Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE250039-F/UB/La/Wed Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Verfügung vom 19. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin gegen B., Gesuchsgegner betreffend Abänderung Eheschutz
Erwägungen: 1.Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (act. 1) samt Beila- gen (act. 2 und act. 3/1–2), hier eingegangen am 24. Juli 2025, ein Gesuch betref- fend Abänderung Eheschutz. 2.Mit Verfügung vom 15. August 2025 (act. 6) wurden die Parteien zur Ver- gleichsverhandlung auf den 23. September 2025 vorgeladen. Mit Vorladungsverfü- gungen vom 25. September 2025 (act. 19/1–2) wurden die Parteien zur Fortsetzung der Vergleichsverhandlung auf den 14. Januar 2026 vorgeladen. 3.Anlässlich der fortgesetzten Vergleichsverhandlung vom 14. Januar 2026 äusserten die Parteien den Scheidungswillen, was sinngemäss als gemeinsames Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB entgegengenommen wurde. In der Folge wurde eine Anhörung und Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 112 ZGB i.V.m. Art. 287 f. ZPO durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien unter Mitwir- kung des Gerichts eine vollständige Scheidungsvereinbarung abgeschlossen ha- ben (Geschäfts-Nr. FE260009-F act. 1 = act. 31). Darin erklärten die Parteien den Rückzug des Gesuchs betreffend Abänderung Eheschutz und ersuchten das Ge- richt um Abschreibung des entsprechenden Verfahrens (act. 31). 4.Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Verfahren ist als durch Rückzug des Gesuch betreffend Abänderung Eheschutz als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 5.Die Kosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen. Sodann ist vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung Vormerk zu nehmen (act. 31 Ziff. 12). Es wird verfügt: 1.Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrie- ben.
2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.– 3.Die Kosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. 4.Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen ab Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, er- klärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 19. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert