Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EL240346-F/U/MO Einzelgericht in Erbschaftssachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw R. Eschenmoser Urteil vom 22. Januar 2025 In Sachen des Nachlasses von A._____ Erblasser betreffend Testamentseröffnung
Erwägungen: I. 1.Am 2. Oktober 2024 liess B., C. [Ortschaft], dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen eine eigenhändige letztwillige Verfü- gung des Erblassers ohne Datum sowie eine maschinengeschriebene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 29. Mai 2024 zukommen. 2.Der Erblasser hinterlässt nach den hier vorliegenden Familienscheinen und weiteren Urkunden als gesetzlichen Erben: Den Sohn: 1B., geb. tt. Januar 1977, von D., ... [Adresse]. II. 1.Alle letztwilligen Verfügungen (Testamente) einer verstorbenen Person sind durch das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde amtlich zu eröffnen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügungen ist allen an der Erbschaft Beteiligten mitzuteilen (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Anlässlich der Tes- tamentseröffnung hat das Einzelgericht zudem zu bestimmen, welche Beteiligten dem ersten Anschein nach als an der Erbschaft Berechtigte gelten (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 7 f. mit Hinweisen). Hierzu hat es alle ihm vorliegenden letztwilligen Verfügungen vorläufig und unverbindlich auszulegen. Bei dieser Auslegung der Testamente stellt das Einzelgericht auf den erkennbaren wirklichen Willen der verstorbenen Person ab (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1, S. 108). Den so ermittelten Berechtigten steht eine Erbbescheinigung zu.
Zu beachten ist, dass das Einzelgericht alle Schriftstücke zu eröffnen hat, die nach äusserer Gestalt und nach Inhalt als letztwillige Verfügung erkennbar sind, selbst wenn diese Schriftstücke letztlich keine gültigen Verfügungen von Todes wegen sind (Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB). Zweck der Mitteilung an die Beteiligten ist es damit insbesondere, ihnen die Wahrung ihrer Rechte zu er- möglichen (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8). Die Erbbe- scheinigung wird deshalb auch nur unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass die durch das Einzelgericht festgestellte Berechtigung der Beteiligten nicht binnen Monatsfrist durch andere Beteiligte bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ungeachtet der Ausstellung einer Erbbescheinigung obliegt die definitive Beurteilung über die ma- terielle oder formelle Gültigkeit der eingereichten Testamente und die endgültige Ordnung der materiellen Erbverhältnisse jedenfalls dem ordentlichen Gericht (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8 f. mit Hinweisen). 2.Die provisorische Auslegung der vorliegenden Verfügungen von Todes we- gen ergibt, dass der Erblasser den gesetzlichen Erben als Alleinerben eingesetzt hat. Im Übrigen wird auf den Wortlaut der Testamente verwiesen. 3.Die Erbabwicklung ist Sache des gesetzlichen Erben. III. Die Kosten sind auf Rechnung des Nachlasses vom gesetzlichen Erben, B., C., zu beziehen. Es wird erkannt: 1.Die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers ohne Datum sowie die maschinengeschriebene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 29. Mai 2024 werden unter heutigem Datum amtlich eröffnet.
2.Die Originale der letztwilligen Verfügungen werden im Gerichtsarchiv aufbe- wahrt. Jeder Ausfertigung des heutigen einzelgerichtlichen Entscheides wird eine Kopie der Verfügungen von Todes wegen beigeheftet. 3.Es wird festgestellt, dass der Erblasser den in Ziffer I der Erwägungen er- wähnten gesetzlichen Erben hinterlassen hat. 4.Auf den gesetzlichen Erben wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbe- scheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustel- lung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird. 5.Die Erbabwicklung ist Sache des gesetzlichen Erben. 6.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 750.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 91.20 Auslagen für Dokumente ente Fr. 841.20 Kosten total. 7.Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses vom gesetzlichen Erben, B., ... [Adresse] C., bezogen. Die Gerichtskasse wird in diesem Sinne Rechnung stellen. 8.Dieser Entscheid wird samt einer beigehefteten Kopie der in Dispositivzif- fer 1 erwähnten Dokumente gegen Empfangsschein zugestellt an: a) den in Ziffer I erwähnten gesetzlichen Erben b) das Gemeindesteueramt C._____ c) das Kantonale Steueramt, Nachlass, Postfach, 8090 Zürich.
9.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 10. Die Anfechtung der Testamente hat durch Einleitung der Klage beim zustän- digen Friedensrichteramt zu erfolgen. 11. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 22. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Eschenmoser [handschriftliches Testament] [maschinengeschriebenes Testament] Diese Fotokopie gibt das Original in allen Teilen richtig wieder. Es umfasst 2 Seiten. Horgen, den 24. Januar 2025 Bezirksgerichtskanzlei Horgen