Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250224-F/UUB/SC/SB/RN Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsteller und B., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung
Übereinstimmender Schlussantrag: (act. 18 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die Scheidungsver- einbarung vom 8. Januar 2026, unter Mitwirkung des Gerichts am 12. Januar 2026 ergänzt, zu genehmigen bzw. vorzumerken. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2.Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 8. Januar 2026 über die Schei- dungsfolgen, unter Mitwirkung des Gerichts ergänzt am 12. Januar 2026, wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder - C., geboren am tt.mm.2016 und - D., geboren am tt.mm.2020 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder die Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. Die Parteien beantragen, es sei die Obhut über C._____ und D._____ der Mut- ter alleine zuzuteilen. Der Vater sei berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu bzw. mit sich zu nehmen: -Jedes zweite Wochenende, Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr -Gerichtsübliche Feiertage (Weihnachtstage (24./25.12. und Silves- ter/Neujahr nach Absprache, im Streitfall alternierend – Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24.12. und 31.12.; in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25.12 und 1.1.; Ostern und Pfingsten nach Ab- sprache, im Streitfall alternierend – Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten)
-Hälftiger (Schul-)ferien Anteil, wobei nicht mehr als zwei aufeinanderfol- gende Wochen am Stück Die Übernachtungen der Kinder beim Vater an den Wochenenden und den ob- genannten gerichtsüblichen Feiertagen sowie Ferientagen erfolgen in Abspra- che mit den Kindern. 3.Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten der Parteien der Gesuchstellerin alleine angerechnet werden. Die Parteien werden die Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 4.Kinderunterhalt Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich angemessene Unterhalts- beiträge, mindestens aber je CHF 1'000.-, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals per 1. Januar 2026. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge seien ab dem 10. Altersjahr von jedem Kind um monatlich je CHF 200.- zu erhöhen. Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Kinder bei der Gesuchstellerin wohnen und keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Es sei festzuhalten, dass zurzeit die Gesuchstellerin die Kinderzulagen bezieht. Die Arbeitslosenkasse des Gesuchstellers sei anzuweisen, die vorgenannten Kinderunterhaltsbeiträge direkt an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Par- teien beantragen dem Gericht, eine entsprechende Anweisung ins Urteil auf- zunehmen. Ausserordentliche Kinderkosten (Zahnkorrekturen, Brillen, schulische Stütz- massnahmen, etc., soweit diese nicht durch eine Versicherung oder andere Dritte übernommen werden) tragen die Parteien je hälftig. Voraussetzung für die hälftige Kostenteilung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausser- ordentliche Ausgabe schriftlich geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einst- weilen allein; die gerichtliche Geltendmachung bleibt vorbehalten. Die Unterhaltsbeiträge gemäss dieser Ziffer basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106,9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss dieser Ziffer nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Gesuchstellerin:CHF 9'298.–derzeit 70% Pensum inklusive durch- schnittlichem Bonusanteil Gesuchsteller:CHF 6'400.–derzeit Arbeitslosenentschädigung CHF 8'000.–hypothetisch für 100% Pensum ab 1. Mai 2026 Kinder:je die Kinderzulagen von derzeit CHF 215.– sowie je die Familienzulagen BVT von je CHF 112.50 Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 5.Nachehelicher Unterhalt Es sei festzuhalten, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 6.Studio des Gesuchstellers Der Gesuchsteller wohnt seit dem 1. September 2025 entweder bei seiner Mut- ter in Deutschland oder in einem Studio am E._____ [Strasse] 1, F.. Für den Mietvertrag des Studios haftet die Gesuchstellerin gegenüber dem Ver- mieter. Sie hat in der Vergangenheit auch die Mietzinsen von monatlich CHF 550.- bezahlt. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsteller ab Rechtskraft des Schei- dungsurteiles für die Kosten des Studios (Miete und Nebenkosten) selbst auf- kommt und die Gesuchstellerin schadlos hält, falls sie dafür belangt werden sollte. Zudem halten die Parteien fest, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, das Studio spätestens per Ende November 2026 zu kündigen. Dem Gesuch- steller steht es frei, das Mietverhältnis selbst zu übernehmen. 7.Hypothek auf Liegenschaft Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ist Allein-Eigentümerin einer Wohnung am G.-weg 2, H._____ (351/1000 Miteigentum am Grundstück Blatt 3, Kataster 4, EGRID CH 5, I._____). Für die darauf lastende Hypothek haften beide Parteien. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass der Gesuch-
steller vollumfänglich aus der Hypothekarverpflichtung entlassen wird. Bis da- hin kommt sie für alle damit zusammenhängenden Kosten allein auf und wird den Gesuchsteller schadlos halten, falls er dafür belangt werden sollte. 8.Güterrecht Die Parteien stehen seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Güter- trennung. Jede Partei hat zu Eigentum, was sich in ihrem Besitz befindet, bzw. was auf ihren Namen lautet. Noch offene Schulden des Gesuchstellers gegen- über der Gesuchstellerin werden im Vorsorgeausgleich berücksichtigt. 9.Steuern Steuerrückerstattungen, die die Zeit der gemeinsamen Besteuerung betreffen, stehen vollumfänglich der Gesuchstellerin zu. Sollten die Parteien bereits 2025 getrennt besteuert werden, stehen auch die Rückerstattungen für 2025 vollum- fänglich der Gesuchstellerin zu. 10. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, die während der Ehe angesparten Vorsorgegelder hälftig aufzuteilen. Ausgenommen davon sind die zusätzlich von der Gesuch- stellerin einbezahlten Sparbeträge, die als Eigengut gelten. Vom so berechneten Ausgleichsbetrag sind die noch offenen Schulden des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen. Insgesamt bean- tragen die Parteien dem Gericht, die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin anzuweisen, den Betrag von CHF 50'000.- auf das Vorsorgekonto des Ge- suchstellers zu überweisen. 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe- scheidungs- güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3.Die Kinder C., geboren am tt.mm.2016 und D., geboren am tt.mm.2020, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuch- steller belassen. 4.Die Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2016 und D., ge- boren am tt.mm.2020, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 5.Der Gesuchsteller wird vereinbarungsgemäss verpflichtet, der Gesuchstel- lerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung pro Kind monatliche
Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wie folgt zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: CHF 1'000.– erstmals rückwirkend per 1. Januar 2026 bis zum Erreichen des 10. Altersjahrs CHF 1'200.– ab dem 10. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Kinder bei der Gesuchstellerin wohnen und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 6.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 7.Die Pensionskasse der Bank J._____ AG, c/o Bank J._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 6) CHF 50'000.–, zuzüglich Zins ab 17. Oktober 2025, auf das Vor- sorgekonto des Gesuchstellers (Vertrag-Nr. 7, AHV-Nr. 8) bei der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, ... [Adresse], zu überweisen. 8.Die K._____ Arbeitslosenkasse L._____, ... [Adresse], wird angewiesen, von der jeweiligen Netto-Arbeitslosenentschädigung des Gesuchstellers monat- lich jeweils auf den Ersten eines Monats die Unterhaltsbeiträge für dessen Kinder von derzeit je CHF 1'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank CH 9 zu überweisen, erstmals per 1. März 2026. 9.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.