Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr.: EZ110020-L Bezirksrichter lic.iur. R. Egli Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
Masse en faillite ancillaire de Sabena SA, p.a. Office des Faillites, 13 chemin de la Marbrerie, 1227 Carouge, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Aurelio Ferrari und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Rutgers, wehinger kaelin ferrari ag, Riesbachstr. 52, 8008 Zürich
gegen
vertreten durch die Koliquidatoren Rechtsanwalt lic. iur. Karl Wüthrich, Wenger Plattner, Goldbach-Center / Seestr. 39, 8700 Küsnacht, sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Roger Giroud, Giroud & Andersen, Seefeldstr. 116, 8034 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Russenberger und Rechtsanwältin lic. iur. Vanessa Schmidt, Wenger Plattner, Goldbach-Center / Seestr. 39, 8700 Küsnacht
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt lic. iur. Karl Wüthrich, Wenger Platt- ner, Goldbach-Center / Seestr. 39, 8700 Küsnacht vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Russenberger und Rechtsanwältin lic. iur. Madlaina Gammeter, Wenger Plattner, Goldbach Center/Seestr. 39, 8700 Küsnacht
betreffend Anerkennung / Vollstreckbarerklärung
Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei das Urteil der Cour d'appel de Bruxelles, 9 ème chambre (R.G.: 2004/AR1114 et 2004/AR1190) vom 27. Januar 2011 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Nach Einsicht in die Eingabe der klagenden Partei vom 24. März 2011 (act. 1), da sowohl Belgien, wo der Entscheid ergangen ist, als auch die Schweiz, wo er vollstreckbar erklärt werden soll, Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens sind, da das LugÜ I in der Schweiz am 1. Januar 1992 und in Belgien am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist und das LugÜ II in der Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, da die Klage im Ursprungsstaat Belgien nach dem Inkrafttreten des LugÜ I in der Schweiz und in Belgien angehoben und nach dem Inkrafttreten des LugÜ II in beiden Staaten ergangen ist, da folglich die Bestimmungen des LugÜ II anwendbar sind, in der Folge als "LugÜ" bezeichnet (Art. 63 LugÜ), da der Entscheid in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fällt (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ), da die klagende Partei eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Ent- scheides vorlegt, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Abs. 1 LugÜ), ebenso eine Vollstreckungsbescheinigung (Art. 53 Abs. 2, Art. 54 LugÜ, Anhang V zum LugÜ), da ausländische Entscheide grundsätzlich inzident anzuerkennen sind, ein selb- ständiges Anerkennungsverfahren somit eines besonderen Rechtsschutzinteres- ses bedarf 1 ,
1 Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, S. 412 (§ 9 III 2 b) und S. 437/438 (§ 10 III a).
da die klagende Partei ausser mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 7 lit. a-d keinen Pas- sus im Dispositiv nennt, dessen Anerkennung für sie von Relevanz sein könnte, da sich Dispositiv Ziff. 7 lit. a und b auf Feststellungen beschränkt, die der kla- genden Partei in einem Kollokationprozess in der Schweiz kaum von Nutzen sein könnten, da das Brüsseler Gericht in Dispositiv Ziff. lit. 7 d die Wiedereröffnung des kontra- diktorischen Verfahrens anordnet, diese Anordnung prozessleitender und damit öffentlichrechtlicher Natur ist, eine Anerkennung somit ohnehin nicht in Frage kommt, da ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei somit einzig hinsichtlich der Verpflichtung der beklagten Parteien in Ziff. 7 lit. c auszumachen ist, wonach die- se ihr solidarisch eine Summe von 18'290'800.60 Euro bezahlen müssen, da die festzusetzende Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streitwertes ab- hängt (Art. 52 LugÜ), da die Parteien je zur Hälfte unterliegen, da die beklagten Parteien in diesem Verfahren nicht anzuhören sind (Art. 41 LugÜ), da nach dem Lugano-Übereinkommen das Rechtsmittel der Beschwerde unab- hängig vom Streitwert gegeben ist (Art. 43 Abs. 5 LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO), da die Beschwerdefrist gemäss Art. 327a Abs. 3 ZPO und 43 Abs. 5 LugÜ für die beklagte Partei einen Monat beträgt, für die klagende Partei dagegen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage,
erkennt das Einzelgericht:
Ziff. 7 lit. c für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird auf das Begehren nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von den beklagten Parteien unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von Fr. 3'500.– zu ersetzen. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien als Gerichtsurkunde, an die beklagten Parteien unter Beilage des Doppels von act. 1. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den beklagten Parteien innert einem Monat von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der klagenden Partei innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Bezirksrichter: