Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr.: FE240011-D/U/B-8/ck Mitwirkend:Vizepräsident lic. iur. C. Fischer und Gerichtsschreiberin MLaw C. Kuhn Urteil und Verfügung vom 16. Dezember 2025 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung auf Klage
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 51, act. 37 S. 2, Prot., sinngemäss) 1. Die Teilvereinbarung vom 22. April 2024 sei zu genehmigen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Bar- und Be- treuungsunterhalt der Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien- und Kindezulagen zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündig- keit hinaus: bis ... 2026für C._____ Fr. 1'309.– für D._____ Fr. 1'675.– (davon Fr. 513.- Betreuungsunterhalt) ab ... 26 - ... 28für C._____ Fr. 1'309.– für D._____ Fr. 1'675.– (davon Fr. 313.- Betreuungsunterhalt) ab ... 2028für C._____ Fr. 1'415.– für D._____ Fr. 1'415.– ab ... 2032 für C._____ Fr. 1'264.– für D._____ Fr.1'264.– 3. Sodann sei der Beklagte i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition (z.B. zahnärztliche Behandlungen, Brillen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager) jeweils zur Hälfte zu be- teiligen. 4. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Der Mietvertrag der Wohnung E.-str. 1, F., sei im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB auf die Klägerin allein zu übertragen und die Vermieterin G., ... [Adresse], entsprechend zu informieren. 6. lm Weiteren sei die Mietkaution der vormaligen ehelichen Wohnung an der E.-strasse 1 in F._____, in Ergänzung zur Teilvereinba- rung vom 22. April 2024 der Klägerin zu alleinigem Eigentum zuzu- teilen. 7. Es sei festzustellen, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzentscheid vom 2. Okt. 2019 (Geschäfts-Nr. EE190054) von einer Saldoklausel ausgenommen sind. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,1 % MWSt) zu Las- ten des Beklagten.
Prozessualer Antrag der Klägerin: (act. 51, sinngemäss) Eine allfällige (reduzierte) Parteientschädigung des Beklagten an die Rechtsvertreterin der Klägerin sei direkt aus der Gerichtskasse auszu- richten. Es wird verfügt: 1.Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2.Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Sodann wird erkannt: 1.Die am tt. März 2013 in H._____ geschlossene Ehe der Parteien wird ge- stützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2.Die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2016, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin ge- stellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Töchter im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin. 4.Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm. 2026): Fr.1'128.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 69.– Überschussanteil) Fr.1'101.– für D._____ (davon Fr. 1'032.–, Fr. 0.– als Betreuungsun- terhalt und Fr. 69.– Überschussanteil) Phase II (ab tt.mm.2026 bis und mit tt.mm.2028): Fr.1'094.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 35.– Überschussanteil) Fr.1'267.– für D._____ (davon Fr. 1'232.– als Barunterhalt, 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 35.– Überschussanteil) Phase III (ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2032): Fr.1'123.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 64.– Überschussanteil) Fr.1'123.– für D._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 64.– Überschussanteil) Phase IV (ab tt.mm.2032): Fr.1'123.– für D._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als und Fr. 64.– als Überschussanteil), zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, zahlbar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.
5.Diesem Entscheid liegen folgende monatlichen finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2026): KlägerinC._____D._____Beklagter EinkommenFr. 3'840.–Fr. 268.–Fr. 215.–Fr. 6'377.– BedarfFr. 3'464.–Fr. 1'327.–Fr. 1'247.–Fr. 3'872.– Phase II (ab tt.mm.2026 bis und mit tt.mm.2028): KlägerinC._____D._____Beklagter EinkommenFr. 3'840.–Fr. 268.–Fr. 215.–Fr. 6'377.– BedarfFr. 3'464.–Fr. 1'327.–Fr. 1'447.–Fr. 3'872.– Phase III (ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2032): KlägerinC._____D._____Beklagter EinkommenFr. 3'840.–Fr. 268.–Fr. 268.–Fr. 6'377.– BedarfFr. 3'464.–Fr. 1'327.–Fr. 1'327.–Fr. 3'872.– Phase IV (ab tt.mm.2032): KlägerinD._____Beklagter EinkommenFr. 4'675.–Fr. 268.–Fr. 6'377.– BedarfFr. 3'522.–Fr. 1'327.–Fr. 3'872.– 6.Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Schei- dungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2027. 7.Der Antrag der Klägerin auf Beteiligung des Beklagten an den ausserordent- lichen Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition wird abgewiesen.
8.Es wird festgestellt, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus dem Ehe- schutzentscheid vom 2. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190054-D) nicht von der Teilvereinbarung vom 22. April 2024 erfasst sind. 9.Die Mietkaution der vormaligen ehelichen Wohnung an der E.-strasse 1 in F. wird der Klägerin zu alleinigem Eigentum zugeteilt. 10. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 22. April 2024 wird im Übrigen ge- nehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Scheidung 1. Die Klägerin verlangt die Scheidung. Der Beklagte erklärt, mit der Scheidung einverstan- den zu sein. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Aus- wirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwi- schen einem Elternteil und den Kindern hat. 4. Die Eltern sind verpflichtet, sich gegenseitig über besondere Ereignisse im Leben der gemeinsamen Kinder (z.B. medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, Nachhilfe- und Stützunterricht) umgehend und umfassend, über wichtige Anlässe (z.B. Schulbesuchs- tag, Elternabend etc.) rechtzeitig, zu informieren und Entscheidungen, die für die Ent- wicklung der ehelichen Kinder oder für deren schulische und berufliche Laufbahn wichtig sind (z.B. Schul- und Berufswahl), gemeinsam zu treffen. Ferner sind sie verpflichtet, sich während der schulischen und beruflichen Ausbildung der ehelichen Kinder deren Zeugnisse in Kopie unaufgefordert zukommen zu lassen. Die Parteien halten fest, dass sie gleichermassen berechtigt sind, bei Drittpersonen, die an der Betreuung der ehelichen Kinder beteiligt sind, oder sich mit diese betreffenden schulischen und/oder medizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuholen. 5. Die Kinder C., geboren am tt.mm. 2013, und D., geboren am tt.mm.2016, seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.
Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 3) bei der Pensionskasse I., ... [Adresse] zu überweisen. 12. Die G., ... [Adresse], wird angewiesen, den Mietvertrag über die bis- herige Familienwohnung an der E.-str. 1 in F. mit sofortiger Wir- kung mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'600.–. 14. Die Kosten des Entscheides werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X., wird zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichts- kasse entschädigt. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die uneinbringliche Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) geht auf den Kanton über. 16. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin mit Gerichtsurkunde, den Beklagten mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die I., ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 sowie Ziffer 10 der Vereinbarung), gegen Empfangsschein,
G., ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 9 und 12) mit Gerichtsurkunde, das Kreiszivilstandamt J. mit Formular, gegen Empfangsschein, die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ mit Formular, gegen Empfangsschein, 17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Eine Be- schwerde gegen den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 16. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Vizepräsident: lic. iur. C. Fischer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn