Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250223-F/UUB/JF/Si Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiberin MLaw J. Flach Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. und B., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 1/1–2, act. 15 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2.Die Kinder C., geboren am tt.mm.2010, und D., geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuch- steller belassen. 3.Die Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut der Gesuchsteller belas- sen. Der Hauptwohnsitz von C., geboren am tt.mm.2010, befindet sich beim Gesuchsteller. Der Hauptwohnsitz von D., geboren am tt.mm.2013, befindet sich bei der Gesuchstellerin. 4.Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 16. Januar 2026 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidungspunkt Die Parteien beantragen dem Gericht die Scheidung ihrer Ehe gemäss Art. 111 ZGB. 2.Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1 Elterliche Sorge a. Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterlichen Sorge für die Kin- der C., geb. tt.mm.2010, und D., geb. tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. b. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzu- sprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die per- sönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
2.2 Obhut Die Kinder stehen unter der alternierenden Obhut der Eltern. C._____ hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater, E.-strasse 1, F.. D._____ hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter, G.-strasse 2, F. 2.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie nachfolgend dargelegt. a. Die Betreuung von C._____ wird zu zwei Dritteln durch den Vater und zu einem Drittel durch die Mutter übernommen. Die Betreuung von D._____ wird zu zwei Dritteln durch die Mutter und zu einem Drittel durch den Va- ter übernommen. Die Betreuungsregelung berücksichtigt die unregel- mässigen Arbeitseinsätze beider Eltern auch an den Wochenenden. b. Die Betreuung von C._____ findet durch die Mutter statt: an den Wochenenden der dritten, sechsten und zehnten Woche bei ei- nem Turnus von zehn Wochen, jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr (unverpflegt), bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); unter der Woche jeweils von Donnerstagmorgen 08.00 Uhr bis Freitag- abend 16.00 Uhr; folgt darauf ein Wochenende bei der Mutter, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstagmorgen, 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Vater betreut. c. Die Betreuung von D._____ findet durch den Vater statt: an den Wochenenden der ersten, fünften und achten Woche bei einem Turnus von zehn Wochen, jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr (unver- pflegt), bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); unter der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr bis Dienstag- abend 19.00 Uhr; folgen die Tage auf ein Wochenende beim Vater, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Sonntagabend, 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird D._____ von der Mutter betreut. d. In den Schulferien betreuen die Eltern die Kinder während je vier Wo- chen pro Jahr, die Ferienwochen dauern von Montagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit gilt die vorstehende Alltagsregelung. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils im November des Vorjahres ab. Über die Aufteilung der Feier- tage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, Silvester/Neujahr usw.) sprechen sie sich jeweils spätestens zwei Wochen im Voraus ab. Kön- nen sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader
Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien/Feiertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. e. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Als erstes ist der andere Elternteil anzufra- gen, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Be- rechnung künftiger AHV-/IV-Renten beiden Eltern je hälftig angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selbst. b. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter monatliche Beiträge an den Bar- unterhalt für D._____ ab Februar 2026 bis mm. 2029 von CHF 1'400.00 und ab mm. 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- sen Erstausbildung von CHF 1'100.00 (Betreuungsunterhalt jeweils CHF 00.00). für C._____ ab Februar 2026 bis mm. 2029 von CHF 400.00 und ab mm. 2029 bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung von CHF 300.00 (Betreuungsunterhalt jeweils CHF 00.00). Die Kinder-/Ausbildungszulage für C._____ erhält der Gesuchsteller. Die Kinder-/Ausbildungszulage für D._____ erhält die Gesuchstellerin. c. Die Beiträge an den Barunterhalt für jedes der Kinder sind an die Mutter zu bezahlen, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind in ih- rem Haushalt lebt und nicht einen anderen Zahlungsempfänger angibt, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. d. Die Mutter verpflichtet sich für D., die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, ausserschulische usw.) zu bezahlen. Der Vater verpflichtet sich für C., die regelmäs- sig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, ausserschulische usw.) zu bezahlen. e. Für die Kosten der Hobbies (Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung usw.), Gesundheitskosten, grössere Anschaffungen für die Kinder sowie ausserordentlichen Kinderkosten
(wie z.B. Zahnarztkosten, medizinische und therapeutische Massnah- men, Kosten für schulische Fördermassnahmen usw.) kommen die Par- teien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. f. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während den Ferien bei ihm anfallen, wie z.B. die Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selbst. g. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2.3 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich die- ser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Trinkgeld, Boni etc., Familienzulagen separat: - Gesuchstellerin: CHF 3’884.00 (80% Pensum), CHF 4'310.00 ab tt.mm.2029 (100% Pensum), - Gesuchsteller: CHF 7'450.00 (100% Pensum), - C.: CHF 268.00 (Familienzulage, aktuell), - D.: CHF 268.00 (Familienzulage, aktuell). Vermögen: - Gesuchstellerin: im für die Unterhaltsberechnung nicht relevantem Umfang, - Gesuchsteller: im für die Unterhaltsberechnung nicht relevantem Umfang. 7. Individuelle Prämienverbilligung Beide Parteien sind verpflichtet, die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. Kann eine individuelle Prämienverbilligung für die Kinder geltend gemacht werden, so steht dem für die Krankenkassenkosten aufkommenden Elternteil das Guthaben aus der Verbilligung zu (ohne Reduktion des Unterhaltsbetrages).
Dem Gesuchsteller wird das Mieterkautionssparkonto bei der ZKB IBAN CH6, mitsamt Guthaben (Stand per 31.12.2023: CHF 5'955.00) zu allei- nigem, unbelastetem Eigentum zugewiesen. d. Die Gesuchstellerin hat während der Ehe ihr Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance geäufnet. Per Eheschliessung am 29.08.2009 betrug das Guthaben CHF 5'810.00 und per Einreichung des Scheidungsbegehrens am 17.10.2025 CHF 26'622.91, sodass sie während der Ehe ein Gutha- ben von CHF 20'812.91 (CHF 26'622.91 - CHF 5'810.00) äufnete. Die Gesuchstellerin hat einen Betrag von CHF 20'812.91 zu teilen. Der Gesuchsteller hat während der Ehe sein Vorsorgekonto (gebun- dene Vorsorge (bei der H1._____ AG geäufnet. Per Eheschliessung am 29.08.2009 betrug das Guthaben CHF 3'797.20 und per Einreichung des Scheidungsbegehrens am 17.10.2025 CHF 26'025.75, sodass er wäh- rend der Ehe ein Guthaben von CHF 22'228.55 (CHF 26'025.75 - CHF 3'797.20) äufnete. Der Gesuchsteller hat einen Betrag von CHF 22'228.55 zu teilen. Die Gesuchsteller verfügen je über eine Risikoversicherung (Säule 3a) bei der H2._____ AG, woraus jedoch kein anrechenbarer Rückkaufswert resultiert, sodass diese beiden Versicherungen in güterrechtlicher Hin- sicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 707.82 ((CHF 22'228.55 + CHF 20'812.91)/2; je CHF 21'520.73; CHF 21'520.73 -CHF 20'812.91 = CHF 707.82) zu bezahlen. Die Parteien verzichten je- doch auf die Auszahlung aus einem Säule 3a Konto. Der Betrag wird bei den Schulden der Gesuchstellerin beim Gesuchs- gegner abgezogen (vgl. unten, Ziff. 10.f.). e. Der Gesuchsteller hat, während dem Zusammenleben, ein Fahrzeug (Subaru XV 1.6i Swiss Edition) für die gemeinsame Nutzung geleast. Das Fahrzeug ist auf den Gesuchsteller eingelöst. Er hat auch den Lea- singvertrag Nr. 7 abgeschlossen, welcher im Mai 2027 (Dauer 48 Mo- nate) endet. Die Gesuchstellerin nutzt das Fahrzeug jedoch allein. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich deshalb, das Fahrzeug über ihren Gara- gisten (I._____ AG) abzulösen und den Gesuchsteller per Rechtskraft des Scheidungsurteils aus dem Leasingvertrag zu entlassen. f. Die Gesuchstellerin hat beim Gesuchsteller per 07.01.2026 Schulden in Höhe von insgesamt CHF 3'498.00. Davon wird der Anspruch der Ge- suchstellerin aus Güterrecht von CHF 707.82 (vgl. oben, Ziff. 10.d.) ab- gezogen, sodass die Schulden noch CHF 2'790.18 betragen. Die Ge- suchstellerin bezahlt dem Gesuchsteller diesen Betrag in 55 monatli- chen Raten von CHF 50.00 und einer letzten Rate von CHF 40.18 ab. g. Weitere Forderungen aus Güterrecht bestehen zwischen den Parteien nicht und jede Partei behält, abgesehen von den vorgängig dargelegten Punkten, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ ZH, an die Pensionskasse J._____, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dis- positiv-Ziffern 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw M. Wild Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Flach