Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE240218-L/U Mitwirkend:Bezirksrichterin lic. iur. Dimitrov Horlacher als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw Meili Verfügung vom 28. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin gegen B., Gesuchsgegner betreffend Eheschutz/Getrenntleben
Rechtsbegehren: (neu, sinngemäss) Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und von der Tren- nungsvereinbarung vom 23. Januar 2025 sei Vormerk zu nehmen. Es wird verfügt: 1.Es wird festgehalten, dass die Parteien vereinbart haben, spätestens ab 1. Mai 2025 getrennt zu leben. 2.Das Verfahren wird als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. Die Ver- einbarung lautet wie folgt: "1.Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren, spätestens ab 1. Mai 2025 auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben. 2.Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau die eheliche Wohnung an der C._____- strasse ... zur Benützung. Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 1. Mai 2025. 3.Mobiliar und Hausrat Der Ehemann ist berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. 4.Unterhalt a)Ehegattenunterhalt Die Parteien akzeptieren die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leis- tungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden kön- nen. Gestützt darauf verzichten sie einstweilen auf persönliche Ehegattenun- terhaltsbeiträge. b)Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden Einkommensverhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: Ehefrau:CHF3'300.–(100% Pensum hypothetisch; ab Trennungsdatum) Ehemann:CHF3'175.–(CHF 1'735.– Rente der IV und CHF 1'440.– SUVA).
5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchgegner übernimmt die Gerichtskosten und die Parteien verzichten je gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt." Diese Vereinbarung hat Rechtskraftwirkung. 3.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.322.50 Dolmetscherkosten Fr.1'200.00 Entscheidgebühr Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4.Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 5.Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 7.Eine Begründung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab dessen Zu- stellung schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 5. Abteilung - Einzelgericht Gerichtsschreiber: MLaw Meili