Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250162-F/UUB/Gl/RN Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 32, act. 37 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen vom 4. November 2025 sowie 5. Dezember bzw. 16. Dezember 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die Vereinbarung der Parteien vom 4. November 2025 über die Scheidungs- folgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2.Nachehelicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: -Fr. 1'500.– ab Dezember 2025 bis Ende November 2026; -Fr. 1'000.– ab Dezember 2026 bis Ende November 2027. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 3.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: Klägerin:CHF6'100.–(100% Pensum) Beklagter:CHF 10'900.–(100% Pensum) Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 4.Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantra- gen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Beklagten anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der C._____ Pensionskasse, ... [Adresse] (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 46'666.–, zuzüglich Zins ab 31. Juli 2025, auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der D._____ Sammelstiftung BVG, ... [Adresse] (AHV Nr. 2) zu übertragen.
5.Güterrecht a)Eigentumszuweisung der Liegenschaft in E._____ Die Parteien übertragen das Gesamteigentum am Einfamilienhaus H2, Vers- Nr. 3, Grundstück-Nummer 4, E-GRID CH5, F.-weg 6, E. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie nach Vorlage einer Bestätigung der Migros Bank, worin diese der Schuldentlassung der Klägerin zustimmt, ins Al- leineigentum des Beklagten und beschliessen die Auflösung und Liquidation ihrer einfachen Gesellschaft. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Mitwirkungshandlungen in Hinsicht auf die Übertragung des Gesamteigentums auf den Beklagten auf erstes Ver- langen der Gegenseite zu tätigen. Es gelten folgende weitere Bestimmungen: i.Der Besitzübergang mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr er- folgte am 15. August 2023. ii.Der Anrechnungswert wird von den Parteien auf Fr. 678'500.– festge- setzt. iii.Der Beklagte übernimmt im internen und externen Verhältnis nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie nach Vorlage einer Bestätigung der Migros Bank, worin diese der Schuldentlassung der Klägerin zu- stimmt, die folgenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegenüber der Gläubigerin (Migros Bank AG, ... [Adresse]) soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht: Fr. 400'000.–Festhypothek ... Fr. 400'000.–Festhypothek ... Fr. 200'000.–SARON-Hypothek ... iv.Jede Gewährleistung für allfällige Rechts- und Sachmängel wird seitens der Klägerin ausdrücklich wegbedungen. v.Die Parteien nehmen Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertrags- gesetzes (VVG), wonach die privaten Schaden- und Haftpflichtversiche- rungen auf die erwerbende Partei übergehen, sofern diese nicht innert 30 Tagen – von der Eigentumsübertragung an gerechnet – den Versiche- rungsgesellschaften schriftlich mitteilt, sie lehne den Übergang ab. vi.Die Parteien beantragen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gestützt auf § 216 Abs. 3 lit. b StG. vii.Sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes G._____ im Zu- sammenhang mit dieser Eigentumsübertragung werden von den Parteien gemeinsam je zur Hälfte bezahlt. Die Parteien wissen, dass sie dafür soli- darisch haften.
viii.Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt G._____ anzu- weisen, die Übertragung des Gesamteigentums an den Beklagten im Grundbuch einzutragen. b)Verkauf der Eigentumswohnung am H.-weg 7, E. (im Ge- samteigentum der Parteien) Die Parteien vereinbaren übereinstimmend, die Eigentumswohnung am H.-weg 7, E. zu einem marktüblichen Preis zu veräussern, wobei der Beklagte die notwendigen Schritte hierfür einleitet und die Klägerin die er- forderlichen Zustimmungen und Unterschriften auf erstes Verlangen hin tätigt. c)Güterrechtliche Ausgleichszahlung Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 5.d) eine Ausgleichszah- lung in der Höhe von CHF 271'750.– (CHF 138'500.– als Ausgleich der Liegen- schaft F.-weg 6, E. + CHF 116'250.– als Ausgleich der Liegen- schaft H.-weg 7, E. + CHF 17'000.– Wertschriften/Hausrat/Bank- guthaben) zu bezahlen; zahlbar 30 Tage ab Zugang des Verkaufspreises für die Eigentumswohnung am H.-weg 7, E.. d)Zusätzliche Gewinnbeteiligung aus dem Verkauf der Eigentumswohnung am H.-weg 7, E. Die Parteien einigen sich darauf, dass hinsichtlich des Verkaufs der Eigentums- wohnung am H.-weg 7, E. folgende zusätzliche Abgeltung des Mehrwerts an die Klägerin zu erfolgen hat: Sollte der erzielte Verkaufspreis mehr als CHF 840'000.– betragen, so wird die- ser Mehrbetrag nach Abzug der latenten Kosten (Notariats- und Grundbuchge- bühren, Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern sowie eine allfällige Maklerkommission) unter den Parteien hälftig geteilt. e)Übrige Vermögenswerte Die Parteien stellen fest, dass jede behält, was sie zurzeit besitzt respektive auf ihren Namen lautet, und dass sie nach Vollzug dieser Vereinbarung und Bezahlung bzw. Erhalt der hier enthaltenen Ausgleichszahlungen, güterrecht- lich endgültig auseinandergesetzt sind und keine Partei der anderen etwas schuldet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf wel- che sie lauten. 6Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
7.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die da- durch entstehenden Mehrkosten allein." 3.Die ergänzende Vereinbarung der Parteien vom 5. Dezember bzw. 16. De- zember 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist Ziff. 5 Lit. a) der Schei- dungsvereinbarung wie folgt zu ergänzen und anzupassen: 1.Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, das derzeit im Gesamteigen- tum der Parteien (einfache Gesellschaft) stehende Grundstück Nr. 4, E-Grid CH5, F.-weg 6, E., ins Alleineigentum des Beklagten (B., geb. tt.10.1881 [recte 1981]) zu übertragen, unter Übernahme der aufhaften- den Grundpfandschulden als Alleinschuldner. Der Besitzübergang mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr ist per 15. August 2023 bereits erfolgt. Es wird festgestellt, dass die Bestätigung der I. AG, J., betreffend die Entlassung der Klägerin (A.) aus der Solidarschuldnerschaft dem Gericht vorliegt. 2.Das Grundbuchamt G._____ wird nach Rechtskraft dieses Entscheids – Ge- schäfts-Nr. FE250162-F[...] – angewiesen, die auf die Klägerin (A.) lau- tende Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG am dem Grundstück Nr. 4, E-Grid CH5, F.-weg 6, E., zu löschen. 3.Die durch die Handänderung entstehenden Grundbuchkosten und Gebühren sind vom Grundbuchamt G. bei den Parteien direkt zu erheben; gemäss genehmigter Scheidungsvereinbarung sind diese von den Parteien je hälftig zu bezahlen. 4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig für den Fall der ganzen oder teilweisen Unwirk- samkeit dieser Vereinbarung, sowie bei einer unbeabsichtigten Regelungslü- cke, ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck der weggefallenen oder lückenhaften Regelung in unzulässiger Weise möglichst nahekommen. 5.Die Bestimmungen der Scheidungsvereinbarung vom 4. November 2025 blei- ben im Übrigen, soweit hier nicht abweichend vereinbart, vollumfänglich in Kraft." 4.Die Pensionskasse C._____ Pensionskasse, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 1) CHF 46'666.– zuzüglich Zins ab 31. Juli 2025 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 2) bei der D._____ Sammelstiftung BVG, ... [Adresse], zu übertragen.
5.Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, das derzeit im Gesamteigen- tum der Parteien (einfache Gesellschaft) stehende Grundstück Nr. 4, E- GRID CH5, F.-weg 6, E., ins Alleineigentum des Beklagten (B., geb. tt.10.1981) zu übertragen, unter Übernahme der aufhaften- den Grundpfandschulden als Alleinschuldner. Der Besitzübergang mit Rech- ten und Pflichten, Nutzen und Gefahr ist per 15. August 2023 bereits erfolgt. Es wird festgestellt, dass die Bestätigung der I. AG, J., betref- fend die Entlassung der Klägerin (A.) aus der Solidarschuldnerschaft dem Gericht vorliegt. 6.Das Grundbuchamt G._____ wird nach Rechtskraft dieses Entscheids ange- wiesen, die auf die Klägerin (A.) lautende Anmerkung der Veräusse- rungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf dem Grundstück Nr. 4, E- GRID CH5, F.-weg 6, E._____ zu löschen. Die durch die Handänderung entstehenden Grundbuchkosten und Gebühren sind vom Grundbuchamt G._____ bei den Parteien direkt zu erheben. Ge- mäss genehmigter Scheidungsvereinbarung sind diese von den Parteien je hälftig zu bezahlen. 7.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8.Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 9.Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je gegen Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für K._____ zuständige Zivilstandsamt,
an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse C._____ Pensionskasse, ... [Adresse] (im Aus- zug gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 10 des Urteils), an das Grundbuchamt G._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Dr. iur. O. Hug Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer