Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EW200048-L / U Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ Corp., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Schutzschrift
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren; 2. Ein allfälliges Arrestbegehren der B._____ Corp. sei abzuweisen; 3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch B._____ Corp. abhängig zu machen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ Corp. Mit Eingabe vom 20. November 2020 (eingegangen am 24. November 2020) stell- te die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Die Voraussetzun- gen von Art. 270 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Deshalb ist die Eingabe als Schutz- schrift entgegenzunehmen. Die Gesuchstellerin ist indes darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die Amtssprache Deutsch ist, fremdsprachige Akten dem Gericht daher mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (Art. 129 ZPO). Da dieses Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin dient und keine Partei unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens von der Gesuchstelle- rin als Verursacherin zu beziehen. Es wird erkannt: 1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2020 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen. 2. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die fremdsprachigen Beilagen von ihrem Inhalt her erst berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung auf Deutsch vorliegt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin bezo- gen. Falls das von ihr vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird der Ge- suchstellerin die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
Die Bezirksrichterin: