Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EQ210009-L / U Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel Urteil vom 1. Februar 2021
in Sachen
A._____ Corporation Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,
betreffend Arrest
Rechtsbegehren: 1. Es seien sämtliche a) Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der C._____ AG, insbesondere die vom Schiedsgericht im Schiedsverfahren No. 7 der Swiss Chamber's Arbitration Institution (Schiedsspruch vom 22. Mai 2020; bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2021 im Verfahren 4A_348/2020) der Arrestschuldnerin gegen C._____ AG zugesprochenen Ansprüche und Forderungen, bei der C._____ AG ... [Adresse]; b) Guthaben, Forderungen und Herausgabeansprüche der Arrest- schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, Kanton Zug, und dem Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8021 Zürich, Kanton Zürich, im Zusammenhang mit von C._____ AG geleisteten Zahlungen zugunsten der Arrest- schuldnerin; c) Vermögensgegenstände der Arrestschuldnerin, insb. Forderungen, Kontokorrentguthaben und -gutschriften und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sons- tige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, insbesondere Konto IBAN-Nr. CH1 (Kontonummer 2) sowie Konto IBAN-Nr. CH3 (Kon- tonummer 4), lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen der Arrestschuldnerin bei der Aargauischen Kantonal- bank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau; d) Guthaben, Forderungen, Rückzahlungs- und Herausgabeansprü- che der Arrestschuldnerin gegenüber D._____ AG (... [Adresse]) und insbesondere sämtliche Guthaben, Forderungen und Heraus- gabeansprüche betreffend das Klientengelderkonto der D._____ AG bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, unter der IBAN-Nummer CH5; und e) Guthaben und andere Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, welche sich auf dem Konto bei der Zürcher Kantonalbank, Bahn- hofstrasse 9, 8001 Zürich, unter der IBAN-Nummer CH5, lautend auf D._____ AG, befinden; alles bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von: a. CHF 16'064'603.56 (entspricht USD 18'092'807.22 zum Tageskurs vom 28. Januar 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 19. Januar 2021; und
b. CHF 664'344.85 zzgl. Zins zu 5% ab Datum der Arrestbewilligung; und c. CHF 60'000; zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zu verarrestieren. 2. Eventualiter seien sämtliche Vermögenswerte, insb. Forderungen, Guthaben und Herausgabeansprüche, gemäss Rechtsbegehren 1. a) bis e) bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von: a. CHF 16'064'603.56 (entspricht USD 18'092'807.22 zum Tageskurs vom 28. Januar 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 19. Januar 2021; b. CHF 664'344.85 zzgl. Zins zu 5% ab Datum der Arrestbewilligung; c. CHF 60'000; zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens, zwecks Sicherheitsleistung zu verarrestieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrest- schuldnerin. Weiter stellen wir folgenden Prozessualen Antrag: Der Drittschuldnerin, C._____ AG, sei keine Einsicht in die Akten zu gewähren. Rechtsbegehren Schutzschrift: 1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren; 2. Ein allfälliges Arrestbegehren der A._____ Corporation sei abzu- weisen; 3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch A._____ Cor- poration abhängig zu machen;
Erwägungen: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte die Gesuchsgegnerin eine Schutz- schrift mit dem genannten Rechtsbegehren ein (act. 6/1), die das Gericht mit Ur- teil vom 24. November 2020 entgegennahm (Geschäfts-Nr. EW200048-L; vorlie- gend act. 6/5). Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (persönlich überbracht) folgte das in der Schutzschrift befürchtete Arrestgesuch der Gesuchstellerin (act. 1 und 2). Die Akten des Schutzschriftverfahrens sind beizuziehen. Gemäss Art. 270 Abs. 2 ZPO ist der Gesuchstellerin zudem die Schutzschrift zuzustellen. 2. Verfahrensgrundsätze 2.1. Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass der Arrestgläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. 2.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 132 III 715 Erw. 3.1.). Das Gericht hat sich auf objektive Anhaltspunkte zu stützen (BGer, 5A_726/2010, 22.03.2011, Erw. 3.2.1.). Da es sich beim Arrestverfahren um ei- nen Aktenprozess handelt, sind die Tatsachenbehauptungen in der Regel durch Urkunden zu untermauern (KUKO SchKG-M EIER-DIETERLE, Art. 272 N 15).
2.3. Über ein Arrestgesuch ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 251 lit. a ZPO), wobei grundsätzlich keine vorgängige Anhörung der Gegen- partei erfolgt. Wo jedoch – wie vorliegend – die Gegenseite eine Schutzschrift hin- terlegt hat, bedarf es einer ausführlicheren Würdigung der Parteivorbringen. Auch hier gilt jedoch, dass für die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung im summa- rischen Verfahren nicht dieselben Anforderungen wie im ordentlichen Verfahren gelten: Plakativ ausgedrückt erlauben Summarverfahren auch summarische Be- gründungen (BK ZPO-G ÜNGERICH, Art. 256 N 13). Es genügt daher, wenn der Entscheid in sehr knapper Form die tatsächlichen Grundlagen nennt und die we- sentlichen Erwägungen des Gerichts wiedergibt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7344 und 7351; KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, Art. 256 N 3; BSK ZPO-MAZAN, Art. 256 N 7). 3. Arrestforderung Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des in- ternationalen Schiedsgerichtshofs LONDON_ (LCIA; Verfahrensnummer 6) vom 7. September 2016 (act. 5/1), welchem ein zwischen den Parteien abgeschlosse- ner Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 5/4) zu Grunde liegt. Dieser Schiedsentscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/3). Gemäss Dispositiv lit. d des genannten Schiedsentscheids wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von C._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchs- gegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsver- fahren gezahlt werden (i) zu überweisen. Zum Quantitativ verweist die Gesuch- stellerin auf den Schiedsspruch der Swiss Chamber's Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ AG (nachfolgend C.) vom 22. Mai 2020 (act. 5/8). Darin wurde C. verpflichtet, der Gesuchsgegnerin USD 18'210'730 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und CHF 265'332.37 Verfahrenskosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b). Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe die von C._____ gegen diesen Entscheid angehobene Be-
schwerde mit Urteil vom 4. Januar 2021 vollumfänglich abgewiesen und C._____ überdies verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ein Parteientschädigung in Höhe von CHF 60'000.– zu bezahlen (act. 2 Rz. 13). Dies gehe aus einem Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom 18. Januar 2021 (act. 5/17) hervor, mit welchem C._____ aufgefordert werde, die der Gesuchsgegnerin im nunmehr vollstreckbaren Schiedsentscheid vom 22. Mai 2020 zugesprochenen Beträge samt Parteientschädigung gemäss Bundesgerichtsentscheid bis spätestens 21. Januar 2021 auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der Aargauischen Kantonal- bank zu überweisen. Dieses Schreiben sei der Gesuchstellerin erst am Abend des 27. Januar 2021 per E-Mail übermittelt worden (vgl. act. 5/17, Deckblatt). Gestützt auf die genannten Dokumente hat die Gesuchstellerin ihr zustehende Ar- restforderungen in Höhe von CHF 16'064'603.56 (entsprechend 70% von USD 25'846'867.45 zum Umrechnungskurs vom 28. Januar 2021 von 0.88790) sowie CHF 664'344.85 sowie CHF 60'000.– glaubhaft gemacht. 3.1. Einwendungen der Gesuchsgegnerin Die Forderungshöhe wird von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift bestrit- ten. Soweit sie einwendet, der von den Parteien abgeschlossene Prozessfinanzie- rungsvertrag vom 13. April 2011 sei Teil einer Grundabrede zwischen dem Eigen- tümer der Gesuchstellerin (Herr E.) und Herrn F., welche im Januar 2011 übereingekommen seien, gemeinsam Prozessverfahren zu finanzieren und sich die Prozessgewinne nach Abzug der Verfahrenskosten je hälftig zu teilen (act. 6/1 Rz. 23 ff.), erweisen sich ihre Vorbringen als haltlos. Dass der Gesuch- stellerin aufgrund einer mündlichen Abrede der genannten Personen nach Abzug weiterer 10% zu Gunsten von Herrn G._____ lediglich ein Anspruch von 25% zu- stehe (act. 6/1 Rz. 25), widerspricht klar den Ausführungen im LCIA Schiedsent- scheid vom 7. September 2016, welcher auch in der Schweiz vollstreckbar ist, von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift jedoch unerwähnt bleibt. Zur wei- ter geltend gemachten Tilgung der Arrestforderung durch Verrechnung verweist die Gesuchsgegnerin auf eine von ihr beim Commercial Court anhängig gemach- te Klage über GBP 40 Mio., welche die Gesuchstellerin gemäss Prozessfinanzie- rungsvertrag hätte finanzieren müssen, seit Frühjahr 2012 aber keine entspre-
