Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE240139-M / U Mitwirkend:Ersatzrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiberin MLaw S. Niggli Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und B., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 1/1-2 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller reichten am 15. bzw. 19. August 2024 (persönlich über- bracht bzw. Datum des Poststempels) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1/1-2). In der Folge wurden sie mit Vorladung vom 22. August 2024 zur Anhö- rung auf den 4. Dezember 2024 vorgeladen (act. 2). Anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2024 haben die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend den Schei- dungspunkt und einige Scheidungsfolgen – mit einem Widerrufsvorbehalt bis 13. Dezember 2024 – abgeschlossen (Prot. S. 3 ff. i.V.m. act. 27) und eine Verfah- renssistierung zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen hin- sichtlich der noch strittig gebliebenen Scheidungsfolgen beantragt (Prot. S. 3 ff.), woraufhin das Verfahren mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2024 bis zum 31. Januar 2025 sistiert wurde (act. 32). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) erklärte die Gesuchstellerin sinngemäss innert Frist, die abgeschlossene Teilvereinbarung zu widerrufen, und machte überdies geltend, nicht damit einverstanden zu sein, sich scheiden zu lassen, bis sie frei sei, ihre Entscheidungen zu treffen (act. 35). In der Folge wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2024 der Ge- suchstellerin Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie sich weiterhin scheiden lassen wolle oder ob sie von ihrem Scheidungswillen zurücktrete (act. 39). Daraufhin erklärte die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 3. Januar 2025), die Gesuchstel- lerin wolle sich nicht scheiden lassen und habe keinen Scheidungswillen und be- antragte die Einstellung respektive Abschreibung des vorliegenden Scheidungsver- fahrens (act. 41). Weiter beantragte die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin, die Gerichtskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und der Gesuchstellerin sei zu Lasten des Gesuchstellers eine Parteientschädigung von Fr. 972.00 (inkl.
MwSt.) zuzusprechen, mit der Begründung, dass der Gesuchsteller der Initiator des vorliegenden Scheidungsverfahrens sei und die Gesuchstellerin unter Druck ge- setzt habe (act. 41-42). 2.Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage, wobei das Verfahren während dieser Frist rechtshängig bleibt und allfällige vorsorgliche Massnahmen weiter gelten (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Da die Gesuchstel- lerin ihren Scheidungswillen vorliegend widerrufen hat (act. 35 und act. 41), fehlt es an den Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren. Das gemeinsame Scheidungsbegehren ist infolgedessen abzuweisen und beiden Ge- suchstellern ist Frist anzusetzen, um eine Scheidungsklage einzureichen. Ein Ehe- gatte kann auf Scheidung klagen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshän- gigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB) oder wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet wer- den kann. 3.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wo- bei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). 3.2. Gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) wird die Gerichtsgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich vor dem Hinter- grund der genannten Faktoren, die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 3.3. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro-
zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Al- lerdings kann das Gericht insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend um ein Verfahren betref- fend Scheidung auf gemeinsames Begehren handelt, rechtfertigt es sich, die Ge- richtskosten den Gesuchstellern je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Zumal die Behauptung der Gesuchstellerin, der Ge- suchsteller sei Initiator des vorliegenden Verfahrens gewesen und hätte sie unter Druck gesetzt, unsubstantiiert geblieben und nicht belegt worden ist. Es wird erkannt: 1.Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2.Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage einzurei- chen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vor- sorgliche Massnahmen gelten weiter. Beides entfällt mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4.Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller, an den Gesuchsteller unter Bei- lage der Doppel von act. 41-42.
7.Eine Berufung gegen diesen Entscheid (bzw. Beschwerde soweit nur Dis- positiv-Ziffern 3-5 betroffen sind) kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Ersatzrichter: Dr. iur. O. Hug Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Niggli