Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EQ170138-L / U Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel Urteil vom 31. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und/oder Rechtsanwältin X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Arrest
Rechtsbegehren: Es seien bei der C._____ AG und bei der C._____ (Schweiz) AG am Hauptsitz und in den Filialen gelegenen Vermögenswerte des Ge- suchsgegners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Depots-, Safe- und Schrankfachinhalte, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Er- trägnisse aus solchen Vermögenswerten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Gesuchsgegners lauten und/oder zu Gunsten des Gesuchsgegners gehalten werden, insbesondere das Konto bei der C._____ am ... [Adresse], SWIFT BC: ..., zu verarrestieren,
alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 42'528'100.00 (entsprechend USD 44'375'625.45 zum Wechsel- kurs vom 28. Juli 2017) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juli 2017 sowie der Kosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechts- begehren (act. 1). 2. 2.1. Die Bewilligung eines Arrestes setzt u.a. voraus, dass Vermögenswerte vor- handen sind, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Existenz von Arrestgegenständen ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgeleg- ten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, jedoch ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen des Arrestgläubigers genügen also nicht, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der be- haupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-LARDELLI, 5. Aufl. 2014, Art. 8 N 20 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner verfüge über eine Bankverbindung zur C._____ AG (act. 1 Rz 68 ff.). Sie verweist dazu auf den Be- richt eines von ihr beauftragten Privatdetektivs, welcher am 20. Juli 2017 in Form
eines Affidavits bescheinigt hat, dass er im Zuge seiner Nachforschungen in Er- fahrung gebracht habe, dass der Gesuchsgegner über zumindest ein Bankkonto bei der Niederlassung der C._____ in ... [Ortschaft] verfüge. Diese Information habe er aus sehr verlässlicher Quelle erhalten. Von der gleichen Quelle habe er bereits in der Vergangenheit für andere Kunden Informationen betreffend Bank- konten in der Schweiz und anderen Ländern erhalten, welche sich stets als zutref- fend erwiesen hätten. Beim Informanten handle es sich weder um einen Ange- stellten der C._____ noch einer anderen Finanzgesellschaft (act. 4/25). 2.3. Praxisgemäss wird eine als Arrestgegenstand genannte Bankverbindung als genügend glaubhaft gemacht erachtet, wenn eine konkrete Kontonummer be- zeichnet wird, auch wenn keine entsprechenden Belege beigebracht werden kön- nen. Vorliegend werden lediglich der SWIFT-Code und die BC-Nummer der C._____ angegeben. Dabei handelt es sich um frei zugängliche Angaben, welche keine Rückschlüsse über ein konkretes Konto bei der betreffenden Bank zulas- sen. Den einzigen Anhaltspunkt für die behauptete Bankbeziehung stellt somit das vorgelegte Affidavit dar. Dieses enthält aber im Ergebnis lediglich eine Be- hauptung vom Hörensagen, wobei die Quelle der wiedergegebenen Information ungenannt bleibt. Unter Eid wird darin vom Verfasser konkret bestätigt, dass sein Informant ihm eine Bankverbindung des Gesuchsgegners zur C._____ genannt und dass seine Quelle sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen habe. Eigene Wahrnehmungen des Verfassers, welchen durch die eidesstattliche Erklärung besonderes Gewicht beizumessen wäre, sind darin aber nicht enthal- ten. Das vorgelegte Affidavit ist somit nicht geeignet, die Sachdarstellung der Ge- suchstellerin als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Demzufolge ist das Arrest- gesuch mangels Glaubhaftmachung eines Arrestgegenstandes abzuweisen. Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.
Die Bezirksrichterin: