Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE210228-L/U Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw C. Gloor Urteil und Verfügung vom 14. Januar 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1. betreffend Eheschutz/Getrenntleben/Anordnung Gütertrennung
Rechtsbegehren und modifizierte Anträge der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2 f.; act. 30 S. 1 f.; act. 102 S. 3 und 28 f.) 1.Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und festzustellen, dass sie bereits seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben. 2.Die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2012), D._____ (geb. tt.mm.2014) und E._____ (geb. tt.mm.2017) seien unter die elter- liche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen. 4.Es sei der Gesuchstellerin die Befugnis zu erteilen, die Kinder so- weit notwendig auch ohne Zustimmung des Gesuchsgegners in psychologische Behandlung geben zu können. 5.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend ab 9. September 2020 für jedes Kind mindestens fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Aus- bildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats: a) Phase I (9. September 2020 - 30. November 2021) C.: Fr. 1'128.00; D.: Fr.1'112.20; E._____: Fr.1'714.90, wovon Fr. 467.80 Betreuungsunterhalt. b) Phase II (1. Dezember 2021 - 30. Juni 2022) C._____Fr.998.30; D._____Fr.982.30; E._____Fr.1'510.10, wovon Fr. 269.20 Betreuungsunterhalt. c) Phase III (1. Juli 2022 - 31. Dezember 2022) C._____Fr.1'228.30; D._____Fr.982.30; E._____Fr. 1'280.10, wovon Fr. 39.20 Betreuungsunterhalt. d) Phase IV (1. Januar 2023 - 31. Juli 2023) C._____Fr.1'224.80; D._____Fr.984.70; E._____Fr. 1'237.20.
e) Phase V (1. August 2023 - 14. Dezember 2023) C._____Fr.1'137.60; D._____Fr.995.10; E._____Fr. 934.00. f) Phase VI (15. Dezember 2023 - 31. März 2024) C._____Fr.1'160.10; D._____Fr.952.30; E._____Fr. 954.30. g) Phase VII (ab 1. April 2024) C._____Fr.1'050.10; D._____Fr.1'050.10; E.Fr. 878.60. 6.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend ab 9. September 2020 für diese selbst einen angemesse- nen Unterhaltsbeitrag von mind. Fr. 1.– zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten jedes Monats. 7.Die eheliche Wohnung an der F.-strasse 1 in ... Zürich inkl. Hausrat und Mobiliar, sei der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern zur Benützung zuzuweisen. 8.Es sei die Gütertrennung per Einleitung des Eheschutzverfahrens anzuordnen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners. Prozessuale Anträge: 1.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 2.Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsbegehren und Anträge des Gesuchsgegners: (act. 10 S. 1; act. 33 S. 2 f.) 1.Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 voneinander getrennt leben.
2.Es sei die eheliche Wohnung an der F.-strasse 1 in ... Zü- rich, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zusammen mit den Kindern zuzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits am 15. Januar 2020 verlassen hat. 3.Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geb. tt.mm.2012, D., geb. tt.mm.2014, und E., geb. tt.mm.2017, seien unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuch- stellerin zu stellen. 4.Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die drei Kinder C., D. und E._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich auf Besuch zu nehmen: -Jede Woche am Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr; -in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; -in jedem geraden Kalenderjahr jeweils von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über Weihnach- ten vom 24. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; -in jedem ungeraden Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsams- tag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; -sowie während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzu- kündigen. Die Ferienwünsche des Berechtigten haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang. 5.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der drei gemein- samen Kinder ab dem 1. September 2021 – unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen – angemessene monatliche, je- weils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 6.Die übrigen – den Anträgen des Gesuchsgegners widersprechen- den – Anträge der Gesuchstellerin (bisher Anträge auf Gütertren- nung, Ehegattenunterhalt und Prozesskostenbeitrag) seien voll- umfänglich abzuweisen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin.
Prozessuale Anträge: 1.Die Gesuchstellerin sei im Falle ihrer Leistungsfähigkeit zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. und Gerichtskosten zu bezahlen. 2.Eventualiter sei dem Gesuchsgegner rückwirkend per 18. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1.Mit Eingabe vom 9. September 2021 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 4. November 2021 vorge- laden (act. 4), welcher Termin in Gutheissung der entsprechenden Begehren des Gesuchsgegners auf den 8. Februar 2022 und schliesslich auf den 1. April 2022 verschoben wurde (act. 8, act. 14, act. 20 und act. 23). 1.2.Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2022 erstatteten beide Parteivertreter ihren Parteivortrag und im Anschluss erfolgte eine Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.). Im Nachgang zur Verhandlung reichte die Gesuchstellerin eine wei- tere Eingabe inklusive Beilagen ins Recht (act. 39 und 41/53-56), wobei dem Ge- suchsgegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 24. Mai 2022 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den Ausführungen der Gegenpartei angesetzt wurde (act. 43). Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 9. Juni 2022 vernehmen (act. 45) und reichte in der Folge mit Schreiben vom 4. Januar 2023 weitere Unterlagen ein (act. 48 und 49/1-2). Zudem reichte die KESB mit Schreiben vom 23. August 2022 sowie vom 10. Januar 2023 jeweils Unterlagen zur Kenntnisnahme ein (act. 47 und 50). 1.3.Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 liess das Gericht den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zukommen (act. 51). Hierzu reichten der Ge-
suchsgegner mit Eingabe vom 10. März 2023 inklusive Beilagen (act. 57-59/1-6) sowie die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. März 2023 (act. 60) ihre Stellung- nahmen ein. In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgesprä- che (act. 62-64). 1.4.Nachdem die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten (act. 68, act. 71) und das Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin im Rahmen des zwi- schenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahrens die Erlaubnis erteilte, mit den Kindern nach Italien umzuziehen (act. 69), setzte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2023 jeweils Frist an, um eine schriftliche Aktuali- sierung der Verhältnisse vorzunehmen (act. 72). Nachdem der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 verlauten liess, dass sich seine Verhältnisse nicht verändert hätten (act. 74), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 inklusive Beilagen fristgerecht eine Aktualisierung der Verhältnisse ein (act. 78-80/83-96). Daraufhin setzte das Gericht dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 27. Oktober 2023 Frist an, um zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 81). 1.5.Die schriftliche Stellungnahme vom 10. November 2023 ging unter Beilage weiterer Unterlagen innert Frist ein (act. 83, 84 und 85/1-14). Am 13. November 2023 reichte der Gesuchsgegner unaufgefordert eine weitere Eingabe samt Beila- gen ein (act. 86-88/1-2). Beide Eingaben wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. November 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (act. 89). Zwischenzeitlich reichte der Gesuchsgegner am 29. November 2011 wie- derum unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht (act. 91), woraufhin der Ge- suchstellerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine weitere Frist zur Stellung- nahme angesetzt wurde (act. 94). Am 21. Dezember 2023 reichte die Gesuchstel- lerin eine Stellungnahme zur Eingaben der Gegenpartei vom 29. November 2023 inklusive Beilagen fristgerecht ein (act. 98-100/97-111). Danach wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 101). Derweil reichte die Gesuchstellerin am 8. Januar 2024 ihre zweite Stellungnahme betreffend der Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. No- vember 2023 hierorts ein (act. 102). Auch diesbezüglich wurde dem Gesuchsgeg-
ner mit Verfügung vom 19. Januar 2024 Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs angesetzt. Dieser nahm mit Eingaben vom 7. Februar 2024 sowie vom 26. Februar 2024 Stellung (act. 113-115/1-8, act. 118-120/1-2). Schliesslich reichte die Ge- suchstellerin am 22. März 2024 Unterlagen ein (act. 121). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht mehr. 1.6.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Par- teien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbe- gehren relevant sind. 2.Prozessuales 2.1.Vorbemerkung 2.1.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakte- ristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Ver- fahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Pro- zessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im sum- marischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbrin- gen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden so- genannten eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betreffend Kinderbe- lange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung aus- gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen Zeugen grundsätzlich ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Ur- kunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukom- men muss.
Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strik- ter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: ZPO Komm.-SUTTER- SOMM/HOSTETTER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 271 N 10 ff.). 2.1.2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZPO Komm- SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 296 N 10; BSK ZPO-MAZAN in: Spühler/Tenchio/In- fanger, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genü- gend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734). 2.1.3. Hingegen unterliegt der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Un- tersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozia- len Untersuchungsmaxime. Jedoch sind Kinder- und Ehegattenunterhalt voneinan- der abhängig. Dies gilt insbesondere bei der zweistufigen Methode, wie sie vorlie- gend zur Anwendung gelangt, weil hier das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw.
Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüber- zustellen ist, der nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel gedeckt wird. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im glei- chen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rah- men der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen aus- blenden (BGE 147 III 301 E. 2.2). 2.2.Zuständigkeit des Eheschutzgerichts 2.2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 reichte der Gesuchsgegner beim Bezirks- gericht Dietikon eine Scheidungsklage ein (act. 69 S. 2), weshalb eine Zuständig- keitsabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht vorzuneh- men ist. 2.2.2. Ein Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfäl- lig. Vielmehr trifft das vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angerufene Eheschutzgericht die zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten nötigen Massnahmen, die über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus in Kraft bleiben, solange sie nicht abgeändert oder letztlich durch das Scheidungsurteil er- setzt werden. Dabei hat das Eheschutzgericht sämtliche nach Art. 229 ZPO mass- gebenden Tatsachen zu berücksichtigen, unerheblich davon, ob sie vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 Re- geste und E. 4.2 ff.; BGE 146 III 284 E. 2.2). 2.2.3. Im Rahmen der Teilvereinbarung vom 22. Februar 2023 haben sich die Par- teien anlässlich des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Dietikon über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchsrecht für die drei Kinder geeinigt (act. 57 N 3 und act. 59/1). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 hat das Bezirksgericht Dietikon schliesslich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen entschieden, dass die Gesuchstellerin den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ nach Italien verlegen dürfe. Zudem wurde im Einverständnis mit der Ge- suchstellerin von einer einstweilige Besuchsregelung des Gesuchsgegners Vor- merk genommen (act. 69 S. 16). Zwar handelt es sich beim Aufenthaltsbestim-
mungsrecht um einen Aspekt der elterlichen Sorge, jedoch hat das Gericht bei sei- ner Beurteilung betreffend Verlegung des Aufenthaltsorts ins Ausland insbeson- dere die im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung entwickelten Kriterien zu be- rücksichtigen und es besteht dabei eine enge Interdependenz zwischen der Anpas- sung der Kinderbelange sowie der Frage, ob ein Aufenthaltswechsel zu genehmi- gen sei (BGE 142 III 498, E. 4.4, BGE BGE 142 III 481, E. 2.6 und 2.8). So sind im Falle des Wechsels des Aufenthaltsorts auch die weiteren Kinderbelange anzupas- sen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Indem das Bezirksgericht Dietikon als Scheidungs- gericht die Zustimmung zum Umzug nach Italien erteilt sowie Vormerk von einer Besuchsregelung genommen hat, hat es bereits eine Beurteilung der für die Kin- derbelange relevanten Kriterien vorgenommen sowie implizit über die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs entschieden. Die Zuständig- keit ist somit mit dem entsprechenden Entscheid auf das Scheidungsgericht über- gegangen, wobei festzuhalten bleibt, dass eine rückwirkende Regelung dieser Punkte naturgemäss nicht möglich ist. Der Zuständigkeitswechsel gilt ferner auch für den später gestellten Antrag der Gesuchstellerin in Bezug auf die psychologi- sche Behandlung der Kinder (act. 102 N 4), welche ein Teilbereich der elterlichen Sorge bildet. 2.2.4. Nachdem die drei Kinder ihren Wohnsitz zusammen mit der Gesuchstellerin nach Italien verlegt haben, bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass sich die Zu- ständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ; SR 0.211. 231.011) bestimmt. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Ge- richte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig. Bei einem Wech- sel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat wer- den die Behörden im neuen Aufenthaltsstaat zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Eine Ausnahme vom sofortigen Zuständigkeitswechsel ergibt sich nach Art. 10 HKsÜ sofern eine Schweizer Annexzuständigkeit für die Regelung von Kinderbelangen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies im Gegensatz zum Scheidungsverfahren jedoch ohnehin nicht für das Eheschutzverfahren (BGE 149
III 81, E. 2.4.3). Insofern wäre eine Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichtes auch aus diesem Grund nicht mehr gegeben. 2.2.5. Nach Gesagtem ist auf die Anträge im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge sowie der Obhut über die drei Kinder mangels sachlichere sowie auch örtli- cher Zuständigkeit nichteinzutreten. II. Materielles A. GETRENNTLEBEN Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben (vgl. act. 1 S. 2, act. 33 S. 2). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu re- spektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK-BRÄM in: Bräm/Hasenböhler, 3. Auflage, Zürich 1998, Art. 176 ZGB N 21). Es ist daher festzuhalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben. B. WOHNUNG, MOBILIAR, HAUSRAT Beide Parteien beantragen übereinstimmend, die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in ... Zürich inklusive Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zusammen mit den drei Kindern zuzuteilen (act. 1 S. 2, act. 30 S. 2, act. 33 S. 2). Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Gesuchsgegner die Wohnung bereits vor längerer Zeit verlassen (act. 30 N 13, act. 33 N 1). Im Laufe des Verfahrens ist nun auch die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern aus der vormaligen Familienwohnung aus- und nach Italien umgezogen (act. 78 N 3, act. 100/101). Nachdem die Gesuchstellerin zunächst geltend machte, aufgrund laufender Verpflichtungen in Zürich sowie noch nicht vollständig vollzogenem Um- zug weiterhin auf die vorgenannte Wohnung angewiesen zu sein (act. 78 N 3), er- klärte sie später schliesslich, die Wohnung per 15. Dezember 2023 weitervermietet zu haben (act. 102 N 5, 104/112). Insofern erübrigt sich eine gerichtliche Zuteilung
und der Antrag beider Parteien auf Zuteilung der vormals ehelichen Wohnung an der F._____-strasse 1 in ... Zürich inklusive Mobiliar und Hausrat an die Gesuch- stellerin ist als gegenstandslos erledigt abzuschreiben. C. UNTERHALTSBEITRÄGE 1.Rechtliche Ausgangslange 1.1.Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehe- gatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderunter- haltsbeiträge sind somit gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen in Art. 276 ff. ZGB festzusetzen. Nach Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegen- über dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. 1.2.Gemäss Art. 276 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder. Der Unterhalt kann dabei sowohl durch Pflege und Erzie- hung wie auch durch Geldzahlung geleistet werden. Die von den Eltern zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge sollen dabei den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (so genannter Betreuungsunterhalt) oder durch Dritte (Fremdbetreuungs- kosten). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). 1.3.Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – gemein- sam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des (ehelichen) Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebens- stellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächli-
chen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Die Berechnung der Unter- haltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Be- darfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Ein- zelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert. 1.4.Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 265 E. 6.6). Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vor- sorgeleistungen. Auch Einkommen der Kinder wie Familien- bzw. Ausbildungszu- lagen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. Bei der Berechnung der Leistungsfä- higkeit ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Im Verhältnis zum minderjäh- rigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höhe- res Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden kön- nen. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein hö- heres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 und E. 3.1). Dementspre- chend gilt es bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens weiter zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen für die Auf- nahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (BGE 129 III 417 E. 2.2). Eine rückwirkende Fest- setzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig (Urteil des BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3), sondern kann nur für die Zukunft be- rücksichtigt werden. Das Gericht ist gehalten, konkret festzustellen, welche Tätig-
keiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zu- mutbar sind. Bei der Beantwortung dieser Fragen können statistische Daten ange- wendet werden, unter Berücksichtigung von individuellen Umständen wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich abgestellt werden. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt (so genannter gebüh- render Unterhalt), der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten in der Schweiz" (zuletzt veröffentlicht in BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum"), wobei in Abweichung da- von für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zu- schlägen zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind. Bei knappen Verhältnissen muss es damit sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das so genannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungs- kosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchs- rechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf der Kinder gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Aus- scheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen ent- sprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Res- sourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan-
teils weiter erhöht werden. Damit soll den Kindern die Teilhabe an einem über- durchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind in jedem Fall aus dem Überschus- santeil zu finanzieren. Auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalls ist erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.5.Betreffend den ehelichen Unterhalt ist zudem zu berücksichtigen, dass die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebühren- den Unterhaltes beider Ehegatten bildet: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Der zuletzt gemeinsam gelebte Standard bildet die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aufgrund der gegenseitigen Abhängig- keit von Kinder- und Ehegattenunterhalt sind für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt zu beachten. Soweit also bestimmte Tatsachen sowohl für den Kinderunterhalt als auch für den ehelichen Unterhalt re- levant sind, ist nicht massgebend, ob diese von den Parteien anerkannt oder be- stritten wurden. 2.Parteistandpunkte 2.1. Die Gesuchstellerin verlangt sowohl rückwirkend per 9. September 2020 als auch ab Einreichung des Gesuchs am 9. September 2021 Bar- und Betreuungsun- terhalt für die drei gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ (act. 102 N 28). Daneben soll der Gesuchsgegner verpflichtet werden, für die Gesuchstel- lerin Ehegattenunterhalt in angemessener Höhe zu bezahlen (act. 30 S. 2). 2.2. Der Gesuchsgegner anerkennt die finanzielle Unterhaltspflicht gegenüber sei- nen Kindern und erklärt sich grundsätzlich bereit, ab Einleitung des Eheschutzver- fahrens Kinderunterhaltsbeiträge zur Deckung des Barbedarfs der Kinder zu be- zahlen (act. 33 N 46). Für den Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens stellt er sich hingegen auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich bereits ausser- gerichtlich über die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'875.– geei-
nigt, weshalb eine rückwirkende Festsetzung ausser Betracht falle (act. 33 N 7 ff.). Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass weder ein Betreuungsunterhalt für die Kinder noch ein Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin geschuldet sei (act. 33 N 47). 2.3. Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens bereits aussergericht- lich auf Unterhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertraglicher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich keine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen verlangt werden. Das Vorliegen einer solchen aussergerichtlichen Vereinbarung ist von derjenigen Partei glaubhaft zu machen, welche sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (vgl. Art. 8 ZGB). Haben sich die Parteien während des Getrenntle- bens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner einer möglicherweise rückwirkenden richterlichen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Demgegenüber müssen sich beide Ehegatten für den Fall einer aussergerichtlichen Einigung betreffend Unterhaltszahlungen nach Treu und Glauben auf deren Bestand verlassen können, sofern sich die Höhe der Zah- lung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich erweist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte das Eheschutz- oder Scheidungsgericht anruft (ZR 104 Nr. 58 E. 4; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 S. 45). Eine rückwirkende Änderung von Unterhaltsbeiträgen widerspricht ins- besondere auch dann dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die unter- haltsberechtigte Partei während Monaten oppositionslos mit den (nunmehr als zu tief empfundenen) Beiträgen abgefunden hat (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Auflage, Basel 2021, Art. 173 N 11; ZPO Komm.-SUTTER/STANISCHEWSKI, a.a.O., Art. 276 N 19; OGer ZH LY160035 vom 14. Dezember 2016 S. 20 f.). 2.4. Der Gesuchsgegner führt aus, die Parteien hätten sich mithilfe einer Mediato- rin auf einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'875.– geeinigt, welchen er bis zur Einleitung des Verfahrens regelmässig bezahlt habe (act. 33 N 7 ff., Prot. S. 27). Der Betrag ergibt sich auch aus der vom Gesuchsgegner eingereich- ten Unterhaltsberechnung, welche mit dem Vermerk "Vers. 03.06.2020" versehen ist (act. 28/2). Von Seiten der Gesuchstellerin wurde dies nicht in Abrede gestellt,
vielmehr bestätigte auch sie selbst anlässlich ihrer Befragung, dass sich die Par- teien im Rahmen der Mediation auf einen Unterhaltsbeitrag geeinigt hätten. Sie machte zwar geltend, nicht mehr zu wissen, wie man auf den Betrag gekommen sei, bejahte aber dennoch monatlich Fr. 1'875.– vom Gesuchsgegner erhalten zu haben (Prot. S. 19 f.). Die Unterhaltszahlungen in der geltend gemachten Höhe ergeben sich zudem auch aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoaus- zügen im Anhang zur Steuererklärung, auf welchen die monatliche Überweisung des vorgenannten Betrages ersichtlich ist (act. 28/30). Der Gesuchsgegner vermag somit glaubhaft darzulegen, dass seit ungefähr Mitte 2020 eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung bestand. Dass diese nicht of- fensichtlich unangemessen war, ergibt sich bereits aus der eingereichten detaillier- ten Unterhaltsberechnung (act. 28/2). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der Un- terhaltsbeitrag aus dem Einkommen des Gesuchsgegners abzüglich dessen be- rechnetem familienrechtlichem Grundbedarf ergibt. Die Gesuchstellerin liess aus- führen, sie sei aufgrund des tieferen Einkommens der Corona-Pandemie an den Gesuchsgegner gelangt und habe höhere Unterhaltsbeiträge gefordert (act. 30 N 5). Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung von Mitte 2020 datiert, als die Corona-Pandemie bereits bestand und zu diversen Einschränkungen geführt hatte, gelingt es der Gesuchstellerin mit dieser Parteibehauptung jedoch nicht glaubhaft darzulegen, sie hätte gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge in irgendeiner Art und Weise opponiert. Der Gesuchsteller konnte sich daher nach Treu und Glauben auf den Bestand der Vereinbarung verlassen. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge frühestens ab Ein- leitung des Verfahrens, mitunter ab dem 9. September 2021, festzulegen, nach- dem sich die Parteien für die Zeitspanne davor über die Unterhaltsleistungen aus- sergerichtlich einig waren. Wie hoch die entsprechenden Unterhaltsbeiträge sind und ob Raum für Betreuungsunterhat sowie Ehegattenunterhalt besteht, ist nach- folgend zu berechnen. 3.Einkommensverhältnisse der Parteien 3.1. Grundlage
Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Hierzu gehören nicht nur der feste Lohn- bestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen oder ähnli- ches. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_686/2010 E. 2.3 m.w.H.). Des Weiteren sind tatsächlich erzielte Vermögenserträge als Einkommen anzu- rechnen, wozu auch Einnahmen aus Immobilienvermietungen zählen (OGer ZH LY190050 E. 5.6; PHILIPP MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 760). Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tat- sächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Person auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BSK ZGB I-SCHWANDER, Art. 176 N 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerech- net werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere An- strengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, auf- grund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Be- tracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Nach der Rechtsprechung darf ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft und nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Der Unterhaltspflichtige muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Jedoch kann eine rückwirkende Anrechnung insbesondere erfolgen, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder bei anderen Fällen von Rechtsmissbrauch (BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4).
3.2. Einkommen Gesuchstellerin 3.2.1. Die Gesuchstellerin arbeitete bis kurz vor ihrem Umzug nach Italien im Fa- milienbetrieb G._____ GmbH, an welchem sie selbst beteiligt war. Sie macht gel- tend, in den Jahren 2020 und 2021 jeweils Fr. 2'000.– netto pro Monat (ohne Kin- derzulagen) verdient zu haben (act. 15 N 1). Aufgrund der Corona-Pandemie habe sich ihr Einkommen reduziert und auch nach Aufhebung der Schutzmassnahmen sei das Geschäft weiterhin schlecht gelaufen. Zudem habe sie vor der Trennung mehr verdient, da sie den ganzem Mittwoch habe arbeiten können und die Kinder durch den Gesuchsgegner betreut worden seien. Seit der Trennung betreue der Gesuchsgegner die Kinder nur noch während drei Stunden am Mittwochnachmit- tag. Hinzu komme, dass der ausbezahlte Lohn mehr gewesen sei, als aufgrund der Arbeitsleistung und des Geschäftsverlaufs angemessen gewesen wären, weshalb sie den Mehrbezug bei Erholung des Geschäfts ausgleichen müsse (act. 30 N 16). Der Gesuchsgegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin habe sich während des Zusammenlebens einen Lohn von monatlich Fr. 3'046.– netto ausbezahlt (act. 26 N 22, act. 33 N 18). Nicht der Wahrheit entspräche zudem die Angabe auf dem Lohnausweis 2019, wonach sie in diesem Zeitraum jeweils mit einem Pensum von 50 % gearbeitet haben soll. Die Gesuchstellerin habe einzig am Mittwoch gearbeitet und an den anderen Tagen die Kinder betreut. Die Fremdbe- treuung im Hort beziehungsweise von E._____ in der Spielgruppe sei hingegen erst nach der Trennung installiert worden. Es sei der Gesuchstellerin weiterhin Fr. 3'000.– als Einkommen für die Tätigkeit im Familienbetrieb anzurechnen (act. 33 N 18). Da zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Gesuchstellerin Belege teil- weise fehlen, ist zunächst zu eruieren, wie sich ihr Einkommen gestützt auf die vorhandenen Belege entwickelt hat. Den Steuererklärungen 2018 und 2019 der Parteien kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Tätigkeit im Familienunternehmen während der Ehe ein Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'046.– pro Monat generierte (act. 28/13-14). Fest steht auch, dass sie im Jahr 2020 ein etwas geringeres durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 2'306.85 [(31'282 - (600 x 6)) / 12] erwirtschaftete (act. 17/37). Wenn die Gesuch-
stellerin diesbezüglich geltend macht, sie habe weniger arbeiten können, vermag dies allerdings nicht zu überzeugen, da auch auf dem Lohnausweis 2020 ein Pen- sum von 50% angegeben ist und sie selbst erklärt hat, mehr erhalten zu haben, als aufgrund der Arbeitsleistung angemessen gewesen wäre, womit ihr Lohn ohnehin nicht an das tatsächlich geleistete Pensum gebunden gewesen sein dürfte. Es ist überdies zur Bestimmung des Einkommens auch nicht weiter relevant, mit welchem exakten Pensum die Gesuchstellerin nun im Familienbetrieb tätig war. Hingegen ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie auch des im Jahr 2020 erlittenen Verlustes der G._____ GmbH (act. 41/54) aus ökonomischen Gründen nachvoll- ziehbar, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin als Mitinhaberin des Fami- lienbetriebs reduziert hat. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass auch wenn sich der Lohn für ihre Arbeitsleistung im Familienbetrieb reduziert hat, sie im Jahr 2020 dennoch zusätzlich Fr. 12'000.– als Unternehmensertrag ausgeschüttet erhalten hat (act. 33 N 18). Die Gesuchstellerin selbst bestritt dies zwar im Rahmen ihrer persönlichen Befragung (Prot. S. 13), jedoch ist ein solcher Vermögensertrag in der Steuererklärung 2020 ersichtlich (act. 32/42) und somit glaubhaft dargelegt. Es sind ihr im Jahr 2020 mitunter zusätzlich Fr. 1'000.– aus Vermögensertrag ans Einkommen anzurechnen, womit sich ihr Einkommen aus dem Familienunterneh- men insgesamt sogar leicht erhöht hat auf Fr. 3'306.85. Im Jahr 2021 verdiente sie dann gestützt auf die Lohnabrechnungen Februar bis Mai 2021 sowie die Steuererklärung 2021 abzüglich Kinderzulagen noch rund Fr. 2'046.– [(31'756 / 12) - 600] (act. 17/38, act. 80/90). Im Gegensatz zum Vorjahr wurde im Jahr 2021 auch kein Beteiligungsertrag mehr ausgerichtet, was sich an- hand der Steuererklärung 2021 belegen lässt. Der Gesuchgsgegner macht geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin habe sich ab 2022 wohl erhöht, da die Familie H._____ [Familie von A.] die leeren Räumlichkeiten des vormaligen Lokals "I." übernommen hätten. Für den Um- bau der Räumlichkeiten sei die Hypothek auf der Liegenschaft an der F.- strasse 1 in Zürich erhöht worden (act. 33 N 19). Die Gesuchstellerin bestätigt auf Nachfrage, dass die Räumlichkeiten übernommen, umgebaut und hierfür die Hy- potheken der Häuser in Zürich und J. erhöht wurden. Dies sei einzig aufgrund
des Bedarfs nach einer grösseren Produktionsküche für den Catering-Service ge- schehen. Die weiteren Räumlichkeiten seien nicht zur Nutzung als Restaurant, son- dern zur Vermietung als Eventlokal umgebaut worden. Ab Mitte Mai 2022 sollen dort die ersten Events stattgefunden haben und man habe sich ab Juli 2022 dafür eintragen können, um den Raum zu mieten (act. 30 N 17, Prot. S. 15 ff.). Für das Jahr 2022 wurde einzig eine Lohnabrechnung vom Januar 2022 einge- reicht, wonach die Gesuchstellerin ohne Kinderzulagen Fr. 1'999.35 verdiente (act. 17/38). Nachdem zudem fest steht, dass ab 2022 zusätzliche Räumlichkeiten gemietet wurden, um die Produktionsküche zu vergrössern und das Lokal zu ver- mieten, dürfte sich der Umsatz spätestens in diesem Zeitpunkt wieder auf demsel- ben Level wie vor der Pandemie bewegt haben, zumal die Gesuchstellerin ja sogar während der Pandemie ein höheres Einkommen erzielen konnte als im Jahr 2021. Insbesondere auch der Aspekt, dass man Bedarf nach einer grösseren Küche hat, spricht dafür, dass die Einnahmen stiegen und nicht sanken. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Jahr 2021 um einen Ausreisser nach unten han- delte und im Folgejahr wieder das Einkommen, wie es während der Ehe ausbezahlt wurde, erwirtschaftet werden konnte. Gestützt auf die Aussagen der Gesuchstel- lerin erscheint es angebracht, mindestens ab Juli 2022, also ab dem Zeitpunkt als die neu gemieteten Räumlichkeiten extern vermietet wurden, wieder von diesem höheren Einkommen auszugehen. Dies umso mehr, da das Einkommen der Ge- suchstellerin jeweils unabhängig von ihrem tatsächlich Pensum festgelegt wurde und sie auch selbst ausführte, dass es während und nach der Corona-Pandemie zu einem Umsatzeinbruch gekommen sei, sich jedoch gerade im Jahr 2020 noch Dividenden ausbezahlen liess. Es rechtfertigt sich daher mangels Belegen ab Juli 2022 bis zum Verkauf ihrer Anteile an der G._____ GmbH Ende Mai 2023 wie- der von einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'046.– auszugehen (vgl. act. 104/117). Ausgehend vom Zeitpunkt, in welchem die Familienzulagen nicht mehr von der Gesuchstellerin bezogen wurden (vgl. act. 85/10), hat diese ab Juli 2023 nicht mehr in der Firma gearbeitet und demzu- folge auch kein Einkommen aus der Mitarbeit im Cateringbetrieb mehr erhalten (vgl. act. 104 N 4).
3.2.2. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, seit dem Umzug nach Italien nicht mehr erwerbstätig zu sein, jedoch habe sie bereits Stellenangebote als Mitarbeitende in einer Buchhandlung sowie in einer Schule als Köchin erhalten (act. 78 N 1, act. 102 N 4). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Gesuchstellerin trotz diesen Angeboten seit mehr als fünf Monaten nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgehe (act. 83 N 1f.). Diesbezüglich wendet die Gesuchstellerin ein, erst ab der behördlichen Registrierung einen Arbeitsvertrag unterzeichnen zu können. Dies sei voraussichtlich im März 2024 der Fall. Es sei aufgrund des tieferen Lohnniveaus von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.– für eine 50%-Tätigkeit auszugehen (act. 103 N 6). Fest steht, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt des Wegzu- ges nach Italien freiwillig aufgegeben und somit ihr zuvor regelmässig erzieltes Ein- kommen einzig aufgrund dessen während dem hängigen Verfahren reduziert hat. Unbestritten ist ferner, dass die Gesuchstellerin das Einkommen auch während des ehelichen Zusammenlebens und nach der Geburt der Kinder stets erwirtschaften konnte. Insofern war es für sie ohne weiteres voraussehbar, dass sie auch in Italien wieder einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen müssen. So geht sie zu Recht auch selbst davon aus, in Italien wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen. Auf- grund der Umstände, welche ein länderübergreifender Umzug mit sich bringt, er- scheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, um wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Da sie jedoch bereits vor ihrem Umzug Stellenangebote erhalten hat und vor dem Hintergrund des FZA die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht an die Anmeldung geknüpft sein dürfte, erscheint eine Übergangsfrist von fünf Monaten bis Ende 2023 angemes- sen. Es ist ihr demzufolge ab Beginn des Jahres 2024 wiederum ein Einkommen anzurechnen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien er- scheint es angebracht, vom zuvor erzielten Einkommen (rund Fr. 3'000.–) auszu- gehen und dieses dem Lohnniveau von Italien anzupassen. Gestützt auf den Be- richt "Arbeitsmarktindikatoren 2024" – Kommentierte Ergebnisse für die Periode 2018 –2013, Auszug aus der umfassenden Publikation" des Bundesamtes für Sta- tistik BFS, sind die in der Schweiz bezahlen Löhne im Durchschnitt rund 50 Prozent
höher als diejenigen in Italien, womit der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2024 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 2'000.– anzurechnen ist. 3.2.3. Die Gesuchstellerin ist zudem hälftige Miteigentümerin zweier Mehrfamilien- häuser, eines an der K.-gasse 2/3 in J. und eines an der F.- strasse 1 in Zürich (vgl. act. 41/55-56). Gemäss Gesuchsgegner generiere sie damit Mietzinserträge, welche ihr als Ein- kommen anzurechnen seien (act. 26 N 23 f., act. 33 N 20). Das Mehrfamilienhaus in Zürich verfüge über sieben Wohnungen. Die Gesuchstellerin (bis zu deren Weg- zug per August 2023), ihr Bruder sowie ihre Mutter bewohnten selbst je eine der Wohnungen und die restlichen vier Wohnungen würden vermietet (act. 33 N 20). Zur Bestimmung der Höhe der Erträge aus den Liegenschaften sei gemäss Ge- suchsgegner auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 18. Juni 2020 zu den Steuern 2018 abzustellen, da im Steuerjahr 2019 keine aus- führliche Überprüfung der Deklaration stattgefunden habe und wertvermehrende Aufwände im Zusammenhang mit der Aufstockung abgezogen worden seien. Dar- aus ergäben sich Mietzinserträge von Fr. 47'755.– für die Liegenschaft in J. sowie Fr. 11'241.– für die Liegenschaft in Zürich. Da bei der Liegenschaft in J._____ pauschal 20% als Unterhalts- und Verwaltungskosten abgezogen worden seien, aber von tieferen tatsächlichen Kosten auszugehen sei, sei auf den Gewinn in der Liegenschaftenabrechnung 2018 abzustellen und von einem Ertrag von Fr. 50'181.– auszugehen. Das zusätzliche Einkommen der Gesuchstellerin aus Mietzinserträgen belaufe sich demnach auf Fr. 5'118.–. Da die Wohnungen weiter- hin vermietet gewesen seien und die Mietzinseinnahmen gleichbleibend bzw. ein wenig höher seien, bleibe auch das Einkommen auf dem gleichen Niveau (act. 33 N 20 f., Prot. S. 6). Die Gesuchstellerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, in den Jahren 2019 und 2020 lediglich einen Gewinn von Fr. 2'037.– erzielt zu haben. Dies rühre daher, dass sie und ihr Bruder für die von ihnen bewohnten Wohnungen nur einen stark reduzierten Mietzins bezahlten. Es müsse der Gesuchstellerin und ihrem Bruder als Miteigentümer zudem möglich sein, mit einem Teil des Gewinns Reserven für
Reparaturen, Neuanschaffungen und ausserordentliche Amortisationen auf den Hypotheken zu bilden (act. 30 N 18). Da lediglich Belege der Jahre 2018-2021 vorhanden sind, rechtfertigt es sich auf den Durchschnitt der aktuellsten zwei Jahre 2020 und 2021 abzustellen. Gestützt auf die Steuererklärung 2020 hatte die Gesuchstellerin im Jahr 2020 Mietzinsein- nahmen von Fr. 48'390.– für die Liegenschaft in Zürich, wobei ein effektiver Auf- wand von Fr. 28'937.– in Abzug gebracht wurde. Dies ergibt einen verbleibenden Vermögensertrag von Fr. 19'453.–. Hiervon sind die Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 22'294.60 (vgl. act. 32/42) abzuziehen. Daraus resultiert ein Verlust von Fr. 2'841.60. Die vorgenannten Werte ergeben sich zudem auch aus der Erfolgs- rechnung (act. 41/56). Für die Liegenschaft in J._____ wurden Mietzinseinnahmen von insgesamt Fr. 59'338.– versteuert, wobei sie für Unterhalts- und Verwaltungs- kosten einen pauschalen Betrag von Fr. 11'868.– in Abzug brachte. Gestützt auf die Erfolgsrechnung betrug der tatsächliche Aufwand hingegen insgesamt Fr. 14'881.40, wobei aufgrund des hälftigen Miteigentums die Hälfte, also lediglich Fr. 7'440.70 auf die Gesuchstellerin entfallen (act. 32/42 und 41/56). Die tatsächli- chen Einnahmen betrugen somit Fr. 51'897.30 (act. 32/42). Nach Abzug der Hypo- thekarzinsen von Fr. 16'709.35 (vgl. act. 41/56) ergibt dies einen Vermögensertrag von Fr. 35'187.90. Insgesamt hat die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung beider Liegenschaften im Jahr 2020 einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 2'695.50 [(35'187.90- 2'841.60)/12] erzielt. Im darauffolgenden Jahr 2021 hatte die Gesuchstellerin gemäss Steuererklärung 2021 für die Liegenschaft in Zürich wiederum Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 48'390.–, wobei für den Unterhalt und die Verwaltung pauschal Fr. 9'678.– ab- gezogen wurde. Es verlieben somit Fr. 38'712.–. Hiervon sind die Hypothekarzin- sen von insgesamt Fr. 20'990.– (vgl. act. 80/90) in Abzug zu bringen, womit ein Ertrag von Fr. 17'722.– verbleibt. Sodann hatte sie für die Liegenschaft in J._____ Einnahmen von Fr. 58'736.– und pauschale Unterhaltskosten von Fr. 11'748.–. Vom verbliebenen Ertrag in der Höhe von Fr. 46'988.– (act. 80/90) sind wiederum
die Hypothekarzinsen von Fr. 13'597.– abzuziehen. Dies ergibt für die Liegenschaft in J._____ einen Ertrag von Fr. 33'391.–. Im Jahr 2021 hat sich der monatliche Vermögensertrag aus den beiden Liegen- schaften somit auf Fr. 4'259.40 [(17'722+33'391)/12] erhöht. Anzumerken ist diesbe- züglich, dass die tatsächlich angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten wohl tiefer gewesen sein dürften, die Liegenschaftenabrechnungen hierzu jedoch fehlen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der tatsächlich angefallene Vermögenser- trag pro Monat noch etwas höher gewesen ist, womit es sich rechtfertigt diesen zumindest auf Fr. 4'300.– aufzurunden. Gestützt auf die Durchschnittswerte aus den Jahren 2020 und 2021 ist somit von einem monatlichen Vermögensertrag der Gesuchstellerin von rund Fr. 3'500.– aus Liegenschaften auszugehen. Korrekt sind überdies die Ausführungen beider Parteien, wonach der Eigenmietwert für den Parkplatz der Liegenschaft an der F._____-strasse 4 aufgrund der Nutzung durch die Gesuchstellerin nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. act. 26 N 24, act. 33 N 21, Prot. S. 6). Nachdem die Gesuchstellerin nach Italien ausgewandert ist, wurde zusätzlich die vormalige Familienwohnung per 15. Dezember 2023 extern vermietet. Gestützt auf den eingereichten Mietvertrag belaufen sich die monatlichen Mietzinseinnahmen für diese Wohnung auf Fr. 4'400.– (act. 102 N 5 f., act. 104/112). Nicht überzeu- gend sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie wie ihr Bruder – wel- cher noch immer selbst in einer der zu Miteigentum besessen Wohnungen lebt – nach wie vor Fr. 1'700.– an die Verwaltung abzugeben habe. Dies insbesondere, da das Verwaltungshonorar gestützt auf den Hausverwaltungsvertrag lediglich 4.5% der Jahres-Bruttomiete beträgt (act. 104/125). Überdies wären solche Zah- lungen auch nicht belegt. Zutreffend sind zur Berechnung der Einnahmen jedoch die Nebenkosten von den Mietzinsen abzuziehen (vgl. act. 102 N 8). Der monatli- che Nettomietzins ohne Nebenkosten beträgt Fr. 4'000.– (act. 104/112). Hiervon sind zusätzlich die Verwaltungskosten von rund Fr. 200.– abzuziehen. Dies ergibt
unter Berücksichtigung ihres hälftigen Anteils schliesslich einen hinzukommenden Vermögensertrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'900.– pro Monat ab Januar 2024. 3.2.4. Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin somit in der Zeitspanne ab Einlei- tung des Eheschutzverfahrens bis 31. Juni 2022 ein Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 5'546.– [2'046+3'500] anzurechnen. Vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2023 ist von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 6'546.– [3'046+3'500] auszuge- hen. Per 1. August 2023 reduziert sich das Einkommen schliesslich auf Fr. 3'500.– bis Ende 2023. Ab Januar 2024 ist der Gesuchstellerin schliesslich ein Einkommen von Fr. 7'400.– [2'000+3'500+1'900] anzurechnen. 3.3. Einkommen Gesuchsgegner 3.3.1. Der Gesuchsgegner war bis zum 31. Oktober 2020 bei der L._____ GmbH in Zürich als Automechaniker mit einem Pensum von 80% tätig (act. 26 N 1, act. 28/3-5). Gestützt auf den Lohnausweis 2020 betrug das durchschnittliche mo- natliche Nettoeinkommen von Januar bis Ende Oktober 2020 inkl. Anteil am 13. Monatslohn und nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 4'942.– [(55'430.00- (600.00x10)) /10] (act. 28/5). 3.3.2. Vom 1. November 2020 bis Ende Oktober 2022 liess sich der Gesuchsgeg- ner aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Schulter zum technischen Kauf- mann umschulen und erhielt dabei Taggelder von der Invalidenversicherung in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'646.30 [(365/12 X 163.20) x 0.936] netto pro Monat (act. 26 N 2, act. 28/6). Gleichzeitig arbeitete er in diesem Zeitraum als Kundenbe- rater beim M._____ mit einem Pensum von 60%, wofür er monatlich weitere Fr. 1'104.95 netto verdiente (act. 28/8). Insgesamt betrug sein Nettoeinkommen vom 1. November 2020 bis Oktober 2022 somit Fr. 5'751.25. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner habe in dieser Zeit weniger als 60% gearbeitet sofern er lediglich Fr. 1'200.– verdient habe. Es sei ihm deshalb ein mögliches Einkommen von Fr. 6'902.10 anzurechnen (act. 30 N 19). Dem Ge- richt erschliesst sich einerseits nicht, wie die Gesuchstellerin den vorgenannten Be- trag berechnet hat und andererseits kann dem Gesuchsgegner rückwirkend auch
kein höheres Einkommen angerechnet werden, als er tatsächlich erwirtschaftet hat. Überdies ist insbesondere auch aufgrund des Schreibens der SVA davon auszu- gehen, dass das Gesamteinkommen ungeachtet des Pensums des Gesuchsgeg- ners gleich geblieben wäre, mitunter sich die Taggelder im Umfang der Einkom- menszunahme reduziert hätten, womit die Leistungsfähigkeit selbst bei veränder- ten Lohnverhältnissen insgesamt wohl gleich geblieben wäre. 3.3.3. Nachdem der Gesuchsgegner seine Umschulung im Oktober 2022 abge- schlossen hatte, trat er per 1. November 2022 eine neue Arbeitsstelle als Kunden- dienstberater N./O. [Automarken] mit einem Pensum von 100% bei der M._____ AG an. Zur Bestimmung des Monatslohns ist auf den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom November 2022 abzustellen. Auf den von der Gesuch- stellerin eingereichten Lohnausweis 2023 (act. 123/158) kann hingegen nicht ab- gestützt werden, da im Nettolohn noch Kinderzulagen enthalten sind, welche nicht konkret ausgewiesen werden. Gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie die Lohnab- rechnung vom November 2022 verdient der Gesuchsgegner seit November 2022 demzufolge monatlich Fr. 5'971.20 [(5'511.90 x 13) / 12] netto (act. 48, act. 49/1-2). 3.3.4. Gemäss Gesuchstellerin generiere der Gesuchsgegner ein zusätzliches Ein- kommen, da er zu einem Viertel an einem Mehrfamilienhaus an der P.- strasse 5 in Q. beteiligt sei, wobei er mit dieser Liegenschaft einen Nettoge- winn erziele (act. 30 N 21). Der Gesuchsgegner bestätigt zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft zu sein, bestreitet aber hieraus eine Rendite zu erzielen. Er sei lediglich aus Haftungs- gründen zu einem Viertel Eigentümer und beim Nettogewinn aus der Liegenschaft seiner Eltern handle es sich lediglich um einen Viertel des Eigenmietwerts der Ei- gentumswohnung. Dies stelle kein tatsächliches Einkommen dar (act. 33 N 16, Prot. S. 9, Prot. 25 f.). In den Steuererklärungen 2018 und 2019 hat der Gesuchsgegner zwar einen Lie- genschaftenertrag aufgeführt, diesen jedoch auf dem Beiblatt jeweils als "nicht ver- mietetet / Eigenmietwert" deklariert (act. 28/13-14). Zudem geht auch die Gesuch- stellerin selbst davon aus, dass die vorgenannte Liegenschaft von den Miteigentü-
mern, nämlich den Eltern des Gesuchsgegners, bewohnt wird (act. 30 N 21). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Wohnung an Drittpersonen ver- mietet. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner lediglich aus Haftungsgründen zu einem Viertel an der Liegenschaft beteiligt ist und von seinen Eltern mithin keine Miete verlangt (vgl. Prot. S. 9). Deshalb sind dem Gesuchsgegner keine Mietzins- einnahmen der Liegenschaft in Q._____ anzurechnen. 3.3.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich nach dem Gesagten rechtfertigt, dem Gesuchsgegner in der relevanten Zeitspanne ab Einleitung des Verfahrens bis zum 31. Oktober 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'751.25 und an- schliessend ab dem 1. November 2022 ein solches von Fr. 5'971.20 anzurechnen. 3.4. Einkommen Kinder Die gemeinsamen Kinder C., D. und E._____ erhielten vor dem Weg- zug der Gesuchstellerin und der Kinder nach Italien die Familienzulage von je Fr. 200.–, die von Ende Oktober 2020 bis Juni 2023 von der Gesuchstellerin bezo- gen wurde (act. 30 N 22, act. 33 N 8, Prot. S. 20). Mangels Arbeitstätigkeit der Ge- suchstellerin wurden sie in den Monaten Juli und August 2023 schliesslich vom Gesuchsgegner bezogen (act. 85/10). Aufgrund des Umzuges nach Italien seien ab September 2023 bis zur Klärung der aktuellen Verhältnisse und Ansprüche einstweilen keine Kinderzulagen mehr be- zahlt worden (act. 83 N 17, act. 85/10). Gestützt auf Ziffer 7 des Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkom- mens Schweiz-EU im Bereich Familienleistungen die Familienzulagen in dem Land zu beziehen, wo die Erwerbstätigkeit oder eine gleichgestellte Beschäftigung von einem Elternteil ausgeübt wird. Sofern beide Elternteile erwerbstätig sind, sind die Familienzulagen dort zu beziehen, wo die Kinder ihren Wohnsitz haben. Sind die Leistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, muss dieser eine Differenzzu- lage bezahlen. Zur definitiven Bestimmung der Zuständigkeit hat eine entspre- chende Abklärung stattzufinden (act. 85/11, S. 12 ff.).
Es liegt somit nicht in der Kompetenz des Eheschutzgerichts, zu bestimmen, wel- che der beiden Parteien inskünftig die Familienzulagen in welcher Höhe beziehen wird. Fest steht jedoch, dass die drei Kinder aufgrund der Arbeitstätigkeit des Ge- suchsgegners zumindest in der Schweiz weiterhin Anrecht auf Familienzulagen ha- ben. Falls die Kinder überdies auch Anspruch auf Familienleistungen in Italien ha- ben und diese tiefer sein sollten, als diejenigen in der Schweiz, wird der Differenz- betrag von der Schweizerischen Ausgleichskasse zu bezahlen sein. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Familienzulagen weiterhin mindestens der Höhe der Kinderzulagen im Kanton Zürich entsprechen werden und sich (allenfalls) einzig der Modus der Auszahlung ändern wird. Die entsprechenden Beträge sind den Kindern somit weiterhin als Einkommen anzurechnen und allfällige Bezüge sol- cher durch den Gesuchsgegner sind der Gesuchstellerin zugunsten der Kinder wei- terzuleiten. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich die Familienzulage von C._____ per tt.mm.2024 aufgrund ihres Alters von Fr. 200.– auf Fr. 250.– erhöht hat. 4.Bedarfsermittlung Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte ist der Eigenbedarf der Familienmit- glieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbei- träge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt. Die Bedarfs- zahlen der Parteien und der Kinder werden im Folgenden dargestellt. Es ist an dieser Stelle an die Ausführungen zu erinnern, wonach bei der Berech- nung von Kinderunterhaltsbeiträgen vom betreibungsrechtlichen bzw. – falls es die finanziellen Verhältnisse erlauben – vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist und sämtliche nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum ge- hörenden Kosten – falls finanziell möglich – in die Überschussverteilung zu ver- weisen sind. Vorliegend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgrund genügend vorhandener finanzieller Mittel in beiden Phasen sichergestellt, weshalb im Fol- genden direkt das familienrechtliche Existenzminimum zu ermitteln ist.
4.1. Phase Schweiz (vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2023) Die Bedarfszahlen der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners sowie der Kinder C., D. und E._____ gestalteten sich vor dem Wegzug nach Italien wie folgt: Gesuch- stellerin C._____D.E. Gesuchs- gegner a) GrundbetragFr.1'350.00Fr.500.00Fr.400.00Fr. 400.00Fr.1'200.00 b) Wohnkosten, inkl. Neben- kosten Fr.828.00Fr.415.00Fr.415.00Fr.415.00Fr.1'286.00 c) Krankenkasse (KVG) Fr.355.00Fr.113.00Fr.113.00Fr.50.00Fr.375.00 d) Gesundheits- kosten Fr.126.00Fr.10.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.126.00 e) Fremdbetreu- ungskosten Fr.0.00Fr.9.00Fr.9.00Fr.150.00Fr.0.00 f) Mobilität / öVFr.87.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.202.00 g) Auswertige Verpflegung Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.193.00 h) Kommunika- tion Fr.120.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.120.00 i) Radio / TV (Serafe) Fr.28.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.28.00 j) Hausrat- / Haftpflichtver- sicherung Fr.35.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.35.00 k) Zusatzversi- cherung VVG Fr.45.00Fr.44.00Fr.44.00Fr.16.00Fr.45.00 l) SteuernFr.315.00Fr.30.00Fr.30.00Fr.30.00Fr.223.00 TotalFr.3'289.00Fr.1'121.00Fr. 1'011.00Fr. 1'061.00Fr.3'833.00
Zu den einzelnen Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgendes anzumerken: a)Die Grundbeträge ergeben sich aus den "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (BlSchK 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum"). Aufgrund der alleinigen Obhut ist der Gesuchstellerin, in Übereinstimmung mit den Ausführungen beider Parteien, ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– zuzugestehen (act. 30 N 28, act. 33 N 34). Der Gesuchsgegner lebte in der zu beurteilenden Periode noch bis zum 30. No- vember 2021 und somit während lediglich zweieinhalb Monaten mit seinen Eltern zusammen. Seit seinem Umzug per 1. Dezember 2021 lebt er alleine. Zwar lässt die Gesuchstellerin ausführen, es sei ihm deshalb für diese Zeitspanne ein etwas reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen (act. 30 N 28 und 35), jedoch erscheint die Differenzierung vor dem Hintergrund der vernachlässigbar kurzen Dauer als überspitzt, weshalb es vielmehr angemessen erscheint, dem Gesuchs- gegner während der gesamten zu beurteilenden Periode den Grundbetrag für Al- leinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen (act. 26 N 7, act. 33 N 27). Für die Kinder sind die Grundbeträge altersgerecht festzusetzen. Das bedeutet, für D._____ und E._____ ist je ein Betrag von Fr. 400.– einzusetzen und bei C._____ rechtfertigt es sich, aufgrund der Veränderung innerhalb dieser Phase einen Durch- schnittswert von Fr. 500.– anzurechnen. b)Die Gesuchstellerin macht Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'600.– für die von ihr bewohnte, im Miteigentum mit dem Bruder stehende, Eigentumswohnung gel- tend, wobei die Kosten anteilsmässig auf sie und die Kinder aufzuteilen seien (act. 15 N 3). Ab dem 1. Januar 2023 hätten sich die Mietkosten auf Fr. 1'700.– erhöht (act. 102 N 15). Der Gesuchsgegner bestätigt, dass während des Zusam- menlebens Fr. 1'600.– bezahlt worden ist. Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eigereichten Belege seien aber im Jahr 2023 lediglich Fr. 600.– pro Monat bezahlt
worden (act. 118 N 5). Die Gesuchstellerin erklärt hierzu, dass die Differenz auf- grund fehlender Mittel buchhalterisch aufgeschoben worden sei (act. 102 N 7). Mittels Unterlagen der Gesuchstellerin lässt sich einerseits eine Zahlung von Fr. 1'600.– im November 2022 (act. 104/114) sowie monatliche Überweisungen von Fr. 600.– für die Monate Januar bis November 2023 belegen (act. 104/116). Überdies wurden im November und Dezember 2023 zwei Nachzahlungen von Fr. 12'100.– und Fr. 1'100.– gemacht (act. 104/121-122, act. 102 N 7). Somit hat die Gesuchstellerin die Bezahlung der Miete in der entsprechenden Höhe glaubhaft dargelegt. Ob die Bedenken des Gesuchsgegners hinsichtlich Motivation der Aus- gleichszahlungen (act. 118 N 5 ff.) berechtigt sind oder nicht, ändert nichts daran, dass die Zahlungen für die Miete schlussendlich tatsächlich erfolgten. Es ist daher für die Miete ein monatlicher Betrag von Fr. 1'600.– bis Ende 2022 und Fr. 1'700.– ab Januar 2023 bis zum Umzug nach Italien einzusetzen und anteilsmässig auf die Gesuchstellerin sowie die Kinder aufzuteilen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein durchschnittlicher Mietzins von Fr. 1'630.– [((1'600x16)+(1'700x7))/23]. Zusätzlich sind die Nebenkosten zu berücksichtigen. Gestützt auf die Nebenkos- tenabrechnung beliefen sich die monatlichen Nebenkosten in der Periode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Fr. 440.90 [5'290.80/12], wobei davon Fr. 175.– akonto bezahlt wurden und der Restbetrag nachbezahlt werden musste. Im Folgejahr stiegen die Nebenkosten auf Fr. 445.65 monatlich, wobei keine Akon- tozahlungen erfolgt sind (act. 104/124, act. 104/137). Auch hier rechtfertigt es sich für die gesamte Zeitspanne einen Durchschnittswert von Fr. 443.– für die Neben- kosten zu berücksichtigen. Die Mietkosten betragen somit insgesamt Fr. 2'073.–, wobei den Kindern je ein Fünftel und der Gesuchstellerin zwei Fünftel davon anzu- rechnen sind. Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint es auch bezüglich Mietzins des Gesuchs- gegners angemessen, für die gesamte Phase vom Mietzins der Wohnung in R._____ auszugehen. Dieser betrug bis Ende Januar 2023 Fr. 1'251.65 monatlich und ist belegt (act. 26 N 7, act. 28/19). Per 1. Februar 2023 wurde die Miete auf- grund der höheren Akonto-Beiträgen schliesslich auf Fr. 1'275.65 erhöht (act. 57 N 11, act. 59/6). Schliesslich musste der Gesuchsgegner für die Periode Juli 2022
bis Juni 2023 zudem pro Monat durchschnittlich Fr. 37.– [444.90/12] Nebenkosten nachbezahlen, da die Akontobeiträge nicht ausreichten (act. 115/8). Dies ergibt durchschnittlich einen Mietzins von rund Fr. 1'286.– [((10x1'251.65) + (7x1'312.65) + (6x1'312.65))/23], welcher im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen ist. c)Die Gesuchstellerin macht Krankenkassenprämien für die Grundversicherung im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 299.05 für sich selbst, je Fr. 115.05 für C._____ und D._____ sowie Fr. 47.55 für E._____ geltend, welche mittels Versicherungs- policen belegt sind (act. 17/9-12). Die gestützt auf die Auflistung der Gesuchstel- lerin (act. 32/46) für E._____ zusätzlich geltend gemachten Fr. 115.27 bei der Groupe Mutuel ergeben sich aus den eingereichten Belegen hingegen nicht und sind daher nicht zu berücksichtigen, zumal eine Doppelversicherung im Bereich des KVG gar nicht möglich ist. Im Jahr 2022 erhöhten sich die Prämien gestützt auf die eingereichten Belege auf Fr. 317.05 für die Gesuchstellerin, Fr. 111.85 für C._____ und D._____ sowie Fr. 48.65 für E._____ (act. 17/13-16). Im Jahr 2023 betrugen die monatlichen Prämien schliesslich Fr. 451.80 für die Gesuchstellerin selbst, Fr. 114.10 für C._____ und D._____ sowie Fr. 53.– für E._____ (act. 78 N 4), welche ebenfalls belegt sind (act. 80/85). Die monatlichen Krankenkassenprämien (KVG) des Gesuchsgegners betrugen im Jahr 2021 Fr. 367.85, im Jahr 2022 Fr. 361.55 sowie im Jahr 2023 Fr. 401.50 und sind belegt (act. 28/20-22, act. 59/5). Gestützt auf die vorgenannten Prämien ergeben sich für die Periode vom 1. Sep- tember 2021 bis zum 31. Juli 2023 durchschnittliche Monatsprämien [jeweils: ((4xPrämie21)+(12xPrämie22)+(7xPrämie23))/23] in der Höhe von rund Fr. 355.– für die Gesuchstellerin, Fr. 375.– für den Gesuchsgegner, Fr. 113.– für C._____ und D._____ sowie Fr. 50.– für E._____. Hinweise, dass individuelle Prämienverbilli- gungen tatsächlich bezogen wurden, sind keine ersichtlich, womit von den vorge- nannten Zahlen auszugehen ist. d)Gesundheitskosten sind grundsätzlich im Existenzminimum zu berücksichti- gen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), jedoch nur soweit es sich um grössere notwen- dige oder wiederkehrende sowie ausgewiesene Gesundheitskosten handelt.
Die Gesuchstellerin macht zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 70.56 für sich selbst geltend (act. 32/40, act. 32/45), wobei diese vom Gesuch- steller in der Höhe von Fr. 70.– pro Monat akzeptiert werden (act. 33 N 38). Ge- stützt auf die eingereichten Aufstellungen für die Steuererklärung der Helsana so- wie der Concordia ergeben sind für das Jahr 2020 selbst zu tragende Gesundheits- kosten von Fr. 70.55 (act. 17/23), für das Jahr 2021 von Fr. 222.40 (act. 17/22, act. 17/24) und für das Jahr 2022 von Fr. 286.95 (act. 80/86). Für die Kinder würden ebenfalls zusätzliche Gesundheitskosten anfallen. Im Jahr 2021 seien für C._____ monatlich Kosten von Fr. 39.74 und für E._____ von Fr. 1.08 angefallen (act. 32/45). Aus den eingereichten Aufstellungen der Helsana sowie der Concordia für die Steuern 2021 ergibt sich hingegen für C._____ ein Betrag von Fr. 17.– und für E._____ von Fr. 2.65 (act. 17/22, act. 17/24). Im Jahr 2022 hätten die zusätzlichen Kosten für C._____ Fr. 8.75 und für D._____ Fr. 3.10 betragen (act. 78 N 15), was belegt ist (act. 80/95). Diese Beträge werden vom Ge- suchsgegner überdies grundsätzlich auch anerkannt (act. 83 N 20). Der Gesuchsgegner macht zusätzliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 126.– pro Monat geltend (act. 33 N 25). Er habe eine Jahresfranchise von Fr. 500.–, welche er aufgrund seiner Schulterbehandlung regelmässig ausschöpfe (act. 26 N 8). Als Beleg reicht er den Auszug der Krankenkasse über die selbstge- tragenen Krankheits- und Unfallkosten für die Steuererklärung 2020 ein (act. 28/30, Anhang). Darauf ist erkennbar, dass im Jahr 2020 Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 1'511.15 selbst beglichen wurden, was auch die Gesuchstellerin anerkennt (act. 33 N 33). Diese Kosten würden aufgrund der Probleme mit der Schulter nach wie vor anfallen (act. 33 N 30). Nachdem jedoch sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Gesund- heitskosten geltend machen und die Beträge teilweise auch bei der Gegenseite anerkennen, erscheint es angebracht, einen Betrag für Gesundheitskosten im Be- darf zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Höhe der Kosten belegt und das regelmässige Anfallen seiner Gesundheitskosten begründet hat, erscheint es angemessen, diese zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zusätzlichen Gesundheitskosten der Gesuchstellerin erscheint hingegen zunächst
unklar, ob ein Teil der Rechnungen, welche in den Aufstellungen für die Steuerer- klärung als "nicht versichert" aufgelistet wurden, jeweils von einer Zusatzversiche- rungen bei einem anderen Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Zusätzlich fehlt es an jeglichen Ausführungen zu den Gründen, weshalb auch künftig Gesundheits- kosten wie beispielsweise Teile der Franchise und des Selbstbehalts anfallen wer- den. Dennoch steht gestützt auf die eingereichten Belege fest, dass in den letzten Jahren jeweils weitere Kosten angefallen sein müssen, weshalb es sich rechtfertigt, im Bedarf beider Parteien einen Betrag in der gleichen Höhe zu berücksichtigen. Aus den eingereichten Belegen für C._____ ergibt sich überdies, dass bei ihr re- gelmässig Kosten für einen Optiker aufgelistet wurden. Solche dürften auch künftig regelmässig anfallen, weshalb es sich rechtfertigt, bei ihr einen Durchschnittswert von Fr. 10.– einzusetzen. Die Beträge für D._____ und E._____ scheinen hingegen nur jeweils einmal angefallen zu sein und überdies vernachlässigbar tief, weshalb deren Berücksichtigung nicht angemessen erscheint. e)Als Fremdbetreuungskosten für C._____ und D._____ macht die Gesuchstel- lerin je Fr. 37.80 für den Mittagstisch jeweils am Dienstag und Donnerstag geltend (act. 30 N 25), welche für die Monate September und November 2021 belegt sind (act. 32/48a-b). Gemäss Anhang zur Steuererklärung 2021 betrugen diese jedoch lediglich Fr. 9.– pro Monat (act. 80/90), womit auf diesen Betrag abzustellen ist. Für die jüngste Tochter E._____ würden zudem die Kosten der Spielgruppen am Mon- tag- und Donnerstagmorgen in der Höhe von insgesamt Fr. 270.– anfallen (act. 15 N 7). Gestützt auf den eingereichten Beleg betragen die monatlichen Kosten bei zwei Halbtagen hingegen Fr. 150.– [(10x180)/12] (act. 17/33), womit dieser Betrag im Bedarf von E._____ zu berücksichtigen ist. Hieran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Fremdbetreuung erst nach der Trennung installiert worden und zudem nicht nötig sei (act. 33 N 43) nichts. Die Kosten sind in der be- legten Höhe angefallen und da die Gesuchstellerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht, ist es auch glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Kosten nach der Trennung aufgrund des gestiegenen Betreuungsaufwandes notwendig wurden. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Kosten für die Betreuung der drei Kinder durch ihre Mutter in der Höhe von insgesamt Fr. 400.– pro Monat (20 Stunden à
Fr. 20.–) geltend macht (act. 30 N 24), sind diese weder belegt noch glaubhaft gemacht. Ein handschriftlich verfasstes Schreiben, wonach die Kinder bei Bedarf für Fr. 20.– pro Stunde von der Mutter der Gesuchstellerin bereut werden (act. 32/47), reicht jedenfalls nicht, um glaubhaft darzulegen, dass die entsprechenden Kosten regelmässig anfallende würden. Dies einerseits, da völlig unklar ist, wie oft diese Kosten tatsächlich angefallen sind und andererseits, da auch die tatsächliche Auszahlung des Betrages nicht genügend glaubhaft gemacht wurde. f)Im Bedarf sind als "unumgängliche Berufsauslagen" die Kosten für den Ar- beitsweg zu berücksichtigen. Die Kosten für ein Auto können nur berücksichtigt werden, wenn ihm Kompetenzqualität zukommt. Ansonsten können nur die Kosten wie bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden (vgl. Richt- linien Existenzminimum). Die Gesuchstellerin stützt sich auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe zwingend auf ein Auto angewiesen zu sein. Sie begründet dies insbesondere mit den Catering-Auslieferungen, den langen Arbeitszeiten, der Geld- transporte sowie der Abgabe ihrer Tochter in der Spielgruppe vor Arbeitsantritt (act. 15 N 6). Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten, welcher sich auf den Stand- punkt stellt, es sei zunächst fraglich, wann die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum erfülle und zudem sei ein Fahrzeug für den Arbeitsweg nicht nötig. Allfällige Geld- transporte sowie Einkäufe würden von ihrem Bruder übernommen, wobei für solche ohnehin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehen würde. Da die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gefahren sei, sei einzig das Abonnement der Stadt Zürich zu berücksichtigen (act. 33 N 37). Die Gesuchstellerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Befragung an, dass ihre Firma einen Lieferwagen besitze und sie diesen nutzen könne, sofern er verfügbar sei (Prot. S. 21 f.). Weshalb sie daneben ein eigenes Fahrzeug benötigen würde, welches sie ferner gestützt auf die Steuererklärungen 2019 und 2020 erst seit dem Jahr 2020 und somit nach der Trennung gekauft hat (act. 32/41-42), vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Sodann hat sie im Rahmen der Steuererklärung 2021 auch selbst keine Kosten für ein Fahrzeug als Berufsauslagen deklariert
(act. 80/92). Sowohl ihre Arbeitsstelle als auch ihr Wohnort befinden sich in der Stadt Zürich, womit es ihr aufgrund des gut ausgebauten öffentlichen Verkehrs in- nerhalb der Stadt klarerweise zumutbar ist, den Arbeitsweg mittels öffentlichem Verkehr zurückzulegen. Sollte sie ausnahmsweise auf ein Auto angewiesen sein, steht es ihr offen, das Firmenfahrzeug zu nutzen. Die Auslagen für das Auto sind ihr daher mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeuges nicht an das familienrecht- liche Existenzminimum anzurechnen. Hingegen sind ihr die Kosten für das ZVV- Abonnement der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 87.– zur Bestreitung des Arbeits- weges anzurechnen. Wie bereits bei den vorherigen Auslagen, ist auch hinsichtlich der Kosten für den Arbeitsweg auf die Gegebenheiten nach dem Umzug des Gesuchsgegners abzu- stellen. Der Gesuchsgegner macht zunächst die Miete eines Parkplatzes in der Höhe von für Fr. 120.– geltend. Er gibt an, den Parkplatz mieten zu müssen und zudem habe er während der Umschulung noch nicht beurteilen können, ob er das Auto im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit benötigen werde. Es sei ihm nicht zu- mutbar, das Auto in dieser Phase zu verkaufen, um dann allenfalls ein neues teu- reres Fahrzeug kaufen zu müssen (act. 26 N 7, act. 28/19). Seit seinem Umzug nach R._____ beliefen sich die Auslagen für Strassenverkehrsabgaben sowie Ver- sicherung auf monatlich Fr. 97.– (act. 59/3-4). Hinzu kämen die Benzinkosten und Kosten für Reparaturen, weshalb ihm Fr. 200.– als Mobilitätskosten anzurechnen seien. Vom Gesuchsgegner werde es im Rahmen seiner Tätigkeit in der Autobran- che erwartet, dass er über ein Privatfahrzeug verfüge, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könne (act. 57 N 10). Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, das Auto des Gesuchsgegners laufe über die Autogarage seines Vaters, weshalb er es nicht selbst bezahlen müsse. Zudem würden auch die Belege hierzu fehlen (act. 30 N 31). Überdies sei der Gesuchsgegner auch nach seinem Umzug nach R._____ nicht auf ein Auto angewiesen, da er seinen Arbeitsweg sowie den Weg zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten könne (act. 30 N 36). Der Gesuchsgegner wohnt in R._____ und ging während seiner Umschulung ei- nerseits in S._____ zur Schule (Prot. S. 23) und andererseits arbeitete er beim
M._____ in T._____ (act. 26 N 3). Indem der Gesuchsgegner selbst ausführte, sein Auto erst im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit zu benötigen, es jedoch nicht ver- kaufen zu wollen, bestätigte er implizit, während der Dauer der Umschulung und somit bis zum 30. Oktober 2022 nicht darauf angewiesen gewesen zu sein. Für diese Zeitspanne war es ihm ohne Weiteres zumutbar, die öffentlichen Verkehrs- mittel zu nutzen. Es sind ihm die Kosten eines ZVV-Abonnements für die Zonen 110 (Stadt Zürich) sowie Zone ... (R., T.) anzurechnen, womit seine Mobilitätsauslagen mit Fr. 128.– zu beziffern sind. Der Arbeitsweg des Gesuchsgegners hat sich nach seiner Umschulung nicht ge- ändert. Er ist nach wie vor in T._____ arbeitstätig und lebt in R., womit er aufgrund der Distanz zum Arbeitsort nach wie vor nicht auf ein Fahrzeug angewie- sen ist. Hingegen reicht er als Beleg für den Kompetenzcharakter seines Fahrzeu- ges eine Bestätigung seines Arbeitsgebers ein (act. 59/2). Demnach müsse der Gesuchsgegner aus betrieblichen Gründen über ein Privatfahrzeug verfügen. Dies insbesondere für Weiterbildungen und aufgrund der regelmässigen Physiotherapie- Termine. Gestützt auf die eingereichte Bestätigung hat der Gesuchsgegner zumin- dest glaubhaft gemacht, dass er insbesondere an den Tagen, an welchen er die Physiotherapie besucht sowie an Weiterbildungstagen innerhalb der Autobranche mit dem Fahrzeug zur Arbeit gehen muss und sein Fahrzeug damit Voraussetzung für seine Arbeitstätigkeit ist. Das Auto lautete gemäss eingereichtem Versiche- rungsbeleg zwar auf die Firma "U." und nicht auf den Gesuchsgegner selbst, jedoch ist auf dem Beleg der Verwendungszweck "Privat und Arbeitsweg" angege- ben (act. 28/27). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner zudem an, dass die Kosten vom Vater bezahlt würden, er jedoch die Versicherung zurück be- zahle. Seit Aufgabe der Autogarage durch seinen Vater am 27. Dezember 2022 läuft das Auto nun auf den Namen des Gesuchsgegners selbst (act. 59/4), womit er glaubhaft dargelegt hat, dass er die Kosten für das Fahrzeug, sei es direkt oder indirekt, selbst begleicht. Es rechtfertigt sich daher, ab dem 1. November 2022 die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 120.– (act. 59/6) sowie Versicherungskosten und Verkehrsab- gabe in der Höhe von insgesamt Fr. 97.– monatlich (act. 59/4-5) in seinem Bedarf
zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Benzinkosten. Da der gerichtsübliche An- satz von Fr. 0.70 pro Fahrtkilometer sämtliche Betriebskosten eines Durchschnitt- fahrzeugs abdeckt (vgl. OGer ZH LY200003 vom 9. September 2020, E. 3.5.d; LC150023 vom 1. April 2016, E. III.2.6.3), diese Kosten jedoch teilweise bereits berücksichtigt wurden, erscheint es angemessen, einen etwas tieferen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kilometer anzunehmen. Der Arbeitsweg vom Wohnort des Gesuchs- gegners in R._____ bis zum Arbeitsplatz in T._____ beträgt fünf Kilometer pro Weg, bzw. zehn Kilometer pro Arbeitstag. Bei einem 100% Pensum ist von fünf Arbeits- tagen pro Woche à 48 Arbeitswochen pro Jahr auszugehen. Bei einer Kilometer- pauschale von Fr. 0.50 ergeben sich somit Benzinkosten von monatlich Fr. 100.–. Insgesamt betragen die Mobilitätskosten somit ab 1. November 2022 Fr. 317.– (in- klusiv Parkplatz). Für die vorliegend relevante Zeitspanne ist dem Gesuchsgener daher ein Durch- schnittswert von rund Fr. 202.– als Mobilitätskosten anzurechnen. g)Die Gesuchstellerin lässt Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend machen, da sie mindestens an fünf Tagen in der Woche ent- weder über Mittag oder abends, teilweise bis 02.00 Uhr nachts arbeite (act. 30 N 23). Im Rahmen der Befragung gab sie schliesslich an, dass sie im Betrieb essen könne und das Essen mit einem Betrag von Fr. 220.– im Lohn einberechnet sei (Prot. S. 20 f.). Da die Gesuchstellerin sich im Gastronomiebetrieb verpflegen kann und dies vom Lohn direkt abgezogen wird, sind keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, sich darüber hinaus bei Caterings extern verpflegen zu müssen, erscheint dies zum ei- nen wenig nachvollziehbar und zum anderen hat sie selbst angegeben, der Betrag von Fr. 220.– werde ihr vom Lohn abgezogen. Dabei handelt es sich praxisgemäss bereits um den maximal zu berücksichtigenden Betrag bei einer Vollzeittätigkeit, womit darüber hinaus gehende Auslagen ohnehin nicht zu berücksichtigen wären, zumal aufgrund des Teilzeitpensums sogar ein geringerer Betrag berücksichtigt würde. Der Gesuchsgegner macht für die Dauer seiner Umschulung einen Betrag von Fr. 176.– geltend und führt dazu aus, er verpflege sich sowohl in der Schule wie
auch bei seiner Arbeitstätigkeit, also insgesamt an vier Tagen, auswärts (act. 26 N 14). Dieser Betrag wird von Seiten der Gesuchstellerin akzeptiert (act. 20 N 31). Ebenfalls lässt sie zutreffend ausführen, es sei ihm der Betrag von Fr. 220.– ab dem Zeitpunkt nach dem Abschluss der Umschulung und der Wiederaufnahme ei- ner Vollzeittätigkeit, mitunter per 1. November 2022, anzurechnen (act. 30 N 41). Beim Gesuchsgegner ist somit für die vorliegend zu beurteilende Phase ein durch- schnittlicher Betrag von Fr. 193.– [((176x14)+(9x220))/23] für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. h)Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Praxis ist den Eltern im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums eine Kommunikationspauschale einzuset- zen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für Telefon / Internet ist der Gesuchstellerin sowie dem Gesuchsgegner je ein Betrag von Fr. 120.– anzurechnen. Allfällige Mehrkos- ten sind bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen. Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der pauschale Betrag des Gesuchsgegners aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern für diese Zeit einfach halbiert werden könne (act. 30 N 29). Es gibt weder Belege noch Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kommunikationskosten in dieser Zeit halbiert hätten, insbesondere da es sich um eine Kostenpauschale und nicht um die tat- sächlich angefallenen Kosten handelt, welche überdies auch höher gewesen sein könnten. Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber in Bezug auf die Handy- kosten der Gesuchstellerin auf den Standpunkt, diese würden vom Arbeitgeber be- zahlt und seien ihr nicht anzurechnen (act. 33 N 35). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass ihr Handyvertrag über die Firma laufe, jedoch erklärt sie glaubhaft, dies sei aufgrund der besseren Konditionen. Die Rechnung komme direkt zu ihr und sie bezahle sie dann (Prot S. 20). Zudem bezieht sich die Kostenpauschale nicht nur auf die Handykosten, sondern auch auf die weiteren Kosten für Telefonie und In- ternet. Es erscheint deshalb angemessen beiden Parteien für den gesamten Zeit- raum die volle Kostenpauschale anzurechnen. Die Gesuchstellerin lässt zudem ausführen der Tochter C._____ seien ab dem 10. Lebensjahr ebenfalls Handykosten in der Höhe von Fr. 30.– pro Monat anzu- rechnen (act. 30 N 39, act. 32/51), dies wird von Seiten des Gesuchstellers bestrit-
ten (act. 33 N 44). Die Gesuchstellerin gab im Rahmen ihrer Befragung an, dass keines der Kinder ein Handy habe (Prot. S. 20), womit bei keinem der Kinder zu- sätzliche Handykosten zu berücksichtigen sind. i)Für Radio- und TV-Gebühren der Serafe ist sowohl im Bedarf der Gesuchstel- lerin als auch in demjenigen des Gesuchsgegners der Betrag von gerundet Fr. 28.– pro Monat (Fr. 335.– pro Jahr) zu berücksichtigen. j)Gemäss Bundesgericht ist beim familienrechtlichen Existenzminimum auch für Versicherungen eine Pauschale einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gerichts- notorisch ist mit einem Betrag von rund Fr. 30.– bis Fr. 35.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu rechnen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, bei bei- den Parteien den Betrag von Fr. 35.– im Bedarf zu berücksichtigen. Insofern ist auch vernachlässigbar, dass der Gesuchsgegner eine Zeit lang bei seinen Eltern lebte (vgl. act. 30 N 29), zumal sein Inventar trotzdem zusätzlich versichert werden musste und die Prämie dementsprechend anzupassen war. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten für eine Rechtsschutzversi- cherung in Höhe Fr. 22.– pro Monat (act. 28 N 10, act. 28/24) sowie auch die Le- bensversicherung in der Höhe von Fr. 150.– monatlich, sind im familienrechtlichen Existenzminimum hingegen nicht zu berücksichtigen und aus dem Überschuss zu decken, wie dies von der Gesuchstellerin zu Recht geltend gemacht wird (act. 30 N 29). k)Aufgrund der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich vorliegend auch die Kosten für die Zusatzversicherungen im Bedarf zu berücksichtigen, zumal sie ge- genseitig anerkannt werden und auch während des Zusammenlebens zum Stan- dard gehörten. Die Gesuchstellerin macht ihrerseits für das VVG Fr. 45.05 im Jahr 2021 geltend (act. 17/17). Im Jahr 2022 haben sich die Prämien sodann auf Fr. 39.80 reduziert (act. 17/18). Ab dem Jahr 2023 sind sie schliesslich auf Fr. 55.45 gestiegen, was belegt ist (act. 80/85). Es rechtfertigt sich daher auf den Durchschnittswert von Fr. 45.– abzustellen. Zu Recht stellt sich der Gesuchsgegner hingegen betreffend
Halbprivatversicherung auf den Standpunkt, diese sei im Juni 2022 und somit nach der Trennung abgeschlossen worden, womit sie nicht dem ehelichen Standard ent- spräche (act. 33 N 38). Da sich der Unterhalt im Rahmen des Eheschutzes am ehelichen Standard zu orientieren hat, ist die entsprechende Versicherung korrek- terweise nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Für die Kinder C._____ und D._____ belaufen sich die VVG-Prämien bei der Hel- sana und Groupe Mutuel im Jahr 2021 auf je Fr. 53.10 (act. 17/17, act. 17/19). Im darauffolgenden Jahr haben sich die Prämien auf Fr. 45.85 reduziert (act. 17/18, act. 17/21). Für das Jahr 2023 betrugen sie gestützt auf den eingereichten Beleg schliesslich noch Fr. 34.35 (act. 80/85). Es ist bei C._____ und D._____ gestützt hierauf ein Durchschnittswert von Fr. 44.– einzusetzen. Für E._____ beträgt das Total der VVG-Prämien im Jahr 2021 Fr. 19.70 (act. 17/19- 20). Im Jahr 2022 haben sich diese auf Fr. 17.50 reduziert (act. 17/21) und im Jahr 2023 belief sie sich noch auf Fr. 10.– (act. 80/85). Es rechtfertigt sich bei E._____ ein Durchschnittswert von Fr. 16.– anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 44.55 geltend, was belegt ist (act. 28/20-21) und von der Gesuchstellerin in dieser Höhe akzeptiert wird (act. 30 N 30). Ab dem Jahr 2023 seien diese auf Fr. 46.40 gestiegen, was er mit der Prämienberechnung für den März 2023 belegt (act. 59/5). Es rechtfertigt sich daher von einem Durchschnittswert von Fr. 45.– auszugehen. l)Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Höhe der Steuern ist jedoch abhängig von den Unterhalts- beiträgen. In Bezug auf das steuerbare Einkommen sind die Staats- und Gemein- desteuern sowie die direkten Bundessteuern vorliegend mittels elektronischem Steuerrechner auf der Homepage des Kantons Zürich annäherungsweise zu ermit- teln. Als Grunddaten gelten bei der Gesuchstellerin: Wohnort Zürich, Verh. und Ei- nelterntarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG), Zivilstand getrennt, Konfession andere, Kinder im Haushalt drei (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG) und beim Gesuchsgegner: Wohnort R._____, Grundtarif, Zivilstand getrennt, konfessionslos, Kinder im Haushalt null, da periodische Unterhaltsbeiträge zu bezahlen sind.
Bei der Gesuchstellerin ist von folgenden gerundeten Zahlen auszugehen: Fr. 80'000.– (Erwerbseinkommen inkl. Familienzulagen) + Fr. 22'500.– (Unterhalts- beiträge für die Kinder) – Fr. 39'500.– (Abzüge; Fr. 27'000.– für drei Kinder im Haushalt; Fr. 12'500.– pauschal für Versicherungsprämien, Abonnementkosten für öffentliche Verkehrsmittel, übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kos- ten, berufliche Vorsorge) = Fr. 63'000.– (= steuerbares Einkommen). Beim Gesuchsgegner ist von folgenden gerundeten Zahlen auszugehen: Fr. 70'000.– (Erwerbseinkommen) – Fr. 22'500.– (Unterhaltsbeiträge für die Kinder) – Fr. 11'500.– (Abzüge, pauschal für Versicherungsprämien, Arbeitsweg, übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten, berufliche Vorsorge) = Fr. 36'000.– (= steuerbares Einkommen). Dies führt bei der Gesuchstellerin zu einer jährlichen Steuerlast von Fr. 4'855.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 0.– für die Bundessteuern, d.h. Fr. 405.– im Monat. Davon sind je Fr. 30.– beim Bedarf der Kinder einzusetzen, die restlichen Fr. 315.– bei der Gesuchstellerin. Beim Gesuchsgegner resultiert eine jährliche Steuerlast von Fr. 2'508.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 170.– für die Bundessteuern, d.h. Fr. 223.– im Monat. m)Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und ge- hören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen im Rahmen einer all- fälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. Au- gust 2017 E. 2.2.3). Da es sich bei den Ratenzahlungen der Wehrpflichtersatzabgaben (vgl. act. 26 N 11, act. 28/25, act. 33 N 31) um persönliche Schulden handelt, welche nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurden und für welche die Par- teien auch nicht persönlich haften, sind sie im Bedarf des Gesuchsgegners nicht
zu berücksichtigen, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorgebracht hat (act. 30 N 29). 4.2 Phase Italien (ab 1. August 2023) Die Gesuchstellerin ist gemäss eigener Angabe am 1. August 2023 zusammen mit den Kindern C., D. und E._____ nach V., Italien, ausgewandert (act. 78 N 3). Dies entspricht auch dem Datum gemäss Abschluss des Mietvertra- ges sowie der Vermieterbestätigung (act. 80/84, act. 100/106) und überdies stützt sich auch der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme auf dieses Datum (act. 83 N 4 ff.). Da sich mit dem Umzug nach Italien die Lebenshaltungskosten merklich verändern, rechtfertigt es sich, für diese Phase eine neue Berechnung vorzuneh- men. Die Bedarfszahlen der Gesuchstellerin, des Gesuchsgegners sowie der Kinder C., D._____ und E._____ gestalteten sich seit dem Umzug nach Italien am 1. August 2023 wie folgt: Gesuch- stellerin C._____D.E. Gesuchs- gegner a) GrundbetragFr.675.00Fr.300.00Fr.250.00Fr.200.00Fr.1'200.00 b) Wohnkosten, inkl. Neben- kosten Fr.483.00Fr.242.00Fr.242.00Fr.242.00Fr.1'400.00 c) Krankenkasse (KVG) Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.200.00 d) Gesundheits- kosten Fr.63.00Fr.5.00Fr.5.00Fr.5.00Fr.126.00 e) Fremdbetreu- ungskosten Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00 f) Mobilität / öVFr.43.50Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.317.00 g) Auswertige Verpflegung Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.220.00 h) Kommunika- tion Fr.60.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.120.00
i) Radio / TV (Serafe) Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.28.00 j) Hausrat- / Haftpflichtver- sicherung Fr.17.50Fr.0.00Fr.0.00Fr.0.00Fr.35.00 k) Zusatzversi- cherung VVG Fr.22.50Fr.22.00Fr.22.00Fr.8.00Fr.46.00 l) SteuernFr.420.00Fr.40.00Fr.40.00Fr.40.00Fr.250.00 TotalFr.1'784.50Fr.609.00Fr.559.00Fr.495.00Fr.3'942.00 Zu den veränderten Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgen- des anzumerken: a)Für die Berechnung des Grundbetrages der Gesuchstellerin sowie der ge- meinsamen Kinder der Parteien in V., Italien, stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dieser habe sich am Preisniveau der Stadt W. zu orien- tieren und betrage daher 82 % desjenigen von Zürich. Dabei stützt sie sich auf die UBS Studie "Preise und Löhne" vom 18. März 2008 (act. 78 N 2, act. 102 N 12). Der Gesuchsgegner bestreitet dies und erläutert in diesem Zusammenhang, dass es eine aktuellere Studie der UBS aus dem Jahr 2015 gäbe, wobei auch diese als veraltet zu gelten habe und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung andere "Cost of Living" Berechnungstools heranzuziehen seien. Dabei sei auf die Daten der 20 Kilometer entfernten Gemeinde AA._____ abzustellen (act. 83 N 5 ff.). Von Seiten der Gesuchstellerin wird in Abrede gestellt, dass das Kostenni- veau von V._____ mit demjenigen von AA._____ vergleichbar sei, da es viel teurer und exklusiver sei (act. 102 N 11). Wie der Gesuchsgegner korrekt ausführen lässt, kann nicht auf die Studien der UBS abgestellt werden, da sie nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Hingegen kann auf die häufig verwendeten Cost of living Berechnungstools wie www.expatistan.com oder www.numbeo.com zurückgegriffen werden (vgl. BGer 9C_24/2022 vom 5. April 2022, E. 7.3.2). Es rechtfertigt sich mitunter auf einen durchschnittlichen Wert der beiden Tools abzustützen, wobei mangels ausreichen- der Datenmengen teilweise auf in der Nähe liegende Ortschaften wie AB._____
und AA._____ abzustützen ist. Unzutreffend sind diesbezüglich die Vorbringen der Gesuchstellerin, dass das Preisniveau von AA._____ nicht mit demjenigen von V._____ vergleichbar wäre, zumal es sich auch bei AB._____ und AA._____ um touristische Orte handelt und diese in unmittelbarer Nähe liegen. Sodann ergibt sich auch gestützt auf die Berechnungstools ein anderes Bild. Das Preisniveau in V._____ ist gestützt auf diese Daten mindestens 50 Prozent tiefer als dasjenige in Zürich, womit die Lebenshaltungskosten ungefähr die Hälfte derjenigen in der Schweiz betragen werden. Hierauf kann abgestützt werden. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin mit ihrem Lebensgefährten zusammen lebe. Dies wird von der Gesuchstel- lerin bestritten (act. 103 N 14), wobei sie hierzu Wohnsitzbestätigungen von AC._____ einreicht (act. 104/134-135). Wie der Gesuchsgegner korrekt vorbringt, datieren die genannten Belege von einem Zeitpunkt als die Gesuchstellerin noch in der Schweiz lebte und taugen somit nicht als Beweis zur Entkräftung der Vermu- tung (vgl. act. 118 N 17). Jedoch hat die Gesuchstellerin auch einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmer-Wohnung eingereicht, welcher einzig auf ihren Namen lautet (act. 80/84), wodurch zumindest glaubhaft gemacht wurde, dass sie die Wohnung in V._____ alleine gemietet hat und lediglich mit ihren drei Kindern und nicht auch mit ihrem Lebenspartner teilt. Belege, welche diese Vermutung umzustossen ver- möchten, liegen jedenfalls keine im Recht. Es erscheint daher angemessen, der Gesuchstellerin den hälftigen Grundbetrag für Alleinerziehende und somit Fr. 675.– einzusetzen. Der Grundbetrag von C._____ beträgt neu Fr. 300.– und derjenige von E._____ Fr. 200.–. Bei D._____ rechtfertigt es sich aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahres innerhalb dieser Phase einen Mittelwert von Fr. 250.– anzu- rechnen. b)Die Gesuchstellerin erklärt, für die Miete der Wohnung EUR 900.– zu bezah- len, wobei die Nebenkosten zusätzlich EUR 400.– betragen würden (act. 78 N 3). Als Beleg reicht sie die Kopie des italienischen Mietvertrags sowie eine Bestätigung der Registrierung der Vermietung ins Recht (act. 80/84, act. 100/106, act. 104/133). Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf den Mietvertrag und entgegen der Ansicht des Gesuchsgegeners (act. 83 N 10 und 18) glaubhaft gemacht, dass
die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in V._____ eine eigene Wohnung gemietet hat. Wenn der Gesuchsgegner nun weiter geltend macht, der eingereichte handschriftlich verfasste Beleg (act. 104/138) sei nicht ausreichend, um die tat- sächlich erfolgten Zahlungen zu belegen (act. 118 N 14), trifft dies zwar zu, jedoch ist vor dem Hintergrund des eingereichten Mietvertrags ausreichend glaubhaft ge- macht, dass Mietzinszahlungen in der geltend gemachten Höhe geschuldet sind. Die Mietkosten sind der Gesuchstellerin sowie den gemeinsamen Kinder daher an- teilmässig anzurechnen. Ausgehend von einem Umrechnungskurs von einem Euro = 0.93 Franken (Stand 12.12.2024) , ergibt sich ein Mietpreis von Fr. 1'209.–, wobei den Kindern je ein Mietkostenanteil von Fr. 242.– und der Gesuchstellerin einer von Fr. 483.– anzurechnen ist. Daneben macht die Gesuchstellerin geltend, aufgrund laufender Verpflichtungen bis zum Abschluss ihres Umzugs weiterhin eine Unterkunft in Zürich angewiesen gewesen zu sein (act. 78 N 3). Sie habe die Wohnung erst per 15. Dezember 2023 vermieten können, weshalb ihr für die Übergangszeit beide Mietkosten anzurech- nen seien. Zusätzlich seien in ihrem Bedarf Umzugskosten zu berücksichtigen (act. 102 N 10). Vom Gesuchsgegner wird in Abrede gestellt, dass diese Kosten zu berücksichtigen seien. Es sei weder notwendig gewesen, die Wohnung für kurzzei- tige Aufenthalte zu behalten, noch überzeuge die später vorgebrachte Begründung, man habe keinen Nachmieter finden können (act. 83 N 10, act. 118 N 4). Zunächst rechtfertigt es sich unter keinen Umständen, im familienrechtlichen Exis- tenzminimum, in dem es notabene um Kinderunterhalt geht und ohnehin strengere Bemessungskriterien zu gelten haben, einen Bedarf von zwei Mietwohnungen in unterschiedlichen Ländern geltend zu machen, zumal die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sodann ist dem Gesuchsgegner dahingehend zu fol- gen, dass nicht von ernsthaften Bemühungen der Gesuchstellerin auszugehen ist, zeitnah eine Nachmieterschaft zu finden, zumal sie selbst argumentierte, damals noch auf die Wohnung angewiesen gewesen zu sein. Sodann erschliesst sich auch nicht, wie die Gesuchstellerin bereits per 1. August 2023 eine Wohnung hat mieten können, die vormalige Familienwohnung in der Stadt Zürich, wo gerichtsnotorisch Wohnungsknappheit herrscht und Wohnungen problemlos innert kürzester Zeit ver-
mietet werden können, aber nicht habe weitervermieten können. Es sind auch kei- nerlei Bemühungen diesbezüglich dargelegt worden. Demzufolge ist es der Ge- suchstellerin selbst anzulasten, wenn sie sich nicht früher um die Weitervermietung der Wohnung gekümmert hat und sie hat die entsprechenden Kosten für die Miete, der sich im Übrigen in ihrem hälftigen Eigentum befindlichen Wohnung, selbst zu tragen. Auch die Umzugskosten, zumal diese unbeziffert sind, haben im familien- rechtlichen Existenzminimum keine Berücksichtigung zu finden und sind aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren. Die Mietkosten des Gesuchsgegners haben sich gestützt auf die eingereichten Be- lege zunächst per 1. November 2023 auf Fr. 1'339.50 und schliesslich per 1. Mai 2024 auf Fr. 1'435.50 erhöht (act. 86, act. 88/2, act. 113 N 12, act. 115/7). Es er- scheint demnach angemessen, ihm über die gesamte Periode einen Betrag von rund Fr. 1'400.– anzurechnen. c)Hinsichtlich Gesundheitskosten bringt der Gesuchsgegner vor, die Kranken- kassenprämien der Concordia hätten nach dem Umzug ins Ausland ihre Gültigkeit verloren. Mangels anderweitiger Belege sei davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin und die Kinder seit dem 1. August 2023 am kostenlosen öffentlichen Ge- sundheitssystem in Italien angeschlossen seien (act. 83 N 9 und 20). Diesbezüglich stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, der Gesuchsgeg- ner verkenne, dass mit der Krankenversicherungskarte nur ein minimaler Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gewährleistet werde, die Behandlungskosten jedoch von den Patienten direkt bezahlt und nach Abzug des Selbstbehalts von den Steuern abgezogen würden. Da in Italien eine Krankenversicherung erst ab Eintra- gung des Wohnsitzes abgeschlossen werden könne, würden die Prämien für die schweizerische Krankenversicherung bis dahin freiwillig weiterbezahlt (act. 102 N 13 und 16). Danach würden sich die Kosten für die Krankenversicherung gestützt auf die eingeholten Offerten bei der Allianz inskünftig auf EUR 85.– für sie und EUR 31.– für D., EUR 27.– für E. und EUR 33.– für C._____ belaufen (act. 102 N 13, act. 104/130). Von Seiten des Gesuchsgegners werden die zu er- wartenden Gesundheitskosten bestritten, da weder effektiv abgeschlossene Ver-
träge vorliegen, noch anderweitige Belege in verständlicher Sprache eingereicht wurden (act. 118 N 16). Nachdem die Gesuchstellerin selbst ausgeführt hat, dass mit der Krankenversiche- rungskarte ein minimaler Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gewährleis- tet ist, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Art Grundversicherung handelt. Hieran ändert auch nichts, wenn die Kosten für Behandlungen jeweils vor- geschossen werden müssen, ist es doch je nach Krankenkasse und jeweiligen Ver- tragsbedingungen hierorts nicht anders. Bei den selbst zu tragenden Kosten im Umfang von 20 Prozent dürfte es sich sodann um regelmässig anfallende Gesund- heitskosten (analog zum Selbstbehalt beim KVG) handeln, welche unter diesem Titel zu beziffern wären. Alsdann handelt es sich auch bei freiwillig weiterbezahlten Krankenkassenprämien nicht um eine zwingend notwendige Grundversicherung, welche im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist diese als Zusatzversicherung zu qualifizieren und deren Prämien wären höchs- tens unter dem Titel freiwillige Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für allfällige Versicherungsprämien gemäss eingereichten Offerten, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass Offerten ohnehin keinen tatsächlichen Versi- cherungsabschluss glaubhaft zu machen vermögen. Angesichts dieser Ausführun- gen können unter der Position KVG für die Gesuchstellerin als auch die Kinder keine Kosten berücksichtigt werden. Hinsichtlich Krankenkassenkosten des Gesuchsgegners macht die Gesuchstellerin neu geltend, es sei ihm aufgrund des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung ein reduzierter Betrag von Fr. 150.– anzurechnen (act. 102 N 27). Ausgehend vom ge- schätzten steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners trifft es zu, dass er ge- mäss den Einkommensgrenzen 2023 und 2024 Anspruch auf eine individuelle Prä- mienverbilligung hätte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wo- nach hinsichtlich Kinderunterhalt eine erhöhte Pflicht zur Ausnutzung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit besteht, hat er von einem solchen Anspruch ins- künftig Gebrauch zu machen. Da der genaue Umfang der individuellen Prämien- verbilligung jedoch nicht feststeht, rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte der Prämie und somit rund Fr. 200.–.
