Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EZ110064-L / U Bezirksrichter lic.iur. R. Egli Urteil vom 27. Februar 2012
in Sachen
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 vertreten durch Dr. X._____,
gegen
AH._____, Beklagter
betreffend Vollstreckbarerklärung – Rückweisung
Rechtsbegehren: 1. Es sei die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) gemäss Art. 25 ff. LugÜ ohne Anhörung des Gesuchsgegners für das Gebiet der Schweizer Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären. 2. ... 3. ... 4. Es sei einem allfälligen Rekurs des Gesuchsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung (Ziff. 1 hiervor) gemäss § 275 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. ... Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners. Einleitung Nach Einsicht in die Eingabe der Kläger vom 20. Dezember 2010 (act. 1), die Bei- lagen (act. 4/1-38), den Beschluss des Obergerichts vom 9. Mai 2011 (act. 7), das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 (act. 8) und den Rückweisungs- beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2011 (act. 9), Prozessuales da gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts bei einer Rückweisung nach dem 1. Januar 2011 das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (ZR 110 Nr. 6), da gewisse Anpassungen vorzunehmen sind, sofern die Rückweisung erfolgte, weil die Vorinstanz das damals geltende kantonale Prozessrecht falsch angewen- det hat,
da vorliegendenfalls die falsche Anwendung des (alten) Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11) und nicht des kantonalen Prozess- rechts festgestellt wurde, dieses aber unabhängig vom nationalen Prozessrecht auch unter der Geltung der neuen ZPO zur Anwendung gelangt, da die Schweizerische Zivilprozessordnung für dieses Verfahren somit uneinge- schränkt zur Anwendung gelangt, da die Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2012 aufgefordert worden sind, einen Barvorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, da die Kläger den Vorschuss fristgerecht geleistet haben, da der Beklagte in diesem Verfahren nicht anzuhören ist (Art. 34 LugÜ), mit dem Hinweis, dass über die beantragte Sicherungsmassnahme praxisgemäss in einem separaten Verfahren zu befinden ist, Vollstreckbarerklärung da sowohl Grossbritannien, wo der Entscheid ergangen ist, als auch die Schweiz, wo er vollstreckbar erklärt werden soll, Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkom- mens sind, da der Entscheid, dessen Vollstreckbarerklärung die Kläger beantragen, aus dem Jahr 2010 stammt und daher in den Anwendungsbereich des Lugano-Überein- kommens in der Version vom 16. September 1988 fällt (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ, Art. 63 rev.LugÜ), da die Kläger eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Entscheides vor- legen, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (act. 4/8; Art. 46 Nr. 1a LugÜ), da ein Entscheid dogmatisch gesehen der Vollstreckbarerklärung in der Schweiz nur zugänglich ist, wenn er hier vollstreckbare Anordnungen enthält, das Vorlie- gen von vollstreckbaren Anordnungen mit anderen Worten eine materielle Vo-
raussetzung der Vollstreckbarerklärung ist, nicht Prozess- oder Sachentscheidvo- raussetzung, da andernfalls nur eine Anerkennung in Frage kommt (so überzeugend das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, NL070084, Entscheid vom 16. Januar 2008, Erw. 3.2), da sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 129 III 626 mit der Frage der An- erkennung solcher Fälle nicht auseinandersetzt, statt dessen aber eine neue Ka- tegorie von Fällen schafft, in denen ein Entscheid aus dem Ausland zwar "allen- falls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt" ist, "um eine Grundlage für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ und eine damit verbundene Strafandrohung (Art. 292 StGB) abzugeben", die aber doch "hinreichend klar" sind, "um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden", da das Obergericht in seinem Entscheid vom 9. Mai 2011 schreibt, dass dem grundsätzlich zu folgen sei (act. 7 Erw. 5.3), ohne sich mit der Frage auseinan- derzusetzen, warum in einem solchen Fall der ausländische Entscheid nicht aner- kannt, statt vollstreckbar erklärt werden soll, wie es früher zu Recht ausgeführt hatte, da sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2011 (noch) nicht von seiner dogmatisch schwer nachvollziehbaren Auffassung verabschiedet hat (act. 8), Kostenfolgen da die festzusetzende Entscheidgebühr nicht von der Höhe des Streitwertes ab- hängt, da der Beklagte (ausser mit Bezug auf die Nebenfrage der aufschiebenden Wir- kung des Rechtsmittels) unterliegt, somit kostenpflichtig wird, Entschädigungsfolgen da die Kläger eine Parteientschädigung verlangen,
mit dem Hinweis, dass die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer enthält, Rechtsmittel da nach dem Lugano-Übereinkommen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung unabhängig vom Streitwert ge- geben ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 43 Abs. 5 rev. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO), da die Beschwerdefrist gemäss Art. 43 Abs. 5 rev. LugÜ für den Beklagten zwei Monate beträgt, für die Kläger dagegen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage betrüge, im vorliegenden Fall aber nur eine Kostenbeschwerde in Betracht fällt, da die Beschwerde gemäss Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung hat und das Lugano-Übereinkommen verletzt würde, wenn man diese Wirkung ent- zöge, Zustellung des Entscheids da der Beklagte auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, vom 12. Januar 2011 hin nicht reagiert, insbesondere trotz entsprechen- der Aufforderung keinen Zustellempfänger in der Schweiz bezeichnet hat (siehe § 30 ZH ZPO), da der Entscheid dem Beklagten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zuzu- stellen ist (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), erkennt das Einzelgericht: 1. Die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) wird voll- streckbar erklärt. 2. Der Antrag der Kläger, es sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird abgewiesen.
Der Bezirksrichter: