Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE240408-K/Ubegr/ck Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn Gerichtsschreiberin MLaw N. Marti Urteil vom 20. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen A., Gesuchstellerin und B., Gesuchsteller betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
Rechtsbegehren: (act. 2b sinngemäss) Es sei die am 16. Januar 2023 hinterlegte Scheidungskonvention vom 11. Januar 2023 bezüglich der Teilung der während der Ehe in der Schweiz erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu er- gänzen und es sei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers anzu- weisen, den Betrag von Fr. 57'337.30 auf das Konto der beruflichen Vorsorge der Gesuchstellerin zu überweisen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024, am hiesigen Gericht eingegangen am 23. Dezember 2024, reichten die Parteien ein gemeinsames Begehren auf Ergän- zung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Teilung der BVG-Guthaben ein (act. 1a; act. 1b; act. 2a; act. 2b; act. 3/1-7). 2.Dem gemeinsamen Antrag der Parteien entsprechend wurde praxisgemäss auf eine Anhörung verzichtet (act. 1a; act. 1b). 3.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.Die Gesuchsteller sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frank- reich (act. 1a; act. 1b; act. 3/4 S. 1). Ihre Ehe wurde am tt. Juli 1999 in C._____ [Ortschaft] (Frankreich) geschlossen (act. 3/1). Am 16. Januar 2023 wurde die Ehe der Gesuchsteller mit Hinterlegung der Scheidungskonvention vom 11. Januar 2023 bei Notarin D._____ in E._____ [Ortschaft] (Frankreich) geschieden (act. 3/3- 5). 2.Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 IPRG). Auf Zivil- und Handelssachen ist das Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12) grundsätzlich an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Vom Anwendungsbereich sind indessen die eheli- chen Güterstände ausgenommen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Unter diesen Begriff fal- len sämtliche vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe
oder ihrer Auflösung ergeben (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 73). Dazu gehö- ren unter anderem Vorsorgeleistungen nach Art. 122 ff. ZGB (SHK LugÜ-DASSER, Art. 1 N 68). Mangels anwendbarem Staatsvertrag finden demnach die Regeln des IPRG Anwendung (Art. 1 Abs. 1 und 2 IPRG). 3.Nach Art. 64 Abs. 1 bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schwei- zerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Art. 64 Abs. 1 IPRG, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrich- tung zuständig. 3.1. Vorliegend hat kein Schweizer Gericht die Scheidung ausgesprochen, die Ge- suchsteller haben weder Wohnsitz in der Schweiz noch sind sie Schweizer Bürger, und die Ehe wurde nicht in der Schweiz geschlossen. Eine Zuständigkeit nach Art. 64 Abs. 1 IPRG fehlt demnach. 3.2. Die ausgleichspflichtige Vorsorgeeinrichtung (F., Winterthur; act. 3/7) des Gesuchstellers hat ihren Sitz in Winterthur. Somit ist das Bezirksgericht Win- terthur örtlich zuständig. 4.Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 1 IPRG untersteht die Ergänzung oder Abände- rung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils schweizerischem Recht. III. Ergänzungsbedürftigkeit 1.Die Ehe der Parteien wurde mittels einvernehmlicher Scheidung durch von Anwälten gegengezeichnete und bei einem Notar hinterlegte Privaturkunde im Sinne von Art. 229 ff. französisches Zivilgesetzbuch aufgelöst (act. 3/3-5). Eine einverständliche Scheidung im Sinne von Art. 229 ff. französisches Zivilgesetz- buch erwächst am Tag der Hinterlegung bei einem Notar in Rechtskraft (Art. 229- 1 Abs. 3 französisches Zivilgesetzbuch). Am 16. Januar 2023 hinterlegten die Parteien ihre Scheidungskonvention vom 11. Januar 2023 bei Notarin D. (act. 3/5). Es ist davon Vormerk zu
nehmen, dass die Parteien seit dem Tag der Hinterlegung der Scheidungskon- vention vom 11. Januar 2023 am 16. Januar 2023 rechtskräftig geschieden sind. 2.Ein Scheidungsurteil muss ergänzt werden, wenn der ursprüngliche Schei- dungsrichter es aus Versehen, Irrtum oder Unkenntnis unterlassen hat, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise hätte geregelt werden müssen. Die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Ausgleich der Guthaben (Art. 64 Abs. 1 bis IPRG) führt dazu, dass ausländische Scheidungsurteile diesbezüglich stets lückenhaft sind, und zwar unabhängig da- von, ob die schweizerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berück- sichtigt wurden oder nicht (BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 64 N 8 ff.). 3.Das vorliegende Scheidungsurteil erweist sich in Bezug auf den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben als ergänzungsbedürftig. IV. Berufliche Vorsorge 1.Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen, wobei die erworbenen Austrittsleistun- gen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig geteilt werden. Von der hälftigen Teilung können die Ehegatten in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invaliden- vorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). 1.1. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten ist diesbezüglich weit auszulegen (CHK ZGB-GLOOR/UMBRICHT, Art. 124b N 4). Beim Entscheid über die Genehmi- gung hält sich das Gericht ausserdem eng an die Vereinbarung, soweit diese ge- setzmässig ist (BSK ZPO-BÄHLER, Art. 280 N 11b). Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, können die Parteien in einer Vereinbarung den für die Berechnung massgebenden Stichtag (moderat) vorverlegen (z.B. auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention). Es liegt dann ein Teilverzicht nach Art. 124b Abs. 1 vor (BSK ZGB I-GEISER, Art. 122 N 22).
1.2. Der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht bekannt. Die Parteien sind seit Januar 2021 getrennt (act. 3/3 S. 8), ihre Scheidungskonvention datiert vom 11. Januar 2023 (act. 3/3). Die Parteien haben sich im Rahmen ihrer Scheidungskonvention auf den 1. Januar 2022 als Stichtag für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen geeinigt (act. 2a Ziff. 8 und Ziff. 9; act. 2b Ziff. 8 und Ziff. 9; act. 3/3 S. 11 f.). Es liegt somit ein Teilverzicht nach Art. 124b Abs. 1 ZGB vor, wobei die Einigung der Parteien auf den Stichtag 1. Ja- nuar 2022 als – wenn überhaupt – moderate Vorverlegung desselben erscheint. 1.3. Gemäss Scheidungskonvention vom 11. Januar 2023 wurde bei der Festle- gung der prestation compensatoire auf EUR 40'000.– zugunsten der Gesuchstel- lerin unter anderem auch die Vorsorgesituation der Parteien berücksichtigt (act. 3/3 S. 7 ff.). Dieser ausländische Entscheid kann im Rahmen der Ermessensentschei- de gemäss Art. 124a Abs. 1 ZGB und Art. 124b ZGB berücksichtigt werden, was aus Sicht des berechtigten Ehegatten zu einer unterhälftigen Teilung des Schwei- zer Vorsorgeguthabens oder sogar zu einem Ausschluss der Teilung führen kann (ZK IPRG-WIDMER LÜCHINGER, Art. 64 N 45). 1.4. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der (Teil-)Verzicht der Gesuchstellerin rund CHF 20'000.– ausmachen dürfte (Stichtag wäre spätestens der 16. Januar 2023 im Gegensatz zum vereinbarten 1. Januar 2022; der Gesuchsteller äufnete vom 17. März 2020 bis 1. Januar 2022 einen Betrag von CHF 72'455.60 [act. 3/7], somit jährlich rund CHF 40'000.–). 1.5. In der Gesamtbetrachtung ist der vorliegende Teilverzicht zu genehmigen (Art. 280 ZPO). Die F._____ [Vorsorgestiftung], Winterthur, ist anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Ver- trag-Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 57'337.30 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Vers.-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Pensionskasse G._____ zu überweisen. 2.Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung (und nicht erst von der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 3.3; BSK ZGB I-GEISER, Art. 123 N 40). Der Grund-
satz der durchgehenden Verzinsung gilt auch für den Fall, wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem Datum des Ehescheidungsurteils vor- genommen wird (BGE 129 V 251 E. 3.2). Diese Pflicht zur Verzinsung der Austritts- leistung und die Höhe des entsprechenden Zinses ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 2 Abs. 3 FZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; Urteil BGer 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 1.3). 3.Massgebender Stichtag ist gemäss Vereinbarung der Parteien der 1. Januar 2022 (act. 2a Ziff. 9; act. 2b Ziff. 9; act. 3/3 S. 5). Demnach ist die vereinbarte Aus- trittsleistung von CHF 57'337.30 ab dem 1. Januar 2022 bis zur Überweisung zu verzinsen. V. Kosten 1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.Vorliegend entspricht der Streitwert der zu überweisenden Austrittsleistung von CHF 57'337.30. In Anwendung von §§ 2, 5 und 6 GebV OG ist die Entscheid- gebühr unter Berücksichtigung des Aufwandes auf CHF 600.– festzusetzen. Diese Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). VI. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Von der in Frankreich erfolgten und am 16. Januar 2023 in Rechtskraft er- wachsenen Scheidung der Parteien im Sinne von Art. 229 ff. französisches Zivilgesetzbuch wird Vormerk genommen. Es wird vorgemerkt, dass die Par- teien seit dem Tag der Hinterlegung der Scheidungskonvention vom 11. Ja- nuar 2023 am 16. Januar 2023 rechtskräftig geschieden sind. 2.Die im Rahmen der Scheidungskonvention vom 11. Januar 2023 geschlos- sene Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich der während der Ehe in der Schweiz erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt: " DECLARATION DES EPOUX I–III. [...] IV.SITUATION FINANCIERE ET PATRIMONIALE DES EPOUX A–B [...] C – LES DROITS A RETRAITE DES EPOUX: Madame A._____ est affiliée au titre de la retraite Suisse auprès de la caisse de pension G._____ sous le numéro 3 et a acquis un capital de 49.577,10 CHF au 1 er janvier 2022. [...] Monsieur B._____ est affilié au titre de la retraite Suisse auprès de F._____ sous le numéro AVS 2 et a acquis un capital de 164.251,75 CHF au 1 er janvier 2022. [...] CONVENTION RELATIVE AUX EPOUX I.–V. [...] VI. – DROIT A RETRAITES SUISSES 1.–2. [...] 3.Accord des époux B./A. Les époux conviennent de procéder au partage par moitié de leurs avoirs de prévoyance respectifs d'un montant total de: Avoirs B.:164'251.75 CHF Avoirs A.:49'577.10 CHF
Total: 213'828.85 CHF soit divisé par 2 pour chacun la somme de: 106'914.44 CHF Ils s'obligent à déposer une requête conjointe à cet effet aussitôt que le divorce sera devenu définitif. [...]" 3.Die F., Winterthur, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Vertrag-Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 57'337.30, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2022, auf das Vor- sorgekonto der Gesuchstellerin (Vers.-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Pensions- kasse G., ... [Adresse], zu überweisen. 4.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt. 5.Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien (per Einschreiben, mit Rückschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die F., Winterthur, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Zif- fern 1 – 3), die Pensionskasse G., ... [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 1 – 3), je gegen Empfangsschein. 8.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Frist für die Berufung ist nur gewahrt, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
Winterthur, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: lic. iur. C. Schibli Arn Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Marti