Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240091-M Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw M. Stoller Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X., gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren: (act. 20 S. 2 und Prot. S. 32) "1.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 6. September 2024 getrennt leben. 2.Die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse 1, D. sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3.Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 6. September 2024 angemessene monatliche Ehegatten- unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'231.95 zuzüglich Hälfte des Überschusses in Höhe von Fr. 1'316.00, total somit Fr. 4'548.00 zu bezahlen. 4.Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame Wohnung an der C.- strasse 1, D. vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie für die Dauer des Getrenntlebens zu betreten oder sich in einem Umkreis von 500 Metern davon zu begeben sowie mit der Gesuchstellerin direkt oder indirekt in Kontakt zu treten. 5.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, detaillierte und lücken- lose Kontoauszüge betreffend folgende Bankkonten ab 1. Januar 2024 zu edieren: a.CH 2, UBS, CH b.CH 3, ZKB, CH c.CH 4, ZKB, CH. 6.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Belege betref- fend sämtliche Kosten der Familienwohnung wie Hypothekarver- träge und Nebenkosten wie Heizung, Strom, Gebäudeversiche- rung zu edieren. 7.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten einen Prozesskosten- vorschuss von einstweilen CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Gesuch- stellerin zu bezahlen. 8.Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Ge- suchstellerin zu bezahlen. 9.Subeventualiter sei der Gesuchstellerin rückwirkend ab 13. Au- gust 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin beizugeben.
Ob dem Vertrag Gültigkeit zukommt, kann vorliegend offen bleiben. Sowohl Vor- bringen des Gesuchsgegners als auch entsprechender Text der Übersetzung sind unmissverständlich und knüpfen die Anwendung des Ehevertrages an die Schei- dung an. Eine solche ist vorliegend kein Thema. Der Gesuchsgegner kann gestützt auf den Wortlaut des Vertrages im hiesigen Verfahren jedenfalls keine Ansprüche ableiten. III. A. Vorbemerkung Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Be- weismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbe- schleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – we- niger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen In- teresse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll die Richterperson anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im ehe- rechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strik- ter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das
Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). B. Getrenntleben Die Gesuchstellerin beantragt die Feststellung, dass man seit dem 6. September 2024 getrennt lebe (act. 20 S. 1). Sie begründet diesen Zeitpunkt mit der polizeili- chen Wegweisung des Gesuchsgegners (act. 20. S. 3; act. 4/2 und 3). Die Gesuch- stellerin liess in diesem Zusammenhang auch den Antrag stellen, es seien die Ak- ten des Haftverfahrens GH240109-M am hiesigen Gericht beizuziehen, welchem Antrag stattgegeben wurde (Prot. S. 6). Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung, sich nicht trennen zu wollen, bestritt seine Wegweisung allerdings nicht (Prot. S. 7). Aus dem gesuchstellerischerseits eingereichten Rapport der Kantonspolizei vom 7. September 2024 ergeht, dass der Gesuchsgegner, nachdem die Gesuchstellerin am 6. September 2024 Anzeige gegen ihn erstattete, verhaftet wurde (act. 21/15). Ebenso lässt sich dem Rapport entnehmen, dass gegen den Gesuchsgegner Ge- waltschutzmassnahmen, namentlich ein Kontakt- bzw. ein Betret- und Rayonverbot ausgesprochen wurden (act. 21/15 S. 4). Aus der Anzeige resultierte offenbar ein zwischen der Gesuchstellerin als Privatklägerin sowie dem Gesuchsgegner als be- schuldigte Person laufendes Strafverfahren, in welchem ferner im Sinne einer Er- satzmassnahme anstelle der Haft ein Rayon- und Kontaktverbot gegen den Ge- suchsgegner ausgesprochen wurde (act. 4/4; act. 21/16). Im Sinne dieser Ersatz- massnahmen wurde es dem Gesuchsgegner untersagt, sich auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ aufzuhalten und dieses zu betreten. Ebenfalls wurde es ihm untersagt, mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (act. 4/4 S. 2). Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund ihres geäusserten Wunsches, nicht mehr mit dem Gesuchs- gegner zusammenleben zu wollen, sowie in Berücksichtigung der obigen Um- stände, namentlich des zerrütteten Verhältnisses der Parteien, einen Anspruch auf
die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (statt vieler vgl. BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 175 N 5: "Darüber hinaus muss es bereits zu den zentralen persönlichkeitsrechtlich geschützten Gütern gehören, sich zu jedem Zeitpunkt frei zu entscheiden, nicht mehr mit einer anderen Person im selben Haushalt leben zu wollen."). Die räumliche Trennung ist mit dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Ge- suchsgegners glaubhaft gemacht. Der Gesuchstellerin ist das Getrenntleben damit zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien seit dem 6. September 2024 ge- trennt leben. C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat 1.Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es liegt im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts, wem es im Streitfall die ehe- liche Wohnung und den Hausrat (bzw. Teile des Hausrates) zur Benützung zu- weist. Entscheidendes Kriterium in der Praxis ist die Zweckmässigkeit (BGer, 14.6.2018, 5A_971/2017, E. 3.1 m.H.). Insbesondere ist den Interessen unmündi- ger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen (vgl. GVP-SG 2003 Nr. 47 betr. eine auf die Invalidität eines Ehegatten zugeschnittene Wohnung). Die dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung des einen Ehegatten spielt eine untergeordnete Rolle (Bachmann, 80 ff.). In BGer, 3.2.2015, 5A_823/2014, E. 4, und in BGer, 29.9.2016, 5A_904/2015, E. 4, hat das Bundesgericht auf eine Stu- fenfolge bei der Abwägung angedeutet: Zuerst sei zu fragen, für welchen der Ehe- gatten die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringe; in diesem Rahmen spielen Kin- desinteressen, Berufsausübung in der Immobilie oder gesundheitliche Aspekte ei- nes der Ehegatten eine Rolle. Ergibt dieses Kriterium kein klares Resultat, sei zu fragen, welchem Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar sei; dabei könnten auch affektive Gründe eine Rolle spielen. An drit-
ter Stelle sei subsidiär danach zu entscheiden, wem die Immobilie gehöre bzw. wer ein Recht an der Nutzung habe (BGE 119 II 193 E. 3e). Demjenigen Ehegatten, der die Wohnung zu verlassen hat, ist eine kurze Auszugsfrist anzusetzen, die nicht länger als neun Wochen sein sollte. Eine kurze Frist von zwei bis drei Wochen kann dann gerechtfertigt sein, wenn die familiäre Situation sehr angespannt ist (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). 2.Die Gesuchstellerin beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung während des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar an sich selbst (act. 20 S. 2). Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, dass sie in der Schweiz nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen sei, sondern die meiste Zeit im Haus verbracht und auf die sieben gemeinsamen Kinder geschaut habe. Sie habe weder den Umgang mit Computern gelernt noch verstehe sie ausreichend Deutsch. Um die administra- tiven Angelegenheiten würde sich der Gesuchsgegner kümmern. Aus diesen Grün- den sei bereits das Tätigen von Suchbemühungen für eine neue Wohnung ohne fremde Hilfe unmöglich (act. 20 S. 4). Ferner werde sie aufgrund des fehlenden Einkommens keine Wohnung erhalten, wobei sie überdies auch kein Geld für eine Kaution oder das Einrichten der Wohnung hätte (act. 20 S. 4). Der Gesuchsgegner beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn (exem- plarisch act. 24/4 S. 2). Als Begründung führt er zusammengefasst aus, dass das Haus ihm und dem ältesten Sohn E._____ gehören würde, er der Hauptverantwort- liche für die Begleichung des Hypothekarkredites sei, er aufgrund seines Berufes auf die Wohnung bzw. das Büro angewiesen sei sowie sämtliche Hausbewohner den Auszug der Gesuchstellerin wünschen würden (act. 24/1 S. 2; act. 24/4 S. 2 f.). 3.Wie bereits erwähnt, läuft aufgrund der Anzeige der Gesuchstellerin ein Un- tersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen den Gesuchsgeg- ner, in welchem Verlauf er unter anderem aus der Wohnung weggewiesen wurde (vgl. exemplarisch act. 21/16; zu Beginn noch polizeiliche Gewaltschutzmassnah- men). Im Vordergrund stehen Vorfälle vom 3. auf den 4. August 2024 bzw. von Anfang September 2024 (act. 15/8 S. 6 ff.). Die Parteien wurden auch anlässlich der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren hierzu befragt. Der Gesuchs- gegner weist die Vorwürfe von sich und reicht diverse Unterlagen zu den Akten,
unter anderem Erklärungen diverser Familienmitglieder zu seinen Qualitäten als Vater und Ehemann (act. 11/6). Im Recht liegen sodann mehrere Einvernahmen und Eingaben beider Seiten aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dort wur- den nicht nur die Parteien, sondern auch deren (mittlerweile allesamt volljährigen) Kinder befragt. Wird eine Partei aufgrund von Gewaltvorfällen aus der ehelichen Wohnung ausgewiesen, so ist dies bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens zu berücksichtigen. Vorliegend gehen die Aussagen der Parteien im Strafprozess zu den strafrechtli- chen Vorwürfen diametral auseinander. Die befragten Kinder beziehen indessen deutlich Stellung: E., der älteste Sohn, welcher im selben Haus wohnt, in welchem sich auch die eheliche Wohnung befindet, meinte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025, dass es halt seit 2014 immer wieder Streitig- keiten zwischen der Mutter mit diversen Personen gegeben habe. Wenn man nach- frage, seien es banale Sache, wie z.B., wenn jemand ihr widerspreche oder wenn jemand etwas mache, mit dem sie nicht einverstanden sei (act. 11/2, EV E., S. 2). Wenn ein Krug fehle oder aus dem Badezimmer etwas fehle, oder wenn sie das Gefühl habe, jemand sollte etwas nicht gebrauchen, dann gebe es Probleme. Es fange jeweils mit einer Diskussion an, so dass sie es auch mitbekommen wür- den. Auf die Frage, ob das Probleme zwischen den Eheleuten seien, meinte er, dass dies so sei, aber dann auch mit den Geschwistern, wenn jemand etwas ma- che, das sie sich nicht so vorstelle, dann gebe es Streit. Zum Teil sei es übertrieben, also masslos übertrieben (a.a.O, S. 3). Auf Nachfrage, ob das nicht normale fami- liäre Probleme seien, meinte er, ja, aber nur wenn man das normal regeln könne. Durch das Geschrei wolle die Gesuchstellerin aber erreichen, dass viele Leute da- zustossen und alle es mitbekommen würden, was da geschehe. Es gehe auch bis zu den Nachbarn, das sei auch unangenehm, wenn man durch die Strassen gehe und wisse, dass alle diese Dinge mitbekämen (a.a.O., S. 3 f.). Er versuche heraus- zufinden, was die Gesuchstellerin brauche, aber es sei sehr schwierig. Was sie von ihrem Mann erwarte, das höre er bereits seit dreissig Jahren. Dass der Gesuchs- gegner nicht romantisch sei, schlecht zu ihr sei, dass sie sich andere Sachen wün-
sche. Auf die Frage, ob sie denn den Gesuchsgegner anfluche, meinte er, dass er das zum Teil gar nicht ausführen könne, es sei nicht normal für eine Mutter (a.a.O., S. 4). Ob es Krankheitswert habe, könne er nicht sagen. Zwischendurch könne er normal mit der Mutter sprechen, dann kippe es wieder. Von den Vorfällen, welche die Gesuchstellerin geltend mache, wisse er nichts (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, meinte er, dass das alles schon sehr lange gehe und er nicht wisse, was man herauszufinden versuche. Es würden die falschen Leute darunter leiden, die Geschwister wollten nicht nach Hause, wenn die Ge- suchstellerin zu Hause sei. Diese habe zwar gesagt, dass die Geschwister unter Druck gesetzt würden, dass sie das sagen. Das stimme aber nicht. Er habe jeden einzelnen kontaktiert und sie würden nicht nach Hause gehen wollen (a.a.O., S. 7). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er wisse, wovor die Kinder F._____ und G._____ Angst hätten, meinte er, dass diese vor den Ausrastern der Gesuchstel- lerin Angst hätten, weil man sich nicht frei bewegen könne, wenn man sich frei bewegen können sollte (a.a.O., S. 9). Nochmals explizit dazu befragt, ob er am 5. September 2024 eine Todesdrohung mitbekommen habe, verneinte er, auch nicht an einem anderen Tag (a.a.O., S. 9). Er habe auch keine Schreie oder der- gleichen gehört. Auf Vorhalt der Aussagen der Gesuchstellerin, wonach der Ge- suchsgegner ein Monster sei und sie zu Hause wie eine Sklavin gehalten werde, meinte E., dass man eigene Vorstellungen haben und sich da hineinbegeben könne, in diese permanente Opferrolle, es aber nicht stimme (a.a.O., S. 10). Der Gesuchsgegner reagiere in Konfliktsituationen viel zu defensiv, er selber hätte das nicht ausgehalten und wäre an der Stelle des Gesuchsgegner schon längst gegan- gen. Der Gesuchsgegner sei der friedlichste Mensch, den er kenne. Er selber halte es für unmöglich, dass der Gesuchsgegner die Mutter mit einer Waffe bedroht ha- ben solle (a.a.O., S. 11 f.). Ähnlich lesen sich die Aussagen der gleichentags ein- vernommenen Frau von E., H._____ (act. 11/2, EV H., S. 1 ff.). Der jüngste Sohn, G., sprach anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2024 von Falschanschuldigungen seiner Mutter, der Gesuchstel- lerin, gegenüber seinem Vater, dem Gesuchsgegner. Er habe der Gesuchstellerin gesagt, dass sie nicht die Polizei rufen solle, wenn nichts passiert sei (act. 11/3, EV vom 30.10.2024, G._____, F/A 22). Später meinte er, es falle ihm schwer zu sagen,
aber vielleicht habe seine Mutter etwas "mentales", es sei schon immer so gewe- sen, dass sie schnell ausgerastet sei (a.a.O.,F/A 43). Im Übrigen stellte er klar, dass er nicht dazu gezwungen worden sei, auszuziehen. Sinngemäss habe er das so gesagt, dass sie sich nicht schlecht fühle (a.a.O., F/A 54 ff.). Deutlich Stellung bezieht die gleichentags einvernommene jüngste Tochter, F.. Auf die Frage, wie das Verhältnis zu ihrer Mutter, der Gesuchstellerin, sei, meinte sie, diese sei fremd, leider hasserfüllt ihr gegenüber. Sie würden eigentlich kein Wort miteinander reden und sie sei zum Schluss gekommen, dass sie nie eine wirkliche Mutter gehabt hätte (act. 11/2, EV vom 30.10.2024, F., F/A 7 f.). I., die am 6. November 2024 polizeilich befragt wurde, meinte entsprechend befragt, dass ihrer Meinung nach am 4. August 2024 gar nichts passiert sei. Als ihre Mutter nach Hause gekommen sei, sei sie darüber empört gewesen, dass alle an der C.-strasse gewesen seien. Die Mutter sei hässig gewesen, aber nie- mand habe verstanden, weshalb. Sie habe ihre normale "Platte" abgespielt, dass sie alle Müll seien, der Standard, dass sie angeschrien und beschimpft worden seien. Die Gesuchstellerin habe ihr dann vor allen eine Ohrfeige gegeben, sie habe die Hand noch einige Tage später gespürt. Sie habe sie auch sehr übel beschimpft und gesagt, dass man sie, I., früher hätte verbrennen sollen, dann wäre es nie zu dieser Situation gekommen. Sie wolle aber deswegen keine Anzeige machen (act. 11/2, EV vom 6.11.2024, I., F/A 11 ff.). Das Eheschutzgericht ist kein Strafgericht. Im Strafprozess bestehen Befugnisse zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, die wiederum ausgeglichen werden durch strafprozessual garantierte Verteidigungsrechte und Belastungsverbote be- treffend den Beschuldigten. Im Fokus steht die Aufarbeitung des Unrechts, die Süh- nung desselben und die Resozialisierung des Täters. Das Eheschutzverfahren ist hingegen eine Massnahme zur einstweiligen Regelung des Getrenntlebens der Parteien und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Die Zuteilung der Woh- nung misst sich nicht an starren Kriterien wie den Eigentumsverhältnissen, sondern hat die konkreten Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen. Gewaltvorfälle, die sich unzweifelhaft zugetragen haben, sind bei der Zuteilung der Wohnung ebenso zu berücksichtigen, wie die gesamten Familienverhältnisse. Aus den zur Verfügung
stehenden Akten und Aussagen der Parteien kann nicht mit der notwendigen Über- zeugung gesagt werden, dass es zwischen den Parteien zu Gewaltvorfällen ge- kommen ist, welche die Zuteilung der Wohnung an die Geschädigte, sprich die Ge- suchstellerin, rechtfertigen würden. Diesbezüglich werfen die Aussagen der Kinder zu grosse Zweifel auf. Dass es gerade die Kinder sind, welche Zweifel an den be- haupteten Gewaltvorfällen wecken, ist sodann insofern relevant, als die Kontinuität der gelebten Verhältnisse bzw. die Kinderinteressen bei der Zuteilung der Woh- nung zu berücksichtigen sind. So wurde obig dargestellt, dass nach dem Bundesgericht zu fragen ist, wem die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringt, wobei in diesem Rahmen Kindesinteressen, Berufsausübung in der Immobilie oder gesundheitliche Aspekte eines der Ehegat- ten eine Rolle spielen würden. Wenngleich mit Kindesinteressen vornehmlich sol- che minderjähriger Kinder gemeint sind, kann vorliegend nicht ausser Betracht fal- len, dass der älteste Sohn E._____ mit seiner Familie das gleiche Haus bewohnt, in welchem auch die eheliche Wohnung liegt, und dass die beiden jüngsten Kinder, G._____ und F., aufgrund der Konflikte aus der ehelichen Wohnung bzw. der Familienwohnung wegzogen, was gestützt auf die obig wiedergegebene Aussagen als glaubhaft gemacht gelten darf. Die Kindesinteressen legen somit die Zuteilung der Wohnung an den Gesuchgegner nahe. Hierfür sprechen auch die bis anhin noch nicht dargestellten Schreiben der Kinder (samt PartnerInnen), welche sich für den Gesuchgegner aussprechen bzw. die Gesuchstellerin als Ursache der "Un- ruhe" bezeichnen. Ein Anknüpfen an die ehemaligen Verhältnisse, in welchen auch noch die jüngeren Kinder G. und F._____ im Haus lebten, scheint somit eher möglich, wenn die Wohnung dem Gesuchgegner zugeteilt wird. Im Recht liegt so- dann ein "Antrag auf Massnahmen zum Auszug von Frau A._____ aus dem Haus zum Schutz der Familie", welcher vom Gesuchsgegner und sämtlichen Kindern un- terzeichnet wurde (act. 11/1). Mit diesem Schreiben fordern die Unterzeichnenden den Auszug der Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf diverse Vorwürfe, welche sie gegenüber der Gesuchstellerin erheben. Auch bekannt ist, dass I._____ schein- bar Anzeige gegen die Gesuchstellerin eingereicht hat (Prot. S. 49).
Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin meinte anlässlich der mündlichen Ver- handlung zu den Schreiben der Kinder, dass diese act. 11/1-6 nicht zu berücksich- tigen seien, nachdem der Gesuchsgegner diese zusammen mit dem Verschie- bungsgesuch eingereicht habe. Dieser Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. In Ehe- schutzverfahren gilt, wie bereits dargelegt, der eingeschränkte Untersuchungs- grundsatz, welcher der schwächeren Partei, vorliegend also dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner, dienen soll. Bereits aus diesem Grund sind die einge- reichten Unterlagen zu berücksichtigen. Inwiefern die Unterlagen nicht Eingang in die Akten finden sollten, weil diese zum Verschiebungsgesuch eingereicht wurden, erschliesst sich aber ohnehin nicht und wurde von der Rechtsvertreterin auch nicht weiter begründet. Die Aktoren sind bei den Akten zu belassen und, wie bereits ge- schehen, frei zu würdigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass der Ge- suchsgegner die Enkelkinder nicht betreuen könne, ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für den Entscheid über den Verbleib in der Wohnung nicht wesentlich dar- auf ankommen kann, ob der verbleibende Elternteil die im Haushalt lebenden En- kelkinder betreuen kann, diese Betreuung allerdings angesichts der obig wiederge- gebenen Stellungnahmen der Kinder zum Verhältnis eher dem Grossvater möglich ist bzw. das Verhältnis der Gesuchstellerin zu den Enkelkinder gemäss eigener Aussagen aktuell nicht mehr gut ist (Prot. S. 47). Diesen Aussagen hat die Gesuchstellerin nicht viel entgegenzusetzen. Unterlagen wurde diesbezüglich keine aufschlussreichen eingereicht und in der persönlichen Befragung bezeichnete sie das Verhältnis zu den Kindern als normal (Prot. S. 47). Wenngleich die Dolmetscherin anlässlich der Verhandlung anmerkte, dass mit nor- mal "selbstverständlich" gemeint sei, in dem Sinne, dass es selbstverständlich sei, dass man miteinander lieb sei, reichen solche pauschalen Aussagen nicht aus, um die handfesten Vorbringen des Gesuchgegners, samt den entsprechenden Einga- ben und Aussagen der Kinder selbst, in Zweifel zu ziehen. Die Wohnung ist somit unter diesem Gesichtspunkt dem Gesuchsgegner zuzuweisen. Der Gesuchgegner hat sodann auch in der mündlichen Verhandlung darauf hinge- wiesen, dass er auf sein eingerichtetes "Home Office" im Erdgeschoss angewiesen sei bzw. sich alle Unterlagen inkl. Passwörtern, auch physische, dort befinden wür-
den (exemplarisch Prot. S. 11 ff.). Ebenso erklärte er, dass er zusammen mit dem älteren Sohn E._____ zuständig sei für die Begleichung der Rechnungen. Auch der "access" zu den diesbezüglichen Konti sei im "Homeoffice" (Prot. S. 11). Weiter brachte er in der im Geschäft GH240109-M zu findenden Hafteinvernahme vor, dass er zu Hause eine Testumgebung habe, um Prozesse durchzuführen. Das er- spare ihm und auch den Kunden viel Ärger. Es handle sich, wie er auf Nachfrage ausführte, hierbei um eine Hardware, mit der er virtuelle Prozesse durchführen könne. Er teste darauf, was der Kunde wünsche. Wenn es problemlos laufe, melde er es dann dem Kunden (act. 15/15 S. 4). Die Gesuchstellerin bringt hiergegen lediglich vor, dass sie den Umgang mit Com- putern nie gelernt habe und der Gesuchsgegner sich um die administrativen Be- lange kümmere, weshalb ihr das Tätigen von Suchbemühungen ohne fremde Hilfe unmöglich sei (act. 20 S. 4). Ebenso bekäme sie aufgrund des fehlenden Einkom- mens keine Wohnung (act. 20 S. 4). Letzteres Vorbringen ist freilich nicht zu be- rücksichtigen, zumal der Gesuchsgegner im Falle der Zuteilung der Wohnung an ihn verpflichtet wäre, der Gesuchstellerin die Kosten einer Wohnung zu ersetzen. Dass es der Gesuchstellerin schwer fallen dürfte, entsprechende Suchbemühun- gen zu tätigen, ist zu berücksichtigen, indes auch vor dem Hintergrund, dass sie gemäss eigener Aussage ebenfalls eine Ausbildung als Elektronikerin absolviert habe. Inwiefern es ihr vor diesem Hintergrund unmöglich falle, sich auf Wohnungen zu bewerben, ist fraglich. Ohnehin vermag dieser Einwand die obig aufgezeigten Interessen des Gesuchsgegners an der ehelichen Wohnung nicht aufzuwiegen. Im Übrigen darf an dieser Stelle auch noch angemerkt werden, dass sowohl die Ge- suchstellerin als auch ihre Rechtsvertreterin zu Protokoll gaben, dass der älteste Sohn E._____ die Gesuchstellerin bei der Wohnungssuche unterstützen würde bzw. sich generell um alles kümmere (Prot. S. 30, S. 47). Unter Würdigung aller Umstände ist die eheliche Wohnung an der C.- strasse 1 in D., inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens somit dem Gesuchgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchstel- lerin ist eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen, um eine passende Ersatz- lösung zu finden. Angesichts der konkreten Verhältnisse scheint es angemessen,
diese Frist auf den Donnerstag, 31. Juli 2025, anzusetzen. Spätestens bis zu die- sem Datum hat die Gesuchstellerin das Haus zu verlassen und dem Gesuchsgeg- ner zu überlassen. D. Unterhaltsbeiträge 1.Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). 2.Bei der Berechnung ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesge- richts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung aus- zugehen, wobei zunächst nach Möglichkeit allseits das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu decken ist, hernach bei verbleibenden Mitteln der familienrechtlich erweiterte Bedarf berücksichtigt werden kann und schliesslich ein allfälliger Über- schuss auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunter- halts ist dabei die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293). 3.Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihren effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17). 4.Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchgegners zur Be- zahlung von Ehegattenunterhalt rückwirkend ab 6. September 2024 (act. 20 S. 2). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der mündlichen Verhandlung Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichte, beantragte die Gesuchstellerin die Be-
zahlung von Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'231.96 zuzüglich der Hälfte des errechneten Überschusses von total Fr. 5'864.00, wobei vom Überschuss selbstredend vorab der Unterhalt von Fr. 3'231.95 abzuziehen ist, was einen Über- schuss von Fr. 2'632.00 ergibt, der hälftig zu teilen ist, was wiederum Fr. 1'316.00 ergibt. Gesamthaft wird folglich ein Unterhalt von gerundet Fr. 4'548.00 beantragt (Prot. S. 32). Zur eigenen Erwerbsfähigkeit erklärt die Gesuchstellerin, dass sie angesichts ihrer Ausbildung und ungenügenden Deutschkenntnisse sowie ihres Al- ters nicht mal in der Lage sei, ein Bewerbungsdossier zu erstellen. Sodann sei ihr die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der gegen sie durch den Gesuchsgegner ausgeübten Gewalt auch nicht zumutbar, nachdem sie nach wie vor traumatisiert sei und grosse Angst habe, das Haus zu verlassen (act. 20 S. 5). Der Gesuchsgegner beantragt die "Ablehnung des Ehegattenunterhalts in vollem Umfang", dies in Berücksichtigung der erheblichen finanziellen Eigenmittel der Ge- suchstellerin, ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Verantwortung, selbst für ihren Le- bensunterhalt zu sorgen, seiner finanziellen Situation, seines bevorstehenden Ru- hestandes und der innerfamiliären Vereinbarung, wonach der ältestes Sohn E._____ der Gesuchstellerin bereits einen monatlichen Betrag von Fr. 1'500.00 überweise (act. 24/4 S. 9). 5.Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien 5.1. Einkommen Gesuchsgegner Vom Gesuchsgegner konnte anlässlich der Verhandlung sowohl die Lohnabrech- nung vom Januar 2025 als auch der Lohnausweis des Jahres 2024 erhältlich ge- macht werden (act. 23/1 und act. 23/2). Im Lohnausweis 2024 wurde ein Bruttolohn von Fr. 124'798.65 ausgewiesen. Das entspricht ungefähr dem aktuellen Bruttolohn Januar 2025 von Fr. 9'568.00 x 13 (act. 23/1). Der Gesuchsgegner lässt sich so- dann monatlich pauschale Autospesen von Fr. 1'000.00 sowie übrige Pauschalspe- sen von Fr. 500.00 auszahlen (act. 23/1). Hierzu befragt meinte der Gesuchsgeg- ner, dass er in der ganzen Schweiz mit dem privaten Auto unterwegs sei und hier- für, sowie auch für die entsprechenden Parkkosten, die Autospesen erhalte (Prot. S. 13 ff.). Die Kosten für das verwendete Diesel würden sich pro Woche etwa auf
Fr. 300.00 bis 500.00 belaufen (Prot. S. 14). Das würde gemessen an einem Die- selpreis von rund Fr. 2.00 pro Liter 150 bis 250 Liter Diesel pro Woche bedeuten, was wiederum bei einem Durchschnittsverbrauch von 8 Liter pro 100 Kilometer ei- ner Strecke von 1875 bis 3125 Kilometer pro Woche entsprechen würde. Mit den Pauschalspesen decke er die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden sowie für Ge- schenke an solche (Prot. S. 20). Die Gesuchstellerin liess hierzu lediglich ausfüh- ren, dass man die Pauschalspesen bei der Berechnung des Einkommens auf- rechne, da keine Belege präsentiert worden seien (Prot. S. 32). Der Gesuchsgegner arbeitet bei der J._____ GmbH. Auf der Website der Firma wird er unter "Team" als Senior IT-Ingenieur aufgeführt (https://J._____.ch/...; be- sucht am 16. April 2025). Gemäss eigener Aussage arbeitet der Gesuchsgegner im Pikettdienst, auch abends und an Wochenenden (Prot. S. 14). Auch die Gesuch- stellerin betonte in der Verhandlung, dass der Gesuchsgegner wegen seiner Arbeit immer unterwegs sei (Prot. S. 46: "Er hat nur gearbeitet.", "Er ist wegen seiner Arbeit immer unterwegs, ..."). Entsprechend darf nicht zuletzt auch gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin auch ohne Belege davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsgegner tatsächlich hohe Fahrspesen anfallen. Die Fahrspesen sind daher nicht als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Die übrigen Pau- schalspesen sind indes als Einkommen aufzurechnen. Der Gesuchsgegner meinte zwar hierzu, er müsse damit Kundenessen und dergleichen bezahlen. Inwiefern er aber überhaupt Kundenaquise betreibt, hat er nicht zu Protokoll gegeben. Soweit er im Pikett-Dienst arbeitet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm solche sinngemässen Repräsentationsspesen anfallen sollten. Das Einkommen des Gesuchgegners be- ziffert sich damit wie folgt: Fr. 9'750.60 abzüglich Fr. 268.00 Kinderzulagen = Fr. 9'482.60. Weiter sind die pauschalen Autospesen von Fr. 1'000.00 pro Monat abzuziehen, was Fr. 8'482.60 ergibt. Dieser Lohn wird ihm sodann, abzüglich der berücksichtigten Fr. 500.00 Pauschalspesen, 13 mal ausgezahlt. Entsprechend sind die Fr. 8'482.60 mit 12 zu multiplizieren und um Fr. 7'982.60 (Einkommen abzüglich Pauschalspesen) zu er- weitern, was Fr. 109'773.8 ergibt. Dividiert durch 12 resultiert der zu berücksichti- gende monatliche Nettolohn von Fr. 9'147.80.
5.2. Einkommen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erhält aktuell unbestrittenermassen Fr. 1'500.00 pro Monat vom ältesten Sohn E._____, wobei die Feststellung, dass diesbezüglich keinerlei rechtliche Pflicht oder Abmachung bestehe, zutreffend ist (act. 20 S. 5). Über ein selbst generiertes oder vertraglich garantiertes Einkommen verfügt die Gesuchstel- lerin somit nicht. Nachdem der Gesuchsgegner sinngemäss vorbrachte, dass seine Unterhaltspflicht der Eigenversorgungskapazität nachgehe, ist die Frage nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu klären. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Krite- rien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auf den ehelichen Unterhalt sinngemäss anzuwenden seien, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte wird ent- sprechend bereits während der Trennung verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder auszuweiten, um seine Eigenversorgungskapazität im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen auszuschöpfen. Die Wirkung des Primats der Eigen- versorgung wird damit auf den Zeitpunkt der Trennung vorgezogen (Büchler An- drea/Arndt Christine, Gebührender Unterhalt während der Trennung, FamPra.ch 2023 S. 337 ff., 340). Die Gesuchstellerin ist mittlerweile 62 Jahre alt und war während der Ehe weitest- gehend mit der Betreuung der Kinder betraut, was gemäss Aussage der Gesuch- stellerin auch dem Wunsch des Gesuchgegners entsprach. Im Irak habe sie eine Ausbildung als Elektronikerin abgeschlossen, in der Schweiz habe sie keine Aus- bildung absolviert (Prot. S. 44.). Einen Deutschkurs habe sie einmal absolviert, aber nicht abgeschlossen, weil sie da bereits drei Kinder gehabt habe. Dieser sei vom Sozialamt organisiert worden. Sie könne im Alltag kommunizieren. Heute habe sie keine Kraft mehr, eine Arbeit zu suchen (Prot. S. 44 ff.). Der Gesuchsgegner weist indes darauf hin, dass die Gesuchstellerin im parallel laufenden Strafverfahren aus- gesagt habe, dass sie eine Arbeit suchen wolle (act. 24/4 S. 8). Zwar liess die Ge- suchstellerin dies durch ihre Vertreterin nicht in Abrede stellen, allerdings fügte diese hinzu, dass dies nicht heisse, dass sie sofort bereit sei, zu arbeiten (Prot. S. 33).
Ohnehin kann aus der einmal geäusserten Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufnehme zu wollen, nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche auch tatsächlich möglich und zumutbar ist. Angesichts des Alters der Gesuchstellerin und der damit einhergehenden körperlichen Limitationen, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und ihrer allerhöchstens mittelmässigen Sprachkenntnisse ist die Aussicht darauf, eine Stelle zu finden, gering. In Berücksichtigung der Ehedauer, der gelebten Rol- lenverteilung und Kinderbetreuung, ist der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit weder tatsächlich möglich noch zumutbar, wobei zu letzterem zu- sätzlich zu berücksichtigen ist, dass andernfalls eine angemessene, grosszügig be- messene Übergangsfrist anzusetzen wäre, welche wiederum das Eintrittsalter er- höhen würde und damit die Chancen, tatsächlich eine Anstellung zu finden, weiter reduziert. Die Gesuchstellerin erzielt aktuell somit kein garantiertes Erwerbseinkommen und ist dazu auch nicht verpflichtet. Indessen hat sie die von E._____ erhaltenen Bei- träge an den noch festzusetzenden Unterhaltsbeitrag, der seitens des Gesuchs- gegners geschuldet ist, im angemessenen Betrag anzurechnen. Auf das wird spä- ter zurückzukommen sein. 5.3. Bedarf Gesuchstellerin Auszugehen ist von einem Grundbedarf von Fr. 1'200.00 pro Monat. Nachdem die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist eine neue Wohnung suchen muss, ist ihr ein entsprechender Betrag zur Begleichung der zukünftigen Miete anzurechnen. Dieser ist angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere aber nicht nur der finanziellen, auf die beantragten Fr. 1'910.00 pro Monat festzusetzen (act. 20 S. 7). Die Krankenkassenprämie beläuft sich gemäss act. 21/8 auf monatliche Fr. 522.25, bestehend aus Fr. 477.05 KVG und Fr. 45.00 VVG, wobei angesichts der finanziel- len Verhältnisse beide Beträge zu berücksichtigen sind. Arbeitsbezogene Kosten fallen der Gesuchstellerin aktuell und auch weiterhin keine an. Mobilitätskosten wurden ebenfalls keine geltend gemacht, was richtig ist (act. 20 S. 6). Auch die weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen, namentlich die Kosten für Haus- rats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, die Kosten für Serafe von Fr. 28.00 und jene für die Kommunikation in Höhe von gerundet Fr. 143.00, scheinen ange-
messen und sind zu übernehmen. Die Steuern werden auf Fr. 200.00 geschätzt, was angesichts der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge zu tief ist, indes aufgrund der prozessualen Maximen so zu übernehmen ist. Der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin beläuft sich somit auf Fr. 4'043.00. 5.4. Bedarf Gesuchsgegner Auch dem Gesuchsgegner ist ein monatlicher Bedarf von Fr. 1'200.00 anzurech- nen. Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächli- chen bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. grundsätz- lich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abga- ben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Bei Einfamilienhäu- sern betragen die jährlichen Nebenkosten 1% des Nettoverkehrswertes der Liegen- schaft, bei selbst bewohntem Stockwerkeigentum 0,7% des Verkehrswertes der Wohnung pro Jahr (BGE 127 III 289, E. 2; Urteil 5A_780/2015, E. 2.7 vom 10.5.2016; so auch: Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 355; "Bei selbstbewohntem Eigentum gelten als Wohnkosten die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), Unterhaltskosten und öffentliche Abgaben (z.B. an die GVA). Hilfsweise ist von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen, Rizvi Salim, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 2024 S. 667 ff., 676). Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass er die gesamten Hypothekar- zinsen bezahle, wobei der älteste Sohn E._____ im Gegenzug Fr. 1'500.00 an die Gesuchstellerin leiste, allerdings in der Steuererklärung lediglich die Hälfte des Grundstückes bei ihm angerechnet werde (Prot. S. 18). Die Gesuchstellerin aner- kennt grundsätzlich, dass E._____ ein Betrag von monatlich Fr. 1'500.00 bezahlt, weist aber richtigerweise darauf hin, dass dieser nirgends verbindlich festgelegt sei (was gemäss Aussage des Gesuchsgegners, wonach es sich diesbezüglich um eine "interne Familienabmachung" handle, zutrifft, Prot. S. 19). Der Gesuchsgegner meinte weiter, der Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 2'200.00 bis Fr. 2'500.00, je nach Zins (Prot. S. 17). Das Wasser koste pro sechs Monate jeweils etwa Fr. 1'200.00 (Prot. S. 17). Der Strom koste zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 mo- natlich (Prot. S. 17).
Gemäss Unterlagen beläuft sich der Hypothekarzins ohne Amortisation auf Fr. 3'338.15 für drei Monate, somit auf Fr. 13'352.60 jährlich bzw. auf Fr. 1'112.70 monatlich für die gesamte Liegenschaft (act. 23/3). Unterhaltskosten wurden in der Steuererklärung 2023 pauschal mit Fr. 1'920.00, somit Fr. 160.00 monatlich veran- schlagt (act. 4/6 S. 10, Prot. S. 17). Die Wasserkosten und Abfallgebühren belaufen sich gemäss der im Recht liegenden Rechnung auf Fr. 648.95 pro Jahr bzw. Fr. 54.00 monatlich (act. 23/6). Die Gebäudeversicherung beläuft sich sodann auf Fr. 1'032.10 pro Jahr bzw. Fr. 86.00 monatlich (act. 23/8). Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners bezahle er rund Fr. 450.00 bis Fr. 650.00 monatlich für den Strom, da das Haus über eine Bodenheizung verfüge (Prot. S. 20). Diese Angabe wurde nicht bestritten. Die Stromkosten sind aber bei selbst bewohntem Eigentum nicht in die Wohnkosten aufzunehmen, sondern im Grundbetrag enthalten. Zu hohe Strom- kosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Die behaupteten und belegten Ne- benkosten samt Unterhalt würden sich entsprechend auf Fr. 160.00 + Fr. 54.00 + Fr. 86.00 = Fr. 300.00 belaufen. Nach der 1 %-Methode würden sich die gesamten geschätzten Nebenkosten gemäss Verkehrswert in der Steuererklärung von Fr. 714'000.00 (Fr. 357'000.00 multipliziert mal zwei) auf Fr. 595.00 belaufen (act. 4/6 S. 9; Prot. S. 19). Somit betragen die gesamten Wohnkosten inkl. Aufwand gemäss Akten Fr. 1'412.70 (bei Fr. 300.00 Nebenkosten). Rechnet man dazu die Amortisation von rund Fr. 1'000.00 monatlich, so entspräche das ungefähr dem Betrag, den der Gesuchsgegner gemäss eigener Aussage pro Monat bezahle (ca. Fr. 2'400.00). Addiert man hierzu die erwähnten Stromkosten von durchschnittlich rund Fr. 550.00 pro Monat, ergibt das den Betrag von Fr. 3'000.00. Gemäss eigener Aussage bezahlt der Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten und E._____ überweist der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00. Das entspräche damit ungefähr der Hälfte der gesamten, samt Strom anfallenden Wohnkosten. Die obige Rechnung hält somit auch einer Plausibilitätskontrolle stand. Gemäss bereits erwähnter Abrede, übernimmt der Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten. E._____ bezahlt im Gegenzug monatlich Fr. 1'500.00 an die Gesuch- stellerin. Damit sind dem Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten, wie sie oben errechnet wurden, im Bedarf zu belassen.
Die Krankenkassenprämie wird im Betrag von Fr. 500.00 vorgebracht und auch akzeptiert, ebenso Verpflegungskosten von Fr. 220.00, Fr. 120.00 für die Kommu- nikation, Fr. 40.00 für die Versicherungspauschale, Fr. 28.00 für Serafe und Fr. 300.00 für die Steuern (Prot. S. 32). Kommunikationsbezogen ist der Gesuchs- gegner bei diesen Verhältnissen gleichzustellen wie die Gesuchstellerin, nament- lich auf Fr. 143.00. Die restlichen Positionen sind zu übernehmen. Sodann akzeptiert die Gesuchstellerin Fr. 600.00 für die Autokosten, wobei dies dahingehend zu verstehen ist, dass monatlich lediglich diese Kosten anfallen wür- den und der Spesenüberschuss als Einkommen zu behandeln wäre. Wie bereits obig dargestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Autospesen im gesamten Betrag tatsächlich anfallen. Sie wurden entsprechend nicht als Einkommen ange- rechnet. Es stellt sich die Frage, ob dem Gesuchsgegner darüber hinaus Autokos- ten zwecks Berufsausübung anfallen. Der Gesuchsgegner brachte hierzu vor, dass er das Benzin für private Fahrten nicht mit der Benzinkarte der Firma bezahle (Prot. S. 15). Inwiefern es sich hierbei allerdings um Fahrten zwecks Berufsausübung handelt, bringt er nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Autospe- sen nicht reichen würden, um auch die Fahrten zwecks Berufsausübung, theore- tisch die Fahrten zum Arbeitsort, abzudecken (siehe auch Prot. S. 38). Private Au- tokosten sind dem Gesuchsgegner somit nicht im Bedarf anzurechnen. Die Kosten für Hausrat- und Haftpflicht belaufen sich gemäss act. 23/7 auf Fr. 714.15 + Fr. 296.20 = Fr. 1'010.35 / 12 = Fr. 84.20. Es ist aber davon auszuge- hen, dass sich E._____ hier beteiligt, weshalb dem Gesuchsgegner aus Gleichbe- handlungsgründen gerundet Kosten von Fr. 40.00 anzurechnen sind. Die Steuern, welche gemäss dem Gesuchsgegner Fr. 450.00 monatlich betragen würden, noch exklusiv der Nachzahlung von Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00, somit Fr. 616.00 bis Fr. 700.00 monatlich, betragen gemäss Steuerrechner zukünftig Fr. 330.00. Das ergibt einen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'873.00.
6.Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 6.1. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9'148.00 steht ein Gesamtbe- darf von Fr. 7'916.00 gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'232.00. Dieser ist gleichmässig auf beide Köpfe zu verteilen. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf GesuchstellerinFr.4'043.00 Anteil FreibetragFr.616.00 abzüglich eigenes Einkommen- Fr.0.00 UnterhaltsanspruchFr.4'659.00 Nachdem die Gesuchstellerin lediglich die Zusprechung von Fr. 4'548.00 beantragt, ist ihr ein solcher zuzusprechen und der Restbetrag des Überschusses dem Ge- suchsgegner zu belassen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'548.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Anzurechnen hat sich die Gesuchstellerin, was sie seitens des ältesten Sohnes E._____ als Beitrag erhält. Es scheint vor dem Hintergrund der übereinstimmend geäusserten Praxis betreffend den Beitrag von E._____ nicht angemessen, die Fr. 1'500.00 gänzlich aussen vor zu lassen. Indessen würde die blosse Subtraktion der Fr. 1'500.00 vom zu zahlenden Unterhaltsbeitrag zu einer Ungleichbehandlung der Gesuchstellerin führen, zumal sich der Unterhaltsbeitrag bei Anrechnung der Fr. 1'500.00 als Einkommen lediglich um die Hälfte reduzieren würde. Die Gesuch- stellerin hat sich somit vom Beitrag, den sie von E._____ erhält, die Hälfte an den seitens des Gesuchsgegners geschuldeten Unterhaltsbeitrages anrechnen zu las- sen. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner jeweils nach Eingang einer Zahlung von E._____ über diese zu informieren. Der Gesuchsgegner ist so- dann berechtigt, die erhaltene Zahlung vom auf den nächsten Monat geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen.
Bezahlt der Gesuchsgegner also auf den 1. Mai 2025 Fr. 4'548.00 an die Gesuch- stellerin und meldet diese dem Gesuchsgegner am 5. Mai 2025, dass E._____ ihr Fr. 1'500.00 überwiesen habe, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, von dem auf den 1. Juni 2025 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag Fr. 750.00 abzuziehen. Theo- retisch wäre hier zu berücksichtigen, dass die obig erwähnte Kürzung aufgrund der Dispositionsmaxime nicht zum Tragen kommt, soweit der Betrag unter Fr. 4'547.70 liegt. Eine diesbezüglich Unterscheidung würde aber zu einer derartigen Verkom- plizierung der Regelung führen, so dass hiervon abzusehen ist (nicht zuletzt auch mit Blick auf den geringen Unterschied). Bezahlt der Gesuchsgegner somit Fr. 4'548.00 auf den 1. September 2025, und erhält die Gesuchstellerin im September 2025 Fr. 1'500.00 von E., so ist der Gesuchsgegner berechtigt, Fr. 750.00 von den errechneten Fr. 4'548.00 in Abzug zu bringen, und auf Oktober 2025 "lediglich" Fr. 3'798.00 zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn E. einen tieferen oder höheren Beitrag leistet. Der errechnete Unterhaltsbeitrag ist erstmals auf den 1. August 2025, d.h. auf das Datum des Einzugs des Gesuchsgegners in die eheliche Wohnung geschuldet. Darüber hinaus beantragte die Gesuchstellerin die Zusprechung von Unterhaltsbei- trägen rückwirkend auf den 6. September 2024 (act. 20 S. 1). Der Beurteilung rück- wirkender Unterhaltsbeiträge auf das Wegweisungsdatum steht nichts entgegen. Daran ändert auch nichts, dass der älteste Sohn E._____ gemäss Familienverein- barung Fr. 1'500.00 an die Gesuchstellerin überwies bzw. überweist. Die Gesuch- stellerin hat sich kurz nach Auszug des Gesuchsgegners an das Gericht gewandt und die Regelung unter anderem auch der finanziellen Nebenfolgen der Trennung beantragt, wobei sie deutlich höhere Beiträge als die von E._____ "freiwillig" be- zahlten beantragte. Eine Genehmigung der bezahlten Unterhaltsbeiträge und ins- besondere ein Verzicht auf weitere, im Übrigen direkt durch den Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge, kann darin nicht erblickt werden (soweit der Ge- suchsgegner dies sinngemäss vorbrachte).
6.2. Die obige Unterhaltsberechnung ist mit Blick auf den rückwirkenden Zeitraum allerdings wie folgt anzupassen: Der Gesuchsgegner hatte im erwähnten Zeitraum, nachdem er aus der ehemals ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, höhere Wohnkosten. In act. 13B/1 bezif- fert er die Wohnkosten samt Parkplatz für das Auto bis 21. Januar 2024 auf Fr. 8'000.00 (act. 13B/1 S. 2; "Hotel in K._____", act. 10 S. 1). Das betrifft den Zeit- raum Wegweisung 6. September 2024 bis 21. Januar 2025, somit rund viereinhalb Monate. Die durchschnittlichen Wohnkosten betrugen in diesem Zeitraum Fr. 1'777.75. Ferner hatte er auch die Wohnkosten der ehelichen Wohnung zu tra- gen. Anderes hat die Gesuchstellerin jedenfalls nicht vorgebracht (vgl. auch Prot. S. 18). Zusätzlich zu den Fr. 1'777.75 sind im Bedarf des Gesuchsgegners somit die errechneten Fr. 1'412.00 zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner sind als Wohnkosten somit Fr. 3'189.00 anzurechnen. Darüber hinaus macht er geltend, dass er Essenkosten von rund Fr. 50.00 pro Tag hatte, da er sämtliche drei Mahl- zeiten auswärts einnehmen musste bzw. muss (act. 13B/1 S. 2). Nachdem pro Tag etwa Fr. 10.00 aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind, der Gesuchsgegner sich aber aufgrund der Wegweisung offenkundig auswärts verpflegen muss(te), sind ihm von den geltend gemacht Fr. 50.00 pro Tag Fr. 40.00 anzurechnen. Das ergibt auf den Monat gerechnet im Schnitt Fr. 1'200.00. Diese Kosten sind unter den spe- ziellen Umständen, namentlich der Wegweisung, zusätzlich zu berücksichtigen. Die Fixkosten wie Radio/TV, Hausrat- und Haftpflichtversicherung hat der Gesuchsgeg- ner weiterhin bezahlt, weshalb diese bei ihm zu berücksichtigen sind. Sie fielen allerdings nicht bei der Gesuchstellerin an. Entsprechend sind im Bedarf der Ge- suchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämie der Gesuchstel- lerin wurde sodann gemäss act. 25/1 bis 1. Januar 2025 vom Gesuchsgegner be- zahlt. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bis zum Aus- zug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung die Steuerlast und auch die Kommunikationskosten trägt. Auch hier wurde zumindest nichts anderes vorge- bracht. Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich damit wie folgt zusammen:
Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 3'189.00 Krankenkasse:Fr. 977.00 (bis 1. Januar 2025) Auswärtige Verpflegung: Fr. 1'200.00 Steuern:Fr. 550.00 Radio/TV:Fr. 28.00 Hausrat/Haftpflicht:Fr. 40.00 Kommunikation:Fr. 286.00 VVG:Fr. 45.00 (bis 1. Januar 2025) Total:Fr. 7'515.00 Der Bedarf der Gesuchstellerin reduziert sich rückwirkend hingegen auf ihren Grundbetrag von Fr. 1'200.00, nachdem der Gesuchsteller, wie oben dargestellt, sämtliche weitere Kosten getragen hat. Damit steht einem Gesamteinkommen von Fr. 10'648.00 (Fr. 9'148.00 + Fr. 1'500.00) ein Gesamtbedarf von Fr. 8'715.00 gegenüber. Es resultiert ein Ge- samtüberschuss von Fr. 1'933.00 bzw. Fr. 966.00 pro Partei. Nachdem die Gesuch- stellerin unter Anrechnung der nicht bestrittenen Fr. 1'500.00 des Sohnes E._____ einen Überschuss von Fr. 300.00 verzeichnet, ist der Gesuchsgegner somit ver- pflichtet, ihr rückwirkend ab September 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2025 muss die Gesuchstellerin die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 477.00 + Fr. 45.00 = Fr. 522.00 selber tragen. Die entsprechenden Kosten sind aus dem Bedarf des Gesuchsgegners in jenen der Gesuchstellerin zu übertra- gen. Ab dann beträgt der Gesamtüberschuss Fr. 1'933.00, die Gesuchstellerin ver- zeichnet ein Manko von Fr. 222.00, weshalb ihr nebst der Hälfte des Gesamtüber-
schusses zusätzlich das Manko auszugleichen ist, was total Fr. 966.00 + Fr. 222.00 = Fr. 1'188.00 ergibt. 6.3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin in Nachachtung dieser Berech- nung für die Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 Fr. 666.00 * 4 = Fr. 2'664.00 zu bezahlen. Für die Monate Januar 2025 bis und mit Mai 2025 ergibt dies Fr. 1'188.00 * 5 = Fr. 5'940.00. Diese Berechnung basiert darauf, dass der Gesuchsgegner ab September 2024 bis und mit Dezember 2024 folgende monatliche Kosten der Gesuchstellerin über- nommen hat: Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'412.00, Krankenkassenprämie von Fr. 477.00 (KVG) und Fr. 45.00 (VVG), Steuern pro rata von Fr. 200.00, Radio/TV-Kosten von Fr. 28.00, Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, Kommunikationskosten von Fr. 143.00. Ab 1. Januar 2025 war bzw. ist der Gesuchsgegner verpflichtet, die folgenden mo- natlichen Kosten der Gesuchstellerin, wie bis anhin, zu übernehmen: Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'412.00, Steuern pro rata von Fr. 200.00, Radio/TV-Kosten von Fr. 28.00, Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, Kommunikationskosten von Fr. 143.00. Für die Monate Juni und Juli 2025 sind sodann grundsätzlich weiterhin die Fr. 1'118.00 geschuldet. Indessen basiert diese Berechnung darauf, dass die Ge- suchstellerin weiterhin die Fr. 1'500.00 des ältesten Sohnes E._____ erhält. Ist dies nicht der Fall, reduziert sich der Gesamtüberschuss auf Fr. 433.00, wobei sich das Manko der Gesuchstellerin um die Fr. 1'500.00 auf Fr. 1'722.00 erhöht. Entspre- chend setzt sich der Unterhaltsbeitrag aus der Hälfte des Überschusses von Fr. 216.00 + Manko der Gesuchstellerin von Fr. 1'722.00 zusammen, was
Fr. 1'938.00 ergibt. Der Gesuchsgegner ist also verpflichtete, Fr. 1'938.00 als Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen. Werden die Fr. 1'500.00 in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, reduziert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag wiederum um die Hälfte der Fr. 1'500.00 auf Fr. 1'188.00. Entsprechend ist der Gesuchsgegner wie oben unter Ziffer 6.1 berechtigt, die Hälfte der Fr. 1'500.00 vom zu zahlenden Un- terhaltsbeitrag in Abzug zu bringen, soweit die Fr. 1'500.00 von E._____ an die Gesuchstellerin überwiesen werden. Die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner wie- derum unverzüglich mitzuteilen, wenn sie einen Beitrag von E._____ erhält. Der Gesuchsgegner ist sodann berechtigt, die Hälfte des erhaltenen Beitrages von dem auf den nächsten Monat zu bezahlenden Unterhalte abzuziehen. Erhält die Gesuchstellerin also für den Monat Juni Fr. 1'500.00 von E._____, hat der Gesuchsgegner auf den 1. Juli 2025 Fr. 1'938.00 abzüglich Fr. 750.00 = Fr. 1'188.00 zu bezahlen. 6.4. Die Forderung der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Septem- ber 2024 bis und mit Mai 2025 ist grundsätzlich fällig mit Rechtskraft des vorliegen- den Urteils. Angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse scheint es aber angemessen, diese wie folgt fällig zu setzen: - Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025; - weitere Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025; - sodann weitere Fr. 1'604.00 bis Ende Juli 2025. Damit wird der finanziellen Lage des Gesuchsgegners Rechnung getragen und der Gesuchstellerin Mittel für die Wohnungssuche zur Verfügung gestellt, wobei der Gesuchsgegner, um letztere bereit zu stellen, wohl auf das vorhandene Vermögen zugreifen muss. Es steht dem Gesuchsgegner im Übrigen frei, die rückwirkenden Beträge auf einmal oder früher zu begleichen, als obig festgelegt, nicht aber später.
Ab 1. Juni 2025 bzw. ab 1. August 2025 sind sodann die obig festgesetzten Fr. 11'938.00 bzw. 4'547.70 geschuldet (vorbehältlich des dargelegten Abzuges). Der Gesuchsgegner hat allerdings ab 1. August 2025 keine weiteren Kosten der Gesuchstellerin mehr zu tragen. 7.Vermögen der Gesuchstellerin Abschliessend sei an dieser Stelle das Vorbringen des Gesuchsgegners zu behan- deln, wonach die Gesuchstellerin über ein Vermögen zwischen Fr. 200'000.00 bis Fr. 300'000.00 verfüge (z.B. act. 24/2 S. 1; Prot. S. 21). Dieses Vermögen soll sich auf den zwei der Gesuchstellerin gehörenden Bankschliessfächern befinden, ei- nem älteren bei der CS und einem neueren bei der ZKB. Die Gesuchstellerin brachte dagegen vor, dass sie lediglich über ein Bankschliessfach bei der ZKB, nicht mehr bei der CS verfüge (Prot. S. 31). Dort würden sich indes lediglich Pass und persönliche Unterlagen, z.B. der Vaterschaftstest, befinden. Die Gesuchstel- lerin hat sodann am Tag der mündlichen Verhandlung während der Mittagspause ein Foto des Bankschliessfachs gemacht und zu den Akten gelegt (Prot. S. 31, act. 25/4). Auf dem Foto ist nebst dem Pass, einer iPhone-Verpackung sowie einer Box von L._____ kein Vermögen zu erblicken (act. 25/4). Der Gesuchstellerin ist ange- sichts dieser Vorbringen zu glauben, dass sie über kein Vermögen verfügt, weshalb es sich erübrigt, die eventualiter gestellten Beweisanträge, Auskünfte bei der ZKB einzuholen oder persönlich bei der ZKB in das Schliessfach Einsicht zu nehmen, abzunehmen (Prot. S. 31). IV. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame Wohnung an der C.-strasse 1, D. vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie für die Dauer des Getrenntlebens zu betreten oder sich in einem Umkreis von 500 Metern davon zu begeben sowie mit der Gesuchstellerin direkt oder indirekt in Kontakt zu treten.
Da die Wohnung dem Gesuchsgegner zugeteilt wurde, erübrigt sich das beantragte Rayonverbot. Zum Kontaktverbot brachte die Gesuchstellerin vor, dass die Zutei- lung der Familienwohnung zur alleinigen Benützung nicht ausreichen werde, um den Kontakt zum Gesuchsgegner zu vermeiden, zumal sich der gemeinsame Sohn in derselben Liegenschaft wie die Gesuchstellerin befinde (act. 20 S. 11). Auch dies ist, nach Zuteilung der Wohnung an den Gesuchsgegner nicht mehr der Fall, wes- halb sich auch die Aussprache eines Kontaktverbotes erübrigt. Hinzuweisen ist indes darauf, dass strafprozessual ausgesprochene Ersatzmass- nahmen von diesem Entscheid unberührt bleiben. V. A. Unentgeltliche Rechtspflege 1.Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). 2.Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Be- zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 5'000.00, eventualiter sei er zu verpflichten, einen Prozesskostenbeitrag in der selbigen Höhe zu bezahlen, lediglich subeventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 20 S. 2). 3.Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Es handelt sich folglich, im Gegensatz zum prozessualen Armenrechtsgesuch im Sinne von Art. 117 ff. ZPO, um einen Anspruch des mate- riellen Rechts. Über materielle Ansprüche wird grundsätzlich im Endentscheid be- funden, sofern sich kein Teilentscheid über einen einzelnen Streitgegenstand auf- drängt. Zwar besteht für die Dauer des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu stellen (vgl. Art. 261 ff. ZPO), jedoch kann gemäss Praxis im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grund- lage (vgl. Art. 262 lit. e ZPO) kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen werden. Ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist – sofern er nicht von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrücklich als Massnahmeantrag bezeichnet wird – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im En- dentscheid aufzufassen (Zürich, Obergericht, RE230014 vom 12.12.2023 E. 3.7, mit diversen weiteren Hinweisen). 4.Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit abzu- weisen. 5.Zu den Voraussetzungen der Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist fest- zuhalten, dass die Gesuchstellerin gemäss obiger Erwägungen rückwirkenden Un- terhalt erhält, und zwar Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025, dann weitere Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025. Die Beträge basieren auf der Unterhaltsberechnung und um- fassen einen Überschuss. Gleichzeitig erhält die Gesuchstellerin die laufenden Un- terhaltszahlungen. Nachdem die Gesuchstellerin nicht vorgebracht hat, dass sie zur Begleichung der vergangenen Unterhaltskosten Schulden gemacht hat, ist da- von auszugehen, dass sie unter Berücksichtigung der obigen Mittel nach Abschluss des Verfahrens in der Lage sein wird, die Kosten des Gerichtsprozesses und ihrer Vertretung zu begleichen. Auch der Antrag um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses ist somit abzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem subeventualiter
gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da die Bedürf- tigkeit gemäss obiger Erwägungen pro futuro zu verneinen ist. 6.Was den Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass er per Ende 2024 auf dem Konto der Zürcher Kantonalbank über ein Guthaben von Fr. 41'156.70 verfügte (act. 23/8). Ungeachtet der im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgeführ- ten weiteren Positionen gemäss act. 13B/1 ist der Gesuchsgegner in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten aus seinem Vermögen zu bezahlen. Auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung) 1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Vorliegend sind die Kosten angesichts des konkreten Verfahrensverlaufs auf Fr. 3'300.00 festzusetzen. Diese sind nach Massgabe des Obsiegens und Unter- liegens zu verlegen. Die Gesuchstellerin obsiegt punkto Trennungsantrag und Un- terhalt, der Gesuchsgegner punkto Wohnungszuteilung und Rayon- sowie Kontakt- verbot. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten je hälftig zu verteilen. Ein Fall, in welchem dem Gesuchsgegner eine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen wäre, liegt sodann nicht vor. Die Gesuchstellerin hat hingegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung. Diese beläuft sich auf Fr. 4'000.00. Ausgangsgemäss ist die Entschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuch-
stellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. MWST.) zu bezahlen. Es wird verfügt: 1.Die Gesuche der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses sowie eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen. 2.Die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden abgewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1.Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 6. September 2024 getrennt leben. 2.Die eheliche Wohnung an der C.-strasse 1 in D. wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgeg- ner zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3.Die Gesuchstellerin hat die eheliche Wohnung spätestens bis zum 31. Juli 2025 zu verlassen. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Monate September 2024 bis und mit Mai 2025 rückwirkend Unter-
haltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 8'604.00 zu bezahlen, zahlbar wie folgt: Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025; Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025; Fr. 1'604.00 bis Ende Juli 2025. 5.Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Mo- nate Juni und Juli 2025 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'938.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Hälfte der von E._____ an die Ge- suchstellerin geleisteten Zahlungen vom auf den nächsten Monat geschul- deten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner über Zahlungen, die sie von E._____ erhält, unverzüglich zu informieren. 6.Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Au- gust 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'548.00 zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Hälfte der von E._____ an die Ge- suchstellerin geleisteten Zahlungen vom auf den nächsten Monat geschul- deten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner über Zahlungen, die sie von E._____ erhält, unverzüglich zu informieren. 7.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr.3'300.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.637.50 Dolmetscherkosten Fr.3'937.50 Total 8.Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (inkl. Mehr- wertsteuer). 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel. 11. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 7-9 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Stoller