ZPO 241 Abs. 3 Abschreibung. Wenn das Begehren mit dem Antrag verbunden war, es seien Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (ZPO 236 Abs. 3: hier Anweisung an den Stadtammannamt, eine Ausweisung zu vollziehen), kann sich das Gericht bei Anerkennung der Klage oder einem Vergleich nicht mit dem ein- fachen administrativen Abschreiben begnügen - sonst stünde der Kläger schlech- ter da als er es bei Gutheissung der Klage wäre.
Die Klägerin verlangt Ausweisung des Beklagten aus seiner Wohnung. Das Begehren ist insofern untypisch, als es nicht schon ausdrücklich verlangt, es sei das zuständige Gemeindeammannamt mit der Vollstreckung zu beauf- tragen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung schliessen die Parteien ei- nen Vergleich, welcher diese Vollstreckungsmassnahme vorsieht.
(aus dem Entscheid des Einzelrichters:)
(...) Wird ein Vergleich dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Par- teien das Protokoll zu unterzeichnen. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO); er ist vorzumerken. Entgegen Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren nicht einfach abzuschreiben, sondern es ist der Beklagte unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu verpflichten, die Mieträumlichkeiten entsprechend dem Vergleich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Zudem sind - da die Parteien im Vergleich im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO darum ersucht haben - Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuordnen. (...) Es wird erkannt:
"1. Der Beklagte verpflichtet sich, die möblierte 3-Zimmerwohnung .... bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsge- mäss zu übergeben. 2. Der Beklagte übernimmt die Gerichtskosten. Die Klägerin verzichtet auf eine Parteientschädigung. 3. Die Parteien ersuchen das Gericht, auf den in Ziffer 1 dieses Ver- gleichs festgelegten Zeitpunkt Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO anzuordnen und den Entscheid mit einer Zwangsmass-
nahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (Räumung eines Grundstücks) zu verbinden Die Klägerin hat die Vollstreckungsmassnahmen vorzuschiessen, doch sind ihr diese vom Beklagten zu ersetzen."
Der Beklagte wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung ... bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben.
Das Gemeindeammannamt ... wird angewiesen, die Verpflichtung des Be- klagten gemäss Ziffer 2 dieses Urteils ab 1. September 2013 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Diese Anweisung hat Gültigkeit bis zum 1. März 2014. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber vom Beklagten zu ersetzen.
(...)
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht Urteil vom 4. Juli 2013 Geschäfts-Nr. ER130030-I