Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung Geschäfts-Nr. FE230181-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. F. Saluz Gerichtsschreiber MLaw A. Skovby Urteil vom 3. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A., Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen B., Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung
Gemeinsames Rechtsbegehren der Parteien: (sinngemäss; act. 73 und act. 96 sowie act. 110 und act. 117) 1.Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Es seien die Teil-Scheidungsvereinbarungen vom 16. Juli 2024 und vom 28. August 2024 sowie vom 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 zu genehmigen. 3.Es sei das Scheidungsverfahren beschränkt auf die Nebenfolgen der Unterhaltsverpflichtungen weiterzuführen. Rechtsbegehren des Klägers: (act. 87) [...] 6.Es sei die Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils respektive eventualiter nach einer angemessenen Übergangsfrist zu angemes- senen, gerichtsüblich indexierten Kinderunterhaltsbeiträgen von mind. CHF 1'200.– (Barunterhalt) pro Monat zzgl. einer allfälligen Überschussbeteiligung und Kinderzulagen zu verpflichten. [...] Sodann sei die Beklagte zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausseror- dentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu beteiligen. Sofern keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge an C._____ zu- gesprochen werden können, sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger alljährlich über den aus unselbständiger Erwerbstätigkeit er- zielten Lohn im Vorjahr zu orientieren resp. über die aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit erzielten Gesamteinkünfte (Gewinn) im Vorjahr zu orientieren. Mindestens hat die Beklagte den Kläger unaufgefor- dert innert zwei Wochen seit dessen Erhalt mit dem Lohnausweis und der Steuererklärung (sobald diese vorliegt) zu bedienen. [...] 7.Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu- zusprechen. [...] Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 90) [...] 3.Es sei festzustellen, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für C._____ an den Kläger bezahlen kann.
4.Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen. [...] Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Der Kläger und die Beklagte haben am tt. April 2017 geheiratet; aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.2017, hervor. 2.Mit Eingabe vom 31. März 2023 machte der Kläger hierorts das vorliegende Scheidungsverfahren rechtshängig (act. 1). Am 15. Mai 2023 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men auf den 9. Juni 2023 vorgeladen (act. 7). Am 23. Mai 2023 mandatierte die Beklagte eine Anwältin, weshalb die Ladung für die Verhandlung am 9. Juni 2023 abgenommen wurde (act. 8+10). Die Parteien wurden schliesslich mit Vorladung vom 29. Juni 2023 zur Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorg- licher Massnahmen auf den 13. September 2023 vorgeladen (act. 12). Die Parteien reichten kurz vor der Verhandlung verschiedene Unterlagen ein (act. 15/1-7 und act. 17/1-27). 3.Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. September 2023 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 4). In der Folge wurde mit Verfügung vom 15. September 2023 dem Kläger Frist zur Klagebegründung ange- setzt (act. 19), welche nach bewilligten Fristerstreckungsgesuchen am 22. Novem- ber 2023 samt Beilagen einging (act. 24 und act. 26/1-6). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 Frist zur Einreichung der Klageantwort ange- setzt (act. 27). 4.Am 30. Januar 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) dem hiesigen Gericht zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung betreffend die Tochter C. weiter, welche durch die Be- klagte eingereicht worden war (act. 33 und 34/1-3). Mangels besonderer Dringlich- keit – die den Erlass sofortiger Massnahmen erfordert hätte – gab das Gericht mit
Verfügung vom 6. Februar 2024 den Parteien Gelegenheit, sich zur Gefährdungs- meldung der KESB zu äussern (act. 37). Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erstat- tete der Kläger die Stellungnahme samt Beilagen und beantragte gleichzeitig den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 41 und 42/1-2). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 28. Februar 2024 samt Beilagen ebenfalls ihre Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung (act. 43 und 45/1-8). Kurz darauf ging mit Eingabe vom 8. März 2024 seitens der Beklagten die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 46 und 48/1-23). 5.Die Parteien wurden mit Vorladung vom 26. März 2024 zur Verhandlung be- treffend vorsorglicher Massnahmen auf den 17. April 2024 vorgeladen (act. 49). Nachdem die Ladung für die Verhandlung abgenommen werden musste (act. 52 bis 55), wurden die Parteien mit Vorladung vom 31. Mai 2024 zur Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnahmen auf den 16. Juli 2024 vorgeladen (act. 62). Zwecks Verfahrensbeschleunigung wurden die Parteien zusätzlich mit Vorladung vom 11. Juni 2024 zur Hauptverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen (act. 64). 6.Am 25. Juni 2024 leitete die KESB eine Gefährdungsmeldung der Kreisschul- behörde D._____ vom 20. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (act. 66 und 67). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2024 eröff- net, dass ihnen anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 16. Juli 2024 Gelegenheit gegeben werde, sich zu dieser Gefährdungsmeldung zu äussern (act. 68). 7.Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 16. Juli 2024 schlossen die Parteien eine Teil-Scheidungsvereinbarung. Betreffend der el- terlichen Sorge, Obhut und Betreuung sowie Beistandschaft traten die Regelungen als vorsorgliche Massnahmen in Kraft und wurden mit Verfügung vom 18. Juli 2024 genehmigt (act. 73 und 75). Nachdem sich die Eltern in der Vereinbarung vom 16. Juli 2024 auch zum Besuch eines Elternkurses verpflichtet hatten, wurden sie vom Gericht für den Kurs "Kinder aus der Klemme" angemeldet. Ebenfalls forderte das Gericht bei der Beratungsstelle "Pinocchio" einen Abklärungsbericht für
C._____ an (act. 76+78). Dieser ging am 20. August 2024 beim Gericht ein (act. 82). 8.Mit KESB-Beschluss vom 6. August 2024 wurde für C._____ eine Beiständin ernannt (act. 79). Anlässlich der Hauptverhandlung am 28. August 2024 erstatteten die Parteien die Replik und die Duplik sowie Stellungnahmen zu den Noven und die Parteien wurden persönlich befragt (act. 87+90; Prot. S. 25 ff.). Die Parteien schlossen an dieser Hauptverhandlung eine "Ergänzung zur Scheidungsvereinba- rung vom 16. Juli 2024", worin die Betreuungsregelung präzisiert wurde (act. 96). Diese Ergänzung wurde mit Verfügung vom 25. September 2024 gerichtlich geneh- migt (act. 97). 9.Am 21. Oktober 2024 wurde den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag für die ausstehenden strittigen Punkte zugestellt (act. 99A-C). Es kam in der Folge keine vollständige Einigung zustande (act. 101 und 102A+B). Die Parteien konnten sich schliesslich aber am 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 betreffend die Er- ziehungsgutschriften, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht in einer 2. Teil- Scheidungsvereinbarung einigen (act. 110 und 117). 10. Am 5. Februar 2025 reichte die E._____ GmbH eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Kinder aus der Klemme" ein, welchen beide Parteien besucht hatten (act. 115). 11. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichte die Beklagte zwei weitere Arzt- zeugnisse ein (act. 118+120/1-2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde bei- den Parteien noch formell die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die jeweili- gen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt. Gleich- zeitig wurden die beiden Gesuche der Parteien um Gewährung eines Prozesskos- tenvorschusses abgewiesen (act. 121). 12. Nachdem die Beklagte mehrere Arztzeugnisse eingereicht hatte, wurden diese mit Verfügung vom 24. Februar 2025 dem Kläger zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs zugestellt (act. 122). Mit Eingabe vom 14. März 2025 nahm der Kläger dazu Stellung (act. 124 und act. 125). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom
Arztzeugnis vom 15. Mai 2025 (act. 151) erst am 2. Juni 2025 und nicht innerhalb der mit Verfügung vom 9. Mai 2025 angesetzten Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. 139) hat eingereicht werden können oder zumindest ein entsprechen- des Gesuch um Fristerstreckung erfolgt ist. Diese Arztzeugnisse können deshalb erst in einem Rechtsmittelverfahren oder einem Abänderungsprozess Berücksich- tigung finden. 16. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde Dispositiv Ziffer 13 des unbegründe- ten Urteils berichtigt (act. 156). In besagter Ziffer war irrtümlicherweise und im Wi- derspruch zur vorliegenden Begründung der Satz "Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejeinige Partei, die eine Begründung verlangt." belassen worden, obwohl sowohl die Kosten für den unbegründeten als auch den begründeten Entscheid den Parteien hälftig aufzuerlegen sind (nachfolgend Erw. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Berichtigung erfolgte lediglich der guten Ordnung halber, im nun vorliegenden begründeten Urteil wäre die entsprechende Stelle ohnehin nicht mehr vorhanden. II. Unstrittige Scheidungsnebenfolgen 1.An der Verhandlung vom 16. Juli 2024 schlossen die Parteien folgende Teil- Scheidungsvereinbarung: 1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a)Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b)Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zuzuteilen. c)Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch die Mutter: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, Schul- bzw. Horts- chluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt) muss die Mutter ausnahmsweise an einem Betreuungswochenende arbeiten, so betreut sie die Tochter am folgenden Wochenende. Sollte dies aus wichti- gen Gründen bei einem Elternteil nicht möglich sein, entfällt die entspre- chende Betreuung. Die Beistandsperson vermittelt und entscheidet bei dies- bezüglichen Konflikten nach Absprache und bis zum 30. September 2024 an einem Abend pro Wo- che in Zürich von Schul- bzw. Hortschluss bis 20:00 Uhr (verpflegt) ab 1. Oktober 2024 an einem Tag pro Woche in Zürich von Schul- bzw. Horts- chluss bis Schulbeginn am nächsten Morgen, wobei dieser Wochentag je- weils während eines Schulhalbjahres (Semester) unverändert bleibt jeweils die zweite Weihnachts-Ferienwoche in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schul- bzw. Horts- chluss, bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schul- bzw. Hortschluss, bis Pfingst- montag, 19:00 Uhr (verpflegt); das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt die Tochter beim Vater, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird während 7 Wochen Ferien pro Jahr In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Mutter informiert den Vater spätestens zwei Wochen im Voraus, sollte sie aus beruflichen Gründen die Betreuung der Tochter nicht wahrnehmen können. Ebenso teilt sie dem Vater jeweils bis Sonntagabend mit, ob und an welchem Abend der Folgewoche sie die Tochter betreut (Regelung bis 30. September 2024). Ebenso teilt sie dem Vater jeweils spätestens zwei Wochen im Voraus mit, an welchem Wochentag des jeweiligen Schulhalbjahres (Semester) sie die Toch- ter betreut (Regelung ab 1. Oktober 2024). Bei Uneinigkeit der Eltern vermittelt und entscheidet die Beistandsperson über den Wochentag. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Der Vater teilt der Mutter sechs Monate im Voraus mit, welche Ferienwochen er be- zieht. Die ID der Tochter wird bei der Mutter aufbewahrt, der Reisepass beim Vater. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Ferien die jeweils notwendigen Reisedo- kumente (Pass, Reisevollmacht etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Eltern ver- pflichtet sich, sich gegenseitig mindestens zwei Wochen im Voraus das jeweilige
Reiseziel bekanntzugeben, ebenso informieren sie sich über kurzfristige Planän- derungen. Nach Rückkehr gibt die Mutter dem Vater die Reisedokumente zurück. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Eltern ak- zeptieren, dass die Betreuung der Tochter auch durch Drittpersonen, insbeson- dere Lebenspartner:in, Grosseltern und weitere Verwandte, erfolgen kann. 3. Elternkurs Die Eltern verpflichten sich, zur Verbesserung ihrer Kommunikation und der Zu- sammenarbeit in Bezug auf ihre Tochter einen Elternkurs zu besuchen. 4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Tochter C., geboren am tt.mm.2017, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Falls nötig, Festlegung der Modalitäten der Betreuungsregelung (Übergabe- ort, -zeit, etc.) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat Vermittlung und Entscheidung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend, insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die Betreu- ungsregelung Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern für die Weiterführung der Therapie der Tochter (derzeit bei lic. phil. F., Beratungsstelle Pinocchio) besorgt zu sein und die entsprechende Zusamme- narbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten sicherzustellen für die Finanzierung eines Elternkurses besorgt zu sein Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine geeignete Person aus dem zuständigen Sozialzentrum als Beistand bzw. Beiständin eingesetzt wird. 5. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Woh- nung der Familie am G._____ [Strasse] 1, ... Zürich, mit allen Rechten und Pflich- ten auf die Beklagte zu übertragen. Der bisherige Mieter haftet gegenüber der Vermieterschaft bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 6. Unterhalt Die Eltern sind sich einig, dass der Vater einstweilen ab 1. August 2024 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Die genaue Unterhaltsberechnung wird in einer weiteren Teil-Scheidungsvereinbarung erfolgen. Allfällige Nach- oder Rückzah- lungen bleiben vorbehalten. Der Vater verpflichtet sich, ab August 2024 die Krankenkassenprämie sowie die Hortkosten von C._____ zu bezahlen.
3.Mit Datum vom 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 unterzeichneten die Parteien zudem eine "2. Teil-Scheidungsvereinbarung". Diese lautet wie folgt: 1. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren. 2. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der H._____ Sammelstiftung für Persona- lvorsorge, Postfach 2, ... Zürich den Betrag von CHF 23'697.50, zuzüglich Zins ab 31. März 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 3) bei der I._____ Frei- zügigkeitsstiftung, Postfach 3, ... [Ort, zu übertragen. 3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 4.Diese Teil-Vereinbarungen erscheinen den sich aus den umfangreichen Ak- ten ergebenden sowie an den verschiedenen Verhandlungen festgestellten Ver- hältnissen der Parteien angemessen und tragen – soweit sie Kinderbelange regeln – dem Kindeswohl Rechnung. Anhaltspunkte, die gegen die vereinbarte Regelung der Kinderbelange sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Teil-Vereinbarun- gen sind zu genehmigen und die Scheidung ist auszusprechen. Die Tochter wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen sein, die Obhut ist aber dem Kläger allein zuzuteilen. Ebenso wird die bereits mit Urteil vom 18. Juli 2024 errich- tete Beistandschaft für die Tochter fortgeführt. Auch dass die Erziehungsgutschrif- ten für die Berechnung der AHV-IV-Renten alleine dem Kläger angerechnet wer- den, ist bei der vorliegenden Ausgangslage gerechtfertigt. Zudem wird die Famili- enwohnung – inkl. Anweisung an die Vermieterin – auf die Beklagte allein zu über- tragen sein. Da der von den Parteien vereinbarte Vorsorgeausgleich unter Berück- sichtigung von Art. 122 ff ZGB ebenfalls zulässig ist, wird die Pensionskasse des Klägers entsprechend zur Übertragung des genannten Betrags auf das Freizügig- keitskonto der Beklagten anzuweisen sein.
5.Damit sind nachfolgend nur noch die Nebenfolgen der Scheidung in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtungen finanzieller Art strittig geblieben. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist diesbezüglich festzuhalten, dass beide Parteien verlan- gen, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Schei- dungsparteien bestimmen, ob und in welcher Höhe sie von der anderen Partei nachehelichen Unterhalt verlangen. Da keine der Parteien einen Antrag auf Zuspre- chung von nachehelichem Unterhalt gestellt hat, hat das Gericht darüber auch kei- nen Entscheid zu fällen. Zu regeln und begründen ist mithin nur der Kinderunterhalt. III. Strittige Scheidungsnebenfolge (Kinderunterhalt) 1.Rechtliches 1.1. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Solange das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils steht, mit diesem in einem Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura. In diesem Fall hat der andere Eltern- teil grundsätzlich alleine für den Geldunterhalt des Kindes aufzukommen, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen von diesem Grundsatz geboten sein kann (BGE 147 III 265 E. 5.5). 1.2. Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, wonach beide Ehe- gatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung er-
wirtschaften sollen (Vorrang der Eigenversorgung). Der gebührende Unterhalt bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht auf das Existenzminimum beschränkt. 1.3. In Bezug auf die Geldleistungen sieht Art. 276 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreu- ungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen haben. Es ist zwischen direkten Kinderkosten (=Barbedarf) und indirekten Kinderkosten (=Be- treuungsunterhalt) zu unterscheiden. Während zu Ersteren Drittbetreuungskosten zu zählen sind, gehören zu Letzteren die mit der Eigenbetreuung durch einen El- ternteil entstehenden Kosten (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). 1.4. Der Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreu- ende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenver- sorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Wor- ten ist die Kinderbetreuung in Bezug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensun- terhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 Nr. 21). 1.5. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht nur auf persönliche Für- sorge angewiesen ist, sondern auch darauf, dass – im Idealfall – seine Eltern für die Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufkommen. An die finanzi- elle Leistungsfähigkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind ist regelmässig auf Leistungen angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Daher ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern als ganzer unverzichtbar und voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen, geschuldet (vgl. Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2 zu Art. 276 ZGB). Das Kind hat wegen dieser Voraussetzungslosigkeit seines Unterhaltsanspruches einen in dem Sinne qualifi- zierten Anspruch, dass der Pflichtige nicht bloss eine Minimalleistung erbringe, son- dern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die bestmögliche Leis-
tung erbringe: Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt Aus- schöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von beruflichen Selbstverwirklichungswünschen der Eltern (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 25 zur Art. 276 ZGB). 1.6. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Netto-Einkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. So- weit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 4.2). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höhe- res Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden kön- nen. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein hö- heres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.3). Die Frage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist anhand entsprechen- der Kriterien zu prüfen, wozu insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehören. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). 1.7. Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht wie erwähnt eine beson- dere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Le- bensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschrän- ken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitä- ten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen ange-
nommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Für die Beurteilung der Höhe des erzielbaren Einkommens einer Partei muss eine Gesamtbetrachtung un- ter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, der Arbeitsmarktlage, ihres Alters und ihrer Gesundheit vorgenommen werden. Es ist dabei zulässig, zur Bemessung der Höhe auf statistische Erhebungen zurückzugreifen. Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernst- hafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte er- bringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzei- gen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2). 1.8. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine angemes- sene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklich- keit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Umständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungsweise Umorientie- rung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Übergangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Eigenversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheli- che Nachteile auszugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Übergangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungs- phase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hy- pothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechts- missbrauch (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Über- blick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; Maier, Die konkrete Berechnung von Unter- haltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.).
1.9. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht anderen fami- lienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB), sie dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes und – sofern es dann noch keine angemessene Ausbil- dung hat und soweit nach den gesamten Umständen zumutbar – bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Ausbildung (Art. 277 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berück- sichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte, er ist im Voraus zu entrichten (Art. 285 ZGB). 1.10. Für alle Kinderbelange gilt die Offizialmaxime und damit auch für die Bemes- sung und Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Gericht ist daher beim Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.Anträge der Parteien 2.1. Der Kläger verlangt, die Beklagte sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils respektive nach einer angemessenen Übergangsfrist zu verpflichten, angemes- sene, gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'250.– (Barunterhalt) pro Monat zuzüglich einer allfälligen Überschussbetei- ligung und allfälligen Kinderzulagen zu leisten (act. 87 S. 2). Überdies sei sie zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkos- ten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, etc.) zu beteiligen. Sollten keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge an C._____ zugesprochen werden können, sei die Beklagte überdies zu verpflichten, den Kläger alljährlich über den aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn im Vorjahr zu orientieren resp. über die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Gesamteinkünfte (Gewinn) im Vorjahr zu orientieren. Mindestens habe die Be- klagte dem Kläger unaufgefordert innert zwei Wochen nach Erhalt den Lohnaus- weis und nach Vorliegen die Steuererklärung zuzustellen (act. 87 S. 2). 2.2. Die Beklagte verlangt, es sei festzustellen, dass sie mangels Leistungsfähig- keit keinen Unterhalt für C._____ an den Kläger bezahlen könne (act. 90 S. 1).
3.Phasenbildung Vorliegend rechtfertigt es sich für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge zwei Pha- sen zu bilden; eine erste Phase ab Beginn der Unterhaltspflicht bis zum Beginn einer zweiten Phase, nämlich ab Erhöhung des Grundbetrags der gemeinsamen Tochter C._____, was ab ihrem 10. Geburtstag, mithin ab mm. 2027, der Fall sein wird. Phase I dauert also von Mai 2025 (vgl. dazu sogleich die Ausführungen in Erw. III.4.2.4) bis Ende mm. 2027, Phase II beginnt ab Anfang mm. 2027. Auf die Bildung einer Phase III, welche im mm. 2029 begänne und mit der Erhöhung der Kinderzulage begründet wäre, wurde der Einfachheit halber verzichtet und statt- dessen bei der Kinderzulage mit einem Durchschnittswert gerechnet (vgl. Erw. III.4.3.) 4.Einkommensverhältnisse Die Einkommensverhältnisse der Parteien präsentieren sich wie folgt: 4.1. Einkommen des Klägers 4.1.1. Parteiausführungen 4.1.1.1. Der Kläger führt anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 aus, sein monatlicher Bruttolohn betrage aktuell CHF 5'215.–, mithin netto CHF 4'858.25. Von diesem seien die Kinderzulage von CHF 200.– sowie die Spesenentschädi- gung von CHF 320.– in Abzug zu bringen. Die Spesen würden dem Kläger in dieser Grössenordnung anfallen. Mit der Pauschale würden unter anderem kleineres Ar- beitsmaterial sowie die regelmässig anfallenden Parkgebühren abgedeckt. Der Klä- ger müsse sein Fahrzeug teilweise über viele Stunden pro Tag auf kostenpflichtigen Parkplätzen parkieren. Es handle sich deshalb bei der ausbezahlten Spesenpau- schale nicht um einen Lohnbestandteil. Zum Grundeinkommen hinzuzurechnen sei allerdings die Pikettentschädigung von CHF 91.25 netto pro Monat. Unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergebe das auf Seiten des Klägers ein anrechen- bares monatliches Netto-Einkommen von CH 4'798.– (act. 87 S. 5). 4.1.1.2. Die Beklagte führt aus, der Kläger erhalte ein monatliches Einkommen von CHF 5'027.–, inklusive 13. Monatslohn und Spesen, zuzüglich Kinderzulagen
(act. 90 S. 3). Es werde bestritten, dass Spesen anfallen würden, es seien keine Belege für die entsprechenden Ausgaben eingereicht worden, weshalb die Spesen zum Einkommen des Klägers gehören würden (Prot. S. 27 f.). 4.1.2. Würdigung 4.1.2.1. Der Kläger, welcher sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befin- det, hat sieben Lohnabrechnungen der Monate Februar bis August 2023 sowie drei Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2024 zu den Akten gereicht (act. 18/3 und act. 89/1). Gemäss den neueren Lohnabrechnungen wird ihm ein monatliches Netto-Salär von CHF 4'858.25 ausbezahlt, wobei ihm im Juli 2024 zu- sätzlich eine Pikettentschädigung von brutto CHF 400.– ausgerichtet worden ist. 4.1.2.2. Von den ausbezahlten Beträgen ist jeweils die Kinderzulage, welche im Jahr 2024 noch CHF 200.– betrug, in Abzug zu bringen. Ebenso sind die übrigen Pauschalspesen von CHF 320.– abzuziehen, dienen diese doch zur Deckung von tatsächlich anfallenden Parkkosten sowie zur Deckung von Kosten für kleineres Arbeitsmaterial. Die Beklagte hat zwar die fehlenden Belege für die entsprechen- den Spesen moniert, allerdings scheinen CHF 20.– pro Tag zur Deckung von Park- gebühren und Kleinmaterial durchaus angemessen und nicht abwegig. Sie sind deshalb so zu berücksichtigen. 4.1.2.3. Wie der Kläger selber ausführt, erhält er jeden zweiten Monat CHF 200.– brutto für die Leistung eines Piketteinsatzes, weshalb ihm hierfür ein Betrag von CHF 91.25 netto zum Grundlohn hinzuzurechnen ist (act. 16 S. 2). Nachdem er dies selber so geltend macht und auch nicht ausführt, er könne diese Pikettent- schädigung zukünftig wegen der vermehrten Betreuung der Tochter nicht mehr er- zielen, ist dieser Betrag – abweichend vom Vergleichsvorschlag vom 21. Oktober 2024 – im Einkommen zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass dieser Zuschlag aber vorliegend ohnehin nicht von Relevanz sein wird, sind doch vor allem das Einkommen der Beklagten und der Bedarf der gemeinsamen Tochter von Bedeutung. Der Kläger kann – wie sogleich zu zeigen
sein wird – seinen Bedarf selber decken und ist deshalb nicht auf Betreuungsun- terhalt angewiesen. 4.1.2.4. Es ist dem Kläger des Weiteren auch nicht zuzumuten, mit seinen Betreu- ungsverpflichtungen betreffend C._____ einem höheren Arbeitspensum als bisher nachzugehen. Ausgehend von diesen Überlegungen und der Beachtung eines 13. Monatslohns ist – wie auch von ihm selber ausgeführt – von einem monatlichen Netto-Einkommen des Klägers von rund CHF 4'800.– auszugehen. 4.2. Einkommen der Beklagten 4.2.1. Parteiausführungen 4.2.1.1. Die Beklagte führt in Klageantwort und Duplik aus, sie sei nicht leistungs- fähig und könne keinen Unterhaltsbeitrag an C._____ bezahlen. Sie habe im Jahr 2023 aus ihren Kunstprojekten ein Einkommen von insgesamt CHF 8'664.43 netto verdient, was einem Betrag von CHF 722.00 pro Monat entspreche. Im Jahr 2024 habe die Beklagte bislang, mithin bis Ende August 2024, einen Betrag von CHF 6'139.00 brutto verdient (act. 90 S. 3). Von Januar 2024 bis Februar 2024 habe sie auch als Service-Aushilfe in einem 60 %-Pensum gearbeitet. Dieses Ar- beitsverhältnis habe aber aufgrund der äusserst belastenden Vorfälle im Zusam- menhang mit den Übergaben von C._____ in gegenseitigem Einvernehmen been- det werden müssen. Sie plane aber auch in Zukunft, neben ihrer bezahlten künst- lerischen Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit im Gastrobereich nachzugehen (act. 46 S. 9). Voraussetzung hierfür sei unter anderem aber auch, dass es der Kläger un- terlasse, die Beklagte und auch C._____ mit seinem Verhalten in einen dauernden psychischen und emotionalen Stress zu versetzen (act. 46 S. 16). 4.2.1.2. Die Beklagte macht in der Klageantwort weiter geltend, sie habe in einem 60 %-Pensum als Servicekraft ein durchschnittliches Nettogehalt von CHF 2'191.– monatlich erzielt. Sie sei bemüht, sich eine neue Arbeitsstelle in einem 60 %-Pen- sum im Gastrobereich zu beschaffen, weshalb mit einem ähnlichen Nettogehalt ge- rechnet werden könne. Zudem sei sie eine aufstrebende und vielseitige Kunst- schaffende. Sie arbeite als Regisseurin, Choreografin und Tänzerin. So habe sie in der jüngeren Vergangenheit an diversen renommierten Kunstprojekten mitgewirkt
bzw. diese selber organisiert. Es handle sich also keinesfalls um ein blosses Hobby, wie dies der Kläger vorbringe. So habe sie in den Jahren 2022 und 2023 diverse bezahlte künstlerische Aufträge und Projekte gehabt. Auch der Umstand, dass sie regelmässig Fördergelder vom Kanton J._____ erhalte, spreche dafür, dass es sich um eine ernstzunehmende Tätigkeit handle (act. 46 S. 21 ff.). 4.2.1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 liess die Beklagte einer- seits ausführen, dass für Februar 2025 ein grösseres Projekt anstehe (Prot. S. 27). Andererseits sei sie allerdings in der Zeit vom 9. August bis 23. August 2024 krank- geschrieben gewesen und sei "jetzt" in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich überwiesen worden. Erst nach Start der ambulanten Behandlung könne gesagt werden, ab wann und in welchem Umfang sie erwerbstätig sein könne. Es werde bestritten, dass die Beklagte bereits ab dem 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 4'000.– erzielen könne. Sie sei ausgebildete Philosophielehrerin und als Künstlerin tätig. Sie sei durchaus erfolgreich in ihrer Branche, brauche aber eine gewisse Anlaufzeit (Prot. S. 28). 4.2.1.4. Der Kläger führt aus, er habe keine Anhaltspunkte, wie die Beklagte ge- denke, inskünftig ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Falls sie weiterhin daran festhalte, sich anstatt einer Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung im Voll- pensum selbständig als Künstlerin zu verwirklichen, so habe sie sich nach einer kurzen Übergangsphase ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen (act. 87 S. 9). Sie wäre schon längst verpflichtet gewesen, einen festen Job zu fin- den, habe es aber vorgezogen, in den vergangenen Jahren sich mehr in Selbstver- wirklichung zu üben, denn einer bezahlten Arbeit nachzugehen (act. 24 S. 11). Als Aushilfe im Service im Rahmen eines 60 %-Pensums habe die Beklagte einen Net- toverdienst von CHF 2'191.16 pro Monat erzielt. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pen- sum entspreche dies einem Nettoeinkommen von CHF 3'650.–. Hinzukommen würden die naturgemäss schwierig zu beziffernden Einnahmen aus den generier- ten Trinkgeldern. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte inklusive Trinkgel- dern mindestens ein Einkommen von CHF 4'000.– netto generieren könne. Dies entspreche gerade einmal Trinkgeldern von CHF 17.50 je Arbeitstag. Es sei der
Beklagten deshalb ab dem 1. Januar 2025 ein hypothetisches Einkommen von min- destens CHF 4'000.– anzurechnen (act. 87 S. 9). 4.2.1.5. Anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 liess der Kläger ausfüh- ren, es werde bestritten, dass irgendwelche Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten vorliegen würden. Diese habe eine Lebenskrise verbunden mit mit- telschweren Depressionen gehabt. Es gebe indes keine Anzeichen, dass aufgrund dessen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Übergangsfrist könne sich aufgrund einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ergeben und könne gewährt wer- den. Die Beklagte müsse sich aber beruflich neu orientieren. Sie könne in dieser zu gewährenden Übergangszeit eine neue bezahlte Anstellung suchen. Es könne aber nicht sein, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, sie sei top aus- gebildet, während sie gleichzeitig kein Erwerbseinkommen generieren könne. Der Kläger erachte für die Beklagte ein Einkommen von CHF 4'000.– als erzielbar (Prot. S. 30 f.). 4.2.2. Parteibefragung 4.2.2.1. Anlässlich der Parteibefragung am 28. August 2024 führte die Beklagte aus, sie werde im Februar 2025 ein Projekt haben, das zwei Wochen dauere und für das sie CHF 2'000.– erhalten werde. Sie habe noch keinen Kontakt aufgebaut, aber es sei in Aussicht. Sie sei ausserdem im Kunstverein K._____ im Vorstand; dieser habe finanzielle Unterstützung vom Kanton J._____ erhalten. Dieses Geld werde prozentual zur Arbeit an Vermittlungsprojekten verteilt. Aktuell werde ein So- zialprojekt mit Kindern finanziert. Wegen ihrer Gesundheit sei noch nicht klar, zu wieviel Prozent sie weiterarbeiten könne. Sie sei wegen ihrer depressiven Episode immer noch in Rehabilitation. Sie schätze, dass sie im Oktober 2024 wieder arbei- ten könne (Prot. S. 35). 4.2.2.2. Die Beklagte führt weiter aus, ihr Einkommen sei auch abhängig von der Kooperationsbereitschaft des Klägers, damit sie in eine Residenz gehen könne. Sie könnte vom 14. Oktober bis 2. Dezember 2024 in eine Residenz in Dänemark und würde dort insgesamt EUR 6'000.– verdienen, also EUR 4'000.– pro Monat. Der Kläger müsste aber mehr Betreuungszeit übernehmen. Solche Residenzen würden
nur ein- bis zweimal pro Jahr stattfinden. Sie werde so auf irgend eine Weise lang- sam ein Einkommen von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– generieren können. Aber dafür müsse sie sich auf ihre künstlerische Tätigkeit konzentrieren können. Wenn sie 100 % in der Gastronomie arbeiten müsse, könne sie das vergessen. Aktuell beziehe sie noch Sozialhilfe, wolle aber nicht, dass das so bleibe. Sie wolle Geld verdienen, brauche aber Zeit und Verständnis dafür, dass sie nicht ihr ganzes Le- ben zu 100 % in der Gastronomie arbeiten möchte (Prot. S. 35). 4.2.2.3. Ausbildungstechnisch habe sie einen Master in Philosophie und eine Aus- bildung als Psychologin. Trotzdem habe sie ihr ganzes Leben im Kunstbereich ge- arbeitet. Sie habe den Master of Arts abschliessen wollen, dies aber wegen ihrer Gesundheit nicht gekonnt. Sie könne sich nicht vorstellen, diese Ausbildung noch nachzuholen. Sie überlege sich aber, noch einen Master in Finance zu machen, was in Verbindung mit ihrer philosophischen Tätigkeit nützlich sein könnte. 4.2.2.4. Von 2011 bis 2013 habe sie im Theater in L._____ [Russland] als Vermitt- lerin und Produktionsassistentin gearbeitet. Dann habe sie während vier Jahren in Indien eine Ausbildung im physischen Theater gemacht. Danach habe sie ein Jahr lang teilweise in Indien und teilweise in der Schweiz als selbständige Masseuse und Schmuckdesignerin gearbeitet. Nach der Schwangerschaft sei sie Mutter ge- wesen und habe eine psychologische Ausbildung gemacht. Seit 2016 sei sie selb- ständige Psychologin. Danach habe sie Bewegungstherapie angeboten und ange- fangen als Künstlerin und Darstellerin zu arbeiten. Sie sei selbständige Künstlerin und Kunstvermittlerin. Sie habe gute Chancen und eine gute Zukunft, wenn sie sich darauf konzentrieren könne. Dies sei aber nicht möglich, wenn sie Vollzeit in der Gastronomie arbeiten müsse (Prot. S. 36). Ihre Ausbildung als Psychologin sei in der Schweiz nicht anerkannt, sie sei als Lebensberaterin gemeldet. Sie verwende die Psychologie-Ausbildung aber in ihrer Kunst- und Vermittlungstätigkeit. Sobald sie wieder fit sei, könne sie auch als Künstlerin ein zum Leben ausreichendes Ein- kommen generieren. Sie rechne, dass dies ab Winter 2024/25 wieder möglich sein werde und sie erwerbstätig sein könne. Sie schätze, im Jahr 2025 wohl etwa CHF 3'000.– pro Monat oder CHF 30'000.– pro Jahr verdienen zu können. Auf die Frage, wieso die Arbeit in der Gastronomie keine Option sei, obwohl man dort mehr
verdienen könnte als CHF 30'000.–, meinte die Beklagte, Geld verdienen sei nicht alles im Leben. Jeder Mensch habe das Recht, etwas zu machen, was er als seine Berufung sehe. Sie habe in der Kunst auch eine Zukunft. Wenn alles etwas ruhiger sei, könne sie das schaffen (Prot. S. 37 f.). 4.2.3. Arztzeugnisse 4.2.3.1. Nachdem zwischen den Parteien im November 2024 kein Vergleich zu- stande gekommen war (act. 103B), liess die Beklagte am 28. November 2024 zwei Arztzeugnisse für die Monate Oktober 2024 und November 2024 einreichen, wel- che ihr eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. 105+107/1-2). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte die Beklagte nochmals das Arztzeugnis für den Monat November 2024 ein (act. 112 und 113). Am 20. Februar 2025 reichte sie zwei wei- tere Arztzeugnisse für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 ein, welche ihr erneut eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (act. 120/1-2). 4.2.3.2. Der Kläger erklärte in seiner entsprechenden Stellungnahme vom 14. März 2025 betreffend Arztzeugnisse (act. 124), dass mangels weiterführender Arztzeug- nisse davon ausgegangen werde, dass die Beklagte per 1. Februar 2025 wieder vollständig arbeitsfähig sei. Da die Beklagte die Arztzeugnisse unkommentiert ein- gereicht habe, werde davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nicht darin ein- geschränkt gewesen sei, sich um eine Anstellung im Gastgewerbe zu kümmern, so dass sie entsprechend per Februar 2025 eine 100 %-Anstellung hätte antreten kön- nen. Ohnehin sei die Beklagte beweisbelastet, wenn sie gesundheitliche Beein- trächtigungen mit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit mache. Die Beklagte habe aber keinerlei Arztberichte oder dergleichen Unterlagen eingereicht. Ein blosses Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, genüge nicht, eine Arbeits- unfähigkeit zu beweisen, wenn diese bestritten werde. Es wäre für die Beurteilung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit eine Würdigung konkreter ärztlicher Ein- schätzungen unerlässlich. Zudem habe die Beklagte gar den Gegenbeweis für die implizit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit angetreten. Sie habe in der fraglichen Zeit, in welcher sie angeblich zu 100 % ausserstande gewesen sein solle, einer nicht näher bezeichneten Arbeit nachzugehen, verschiedene Kunstprojekte und Workshops verwirklicht. Die Beklagte trete für gewöhnlich unter ihrem Künstlerna-
men "M." auf (act. 124 S. 2 f.). So habe sie am 5. Dezember 2024 einen (kos- tenpflichtigen) Workshop zum Thema "..." abgehalten. Am 8. Dezember 2024 habe die Beklagte einen Auftritt im Rahmen von "..." [Geschäft] in N. gehabt. Am 21. Februar 2025 habe die Beklagte einen Auftritt als Tänzerin an einem Theater in O._____ [Deutschland] gehabt. Zudem könne einem E-Mail der Beklagten an die Beiständin entnommen werden, dass die Beklagte erklärt habe, sich vom 4. bis 23. Februar 2025 für ein Arbeitsprojekt in Deutschland zu befinden. Die Auftritte, welche in die Zeitspanne gefallen seien, für welche der Beklagten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, hätten von der Beklagten erst erarbeitet werden müssen und könnten deshalb keineswegs als vereinzelte abendliche Auf- tritte abgetan werden. Vor diesem Hintergrund sei deshalb von einer intakten Ar- beitsfähigkeit der Beklagten für die vergangenen Monate [per März 2025] auszuge- hen. Da psychische Belastungen den Grund für die Arbeitsunfähigkeit bilden dürf- ten, sei umso weniger erklärbar, weshalb sie intellektuell herausfordernde Kunst- projekte und Workshops habe realisieren können, nicht aber einer Tätigkeit in der Gastronomie habe nachgehen können (act.124 S. 3). 4.2.3.3. Die Beklagte erklärt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2025, dass sie vom 14. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 teilstationär in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich hospitalisiert gewesen sei. Grund dafür sei eine rezidivierende de- pressive Störung gewesen, die zu diesem Zeitpunkt als mittelgradige Episode (IDCD-10: F33.1) diagnostiziert worden sei. Zudem habe sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) gehabt und sich auf- grund der Gewalt durch den Ex-Partner in einer schwierigen psychosozialen Situa- tion befunden (act. 130 S. 2). 4.2.3.4. Aus dem Austrittsbericht vom 6. Februar 2025 der PUK an die P._____ gehe zudem hervor, dass sie bereits seit 2017 wiederkehrende reaktive depressive Episoden gehabt habe und im Jahr 2024 für fünf Monate in psychiatrischer Behand- lung gewesen und medikamentös behandelt worden sei. Die Beklagte sei vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Be- hauptung des Klägers, dass die Beklagte in der Vergangenheit und in Zukunft 100 % werde erwerbstätig sein können, stimme deshalb nicht. Bestritten werde
auch, dass für sie eine Tätigkeit im Rahmen von Kunstprojekten und Workshops mental herausfordernder sein solle als eine Tätigkeit in der Gastronomie. Arbeit solle Spass und Freude machen, man solle gerne arbeiten. Diesen Spass und Freude finde die Beklagte jedoch im künstlerischen Segment. So habe auch das Sozialamt befürwortet, dass die Beklagte trotz damals bestehender 100 %-Arbeits- unfähigkeit Arbeitsversuche im künstlerischen Bereich absolviert habe, um eben mit der Freude an der Arbeit und entsprechender Bestätigung des Selbstwertge- fühls ihre depressive Phase zu überwinden. Die Beklagte befinde sich seit 16. De- zember 2024 in ambulanter Behandlung bei der P.. Diese attestiere ihr eine 50 %-Erwerbsunfähigkeit, wobei ausdrücklich festgehalten werde, dass eine Res- sourcen-orientierte Arbeitsintegration, wie zum Beispiel ein Praktikum als Bewe- gungstherapeutin, die Arbeitsfähigkeit steigern könne. 4.2.3.5. Professor Q. der Hochschule R._____ empfehle die Beklagte zudem vorbehaltlos für einen 30 %-Lehrauftrag an der S._____ [Hochschule]. Die Beklagte habe sich auch bei der IV-Stelle angemeldet. Sobald sie einen Termin bei der IV- Stelle erhalten habe, werde sie zusammen mit dem zuständigen SVA-Mitarbeiter über mögliche Integrationsmassnahmen in den Arbeitsmarkt sowie über eine allfäl- lige Weiterbildung sprechen, die von der IV unterstützt werden könnte. Die Beklagte engagiere sich seit Dezember 2024 auch in einem Arbeitsversuch. Diese Arbeits- versuche seien vom Sozialamt erlaubt und erwünscht. Besonders darauf hinzuwei- sen sei, dass die Verantwortlichen der E._____, als Veranstalter des Kurses Kinder aus der Klemme, nachdem sie die Beklagte kennengelernt hätten, diese aufgrund ihrer sehr guten künstlerischen Fähigkeiten mit der Erstellung eines Einführungsvi- deos für ihren Kurs beauftragt hätten. All diese Arbeitsversuche zeigten ihr grosses Engagement, sich eine solide berufliche Laufbahn aufzubauen und ihre nachge- wiesenen fachlichen Kompetenzen nicht zu verlieren. Sie sei entschlossen, sich in ihrem künstlerischen Tätigkeitsfeld beruflich zu etablieren und finanzielle Stabilität zu erreichen. Die Beklagte nun aus ihrem Arbeitsbereich herauszureissen, würde massive negative Auswirkungen auf ihre Genesung haben. Ihr grösstes berufliches Problem sei das Fehlen eines Zertifikats oder Diploms, wel- ches in der Schweiz anerkannt werde, obwohl die Beklagte über eine grosse Pra-
xiserfahrung verfüge. Sie sei seit 1. April 2025 wieder zu 50 % erwerbsfähig. Diese Tatsache sei bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu berück- sichtigen. Derzeit könne aufgrund des hängigen IV-Verfahrens nicht gesagt wer- den, was für Wiedereingliederungsmassnahmen für die Beklagte in Frage kämen und ab wann sie wieder in einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig sein könne. Das aktuell erzielbare monatliche Einkommen der Beklagten liege zwischen CHF 1'500.– und CHF 2'000.– (act. 130 S. 3 ff.). 4.2.3.6. Am 24. April 2025 teilte die Beklagte mit, dass sie ab September 2025 den zweijährigen Masterstudiengang Bildende Kunst mit Schwerpunkt Künstliche Intel- ligenz an der S._____ beginnen werde. Ziel sei es, ihre beruflichen Chancen im Kulturbereich langfristig zu verbessern und ein entsprechendes Salär zu erzielen. Selbstverständlich bemühe sie sich parallel zum Studium um eine Teilzeitstelle (act. 135). 4.2.4. Würdigung 4.2.4.1. Es ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Beklagte mit ihrem aktuellen tatsächlichen Einkommen keinen Unterhalt für die Tochter bezahlen kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob und ab wann ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Vorliegend wird also einerseits zu beantworten sein, ob und ab wel- chem Zeitpunkt sowie in welchem Umfang die Beklagte (wieder) wird erwerbstätig sein können, andererseits welches Gehalt sie bei allenfalls bejahter Erwerbsfähig- keit wird erzielen können. 4.2.4.2. Zeitpunkt und Umfang der Erwerbsfähigkeit 4.2.4.2.1. Die Beklagte reichte für die Zeitspanne Oktober 2024 bis Januar 2025 vier Arztzeugnisse ein, welche ihr für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 107/1-2 und act. 120/1-2). Ab Februar 2025 ist von einer Arbeits- fähigkeit von 50 % auszugehen, wird doch im Schreiben der P._____ vom 3. April 2025 von einer "aktuellen" Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Weitere Do- kumente, insbesondere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Monate Mai oder Juni 2025 lagen bei Urteilsfällung nicht vor. Es ist deshalb grundsätzlich von einer voll- ständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2025 auszugehen, was nach einer Phase der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2025 und einer Phase der Teilarbeits- unfähigkeit (bis April 2025) auch nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Wie be- reits unter Erw. I.15. ausgeführt, kann auf das nach Fristablauf (betreffend Wah- rung des rechtlichen Gehörs) und nach Fällung des Urteils eingereichte Arztzeug- nis für die Monate Mai und Juni 2025 nicht mehr eingegangen werden. 4.2.4.2.2. Wie der Kläger richtig ausführt, wurde die Arbeitsunfähigkeit der Beklag- ten nicht genauer substantiiert. So wurde nicht dargelegt, warum eine Arbeit oder mindestens Arbeitsversuche im künstlerischen Bereich möglich sind, nicht aber sol- che in anderen Bereichen, in welchen schneller ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden könnte. So war die Beklagte nachweislich auch während der attes- tierten vollen Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen Projekten beschäftigt. So de- mentierte sie nicht, dass sie am 5. Dezember 2024 unter ihrem Künstlernamen "M." einen Workshop zum Thema "..." abhielt und am 8. Dezember 2024 ei- nen Auftritt in N. hatte. Vom 4. bis 23. Februar 2025 befand sie sich in O._____, wo sie am 21. Februar 2025 einen Auftritt hatte. Warum diese Auftritte und Projekte bei bestehender Arbeitsunfähigkeit, welche psychisch bedingt ist, möglich sein sollen, nicht aber zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit im Gastrobereich im allgemeinen, ist nicht klar. Die Beklagte liess ausführen, dass ihr die künstleri- schen Projekte Freude bereiten und ihr Selbstwertgefühl stärken; dies mag zwar verständlich und zutreffend sein, reicht aber als Erklärung, warum eine anderwei- tige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein soll, nicht aus. Zudem wäre eine Tätigkeit auch ausserhalb des Gastrobereichs aufgrund der verschiedenen Ausbildungen der Beklagten und der auch schon versehenen Arbeiten durchaus denkbar. Die Beklagte hat aber keinerlei Suchbemühungen in anderen Bereichen behauptet und schon gar nicht dokumentiert. Soweit sie ausführen lässt, Arbeit solle Spass und Freude machen, man solle gerne arbeiten, ist zu sagen, dass dies grundsätzlich zutreffend ist, allerdings nur soweit möglich. Vorliegend ist die Beklagte aber Mutter einer Tochter und damit verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit allen Mitteln voll auszu- schöpfen, da diese Unterhaltspflicht den Wünschen der Eltern vorgeht. Ihre Er- werbstätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, den Bedarf ihrer Tochter zu decken und nicht darauf, ihre eigenen Projekte zu verwirklichen. Dies gilt auch dann, wenn
die Beklagte wiederholt psychische Schwierigkeiten hat und hatte und dies ein Er- schwernis darstellt. Die Tochter ist gleichwohl nicht erst in einigen Jahren auf Un- terhalt angewiesen. Sollte die Beklagte wegen ihrer psychischen Schwierigkeiten eine IV erhalten, könnte dies allenfalls anders eingeschätzt werden. In einem sol- chen Fall würde die Beklagte zudem eine Kinderrente erhalten, welche der Tochter zukommen würde. 4.2.4.2.3. Weitere Hinweise, dass die Beklagte durchaus arbeitsfähig wäre, finden sich auch in den weiteren von ihr eingereichten Unterlagen. So liess sie sich von Professor Q._____ der Hochschule R._____ am 2. April 2025 ein Empfehlungs- schreiben für eine Stelle als "Teaching Assistant ..." ausstellen (act. 130/3a). Auch dies belegt, dass sich die Beklagte selber zumindest im Umfang dieser 30 %-Stelle ebenfalls als arbeitsfähig erachtet. Zugleich hat sich die Beklagte offenbar für ein Masterstudium in "Fine Arts" angemeldet; so liegt ein Schreiben vom 10. April 2025 im Recht (act. 136), welches bestätigt, dass die Beklagte das Zulassungsverfahren zum Studium bestanden hat. Dieses Verhalten der Beklagten, welche zwar im künstlerischen Bereich will tätig sein können und sich auch ein Vollzeitstudium zu- traut, sich gleichzeitig aber als zu 100 % und später als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet, um in einem anderen Bereich zu arbeiten, welcher auch nicht als psy- chisch sehr belastend einzuschätzen ist – auch ausserhalb des Gastrobereichs –, muss als widersprüchlich gewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte nicht spätestens ab Februar 2025 zumindest auf 50 %-Stellen beworben hat. Es ist insgesamt deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte ab Mai 2025 voll erwerbsfähig ist. 4.2.4.2.4. Grundsätzlich ist Parteien, welchen ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet wird, eine Übergangsfrist einzuräumen, welche normalerweise drei bis sechs Monate beträgt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Schei- dungsverfahren bereits länger dauert und seit Mitte Juli 2024 – also seit bald elf Mo- naten – klar war, dass der Vater die alleinige Obhut für die Tochter erhält. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 wurde der Beklagten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag betreffend Kinderunterhalt zudem mitgeteilt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– angerechnet werde
(act. 99A). Es war für die Beklagte damit vorhersehbar, dass sie ein höheres Ein- kommen als bisher wird erwirtschaften müssen. Die Beklagte hatte damit genügend Zeit, sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen. Sie hat allerdings keinerlei Suchbemühungen für eine Stelle nachgewiesen, sondern wie erwähnt Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse eingereicht und sich gleichzeitig um ihre künstlerische Karriere gekümmert. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten ab Mai 2025 (ausnahmsweise rückwirkend) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.2.4.3. Höhe des (hypothetischen) Einkommens 4.2.4.3.1. Wie ausgeführt, kann gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts (BGE 128 III 4, E. 4a) ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um sowohl den eigenen Bedarf als auch denjenigen der Unterhaltsberechtigten zu decken. Dies gilt insbesondere dann, wenn es der Unterhaltspflichtige aus Nachlässigkeit oder freiwillig unterlässt, einen ausreichenden Verdienst zu erzielen. In solchen Fällen kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er in guten Treuen oder bei gutem Willen verdienen könnte (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4a). 4.2.4.3.2. Die Beklagte stellte sich in den neusten Eingaben auf den Standpunkt, sie könne – ausgehend von einem 50 %-Pensum – ein Einkommen von monatlich CHF 1'500.– bis CHF 2'000.– erzielen. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Ausgehend davon, dass ihr ab Mai 2025 ein 100 %-Pensum zugemutet werden kann, ist von einem deutlich höheren Einkommen auszugehen. Auch die Beklagte selber hat noch im Oktober 2024 ausgeführt, dass sie ab Januar 2025 ein Einkom- men von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erzielen könne. Dies zeigt, dass sie selber auch davon ausgeht, bei einem 100 %-Pensum CHF 4'000.– verdienen zu können. 4.2.4.3.3. Es erscheint auch möglich, dass sie einen Betrag in mindestens dieser Höhe erzielt. Die Beklagte verfügt über eine breite akademische Ausbildung und hat vielseitige berufliche Erfahrungen gesammelt. Sie hat nach eigenen Angaben einen Master in Philosophie und eine Ausbildung als Psychologin abgeschlossen. Sie hat in der Theaterbranche gearbeitet, eine Ausbildung im physischen Theater
absolviert und ist in verschiedenen kreativen Berufen tätig gewesen, unter anderem als selbständige Masseurin und Schmuckdesignerin. Sodann hat sie auch schon als selbstständige Psychologin gearbeitet und therapeutische Dienstleistungen an- geboten. Ihre vielseitige Ausbildung und ihre Kompetenzen, auch sprachlicher Na- tur, eröffnen ihr zahlreiche berufliche Möglichkeiten, die es ihr ohne Weiteres er- möglichen, bei einer Vollzeitanstellung ein Einkommen von mindestens CHF 4'300.– zu erzielen. Dieser Betrag entspricht denn auch der Verdienstmög- lichkeit der Beklagten z.B. im Gastrogewerbe, sofern das Trinkgeld mitberücksich- tigt wird. Sie selber hat ausgeführt im Januar und Februar 2024 bei einem Pensum von 60 % im Gastrobereich CHF 2'191.– netto verdient zu haben. Hochgerechnet auf 100 % ergibt dies rund CHF 3650.– netto. Dies entspricht auch in etwa dem Mindestlohn gemäss Art. 10 des L-GAV für das Jahr 2025. Nebst dem Nettolohn ist auch noch das Trinkgeld zu berücksichtigen, welches im Gastrobereich faktisch Lohnbestandteil bildet. Auch wenn es dazu keine exakte Erhebungen gibt, wird in der Praxis doch von Beträgen in Höhe von 10-20% des Einkommens ausgegangen, wobei dabei vom Medianlohn ausgegangen wird, der noch etwas höher liegen dürfte als der bei der Beklagten berechnete. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit Trinkgeld ein Betrag von schnell einmal CHF 600.– bis CHF 700.– monatlich erzielt werden kann, was einem Trinkgeld von rund CHF 30.– täglich entspricht. Ausgehend von dieser Zahl kommt man auf ein erziel- bares Einkommen von CHF 4'250.– bis CHF 4'350.– netto. Es rechtfertigt sich des- halb der Beklagten in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– anzurechnen. 4.2.4.3.4. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte den Wunsch hegt, als Künstle- rin und Kunstvermittlerin tätig zu sein. Ihre beruflichen Vorstellungen dürfen jedoch nicht über ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihrer Tochter gestellt wer- den. Wie ausgeführt, sind unterhaltsverpflichtete Eltern verpflichtet, ihre wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil 5D_183/2017 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, E. 4.1.). Auch Arbeiten, die möglicherweise nicht ihren Wunschvorstellungen entsprechen oder in einem für sie unattraktiven Berufsfeld liegen, sind ihr zumutbar, um den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Die Bedürfnisse des Kindes haben Vorrang
und die Beklagte muss sicherstellen, dass sie in der Lage ist, den notwendigen Unterhalt zu leisten. Wenn sie weiterhin in ihrer gewählten künstlerischen Laufbahn arbeiten möchte, muss sie entsprechende Anstrengungen unternehmen, um eine Anstellung zu finden, die es ihr ermöglicht, ein Einkommen von mindestens CHF 4'300.– netto monatlich zu erzielen. Selbstredend steht es ihr frei, auch aus- serhalb des Gastrobereiches, insbesondere auch in der Kunstbranche, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ein monatliches Einkommen von CHF 4'300.– netto er- zielen kann. Gerade die Tatsache, dass sie von den Verantwortlichen der E._____ mit der Erstellung eines Einführungsvideos für den Kurs "Kinder aus der Klemme" beauftragt worden ist und dabei ein Honorar von CHF 1'700.– erhielt (act. 132/5), zeigt, dass die Beklagte allenfalls auch im Kunstbereich ein namhaftes Einkommen erzielen kann, wenn sie sich gesundheitlich wieder etwas mehr einbringen kann. 4.2.4.3.5. Sollte dies in ihrer aktuellen Branche aber nicht möglich sein, wird sie in Erwägung ziehen müssen, eine Festanstellung in einem anderen Berufsfeld zu su- chen, etwa in der Gastronomie oder einem anderen Bereich, in dem sie ein ver- lässliches Einkommen erzielen kann und welches für sie allenfalls weniger belas- tend ist. Dies auch dann, wenn sie eine Zulassung für ein Studium hätte – zur Zeit ist dies nicht der richtige Zeitpunkt, ist die Tochter doch noch zu klein. Ihre bisheri- gen Versuche, als Künstlerin ihren Unterhalt zu bestreiten, haben sich als wirt- schaftlich unzureichend erwiesen. Insofern ist es gerechtfertigt, ihr während der Phase I ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'300.– netto anzu- rechnen, da sie durch eine Vollzeittätigkeit in einem anderen Berufsfeld in der Lage wäre, dieses Einkommen zu erzielen und ihr dies sowohl möglich als auch zumut- bar ist. 4.2.4.3.6. Im Hinblick auf Phase II rechtfertigt es sich sogar, von einem noch etwas höheren Einkommen auszugehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Beklagte bis zum Beginn dieser Phase im Jahr 2027 gesundheitlich wird stabilisie- ren können. Danach sollte es ihr auch möglich sein, beruflich Fuss zu fassen, sich zu orientieren und eine neue angemessene Tätigkeit zu finden. Mit ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung sollte es ab mm. 2027 möglich sein, ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 5'000.– zu generieren. Sie hat über zwei Jahre Zeit
einen Job zu finden, der ihrer beruflichen Ausbildung entspricht. So könnte sie ent- weder als Therapeutin oder auch als Kunstschaffende Fuss fassen. Sollte sie ihr Psychologiestudium in der Schweiz anerkennen lassen können, dürfte gar ein deut- lich höherer Lohn erzielbar sein. Ohne diese Anerkennung würde sie – wie selber ausgeführt – eher als Gesundheits- und Lebensberaterin tätig sein können. In die- sem Bereich wäre ein Einkommen von CHF 5'000.– gerade noch zu erzielen. Auch als Kunstschaffende mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen sowie ihr Interesse an der zukunftsorientierten AI sollte dies möglich sein. Die Beklagte führt selber aus, dass sie auch als Künstlerin ein zum Leben ausreichendes Einkommen wird gene- rieren können. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere aus dem Empfeh- lungsschreiben von Prof. Q., geht hervor, dass die Beklagte durchaus talen- tiert und auch gefragt ist. So hat sie beispielsweise auch die Verantwortlichen der E. überzeugt, so dass ihr diese einen Auftrag für die Erstellung eines Videos gaben. Mit zunehmender Bekanntheit dürfte auch die Nachfrage steigen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch als Kunstschaffende ein Einkommen von CHF 5'000.– wird generieren können. Der Beklagten ist damit in Phase II ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 5'000.– netto anzu- rechnen. 4.2.4.3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beklagte ihrer Unter- haltspflicht für C._____ überdies auch mit einem tieferen Einkommen von CHF 4'8000.– netto monatlich würde nachkommen können, bleibt ihr ausgehend von einem Einkommen von CHF 5'000.– doch gar ein Überschuss, welcher nicht verteilt wird. Mit anderen Worten bleibt der zu leistende Unterhaltsbeitrag ab einem Einkomme von CHF 4'800.– unverändert (vgl. Erw. III.6.1.). 4.3. Einkommen der Tochter Die Tochter C._____ erhält in Phase I die monatliche Kinderzulage von aktuell CHF 215.–. Ab Erreichen des 12. Altersjahres wird sich die Kinderzulage auf CHF 268.– erhöhen. Um nicht noch eine dritte Phase bilden zu müssen, rechtfertigt es sich, in Phase II von einem Durchschnittswert auszugehen. Davon ausgehend, dass C._____ bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs Unterhaltsbeiträge erhalten
wird, mithin während acht Jahren in Phase II, ergibt dies einen monatlichen Betrag von rund CHF 255.– ([2 x CHF 215.– + 6 x CHF 268.–] / 8). 4.4. Zusammenfassung Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Netto-Einkünfte zur Verfügung: Phase I Einkommen KlägerCHF 4'800.– (hypothetisches) Einkommen BeklagteCHF 4'300.– Kinderzulage für C._____CHF215.– TotalCHF 9'315.– Phase II Einkommen KlägerCHF 4'800.– (hypothetisches) Einkommen BeklagteCHF 5'000.– Kinderzulage für C._____CHF255.– TotalCHF 10'055.– 5.Bedarfsverhältnisse 5.1.Rechtliches 5.1.1. Bei der vom Bundesgericht als grundsätzlich verbindlich erklärten zweistufi- gen Methode zur Unterhaltsberechnung (BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 301 E. 4; BGE 147 III 293 E. 4), ist, nachdem die finanziellen Mittel der Parteien festge- stellt wurden, das familienrechtliche Existenzminimum zu bestimmen. Dabei han- delt es sich nicht um eine fixe Grösse, vielmehr ist es abhängig vom vorhandenen Einkommen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bil- den die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (ver- öffentlicht in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.) und die dort festgesetzten Grundbeträge, wobei bei jedem Kind ein Wohnkostenanteil, welcher bei den Wohnkosten des Ob- hutsinhabers in Abzug zu bringen ist, sowie die Fremdbetreuungskosten hinzuzu- rechnen sind. Zusätzlich sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge wie Kran-
kenkassenprämien, Schulkosten oder besondere Gesundheitskosten zum Grund- betrag hinzuzurechnen. 5.1.2. Soweit es die finanziellen Mittel nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligten zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwin- gend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2), wobei bei den Eltern insbesondere eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, gegebenenfalls die Kosten für eine bereits be- stehende Zusatzversicherung (VVG), die laufenden Steuern und allenfalls eine an- gemessene Schuldentilgung Berücksichtigung finden dürfen. Desgleichen ist auch bei den Kindern das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf das familienrecht- liche Existenzminimum, d.h. gegebenenfalls um die Kosten für eine bereits beste- hende Zusatzversicherung (VVG) sowie einen auszuscheidenden Steueranteil zu erweitern. Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter ein Überschuss, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der dafür zu ver- wendende Unterhaltsbeitrag durch die Zuweisung eines angemessenen Über- schussanteils erhöht werden. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass alle übrigen Kinderkosten wie z.B. für Hobbys und Ferien zwingend aus einem Anteil am Überschuss (falls vorhanden) zu finanzieren sind. 5.2.Würdigung Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte und unter Berücksichtigung des der Beklagten anrechenbaren hypothetischen Einkommens ist vorliegend der Eigenbe- darf der Familienmitglieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend vom familienrechtlichen Bedarf auszugehen. a)Die Bedarfspositionen der Parteien präsentieren sich in der Phase I wie folgt: Kläger C._____Beklagte 1)GrundbetragCHF 1'350.–CHF400.–CHF 1'200.–
2)Wohn-, inkl. NebenkostenCHF 1'333.–CHF667.–CHF 1'207.– 3)ParkplatzCHF 150.– 4)Krankenkasse (KVG abzgl. IPV; inkl. VVG) CHF306.–CHF100.–CHF277.- 5)ungedeckte GesundheitskostenCHF30.–CHF 6.–CHF83.– 6)FremdbetreuungskostenCHF100.– 7)Fahrten zum ArbeitsplatzCHF 100.–CHF 86.– 8)auswärtige VerpflegungCHF176.–CHF 110.– 9)laufende SteuernCHF234.–CHF84.–CHF180.– 10) Radio-/TV-GebührenCHF28.–CHF28.– 11) Hausrat-/HaftpflichtversicherungCHF30.–CHF30.– 12) Kommunikationskosten CHF100.–CHF100.– Gesamtbedarf der ParteienCHF 3'837.–CHF 1'357.–CHF 3'301.– Gesamtbedarf pro HaushaltCHF 5'194.–CHF 3'301.– Auf die einzelnen Positionen ist im Folgenden einzugehen: 1) Die Grundbeträge stützen sich auf die Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG ("Richtli- nien"). Der Grundbetrag für einen Elternteil, der nicht die Betreuung eines min- derjährigen Kindes übernimmt und alleine lebt, beträgt CHF 1'200.–. Dem El- ternteil, welcher die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernimmt, ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen. Bei Kindern ist im Alter über 10 Jahre bis zu 18 Jahren (bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB) von einem Grundbetrag von CHF 600.– auszugehen. Davor ist – mithin bis zum Alter von 10 Jahren – ein Grundbetrag von CHF 400.– zu berücksichtigen. Der Kläger übernimmt die Betreuung für die gemeinsame Tochter und lebt mit ihr zusammen. Folglich beträgt der Grundbetrag für ihn CHF 1'350.–. C._____ ist knapp 8 Jahre alt, weshalb ihr ein Grundbetrag von CHF 400.– anzurechnen
ist. Die Beklagte lebt alleine und wird an der Betreuung der Tochter aktuell nicht wesentlich mehr als an Wochenenden teilhaben, weshalb bei ihr von einem Grundbetrag von CHF 1'200.– auszugehen ist. 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten, sind im familienrechtlichen Bedarf als Zu- schlag zum Grundbetrag anzurechnen, wobei primär die effektiv bezahlten Wohnkosten (monatliche Mietzinse ohne Energiekosten mit Ausnahme von Aufwendungen für Heizungsenergie) massgeblich sind (FamPra.ch 2020, 314 ff., 355 ff.). Es sind nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, welche dem eigentlichen Wohnzweck dienen. Leben mehrere Personen im gleichen Haus- halt werden die Wohnkosten der Zürcher Praxis entsprechend prozentual nach "grossen und kleinen Köpfen" aufgeteilt, was bedeutet, dass die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen doppelt und die Kinder einfach zäh- len (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180018-O vom 7. Mai 2019, Erw. III.2.1.3.4; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich LZ180022-O vom 29. März 2019, Erw. III.E.3.2.). Der Kläger lebt mit der minderjährigen Tochter zusammen in einer Wohnung, welche CHF 2'000.– im Monat kostet (act. 89/2). Ein solcher Mietzins erscheint für die Stadt Zürich ohne Weiteres angemessen, auch wenn die Beklagte le- diglich einen Mietzins von CHF 1'700.– anerkennt (Prot. S. 28). Praxisgemäss entfallen folgend 1/3 der effektiven Wohnkosten und demnach CHF 667.– auf die Tochter und das Doppelte, nämlich 2/3 der Wohnkosten und demnach CHF 1'333.–, auf den Kläger. Die Beklagte hingegen verbleibt alleine in der ehelichen Wohnung, weshalb in ihrem Bedarf die entsprechenden Wohnkosten einzusetzen sind. Die von ihr geltend gemachten Mietkosten von CHF 1'207.– wurden von der Gegenseite anerkannt und sind belegt (act. 15/2). 3) Parkplatzkosten können berücksichtigt werden, sofern die Partei auf den Parkplatz angewiesen ist. Dem Auto des Klägers kommt vorliegend Kompe- tenzcharakter zu (vgl. sogleich Erw. III. 5.2. Ziff. 7), weshalb ihm die belegte monatliche Parkplatzmiete von CHF 150.– anzurechnen ist (act. 17/11).
LE110015 vom 23.03.2012, E. III.D.2.d, mit Hinweis auf BGE 129 III 242 E. 4). Nicht zu berücksichtigen sind Dentalhygienekosten, da diese bereits im Grund- betrag berücksichtigt sind. Ausserdem sind Franchise und Selbstbehalte in der geltend gemachten Höhe zu belegen (FamPra.ch 2020 314 ff., 358 f., m.w.H.). Der Kläger schätzt seine monatlichen Gesundheitskosten auf CHF 50.– (act. 24 S. 14). Diese werden von der Beklagten lediglich im Umfang von CHF 30.– anerkannt (act. 46 S. 26). Die Beklagte macht für sich selbst unge- deckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 89.– geltend und für die Tochter C._____ von CHF 5.80 (act. 46 S. 26). Der Kläger bestreitet, dass der Beklag- ten Gesundheitskosten in dieser Höhe angefallen seien, da es sich bei den Behandlungen bei T., entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 540.–, um Wellnessbehandlungen gehandelt haben dürfte (act. 87 S. 10). Die Gesundheitskosten von C. wurden auch vom Kläger in der Höhe von CHF 5.80 geltend gemacht (act. 87 S. 11). Der Kläger hat keine Unterlagen eingereicht, welche seine geltend gemachten Gesundheitskosten in Höhe von CHF 50.– belegen würden. Es findet sich in den Unterlagen nur ein Auszug für die Steuererklärung 2022 (act. 17/14), wo- nach sich die im besagten Jahr selbstgetragenen Gesundheitskosten des Klä- gers auf rund CHF 360.– belaufen. Mithin ist dem Kläger in seinem Bedarf ein Betrag von monatlich CHF 30.– als ungedeckte Gesundheitskosten einzuset- zen, was von der Beklagten auch anerkannt wurde. Bei der von der Beklagten eingereichten Abrechnung fällt tatsächlich auf, dass die Krankenkasse am 8. September 2023 zwei Rechnungen von T._____ in Höhe von CHF 360.– und CHF 180.– zurückgewiesen hat (act. 48/18). Die Be- klagte musste diese selber bezahlen, weshalb sich ihre selbstgetragenen Ge- sundheitskosten in diesem Umfang erhöht haben. Nachdem es sich bei T._____, wie der Kläger korrekt ausführen lässt, wohl um einen Massagethe- rapeuten handelt, ist dieser Betrag bei den selbstgetragenen Gesundheitskos- ten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ist doch nicht ersichtlich, dass diese Behandlung medizinisch indiziert gewesen wäre. Trotzdem sind der Beklagten selbstzutragende Gesundheitskosten von CHF 83.– monatlich in ihrer Bedarfs-
berechnung zu berücksichtigen, ist doch aktenkundig, dass sie sich in psycho- therapeutischer Behandlung befindet, wobei deren Ende noch nicht absehbar ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sowohl Franchise (CHF 300.–) als auch Selbstbehalt (CHF 700.–) jedes Jahr vollständig aufbrauchen wird, womit allein schon dadurch Kosten in Höhe von CHF 1'000.– anfallen werden. Damit ist ein Betrag von monatlich CHF 83.– ausgewiesen und ist entspre- chend zu berücksichtigen. Die ausserordentlichen Gesundheitskosten der Tochter C._____ sind durch die eingereichten Belege des Jahres 2023 ausgewiesen (act. 48/18). 6) Die Beklagte macht für C._____ Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 74.– monatlich geltend (act. 46 S. 27 f.). Der Kläger macht geltend, dass die Fremdbetreuungskosten ein Vielfaches höher seien, da C._____ vier Mal pro Woche über Mittag im Hort verpflegt werde und überdies drei Mal pro Wo- che auch nach der Schule den Hort besuche. Es sei deshalb mit monatlichen Kosten von CHF 330.– zu rechnen (act. 87 S. 11 f.). Die Fremdbetreuungskosten für C._____ betrugen im Jahr 2023 CHF 892.–, mithin CHF 74.– monatlich (act. 48/21). Entgegen den Ausführungen des Klä- gers ist nicht davon auszugehen, dass sich die zu leistenden Hortbeiträge an- hand eines erzielten Einkommens von CHF 100'000.– bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Klägers (unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Beklagten) massgeblich sein wird, weshalb von einem deutlich tieferen Beitragsfaktor – als von CHF 100'000.– auszugehen sein wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass in der Stadt Zürich flächende- ckend Tagesschulen eingeführt werden resp. schon eingeführt worden sind. Die gebundenen Mittage an Tagesschulen werden zu einem Einheitspreis von CHF 6.00 angeboten. Weiter werden nach dem obligatorischen Schulunterricht meistens noch Aufgabenstunden oder Freizeitaktivitäten angeboten, so dass auf einen Nachmittagshort zumindest teilweise verzichtet werden kann. Ebenso ist festzuhalten, dass an einem Tag pro Woche die Betreuungsverantwortung für die Tochter nach Schulschluss bei der Beklagten liegt. Die Parteien haben nicht ausgeführt, dass auch in den Schulferien Betreuungskosten anfallen wür-
den. Unter Berücksichtigung der Schulferien (13 Wochen pro Jahr) dürften Fremdbetreuungskosten von CHF 100.– monatlich angemessen sein. In die- sem Umfang sind sie zu berücksichtigen. 7) Für Fahrten zum Arbeitsplatz macht der Kläger (nebst den Kosten für den Parkplatz) monatliche Kosten für sein Auto in der Höhe von CHF 100.– geltend. Er lässt ausführen, dass er für seine Arbeit zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Einerseits befinde sich seine Arbeitgeberin in U., andererseits fahre er mit dem Auto zu seinen Arbeitseinsätzen (act. 16 S. 4 f.; act. 24 S. 15). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Mobilitätskosten und erklärt, diese seien nicht belegt. Der Kläger erhalte einen Betrag für die Privatnutzung seines Geschäftsfahrzeuges in Höhe von CHF 150.– pro Monat, weshalb seine Fahrt- kosten bereits abgegolten seien (act. 46 S. 27). Die Beklagte erklärt, selber für ihre berufliche Tätigkeit ein Halbtax-Abo sowie ein Monatsabo in V. zu benötigen. Diese monatlichen Kosten beziffert sie auf CHF 125.– (act. 46 S. 27). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte lediglich ein Jahresabo der Stadt V._____ benötige, was CHF 90.– monatlich koste (act. 87 S. 11). Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass das Auto für den Kläger ein Kompetenzstück ist. Dies ist auch zutreffend, ist der Kläger doch in seinem Beruf auf ein Auto angewiesen, um zu den verschiedenen Einsatzorten zu ge- langen. Was die Höhe der Kosten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dem Klä- ger neben dem Parkplatz, welcher separat berücksichtigt wurde, auch noch Benzin-, Reparatur- und Versicherungskosten anfallen. Die CHF 100.– erschei- nen deshalb neben den CHF 150.– des Arbeitsgebers für die Privatnutzung des Autos durchaus angemessen und sind entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind bei der Be- klagten ebenfalls hypothetische Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Der Be- klagten sind deshalb Kosten im Umfang von CHF 86.– zuzugestehen, was den Kosten für ein ÖV-Abo in der Stadt V._____ entspricht, sofern die Beklagte dort Wohnsitz bezieht. Sollte sie in der Stadt Zürich wohnhaft bleiben, wären mit
dem Betrag von CHF 86.– auch die monatlichen Kosten für ein Jahresabo der Zone 110 abgedeckt. Ein Halbtaxabo erscheint dagegen nicht erforderlich und wurde auch nicht belegt. 8) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nach Art. 93 SchKG können Mehrauslagen für auswärtige Ver- pflegung zwischen CHF 9.– bis CHF 11.– für jede Hauptmahlzeit gewährt wer- den (BlSchKG 2009 S. 2). Praxisgemäss werden in Zürich bei einem 100 % Pensum Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 220.– gewährt. Der Kläger beantragt dem Gericht, für seine diesbezüglichen Auslagen – entsprechend seinem Erwerbspensum von 80 % – einen Betrag von CHF 176.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 24 S. 15). Die Beklagte anerkennt diesen Betrag lediglich im Umfang von CHF 160.– (act. 46 S. 27). Für sich selber macht sie Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 120.– geltend (act. 46 S. 27). Der Kläger will der Beklagten – unter Annahme eines 100 %-Pensums – Kosten in Höhe von CHF 220.– anrechnen. Der Kläger arbeitet in einem 80 %-Pensum und verpflegt sich mehrheitlich aus- wärts. Vorliegend sind ihm deshalb Kosten von monatlich CHF 176.– (80 % von CHF 220.–) anzurechnen. Warum die Beklagte ihm nur CHF 160.– anrechnen will, hat sie nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinsichtlich einer Stelle mit ei- nem Pensum von 100 % sind bei der Beklagten praxisgemäss (hypothetische) Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Da bei ihr von einer Tätigkeit im Gastgewerbe ausgegangen wird, ist jedoch nur ein Betrag von CHF 110.– zu berücksichtigen, besteht doch im Gastgewerbe praktisch im- mer die Möglichkeit sich am Arbeitsplatz stark vergünstigt oder gar gratis zu verpflegen. Auch sonst wurde nicht ausgeführt, die Beklagte würde sich immer auswärts verpflegen müssen. 9) Betreffend die monatlichen Steuerbetreffnisse ist zu berücksichtigen, dass einzig die laufenden Steuern in die Bedarfsberechnung gehören. Bei der Be- rechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung mög- lich, da die Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt und
sie zugleich aber auch als Position des familienrechtlichen Bedarfs selbst Kri- terium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. Eine präzise zif- fernmässige Berechnung ist somit weder möglich noch anzustreben. Vorliegend kann der Steueranteil zunächst so festgelegt werden, als erhielte der Kläger für seine Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'000.– pro Monat (vgl. Erw. III. Ziff. 6.). Der Kläger macht für sich eine Steuerlast von monatlich CHF 500.– geltend (act. 87 S. 8). Die Beklagte aner- kennt beim Kläger Kosten für laufende Steuern im Umfang von CHF 100.– (act. 46 S. 28). Basierend auf dem erläuterten Einkommen und der Zuhilfe- nahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrech- ners und unter Beachtung des Steuerfusses der Gemeinde Zürich ist der Steu- erbetrag des Klägers mit CHF 234.– und derjenige von C._____ mit CHF 84.– zu berücksichtigen. Beide Parteien schätzen die Steuerbelastung der Beklagten auf CHF 100.– pro Monat (act. 87 S. 10 und act. 90 S. 2). Im Lichte des der Beklagten anzurech- nenden (hypothetischen) Einkommens und der von ihr zu leistenden Unter- haltsbeiträge ist allerdings unter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechners der Steuerbetrag der Beklagten mit CHF 180.– zu berücksichtigen. 10) Die Auslagen für die Radio- und Fernsehgebühren betragen für einen Privat- haushalt jährlich CHF 335.– (Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung). Auf den Monat umgerechnet ist somit beiden Parteien ein Betrag von gerundet CHF 28.– anzurechnen, welcher im Bedarf zu berücksichtigen ist. Dies wurde von beiden Parteien auch so geltend gemacht (act. 24 S. 15; act. 46 S. 24). 11) In Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind ebenfalls angemessene Versicherungspauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung im Bedarf zu berücksichtigen, drängt sich der Abschluss solcher Versicherungen doch auf. Gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte entspricht das in der Regel pro Haushalt einem monatlichen Betrag von CHF 30.–. Vor- liegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb von der diesbe-
züglichen Praxis der Zürcher Gerichte abgewichen werden müsste. Es ist somit eine Pauschale in der Höhe von CHF 30.– zu berücksichtigen, welche im Be- darf beider Parteien anzurechnen ist. Auch diesbezüglich haben die Parteien keine abweichenden Anträge gestellt (act. 24 S. 15; act. 46 S. 24); praxisge- mäss nicht berücksichtigt werden kann hingegen die vom Kläger geltend ge- machte Rechtsschutzversicherung (act. 24 S. 15), diese ist aus seinem Über- schuss zu finanzieren. 12) Bei den Kosten für Telefon und Internet ist gemäss Praxis der Zürcher Ge- richte in der Regel pro Haushalt ein Betrag von CHF 120.– für Internetan- schluss, Mobiltelefonie, Festnetzanschluss und allfällige Kabel- oder Satelliten- TV anzurechnen. Sind ältere Kinder auf ein Mobiltelefon angewiesen, was in aller Regel der Fall ist, sind die entsprechenden Kosten in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Je nach Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern ist ein Be- trag zwischen CHF 10.– und CHF 50.– einzusetzen. Höhere Kosten sind aus einem allfälligen Überschuss zu decken (FamPra.ch 2020, 314 ff., 355 ff., m.w.H.). Sowohl der Kläger als auch die Beklagte machen geltend, für Telefon und In- ternet Kosten im Umfang von CHF 120.– zu haben (act. 87 S. 6 und act. 90 S. 2). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien, von den Beträgen gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte leicht ab- zuweichen. Den Parteien sind je CHF 100.– für Telefon und Internet anzurech- nen, die gemeinsame Tochter befindet sich in einem Alter, in welchem noch keine Kommunikationskosten berücksichtigt werden müssen. Erfahrungsge- mäss reichen CHF 100.– zur Deckung der effektiv anfallenden Kosten für Te- lefon und Internet; will eine Partei teurere Abos abschliessen, müsste sie die entsprechenden Kosten aus ihrem Überschuss bezahlen. b)Die Bedarfspositionen der Parteien präsentieren sich in der Phase II wie folgt: Kläger C._____Beklagte 1)GrundbetragCHF 1'350.–CHF600.–CHF 1'200.–
2)Wohn-, inkl. NebenkostenCHF 1'333.–CHF667.–CHF 1'207.– 3)ParkplatzCHF 150.– 4)Krankenkasse (KVG abzgl. IPV; inkl. VVG) CHF306.–CHF100.–CHF277.– 5)ungedeckte GesundheitskostenCHF30.–CHF 6.–CHF83.– 6)FremdbetreuungskostenCHF100.– 7)Fahrten zum ArbeitsplatzCHF 100.–CHF 86.– 8)auswärtige VerpflegungCHF176.–CHF 220.– 9)laufende SteuernCHF262.–CHF124.–CHF228.– 10) Radio-/TV-GebührenCHF28.–CHF28.– 11) Hausrat-/HaftpflichtversicherungCHF30.–CHF30.– 12) Kommunikationskosten CHF100.–CHF100.– Gesamtbedarf der ParteienCHF 3'865.–CHF 1'597.–CHF 3'459.– Gesamtbedarf pro HaushaltCHF 5'462.–CHF 3'459.– Nachfolgend wird nur auf jene Positionen eingegangen, die im Vergleich zu Phase I einer Änderung im Betrag oder in der Begründung unterliegen, mithin auf die Posi- tionen "1) Grundbetrag", "8) auswärtige Verpflegung" sowie "9) laufende Steuern": 1) Die Grundbeträge stützen sich – wie bereits ausgeführt – auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Da bei Kindern im Alter über 10 Jahren von einem Grundbetrag von CHF 600.– auszugehen ist und C._____ in Phase II dieses Alter erreicht haben wird, ist neu ein Betrag von CHF 600.– in ihrer Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die Grundbeträge der Parteien bleiben gleich. Sie würden sich allenfalls ändern, wenn neue Wohnverhältnisse gegeben wären. Anhaltspunkte dafür gibt es zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht. 8) Wie erwähnt werden in Zürich bei einem 100 % Pensum Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 220.– gewährt. Da der Beklagten in Phase II eine Tätig- keit ausserhalb der Gastrobranche zugemutet wird, sind ihr deshalb auch pra-
xisgemäss CHF 220.– als Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen. 9) Vorliegend ist der Steueranteil in Phase II zunächst so festzulegen, als erhielte der Kläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 1'300.– pro Monat (vgl. Erw. III. Ziff. 6.2). Basierend auf dem erläuterten Einkommen sowie unter erneuter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kin- derunterhaltsrechners und unter Beachtung des Steuerfusses der Gemeinde Zürich ist der Steuerbetrag des Klägers mit CHF 266.– und derjenige von C._____ mit CHF 122.– zu berücksichtigen. Der Steuerbetrag der Beklagten ist mit CHF 255.– zu berücksichtigen. 6.Unterhaltsberechnung 6.1. Absehen von einer Überschussverteilung Stellt man die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien gegenüber, resultiert in beiden Phasen ein Überschuss. In Phase I fällt er im Haushalt des Vaters an, in Phase II in beiden Haushalten. Von einer grundsätzlich möglichen Überschussver- teilung ist allerdings vorliegend abzusehen, erschiene sie doch unbillig und stellten beide Parteien keinen Antrag auf nachehelichen Unterhalt. Die Parteien leben auch schon seit längerer Zeit getrennt und es bestünden im vorliegenden Scheidungs- verfahren auch keine Gründe, die dafür sprechen würden, dass im Sinne einer nachehelichen Solidarität der eine Haushalt am Überschuss des anderen partizi- pieren können sollte. Zudem ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vater seit geraumer Zeit die alleinige Obhut für C._____ innehat und sich deshalb hauptsächlich um deren Betreuung kümmert. Es ist damit sowieso gerechtfertigt, dass er über einen viel höheren Überschuss in seinem Haushalt verfügt als die Beklagte in ihrem, da er für die unregelmässigen Kosten von C._____ wie z.B. für Hobbies wird aufzukommen haben. Es ist damit keine Überschussverteilung vor- zunehmen. 6.2.Betreuungsunterhalt
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger – wie ausgeführt – in der Lage ist, seinen Bedarf selber zu decken. Da er kein betreuungsbedingtes Manko zu verzeichnen hat, ist somit kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 6.3.Unterhaltsbeitrag 6.3.1. Die Beklagte erzielt in Phase I ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von CHF 4'300.– netto; ihr eigener Bedarf beträgt demgegenüber CHF 3'301.–. Da- mit verbleibt ihr ein Betrag von CHF 999.– zu ihrer Verfügung. C.s Bedarf von CHF 1'357.– steht ein Einkommen von CHF 215.– gegenüber, weshalb sie von ihren Eltern im Umfang von CHF 1'142.– unterstützt werden muss. Da der Kläger wie gesehen seinen Unterhalt in natura leistet, ist die Beklagte verpflichtet, den Barunterhalt (soweit möglich) zu bestreiten. Die Beklagte ist deshalb in Phase I zu monatlichen Unterhaltszahlungen für C. in Höhe von (gerundet) CHF 1'000.– zu verpflichten, zahlbar rückwirkend per 1. Mai 2025. 6.3.2. In Phase II wird davon ausgegangen, dass die Beklagte ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 5'000.– netto erzielen kann. Ihr eigener Bedarf beträgt in die- ser Zeit CHF 3'459.–, womit sie einen monatlichen Betrag von CHF 1'541.– netto zu ihrer Verfügung hat. C._____ Bedarf von CHF 1'597.– steht ein Einkommen von CHF 255.– entgegen, weshalb sie von ihren Eltern im Umfang von CHF 1'342.– unterstützt werden muss. Da der Kläger seinen Anteil am Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbringt, hat die Beklagte – soweit es ihr möglich ist – für den Geld- unterhalt aufzukommen. Sie ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger in Phase II für C._____ monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'300.– zu bezahlen, erstmals zahlbar per 1. mm. 2027. 6.3.3. Die Unterhaltszahlungen sind im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit der Tochter bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Überdies ist der Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich und per Stand Ende April 2025 zu indexieren. Die erstmalige Anpassung des Unterhaltsbeitrags erfolgt per Januar 2026.
7.Ausserordentliche Kinderkosten 7.1. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an aus- serordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu beteiligen (act. 87 S. 2). Die Beklagte hat sich dazu nicht geäussert. 7.2. Der Antrag des Klägers bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, vielmehr strebt er eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten an. Dafür besteht grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage, son- dern die Parteien werden sich, wenn einmal ausserordentliche Kosten anfallen soll- ten, über deren Tragung zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen haben. 7.3. Unter Berücksichtigung der fast ausgeglichenen Leistungsfähigkeiten der El- tern rechtfertigt es sich aber, die Parteien dennoch zu verpflichten, die ausseror- dentlichen Kinderkosten grundsätzlich je hälftig zu tragen. Im Übrigen ist diesbe- züglich auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Voraussetzung für die hälftige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Parteien rechtfertigt es sich überdies, den Betrag für die hälftige Kostenbeteiligung auf CHF 200.– festzusetzen. Auch die gerichtliche Festlegung eines Grundsatzes wird die Parteien aber nicht davor bewahren, im strittigen Einzelfall eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. 8.Informationspflicht der Beklagten Der Kläger verlangt, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihn alljährlich über den aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn im Vorjahr zu orientieren resp. über die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Gesamteinkünfte (Gewinn) im Vorjahr zu orientieren, sofern keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge an C._____ zugesprochen werden könnten (act. 87 S. 2). Es handelt sich bei diesem Begehren um einen Eventualantrag, über den nur entschieden werden muss, falls die Unterhaltsbeiträge den Bedarf der Tochter nicht decken. Nachdem die zuge-
sprochenen Unterhaltsbeiträge den Bedarf von C._____ vollständig abdecken – mithin dem Hauptantrag entsprochen wurde –, ist der Eventualantrag nicht zu be- handeln. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (AnwGebV, LS215.3; Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es liegt in der Natur von strittig geführten Scheidungsverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien glei- chermassen das Recht haben, für ihre je eigenen Interessen einzutreten. Es recht- fertigt sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. dazu BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 9 f.). 2.Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Hinsichtlich der allermeisten Punkte wurden sich die Parteien im Laufe des Verfahrens einig. Strittig blieb nur der zuzusprechende Kinderunterhalt. Es erscheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind grundsätzlich im selben Umfang wie die Gerichtskosten zuzusprechen (Art. 105 und 106 ZPO). Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Par- teien der anderen eine Parteientschädigung. Entsprechend sind vorliegend keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 3.Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie-
rigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]). Vorliegend wurde zwar hinsichtlich der meisten zu regelnden Punkte im Laufe des Verfahrens eine Einigung erzielt. Dennoch mussten neben einem Schriftenwechsel auch fünf Verhandlungen durchgeführt und schliesslich über den Kinderunterhalt entschieden werden. Dennoch handelte es sich sowohl in Bezug auf den Zeitauf- wand als auch die Schwierigkeit des Falles um ein durchschnittliches Verfahren. Auch der Umfang der Akten und der von den Parteien eingereichten Eingaben ist als eher moderat einzustufen. Nach dem Gesagten gestaltete sich das Verfahren für ein Scheidungsverfahren als durchschnittlich aufwändig. Es rechtfertigt sich da- her, die Entscheidgebühr auf CHF 4'200.– festzusetzen. Nebst der Entscheidge- bühr sind vorliegend auch die Kurskosten der "Pinocchio - Beratungsstelle", die Kurskosten für den Kurs "Kinder aus der Klemme" sowie die Dolmetscherkosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1.Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2.Die Tochter C., geboren am tt.mm.2017, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Die Obhut für die Tochter C., geboren am tt.mm.2017, wird dem Vater zugeteilt. 4.Die Vereinbarungen der Parteien vom 16. Juli 2024, 28. August 2024 und 14. Januar / 4. Februar 2025 über die Scheidungsfolgen werden im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt: Teil-Scheidungsvereinbarung vom 16. Juli 2024 1. Scheidung
Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch die Mutter: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, Schul- bzw. Horts- chluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt) muss die Mutter ausnahmsweise an einem Betreuungswochenende arbeiten, so betreut sie die Tochter am folgenden Wochenende. Sollte dies aus wichti- gen Gründen bei einem Elternteil nicht möglich sein, entfällt die entspre- chende Betreuung. Die Beistandsperson vermittelt und entscheidet bei dies- bezüglichen Konflikten nach Absprache und bis zum 30. September 2024 an einem Abend pro Wo- che in Zürich von Schul- bzw. Hortschluss bis 20:00 Uhr (verpflegt) ab 1. Oktober 2024 an einem Tag pro Woche in Zürich von Schul- bzw. Horts- chluss bis Schulbeginn am nächsten Morgen, wobei dieser Wochentag je- weils während eines Schulhalbjahres (Semester) unverändert bleibt jeweils die zweite Weihnachts-Ferienwoche in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schul- bzw. Horts- chluss, bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schul- bzw. Hortschluss, bis Pfingst- montag, 19:00 Uhr (verpflegt); das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt die Tochter beim Vater, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird während 7 Wochen Ferien pro Jahr In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Die Mutter informiert den Vater spätestens zwei Wochen im Voraus, sollte sie aus beruflichen Gründen die Betreuung der Tochter nicht wahrnehmen können. Ebenso teilt sie dem Vater jeweils bis Sonntagabend mit, ob und an welchem Abend der Folgewoche sie die Tochter betreut (Regelung bis 30. September 2024). Ebenso teilt sie dem Vater jeweils spätestens zwei Wochen im Voraus mit, an welchem Wochentag des jeweiligen Schulhalbjahres (Semester) sie die Toch- ter betreut (Regelung ab 1. Oktober 2024). Bei Uneinigkeit der Eltern vermittelt und entscheidet die Beistandsperson über den Wochentag. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Der Vater teilt der Mutter sechs Monate im Voraus mit, welche Ferienwochen er be- zieht. Die ID der Tochter wird bei der Mutter aufbewahrt, der Reisepass beim Vater. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Ferien die jeweils notwendigen Reisedo- kumente (Pass, Reisevollmacht etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Eltern ver- pflichtet sich, sich gegenseitig mindestens zwei Wochen im Voraus das jeweilige Reiseziel bekanntzugeben, ebenso informieren sie sich über kurzfristige Planän- derungen. Nach Rückkehr gibt die Mutter dem Vater die Reisedokumente zurück. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Eltern ak- zeptieren, dass die Betreuung der Tochter auch durch Drittpersonen, insbeson- dere Lebenspartner:in, Grosseltern und weitere Verwandte, erfolgen kann. 3. Elternkurs Die Eltern verpflichten sich, zur Verbesserung ihrer Kommunikation und der Zu- sammenarbeit in Bezug auf ihre Tochter einen Elternkurs zu besuchen. 4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Tochter C., geboren am tt.mm.2017, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Falls nötig, Festlegung der Modalitäten der Betreuungsregelung (Übergabe- ort, -zeit, etc.) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat Vermittlung und Entscheidung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend, insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die Betreu- ungsregelung Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern für die Weiterführung der Therapie der Tochter (derzeit bei lic. phil. F., Beratungsstelle Pinocchio) besorgt zu sein und die entsprechende Zusamme- narbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten sicherzustellen für die Finanzierung eines Elternkurses besorgt zu sein Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine geeignete Person aus dem zuständigen Sozialzentrum als Beistand bzw. Beiständin eingesetzt wird.
9. September 2024 13. bis 15. September 2024 16. September 2024 23. September 2024 27. bis 30. September 2024 7. bis 13. Oktober 2024 21. bis 22. Oktober 2024 25. bis 28. Oktober 2024 2. Teil-Scheidungsvereinbarung vom 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025: 1. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren. 2. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der H._____ Sammelstiftung für Persona- lvorsorge, ..., den Betrag von CHF 23'697.50, zuzüglich Zins ab 31. März 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 3) bei der I._____ Freizügigkeitsstiftung, ..., zu übertragen. 3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 5.Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2024 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C., geboren am tt.mm.2017, wird aufrecht erhalten. Der Beiständin, W. (Nachfolgerin von AA._____), werden die folgenden Aufgaben übertragen: Falls nötig, Festlegung der Modalitäten der Betreuungsregelung (Über- gabeort, -zeit, etc.) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat Vermittlung und Entscheidung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend, insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die Betreuungsregelung Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern
für die Weiterführung der Therapie der Tochter (derzeit bei lic. phil. F., Beratungsstelle Pinocchio) besorgt zu sein und die entspre- chende Zusammenarbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten sicher- zustellen für die Finanzierung eines Elternkurses besorgt zu sein. 6.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Tochter C., geboren tt.mm.2017, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen wie folgt zu bezahlen: CHF 1'000.–rückwirkend ab 1. Mai 2025 bis und mit 31. mm. 2027 CHF 1'300.–ab 1. mm. 2027 Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. So- lange die Tochter im Haushalt des Klägers lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, hat die Beklagte die Unterhaltsbeiträge auch über die Volljährig- keit der Tochter hinaus an den Kläger zu bezahlen. 7.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8.Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Selbstbehalte für Psychotherapien des Kindes, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, und Kindesschutzmassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Vor- aussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben oder die Kosten ge- stützt auf die Empfehlung einer Fachperson verursacht wurden. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 9.Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag für die bisherige Wohnung der Familie am G._____ [Strasse] 1, ... Zürich, werden mit Rechtskraft des Urteils auf die Beklagte alleine übertragen. Der bisherige Mieter haftet gegenüber der Vermieterschaft bis zum nächsten Kündigungs- termin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Die Vermieterschaft der AB._____ Wohngenossenschaft, AC._____ [Strasse] 4, ... Zürich, wird angewiesen, den Mietvertrag für die Wohnung am G._____ [Strasse] 1, ... Zürich, mit Rechtskraft des Urteils auf die Be- klagte zu übertragen. 10. Die H._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge (...) wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV- Nr. 2) CHF 23'697.50, zuzüglich Zins ab 31. März 2023, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV Nr. 3) bei der I._____ Freizügigkeitsstif- tung, Postfach 3 ... [Ort], zu überweisen.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 300.00Kurskosten Pinocchio - Beratungsstelle CHF 8'500.00Kurskosten Kinder aus der Klemme CHF 435.00Dolmetscherkosten CHF 13'435.00Total 13. Die Kosten dieses Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. Schriftliche Mitteilung an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 115, des Doppels von act. 117, einer Kopie von act. 135 und 136, die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 110, einer Kopie von act. 115 und von act. 145 sowie von act. 147/1-6, die Beiständin des Kindes, Frau W., Sozialzentrum AD., ... [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, an die AB._____ Wohngenossenschaft, AC._____ [Strasse] 4, ... Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und Ziffer 9 des Urteils), an die H._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... (im Auszug ge- mäss Dispositiv-Ziffern 1 und Ziffer 10 des Urteils).
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 5. Abteilung Der Einzelrichter: lic. iur. F. Saluz Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Skovby