Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. EQ190007-F/UB/Rie/Sta Einzelgericht im summarischen Verfahren Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiber MLaw R. Riedo Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
A._____ Ltd, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., Rechtsanwältin MLaw X2. und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Arrest
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 27. August 2019 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 und act. 3/1–3,5–16), hier eingegangen am 28. August 2019, gelangte die Gesuchstel- lerin ans hiesige Gericht und stellte folgendes Begehren (act. 1 S. 2): "1. Es seien sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldners bei oder ge- genüber der Aargauischen Kantonalbank namentlich Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben und Bar- schaften (jeweils in in- und ausländischer Währung), Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Depots, Safe- und Schrankfachinhalte, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Heraus- gabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklu- sive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern der Arrestschuldnerin lauten oder auf die Rechnung der Arrestschuldnerin im Namen Dritter gehalten werden, insbesondere das auf den Namen des Arrestschuldners lautende Konto mit der IBAN CH1 und das dazugehörige CHF Konto soweit verarrestierbar, zu verarrestieren, bis zur Deckung der Arrestforderung in der Höhe von CHF 88'928.00 (entspricht GBP 74'298.60 zum Tageskurs vom 27. August 2019) zu- züglich Zins von Zins zu 5% seit dem 3. September 2018, zuzüglich der Kosten des vorliegenden Arrestverfahrens. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Arrestschuldnerin." Mit Arrestbefehl vom 28. August 2019 (act. 4) entsprach das Gericht dem Begeh- ren der Gesuchstellerin. 1.2. Der Gesuchsgegner gelangte sodann mit der Arresteinsprache vom 12. September 2019 (act. 16) samt Beilagen (act. 17 und act. 18/1–13) ans Ge- richt. Darin stellte der Gesuchsgegner folgende Begehren (act. 16 S. 2): "1. Es sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 28. August 2019 (Geschäfts-Nr. EQ190007) aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Einsprachegegnerin." Zudem stellte der Gesuchsgegner folgende prozessualen Anträge (act. 16 S. 2):
"1. Die Verfahrensakten aus dem Geschäft-Nr. EQ190007 des Bezirksge- richts Horgen, Einzelgericht, seien zum vorliegenden Verfahren beizu- ziehen. 2. Es sei das Arresteinspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich in Sachen B._____ gegen A._____ Ltd betreffend Rechtsöffnung (Ge- schäfts-Nr. RT190049) zu sistieren." 1.3. Die Arresteinsprache des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. September 2019 (act. 19) zugestellt. Zudem wurde der Ge- suchstellerin darin Frist angesetzt, um sich zur allfälligen Sistierung des Verfah- rens zu äussern. Die Gesuchstellerin liess sich mit Schreiben vom 23. Septem- ber 2019 vernehmen, woraufhin das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2019 (act. 22) einstweilen sistierte. 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2021 (act. 25) samt Beilage (act. 26) informierte die Gesuchstellerin das Gericht dahingehend, dass der Grund für die Sistierung – ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes den Rechtsöffnungstitel betreffendes Verfahren – dahingefallen sei. Das Verfahren wurde daraufhin wiederaufgenom- men und den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2021 (act. 27) Frist angesetzt, um zur Einsprache gegen den Arrestbefehl Stellung zu nehmen. 1.5. Der Gesuchsgegner äusserte sich mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (act. 29) samt Beilagen (act. 30 und act. 31/2), die Gesuchstellerin äusserte sich mit Ein- gabe vom 7. Mai 2021 (act. 32) samt Beilagen (act. 33/2–8 und act. 34). Diese Eingaben wurden den Parteien kreuzweise zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 35/1–2). Daraufhin liess sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Mai 2021 erneut vernehmen (act. 37). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchs- gegner mit Kurzbrief vom 28. Mai 2021 zugestellt (act. 38); der Gesuchsgegner liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Arresteinsprache 2.1. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen beim Gericht Einsprache erheben. Ge- genstand der Arresteinsprache bilden die Voraussetzungen des Arrestes gemäss Art. 271 ff. SchKG (BGer 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3.1). Des Weiteren
sind die üblichen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO zu prüfen (K REN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 278 N 8 [zit. OFK SchKG]). 2.2. Vorweg ist auf den Einwand des Gesuchsgegners einzugehen, wonach die Gesuchstellerin so, wie sie das Verfahren anhängig gemacht hat, nicht mehr exis- tiere. So macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Gesuchstellerin als A._____ Ltd mit Sitz in C._____ [Staat in Mittelamerika] aus dem Handelsregister in C._____ gelöscht worden sei. Entgegen der Behauptungen der Gesuchstellerin habe diese nicht lediglich den Sitz auf die D._____ [Land in Ostafrika] transferiert, vielmehr sei die Gesuchstellerin liquidiert worden. Daher könne sie im vorliegen- den Verfahren keine Ansprüche mehr geltend machen (act. 29 S. 2 f.). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass sie lediglich ihren Sitz von C._____ in die D._____ verlegt habe. Die Gesellschaft sei weitergeführt und nicht neu inkorpo- riert worden (act. 32 S. 3). 2.3. Der Gesuchsgegner stellt die Aktiv- bzw. Sachlegitimation der A._____ Ltd mit Sitz in den D._____ in Abrede. Bei der Frage des Vorliegens der Aktiv- und der Passivlegitimation handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO, sondern um eine materielle Voraussetzung, welche bei Nichtvorliegen eine Abweisung zur Folge hätte (vgl. BGE 138 III 537 E. 2.2.1). Verschiedentlich bestimmt das Gesetz ausdrücklich, wer aktivlegitimiert ist. An- sonsten ist die Aktivlegitimation anhand der materiellrechtlichen Rechtspositionen abzuleiten (S UTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, N 191). 2.4. Vorliegend wird der Anspruch auf die Arrestlegung auf das Schiedsurteil LCIA Nr. 2 vom 3. Septeber 2018 zurückgeführt (act. 1 S. 6–16). Die A._____ Ltd wird in diesem Schiedsurteil als Partei aufgeführt (act. 3/3). Gemäss übereinstim- menden Ausführungen der Parteien befand sich deren Sitz zu diesem Zeitpunkt in C.. Ebenfalls übereinstimmend vorgebracht wird, dass sich der Sitz der A. Ltd seit einigen Monaten in den D._____ befindet. Aus den eingereichten Beilagen geht hervor, dass der "Deputy Registrar of International Business Com-
panies" von C._____ am 27. April 2020 gestützt auf Section 96 (4) des "Internatio- nal Business Companies Act" von C._____ ein "Certificate of Discontinuance" be- treffend die A._____ Ltd ausgestellt hat (act. 31/2). Section 96 des "International Business Companies Act" von C._____ betrifft die Fortführung einer Unterneh- mung unter ausländischem Recht ("Continuation under foreign law") und statuiert die Voraussetzungen sowie die Folgen – mitunter die Löschung aus dem Register – einer solchen Fortführung unter ausländischem Recht. Des Weiteren geht aus den eingereichten Beilagen hervor, dass der "Registrar of International Business Companies" von den D._____ am 12. Februar 2020 gestützt auf Section 215 des "International Business Companies Act" von den D._____ ein "Certificate of Conti- nuation" betreffend die A._____ Ltd ausgestellt hat (act. 33/5). Section 215 des "International Business Companies Act" von den D._____ regelt die Folgen, wenn eine Unternehmung die Voraussetzungen für die Fortführung als ausländische Unternehmung nach dem Recht der D._____ gemäss Section 214 ("Application to continue in D.") erfüllt. Somit wurde die A. Ltd in C._____ entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners nicht liquidiert. Das Unternehmen hat einer- seits in C._____ den Prozess durchlaufen, um seine Tätigkeit nach ausländi- schem Recht fortzuführen, und andererseits hat es in den D._____ den Prozess durchlaufen, als ausländische Unternehmung neu unter dem Recht der D._____ tätig zu sein. Es handelte sich demnach um eine Sitzverlegung, womit es sich bei der A._____ Ltd mit Sitz in den D._____ um dieselbe juristische Person wie die A._____ Ltd mit (vormaligem) Sitz in C._____ handelt. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ist damit nach wie vor gegeben. 2.5. Zu den Voraussetzungen des Arrests führt der Gesuchsgegner im Wesent- lichen aus, dass kein Arrestgrund gegeben sei. Der Gesuchsgegnerin sei nicht rechtskräftig die definitive Rechtsöffnung gewährt worden; gegen den erstinstanz- lichen Entscheid diesbezüglich sei ein Rechtsmittel eingelegt worden. Zudem sei das Schiedsurteil LCIA Nr. 2 vom 3. September 2018 – der vermeintliche Rechts- öffnungstitel – in der Schweiz weder anerkennungsfähig noch vollstreckbar, wes- halb dem Schiedsspruch in der Schweiz keine Rechtswirkung zukomme. Damit könne es auch keine Grundlage für einen Arrest bilden (act. 16 S. 6–23). Dem
hält die Gesuchstellerin entgegen, dass sowohl das Obergericht des Kantons Zü- rich als auch das Bundesgericht inzwischen entschieden hätten, dass es sich beim Schiedsurteil LCIA Nr. 2 vom 3. September 2018 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Damit sei die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches in der Schweiz festgestellt worden (act. 32 S. 4–6). 2.6. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG muss der Gläubiger für die Bewilligung des Arrests glaubhaft machen, dass eine Forderung besteht, ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 SchKG vorliegt und Vermögensgegenstände vorliegen, die dem Schuldner gehören. Die Forderung, für welche der Arrest ausgesprochen werden soll, muss gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG grundsätzlich fällig sein und sie darf nicht durch ein Pfand gedeckt sein (vgl. OFK SchKG, Art. 271 N 22 f.). Als Arrest- grund kommt mitunter ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegen den Schuldner in Betracht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). 2.7. Vorliegend stützt die Gesuchstellerin ihr Arrestbegehren auf das Schieds- urteil LCIA Nr. 2 vom 3. September 2018 (act. 1 S. 6–16; act. 3/3). Diesbezüglich wurde mit Urteil vom 1. März 2021 durch das Bundesgericht fest- gestellt, dass es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegenüber dem Gesuchsgegner handelt (act. 26). Damit liegt eine fällige Forderung der Gesuch- stellerin gegenüber dem Gesuchsgegner und ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) vor. Eine Sicherung der Forderung durch ein Pfand ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht. Gegenstand des Arrestes sind Vermögenswerte des Gesuchsgegners, die bei der Aargaui- schen Kantonalbank liegen (act. 1 S. 17; act. 3/16). Dabei handelt es sich offen- sichtlich um Vermögensgegenstände des Schuldners im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Somit sind die Arrestvoraussetzungen erfüllt und der Arrest- befehl vom 28. August 2019 wurde zu Recht erlassen. Die Arresteinsprache ist demnach abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Gerichtskosten bemessen sich nach der GebV SchKG (BGE 139 III 195 E. 4.2.2). Vorliegend ist von einem Streitwert von Fr. 88'928.00 auszugehen
(Art. 91 ZPO). Gemäss Art. 48 GebV SchKG resultiert bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 100'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00. Es rechtfertigt sich, die Spruchgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 festzulegen. Diese ist dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 3.2. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 96 ZPO nach den kan- tonalen Tarifen (OFK SchKG, Art. 278 N 31). In Anwendung von § 4 in Verbin- dung mit § 9 AnwGebV ist der Gesuchstellerin ausgangsgemäss (Art. 106 ZPO) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG ist der Entscheid betreffend die Arresteinsprache mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Es wird erkannt: 1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 28. August 2019 wird abgewie- sen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'600.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an das Betreibungsamt Horgen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Horgen, 15. Juni 2021
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Riedo