d)Da Ausführungen zu den zusätzlichen, regelmässig anfallenden Gesundheits- kosten fehlen, ist bei der Gesuchstellerin gestützt auf die tieferen Lebenshaltungs- kosten halbierte Betrag von Fr. 63.– einzusetzen. Bei den Kindern rechtfertigt es sich im Sinne der Gleichbehandlung bei allen Fr. 5.– (hälftiger Betrag von C.) einzusetzen. e)Wie die Gesuchstellerin selbst angibt, fallen keine Fremdbetreuungskosten an, da sie nicht arbeitet und die Kinder selbständig betreuen kann (act. 78 N 16). f)Hinsichtlich Mobilitätskosten führt die Gesuchstellerin aus, sie sei auf ein ei- genes Fahrzeug angewiesen, da die Region um V. schlecht erschlossen sei und sie insbesondere für Arztbesuche, Hobbys der Kinder, Einkäufe und Behör- dengänge auf ein Auto angewiesen sei. Zudem reise sie vierteljährlich nach Zürich. Der Aufwand für Versicherung, Strassenverkehrsabgaben, Service etc. beliefen sich auf monatlich Fr. 400.– (act. 78 N 7, act. 102 N 17). Dies wird vom Gesuchs- gegner abgelehnt. Sie sei nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, da in V._____, ge- stützt auf ihre eigenen Ausführungen im Scheidungsverfahren, alles zu Fuss er- reichbar sei und bisher keine Fahrten nach Zürich stattgefunden hätten. Zudem könne das Fahrzeug mangels Erwerbstätigkeit ohnehin keinen Kompetenzcharak- ter haben (act. 78 N 12, act. 85/1 S. 6 und 10, act. 118 N 18). Gestützt auf die eigenen Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen des Schei- dungsverfahren (act. 85/1 S. 6) ist glaubhaft gemacht, dass diese ihren potentiellen Arbeitsweg zu Fuss wird bewältigen können und keineswegs auf ein Fahrzeug an- gewiesen ist. Auch die Schule und Hobbys der Kinder sind in der Stadt selbst (act. 85/1 S. 10 f.). Des Weiteren kann ohnehin nicht von einem Kompetenzcharak- ter des Fahrzeugs gesprochen werden, wenn die Gesuchstellerin selbst noch gar kein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und somit lediglich von einer hypothetischen Tätigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass auch keinerlei Belege zu den anfal- lenden Kosten eigereicht wurden. Es rechtfertigt sich aber vor dem Hintergrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, der Gesuchstellerin weiterhin die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Diese sind mangels Hin- weisen auf die tatsächlichen Kosten wiederum auf die Hälfte der Kosten, welche in
der Schweiz anfallen würden, zu schätzen. Im Bedarf der Gesuchstellerin ist daher ein Betrag von Fr. 43.50 als Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Gestützt auf die vorherigen Ausführungen zum Kompetenzcharakter des Fahr- zeugs des Gesuchsgegners ist ihm in dieser Phase der volle Betrag für die Fahr- kosten in der Höhe von Fr. 317.– (inklusiv Parkplatz) anzurechnen. g)Die Kosten für auswertige Verpflegung sind unverändert einzig beim Ge- suchsgegner zu berücksichtigen. Aufgrund dessen Vollzeittätigkeit ist der Maximal- betrag in der Höhe von Fr. 220.– einzusetzen. h)Da bei den Kommunikationskosten lediglich ein Pauschalbetrag eingesetzt wurde, rechtfertig es sich, diesen bei der Gesuchstellerin auf das Preisniveau in Italien anzupassen und ihn demzufolge auf Fr. 60.–zu halbieren. i)Die Parteien sind sich einig, dass die Serafe-Gebühren der Gesuchstellerin mangels Wohnsitz in der Schweiz wegfallen (act. 83 N 13 f., act. 102 N 18). j)Die Gesuchstellerin erklärt, noch keine Hausratsversicherung abgeschlossen zu haben, da hierfür die formelle Eintragung des Wohnsitzes abzuwarten sei. Sie reicht Offerten der Versicherungsgesellschaften Generali sowie Allianz in italieni- scher Sprache ins Recht, wobei sich dem Gericht nicht erschliesst, was von der jeweiligen Versicherung mitumfasst wäre und überdies auch wie viel die monatliche Prämie tatsächlich betragen würde (act. 98, act. 100/107, act. 104/142). Aufgrund dieser Unklarheiten und da noch gar kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, ist auf den Richtwert gemäss Rechtsprechung abzustellen und dieser ge- mäss obenstehender Ausführungen an das Preisniveau in V._____ anzupassen. Nach Gesagtem erweist sich ein Betrag von Fr. 17.50 für die Hausrats- und Haft- pflichtversicherung der Gesuchstellerin als angemessen. Zutreffend ist gemäss obigen Ausführungen, dass die Hausratsversicherung für die Wohnung in Zürich im Bedarf der Gesuchstellerin nicht mehr zu berücksichtigen ist, da die Wohnung im familienrechtlichen Existenzminimum gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. act. 83 N 13 f.).
k)Gemäss Gesuchsgegner fallen ab dem Wegzug auch die Kosten für die Zu- satzversicherungen weg (act. 83 N 11 und 20). Zwar trifft es zu, dass die Prämien für die Zusatzversicherungen in der Schweiz wegfallen, hingegen rechtfertigt es bei sämtlichen Familienmitgliedern weiterhin einen Betrag für die Zusatzversicherun- gen einzusetzen, zumal dies auch vor der Trennung zum Standard gehörte. Wie zuvor ausgeführt, fehlen die Belege der Gesuchstellerin sowie der Kinder zu den tatsächlich anfallenden Kosten, womit es sich rechtfertigt auch hier vom schweize- rischen Standard auszugehen und diesen den Kosten in Italien anzupassen, mit- unter die Prämien zu halbieren. Dies ergibt für die Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 22.50, für C._____ und D._____ je Fr. 22.– und bei E._____ Fr. 8.–. l)Die Gesuchstellerin macht geltend, pro Monat Fr. 1'342.– Steuern zu bezah- len (act. 102 N 19). Mit den eingereichten Belegen macht sie zwar glaubhaft, dass der Steuersatz in Italien höher ist (act. 104/143-144), dagegen ist völlig unklar, wel- che Aspekte für die Berechnung der Steuer von Relevanz sind, was in Abzug ge- bracht werden kann und wie insbesondere der Liegenschaftenertrag besteuert wird. Hinzu kommt, dass noch völlig unklar ist, wie hoch das Einkommen der Ge- suchstellerin in Italien sein wird oder bereits ist, zumal dieser Anteil ihr lediglich hypothetisch angerechnet wurde. Da jedoch feststeht, dass die Gesuchstellerin auch in Italien Steuern zahlen muss und diese höher sein werden als in der Schweiz, rechtfertigt es sich, einen im Vergleich zur Schweiz um einen Drittel er- höhten Betrag einzusetzen. Es ist mitunter in ihrem Bedarf ein Betrag von Fr. 420.– und im demjenigen der Kinder ein solcher von Fr. 40.– zu berücksichtigen. Auf Seiten des Gesuchsgegners rechtfertigt sich ebenfalls eine kleine Erhöhung des Steueranteils, da sich sein Einkommen ein wenig erhöht hat und sich die Un- terhaltsbeiträge aufgrund der gesunkenen Lebenshaltungskosten der Kinder wohl etwas reduzieren werden. Es erscheint daher angemessen, ihm einen Steueranteil von Fr. 250.– anzurechnen. m)Für die Kinder würden gemäss Gesuchstellerin seit dem Umzug zusätzliche Schulkosten von je EUR 375.– pro Monat für den Besuch der Schule "AD." bei der AE. im Schulhaus "AF._____" anfallen. Es handle sich um eine Lern- gruppe und nicht um eine Privatschule, wobei die Qualität mittels staatlichen Prü-
fungen Ende Schuljahr sichergestellt werde. Sie habe sich für diese Schule ent- schieden, da die Kinder in Kleinklassen eingeteilt seien und man auf Defizite und insbesondere Sprachprobleme konkret eingehen könne. Dies insbesondere, da die Kinder lediglich Deutsch sprächen (act. 78 N 14, act. 98 N 10, act. 102 N 22 ff.). Als Belege reicht die Gesuchstellerin eine Bestätigung der Kosten, Quittungen für die Monate September und Oktober 2023 sowie einen Bericht über die Schule in- klusive Bilder ins Recht (act. 80/93-94, act. 100/109-111, act. 104/146-147). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, öffentliche Schulen in Italien seien kostenlos, weshalb es sich bei der besagten Schule um eine Privatschule handeln müsse, zu dessen Besuch er nicht eingewilligt habe. Die Kinder hätten zudem weder in der Schweiz eine Privatschule besucht noch sei dies in Italien not- wendig. Die Schulgebühren würden deshalb bestritten (act. 83 N 20, act. 85/1 S. 5). Auch seien die Behauptungen der Gesuchstellerin, wonach die Kinder kein Italie- nisch sprechen würden, unzutreffend. C._____ und D._____ hätten in Zürich die italienische Schule besucht und auch E._____ verstehe die Sprache, habe sich einzig teilweise geniert selbst Italienisch zu sprechen. Der Gesuchsgegner ersuche die Gesuchstellerin weiterhin, die Kinder in der regulären Primarschule beschulen zu lassen (act. 118 N 23 f.). Zunächst ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin selbst eingereichten Auszü- gen aus der italienischen Verfassung, dass gemäss Art. 34 eine unentgeltliche Schulbildung von mindestens acht Jahren gewährleistet werden muss (vgl. act. 104/149). Mitunter steht fest, dass es sich bei der vorliegenden Schule nicht um eine staatliche Schule handelt, deren Besuch kostenlos wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Schule um eine kostenpflichtige Privatschule. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Obergerichts gehören die Kosten einer Privatschule grund- sätzlich zum Bedarf eines Kindes, wenn sich die Eltern ursprünglich auf die Privat- schule geeinigt haben und kein anderweitiger Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-)Behörde bzw. eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist (ZR 122 [2023] 12 mit Hinweisen). Jedoch hat der Gesuchsgegner diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass er seine Einwilligung zum Besuch der besagten Schule eben gerade nicht
gegeben hat. Wenn die Gesuchstellerin nun erklärt, dass sie bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens angegeben hatte, dass die Kinder diese Schule besu- chen werden und der Gesuchsgegner sich nicht zur Wehr gesetzt habe (vgl. act. 102 N 22), verkennt sie, dass dies kein Einverständnis zum Besuch einer Pri- vatschule darstellt. Voraussetzung wäre ein ausdrückliches Einverständnis und nicht ein konkludent von der Gesuchstellerin interpretiertes Einverständnis, ohne dass der Gesuchsgegner über die Gepflogenheiten und zudem die konkreten Kos- ten der Schule informiert war. Sodann haben die Kinder auch in der Schweiz keine Privatschule besucht, weshalb die Gesuchstellerin nicht einfach davon ausgehen konnte, die Anmeldung an der besagten Schule erfolge im Einverständnis mit dem Gesuchsgegner. Demzufolge sind die Kosten der Privatschule aus dem Über- schuss der Gesuchstellerin zu begleichen. 5.Kinderunterhalt 5.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien – zu Recht – unbestritten, dass der Ge- suchsgegner grundsätzlich für den Barunterhalt von C., D. und E._____ aufzukommen hat, während die Gesuchstellerin ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung (sog. Naturalunterhalt) nachkommt. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergeben sich für die erste Phase von Sep- tember 2021 bis Ende Juli 2023, in welcher die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern noch in der Schweiz lebte, folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Gesuchstel- lerin C._____D._____E._____Gesuchs- gegner EinkommenFr. 6'111.00 1 Fr.200.00Fr.200.00Fr.200.00Fr.5'837.30 BedarfFr. -3'289.00Fr. -1'121.00Fr. -1'011.00Fr.-1'061.00Fr. -3'833.00 Überschuss / Manko Fr.2'822.00Fr.-921.00Fr.-811.00Fr.-861.00Fr.2'004.30 Es steht mitunter fest, dass der Gesuchsgegner in dieser Phase nicht in der Lage ist, den gesamten erweiterten familienrechtlichen Grundbedarf der drei Kinder zu tragen. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt demnach Fr. 2'004.30. 1 ((5'546x10) + (6'546x13) / 23)
Dieser Betrag ist im Verhältnis zum Bedarf auf die drei Kinder aufzuteilen. Daraus ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 712.– für C., Fr. 626.90 für D. und Fr. 665.40 für E.. Das verbleibende Manko im familienrechtlichen Exis- tenzminimum beträgt somit bei C. Fr. 209.–, bei D._____ Fr. 184.10 und bei E._____ Fr. 195.60. Demgegenüber verleibt der Gesuchstellerin trotz Übernahme der Betreuung ein Überschuss. 5.2. Bei gegebener Leistungsfähigkeit kann das Gericht einzelfallbezogen und er- messensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Na- turalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungs- fähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen (OGer ZH vom 20. Mai 2021, E.III.10.3 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Gesuchstellerin ihren eigenen Bedarf ohne Weiteres de- cken kann, der Gesuchsteller hingegen trotz voller Ausschöpfung seiner Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, den gesamten Barbedarf der drei Kinder zu decken. Auch nach Deckung der Restbeträge des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder verbleibt der Gesuchstellerin ein merklicher Überschuss, womit sie zu verpflichten ist das zuvor berechnete Manko der drei Kinder zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch angemessen, sämtlichen Parteien und somit auch dem Gesuchsgegner, das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des gelebten Standards während des Zu- sammenlebens. Da die Gesuchstellerin jedoch den gesamten Betreuungsaufwand übernimmt und überdies auch einen Teil des Barbedarfs der Kinder zu decken hat, rechtfertigt es sich, ihr den verbleibenden Überschuss vollständig zu belassen, zu- mal die Kinder ohnehin davon profitieren, da sie bei der Gesuchstellerin leben und von ihr betreut werden. Eine Aufteilung des Überschusses erscheint daher nicht gerechtfertigt.
5.3. Für die zweite Phase, in welcher die Gesuchstellerin zusammen mit den Kin- dern nach Italien umgezogen ist, ergeben sich von Anfang August 2023 bis Ende Dezember 2023 folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Gesuchstel- lerin C.D.E.Gesuchs- gegner EinkommenFr.3'500.00Fr.200.00Fr.200.00Fr.200.00Fr.5'971.20 BedarfFr. -1'784.50Fr.-609.00Fr.-559.00Fr.-495.00Fr. -3'942.00 Überschuss / Manko Fr.1'715.50Fr.-409.00Fr.-359.00Fr.-295.00Fr.2'029.20 In der zweiten Phase ist es dem Gesuchsgegner möglich, den erweiterten familien- rechtlichen Grundbedarf der drei Kinder zu decken. Es verbleibt ihm ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 966.20. Es stellt sich die Frage, wie der Überschuss zu verteilen ist. Da in dieser Phase wiederum auch bei der Gesuchstellerin ein Über- schuss anfällt, von welchem die Kinder profieren, und das Preisniveau in der Schweiz doppelt so hoch ist wie dasjenige der Kinder in Italien, rechtfertigt es sich, die Kinder im Umfang von je 15% am Überschuss partizipieren zu lassen und den Rest (55%) dem Gesuchsgegner zu belassen. Unter Hinzurechnung der Über- schussanteile von je rund Fr. 145.– pro Kind ergeben sich Unterhaltsbeiträge von Fr. 554.– für C., Fr. 504.– für D. und Fr. 440.– für E.. Der Über- schuss der Gesuchstellerin fällt in dieser Phase im Vergleich zur ersten und dritten Phase (s. sogleich) kleiner aus. Es erscheint daher in dieser Phase angemessen, der Gesuchstellerin ihren Überschuss zu belassen und vor dem Hintergrund der von ihr übernommenen Betreuungsleistung nicht gerechtfertigt, sie zusätzlich am finanziellen Unterhalt zu beteiligen. 5.4. Für die dritte Phase ab dem 1. Januar 2024, in welcher die Gesuchstellerin aufgrund der Vermietung der vormaligen Familienwohnung sowie der Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens ein höheres Einkommen erzielt, ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Gesuchstel- lerin C.D.E.Gesuchs- gegner EinkommenFr.7'400.00Fr.200.00Fr.200.00Fr.200.00Fr.5'971.20 BedarfFr. -1'784.50Fr.-609.00Fr.-559.00Fr.-495.00Fr. -3'942.00 Überschuss / Manko Fr.5'615.50Fr.-409.00Fr.-359.00Fr.-295.00Fr.2'029.20 In der dritten Phase erhöht sich mitunter einzig der Überschussanteil der Gesuch- stellerin, wobei dieser merklich zunimmt. Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Be- gleichung des erweiterten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder wiederum ein Überschuss von Fr. 966.20. Demgegenüber beträgt der Überschuss der Ge- suchstellerin Fr. 5'615.50. Da die Gesuchstellerin in dieser Phase ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet wird und die Kinder zu einem merklichen Teil in der Schule betreut werden, rechtfertigt es sich, dass auch sie sich mit ihrem Über- schuss am gebührenden Unterhalt der Kinder beteiligt. Auf der anderen Seite er- scheint es angemessen, dem Gesuchsgegner seinen viel geringeren Überschuss zu belassen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesuchs- gegner kein Betrag zur Ausübung seines Besuchsrechts in Italien angerechnet wurde. Dies kann mit der Belassung des Überschussanteils kompensiert werden. Dies ergibt Unterhaltsbeiträge von Fr. 409.00 für C., Fr. 359.00 für D. und Fr. 295.00 für E.. 5.5. Die Kinder wurden sowohl vor als auch nach der Trennung vorwiegend von der Gesuchstellerin betreut. Betreuungsunterhalt ist jedoch nur geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit an- deren Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Be- zug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und
dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 (2017) Nr. 21 S. 89 ff.). Vorliegend war die Gesuchstellerin sowohl vor der Trennung als auch danach im Familienbetrieb tätig. Überdies erwirtschaftet sie zusätzliches Einkommen durch den Besitz zweier Liegenschaften. Wie zuvor gezeigt, war es ihr mit diesem Ein- kommen in sämtlichen Phasen möglich, ihren familienrechtlichen Grundbedarf selbst zu decken. Dies ist insbesondere auch in der Phase des Umzugs, als sie keiner Erwerbstätigkeit nach ging der Fall, zumal die Reduktion ihres Einkommens zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht betreuungsbedingt war. Es bleibt somit kein Raum für einen Betreuungsunterhalt. 5.6. Zwar erhöht sich die Familienzulage für C._____ per mm. 2024, was jedoch nur einen geringfügigen Einfluss auf die Unterhaltberechnung haben dürfte und deshalb vernachlässigbar ist. Dies insbesondere, da davon auszugehen ist, dass sich auch ihr Bedarf mit zunehmendem Alter erhöht und sich dies in etwa die Waage hält. Sodann ist das Scheidungsverfahren bereits seit einiger Zeit hängig, womit es nicht erforderlich erscheint, weitere zukünftige Veränderungen bereits jetzt vorwegzunehmen. Solche werden im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sein. 5.7. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin seit Einleitung des Verfahrens im September 2021 und bis zu deren Umzug nach Italien, mitunter bis Ende Juli 2023, unbestrittenermassen monatlich Fr. 1'875.– für den Unterhalt der Kinder überwie- sen. Der Gesuchsgegner hat somit von September 2021 bis Juli 2023, d.h. während 23 Monaten, insgesamt Fr. 43'125.– bezahlt. Der entsprechende Betrag ist an die zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge anzurechnen. 6.Ehegattenunterhalt Gestützt auf die vorherigen Ausführungen zum Einkommen und Bedarf der Par- teien besteht mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners in keiner der drei Phasen Raum für Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Ge- suchstellerin. Demzufolge ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen.
D. ANORDNUNG GÜTERTRENNUNG 1)Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei allein die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung un- wahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Vielmehr sind weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orien- tierte Umstände erforderlich, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Dabei reicht eine abstrakte Gefährdung der finan- ziellen Interessen eines Ehegatten nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorlie- gen einer konkreten Gefährdungssituation. Der um Anordnung der Gütertrennung ersuchende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Vorkeh- rungen getroffen hat oder kurz davorsteht, die finanziellen Ansprüche des Anspre- chers zu gefährden (z.B. grosse Geldbeträge verschenkt, plötzlich einen exorbitan- ten Lebensstil pflegt, rasch ein Grundstück verkaufen oder Wertschriften auf ein Offshore-Konto verschieben will). Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Anordnung der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güter- rechtliche Anwartschaften. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahin- fällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2; BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 9; FamKomm Schei- dung/MAIER/VETTERLI Art. 176 ZGB N 48). 2)Die Gesuchstellerin beantragt die Anordnung der Gütertrennung per Einlei- tung des Eheschutzverfahrens. Sie führt hierzu aus, davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner diesem Antrag anschliesse (act. 30 N 46). Der Gesuchsgegner widersetzt sich dem Antrag auf Anordnung der Gütertrennung unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015). Eine Gefährdung finanzieller Interessen sei nicht ersichtlich und überdies sei die Massnahme auch unverhältnismässig, da der Stichtag der güter- rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der Einleitung des Scheidungsverfah-
rens bereits feststehe. Zudem verfügten die Parteien über einen Ehevertrag, was die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Gesuchstellerin umso unwahr- scheinlicher mache (act. 33 N 48 ff., act. 57 N 12). 3)Indem die Gesuchstellerin einzig ausführt, dass davon auszugehen sei, der Gesuchsgegner schliesse sich dem Antrag an, vermag sie eine konkrete Gefähr- dung ihrer finanziellen Interessen in keinster Weise glaubhaft zu machen. Da die Anordnung der Gütertrennung jedoch restriktiv vorzunehmen ist und abstrakte Ge- fährdungsmöglichkeiten nicht ausreichen, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung mangels Gefährdung wirtschaftlicher Interessen ab- zuweisen. III. Kostenfolgen A. PROZESSKOSTENBEITRAG / UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE 1)Beide Parteien beantragten, die jeweilige Gegenpartei zu einem Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 6'000.– zu verpflichten. Eventualiter stellten beide ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, act. 30 S. 3 und N 47 ff., act. 26 N 1 ff.). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag ergibt sich aus der eherechtlichen Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden sind. Der Prozesskostenbeitrag ist also – ebenso wie die unentgeltliche Rechtspflege – dann zu gewähren, wenn der ansprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren, und dieser nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1;
BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 IA 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Beistandsbedürftigkeit ist daher gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Le- bensunterhaltes nicht über eigene Mittel rechtlich oder tatsächlich und binnen nütz- licher Frist verfügen kann, um die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten in- nert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen (vgl. ZR 98/1999 Nr. 77 f.). Dabei gilt die grobe Faustregel, wonach es einer Partei möglich sein sollte, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist bei anderen innert ma- ximal zweier Jahre die Prozesskosten zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1.). Gemäss dem sog. Effektivitätsgrundsatz darf bei der Beurteilung nur Einkommen und Ver- mögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über das Armen- rechtsgesuch effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig reali- sierbar ist. Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist da- her unzulässig (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 8 f. m.w.H). 2)Massgebend zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind somit die Verhältnisse der Gesuchstellerin im September 2021 und diejenigen des Gesuchsgegners im März 2022 (vgl. act. 1 und act. 26), wobei hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse auf die Berechnungen in der Phase 1 abgestellt werden kann. Da es dem Gesuchs- gegner in dieser Phase nicht möglich ist, neben seinem Bedarf das gesamte fami- lienrechtliche Existenzminimum der drei Kinder zu decken, ist seine Mittellosigkeit gestützt auf die vorherigen Ausführungen zweifelsfrei belegt. Demgegenüber ver- bleibt der Gesuchstellerin in dieser Phase ein Überschuss, welchen sie zur teilwei- sen Deckung des nicht durch den Gesuchsteller getragenen Kinderunterhalts zu verwenden hat. Nach Abzug ihres Anteils am familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder (rund Fr. 600.–) verleibt ihr ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 2'200.–. Der Gesuchstellerin verfügt somit jährlich über einen Überschuss in der Höhe von Fr. 26'400.– und ist somit in der Lage, den vom Gesuchsgegner verlangten Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Auch ab- züglich des vom Gesuchsgegner verlangten Prozesskostenbeitrags verleiben ihr weiterhin Fr. 20'400.– zur Deckung ihrer eigenen Prozesskosten. Angesichts die- ses Umstandes kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Weiteres in der
Lage ist, für ihre eigenen Anwalts- und ihren Anteil an den Gerichtskosten aufzu- kommen, zumal sie selbst lediglich einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– be- antragt hat. In der Folge ist das Gesuch des Gesuchsgegners betreffend Prozess- kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– gutzuheissen. Demgegenüber sind so- wohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Gesuchstellerin mangels Be- dürftigkeit abzuweisen. B. PROZESSKOSTEN (=GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG) 1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es liegt in der Natur von strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien glei- chermassen das Recht haben, für ihre je eigenen Interessen einzutreten. Es recht- fertigt sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. dazu BK ZPO-STERCHI, Art. 107 N 9 f.). Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Bezüglich der stritti- gen Kinderbelange waren hauptsächlich die Festsetzung des Kindesunterhalts zu beurteilen. Im Weiteren waren über die Zusprechung von Ehegattenunterhalt sowie die Anordnung der Gütertrennung zu befinden. Es erscheint daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind grundsätzlich im selben Umfang wie die Gerichtskosten zuzusprechen (Art. 105 und 106 ZPO). Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Par-
teien der anderen eine Parteientschädigung. Entsprechend sind vorliegend keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie- rigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]). In Eheschutzsachen kann die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG). Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen mittelschweren Fall – es ging in der Hauptsache um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, wobei sich das Ver- fahren durch den internationalen Bezug und den erhöhten Aktenumfang etwas schwerer und aufwendiger gestaltete. Es rechtfertigt sich daher die Grundgebühr gemäss § 5 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG zu ermässigen und auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Es wird verfügt: 1.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 2.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die Gesuche der Gesuchstellerin um Gewährung eines Prozesskostenbeitra- ges bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wer- den abgewiesen. 4.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1.Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben. 2.Auf die Anträge im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge sowie der Obhut über die drei Kinder C., D. und E._____ wird mangels Zuständig- keit nicht eingetreten. 3.Der Antrag betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung an der F.- strasse 1, ... Zürich, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogenen Familien- zulagen, wie folgt zu bezahlen: Für die Tochter C.: Fr. 712.– vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023 Fr. 554.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 409.– ab dem 1. August 2023. Für den Sohn D.: Fr. 626.90 vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023. Fr. 504.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 359.– (als Barunterhalt) ab dem 1. August 2023. Für die Tochter E.: Fr. 665.40 vom 1. September 2021 bis zum 30. Juli 2023. Fr. 440.– vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 295.– ab dem 1. August 2023.
Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) sind an die Gesuch- stellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 43'125.– nachgekommen ist. 5.Der Antrag der Gesuchstellerin auf rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 6.Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegner zur Be- zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 7.Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 8.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 9.Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die vormalige Rechtsvertretung des Gesuchsgegners, RAin lic. iur. Y2._____ (im Auszug betr. Erwägung III.A und Ziff. 2 der Verfügung), die Bezirksgerichtskasse Zürich. 12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
Zürich, 14. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Gloor