Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE250040-K/Ubegr/fg Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil und Verfügung vom 28. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, B., gegen C._____, Gesuchsgegnerin betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) 1.Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2.Es sei die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3.Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Par- teien gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 4.Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. 5.Es sei vom Verzicht des Gesuchstellers auf eine Parteientschädi- gung Vormerk zu nehmen. Prozessualer Antrag des Gesuchstellers: (act. 1, sinngemäss) Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 samt Beilagen, hierorts eingegangen am 22. April 2025, machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/1-11). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 25. April 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Mai 2025 vorgeladen (act. 5). 2. Mit Telefonat vom 21. Mai 2025 sowie mit Eingabe vom 26. Mai 2025 samt Beilagen stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein Verschiebungsgesuch (act. 9; act. 10; act. 11/1-2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde das Verschie- bungsgesuch der Gesuchsgegnerin abgewiesen (act. 12). Gleichentags und da- mit noch vor der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2025 wurde die Gesuchs- gegnerin telefonisch über die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches sowie die am Folgetag stattfindende mündliche Verhandlung in Kenntnis gesetzt (act. 14).
zum Ganzen: Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.Getrenntleben 2.1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst, es sei den Parteien das Getrenntle- ben zu bewilligen. Zur Begründung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er lebe seit Ende Oktober/anfangs November 2024 von der Gesuchsgegne- rin getrennt. Diese sei mit einem anderen Mann, Herrn F., fortgegangen. Seitdem habe er nichts mehr von der Gesuchsgegnerin gehört (Prot. S. 6). 2.2. Gestützt auf Art. 175 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Situation oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefähr- det ist. Das Eheschutzgericht hat in diesem Zusammenhang einzig zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhebung des Haushalts bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.01). 2.3. Den glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers zufolge hat die Gesuchsgeg- nerin die gemeinsame Wohnung vor rund einem halben Jahr verlassen und hat seither keinen Kontakt mehr mit dem Gesuchsteller. Dadurch hat auch die Ge- suchsgegnerin selber ihren klaren Willen manifestiert, sich vom Gesuchsteller zu trennen und den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Demnach ist den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 3.Zuteilung der ehelichen Wohnung 3.1. Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei die eheliche Wohnung an der D.- strasse 1 in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuteilen (Prot. S. 7). 3.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Woh-
nung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Ge- richt alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegenein- ander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Art. 176 ZGB N 39 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 176 ZGB N 29 f.). 3.3. Zur Begründung seines Antrages auf Zuteilung der ehelichen Wohnung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er lebe seit vierzig Jahren in der Woh- nung an der D.-strasse 1 in E.. Er bezahle auch die Miete. Sie seien acht Mieter, er sei der Hauswart und er habe es mit allen Mietern gut. Er habe ausser der Wohnung sonst nichts. Es wäre für ihn schlimm, wenn er die Wohnung wechseln müsste. Er habe in den vierzig Jahren auch besonders viel Ware ange- sammelt und er habe noch die Garage und den Keller dort. Er habe Freude an der Wohnung und wolle diese nicht einfach hergeben. Für ihn sei es finanziell nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Er mache zudem den Hauswart- Job, wodurch er finanziell noch etwas erhalte (Prot. S. 7 f.). 3.4. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin gemäss den glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers Ende Oktober/anfangs November 2024 die eheliche Wohnung verlassen hat und seither nicht mehr zurückgekehrt ist. Der Gesuchsgegnerin war es demnach schon seit mehr als einem halben Jahr möglich, ihren Wohnbedarf anderweitig sicherzustellen. Während also die Ge- suchsgegnerin gezeigt hat, dass sie nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen ist, brachte der Gesuchsteller glaubhaft vor, dass ihm mit der alleinigen Zuteilung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens besser gedient ist als der Gesuchsgegnerin. Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass über die Herausgabe etwaiger Gegenstände oder persönlichen Effekten nicht entschie- den zu werden braucht, da die Gesuchsgegnerin offenbar ihre persönlichen Effek- ten bereits mitgenommen hat (Prot. S. 6). 3.5. Aufgrund des Gesagten ist die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
4.Ehegattenunterhalt 4.1. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schul- det (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei hat es sich an die Bestimmung von Art. 163 ZGB zu halten, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Die Höhe des Unter- halts muss den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Im Einzelnen richtet sich die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der Einkommens- und Bedarfssituation beider Ehegatten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt entsprechend dem vorläufigen Charakter der eheschutzgerichtlichen Massnahmen deren blosse Glaubhaftma- chung. Sind die Gesamteinkünfte beider Ehegatten höher als ihr zusammenge- rechneter Bedarf, so ist der daraus resultierende Überschuss auf die Ehegatten aufzuteilen. Ist hingegen der Gesamtbedarf grösser als das gemeinsame Einkom- men, liegt ein sog. Mankofall vor. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich diesfalls aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinem Notbedarf, der sich nach den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bemisst. Das bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine zu tragen hat (zum Ganzen: SIX, a.a.O., N 2.61 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Der Gesuchsteller erhält monatlich eine Rente in der Höhe von CHF 1'956.– (act. 8/1). Daneben hat er keine weiteren Einkünfte. Die Wohnung an der D._____-strasse 1 kostet unter Berücksichtigung des Abzugs für die Hauswarttä- tigkeit des Gesuchstellers CHF 1'240.– pro Monat (act. 8/2; Prot. S. 9). Da der Gesuchsteller mit seinem erwachsenen Sohn zusammenlebt (Prot. S. 7), sind ihm die Hälfte der Mietkosten, mithin CHF 620.–, an seinen Bedarf anzurechnen. Für die Krankenkasse bezahlt der Gesuchsteller unter Berücksichtigung der individu- ellen Prämienverbilligung monatlich CHF 334.– (act. 8/4; act. 8/5). Zumal der Ge- suchsteller zwar mit seinem Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dessen fi- nanziellen Verhältnisse jedoch unbekannt sind, rechtfertigt es sich, dem Gesuch-
steller im Grundbetrag CHF 1'100.– anzurechnen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Gesuchsteller nicht leistungsfähig ist. Die Gesuchsgegnerin erhält monatlich eine Rente in der Höhe von CHF 1'671.– (act. 8/7). Über weitere Einkünfte verfügt die Gesuchsgegnerin nicht (Prot. S. 11). Bei der Gesuchsgegnerin ist mit einem Grundbetrag von CHF 1'200.– zu rechnen. Die Kosten für die Krankenkasse der Gesuchsgegnerin belaufen sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers auf CHF 333.–. Über die weiteren Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin ist nichts bekannt (Prot. S. 11 f.). Nachdem der Gesuchsgegnerin aber nach Deckung ihres Grundbetrages und der Kosten der Krankenkasse sowie vor der Berücksichtigung ihrer Wohnkosten gerade einmal noch CHF 138.– verbleiben, muss die Gesuchsgegnerin bei le- bensnaher Betrachtung als nicht leistungsfähig gelten. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Gesuchsgegnerin anlässlich eines Telefongesprächs, wonach ihr die finanziellen Mittel für die öffentlichen Verkehrsmittel, ja nur schon für die Versandkosten der Post fehlen würden (vgl. act. 9). 4.3. Aufgrund des Gesagten ist antragsgemäss festzuhalten, dass mangels Leis- tungsfähigkeit beide Parteien nicht in der Lage sind, gegenseitig persönliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. 2. Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– festzusetzen. 3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskos- ten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
tons Zürich PC150024 vom 23. Juni 2015, E. 3.1.2; BGer 5A_212/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2.2). In familienrechtlichen Streitsachen kann die Aussichts- losigkeit deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden (DIKE Kommen- tar ZPO-HUBER, Art. 117 N 61; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 241a). 3. Für die mangelnde Leistungsfähigkeit der Parteien kann grundsätzlich auf das oben zum Ehegattenunterhalt Gesagte verwiesen werden. Was die Vermö- gensverhältnisse der Parteien angeht, so besitzen sie zwar noch eine Wohnung in Spanien sowie eine Zweitmarktpolice in den USA (vgl. act. 8/7). Abklärungen des Gesuchstellers haben indessen ergeben, dass die Versicherung, welche die Zweitmarktpolice in den USA ausgestellt hat, in Konkurs gegangen ist und die Einbringlichkeit damit fraglich ist (Prot. S. 11). Was die Wohnung in Spanien an- geht, so ist zwar offenbar beabsichtigt, diese dereinst zu verkaufen (vgl. Prot. S. 11), kurzfristig liquide gemacht werden kann diese aber nicht (vgl. act. 1). Nachdem die Parteien auch sonst über kein liquides Vermögen verfügen (act. 3/3- 7; act. 8/7), haben sie als mittellos zu gelten. Vorliegend ist ebenfalls keine Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens zu bejahen. 4. Folglich ist den Parteien je die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. Entsprechend sind die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 309 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkei- ten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit b ZPO). Im Summarverfahren gilt der Fristenstillstand zudem nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Es wird verfügt: 1.Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Be- freiung von den Gerichtskosten gewährt. 2.Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2.Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. 3.Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. 5.Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (als Gerichtsurkunde), die Gesuchsgegnerin (als Gerichtsurkunde), die Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, vertreten durch B._____, ... [Adresse] (per Einschreiben gegen Empfangsschein). 8.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Winterthur, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Marquart