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ER130030 ΓÇó Settlement with eviction enforcement order under ZPO
ER130030Bezirksgericht Uster04.07.2013Settled
The plaintiff sued for the defendant’s eviction from a furnished 3-room apartment. At the oral hearing, the parties concluded a settlement that provided for vacating the apartment by 31 August 2013 and expressly requested enforcement measures. The court recorded the settlement, ordered the defendant to vacate and hand over the premises, and instructed the municipal enforcement office to enforce the order from 1 September 2013 if necessary with police assistance. Costs were allocated in accordance with the settlement.
Art. 241 Abs. 3 ZPO in conjunction with Art. 236 Abs. 3 and Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO; settlement with an agreed enforcement request. If the parties settle a claim whose performance is to be enforced by coercive measures, the court may not limit itself to a mere administrative discontinuance. The settlement must be recorded with the effect of a final judgment and, where requested, combined with the necessary enforcement order. Otherwise the claimant would be placed in a worse position than if the claim had been upheld on the merits.
ZPO 241 Abs. 3 Abschreibung. Wenn das Begehren mit dem Antrag verbunden war, es seien Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (ZPO 236 Abs. 3: hier Anweisung an den Stadtammannamt, eine Ausweisung zu vollziehen), kann sich das Gericht bei Anerkennung der Klage oder einem Vergleich nicht mit dem ein- fachen administrativen Abschreiben begnügen - sonst stünde der Kläger schlech- ter da als er es bei Gutheissung der Klage wäre.
Die Klägerin verlangt Ausweisung des Beklagten aus seiner Wohnung. Das Begehren ist insofern untypisch, als es nicht schon ausdrücklich verlangt, es sei das zuständige Gemeindeammannamt mit der Vollstreckung zu beauf- tragen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung schliessen die Parteien ei- nen Vergleich, welcher diese Vollstreckungsmassnahme vorsieht.
(aus dem Entscheid des Einzelrichters:)
(...) Wird ein Vergleich dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Par- teien das Protokoll zu unterzeichnen. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO); er ist vorzumerken. Entgegen Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren nicht einfach abzuschreiben, sondern es ist der Beklagte unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu verpflichten, die Mieträumlichkeiten entsprechend dem Vergleich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Zudem sind - da die Parteien im Vergleich im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO darum ersucht haben - Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuordnen. (...) Es wird erkannt:
"1. Der Beklagte verpflichtet sich, die möblierte 3-Zimmerwohnung .... bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsge- mäss zu übergeben. 2. Der Beklagte übernimmt die Gerichtskosten. Die Klägerin verzichtet auf eine Parteientschädigung. 3. Die Parteien ersuchen das Gericht, auf den in Ziffer 1 dieses Ver- gleichs festgelegten Zeitpunkt Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO anzuordnen und den Entscheid mit einer Zwangsmass-
nahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (Räumung eines Grundstücks) zu verbinden Die Klägerin hat die Vollstreckungsmassnahmen vorzuschiessen, doch sind ihr diese vom Beklagten zu ersetzen."
Der Beklagte wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung ... bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben.
Das Gemeindeammannamt ... wird angewiesen, die Verpflichtung des Be- klagten gemäss Ziffer 2 dieses Urteils ab 1. September 2013 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Diese Anweisung hat Gültigkeit bis zum 1. März 2014. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber vom Beklagten zu ersetzen.
(...)
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht Urteil vom 4. Juli 2013 Geschäfts-Nr. ER130030-I