Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250245-F/UUB/JW Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw J. Flach Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. und B., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 3, act. 4 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 10. bzw. 11. November 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2.Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 10. bzw. 11. November 2025, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 29. Januar 2026, über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2.Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 3.Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
4.Güterrecht a)Ehevertrag vom 31. August 2010 Die Parteien haben gemäss Ehevertrag vom 31. August 2010, den sie rund 15 Jahre nach der Eheschliessung vereinbarten, die beschränkte Gütergemeinschaft begründet. b)Eigengut der Parteien i.Gemäss Ehevertrag vom 31. August 2010 ist der Miteigentumsanteil (1/3) am Grundstück Grundbuch 1 C., Grundbuchkreis Schwyz auch während der Ehe bereits Eigengut der Gesuchstellerin geblieben. ii.Infolge Auflösung der Ehe durch Scheidung nimmt die Gesuchstellerin auch das durch Ehevertrag ins Gesamteigentum übergegangene Grundstück im Grundbuch D., Grundbuchblatt 2, Kataster Nr. 3 (nachfolgend: «E.- strasse 4») sowie das Grundstück im Grundbuch F., Grundbuchblatt 5, Kataster Nr. 6, Miteigentumsanteil zu 1/2 (nachfolgend «G.») ins Eigengut zurück und diese gehen in ihr Alleineigentum über. iii.Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass seitens der unter Lit. i. und ii. erwähnten Grundstücke keinerlei Ersatzforderungen des Gesuchstellers und auch keine Forderung des Gesuchstellers aus einer Beteiligung am Mehrwert der Grundstücke besteht. Der Gesuchsteller hat sich an der Finanzierung des Grundstücks «E.-strasse 4» mit einem Wohneigentumsförderungsbeitrag in der Höhe von CHF 76'568.25 beteiligt. Auch hinsichtlich dieses Betrages, der dem Gesuchsteller gemäss den Modalitäten in Lit. xii. zurückerstattet wird, erhebt der Gesuchsteller keinerlei Ansprüche auf eine Mehrwertbeteiligung. iv.Die Hypothekarzinszahlungen, sowie die Übernahme der mit den Grundstücken gemäss Lit. ii. verbundenen Kosten und Abgaben, wurde während der Ehe im Rahmen des Beitrags an den Familienunterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB von beiden Parteien erbracht. Gegenseitige Ausgleichungsansprüche aufgrund dieser Zahlungen bestehen nicht. v.Das Hypothekardarlehen in der Höhe von CHF 1’200'000.00 wurde während der Ehe weder erhöht noch amortisiert. Die Parteien halten übereistimmend fest,
dass während der Ehe keine weiteren für die güterrechtliche Berechnung relevanten wertmehrende oder werterhaltende Investitionen in die Grundstücke gemäss Lit. i. und ii. erfolgten. vi.Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Auflösung des Gesamteigentums gemäss Lit. ii. die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Die Parteien nehmen davon Kenntnis, dass im Falle der Weiterveräusserung der Grundstücke der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. Eine dannzumal anfallende Grundstückgewinnsteuer trägt die Gesuchstellerin in vollem Umfang allein. vii.Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt D._____ anzuweisen die Auflösung des Gesamteigentums an den Grundstücken Lit. ii. hiervor vorzunehmen und die Gesuchstellerin als Alleineigentümerin der Grundstücke gemäss Lit. ii. ins Grundbuch einzutragen. viii.Sämtliche Kosten für die Auflösung des Gesamteigentums und die Eintragung des Alleineigentums der Gesuchstellerin trägt diese. ix.Die Gesuchstellerin übernimmt die auf den Grundstücken lastende Grundpfandschuld von CHF 1'200'000.00 bei der H._____ Genossenschaft, sichergestellt durch den, zulasten des Grundstücks Grundbuch D._____ Blatt 2 an 1. Pfandstelle eingetragenen Register-Schuldbrief für CHF 1'200'000.00 (im Grundbuch eingetragene Gläubigerin: H._____ Genossenschaft, D._____ ZH, Handelsregister-Nr. 7), zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, auf eigene Rechnung, jedoch erst ab Antrittstag, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers. Der H._____ Genossenschaft wird beantragt, den Gesuchsteller aus dem Hypothekardarlehensvertrag zu entlassen. x.Dem Bruder der Gesuchstellerin, I., geb. tt. Juli 1975, J. [Strasse] 8, K., stand aus der Eigentumsübertragung des Grundstücks «E.- strasse 4» durch die gemeinsame Mutter L._____ auf die Gesuchstellerin, eine Forderung in der Höhe von CHF 400’000.00 zu. Die Schuld wurde bei Aufnahme des Hypothekardarlehens bei der Bank um CHF 200'000.00 reduziert. Somit sind
aktuell noch CHF 200'000.00 ausstehend. Die Gesuchstellerin übernimmt diese Forderung ihres Bruders zur alleinigen Rückzahlung und allfälligen Verzinsung unter vollständiger Schadloshaltung des Gesuchstellers im Falle der Inanspruchnahme durch den Bruder. xi.Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Gesuchstellers wegbedungen. xii.Die Gesuchstellerin wird das Hypothekardarlehen bei der H._____ Genossenschaft um CHF 60'000.– erhöhen. Im weiteren beantragen die Parteien dem Gericht, nicht den errechneten Pensionskassenvorsorgeausgleich in der Höhe von CHF 62'347.35 von der Pensionskasse des Gesuchstellers auf die Pensionskasse der Gesuchstellerin übertragen zu lassen, sondern diesen Betrag um CHF 16'568.25 zu reduzieren (CHF 62'347.35 – CHF 16'568.25 = CHF 45'779.10). Die Gesuchstellerin verpflichtet sich nach Eingang des Betrages aus der Hypothekardarlehenserhöhung auf ihrem Konto, den Betrag von CHF 60'000.– innert 30 Tagen auf das Konto der Pensionskasse des Gesuchstellers zu überweisen. Der Gesuchsteller wiederum verpflichtet sich, sofort nach Erhalt der Zahlung von CHF 60'000.– (neben dem reduzierten Pensionskassenausgleich von CHF 16'568.25), bei der zuständigen Pensionskasse, die Löschung der im Grundbuch der Stadt D._____ Grundbuch Blatt 2, Kataster 3, gemäss Beleg 798 vom 10. September 2010 eingetragenen Beschränkung der Verfügungsbefugnis über CHF 76'568.25 zu beantragen. Alle unter xii. geregelten Geschäfte sind spätestens innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils abzuschliessen. c)Teilung des Gesamtguts der Parteien Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass alle nachfolgenden Vermögenswerte Gesamtgut sind. Da die Parteien sich bereits im Jahr 2017 getrennt haben, werden die vorhandenen Konten gemäss den nachfolgenden Regelungen jeder Partei zu alleinigem, unbelastetem Eigentum zugewiesen. Die Gesuchstellerin erhält die drei Konten CH8, Rubrik «Privatkonto» mit einem Guthaben von CHF 253.00 (Valuta 31.12.2024) und CH9, Rubrik «Privatkonto
Lohn» mit einem Guthaben von CHF 4'709.91 (Valuta 31.12.2024) und CH10, Rubrik «Privatkonto» mit einem Guthaben von CHF 2'275.91 (Valuta 31.12.2024), alle bei der H._____ zu alleinigem, unbelastetem Eigentum. Gleiches gilt für den Anteil von 1/3 am Erneuerungsfonds der STWEG M., wie auch am Anteil von 1/3 am MEG M., wie auch für das Vorsorgekonto der 3. Säule CH11, bei der N._____ Stiftung 3. Säule mit einem Guthaben von CHF 149.29 (Valuta 31.12.2024). Der Gesuchsteller erhält das Konto CH12, Rubrik «Privatkonto» mit einem Guthaben von CHF 10'942.00 (Valuta 31.12.2024) sowie das Konto CH13, Rubrik «Privatkonto» mit einem Guthaben von CHF 29'871.17 (Valuta 31.12.2024) beide bei der H._____ zu alleinigem, unbelastetem Eigentum. Gleiches gilt für die Lebensversicherung «Integral Gebundene Vorsorge nach BVV3» Policen-Nr. 14 sowie das zugehörige Überschusskonto Nr. 14 bei der O._____ Versicherungsgesellschaft mit einem Rückkaufswert von CHF 14'310.50 und Kontostand von CHF 736.85 (Valuta 30.06.2025) wie auch für das Konto CH15, Rubrik «Mieterkautionskonto» mit einem Guthaben von CHF 5'017.15 (Valuta 31.12.2024) bei der Zürcher Kantonalbank ZKB und das Vorsorgekonto der 3. Säule CH16, bei der N._____ Stiftung 3. Säule mit einem Guthaben von CHF 48'505.35 (Valuta 31.12.2024). Die Parteien halten fest, dass sie sich untereinander keine Ausgleichszahlungen schulden. Schliesslich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug Suzuki SX4 1.6 AWD mit der Fahrgestellnummer ... und der Gesuchsteller das Fahrzeug Iveco 35-10 Turbo Daily mit der Fahrgestellnummer ..., sowie die beiden Motorräder KTM 1290 Superduke R mit der Fahrgestellnummer ... und KTM 400 EXC mit der Fahrgestellnummer ..., jeweils zu alleinigem, unbelastetem Eigentum erhält. d)Hausrat und Mobiliar im Gesamtgut Die Parteien haben sich bereits im Zeitpunkt der Trennung über das Mobiliar und den Hausrat verständigt und diesen geteilt. Die persönlichen Effekten haben beide Parteien jeweils an sich genommen. Keine Partei hat hinsichtlich des Hausrats und des Mobiliars noch von der anderen Partei etwas zu fordern.
e)Eigentumszuweisung Die Gesuchsteller behalten sämtliche weiteren, nicht durch die vorliegende Scheidungsvereinbarung geregelten Mobilien und Vermögenswerte, die sich derzeit in ihrem Besitz befinden zu Eigentum. 5.Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten und die Anwaltskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3.Die Pensionskasse P., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 17; Mitglieder-Nr. 18) CHF 45'779.10 zuzüglich Zins ab 17. November 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 19) bei der Pensionskasse Q., ... [Adresse], zu überweisen. 4.Das Grundbuchamt D., ... [Adresse], wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Gesuchstellers am Grundstück Grundbuchblatt 2, Kataster Nr. 3 an der E.-strasse 4 in R._____ ins Eigentum der Gesuchstellerin zu übertragen, welche somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet mit Rechtskraft des Scheidungsurteils statt. 5.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6.Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 7.Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (übergeben), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, an die Pensionskasse P., ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des Urteils), an das Grundbuchamt D., ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 8 des Urteils sowie Ziffer 4 b) ii. sowie vi bis ix. und xi. bis xii. der Scheidungsvereinbarung), je gegen Empfangsschein. 9.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). ********************** Rechtskraftbescheinigung Die Parteien haben auf Begründung des Urteils und Berufung gegen das Urteil verzichtet. Das Urteil ist folglich mit heutigem Urteilsdatum rechtskräftig.
Horgen, 29. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. D. Maag Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Flach