Bezirksgericht Zürich 6. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE240605-L/U Mitwirkend:Bezirksrichterin MLaw S. Meisel Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin und B., Gesuchsteller betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2; sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den und die Vereinbarung über die Nebenfolgen vom 30 September 2024 zu genehmigen. Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichten die Gesuchsteller hierorts ein gemeinsames Scheidungsbegehren mitsamt Vereinbarung über die Nebenfolgen ein (act. 1 und act. 2). In der Folge wurden sie zur Anhörung auf den 5. Dezember 2024 vorgeladen (act. 14/1-6). Zur Anhörung vom 5. Dezember 2024 erschien der Gesuchsteller unentschuldigt nicht (Prot. S. 4). Mit Vorladung vom 16. Januar 2025 wurde die Anhörung neu auf den 3. März 2025 angesetzt, wobei die Vorladung dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden konnte, weil sein Aufenthalt derzeit unbe- kannt ist (act. 18/6). In der Folge teilte auch die Gesuchstellerin mit, dass ihr der derzeitige Aufenthalt des Gesuchstellers nicht bekannt sei und er sich vor ihr "ver- stecke" (act. 19). 2.Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung ist gutzuheissen, wenn die Gesuchsteller eine Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen einreichen und sich das Gericht anlässlich der Anhörung davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reifli- cher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 2 ZGB, Art. 279 Abs. 1 ZPO). 3.Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2024 konnte das Gericht den Scheidungswillen des Gesuchstellers nicht feststellen. Aufgrund des mittlerweile unbekannten Auf- enthalts des Gesuchstellers wird dies auch in der neu angesetzten Anhörung vom 3. März 2025 nicht möglich sein. Entsprechend ist den Parteien die Ladung für die Anhörung vom 3. März 2025 abzunehmen. 4.Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht gegeben, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs-
klage an, wobei das Verfahren während dieser Frist rechtshängig bleibt (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Die Scheidung kann klageweise verlangt werden, wenn die Ehegatten beim Wechsel zur Scheidung auf Klage seit mindestens zwei Jahren getrennt leben (Art. 114 ZGB). 3.Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Gesuchstellers recht- fertigt es sich, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten. Es wird erkannt: 1.Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2.Die Anhörung vom 3. März 2025, 08:30 Uhr, findet nicht statt. 3.Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Schei- dungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Neben- folgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzu- reichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorg- liche Massnahmen gelten weiter. Beides entfällt mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 165.– Dolmetscher 5.Die Kosten des Entscheids werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller. 8.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 12. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 6. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: MLaw S. Meisel Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Ackermann