chenden Zahlungen mehr geleistet habe. Der daraus hergeleitete Schadener- satzanspruch in Höhe von GBP 30 Mio. (act. 6/1 Rz. 78 ff.) wird von der Ge- suchsgegnerin nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn glaubhaft ge- macht, weshalb ihre Verrechnungseinrede sich als unbeheflich erweist. Eine Wi- derklage ist sodann im Rahmen eines Arrestgesuches nicht zulässig. Dass die Gesuchstellerin ab Frühjahr 2012 auch in den drei SCAI Schiedsverfahren ihren Verpflichtungen gemäss Prozessfinanzierungsvertrag nicht nachgekommen sei, wie von der Gesuchsgegnerin eingewendet (act. 6/1 Rz. 32 ff.), trifft insofern nicht zu, als sie selber einräumt, dass die von ihr am 18. März 2014 abgemahnten Zah- lungen (act. 6/1 Rz. 47) von der Gesuchstellerin im Frühjahr 2014 beglichen wur- den (act. 6/1 Rz. 34). Dass die Gesuchstellerin ihren Zahlungspflichten danach nicht nachgekommen sei, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. 3.2. Fälligkeit der Arrestforderung Gemäss Dispositiv lit. d des LCIA Schiedsentscheids vom 7. September 2016 wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von C._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Ge- suchsgegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren gezahlt werden (i) zu überweisen. Die Zahlungspflicht der Ge- suchsgegnerin ist somit insofern bedingt, als sie erst entsteht, wenn C._____ im Schweizerischen Schiedsverfahren zu einer Zahlung verpflichtet wird und diese an die Gesuchsgegnerin überwiesen hat. Ob letztere Bedingung zur Zeit bereits erfüllt wurde, ist nicht bekannt. Dokumentiert ist anhand des vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 18. Januar 2021 an C._____ gerichteten Schreibens immerhin, dass das Bundesgericht offenbar am 4. Januar 2021 einen (sofort voll- streckbaren) Entscheid ausgefällt hat und dass C._____ gestützt darauf eine Frist bis spätestens 21. Januar 2021 angesetzt wurde, um die im Schieds- und Bun- desgerichtsentscheid festgesetzten Beträge an die Gesuchsgegnerin zu überwei- sen. Obwohl die angesetzte Zahlungsfrist zwischenzeitlich längst abgelaufen ist, äussert sich die Gesuchsgegnerin in ihrem E-Mail vom 27. Januar 2021 (act. 5/17, Deckblatt), mit welchem sie das an C._____ gerichtete Schreiben an die Gesuchstellerin weitergeleitet hat, nicht zu dieser vorliegend entscheidenden Fra-
ge. Aufgrund des von der Gesuchsgegnerin erwähnten Bundesgerichtsentschei- des steht dieser nunmehr ein vollstreckbarer Anspruch gegen C._____ zu. Inso- fern erscheint der Bestand der damit zusammenhängenden Forderung der Ge- suchstellerin zumindest glaubhaft. Fällig wird diese jedoch erst, wenn die Über- weisung des Betrages an die Gesuchsgegenerin erfolgt ist, was jedoch nicht be- kannt ist. Die blosse Vermutung der Gesuchstellerin (act. 2 Rz. 34) vermag eine Zahlung und damit die Fälligkeit der Arrestforderung nicht glaubhaft zu machen. 4. Arrestgrund 4.1. Der von der Gesuchstellerin angerufene Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ist erfüllt, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel besitzt. Die Gesuchstellerin beruft sich dazu auf den LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 2 Rz. 52 ff.; act. 5/1). Dieser stellt jedoch für sich allein keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weil der Gesuch- stellerin darin kein bestimmter Betrag, sondern bezüglich der Hauptforderung ein- zig ein Prozentsatz eines (im Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannten) Prozess- gewinns der Gesuchsgegnerin im SCAI Schiedsverfahren gegen C._____ und die im Quantitativ ebenfalls noch nicht bekannte Parteientschädigung zugesprochen wird, sobald die Zahlung von C._____ erfolgt ist. Auch wenn aufgrund des be- haupteten Bundesgerichtsurteils vom 4. Januar 2021 mittlerweile die Höhe des der Gesuchsgegnerin zustehenden Anspruchs feststehen dürfte, ist wie ausge- führt nicht bekannt ist, ob die weitere Bedingung (Zahlung durch C._____) erfüllt wurde. Folglich liegt hinsichtlich der Arrestforderungen (noch) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, womit der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ausscheidet. 4.2. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Soweit ein derartiger Grund vorliegt, kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG).
4.2.1. Die Gesuchstellerin erachtet die Voraussetzungen dieses Arrestgrundes als erfüllt. Sie beruft sich dazu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5P.403/1999), wonach das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens nicht vollen- det zu sein brauche, zumal ansonsten jeder Arrest zu spät käme und es vielmehr genüge, wenn der Wille zum Beiseiteschaffen aus Vorbereitungshandlungen er- sichtlich sei (act. 2 Rz. 56 ff.). 4.2.2. Zur Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend glaubhaft erscheinen, gibt das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr gegen C._____ geführten Schiedsverfahren Aufschluss. Dass die Gesuchsgegnerin ih- ren Informationspflichten gemäss Prozessfinanzierungsvertrag hinsichtlich des ersten Schiedsurteils vom 19. Februar 2014 nicht nachgekommen ist, bestätigt das von ihr im Schutzschriftverfahren eingereichte Schreiben vom 4. April 2014 (act. 6/4/14). Darin beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin sich direkt an das Schiedsgericht gewandt und von diesem über den Entscheid in Kenntnis gesetzt worden sei und erklärt, aufgrund dieses Vertrauensbruchs werde sie der Gesuchstellerin weder weitere Informationen zum Schiedsverfahren noch den Entscheid zustellen. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 das LCIA Schiedsverfahren in LONDON_ ein (act. 5/1 Rz. 26). In dessen Ent- scheid vom 7. September 2016 wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unverzüglich Kopien aller im Schweizerischen Schiedsverfahren gegen C._____ eingereichten Eingaben, Korrespondenzen und Entscheide des Schieds- und Bundesgerichts zuzustellen (act. 5/1 und 5/2). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 in der Schweiz teilweise anerkannt und vollstreckbar erklärt – namentlich blieben künftige Ent- scheide des Bundesgerichts darin unerwähnt und die Frist für die Zustellung der erwähnten Dokumente wurde auf 10 Tage festgesetzt (act. 5/3 Dispositiv Ziff. 2.2). Dass die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die letztgenannten Ein- schränkungen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Herausgabe von Dokumenten im Bundesgerichtsverfahren 4A_348/2020 verweigerte, mag zwar keine strafbewehrte Verletzung des genannten Zuger Entscheides darstellen, wi- derspricht jedoch dem die Parteien bindenden rechtskräftigen LCIA Schiedsent- scheid. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin jenen Entscheid
auch bezüglich der darin angeordneten und in der Schweiz anerkannten Zah- lungspflichten bestreitet, indem sie sich in ihrer Schutzschrift auf den Standpunkt stellt, der Gesuchstellerin stehe leidglich ein Anteil von 25% des Gewinnanteils zu (siehe E. 3.1 hiervor). Das aufgezeigte Verhalten der Gesuchstellerin lässt den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz vollstreckbaren LCIA Schiedsentscheides nicht willens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen. 4.2.3. Nebst den erwähnten subjektiven Elemente sprechen auch objektive Um- stände für eine Gefährdung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs. So handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Handelsregistereintrag zwar um eine im Rohstoffhandel tätige Unternehmung. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift stelle deren einzige Aktivität aber zur Zeit das Schiedsverfahren gegen C._____ dar, weshalb sie ohne deren Zahlung nicht in der Lage sei, einen Betrag in Millionenhöhe auszuzahlen (act. 6/1 Rz. 75). Als einzige, je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte sind G._____ (wohnhaft in Bulgarien) und der in I._____ wohnhafte georgische Staatsangehörige F., welche gemäss den Ausführungen in der Schutzschrift wie erwähnt insgesamt 45% des Prozessgewinns für sich persönlich beanspruchen, im Handelsregister eingetragen (act. 5/21). Damit erscheint die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die (einzigen) Vermögenswerte, welche der Gesuchstellerin als Vollstreckungs- substrat zur Verfügung stehen könnten, diesem Verwendungszweck zu entziehen versucht, glaubhaft gemacht. Dass eine entsprechende Absicht besteht, räumt die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zum ihrer Meinung nach massgebli- chen Verteilungsschlüssel selber ein. Da die Voraussetzungen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft erscheinen, kann dem Gesuch ungeachtet der fehlenden Nachweises der Fälligkeit der Forderung bewilligt werden. Nachdem der Eingang der von der Gesuchsgegnerin mit ihrem an C. gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2021 geforderten Zahlung von USD 25'846'867.45 (aufgezinst bis 18. Januar 2021; act. 2 Rz. 64 und act. 5/16) nicht feststeht, ist ein Verzugszins auf der Hauptforderung erst ab Datum des vorliegenden Entscheides geschuldet.
such auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Dass die Forderung zwischenzeit- lich durch Zahlung oder anderweitig getilgt worden wäre, macht die Gesuchsgeg- nerin in ihrer Schutzschrift nicht geltend. Der Bestand der Forderung ist damit wahrscheinlich, der Antrag betreffend Arrestkaution folglich abzuweisen. 8. Schutzmassnahmen Die Gesuchstellerin lässt beantragen, der Drittschuldnerin, C._____ AG, sei keine Einsicht in die Akten zu gewähren (act. 2 Rz. 45-48). Gegenwärtig ist die genann- te Drittschuldnerin nicht Verfahrenspartei und daher auch nicht berechtigt, Ein- sicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Über den sinngemäss gestellten Antrag betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO ist daher erst zu be- finden, falls das befürchtete Einsichtsgesuch tatsächlich eingeht. 9. Zustellung des Arrestgesuches Als Folge der teilweisen Abweisung des Gesuchs ist dem Betreibungsamt nicht direkt Mitteilung zu machen ist, sondern über die Gesuchstellerin, damit eine Voll- streckung nicht die Wirksamkeit allfälliger Rechtsmittel beeinträchtigt. Eine Zustel- lung an die Arrestschuldnerin erfolgt üblicherweise nicht, da es sich beim Arrest um ein sofortiges, überfallartiges Sicherungsmittel handelt und der Arrestschuld- ner nicht vorgewarnt werden soll (D ANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, ZZZ 2017/18 II./A. S. 57; so auch SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 272 N 27). Es wird verfügt: 1. Die Akten des Verfahrens EW200048-L betreffend Schutzschrift werden beigezogen und als act. 6/1-6 zu den Akten genommen. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verweigerung der Aktenein- sicht gegenüber C._____ AG wird nicht eingetreten. 3. Die Schutzschrift wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.
und es wird erkannt: 1. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt. 2. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen. 3. Der Eventualantrag 3 der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstellerin zur Leistung einer Arrestkaution zu verpflichten sei, wird abgewiesen. 4. Über die Kostenfolge wird im beigelegten Formularentscheid entschieden. 5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl und unter Beila- ge von act. 6 samt Beilagen (im Geschäft Nr. EW200048-L hinterlegte Schutzschrift samt Beilagen) an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde; will die Gesuchstellerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. 7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Bezirksrichterin:
Bezirksgericht Zürich Arrest Nr. Einzelgericht Audienz Eingang beim Betreibungsamt am
Geschäfts-Nr. EQ210009-L
Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel
Arrestbefehl vom 1. Februar 2021
An das Betreibungsamt Zürich 1 mit dem Auftrag um koordinierten Req.-Vollzug bei den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern
Schuldner/in: B._____ AG, , Vertreter/in: Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2., Gläubiger/in: A. Corporation, Vertreter/in: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,
Forderungssumme: a. CHF 16'064'603.56 (entsprechend USD 18'092'807.22 zum Tages- kurs vom 28. Januar 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; b. CHF 664'344.85 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; c. CHF 60'000;
Forderungsurkunde und deren Datum: Schiedsentscheid im LCIA-Verfahren Nr. 6 vom 12. September 2016, vollstreck- bar erklärt mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 i.V.m. Schiedsentscheid im SCAI-Verfahren Nr. 7 i.S. B._____ AG ca. C._____ AG vom 22. Mai 2020
Grund der Forderung: Anspruch der Gesuchstellerin gemäss obgenannten Entscheiden
Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Arrestgegenstände: Betreibungsamt Zürich 1 1. Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der C._____ AG, insbesondere die vom Schiedsge- richt im Schiedsverfahren No. 7 der Swiss Chamber's Arbitration Institution (Schiedsspruch vom 22. Mai 2020; bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2021 im Verfahren 4A_348/2020) der Arrestschuldnerin gegen C._____ AG zugesprochenen Ansprüche und Forderungen, bei der C._____ AG ... [Adresse]; 2. Guthaben, Forderungen und Herausgabeansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber dem Betrei- bungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8021 Zürich, im Zusammenhang mit von C._____ AG geleis- teten Zahlungen zugunsten der Arrestschuldnerin;
Der Gläubiger haftet gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG für jeden aus diesem Arrest wachsenden Schaden, wenn später gerichtlich festgestellt werden sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht bestand. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird vom Gläubiger bezogen. Die Bezirksrichterin: