Bezirksgericht Zürich
Geschäft Nr. EU102419U-L
Audienzrichteramt
Einzelrichter lic.iur. R. Egli Verfügung vom 22. Dezember 2010
in Sachen
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
AH._____, Beklagter
betreffend Vollstreckung
Nach Einsicht in die Eingabe der Kläger vom 20. Dezember 2010, mit der sie – stark vereinfacht – beantragen, dass die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Di- vision, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010, ge- gen den Beklagten (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) gemäss Art. 25 ff. LugÜ ohne Anhörung des Beklagten für das Gebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären sei (Ziff. 1), dass dem Beklagten im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction superprovisorisch und mit sofortiger Wirksamkeit zu verbieten sei, über bestimmte Vermögenswer- te bei der AI._____ AG [Bank] in der Schweiz zu verfügen (Ziff. 2), dass der AI._____ AG im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Massnah- me für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction superprovisorisch und mit sofortiger Wirksamkeit zu verbieten sei, Auszahlungen von bestimm- ten Konten vorzunehmen oder anderweitig über sie zu verfügen (Ziff. 3), da Art. 39 Abs. 2 LugÜ für die Anordnung der von den Klägerinnen beantragten Sicherungsmassnahmen voraussetzt, dass der zuständige Richter den Entscheid zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat, oder – in der schweizerischen Termino- logie ausgedrückt – den Entscheid vollstreckbar erklärt hat, da der angerufene Einzelrichter das Begehren um Vollstreckbarerklärung im Ver- fahren EU100827 indessen abgewiesen hat,
da es somit an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen im Sinne der erwähnten LugÜ-Norm fehlt, da die Klägerinnen unterliegen, da im Bereich des Lugano-Übereinkommens bei der Bemessung der Gerichtskos- ten nicht auf den Streitwert abzustellen ist und es den Klägerinnen nicht zum Nachteil gereichen darf, dass der Einzelrichter zwei Verfahren angelegt hat, ein Vollstreckbarerklärungsverfahren und ein Vollstreckungsverfahren, da gegen den Entscheid ist ein Rekurs möglich ist (Art. 40 LugÜ; § 272 Abs. 1 ZPO). Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Begehren Ziffer 2 und 3 der Klägerinnen vom 20. Dezember 2010 um Erlass von Verfügungsverboten werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Klägerinnen auferlegt, unter so- lidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerinnen als Gerichtsurkunde. 4. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (§ 140 Abs. 3 GVG).
Der Einzelrichter: