Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250268-F /UUB/La/Si Mitwirkend:Ersatzrichterin MLaw L. Stamm Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 3, act. 12 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. Dezember 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2.Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 12. Dezember 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "A. Gemeinsames Scheidungsbegehren 1.Die Parteien haben am tt. April 2022 in C._____/USA geheiratet. Sie leben seit dem 1. November 2025 getrennt. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. 2.Nach reiflicher Überlegung und in der Überzeugung, dass ihre Ehe nicht weitergeführt werden kann, begehren die Parteien gemeinsam die Scheidung. B.Nachehelicher Unterhalt 3.Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 4.Dieser beidseitige Unterhaltsverzicht beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: Jahresnettoeinkommen Gesuchstellerin (unselbständig; 100%; inkl. Bonus; gemäss Steuererklärung 2024) vonCHF 334'886.00 Jahresnettoeinkommen Gesuchsteller aus selbständiger Erwerbstätigkeit (gemäss Steuererklärung 2024) vonCHF 44'581.00 Jahresnettoeinnahmen Gesuchsteller aus US-amerikanischen Vorsorgeplan (gemäss Steuererklärung 2024) von CHF 2'363.00 Beide Parteien verfügen über keine nennenswerten Vermögenswerte.
C. Vermögensrechtliche Bestimmungen 5.Die Parteien haben am tt. April 2022 einen Ehevertrag („Premarital Agreement“) abgeschlossen. 6.Die Parteien werden mit Wirkung ab 1. Januar 2025 getrennt besteuert. Die Parteien verpflichten sich, allfällige noch offene Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern bei Bund, Kanton und Gemeinde) für Steuerperioden bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung je hälftig zu bezahlen. Allfällige Steuerrückvergütungen für die vorgenannten Steuerperioden stehen den Parteien ebenfalls je hälftig zu. 7.Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 24‘000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8.Die Parteien halten fest, dass die Gesuchstellerin die Mietkaution von CHF 10‘150.00 für die ehemals eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. allein bezahlt hat. Dementsprechend soll ihr die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Auflösung des Mietkautionskontos auch allein zustehen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, auf erstes Verlangen die notwendigen Willenserklärungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten, damit der Gesuchstellerin die vorgenannte Mietkaution vom Vermieter übertragen werden kann. 9.Im Übrigen stellen die Parteien fest, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind und demzufolge jede Seite mit Aktiven und Passiven behält, was sie gegenwärtig besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. D. Ausgleich der Schweizer Guthaben der 2. Säule (Berufliche Vorsorge) 10. Die Parteien verpflichten sich grundsätzlich im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB zum Ausgleich der während der Ehe, d.h. vom Datum der Eheschliessung bis zur Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens, geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.
CHF 2’700.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 165.– Dolmetscherin Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5.Die Gerichtskosten werden vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 6.Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für E._____ (ZH) zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse F._____ - F._____, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 8.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
Horgen, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: MLaw L. Stamm Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer