Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr. FE210810-L/UB Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli Gerichtsschreiberin MLaw L. Del Mestre Urteil vom 28. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X. gegen B._____, Beklagte betreffend Ehescheidung/Ungültigkeit der Ehe
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2 ff. i.V.m. act. 83 S. 2 i.V.m. act. 98 S. 2; sinngemäss) 1.Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 oder Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für ungültig zu erklären. 2.Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird, so sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 oder, subeventualiter, gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den. 2.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien das eheliche Zusammenle- ben nie aufgenommen haben und keinen gemeinsamen Haushalt begründet haben. 3.Es sei dem Kläger das weitere Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 4.Es sei den Parteien die alternierende Obhut (50/50) über die ge- meinsamen Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) einzuräumen. 5.Es sei dem Kläger das folgende Betreuungsrecht einzuräumen: jede Woche von Montagmorgen, 8:00 Uhr bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag- abend, 18:00 Uhr, bis zum Montagmorgen, 8:00 Uhr; oder die Töchter C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) seien in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungeraden vom Vater zu betreuen. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Sonntagabend, 18:00 Uhr statt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten (erste Woche der Weihnachts- und Neujahrsferien); in den Jahren mit ge- rader Jahreszahl über Silvester (zweite Woche der betreffenden Weihnachts- und Neujahrsferien). Des Weiteren sei dem Kläger bis auf Weiteres ein Ferienbetreu- ungsrecht von 10 Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen. 6.Die Parteien seien zu verpflichten, sämtliche wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) miteinander abzuspre- chen. 7.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je hälftig anzurechnen. 8.Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kinderkosten (Bar- bedarf, insbesondere Grundbedarf, Verpflegung, Wohnkostenan- teil), die während der Zeit anfallen, in welchen die Töchter C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) bei ihnen verbringen, jeweils selbst zu tragen.
Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kin- derkosten zur Hälfte zu beteiligen. 9.Der Kläger sei zu verpflichten, den Kindern C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) ab dem 1. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.00, davon CHF 750.00 Bar- unterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. 10. Es sei festzustellen, dass der Kläger seit der Schwangerschaft der Beklagten an die Beklagte CHF 327'711.93 an Bar- und Kinder- bzw. Betreuungsaufwand bezahlt hat. Diese bereits getätigten Zahlungen des Klägers seien vollumfäng- lich auf allenfalls vergangenheitsbezogene Unterhaltsverpflichtun- gen anzurechnen. 11. Allfällige Familien- und/oder Kinderzulagen seien der Beklagten auszurichten. 12. Es sei die Gütertrennung per Datum der Heirat (tt. Februar 2021); eventualiter auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ungültig- keits- bzw. Scheidungsklage anzuordnen. 13. Es sei auf die Ausrichtung eines nachehelichen Unterhalts an die Beklagte zu verzichten. 14. Auf eine Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgegutha- bens der 2. Säule sei gestützt auf Art. 124b ZGB zu verzichten. 15. [...] 16. Auf eine über Ziff. 15 hinausgehende güterrechtliche Auseinander- setzung sei zu verzichten und es sei festzustellen, dass die Par- teien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 16 Abs. 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei die Beklagten ins- besondere zu verpflichten, die vom Kläger finanzierten und zur Ver- fügung gestellten Fahrzeuge (Mercedes CLA und Jeep) dem Klä- ger herauszugeben. 17. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihre Vermögens- und Einkom- menssituation offenzulegen. 18. Sämtliche Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens bzw. des vorsorglichen Massnahmeverfahrens seien beizuziehen. 19. Es seien die Akten des pendenten Strafverfahrens gegen die Be- klagte bei der Staatsanwaltschaft Baden (...) vollumfänglich beizu- ziehen. 20. Es seien die vollständigen Verfahrensakten (inkl. Besuchsberichte) des laufenden Beistands- und KESB-Verfahrens in Zug im Zusam- menhang mit der Ausübung des Besuchsrechts von der Beiständin Frau E._____ beizuziehen.
seits am 2. Dezember 2022 eine Eingabe zu ihrer finanziellen Situation und betref- fend Gesuche um einen Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 37–39). Hierzu erstattete der Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (act. 43). Auf Ersuchen der Beklagten er- folgte eine Fristansetzung zur Ausübung des Replikrechts, woraufhin diese eine weitere Stellungnahme unter dem Datum des 23. Dezember 2022 einreichte (act. 42, act. 44 und act. 45). Die Rechtsvertretung der Beklagten legte am 31. Ja- nuar 2023 ihr Mandat nieder (act. 55). Es erfolgten weitere unaufgeforderte Einga- ben des Klägers (act. 49, act. 57, act. 59). Mit Eingabe vom 7. März 2023 bean- tragte der Kläger eventualiter die Anhandnahme der Scheidungsklage als Klage nach Art. 114 ZGB und zog (nochmals) sein Rechtsbegehren Ziff. 15 zurück (act. 61). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied das Einzelgericht über die Mass- nahmenbegehren (act. 63). Mit Verfügung vom 21. März 2023 setzte das Einzelge- richt der Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den klägerischen Anträgen (act. 65). Die Beklagte nahm am 29. April 2023 Stellung (act. 72). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 beschränkte das Einzelgericht das Verfahren auf das Vorliegen eines Ehe- gültigkeits- bzw. Scheidungsgrundes und setzte dem Kläger in diesem Rahmen Frist zur Klagebegründung (act. 73). Die Klagebegründung datiert vom 5. Oktober 2023 (act. 83). Auf Fristansetzung vom 19. Oktober 2023 hin erstattete die Beklagte am 5. Januar 2024 ihre Klageantwort (act. 85 und act. 89). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Replik am 15. April 2024 und die Duplik am 12. Juli 2024 erstattet wurden (act. 91, act. 98, act. 102 und act. 116). Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen den Massnahmenentscheid vom 16. März 2023 erhobene Berufung mit Urteil vom 7. Juni 2024 ab (act. 110). Zwi- schenzeitlich ersuchte das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug am 18. April 2024 um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (act. 100). Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2024 Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (act. 104). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Stellung (act. 106), während die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (act. 111) Stellung nahm. Der Kläger reichte eine Eingabe betreffend einen Besuchsbericht ein (act. 112). Die Parteien wurden am 10. Juli 2024 auf den 10. September 2024 zu einer weiteren Massnahmenverhandlung betreffend die
Anträge des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug vorgela- den (act. 114/1–3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde die Verhandlung um die Hauptsache erweitert (act. 118). Das Einzelgericht erkundigte sich am 6. Septem- ber 2024 telefonisch bei der Beiständin über den Verlauf der Beistandschaft (act. 123). Im Nachgang übermittelte die Beiständin dem Gericht Unterlagen (act. 125 und act. 126). Die Verhandlung vom 10. September 2024 wurde durchgeführt, wobei in dieser nur die Massnahmenbegehren behandelt wurden (Prot. S. 45 ff.). Der Kläger erstattete im Nachgang weitere Eingaben (act. 132 und act. 133). So- dann leitete das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug ein An- schreiben der Beklagten zuständigkeitshalber an das Gericht weiter (act. 135 und act. 136). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 1. November 2024 der Beginn der Urteilsberatung im Massnahmenverfahren angezeigt (act. 137). Mit Verfügung vom 24. November 2024 entschied das Einzelgericht über die Massnahmenbegeh- ren (act. 140). Mit Urteil vom 19. Februar 2025 wies das Bundesgericht eine Be- schwerde gegen den ersten Massnahmenentscheid ab, soweit es darauf eintrat (act. 145C). Am 25. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorge- laden (act. 146/1–3). Die Beiständin setzte das Einzelgericht über den Verlauf der angeordneten Besuchsrechtsbegleitung in Kenntnis (act. 148/1–2). Das Einzelge- richt holte von Amtes wegen Informationen zum Vorsorgeausgleich ein (act. 150/1– 2, act. 152–154). Am 9. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung im Rahmen der Ver- fahrensbeschränkung statt (Prot. S. 84 ff.). Der Kläger reichte am 14. Mai 2024 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 160). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Prozessuale Grundsätze 2.1.Wie sich aus Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ergibt, gilt im Scheidungsver- fahren der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, sofern nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung oder der nacheheliche Unterhalt betroffen ist. Auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist es grundsätzlich Auf- gabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sach- verhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Die Par- teien haben aktiv bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzu-
wirken. Dies bedeutet, dass die Parteien wie unter der Geltung des Verhandlungs- grundsatzes die Last tragen, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Behauptungslast), zu bestreiten (Bestreitungslast) und wenn nötig zu substantiie- ren (Substantiierungslast). Der Tatsachenvortrag muss auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes schlüssig sein (statt vieler OGer ZH, LE190057 vom 3. Februar 2020, E. 4). 2.2.Sofern das Gesetz nichts anderes anordnet oder die Gerichtspraxis und Lehre Erleichterungen zugestehen, hat die beweisbelastete Partei den Beweis mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweismittel (Art. 157 ZPO) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist die volle Überzeugung, dass sich die zum Beweis verstellte Tatsache verwirklicht hat. Deren Verwirklichung braucht allerdings nicht mit Sicherheit festzustehen; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tat- sache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht resp. unerheblich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.3). 3.Sachverhaltsvorbringen / Parteistandpunkte 3.1.Unstrittig ist, dass sich die Parteien im Jahre 2017 über eine Internet-Platt- form kennenlernten. Sie haben zusammen zwei Töchter, die Zwillinge C._____ und D., geboren am tt.mm.2020 (vgl. act. 1 Rz. 7 und Rz.18; act. 10 Rz. 4). Im August 2020 verlegte die Beklagte ihren Wohnsitz von Zürich nach F. (act. 1 Rz. 23; act. 10 Rz. 142). Der Kläger moniert, dass er hierzu nicht sein Einverständ- nis gegeben habe (act. 1 Rz. 23). Am tt. Februar 2021 trauten sich die Parteien zivilstandesamtlich, wobei der Kläger am gleichen Tag die Vaterschaft zu C._____ und D._____ anerkannte (act. 1 Rz. 20; act. 10 Rz. 141). 3.2.Übereinstimmend tragen die Parteien sodann vor, in den Jahren 2019 / 2020 den Erwerb und Betrieb eines Pferdehofes in G._____ angestrebt und (teilweise) realisiert zu haben. Es sei geplant gewesen, dort auch den gemeinsamen Famili- enhaushalt zu begründen, wobei die Parteien sich im Verfahren gegenseitig vor-
werfen, dies nicht ernsthaft gewollt zu haben (vgl. act. 1 Rz. 14 ff., Rz. 33; act. 10 Rz. 8 f. und Rz. 24 ff.). Die Beklagte, so der Kläger, habe nie Bemühungen zu einem Umzug nach G._____ unternommen, sondern sei im August 2020 vielmehr nach F._____ verzogen (act. 1 Rz. 40). Im April 2021 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie nicht mit dem Kläger zusammenziehen wolle, da er unordentlich und un- appetitlich sei (act. 1 Rz. 41). Dies bestreitet die Beklagte implizit, wenn sie aus- führt, noch im Sommer 2021 seien Renovationsarbeiten mit dem Ziel eines eheli- chen Zusammenlebens vorgenommen worden (act. 89 Rz. 15). 3.3.Die Parteien sind sich einig, dass es am 3. Juli 2021 beim Pferdehof in G._____ zu einem intensiven Streit zwischen ihnen gekommen ist. Davon abgese- hen stellen sie die Vorkommnisse dieses Tags völlig unterschiedlich dar. 3.3.1. Laut dem Kläger wurde er damals, nachdem die Beklagte vehement um Fe- riengeld ersuchte und er seinen Mercedes PKW zurücknehmen wollte, von der Be- klagten mit Schlägen ins Gesicht und Bissen in die Hand traktiert. Danach habe ihn auch der Onkel der Beklagten, H._____, attackiert: konkret habe er ihn auf den Boden gedrückt und dergestalt in Atemnot gebracht (vgl. act. 1 Rz.6 und Rz. 25). 3.3.2. Laut der Beklagten sei der Kläger wutentbrannt auf dem Pferdehof erschie- nen und habe einen Streit begonnen. Der Kläger habe auf ihren Vorschlag hin eine der Zwillingstöchter im Hochstuhl gefüttert, sei währenddessen aber wieder zur Klä- gerin auf der anderen Seite des Wohnmobils gegangen und habe den Streit fort- führen wollen. Es sei ihr, der Beklagten, klar geworden, dass die Tochter sich in diesem Moment in grosser Gefahr befunden habe, da sie aus dem Hochstuhl hätte stürzen können. Im letzten Moment habe sie dies verhindern können. Der Kläger habe die Gefahr für die Tochter aber nicht ernst genommen und sich vielmehr über die Beklagte lustig gemacht. Es sei danach zu einem Streit über den Autoschlüssel gekommen, den der Kläger ihr entrissen habe. Sie habe diesen wieder an sich neh- men können, woraufhin der Kläger ihr die Finger stark nach hinten gedrückt habe. Ihr Onkel habe dann interveniert und den Kläger gepackt (vgl. act. 10 Rz. 28 ff. und act. 89 Rz. 12).
3.3.3. Der Kläger bekundet nach diesem Vorfall Angst, mit der Beklagten in Kontakt zu treten und den persönlichen Verkehr zu seinen Töchtern einzufordern, da er weitere solche Vorfälle befürchte (act. 1 Rz. 25, 4. Lemma und Rz. 28). 3.4.Zusammengefasst und im Wesentlichen macht der Kläger geltend, die Be- klagte sei von Anfang an nur auf sein Geld aus gewesen. Sie habe ihn raffiniert emotional unter Druck gesetzt und ihn gewissermassen hörig gemacht (act. 1 Rz. 4 f. und Rz. 33; act. 83 Rz. 10). Vor allem nach der Hochzeit im Jahr 2021 seien ihre finanziellen Forderungen immer höher geworden (act. 1 Rz. 24). Die Beklagte habe ihn über ihre Absicht, mit ihm einen Familienhaushalt bzw. eine Lebensge- meinschaft zu begründen, getäuscht (act. 1 Rz. 32 und Rz. 53). Die Heirat habe sie stets als Voraussetzung für den ehelichen Zusammenzug bezeichnet (act. 83 Rz. 19). Es habe bei der Beklagten nie ein tatsächlicher Ehe- und Familienwille vorge- legen (act. 1 Rz. 33). Zuvor habe sie den sexuellen Kontakt, welcher zu den ge- meinsamen Töchtern führte, "veranlasst". Mit der Schwangerschaft habe sie den Kläger finanziell binden wollen (act. 98 Rz 5 ff.). Eine eheliche Gemeinschaft, ein- schliesslich sexueller Beziehungen, sei nie gelebt worden (act. 83 Rz. 19 f.). Mitt- lerweile entziehe ihm die Beklagte die gemeinsamen Töchter (act. 1 Rz. 18). Wäh- rend des Scheidungsverfahrens sei es zwar wieder zu Kontakten mit den Töchtern gekommen. Die Beklagte unterstützte diese aber nur unzureichend, da sie sich total passiv verhalte (act. 83 Rz. 15). Die Beklagte enthalte ihm nach wie vor seine El- ternrechte (insb. Informationen) vor (act. 98 Rz. 18 passim). Ausserdem habe die Beklagte Überweisungen von insgesamt Fr. 18'000.– von einem Hypothekarkonto, welches er alimentiert habe, auf ein eigenes Konto vorgenommen (act. 1 Rz. 25 2. Lemma). Es lägen daher ein Eheungültigkeitsgrund und eventualiter Scheidungsgründe vor. 3.5.Die Beklagte bestreitet all dies im Einzelnen (act. 10 Rz. 5 ff.). Sie hält dafür, nach der Geburt der Zwillingstöchter mit dem Kläger entschieden zu haben, eine "richtige" Familie zu werden. Dies sei aber nicht auf Anhieb möglich gewesen und habe Zeit in der Umsetzung gebraucht (act. 89 Rz. 15). Nach Abschluss der Reno- vationsarbeiten an der Familienwohnung in G._____ habe sich der Kläger eigenar- tig verhalten, sei grob, aggressiv und rassistisch geworden (act. 89 Rz. 15). Er habe
auch Rechnungen für die Renovation nicht mehr übernehmen wollen (act. 10 Rz. 26). Der Kläger habe immer wieder Gründe dafür angegeben, wieso ein Zusam- menzug noch nicht möglich sei. Oft, weil er angeblich geschäftlich eingespannt ge- wesen sei. Auch seine Ex-Partnerin, mit welcher er bis heute zusammenwohne, sei manchmal als Grund vorgebracht worden. Der Kläger habe eine "Salami-Taktik" betrieben (act. 89 Rz. 9). Es sei auch nicht so, dass sie, die Beklagte, dem Kläger die Töchter vorenthalte. Dieser habe sich vielmehr zunächst für sein Besuchsrecht gar nicht interessiert (act. 89 Rz. 16). 3.6.In der folgenden Würdigung wird, soweit sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist, auf die strittigen Sachverhaltsvorbringen näher eingegan- gen und geprüft, ob sich diese erstellen lassen. 4.Würdigung 4.1.Eheungültigkeit 4.1.1. Eine geschlossene Ehe kann nur aus einem in den Art. 105 ff. ZGB vorgese- henen Grund für ungültig erklärt werden (Art. 104 ZGB). Weil der Katalog von Eheungültigkeitsgründen in den Art. 105 und 107 ZGB abschiessender Natur ist (Art. 104 ZGB), sind aussergesetzliche Eheungültigkeitsgründe nicht denkbar. (BÜHLER, FamPra.ch 2006 S. 112 ff., 120). Ein relativer Ungültigkeitsgrund liegt ins- besondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentli- che persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist (Art. 107 Ziff. 3 ZGB). Dabei muss – wie allgemein bei Willensmängeln – ein Kau- salzusammenhang gegeben sein, das heisst die absichtliche Täuschung musste ursächlich für den Eheschluss sein. Nach einhelliger Lehre gehört das Heiratsmotiv nicht zu den persönlichen Eigenschaften (BSK ZGB I-GEISER, Art. 107 N 11; OFK ZGB-LANZ MÜLLER, Art. 107 N 4). Nichts anderes ergibt sich aus der spärli- chen kantonalen Rechtsprechung (vgl. KG St. Gallen, FE.2017.1 vom 21. März.2017, E. 4). Ob über das Ehemotiv absichtlich getäuscht wurde, spielt daher keine Rolle mehr. Einzige und abschliessende Ausnahme in Bezug auf das Hei- ratsmotiv bildet Art. 105 Ziff. 4 ZGB, bei der einer der Ehegatten nicht eine Lebens- gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufent-
halt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (sog. Scheinehe zur Umge- hung des Ausländerrechts). Eine solche führt zur absoluten Eheungültigkeit. Glei- chermassen liegt absolute Ungültigkeit vor, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). Diese Bestimmung wurde zur Vermeidung von Zwangsehen ins Gesetz ausgenommen. Wenn auch ein geringe- rer Einfluss auf den Eheschliessungswillen als eine Drohung genügt, bedarf es gleichwohl einer Druckausübung, welche die Ehe nicht mehr als freiwillig geschlos- sen erschienen lässt (vgl. BSK ZGB I-GEISER, Art. 105 N 19 mit Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, BBl 2011, 2185, 2215). 4.1.2. Der Kläger trägt als persönliche Eigenschaften, auf welche er sich zur Be- gründung der Eheungültigkeit stützt, was folgt vor (act. 1 Rz. 35; act. 98 Rz. 18): kein Ehe- und Familienwille und kein Wille zum Zusammenleben in einer Familien- und Haushaltsgemeinschaft, trotz gegenläufiger Versprechungen häusliche Gewalt gegen den Kläger betrügerische, eigenmächtige Zahlungen Schwangerschaft als Mittel zum Zweck der Finanzierung eines ausufernden Lebensstils intransparenter, unstetiger und eigenmächtiger Lebenswandel Abbruch der Kommunikation und Vorenthaltung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ eigenmächtige Kappung des Sorge- und Obhutsrechts zuungunsten des Klägers durch die Beklagte Verschweigen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Personen, welche die Zwillingstöchter behandeln fehlende Information über Kinderbelange Zudem habe die Beklagte ihn über ihre Empfängnisbereitschaft getäuscht, woraus die beiden Töchter hervorgegangen seien (act. 83 Rz. 25 ff.). Nach der Heirat habe die Beklagte keinerlei Interesse mehr an einer sexuellen Beziehung zu ihm gezeigt (act. 83 Rz. 20).
4.1.3. Der Kläger übersieht, dass es sich dabei mit drei Ausnahmen nicht um per- sönliche Eigenschaften handelt, sondern er der Beklagten Handlungen bzw. Unter- lassungen vorwirft. Einzig als persönliche Eigenschaften qualifizieren könnten ers- tens ein fehlender Ehe- und Familienwille bzw. ein fehlender Wille zum Zusammen- leben in einer Gemeinschaft, zweitens ein intransparenter, unstetiger und eigen- mächtiger Lebenswandel und drittens eine allgemeine Verweigerung einer sexuel- len Beziehung durch die Beklagte. 4.1.4. Wollte – wie der Kläger dies hier geltend macht – eine Partei nur heiraten, um später einen gemeinsamen Familienhaushalt zu begründen, so stellt dies ein Heiratsmotiv dar. Auch wenn dieses von der anderen Person womöglich nicht ge- teilt wurde – was die Beklagte vorliegend aber ohnehin in Abrede stellt – bleibt es bei der Qualifikation als Heiratsmotiv. Ein solches vermag keine Eheungültigkeit zu begründen. Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, Lehre und Rechtsprechung hätten nur finanzielle Heiratsmotive als Ungültigkeitsgründe ausgeschlossen (vgl. act. 98 Rz. 12). Klarzustellen bleibt denn auch bereits an dieser Stelle, dass es Personen in der hiesigen Rechtsordnung unbenommen bleibt, auch nach der Heirat getrennte Haushalte zu führen (vgl. BGer, 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.2.3). Die klägerische Argumentation krankt denn in diesem Punkt auch an ei- nem inneren Widerspruch, denn der Kläger stellt im Zusammenhang mit der Fami- liengründung (Schwangerschaft) selber fest, er lebe (anhaltend) in einer etablier- ten, langjährigen Partnerschaft mit einer Drittperson (vgl. act. 83 Rz. 9). Wie sich diese vorbestehende Partnerschaft mit der behaupteten Absicht des Klägers ver- trägt, einen Familienhaushalt in G._____ mit der Beklagten zu begründen, lässt der Kläger unbeantwortet. 4.2.Was der Kläger mit einem intransparenten, unstetigen und eigenmächtigen Lebenswandel genau meint, bleibt unklar. Da es seinem Vorbringen an einer hin- reichenden Substantiierung fehlt, misslingt ihm auch damit der Nachweis eines dar- auf gestützten Eheungültigkeitsgrundes. 4.3.Keinen Ungültigkeitsgrund vermag die Verweigerung sexueller Kontakte darzustellen (anders noch OGer Luzern, LGVE 2005 I Nr. 3; zu Recht kritisch zu diesem singulären Präjudiz KUKO ZGB-BÜCHLER/BROZZO, Art. 107 N 6). Denn
auch in diesem Punkt gilt es zu beachten, dass das Institut der Ehe nach heutiger Auffassung sehr unterschiedlich und individuell gelebt werden kann und darf (vgl. BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 159 N 5a). Wie GEISER treffend auf den Punkt bringt: auch eine Ehe ohne Sex ist zulässig und hat Bestand (GEISER, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV 144/2008 S. 817 ff., 825). Ohnehin liegen als Beweismittel für fehlende sexuelle Kontakte nach der Heirat lediglich die konträren Aussagen der Parteien vor. Während der Kläger zu Protokoll gab, es habe keine sexuelle Beziehung mehr gegeben (Prot. S. 93), berichtete die Beklagte von einer normalen Sexualbeziehung mit regelmäs- sigem Geschlechtsverkehr (Prot. S 97). Die Deposition des Klägers ist nicht glaub- hafter als jene der Beklagten. Dem für das Vorliegen von Eheungültigkeitsgründen beweisbelasteten Kläger gelingt der Beweis seiner Parteibehauptung daher nicht. Es ist nicht erstellt, dass die Parteien nach der Heirat keine sexuelle Beziehung mehr pflegten. 4.4.In seiner Replik ruft der Kläger neu Art. 105 Ziff. 5 ZGB als Ungültigkeits- grund an. Wie bereits erwähnt, wurde dieser Tatbestand geschaffen, um Zwangs- ehen einen Riegel zu schieben. Es bedürfte nach dem vorstehend Ausgeführten einer Druckausübung durch die Beklagte auf den Kläger, welche den Eheschluss vom tt. Februar 2021 als nicht mehr freiwillig erscheinen liesse. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, inwiefern dies konkret am tt. Februar 2021 der Fall gewesen sein soll. Für einen hinreichenden Einfluss auf den Eheschliessungswillen des Klä- gers klar ungenügend ist die von ihm vorgetragene und von der Beklagten bestrit- tene Verknüpfung des Zusammenzugs und der Heirat seitens der Beklagten. Oh- nehin lassen sich diese Äusserungen angesichts der gegenläufigen Aussagen der Parteien nicht beweisen (vgl. Prot. S. 93 und S. 98). Hinzu kommt, dass der Kläger persönlich die diesbezüglichen (angeblichen) Äusserungen im Oktober und No- vember 2020 verortet (vgl. Prot. S. 94). Inwiefern – selbst wenn als wahr unterstellt – diese Äusserungen drei Monate später einen hinreichend starken Einfluss auf die klägerische Bildung eines freien Willens zum Eheschluss gehabt haben sollten, ist ebenfalls nicht zu sehen.
4.5.Zusammengefasst liegen keine Eheungültigkeitsgründe vor. Das Begehren des Klägers auf Ungültigerklärung der Ehe ist abzuweisen. 4.6.Scheidungsgrund nach Art. 115 ZGB 4.6.1. Nach Art. 115 ZGB kann ein Ehegatte vor Ablauf der zweijährigen Frist des Getrenntlebens die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet wer- den kann. 4.6.2. Die Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB gegeben ist, erfordert eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Umstände im konkreten Einzelfall. Das Gericht wird damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verwiesen. Die Bestimmung von Art. 115 ZGB wurde be- wusst offen formuliert, damit die Gerichte diesen Vorgaben Rechnung tragen kön- nen. An das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes dürfen jedoch auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der gegenüber Art. 114 ZGB subsi- diäre Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB soll anderseits dennoch zurückhaltend herangezogen werden und insbesondere nur dann als "Notventil" zur Anwendung gelangen, wenn es gilt, in einem Härtefall doch den (vorzeitigen) Ausstieg aus der Ehe zu ermöglichen (OGer ZH, LC120015 vom 20. Juni .2012 E. II.1). Es ist zu prüfen, ob das Fortbestehen der rechtlichen Verbindung seelisch zumutbar ist, d.h. ob die geistig-emotionale Reaktion, das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB als unerträglich zu betrachten, ob- jektiv nachvollziehbar ist (BGE 127 III 129 E. 3). Eine derartige Unzumutbarkeit kann beispielsweise bei schwerer körperlicher, psychischer oder seelischer Miss- handlung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch der Kinder, schweren Strafta- ten und unehrenhaftem Lebenswandel, schweren Persönlichkeitsverletzungen, den klagenden Ehegatten schwer belastenden physischen oder psychischen Krankheiten (wie Alkohol- und Drogensucht), einseitiger Scheinehe, Ehebrüchen, wenn mit ihnen die Persönlichkeit des andern schwer verletzt wird, etwa im Zusam- menhang mit jahrelangem Doppelleben oder Heiratsschwindelei oder rechtsmiss- bräuchlichem Festhalten an der Ehe vorliegen (OGer ZH, PC220011 vom 10. Ok- tober 2022 E. 6.5).
4.6.3. Zunächst ist der Vorfall vom 3. Juli 2021 in den Blick zu nehmen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser eine Zäsur in ihrer Beziehung darstellt. Der Kläger will im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Rechte aus dem von ihm vorgetragenen Ablauf der Geschehnisse ableiten, konkret einen Eheungültigkeits- und Schei- dungsgrund. Er ist daher behauptungs- und beweisbelastet. Seine Sachverhalts- darstellung fällt allerdings äusserst knapp aus. Spätestens nach den Bestreitungen der Beklagten in ihrer Klageantwort (act. 89 Rz. 12 mit Verweis auf act. 10 Rz. 28 ff.) wäre der Kläger gehalten gewesen, eine substantiierte Darlegung der Vorkommnisse zu behaupten. Er begnügt sich indes in seiner Replik vom 15. April 2024 mit dem Vorbringen, die Behauptungen der Beklagten seien aktenwidrig. Er könne den Beweis noch nicht erbringen, da er noch kein Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren habe aufgrund einer fehlenden Ersteinvernahme (act. 98 Rz. 12). Da der Kläger aber am Vorfall vom 3. Juli 2021 beteiligt war, entbindet ihn selbst ein womöglich fehlendes Akteneinsichtsrecht nicht davon, substantiierte Behaup- tungen aufzustellen. Eine Beweisabnahme zum Vorfall vom 3. Juli 2021 erübrigt sich daher. Ohnehin stellt der Kläger keine ausreichenden Beweisofferten für seine Sachver- haltsdarstellung. Beweiskräftig wären wohl insbesondere die Akten der Strafunter- suchung. Keine der Parteien reichte diese indes ins Recht. Der Kläger beantragt lediglich eine Edition der Strafakten durch das Einzelgericht, da er diese wegen der noch fehlenden Ersteinvernahme nicht selber beschaffen könne. Es scheint recht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft Zug nach über 2 ¾ Jahren bis zur Replik und bis zum heutigen Urteil (also nach über 4 Jahren) noch keine Erstein- vernahme(n) durchgeführt hat oder das Verfahren nicht anderweitig (insb. durch Einstellung) zum Abschluss gebracht hat. Eine Edition der Strafakten durch das Einzelgericht wäre aufgrund der Mitwirkungspflichten des Klägers höchstens dann vorzunehmen, falls dem Kläger die eigenständige Beschaffung der Strafakten tat- sächlich verwehrt bliebe. Dafür hätte der Kläger aber einen Nachweis abgelehnter Akteneinsicht erbringen müssen, was er jedoch unterliess. Sein prozessualer Edi- tionsantrag ist daher abzuweisen.
Im Übrigen beantragte keine der Parteien die Einvernahme des Onkels der Beklag- ten H._____, welcher unbestrittenermassen am Vorfall beteiligt war. Ohne dessen Einvernahme gelänge dem Kläger der Beweis seiner Sachdarstellung nicht. Die klägerische Darstellung des Geschehensablaufs vom 3. Juli 2021 liesse sich daher so oder anders nicht beweisen und kann mithin dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde gelegt werden. 4.6.4. Selbst wenn der klägerischen Darstellung zum 3. Juli 2021 vollumfänglich gefolgt würde, konnte daraus nicht auf das Vorliegen des Scheidungsgrundes nach Art. 115 ZGB geschlossen werden. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegenüber der Beklagten wären noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifi- zieren. Die erheblicheren Vorwürfe gegenüber dem Onkel der Beklagten könnten dieser nach Massgabe des klägerischen Sachvortrags unter keinem Titel (insb. Mit- täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) zugerechnet werden. Derartige Tätlichkei- ten, sofern sie nicht wiederholt vorkommen, führen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Ehe, welche das Abwarten der Trennungsfrist als nicht hinnehmbar erscheinen liesse. 4.6.5. Dem Kläger misslingt sodann ein Nachweis einer einseitigen Scheinehe oder einer "Heiratsschwindelei". Eine Scheinehe besteht nicht schon, wenn die Parteien keine Geschlechts- oder Lebensgemeinschaft bilden. Die Lebensgemeinschaft kann sich auf andere Bereiche beziehen. Sie kann auch sehr unterschiedlich eng oder locker ausgestaltet sein. Von einer Scheinehe kann nur dann gesprochen wer- den, wenn die Parteien überhaupt nie eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind und dies auch in Zukunft nicht wollen (vgl. GEISER, a.a.O., S. 827). Eine solche wäre mit anderen Worten nur gegeben, falls die Beklagte überhaupt nie eine Lebensge- meinschaft mit dem Kläger eingehen wollte. 4.6.6. Was den Umfang und Inhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft angeht, be- ruft sich der Kläger vergeblich auf die Merkmale einer sog. Ehe im traditionellen Sinne (vgl. act. 98 Rz. 8). Wie bereits erwähnt, befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits in einer langjährigen Partnerschaft mit einer Drittperson. Mit dieser Drittperson lebte und lebt der Kläger auch bereits langjährig zusammen. Daran ist kein Anstoss zu nehmen, denn es bleibt den Ehegatten überlassen, der
von ihnen gelebten Ehe einen bestimmten Sinn und Inhalt zu geben, Aufgaben und Rollen zu verteilen, auf das eine oder andere Element des tradierten Ehebegriffs zu verzichten oder weitere Elemente hinzuzufügen (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 159 N 5b). Es bleibt dem Kläger unter diesen Umständen indes verwehrt, die Merkmale der sog. Ehe im traditionellen Sinne anzurufen. Immerhin ist – aufgrund der übereinstimmenden Behauptungen der Parteien – davon auszugehen, dass die Begründung eines gemeinsamen Haushalts als Teil des von ihnen vereinbarten Ehemodells beabsichtigt war. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe nie eine Lebensgemeinschaft mit ihm begründen wol- len, stichhaltig ist. 4.6.7. Die Beklagte stellt in Abrede, dass sie nie eine Lebensgemeinschaft einge- hen wollte (Prot. S. 98). Einen Nachweis dieser inneren Tatsache liesse sich daher einzig gestützt auf Indizien erbringen. 4.6.8. Als Indiz könnte die klägerische Behauptung dienen, wonach die Beklagte bereits im April 2021 (also wenige Wochen nach der Heirat) kundgetan habe, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenziehen (vgl. act. 1 Rz. 41). Diese Behauptung lässt sich indes nicht erstellen. Nicht nur führte der Kläger persönlich in seiner Be- fragung aus, es habe bis zum 3. Juli 2021 keine derartige Äusserung der Beklagten gegeben (vgl. Prot. S. 94), dagegen sprechen auch die aktenkundigen Auszüge aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien per Ende April 2021. Diese sind als völlig unauffällig zu bezeichnen und lassen die behauptete Kehrt- wende der Beklagten als sehr unwahrscheinlich erscheinen (vgl. act. 90/6 und act. 90/10). Im Widerspruch zur klägerischen Behauptung stehen schliesslich E-Mails der Beklagten vom August 2021, in denen sie nach wie vor eine gemein- same Zukunft und einen gemeinsamen Haushalt vorschlägt (act. 99/25). Ob und wie der Kläger darauf reagiert hat, wurde nicht vorgetragen und ist nicht anderweitig aktenkundig. 4.6.9. Was den klägerischen Vorwurf gegenüber der Beklagten angeht, sie habe keinerlei Bemühungen unternommen, um in G._____ den Familienwohnsitz zu be- gründen, ist zu berücksichtigen, dass auch der Kläger keinerlei eigene Anstrengun- gen zur Verwirklichung dieses Ziels darlegt. Sein Vorbringen, er habe nach der Hei-
rat mehrmals nach dem Datum des Zusammenzugs gefragt, bleibt unsubstantiiert und unbelegt (act. 98 Rz. 26, S. 14). Es sei in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal an die vorbestehende Partnerschaft mit einer Drittperson zu erinnern, mit wel- cher der Kläger dannzumal und auch heute noch zusammen lebt. Über eine beab- sichtigte Trennung von dieser Drittperson äussert sich der Kläger in seinen Rechts- schriften nicht. Ohne den Kläger hätte die Beklagte aber auch keinen Familienhaus- halt oder ein eheliches Zusammenleben in G._____ begründen können. Der Vor- wurf fehlender Bemühungen fällt demnach auf den Kläger zurück. 4.6.10. Dem Kläger ist zwar immerhin insofern zu folgen, als der Wegzug der Be- klagten nach F._____ kurz nach der Geburt der Zwillingstöchter im August 2020 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Gleichwohl ist nicht zu sehen, unter welchem Rechtssatz dazu eine Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Weder waren die Parteien dannzumal bereits verheiratet, noch bestanden gemäss dem Kläger Heiratspläne. Seine Vaterschaft anerkannte der Kläger erst am tt. Februar 2021, so dass auch Art. 301a ZGB einem Umzug nicht entgegen stand (Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge). All diese Umstände waren dem Kläger zudem im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits be- kannt, weshalb er daraus heute nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht zuletzt fehlt es auch hier an einem hinreichenden Konnex zu einem fehlenden Wil- len zur Begründung einer Lebensgemeinschaft, da die Beklagte ohne Weiteres auch von F._____ aus nach G._____ hätte ziehen können. 4.6.11. Unbehelflich sind dem Kläger ferner die Umstände der Zeugung von C._____ und D._____ und die angeblich zunächst verschwiegene Schwanger- schaft. Die von ihm behauptete Täuschung durch die Beklagte über die fehlende Empfängnismöglichkeit und die Verhütung während des Beischlafs – selbst wenn sich diese nachweisen liesse – war dem Kläger lange vor dem Eheschluss bekannt. Insofern konnte der Kläger im Zeitpunkt der Heirat diesbezüglich keinem Irrtum mehr unterlegen sein. Er kann sich deshalb schon aus diesem Grund heute nicht mehr darauf berufen. Ausserdem fehlt zwischen einer (allfälligen) Täuschung über die Empfängnisbereitschaft sowie der bestehenden Schwangerschaft und einem (allfällig) fehlenden Ehewillen ein sachlogischer Zusammenhang.
4.6.12. Ebensowenig ist aus den finanziellen Forderungen der Klägerin, welche der Kläger rügt, auf eine Scheinehe zu schliessen. Der Kläger erzielt pro Monat min- destens ein Einkommen von Fr. 30'000.- (vgl. Prot. S. 8). Unbestrittenermassen ist er sodann an einer grossen deutschen Familienunternehmung beteiligt (act. 10 Rz. 14). Er bezeichnet seine finanziellen Verhältnisse selber als "aussergewöhnlich gut" (act. 1 Rz. 58). Der Kläger unterstützte die Beklagte nach eigener Angabe mit einem sechsstelligen Betrag pro Jahr (vgl. act. 1 Rz. 29 und Rz. 59 f.). Inwiefern die Beklagte mit ihren Forderungen unter Berücksichtigung der vorliegend sehr günstigen finanziellen Verhältnisse nach der Heirat die Grenzen von Art. 163 ZGB überschritten haben soll, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Dass die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen zu einem letztlich nicht zustande gekommenen Ehevertrag womöglich eine unangemessene Position eingenommen hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil (vgl. act. 18 Rz. 13). Es steht Eheleuten grundsätzlich offen, im Rahmen der Aushandlung eines Ehevertrags frei zu verhandeln. Die vom Kläger behauptete Forderung von Fr. 200'000.– an einem Treffen vom 5. Oktober 2021 lässt sich auf Grundlage der konträren Aussagen der Parteien nicht erstellen (vgl. Prot. S. 95 und S. 98). Die Umstände betreffend die angeblich unberechtigten Über- weisungen vom Hypothekarkonto auf das private Konto der Beklagten im März und April 2021 bleiben undurchsichtig. Gemäss der Beklagten beglich sie damit Rech- nungen für den Reithof. Auch wenn dies nicht vollends überzeugt – denn es stellt sich die Frage, wieso diese Zahlungen nicht gleich vom Hypothekarkonto erfolgten –, sind diese Erklärungen auch nicht gänzlich unplausibel (vgl. Prot. S. 97). Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass es sich tatsächlich um geschäftliche Aus- gaben für den Pferdehof handelte. Gestützt auf Art. 535 Abs. 1 und 2 OR (Ge- schäftsführungs- und Vertretungsberechtigung bei einer einfachen Gesellschaft bei) war die Beklagte berechtigt, diese Überweisungen vorzunehmen. 4.6.13. Zutreffend ist, dass die Parteien mit 24 Jahren einen relativ grossen Alters- unterschied aufweisen (vgl. act. 1 Rz. 44 3. Lemma). Im Zeitpunkt der Heirat war der Kläger 58 Jahre, die Beklagte 34 Jahre alt. Ein Altersunterschied könnte eine (einseitige) Scheinehe oder "Heiratsschwindelei" nur dann indizieren, wenn sich aus dem Altersunterschied ein relevantes Ungleichgewicht ergeben würde, insbe-
sondere, wenn die Urteilsfähigkeit der älteren Person eingeschränkt wäre. Solcher- lei trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. 4.6.14. Berechtigt ist die klägerische Kritik an der Beklagten, was die unzurei- chende Förderung der Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Töchtern anbe- langt. Er moniert, die Beklagte ermuntere die Zwillingstöchter in keiner Weise bei den Kontakten und verhalte sich passiv (act. 98 Rz. 26, S. 18). Die Beklagte aner- kennt dies indirekt, wenn sie ausführt, sie nehme sich bei den Treffen immer zurück, um dem Kläger Führung und Handlungsfreiheit zu überlassen und eine Beeinflus- sung zu verhindern (act. 89 Rz. 19). Nichts anderes ergibt sich aus einem Bericht der Beiständin vom 22. Dezember 2023 (act. 101/1), einer Aktennotiz zu einem Telefonat des Einzelgerichts mit der Beiständin (act. 123) sowie einem Zwischen- bericht der Familienbegleitung vom 11. März 2025 (act. 148/2). Vor allem im letz- teren Bericht wird die fehlende Bereitschaft der Beklagten, die Begegnungen zum Vater aktiv zu fördern, bemängelt. Die Beklagte ist mit Nachdruck anzuhalten, ihr diesbezügliches Verhalten in Zukunft zu verändern. Weil C._____ und D._____ – welche noch keine fünf Jahre alt sind und gerade C._____ spezifische Entwick- lungseinschränkungen aufweist (vgl. act. 45 Rz. 16, act. 28/19 und act. 58) – noch wenig an den Kläger gewöhnt sind, bedarf es für erfolgreiche Kontakte zum Vater der Unterstützung durch die Hauptbezugsperson, also die Beklagte. Hier steht die Beklagte in der Pflicht, sich in Zukunft im Interesse ihrer Töchter aktiver einzubrin- gen. Allerdings können aus diesem Verhalten der Beklagten keinerlei Rückschlüsse auf ihren (schon immer) fehlenden Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft gezogen werden. Diese Thematik ist vielmehr unabhängig vom Scheidungspunkt zu betrachten und begründet auch isoliert keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB. Ohne dass damit das Verhalten der Beklagten gerechtfertigt werden soll, bleibt doch zu bemerken, dass ein – wie hier – äusserst strittig ausgefochtenes Scheidungsverfahren in aller Regel einer Verbesserung der Bindungstoleranz des verweigernden Elternteils nicht zuträglich ist. 4.6.15. Zusammengefasst gelingt dem Kläger der Nachweis für einen von Anfang an fehlenden Willen der Beklagten zur Begründung einer Lebensgemeinschaft
nach dem Beweismass der vollen Überzeugung nicht. Es liegt umkehrt näher, dass beide Parteien ursprünglich eine solche begründen wollten, später aber von diesem Plan abrückten. Dies macht eine Ehe indes noch nicht unzumutbar. Die vorge- brachten Argumente lassen weder isoliert noch in einer Gesamtbetrachtung das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB für den Kläger als objektiv unerträglich erscheinen. Dem Kläger misslingt dem- nach der Nachweis der Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB. Die Scheidungs- klage ist gestützt auf diese Bestimmung abzuweisen. 4.7.Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB 4.7.1. Am 7. März 2023 stellte der Kläger den Antrag, die Scheidungsklage als Scheidungsklage nach zweijährigem Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB ent- gegen zu nehmen. Dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Eheungül- tigkeit- bzw. Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit abgewiesen werden sollte (act. 61). In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 14. Mai 2025 erneuerte der Klä- ger diesen Antrag (act. 161). 4.7.2. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 114 ZGB ergibt, ist die Schei- dungsklage nach zweijährigem Getrenntleben nur zulässig, falls die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem ein Ehegatte das eheliche Zusammen- leben willentlich aufgibt oder – in Ausnahmefällen – gar nicht erst aufnimmt (Bot- schaft Scheidungsrecht, BBl 1996 I 92). Ein Getrenntleben vor dem Eheschluss zählt dabei nicht, da daraus keine Zerrüttung der Ehe abzuleiten ist (vgl. zur be- zweckten Formalisierung des Zerrüttungsprinzips in Art. 114 ZGB: BSK ZGB I-ALT- HAUS/HUBER, Art. 114 N 3). Diese Auslegung wird durch die Überlegung bestätigt, dass ansonsten bei einem vor der Ehe nicht zusammenlebenden Paar ein An- spruch auf Scheidung nach Art. 114 ZGB unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Ehe- schlusses zu bejahen wäre. Dieses Auslegungsresultat kann offensichtlich nicht richtig sein, da es der Systematik der verschiedenen Scheidungsgründe diametral entgegen läuft.
4.7.3. Das Getrenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens wird im Rahmen von Art. 114 ZGB nicht berücksichtigt (FamKomm-FANKHAUSER, Art. 114 N 7; OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 114 N 8). Mit anderen Worten: Die Trennungszeit kann im Prozess nicht "ersessen" werden (BSK ZGB I-ALTHAUS/HUBER, Art. 114 N 13; CHK ZGB-JUNGO, Art. 114 N 6). Wenn der Kläger seine Klage auf Art. 115 ZGB stützt und die Frist von zwei Jahren während der Dauer des Verfahrens ab- läuft, kann die Klage nicht einfach umgewandelt werden und das Gericht kann eine Scheidung nicht gestützt auf Art. 114 ZGB aussprechen. Der Kläger muss eine neue Klage gestützt auf die genannte Bestimmung einreichen, nachdem er die erste formell zurückgezogen hat (BGer, 5A_422/2009 vom 28. August 2009 = Pra 2010 Nr. 16, E. 4.1). 4.7.4. Rechtshängig wurde die vorliegende Klage, wie bereits in der Prozessge- schichte erwähnt, am 23. Dezember 2021 (vgl. act. 1). Die Parteien haben am tt. Februar 2021 geheiratet (act. 2). Das Getrenntleben während der Ehe dauerte am 23. Dezember 2021 also noch keine zwei Jahre. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Eintritt des zweijährigen Getrenntlebens während des Scheidungsverfahrens nicht zu beachten. Ein formeller Rückzug der Klage und de- ren Wiedereinreichung nach Eintritt der Trennungsfrist erfolgte vorliegend nicht, na- mentlich nicht mit der klägerischen Eingabe vom 7. März 2023 (act. 61). Darin hält der Kläger nämlich im Haupt- und Eventualstandpunkt ausdrücklich an seiner Eheungültigkeitsklage bzw. seiner Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit fest. Ein formeller Rückzug des zunächst anhängig gemachten Scheidungsbegehrens fehlte demnach. Damit konnte die Scheidungsklage am 7. März 2023 auch nicht neu eingereicht werden, wobei das prozessuale Handeln des Klägers auch nicht so aufzufassen war, da er das Scheidungsbegehren nach Art. 114 ZGB lediglich als Subeventualbegehren und nicht im Sinne einer eigenständigen Klage stellte. Der Scheidungsanspruch des Klägers lässt sich nicht auf Art. 114 ZGB stützen. 4.7.5. Der Kläger beantragt mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 17 die Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Weder begründet der Kläger sein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse, noch weist die-
ses Rechtsbegehren eine hinreichende Bestimmtheit auf. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.In Anwendung von § 5 f. GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 13'500.– festzusetzen. Davon fallen Fr. 6'500.– auf den Massnahmenentscheid vom 16. März 2023. Mit ersterem Massnahmenentscheid wurde über anbegehrten vor- sorglichen Kinder- und Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 20'000.– entschieden, so dass sich diese Entscheidgebühr mit Blick auf den Streitwert der vermögens- rechtlichen Rechtsgehren gemäss § 5 Abs. 2 GebV OG in jedem Fall rechtfertigt. Für den Massnahmenentscheid vom 24. November 2024 ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– anzusetzen. Für den Entscheid in der Hauptsache erscheint eine Gebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. 5.2.In den Massnahmenentscheiden vom 16. März 2023 und vom 24. November 2024 wurde hauptsächlich über Kinderbelange entschieden. Praxisgemäss sind die entsprechenden Kosten hälftig zu verlegen (vgl. OGer ZH, LC180002 vom 15. März 2018, E. IV.1). Dementsprechend sind die Parteientschädigungen im Massnah- menverfahren wettzuschlagen. Die Massnahmenverfahren sind mit der Hälfte des Aufwands des Gerichts für das gesamte Verfahren zu gewichten. In der Hauptsa- che unterliegt der Kläger vollumfänglich. Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt im Hauptsacheverfahren zwar eine Parteientschädigung. Sie war im Hauptsacheverfahren indes nicht anwaltlich vertreten und begründet nicht, wieso ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzu- sprechen sei. Es ist ihr dementsprechend keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die prozessualen Anträge des Klägers werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'500.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4.Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. 5.Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung Der Bezirksrichter: lic. iur. M. Häfeli Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Del Mestre