dass er leistungsfähig sei, und verzichtet deshalb auf die Einreichung einzelner Bedarfspositionen (act. 30 Rz. 38 f.). Dies ist angesichts der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten nicht zu bean- standen, er gilt als leistungsfähig, weshalb sein eigener Bedarf nicht relevant ist. 4.5.Bedarf der Kläger 4.5.1. Grundbetrag Der Grundbetrag beläuft sich für Erwachsene mit Kindern im Haushalt aber ohne Haushaltsgemeinschaft mit anderen Erwachsenen auf CHF 1'350.– und für Kin- der bis zu zehn Jahren auf CHF 400.– (Phasen I - III), hernach auf CHF 600.– (Phasen IV und V). 4.5.2. Wohnkosten
Bis zum 31. Mai 2021 entstanden für die Kläger insofern keine Wohnkosten, als der damalige Mietzins direkt vom Beklagten beglichen wurde (act. 76 S. 16). Für die Phase I sind den Klägern somit keine Wohnkosten anzurechnen. Ab Juni 2015, dem Umzug der Kläger nach E., sind die Wohnkosten in der Höhe von CHF 3'420.– inklusive Parkplatz ausgewiesen (act. 5/13) und werden vom Beklagten sinngemäss auch anerkannt (act. 8 Rz 23). Im vorsorglichen Massnahmeentscheid wurden die Wohnkosten praxisgemäss auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufgeteilt, wobei ein Drittel auf den Kläger 1 fiel, mithin CHF 1'140.– (vgl. act. 101 III.1.4.2). Die Klägerin 2 geht in ihrer Berechnung der Wohnkosten von insgesamt Fr. 3'947.– (CHF 2'280.– + CHF 1'667.–) aus. Es wurden jedoch keine Belege einge- reicht, die den Mietzins von CHF 3'947.– bestätigen. Der Kläger 1 führt denn auch aus, dass im Bedarf nicht die aktuellen Wohnkosten in E. zu berücksichti- gen seien. Es müsse ein Mietzins in Höhe von CHF 5'000.– den Klägern ange- rechnet werden. Sie hätten vor der Trennung als Familie eine luxuriöse Wohnung direkt am Zürichsee bewohnt, die monatlich CHF 5'000.– gekostet haben soll. Zu- dem habe der Beklagte ihnen schriftlich bestätigt, dass er die Wohnungskosten bis zu CHF 5'000.– übernehmen werde (act. 76 Rz. 34). Der Beklagte stört sich seinerseits an der Höhe der Wohnkosten und ist der Ansicht, dass die Wohnkos- ten nicht mehr als ein Drittel des Lohnes betragen sollten. Er ist der Ansicht, dass die CHF 2'280.– als Wohnkostenanteil der Klägerin 2 deutlich zu hoch seien. Der Wohnkostenanteil des Klägers 1 von CHF 1'667.– – ein Fünftel von CHF 5'000.– – wird vom Beklagten jedoch anerkannt. Für die Klägerin 2 wird der Restmietzins (CHF 3'420.– abzüglich Fr. 1'667.–) von CHF 1'753.– ebenfalls anerkannt (act. 90 Rz. 60; vgl. act. 30 Rz. 67). Zusammengefasst sind somit die Wohnkosten in der Höhe von CHF 3'420.– (in- klusive Parkplatz) ausgewiesen und werden vom Beklagten auch anerkannt. Zwar hat der Beklagte tatsächlich am 18. September 2020 bestätigt, dass er Wohnkos- ten von bis zu CHF 5'000.– übernehmen würde (act. 5/12). Mit "bis zu" ist aber nicht pauschal CHF 5'000.– gemeint, weshalb kein Grund vorliegt, nicht die tat- sächlich anfallenden Kosten anzurechnen. Vorliegend sind die Mietkosten für die
Phasen II bis V wie vom Beklagten - letztlich zugunsten des Klägers 1 - ausge- führt im Betrag von CHF 1'667.– beim Kläger 1 und CHF 1'753.– bei Klägerin 2 anzurechnen. 4.5.3. Gesundheitskosten a)Kläger 1 Für die Phasen I und II ist von denjenigen Kosten der Krankenkasse auszugehen, welche im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen für das Jahr 2023 fest- gelegt wurde, mithin CHF 153.– pro Monat (act. 101 S. 12; act. 127 S. 13). Ab 2024 und somit auch ab Phase III ist von monatlich CHF 157.– auszugehen (act. 77/72; act. 127 S. 13). Für die Phasen IV und V berechnet der Kläger 1 vor- aussichtlich CHF 203.–, was vom Beklagten nicht bemängelt wurde, aber auch nachvollziehbar erscheint und deshalb so einzusetzen ist (act. 76 S. 20 ff.). Für die über alle Phasen hinweg geltend gemachten nicht gedeckten Gesund- heitskosten wurden vom Kläger 1 zwei Belege eingereicht (act. 5/15+16; act. 76 S. 23), wozu sich der Beklagte nie geäussert hat. Wie bereits im Massnahmeurteil rechtfertigt es sich, den Betrag von CHF 21.– als sinngemäss anerkannt in allen Phasen zu berücksichtigen (act. 101 S. 12 f.; act. 127 S. 26). Der Kläger 1 macht zudem Kosten für eine Figurenspieltherapie geltend und führt aus, dass er einmal in der Woche diese Therapieform besuchen würde. Die Figu- renspieltherapie sei eine psychotherapeutisch orientierte Spiel-, Ausdruck- und Kunsttherapieform. Eine Stunde würde CHF 50.– kosten und reicht dazu zwei Be- lege ein (vgl. act. 39/61 und 62). Der Kläger 1 berücksichtigt im Bedarf bis zum 10. Altersjahr deshalb monatlich CHF 200.– für Figurenspieltherapie (act. 76 Rz. 36 f.). Der Beklagte hat sich nicht konkret gegen die Figurenspieltherapie ausgespro- chen, vielmehr zeigt er sich irritiert über die Anzahl Hobbies des Klägers 1 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin 2 ausführe, dem Kläger 1 seien andere Kin- der zu viel und er benötige Zeit für sich und Ruhe (act. 90 S. 9 f.).
Grundsätzlich sind jegliche Freizeitaktivitäten entweder über den Grundbetrag oder über den Überschussanteil zu bezahlen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2), sofern sie nicht medizinisch notwendig sind. Eine solche Notwendigkeit wurde vorliegend vom Kläger 1 aber nicht belegt und ist auch nicht ersichtlich. Aus der eingereichten Therapie-Vereinbarung ist zudem auch nicht ersichtlich, obschon ein entsprechender Hinweis vorhanden ist, ob dafür gar zumindest teilweise die Krankenkasse aufkommen dürfte (act. 39/61). Dieser Betrag ist aber jedenfalls nicht im Barbedarf zu berücksichtigen und ist über den Überschussanteil zu be- zahlen. b)Klägerin 2 Für die Phasen I und II ist auch bei der Klägerin 2 von denjenigen Kosten der Krankenkasse auszugehen, welche im Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen für das Jahr 2023 festgelegt wurde, mithin CHF 410.– pro Monat (act. 101 S. 11; act. 127 S. 13). Ab 2024 und somit für die Phasen III bis V ist von mo- natlich CHF 432.– auszugehen (act. 77/73; act. 127 S. 13). Als zusätzliche Ge- sundheitskosten werden CHF 89.– geltend gemacht (act. 1 Rz. 21; act. 76 Rz. 35; act. 77/73). Der Beklagte hat sich weder zu den Krankenkassenprämie noch zu den geltend gemachten Gesundheitskosten geäussert, weshalb sie sinngemäss als anerkennt gelten. 4.5.4. Privatschule a)Der Kläger 1 macht geltend, dass es bei den finanziellen Verhältnissen des Beklagten der Besuch einer Privatschule mit entsprechenden Schulkosten stan- dartgemäss sei (vgl. act. 1 Rz. 14). Der Kläger 1 führt aus, dass er seit 30. April 2024 die Privatschule K._____ in F._____ besuche. Er sei hochsensibel und habe Mühe, sich in einer grossen Klasse zurecht zu finden (act. 114 Rz. 3). Der Lautstärke würde er oftmals mit ei- nem Pamir in der Klasse entgegnen. Er habe viel geweint und habe starke Wut- ausbrüche gehabt (vgl. act. 114 Rz. 4). Der Kläger 1 reicht ein Arztbericht von
Herrn Dr. med. L._____ ein und führt dazu aus, dass dieser die Wichtigkeit einer psychologische Betreuung in einer angepassten Umgebung für den Kläger 1 un- terstreiche, was in einer Regelschule nicht möglich wäre. Er würde explizit die Be- schulung in der K.-schule empfehlen (act. 114 Rz. 5). Der Kläger 1 argumentiert, dass an der Privatschule K. auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder eingegangen und Rücksicht genommen würde. Braucht ein Kind mehr Ruhe, so habe es die Möglichkeit sich zurückzuziehen. Die Kinder würden in kleinen Kerngruppen zusammenarbeiten, deren Grösse nicht mit einer Klasse an der öffentlichen Schule verglichen werden könne. Der Kläger 1 sei mit- nichten ständig Lärmemissionen ausgesetzt. Dem Kläger 1 werde die Rückzugs- möglichkeiten, die ihm in der öffentlichen Schule fehle, an der Privatschule ge- währt (act. 114 Rz. 3). Ein Rückzugsort habe ihm im ersten Kindergartenjahr ge- fehlt. Die Kosten würden CHF 990.– für den Kindergarten und CHF 1'240.– betra- gen, welche im Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 95 S. 1; act. 96/109 f.). Der Kläger 1 reicht den Vertrag für die Primarschule ein, der lediglich von Klägerin 2 unterzeichnet wurde (act. 96/109), wobei der Kläger 1 der Ansicht ist, dass die Zustimmung zur Privatschule seitens des Beklagten sich erübrigen würde, da der Beklagte sich nicht im geringsten für das Leben vom Kläger 1 interessieren würde (act. 95 S. 1; act. 116 S. 2). b)Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 aus, dass er generell kein Freund von alternativen pädagogischen Ausbildungskonzepten sei. In der Schweiz gebe es ein gutes öffentliches Schulsystem, welches genutzt werden solle. Sollten jedoch Anzeichen dafür sprechen, dass ein alternatives päd- agogisches Ausbildungskonzept ideal für den Kläger 1 wäre, so würde er sich nicht dagegen verschliessen (Prot. S. 30 f.; act. 90 Rz. 24). Der Beklagte weist darauf hin, dass er und die Klägerin 2 gemeinsame elterliche Sorge beantragt hät- ten. Die Ausbildung und somit die Schulwahl seien wesentliche Bestandteile der elterlichen Sorge (act. 110 Rz. 4). Er habe von der Rechtsvertreterin erfahren, dass der Kläger 1 seit dem 30. April 2024 eine Privatschule besuchen würde. Die Klägerin 2 habe ihn diesbezüglich nicht vorgängig kontaktiert und würde ihn vor vollendete Tatsachen stellen (act. 110 Rz. 5). Es sei inakzeptabel, dem Beklagten
die gemeinsame elterliche Sorge abzusprechen, obwohl dafür weder die Voraus- setzungen gegeben seien, noch ein entsprechender Antrag vorliegen würde (act. 110 Rz. 6). Eine Zustimmung des Beklagten zum Wechsel in die Privat- schule erübrige sich keineswegs. Entscheide sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen und damit unter Verstoss gegen die elterliche Sorge für den Wechsel des Kindes in die Privatschule, könne die Kostenfolgen nicht dem anderen Eltern- teil aufgebürdet werden. Vielmehr würde eine Kostenteilung für ausserordentliche Kinderkosten die vorgängige Zustimmung des andern Elternteil voraussetzen (act. 110 Rz. 7). Der Klägerin 2 solle explizit bekannt gewesen sein, dass der Be- klagte eine Privatschule ablehnen würde (act. 110 Rz. 7; act. 90 Rz. 24). Zudem stellt der Beklagte in Frage, inwiefern der Wechsel zur Privatschule K._____ dem Kläger 1 helfen solle (act. 110 Rz 8 f.). Allein die Tatsache, dass eine Privatschule finanzierbar wäre, heisse nicht, dass diese Kosten in der Bedarfsberechnung be- rücksichtigt werden dürfen (act. 90 Rz. 26). c)Die Eltern sind gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB verpflichtet, den Kindern eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Grenze für die Verpflich- tung der Eltern ist freilich ihre eigene Leistungsfähigkeit, namentlich in finanzieller Hinsicht. Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Be- such einer staatlichen Schule ermöglichen. Ein Anspruch auf Besuch einer Privat- schule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden kann und den Eltern der Besuch ei- ner Privatschule aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zumutbar ist (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., Art. 302 N 8 f.). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, folglich gemeinsam fällen (Art. 301 ZGB). Besteht Uneinigkeit in dieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht) schreitet nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Unterhaltsrecht- lich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger voll-
streckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-) Behörde bzw. eines Ge- richts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum gedeckt ist (vgl. act. 127 E. II.2.3.2.5 m.w.H.). d)Die Parteien haben vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge für Kläger 1 (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und entscheiden nach dem Gesagten gemeinsam darüber, welche Schule der Kläger 1 besucht. Derzeit besucht Kläger 1 die Privatschule K._____ in F.. Der Vertrag für die Privatschule K. ist lediglich von der Klägerin 2 unterzeichnet. Der Beklagte wurde nicht angefragt, obwohl die Klägerin 2 spätestens seit der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 wissen musste, dass der Beklagte gegen eine Privatschule ist. Die Ausführungen des Klägers 1, dass die Zustimmung zur Privatschule seitens des Beklagten sich erübrigen würde, da das Lebens des Klägers 1 ihn nicht interessieren soll, obwohl gleichzeitig der An- trag auf gemeinsame elterliche Sorge gestellt wurde, ist in sich widersprüchlich und damit nicht tragbar. Das Argument der Klägerin 2, dass sie mit dem Beklag- ten während des Zusammenlebens gemeinsam Kontakt mit Privatschulen gehabt habe, kann nicht als pauschales Einverständnis des Beklagten herangezogen werden (vgl. act. 105 S. 3; act. 116 S. 2). Es sind darüber hinaus auch keine Gründe ersichtlich, die das eigenmächtige Handeln der Klägerin 2 ohne eine vor- gängige Besprechung respektive Besprechungsbemühungen mit dem Beklagten rechtfertigen würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein gemeinsamer Entscheid der Eltern über den Besuch der Privatschule vorliegt. Die Kläger führen aus, dass es dem Kläger 1 nicht gelungen sei das Kindergar- tenjahr in der öffentlichen Schule zu beenden. Es solle sinngemäss dem Kläger 1 nicht gutgegangen sein und die Klägerin 2 habe dringlich handeln müssen. Die öf- fentliche Schule sei nicht im Kindswohl gewesen (vgl. act. 114 Rz. 4; act. 116 S. 2; act. 95 S. 1). Das Kindergartenjahr soll der Kläger 1 in der öffentliche Schule nicht beenden haben können und sei seit 30. April 2024 in der Privatschule K._____ angemeldet. Die Kläger stützen ihren Antrag betreffend Kostenüber- nahme für den Privatschulbesuch von Kläger 1 auf die Kindswohlgefährdung in der Volksschule und reicht dazu ein Arztbericht vom 2. August 2024 ein (vgl. act. 115/120). Das eingereichte Arztbericht wurde jedoch erst am 2. August 2024
und damit erst drei Monate nach der Einschulung und während den Sommerferien erstellt. Aus dem Arztbericht geht nicht hervor seit wann der Kläger 1 beim aus- stellenden Arzt in Behandlung gewesen ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Bericht von einem Allgemeinmediziner ausgestellt wurde. Ein Bericht von der Volksschule, von der Jugendpsychologin oder dergleichen wurde nicht eingereicht. Ein Erstgespräch bei der Kinder- und Jugendpsychiatrische in M._____ fand offenbar am 13. September 2024 statt – knapp fünf Monate nach dem Schulbeginn in der Privatschule K._____ (act. 115/122). Das Resultat dieses Erstgespräches oder gar eine allfällige Diagnose wurde dem Gericht jedoch nie eingereicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich eine aus einer Kindes- wohlgefährdung ergebende Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule aus den Akten nicht ergibt. Demnach sind die Kosten der Privatschule nicht in den Be- darf des Klägers 1 aufzunehmen. 4.5.5. Fremdbetreuungskosten a)Der Kläger 1 führt aus, dass die Klägerin 2 auf Fremdbetreuung angewiesen sei. Der Kläger 1 sei ein sensibles Kind, das zudem länger brauche, bis es eine Beziehung zu einer Person aufgebaut habe. Der Kläger 1 tue sich schwer damit, Kontakte zu Gleichaltrigen zu knüpfen. Die Lautstärke und die Menge an Kindern würde ihm zu schaffen machen. Die Kläger 2 habe sich deshalb entschieden, wie- der eine Nanny zu engagieren, damit der Kläger 1 nicht den Mittagstisch und ei- nen Hort besuchen müsse. Die Klägerin 2 habe seit Januar 2023 stundenweise Nanny G._____ angestellt, damit sie eine Beziehung zum Kläger 1 aufbauen und sie einer Arbeit nachgehe könne. Ab 6. November 2023 werde G._____ den Klä- ger 1 betreuen, während die Klägerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 76 Rz. 38; act. 76 Rz. 44; act. 77/79). Seit 8. Januar 2024 würde die Kindsmutter eine zweite Nanny beschäftigen, da Nanny G._____ ihr Pensum habe reduzieren müssen (act. 95 S. 3; act. 116 f.). Die geltend gemachten 16 Arbeitsstunden sol- len sich nicht verändert haben (act. 95 S. 3). Es sei im Bedarf des Klägers 1 des- halb bis Eintritt Oberstufe CHF 2'861.00 zu berücksichtigen (act. 76 Rz. 44).
Zudem beantragt der Kläger 1, dass im Bedarf des Klägers 1 zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung von zwei Mal pro Monat je fünf Stunden und damit CHF 380.– zu berücksichtigen seien. Als Erklärung wird dabei ausgeführt, dass die Klägerin 2 mit der Kinderbetreuung überproportional stark belastet sei und so mit zwei Mal pro Monat von je fünf Stunden Erledigungen tätigen könne, die Müt- ter normalerweise erledigen würden, wenn das Kind vom Kindsvater während des Wochenendes betreut werde. Diese Kosten seien aktuell und auch in der Zukunft zu berücksichtigen, da der Beklagte mindestens während der nächsten drei Jahre in Übersee arbeite und damit den Kläger nicht jedes zweite Wochenende be- treuen werde, was einer minimalen gerichtüblichen Betreuungsregelug im Alter des Klägers entsprechen würde (act. 76 Rz. 45). Ab Eintritt in die Oberstufe sei eine ausserschulische Betreuung (schulergän- zende Tagesstruktur, Mittagstisch und Betreuung nach der Schule) notwendig. Es würden dafür Kosten von jährlich CHF 11'400.00, mithin CHF 950.00 pro Monat anfallen, welche im Bedarf des Klägers 1 zu berücksichtigen seien (act. 76 Rz. 45). b)Der Beklagte bestätigt, dass der Kläger 1 bis zu seiner Einschulung An- spruch auf eine Betreuung durch eine Nanny haben sollte, dies würde der Verein- barung der Eltern entsprechen (act. 8 Rz. 29; act. 90 Rz. 18). Der Beklagte ist je- doch der Ansicht, dass der Kläger 1 von einer Tagesmutter betreut werden sollte. Mit einer Tagesmutter würde eine stabile Betreuungssituation geschaffen werden, die Kinderzahl sinken und gleichzeitig die Sozialisierung von Kläger 1 vorangetrie- ben werden (act. 90 Rz. 19). Würde die Betreuungslösung Tagesmutter gewählt werden, so könne dieselbe Betreuung wie gemäss Arbeitsvertrag der Nanny zu einem Preis von CHF 700.– pro Monat gewährleistet werden (act. 90 Rz. 21). Der Beklagte führt zudem aus, dass der Lohn für die Nanny deutlich über den Fremd- betreuungskosten der während des Zusammenlebens gewählten Betreuungsform liege. Während des Zusammenlebens habe der Brutto-Lohn der früheren Nanny des Klägers 1 CHF 4'851.– im 100% Pensum betragen (vgl. act. 31/28). Der Lohn der aktuellen Nanny betrage hingegen über CHF 2'500.– bei einem 35% Pensum (act. 90 Rz. 20; vgl. act. 77/79). Der Beklagte bestreitet auch, dass die Zusatzbe-
treuung von CHF 380.– in den Bedarf des Kläger 1 aufzunehmen seien. Er führt aus, dass die von der Kläger 2 geltend gemachte übermässige Belastung bereits in den vereinbarten Arbeitszeiten der Nanny berücksichtig worden sei (act. 90 Rz. 22). c)Bis Juli 2022 hat der Beklagte die Nanny direkt bezahlt (act. 76 S. 16 f.; Prot. S. 27). Hernach wurde offensichtlich über einige Monate hinweg keine Nanny mehr angestellt. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren wurde dem Kläger 1 ent- sprechend den Ausführungen der Parteien und dem bisher gelebten Standard Kosten für eine Nanny im Umfang von monatlich CHF 2'400.– angerechnet ab März 2023 bis und mit Juli 2023 (act. 101 S. 14 f.; act. 127 S. 13). Zwar haben die Kläger ursprünglich vorgebracht, es soll ab Februar 2023 eine Betreuung durch ein Kindermädchen stattfinden (act. 1 Rz. 21e). Dass aber tatsächlich bereits im Februar 2023 entsprechende Kosten angefallen sind, erschliesst sich nicht voll- umfänglich. Zwar führt der Kläger 1 aus, Frau G._____ sei bereits ab Januar 2023 für gewisse Stunden für ihn tätig gewesen (act. 76 Rz. 43 und act. 77/76), gleich- zeitig macht er aber erst in der von ihm dargelegten "Phase 3" ab dem 1. Novem- ber 2023 Kosten für Fremdbetreuung geltend (act. 76 S. 18). Da diese Begrün- dung auch den Rechtsbegehren widerspricht (act. 76 S. 4) und es sich in den Mo- naten Januar und Februar 2023 letztlich in einer Gesamtbetrachtung nur um we- nige Stunden gehandelt haben dürfte, sind für die Phasen I und II gesamthaft keine Fremdbetreuungskosten mit einzurechnen. Für die Zeit ab August 2023 wurde im vorsorglichen Massnahmeentscheid aufge- zeigt, warum eine schulergänzende Betreuung des Klägers 1 durchaus angemes- sen ist und deren Kosten anhand der Tarife des ... [Schulhaus] E._____ auf mo- natlich CHF 740 (inkl. Ferienbetreuung) festgelegt (act. 101 S. 20 f.; act. 127 S. 13 ff.). Gemäss dieser Tarife (siehe Tarifordnung auf www.sh-E._____.ch) sehen die Kosten wie folgt aus: Morgenbetreuung mit Frühstück CHF 15.–, Mittagsbe- treuung inkl. Mittagessen CHF 25.–, Nachmittagsbetreuung 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr CHF 25.–, Spätnachmittagsbetreuung bis 18.00 Uhr CHF 27.–. Falls ein Kind all diese vier Betreuungszeiten in Anspruch nehmen sollte, wird ein Ganztagesta- rif für CHF 83.– angeboten.
Dies ist wie gezeigt nicht in Wiedererwägung zu ziehen, es liegen andererseits aber auch keine Gründe vor, warum in der Phase III nun doch wieder die Kosten einer Nanny zum notwendigen Bedarf der Klägers 1 gehören sollte. Auch wenn es in der vorliegenden Konstellation durchaus nachvollziehbar ist, wenn sich die Klägerin 2 als überproportional stark mit der Kinderbetreuung be- lastet fühlt, so trifft dies ganz generell auf viele alleinerziehende Elternteile zu, ohne dass dies in der Praxis zu zusätzlicher "Entlastungsentschädigung" im Be- darf führt. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, trägt insbesondere der Umstand, dass der Kläger 1 bereits ein schulpflichtiges Kind ist, dazu bei, dass die Klägerin 2 die notwendigen Erledigungen während den schulischen Abwesenheiten des Klägers 1 tätigen kann. Eine zulasten des Beklagten festzulegende zusätzliche Entlastung jedes zweite Wochenende rechtfertigt sich deshalb nicht. Entsprechend sind in der Phase III Fremdbetreuungskosten von CHF 740.– zu berücksichtigen. d)Zu den vom Kläger 1 prognostizierten Fremdbetreuungskosten ab Eintritt in die Oberstufe hat sich der Beklagte nicht geäussert (act. 90 S. 4 ff.). Unabhängig der Frage, ob der Kläger 1 in der Oberstufe tatsächlich viermal wöchentlich nach der Schule noch zwei Stunden "Betreute Lernzeit" benötigen wird (vgl. act. 77/79b), ist die vom Kläger 1 vorgenommene Berechnung jedoch fehlerhaft. Ausgehend vom maximalen Mittagstisch-Tarif von CHF 12.– (a.a.O.), ergibt dies allein bei mutmasslich viermaligem Besuch pro Woche CHF 1'824.– pro Jahr (4 x CHF 12.– x 38 Schulwochen), nicht wie vom Kläger 1 angegeben CHF 7'904.– (act. 76 Rz. 45). Für die betreute Lernzeit ist pro Stunde maximal CHF 11.50 zu bezahlen, was bei gleicher Rechnung CHF 3'496.– ergibt. Gesamthaft ergibt dies Kosten von CHF 5'320.– pro Jahr bzw. rund CHF 443.– pro Monat. Es rechtfertigt sich entsprechend - und mangels Bestreitung des Beklagten - die- sen Betrag in der Phase IV als Fremdbetreuungskosten aufzuführen. In der Phase V, ab dem 16. Lebensjahr des Klägers 1, fallen erfahrungsgemäss keine Fremdbetreuungskosten mehr an.
4.5.6. Versicherungspauschale Die von den Klägern für Hausrats- und Haftpflichtversicherung geltend gemachte Prämie von monatlich CHF 46.– (act. 1 Rz 21) wurde zwar weder belegt noch be- gründet, vom Beklagten aber auch nicht bestritten, weshalb sie als anerkannt an- zusehen und in allen Phasen zu berücksichtigen ist. Zudem machen die Kläger Kosten für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von CHF 327.35 (act. 76 Rz. 48; act. 76/82) geltend. Auch diese Kosten sind ausge- wiesen und werden vom Beklagten nicht bestritten, weshalb sie in allen Phasen zu berücksichtigen sind, mithin gesamthaft CHF 73.– pro Monat. 4.5.7. Kommunikationskosten Die Kläger machen Kommunikationskosten von CHF 440.– pro Monat geltend. Sie beantragen die Kosten im Umfang von CHF 293.– der Klägerin 2 und von CHF 147.– für den Kläger 1 (act. 1 Rz. 21). Zudem macht der Kläger 1 ab dem 10. Altersjahr zusätzliche Kosten für ein Mobiltelefon von CHF 50.– geltend (act. 76 Rz. 47). Die hohen Kommunikationskosten in Höhe von monatlich CHF 440.– werden abgesehen vom Hinweis auf die – wohl finanziellen – Verhält- nisse nicht weiter begründet - auch nicht sinngemäss von der Klägerin 2 (act. 105 S. 8) - und es erhellt nicht, warum derartige und aussergewöhnlich hohe Kommu- nikationskosten anfallen und sogar zu einem Drittel dem Kläger 1 angerechnet werden sollten – in den Phasen I bis III ist der Kläger 1 noch ein kleineres Kind und benötigt keine eigenen Kommunikationsmittel, sofern sich die Eltern aus er- zieherischen Überlegungen nicht auf etwas Anderes einigen. Allfällige Ausgaben für den Verhältnissen angemessene moderne Elektronik, wie es die Kläger unter diesem Titel anrechnen lassen wollen (act. 1 Rz 21 f.), stellen nicht Kommunikati- onskosten im eigentlichen Sinne dar, sondern sind entweder über den Grundbe- trag oder über den Überschuss zu finanzieren. Wie der Beklagte zutreffend aus- führt (act. 8 Rz 37), sind in der von den Klägern im Schlichtungsverfahren einge- reichten Abrechnung offensichtlich auch Kosten für eine KMU enthalten und wer- den darüber auch Online-Einkäufe abgewickelt (act. 5/8/15; act. 90 Rz. 64). Inwie- fern diese erhöhten Kosten persönliche Kommunikationskosten darstellen und
monatlich notwendig sein sollen, wird von den Klägern nicht dargelegt. Zusam- mengefasst ist der Klägerin 2 die gerichtsübliche Pauschale von CHF 120.– ein- zusetzen, zuzüglich CHF 30.– für die Serafe-Gebühren. Dem Kläger 1 wird ge- richtsüblich in den Phasen IV und V der beantragte und insofern auch nicht be- strittene Betrag von monatlich CHF 50.– als Kommunikationskosten angerechnet. 4.5.8. Auswärtige Verpflegung Die Kläger 1 beantragt die Berücksichtigung von CHF 220.– für auswärtige Ver- pflegung bei einem 100% Pensum, entsprechend den Phasen, in welchen die Klägerin 2 zu 50% resp. 80% arbeiten soll, prozentual gekürzt (act. 76 S. 18 ff. und Rz. 51). Der Beklagte hat sich dazu nicht geäussert. Der klägerische Antrag ist gerichtsüblich und ist entsprechend so zu übernehmen, dass der Klägerin 2 in der Phase III CHF 110.–, in der Phase IV CHF 176.– und in der Phase V CHF 220.– monatlich für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. 4.5.9. Mobilitätskosten a)Der Kläger 1 macht geltend, dass im Bedarf der Klägerin 2 für die Mobilität insgesamt Fr. 1'180.– zu berücksichtigen seien. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin 2 auf ein Auto angewiesen sei. Während des Zusammenlebens habe sie ein Volvo XC60 gehabt (vgl. act. 1 Rz. 21.d). Sie könne sich gegenwärtig kein eigenes Auto mehr leisten. Sie habe erst ein Pauschalabo für einen Subaru XV abgeschlossen. Da dieses Pauschalabo lediglich 750 Fahrkilometer monatlich beinhaltetet habe, habe sie ein neues Pauschalabo für ein Ford Cuga abge- schlossen, welches CHF 680.– kosten würde und 1'200 Kilometer inkludiere (act. 76 Rz. 49; act. 77/82a). Die Kosten seien zwingend im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen, da sie für die Fahrten mit dem Kläger 1 und auch für ihren Ar- beitsweg zwingend auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sei (act. 76 Rz. 49). Die Klägerin 2 möchte weiterhin im Reisebüro N._____ AG in O._____ – wenn möglich – im 50% Pensum arbeiten. Die Strecke von ihrem Wohnort in E._____ nach O._____ würde 17km (34km für Hin- und Rückfahrt x 3 Mal pro Woche x 4.3 = 438 km) betragen. Hinzu komme, dass die Klägerin 2 versuche,
zwei Schüler zu finden, denen sie abends Gesangsunterricht geben möchte. Sie würde zu den Schülern nach Hause fahren. Vor diesem Hintergrund seien der Kindsmutter hypothetisch 17km pro Weg einzurechnen (34km für Hin- und Rück- fahrt x 2 Schüler pro Woche x 4.3 = 292 km). Darüber hinaus möchte die Kinds- mutter einmal pro Monat Auftritte an verschiedenen Orten in der Schweiz absol- vieren, wobei der Auftraggeber nicht immer Spesen bezahlen würde. Der Klägerin 2 sei demnach pauschal CHF 500.– für diese Fahrten einzusetzen (act. 76 Rz. 49 f.). b)Der Beklagte führt sinngemäss aus, dass die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz deutlich zu hoch angesetzt seien und fast 50% des Arbeitserwerbs der Klägerin 2 betragen würden. Er führt aus, dass mit einer Kilometerentschädigung von CHF 0.70 dies einer Fahrdistanz von 1'685.7 km entsprechen würde. Bei einem 50% Pensum mit folglich 12 Arbeitstagen würde dies 140 Fahrkilometer pro Ar- beitstag entsprechen, was deutlich zu viel sei. Der Beklagte weist daraufhin, dass die Klägerin 2 aus freiem Stück diesen abgelegenen Wohnort gewählt habe (act. 90 Rz. 61). Selbst wenn alle Fahrzeugkosten bei der Klägerin 2 berücksich- tigt werden sollten, dann dürfe jedoch keine Mobilitätskosten beim Kläger 1 be- rücksichtig werden. In dem Fall würde die Mobilitätskosten insgesamt CHF 680.– pro Monat respektive mit Berücksichtigung der Kraftstoffkosten effektiv maximal CHF 780.– betragen (act. 90 Rz. 62). c)Festzuhalten ist wohl, dass ein Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Tren- nung zum Lebensstandard der Parteien gehörte. Die Klägerin 2 bringt unbestritten vor, sie habe sich früher das offenbar teurere Fahrzeug Volvo XC60 leisten kön- nen. Entsprechend wurde dies zuvor auch irgendwie finanziert, mutmasslich durch den Beklagten. Davon ausgehend kann deshalb festgehalten werden, dass auch der Kläger 1 durchaus weiterhin Anspruch darauf hat, dass die Klägerin 2 ihn mit dem Fahrzeug an gewisse Termine fahren kann. Inwiefern aber das von der Klägerin 2 gelöste Fahrzeugabo von zuletzt jährlich mehr als CHF 6'000.– (act. 114 Rz. 25) billiger sein soll, als die Benützung des Volvos, wurde von ihr auch im Hauptverfahren nicht weiter dargelegt. Den von ihr eingereichten Unterla- gen ist lediglich zu entnehmen, dass Versicherung und Verkehrsabgabe des Vol-
vos jährlich insgesamt rund CHF 2'200.– betragen haben (vgl. act. 5/17 und act. 5/18). Das Reisebüro N._____ AG befindet sich in O._____, mithin gemäss googlemaps.ch rund 18 Fahrkilometer vom Wohnort der Klägerin 2 entfernt. Auch der Umstand, dass der Arbeitsort mit dem Auto in ca. 20 Minuten erreichbar ist, die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmittel aber etwa dreimal so lange dauert pro Weg, spricht dafür, dass der Klägerin 2 weiterhin die Benützung eines Fahr- zeugs anzurechnen ist. Wie bereits oben dargelegt, wird der Klägerin 2 ein 50% Pensum in einem Reise- büro angerechnet. Geht man davon aus, dass die Klägerin 2 monatlich 12 Ar- beitstage haben wird, so fallen rund 432 Fahrkilometer (36km für Hin- und Rück- fahrt x 12 Arbeitstage im Monat) an. Was die Fahrten zu den potentiellen Schü- lern anbelangt, ist anzumerken, dass die Klägerin 2 bis anhin noch kein Gesangs- unterricht gibt und diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Bezüglich Fahrten zu den Auftritten ist anzumerken, dass zwei Belege eingereicht wurden, wobei bei einem der Belege hervorgeht, dass vom Veranstalter keine Spesen ver- gütet werden (vgl. act. 96/113 f.). Zudem wird vorliegend beim Erwerb der Kläge- rin 2 die potentielle Auftritte und auch der Gesangsunterricht nicht berücksichtigt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 auf das Auto auch für den Kläger 1 angewiesen ist, da er unter anderem zur Schule gefahren werden muss (vgl. act. 96/119). Demnach erscheint es angemessen, wie vom Beklagten aner- kannt, ab dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 für die Phasen III bis V im Bedarf der Klägerin 2 Mobilitätskosten von CHF 780.– zu berücksichtigen. Das Pauschalabo in der Höhe von CHF 680.– inkludiert Fahrzeugreparaturen, Pneus, Service, andere Verschleissteile, Versicherungen, Strassenverkehrssteuer und Parkschaden (vgl. act. 77/82a). Die zusätzlichen CHF 100.– sind für Kraft- stoffkosten anzusehen. 4.5.10. Steuern Die Steuerbelastung ist abhängig von den tatsächlich zu leistenden Unterhalts- zahlen, weshalb die von den Parteien vorgebrachten Steuerbeträge insofern falsch sind, als dass beide von anderen Unterhaltszahlungen ausgehen. Auf Ba-
sis des vom Kläger 1 bedienten Kalkulators der Eidgenössischen Steuerverwal- tung resultieren folgende Steuerbelastungen: a)Phase I Da in dieser Phase weder Wohn- noch Fremdbetreuungskosten zu berücksichti- gen sind und der Klägerin 2 auch noch kein Einkommen angerechnet wird, ist ins- gesamt - wie nachfolgend noch abschliessend festzuhalten ist - von einem monat- lichen Unterhaltsbetrag von CHF 4'772.– (davon CHF 2'118.– Betreuungsunter- halt) auszugehen, was zu einer Steuerbelastung von knapp CHF 3'600.– führt (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer). Entsprechend sind monatlich CHF 300.– zu berücksichtigen. Da der Unterhaltsbeitrag für den Kläger 1 in dieser Phase das einzige Einkommen auf klägerischer Seite darstellt, ist dieser Steuer- betrag vollumfänglich beim Barunterhalt des Klägers 1 einzusetzen. b)Phase II In der Phase II sind zusätzlich die Wohnkosten in E._____ zu berücksichtigen, was zu einem monatlichen Unterhalt von CHF 9'112.– (davon CHF 3'871.– Be- treuungsunterhalt) führt. Dies ergibt eine Steuerbelastung von knapp CHF 14'400.–, entsprechend monatlich CHF 1'200.–, welche wiederum vollumfänglich beim Kläger 1 einzusetzen ist. c)Phase III In dieser Phase ist der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'128.– (davon CHF 2'203.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich CHF 36'000.– jährliches eigenes Einkommen er- gibt dies eine Steuerbelastung von rund CHF 25'000.–, entsprechend monatlich rund CHF 2'100.–. Das Verhältnis Unterhalt für den Kläger 1 und eigenes Einkom- men der Klägerin 2 entspricht rund 80% zu 20%, weshalb der Steuerbetrag im Umfang von CHF 1'680.– beim Kläger 1 und von CHF 420.– bei der Klägerin 2 einzusetzen ist.
d)Phase IV In der Phase IV ist von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'493.– (davon CHF 859.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich CHF 57'600.– eigenes Ein- kommen der Klägern 2 auszugehen, was eine Steuerbelastung von rund CHF 32'400.– ergibt, monatlich CHF 2'700.–. Aufgrund des Verhältnisses von rund 70% zu 30% ist dies im Umfang von CHF 1'890.– beim Kläger 1 und von CHF 810.– bei der Klägerin 2 einzusetzen. e)Phase V Bei einem monatlichen Unterhalsbeitrag von CHF 11'471.– (in der Phase V gibt es keinen Betreuungsunterhalt mehr) und CHF 72'000.– eigenem Einkommen der Klägerin 2 ergibt dies eine Steuerbelastung von knapp CHF 41'000.–, was monat- lich knapp CHF 3'400.– entspricht. Aufgrund des Verhältnisses zwischen Unter- halt und Einkommen von rund 65% zu 35% erscheint eine Berücksichtigung von CHF 2'200.– beim Kläger 1 und von CHF 1'200.– bei der Klägerin 2 angemessen. 4.5.11. Überschussanteil a)Unter diesem Titeln führt der Kläger 1 zusätzliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens monatlich CHF 8'000.– auf (vgl. act. 76 Rz. 55). Dagegen wendet der Beklagte ein, dass seine Leistungsfähigkeit gegeben sei und es nur darum gehe, in welcher Höhe vorliegend der Überschussanteil aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Es sei folglich anhand der kon- kreten Bedürfnisse des Klägers 1 festzulegen, in welchem Umfang ihm eine Über- schussbeteiligung zustehen solle (act. 90 Rz. 35 f.), dafür würden jedoch CHF 1'000.– genügen (act. 90 Rz. 55). b)Grundsätzlich wird ein nach Deckung sämtlicher Bedarfe der Familienmit- glieder verbleibender finanzieller Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Dies stellt regelmässig keine grösseren Schwierigkeiten dar, da sich in den meisten Familienkonstellationen ein allfälliger Überschuss in relativ bescheidenem Rahmen hält und eine prozentuale Aufteilung auch auf Kinder sachgerecht erscheint. Wie der Überschussanteil eines Kindes zu
berechnen ist, wenn die finanziellen Verhältnisse des unterhaltsverpflichteten El- ternteils sehr gut sind, ist nicht klar geregelt. Wie dargelegt sieht das Bundesge- richt jedoch eine Obergrenze aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen (vgl. für weiterführende theoretische Ausführungen auch act. 101 E. III.1.4.10. und act. 127 E. II.2.4.4.). Im vorliegenden Verfahren ist wie gezeigt grundsätzlich festzuhalten, dass der Beklagte leistungsfähig ist. Dass die Berechnung des Überschussanteils eines Kindes bei einem Einkommen des Vaters von jährlich netto über € 6 Mio. nicht zu einem prozentualen Anteil wie bei einer üblichen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen (bspw. Erwachsene je 40% und das Kind 20%) führen kann, aner- kennt sogar der Kläger 1, indem er den Überschussanteil auf einen fixen Betrag li- mitiert. Der Überschuss ist denn auch nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient der Deckung des laufenden Bedarfs (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen soll er sich deshalb nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern ist unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgrün- den zu limitieren. Auch darf der dem Kind unverheirateter Eltern zukommende Überschuss nicht zu einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils füh- ren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.; BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei der Bemessung des Überschusses kann es deshalb durchaus angezeigt sein, sich - wie es die Parteien ähnlich wie bei einer einstufigen Unterhaltsberechnung vorgenommen haben (act. 76 Rz. 53 ff.; act. 90 Rz. 33 ff.) - an die konkreten Bedürfnisse zu hal- ten. Dabei ist aber auch festzuhalten, dass sich der aus dem Überschuss zu fi- nanzierende Bedarf (Ausflüge, Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien, – in fortge- schrittenem Alter – Sprachreisen u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht und folglich bei der ermessensweise Be- grenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (act. 127 E. II.2.4.4. m.w.H.). c)Im Rahmen einer einstufigen Unterhaltsberechnung führt der Kläger 1 Kos- ten von rund etwa CHF 4'500.– pro Monat für Bedarfspositionen auf, welche bei
einer einstufigen Berechnungsmethode mit dem normalen Grundbetrag und durch einen allfälligen Überschuss zu decken wären (erhöhter Grundbetrag, Coiffeur, Bücher/Zeitschriften, Sport- und Musikunterricht, Ferienpauschale etc.; act. 76 Rz. 57 ff.). Diese Positionen bestreitet der Beklagte als viel zu hoch, zumal auf- grund der Persönlichkeit des Klägers 1 auch nicht nachvollzogen werden könne, warum er derart vielen Hobbies nachgehe, wenn ihm andere Kinder zu viel seien und er Ruhe benötige (act. 90 Rz. 45). Zudem würden die geltend gemachten Fe- rienkosten von CHF 2'500.– die durchschnittlichen Ferienausgaben für die ganze Familie, teilweise gar inklusive Nanny, übersteigen (a.a.O. Rz. 54). d)Da sich die besseren finanziellen Verhältnisse bereits teilweise in übrigen Bedarfspositionen wiederspiegeln (insb. relativ hohe Mietkosten für zwei Perso- nen, Fremdbetreuungskosten), rechtfertigt es sich, aufgrund der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten und sowohl aus erzieherischen und den dargelegten konkreten Bedarfsgründen folgende, pauschalisierte monatliche Überschussbeträge anhand der Phasen gemäss voranstehender Erwägung III.4.2. festzulegen: Phasen I und II:CHF 2'000.– Phase III:CHF 3'500.– Phase IV:CHF 5'000.– Phase V:CHF 7'000.–
4.6.Tabellarische Übersicht und Fazit 4.6.1. Phase I: 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2022 Bedarfsposition: Kläger 1Klägerin 2 GrundbetragCHF400.–CHF1'350.– WohnkostenCHF0.–CHF0.– Krankenkasse (KVG und VVG)CHF153.–CHF410.– Zusätzliche GesundheitskostenCHF21.–CHF89.– FigurentherapiekostenCHF0.– FremdbetreuungskostenCHF0.– Kosten für auswärtige VerpflegungCHF0.– VersicherungenCHF119.– SerafeCHF30.– KommunikationskostenCHF0.–CHF120.– MobilitätskostenCHF0.–CHF0.– SteuernCHF300.–CHF Total Bedarf KlägerCHF874.–CHF 2'118.– abzüglich eig. EinkommenCHF220.–CHF0.– Bar- und Betreuungsunterhalt CHF654.– CHF 2'118.– ÜberschussanteilCHF 2'000.– Total Bar- und BetreuungsunterhaltCHF 2'654.–CHF 2'118.–
4.6.2. Phase II: tt.mm. 2022 bis tt.mm. 2023 Bedarfsposition: Kläger 1Klägerin 2 GrundbetragCHF400.–CHF1'350.– WohnkostenCHF1'667.–CHF1'753.– Krankenkasse (KVG und VVG)CHF153.–CHF410.– Zusätzliche GesundheitskostenCHF21.–CHF89.– FigurentherapiekostenCHF0.– FremdbetreuungskostenCHF0.– Kosten für auswärtige VerpflegungCHF0.– VersicherungenCHF119.– SerafeCHF30.– KommunikationskostenCHF0.–CHF120.– MobilitätskostenCHF0.–CHF0.– SteuernCHF1'200.–CHF Total Bedarf KlägerCHF3'441.–CHF 3'871.– abzüglich eig. EinkommenCHF220.–CHF0.– Bar- und Betreuungsunterhalt CHF3'241.– CHF 3'871.– ÜberschussanteilCHF2'000.– Total UnterhaltCHF5'241.–CHF 3'871.–
4.6.3. Phase III: ab Rechtkraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe Bedarfsposition: Kläger 1Klägerin 2 GrundbetragCHF400.–CHF1'350.– WohnkostenCHF1'667.–CHF1'753.– Krankenkasse (KVG und VVG)CHF157.–CHF432.– Zusätzliche GesundheitskostenCHF21.–CHF89.– FigurentherapiekostenCHF0.– FremdbetreuungskostenCHF740.– Kosten für auswärtige VerpflegungCHF110.– VersicherungenCHF119.– SerafeCHF30.– KommunikationskostenCHF0.–CHF120.– MobilitätskostenCHF0.–CHF780.– SteuernCHF1'680.–CHF420.– Total Bedarf KlägerCHF4'665.–CHF 5'203.– abzüglich eig. EinkommenCHF240.–CHF3'000.– Bar- und Betreuungsunterhalt CHF4'425.– CHF 2'203.– ÜberschussanteilCHF3'500.– Total UnterhaltCHF7'925.–CHF 2'203.–
4.6.4. Phase IV: ab Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe bis Ende mm. 2033 (Vollendung des 16. Altersjahres) Bedarfsposition: Kläger 1Klägerin 2 GrundbetragCHF600.–CHF1'350.– WohnkostenCHF1'667.–CHF1'753.– Krankenkasse (KVG und VVG)CHF203.–CHF432.– Zusätzliche GesundheitskostenCHF21.–CHF89.– FremdbetreuungskostenCHF443.– Kosten für auswärtige VerpflegungCHF176.– VersicherungenCHF119.– SerafeCHF30.– KommunikationskostenCHF50.–CHF120.– MobilitätskostenCHF0.–CHF780.– SteuernCHF1'890.–CHF810.– Total Bedarf KlägerCHF4'874.–CHF 5'659.– abzüglich eig. EinkommenCHF240.–CHF4'800.– Bar- und Betreuungsunterhalt CHF4'634.– CHF859.– ÜberschussanteilCHF5'000.– Total UnterhaltCHF9'634.–CHF859.–
4.6.5. Phase V: ab tt.mm. 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung Bedarfsposition: Kläger 1Klägerin 2 GrundbetragCHF600.–CHF1'350.– WohnkostenCHF1'667.–CHF1'753.– Krankenkasse (KVG und VVG)CHF203.–CHF432.– Zusätzliche GesundheitskostenCHF21.–CHF89.– Kosten für auswärtige VerpflegungCHF220.– VersicherungenCHF119.– SerafeCHF30.– KommunikationskostenCHF50.–CHF120.– MobilitätskostenCHF0.–CHF780.– SteuernCHF2'200.–CHF1'200.– Total Bedarf KlägerCHF4'741.–CHF 4'893.– abzüglich eig. EinkommenCHF270.–CHF6'000.– Bar- und Betreuungsunterhalt CHF4'471.– CHF0.– ÜberschussanteilCHF7'000.– Total UnterhaltCHF11'471.–CHF0.–
4.6.6. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte zu folgenden monatli- chen Unterhaltszahlungen zu verpflichten: -Phase I:CHF 4'772.– (davon CHF 2'118.– Betreuungsunterhalt) -Phase II:CHF 9'112.– (davon CHF 3'871.– Betreuungsunterhalt) -Phase III:CHF 10'128.– (davon CHF 2'203.– Betreuungsunterhalt) -Phase IV:CHF 10'493.– (davon CHF 859.– Betreuungsunterhalt) -Phase V:CHF 11'471.– Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats, zahlbar an die Klägerin 2, sofern der Kläger 1 ab seiner Volljährigkeit keine eigene Zahlstelle angibt auch über die Volljährigkeit hinaus. 5.Ausserordentliche Kinderkosten 5.1.Die Klägerschaft beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten des Kläger 1, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Schullagen etc.), vollständig an die Kindsmutter zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versiche- rungen etc.) gedeckt sind. Voraussetzung für die Kostentragung sei, dass sich die Kindseltern vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt ha- ben oder diese obligatorisch oder medizinisch indiziert sei (act. 76 Antrag 8). 5.2.Der Beklagte führt aus, dass die ausserordentlichen Kinderkosten hoch an- gesetzt werden müssen, da der Kläger 1 sehr hohe Unterhaltsbeiträge verlangen würde. Es widerspreche dem grosszügigen Budget, wenn bereits Beträge ab CHF 200.– als ausserordentliche Kinderkosten qualifiziert werden sollen (act. 90 Rz. 67). 5.3.Bei einer solchen in der Praxis üblichen Regelung zwischen den Eltern über ausserordentliche Kinderkosten handelt es sich letztlich um eine Konkretisie-
rung des in Art. 286 Abs. 3 ZGB festgehaltenen Grundsatzes, dass das Gericht die Eltern bei nicht vorausgesehenen ausserordentlichen Kinderkosten zur Leis- tung eines besonderen Betrages verpflichten kann. Und damit solche unvorherge- sehenen Kosten, die im Laufe der Kinderjahre erfahrungsgemäss immer wieder vorkommen können, nicht jedes Mal zu einem Gerichtsverfahren führen, wenn sich die Eltern darüber nicht einig sind, wird unter Eltern deshalb üblicherweise eine solche Abmachung getroffen. So wird einerseits Klarheit darüber geschaffen, dass nicht jeder ausserordentliche aber kleinere Kostenbetrag auszugleichen ist, andererseits auch festgehalten, welcher Anteil bei Einigkeit von wem zu zahlen und wie bei Uneinigkeit der Eltern vorzugehen ist. Dass die Parteien eine solche Regelung als sinnvoll erachten, ergibt sich aus ihren Anträgen bzw. Ausführungen dazu. Uneinig sind sie sich wie gezeigt nur über die Höhe der Betragsgrenze, ab welcher der Beklagte die Kosten zu übernehmen hätte. 5.4.Art. 286 Abs. 3 ZGB steht grundsätzlich unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse". Da einzelne Ereignisse aber regelmässig die generellen Vorausset- zungen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund fehlender Erheblichkeit und/oder Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, wurde die Reglung von Abs. 3 zu ausserordentlichen Bedürfnissen ins Gesetz aufge- nommen, wodurch nicht der Unterhaltsbeitrag an sich abgeändert wird, sondern der andere Elternteil zu einer entsprechenden zusätzlichen Leistung verpflichtet werden kann (vgl. auch BSK ZGB-Fountoulakis, 7. Aufl., Art. 286 N 15). Insofern handelt es sich bei solchen ausserordentlich anfallenden Kosten also um Kosten, die nicht durch den normalen Unterhaltsbeitrag zu leisten sind bzw. in normalen fi- nanziellen Verhältnissen damit gar nicht geleistet werden können. Dennoch sind, sinngemäss mit dem Beklagten, die Grundsätze der Abänderungsvoraussetzun- gen zu berücksichtigen und einzelfallbezogen zu prüfen, ab welchem Betrag auf- grund der konkreten finanziellen Verhältnisse insofern ein Abänderungsgrund vor- liegt, als dass die ausserordentlichen Bedürfnisse im Verhältnis zu den geregelten Unterhaltsbeiträgen erhebliche Zusatzkosten darstellen. Insofern rechtfertigt es sich mit dem Beklagten (act. 90 Rz. 67) aufgrund der vorliegend generell hohen Unterhaltsbeiträge, insbesondere auch aufgrund des Überschussanteils, den Be- trag, ab wann der Beklagte für ausserordentliche Kinderkosten aufzukommen hat,
höher als von der Klägerschaft beantragt anzusetzen. Angemessen erscheint die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten ab einem Betrag von CHF 400.–, sofern die Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind und sich die Eltern vorgängig schriftlich über die Ausgabe geeinigt haben oder diese obli- gatorisch oder medizinisch indiziert ist. 6.Rückwirkende Betreuungskosten 6.1.Der Kläger 1 verlangt zusätzlich zu den rückwirkenden Unterhaltsbeiträ- gen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Kindsmutter für die im Zeitraum von Januar - Juni 2023 angefallenen Betreuungskosten CHF 6'941.80 zu bezah- len (act. 76 Rechtsbegehren 8), basierend auf den Kosten, welche für die Betreu- ung des Klägers 1 in dieser Zeit durch die Beschäftigung von G._____ angefallen seien (act. 76 Rz. 43). 6.2.Der Beklagte setzt sich mit dieser Forderung nicht im Detail auseinander, weist jedoch darauf hin, dass in den vom Beklagten bisher geleisteten Unterhalts- zahlungen auch Kosten für Fremdbetreuung mitenthalten seien (act. 90 Rz. 23). 6.3.Dieser Einwand des Beklagten ist insofern zutreffend, als im vorsorglichen Massnahmeentscheid für die Zeit von März bis Juni 2023 aufgrund der Berech- nung der Kläger Fremdbetreuungskosten für eine Nanny von monatlich CHF 2'400.– eingerechnet wurden (act. 101 S. 11 und S. 14 f.; act. 127 S. 13). Die Klägerin 2 erhielt vom Beklagten in diesem Zeitraum folglich einen Anteil für Fremdbetreuung von gesamthaft (pauschal) CHF 9'600.–, was die behaupteten tatsächlich angefallenen Fremdbetreuungskosten sogar deutlich übersteigt. Die im vorsorglichen Massnahmeentscheid festgelegten Unterhaltsbeträge sind wie gezeigt grundsätzlich nicht in Widererwägung zu ziehen. Inwiefern bei diese Aus- gangslage aber überhaupt eine Forderung für zusätzliche Betreuungskosten von CHF 6'941.80 bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht dargelegt. Das Rechtsbegehren 8 des Klägers 1 ist deshalb abzuweisen.
7.Verrechnung mit bisherigen Zahlungen 7.1.Der Beklagte bringt vor, es seien im Falle von rückwirkenden Unterhalts- zahlungen sämtliche Zahlungen, welche er an die Klägerin 2 direkt bzw. an Dritte für Leistungen zu Gunsten der Klägerschaft bezahlt habe, namentlich Zahlungen an die Nanny, Mietzinszahlungen, sonstige Rechnungen und Kostenübernahmen, von diesen Ansprüchen in Abzug zu bringen (act. 30 Rz. 43). Der Beklagte habe bis Juni 2022 monatlich CHF 6'800.– bezahlt, hinzu seien auf Drängen der Kläge- rin 2 zusätzliche Zahlungen erfolgt, namentlich am 10. Februar 2021 CHF 18'321.– für zwischenzeitlich aufgelaufene Rechnungen, weitere Zahlungen von CHF 2'000.– am 13. April 2021 und CHF 5'000.– im Juni 2021. Für Juli 2022 sei der Betrag auf CHF 4'000.– reduziert worden. Im Januar 2022 habe der Be- klagte zusätzlich auch noch das Mietzinsdepot von CHF 11'250.– für die Kläge- rin 2 überwiesen (act. 43). 7.2.Der Kläger 1 bestreitet die monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Be- klagten von CHF 6'800.– bzw. CHF 4'000.– nicht, auch nicht dass der Beklagte bis Ende April 2022 für die Nannykosten sowie bis und mit Mai 2022 den Mietzins der Klägerschaft bezahlt hat (act. 76 Rz. 113). Letztere - Nannykosten und Miet- zins - wurden vorstehend bereits im Rahmen der rückwirkenden Phasen berück- sichtigt, so wie es der Kläger 1 auch getan hat, weshalb auf diese im Rahmen der Abrechnung bereits bezahlter Beträge nicht mehr einzugehen ist. 7.3.Der Kläger 1 bestreitet hingegen, dass der Beklagte sämtliche weitere an die Klägerin 2 geleisteten Zahlungen zur Verrechnung bringen könne (act. 76 Rz. 116 ff.). Dies ist insofern zutreffend, als dass nur solche Zahlungen anzurech- nen sind, welche in Erfüllung der Unterhaltspflicht geleistet wurden (OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019 E. 2.4.2). So erkennt auch der Beklagte selbst, dass ein Teil der zur Verrechnung gebrachten Forderungen gegenüber der Klägerin 2 bestehen würden (act. 90 Rz. 71). Schulden zwischen nicht verheirateten Kindes- eltern sind jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend "Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange", da anders als in einem Scheidungsverfahren von verheirateten Eltern keine güterrechtliche Auseinandersetzung folgt.
7.4.Entsprechend ist es trotz Untersuchungsgrundsatz am Beklagten darzule- gen, welche der von ihm behaupteten Positionen aus welchen Gründen geleistet wurde (vgl. OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019 E. 2.4.3). Inwiefern die vom Be- klagten zu den unstrittig geleisteten Unterhaltszahlungen bezahlten Beträge an die Klägerin 2 in Erfüllung der Unterhaltspflicht erfolgt sein sollen, erschliesst sich aber weder aus seiner Argumentation noch aus den eingereichten Unterlagen. Zu den "zwischenzeitlich angelaufenen Rechnungen", die der Beklagte bezahlt habe, wurden weder zu ihren Hintergründen Behauptungen aufgestellt, noch Belege eingereicht, welche einen Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für den Klä- ger 1 begründen würden. Dass weder Mieterschäden für "Instandstellung der Kü- chenfront", "Elektroarbeiten Rückbau Whirlpool" und "Ersatz Notöffnung Garagen- tor wegen fehlendem Schlüssel" noch "Schlüsselverluste" und Reinigungsarbeiten (act. 44/34) etwas mit Kindesunterhalt zu tun haben, erklärt sich von selbst. Selbi- ges gilt für die Bezahlung des Mietzinsdepots sowie angebliche Wohnungseinrich- tungen und Umzugskosten (act. 76 Rz. 120 f.), welche kaum etwas mit dem Un- terhalt für den Kläger 1 zu tun haben oder höchstens teilweise. Dabei lässt es sich aufgrund der Angaben der Parteien jedoch nicht eruieren, welcher Anteil davon tatsächlich für den Kläger 1 aufgewendet wurde und welcher Anteil eine Zahlung für die Klägerin 2 als Mutter des Klägers 1 war (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin 2 in act. 105 S. 8). Letzteres wäre aber - falls über- haupt - eine Schuld zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten, was wie gezeigt nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. 7.5.Mit dem Kläger 1 ist dem Beklagten deshalb für die rückwirkend zu leisten- den Unterhaltsbeiträge seine bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 144'800.– (16 x CHF 6'800.– für die Zahlungen in den Monaten Februar 2021 bis und mit Mai 2022; 9 x CHF 4'000.– für die Monate Juni 2022 bis und mit Februar 2023) an die Unterhaltsbeträge in den Phasen I und II anzurechnen bzw. es ist von der bereits geleisteten Zahlung in diesem Umfang Vormerk zu nehmen. 8.Prozesskostenbeitrag 8.1.Mit Einreichung der Klage am 6. Januar 2023 verlangte der Kläger 1 einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen mindestens CHF 6'000.– vom Beklagten
(act. 1 S. 4), welcher ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2023 im Rahmen der vorsorglichen Massnahme in diesem Betrag zugesprochen wurde (act. 19). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 stellte der Kläger 1 ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines weiteren Prozesskostenvor- schusses von einstweilen CHF 9'500.– (act. 38 S. 4), welches Begehren am 13. Juli 2023 einstweilen auf CHF 15'000.– (act. 68) und am 16. Mai 2024 - nach wie vor "einstweilen mindestens" - auf CHF 20'000.– erhöht wurde (act. 93; act. 114 Rz. 22). 8.2.Dagegen bringt der Beklagte zusammengefasst vor, es stelle sich vor dem Hintergrund der dem Kläger 1 zugesprochenen Überschussanteile die Frage, ob bei ihm (weiterhin) Prozessarmut gegeben sei, könne er mit diesem Überschuss doch die geltend gemachten Anwaltskosten innert nützlicher Frist bezahlen (act. 110 Rz. 27). Gesamthaft sei zum bereits zugesprochenen Prozesskostenvor- schuss für das Hauptverfahren maximal CHF 5'500.– angemessen (a.a.O., Rz. 33). 8.3.Da das erstinstanzliche Verfahren mit dem vorliegenden Endentscheid er- ledigt wird und kein Raum mehr für die Zusprechung eines Vorschusses besteht, ist das Gesuch des Klägers 1 als solches um Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges entgegenzunehmen. Dieser gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ZGB) und geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, 4. Aufl., Art. 117 N 13a). Vorausgesetzt ist, dass zum in Anspruch genommenen Elternteil ein Kindesverhältnis vorliegt, das Kind nicht selber über die nötigen Mittel verfügt und dem in Anspruch genommenen Elternteil die Leis- tung des Prozesskostenbeitrags zumutbar ist. Zudem darf das Rechtsbegehren des Ersuchenden nicht aussichtslos sein (vgl. act. 127 E. II.4.2.). 8.4.Dass der Kläger 1 als zwischenzeitlich achtjähriges Kind nicht über die nö- tigen Mittel für das vorliegende Verfahren verfügt, bedarf keiner weiteren Erläute- rung. Der Beklagte ist sich auch bewusst, dass er schlussendlich die Kosten der anwaltlichen Vertretung seines Sohnes finanzieren müsse (act. 85 Rz. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich hat es im Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen abgelehnt, dass der Kläger 1 die Verfahrenskosten aus seinem Über-
schussanteil bezahlen soll, da ihm dieser eine Teilhabe am Lebensstandard des Beklagten ermöglichen soll, wodurch ausgeschlossen sei, dass er diesen Anteil zum Prozessieren aufwenden müsse (vgl. act. 127 E. II.4.4.). Dieser Auffassung kann bei den vorliegenden Verhältnissen jedoch nur teilweise gefolgt werden. Denn gerade aufgrund des Umstandes, dass die Höhe des dem Kläger 1 zuste- henden Überschussanteils letztlich pauschal festgelegt wird und ihm nicht kon- krete Ausgabepositionen gegenüber stehen, erscheint es sachgerecht, wenn der Kläger 1 zumindest teilweise für die eigenen Prozesskosten aufzukommen hat. Dies anerkennt der Kläger 1 letztlich sogar selber, indem er angibt, es seien ins- gesamt Kosten von mehr als CHF 31'000.– angefallen, weshalb sich aus seinem Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.– erhelle, dass er einen Teil der Anwaltskosten auch aus seinem Überschussanteil finanzieren müsse (act. 114 Rz. 22 f.). 8.5.Zu prüfen bleibt deshalb, ob die gesamte angegebene Höhe von "mehr als CHF 31'000.–" gerechtfertigt und der Anteil des Beklagten daran von CHF 20'000.– angemessen erscheint. Die ursprüngliche Rechtsvertretung des Klägers 1 reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 eine Rech- nung vom 24. April 2023 betreffend die Aufwendungen für die Begründung der Klage inklusive des Gesuchs um Erlasse (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen und die Replik für die Hauptverhandlung in der Höhe von CHF 8'080.15, darin berücksichtigt bereits die Zahlung von CHF 6'000.– aus dem vorsorglichen Massnahmeentscheid (act. 39/66). Sodann reichte Rechtsanwältin X1._____ am 13. Juli 2023 eine Rechnung in der Höhe von CHF 20'078.50 für die Mandatsübernahme sowie das Verfassen der Stellungnahme vom 13. Juli 2023 ein (act. 69/2). Schliesslich erfolgte am 16. Mai 2024 noch eine Rechnung über Aufwände seit dem 14. Juli 2023 über CHF 11'325.70, insbesondere betreffend die Anpassung der Stellungnahme sowie diverse weitere Korrespondenz und klei- nere Stellungnahmen (act. 94). Unabhängig einer konkreten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Honorarnoten wurden insgesamt und zuzüglich zum be- reits geleisteten Prozesskostenvorschuss nochmals Aufwände von CHF 39'484.35 in Rechnung gestellt, wofür der Kläger 1 aber "nur" einen Beitrag von pauschal CHF 20'000.– verlangt (nicht kumulativ; vgl. act. 110 Rz. 26 und
act. 114 Rz. 22). Entsprechend rechtfertigt es sich auch, eine pauschale Würdi- gung vorzunehmen. 8.6.Dabei ist mit dem Beklagten durchaus festzuhalten (act. 85), dass dieser Prozess anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 grundsätzlich ab- schliessend prozessiert wurde und die damalige Rechtsvertretung des Klägers 1 sich bereits zu allen relevanten Punkten geäussert hat (act. 85 Rz. 7). Zwar liegt es, wie gezeigt, auch in einem Prozess mit Untersuchungsmaxime grundsätzlich an den Parteien selbst, den Prozessstoff zu liefern. Dass dann aber von Rechts- anwältin X1._____ als neue Rechtsvertreterin des Klägers 1 am 13. Juli 2023 eine 50 Seiten umfassende Stellungnahme mit 53 Beilagen erstattet wurde und die Aufforderung zur Nachbesserung im Sinne einer Kürzung der Eingabe auf tat- sächliche Noven seit der Hauptverhandlung (act. 70) letztlich gar in zwei separa- ten Eingaben vom 25. August 2023 mündeten, mit diesmal 34 resp. 59 Seiten (act. 75 und act. 76), kann nicht dazu führen, dass der Beklagte für sämtliche die- ser Aufwendungen aufzukommen hat, nur weil er mit seinem ausserordentlich ho- hen Einkommen generell leistungsfähig ist. Wenn der Beklagte hierzu ausführt, es habe sich primär um eine Nachsubstantiierung bezüglich der Ausgabepositionen des Klägers 1 gehandelt (act. 85 Rz. 8), so ist dies nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Darüber hinaus ist mit dem Beklagten auch festzuhalten, dass in den Rechnungen der verschiedenen Rechtsvertreter des Klägers 1 diverse Positionen aufgeführt sind, die kaum über den Beklagten zu bezahlen oder in diesem Verfah- ren vorzubringen sind; so bspw. diverse Korrespondenz mit der Klägerin 2 betref- fend organisatorische Fragen, Aufwand für die Berufung ans Obergericht, etc. (act. 110 Rz. 30 ff.). 8.7.Ausgehend davon, dass aufgrund der Eingaben der früheren Rechtsvertre- tungen des Klägers 1 und der vorhandenen Noven nach der Hauptverhandlung durchaus und verständlicherweise Anlass für gewisse weitere Stellungnahmen im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 20. Juli 2023 seitens des Klä- gers 1 bestanden hatte und dass es sich bei dieser Ausgangslage wie gezeigt rechtfertigt, mit dem Kläger 1 auf einen pauschalen Prozesskostenbeitrag zu be- finden, erscheint ein abschliessender Prozesskostenbeitrag des Beklagten in der
Höhe von CHF 20'000.– dem Umfang, der Tragweite und der Schwierigkeit die- ses Verfahrens angemessen. Der Beklagte ist deshalb zur Bezahlung eines Pro- zesskostenbeitrages in dieser Höhe an den Kläger 1 zu verpflichten. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und bemisst sich bei rein vermögens- rechtlichen Streitigkeiten anhand des Streitwerts sowie bei nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles (§§ 2, 4 und 5 GebV OG). Bei nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–, sie kann jedoch erhöht werden, wenn auch über vermögensrechtliche Rechtsbe- gehren zu entscheiden ist (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Hinzu kommen vorliegend die Kosten des Entscheides über die superprovisorische Anordnung der Unterhalts- verpflichtung (act. 6) und über die vorsorglichen Massnahmen (act. 19), deren Kosten dem Endentscheid vorbehalten wurden. Da bei der vorliegenden Aus- gangslage mit ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen und entspre- chend hohen Unterhaltszahlungen der vermögensrechtliche Anteil überwiegt, aber eine rein auf dem Kapitalwert basierende Gerichtsgebühr nicht sachgerecht erscheint, rechtfertigt es sich, die Gebühr für die beiden Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen auf CHF 4'000.– und die Gebühr für den vorliegenden Endentscheid auf CHF 16'000.– festzusetzen (total CHF 20'000.–). 9.2.Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen allgemeinen Verteilungsgrundsätzen aber abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), dies vor allem dann, wenn bei Rechtsbegehren bezüglich Kinderbelange beide Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gut (objektive) Gründe für die Antragsstellung hatten. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, denn die Klägerschaft hatte ein durchaus objektiv nachvollziehbares Interesse an der Einreichung der Klage (auch hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmebegehren), da die zuletzt vom Be- klagten bezahlten finanziellen Beiträge wie gezeigt deutlich zu tief waren. Da aber
auch nicht davon die Rede ist, dass die Klägerschaft mit ihren Anträgen vollum- fänglich obsiegt, rechtfertigt es sich gesamthaft, auch hinsichtlich der Kosten des vorsorglichen Massnahmeentscheides, von einer je hälftigen Kostenteilung zwi- schen der Klägerschaft - Kläger 1 zu einem Viertel, Klägerin 2 zu einem Viertel - und dem Beklagten auszugehen. 9.3.Da der Kläger 1 ein einkommens- und vermögensloses Kind ist, sind ihm in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen (vgl. statt vieler Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Novem- ber 2020, LZ200024 E. III 2.). Der auf den Kläger 1 anfallenden Teil der Gerichts- kosten ist daher definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 9.4.Die Gerichtsgebühr ist im Übrigen zu CHF 5'000.– der Klägerin 2 und zu CHF 10'000.– dem Beklagten aufzuerlegen. 9.5.Bei dieser Ausgangslage mit hälftiger Kostentragung rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigung zuzusprechen. IV.Rechtsmittel Dieser Entscheid ist mit Berufung innert 30 Tagen anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die elterliche Sorge für A._____ (Kläger 1), geb. tt.mm.2017, wird B._____ (Klägerin 2) und C._____ (Beklagter) gemeinsam belassen. 2.Der Kläger 1 wird unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 gestellt. Es wird festgestellt, dass sich der Wohnsitz des Klägers 1 bei der Klägerin 2 befin- det.
3.Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Kläger 1 wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen bzw. folgende Betreuungsverantwortung zu über- nehmen: –1. Phase (in Begleitung der Nanny respektive einer Vertrauensperson, ohne Übernachtung) mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wobei der Kläger 1 während der ersten drei Besuche von seiner Nanny (Vertrauensperson) begleitet wird. –2. Phase (ohne Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, während drei Besuchen ohne die Begleitung der Nanny. –3. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit Übernachtung) mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, von Samstag, 10:00 Uhr, bis am Sonntagabend, 17:00 Uhr, während drei Besuchswochenenden –4. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit zwei Übernachtungen) mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis am Sonntagabend, 17:00 Uhr. –5. Phase (nach drei Besuchswochenenden in 4. Phase zusätzlich Fei- ertags- und Ferienregelung) –während drei Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht der Klä- gerin 2 in ungeraden Jahren, dem Beklagten in geraden Jahren, das Wahlrecht zu;
–jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; –sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in gera- den Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Der Beklagte hat seinen Besuch in den Phasen 1 bis 4 der Klägerin 2 jeweils drei Wochen im Voraus anzukündigen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache unter Mitwirkung des Beistandes blei- ben vorbehalten. 4.Für das Kind A._____, geboren am tt.mm.2017, wird im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Der Beistand- sperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: –Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung ge- mäss voranstehender Ziffer 3, –Überwachung der Eltern bei der Einhaltung dieser Besuchsregelung, –Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend, –Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange be- treffend, –Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, –Antragstellung an die KESB, falls Anpassungen notwendig sind.
5.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden wird angewiesen, für das Kind A._____ eine Beistandsperson zu bestellen und diese mit den Aufgaben gemäss vorstehender Dispositivziffer 4 zu betrauen. 6.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 die folgenden Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: –Phase I: 1. Januar 2021 bis tt.mm.2022 CHF 4'772.– (davon CHF 2'118.– Betreuungsunterhalt) –Phase II: tt.mm.2022 bis tt.mm. 2023 CHF 9'112.– (davon CHF 3'871.– Betreuungsunterhalt) –Phase III: ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe CHF 10'128.– (davon CHF 2'203.– Betreuungsunterhalt) –Phase IV: ab Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe bis tt.mm. 2033 CHF 10'493.– (davon CHF 859.– Betreuungsunterhalt) –Phase V: ab tt.mm. 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung CHF 11'471.– Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin 2, sofern der Kläger 1 ab Errei- chen der Volljährigkeit keine eigene Zahlstelle angibt auch über die Volljäh- rigkeit hinaus. 7.Die festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen (anhand der Phasen gemäss voranstehender Ziffer 6.): Einkommen (pro Monat; Familienzulagen separat ausgewiesen): Klägerin 2:CHF 0.–Phasen I und II
CHF 3'000.– hyp. netto, Phase III (50% Pen- sum) CHF 4'800.–hyp. netto, Phase IV (80% Pen- sum) CHF 6'000.–hyp. netto, Phase V (100% Pen- sum) Beklagter:ca. € 6 Mio. brutto pro Jahr Kläger 1: die Kinderzulage von derzeit CHF 240.– (Kanton Ob- walden) resp. ab Phase V CHF 270.– Vermögen: (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht relevant) 8.Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 mit 107,5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: CHF [ursprünglicher UHB] x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = [ursprünglicher Index] Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9.Der Beklagte wird verpflichtet, allfällige ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu übernehmen, sofern der Betrag CHF 400.– übersteigt. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben, diese obligatorisch oder medizinisch indiziert ist. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die Klägerin 2 die entsprechende Ausgabe einst- weilen allein.
im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erho- ben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Beceren