Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EB200755-L / U Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 5. Oktober 2020
in Sachen
A._____ Corporation, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.und/oder Rechtsanwältin MLaw X2.,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung für: - CHF 140'798.13 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 787'408.69 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht GBP 653'527.12 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 236'872.55 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht USD 246'382.93 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 128'782.51 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016, - CHF 200.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, - CHF 4'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, - CHF 43'087.03 zzgl. 5 % Zins seit dem 9. März 2017, - CHF 2'792.20 (Arrest- und Gerichtskosten), - CHF 413.30 (Kosten des Zahlungsbefehls), sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorlie- genden Verfahrens zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1. Prozessverlauf In Prosequierung des Arrests Nr. 18 vom 8. Juni 2020 leitete die Gesuchstellerin die Betreibung Nr. 17 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020), wogegen die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 2 S. 2 = act. 5/4 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin fristgerecht das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 gab das Gericht der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 11). In der ihr angesetzten Frist hat sich die Gesuchs- gegnerin nicht vernehmen lassen. Deshalb ist androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO).
dem Jahr 2018, woraufhin das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 25. Juni 2018 definitive Rechtsöffnung erteilte (act. 5/11 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde die Gesuchsgegnerin in diesem Rechtsöffnungsentscheid verpflichtet, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen und ihr den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen (act. 5/11 Disp.-Ziff. 2 und 3). 2.4. Am 8. Juni 2020 erliess sodann das hiesige Gericht einen Arrestbefehl in Arrest Nr. 18 (act. 5/3; Geschäfts-Nr. EQ200096-L). 3. Rechtsöffnung 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt definitive Rechtsöffnung für (act. 1 S. 2; act. 1 Rz. 16 f., 18 ff. und 22 ff.): − Fr. 140'798.13, Fr. 787'408.69, Fr. 236'872.55 und Fr. 128'782.51 nebst 5 % Zins seit dem 19. September 2016, gestützt auf den LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016; − Fr. 43'087.03 nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2017, gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017; − Fr. 200.– und Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, ge- stützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2018; − Arrest- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'792.20, Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 413.30 und für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens. 3.2. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger dem Ge- richt einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestell- ten Urkunde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). 3.3. LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 3.3.1. Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid stellt einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchkG dar, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen ausländisches Urteils kann durch ein sepa- rates Exequaturverfahren oder im Rahmen der Rechtsöffnung erfolgen (K OSTKIE-
WICZ/WALDER, SchKG-Kommentar, Art. 80 N 18 ff.). Der Entscheid berechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld zwischenzeitlich getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegen ausländische Ent- scheide sind überdies Einwendungen zulässig, die der relevante Staatsvertrag beziehungsweise das autonome Recht vorsieht (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 3.3.2. Vorliegend handelt es sich beim LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/5; act. 5/7) um einen mit vollstreckbarem Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) für vollstreckbar er- klärten Schiedsentscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. 3.3.3. Die Forderungen der Gesuchstellerin sind im Umfang von GBP 116'858.50 (Disp.-lit. e) i)), GBP 653'527.12 (Disp.-lit. e) ii)), USD 246'382.93 (Disp.-lit. e) ii)) sowie Fr. 128'782.51 (Disp.-lit. e) ii)) durch den LCIA Schiedsentscheid (act. 5/5; act. 5/7) ausgewiesen. Nicht zu beanstanden sind der von der Gesuchstellerin beantragte Zins von 5 % seit dem 19. September 2019 (Datum des Erlasses des ersten Arrestbefehls in Zug) und die von der Gesuchstellerin verwendeten Um- rechnungskurse vom 3. Juni 2020 (Datum des Arrestbegehrens am hiesigen Ge- ric ht) (vgl. act. 1 Rz. 16 f.) . Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstehen, hat die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche gehen auch aus den Akten nicht hervor. Es ist der Gesuchstellerin daher diesbezüglich an- tragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.4. Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 und 25. Juni 2018 3.4.1. Die vollstreckbaren Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) und 25. Juni 2018 (act. 5/11) stellen definitive Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 3.4.2. Betragsmässig sind die Forderungen von Fr. 43'087.03 (act. 5/8 Disp.- Ziff. 4 und 5; act. 1 Rz. 20), Fr. 200.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 2) und Fr. 4'000.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 3) durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Auch in
Bezug hierauf hat die Gesuchsgegnerin keine Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen, vorgebracht und solche gehen auch nicht aus den Akten hervor. Es ist der Gesuchstellerin diesbezüglich antragsgemäss die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.4.3. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Verzugszins zu 5 % ab dem 9. März 2017 bzw. ab dem 26. Juni 2018 verlangt, ist das Gesuch jedoch teilwei- se abzuweisen. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes, so werden Forderungen zwar mit deren Rechtskraft fällig (SchKG-S TAEHELIN, Art. 80 N 39), doch wird der Schuldner erst durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Da keine Mahnungen behauptet wurden und sich aus den eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin auch nicht ergibt, dass sie die Gesuchsgegnerin durch Mahnungen in Verzug gesetzt hätte, ist für den Zins pra- xisgemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegend den 1. Juli 2020 (act. 2 S. 2 = act. 5/4 S. 2), abzustellen. Im Mehrumfang ist das Ge- such abzuweisen. 3.5. Betreibungskosten Da die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden können, ist für diese sodann praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu ertei- len (ZR 108 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Zu den Betreibungskosten zählen nebst der Spruchgebühr und der Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfah- rens auch die Spruchgebühr des Arrestbefehls sowie die Arrestkosten (vgl. SK SchKG-PENON/WOHLGEMUTH, Art. 68 N 3). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Gesuchsgegnerin fast vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Ferner ist sie antragsgemäss zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Partei- entschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird in Prosequierung des Arrests Nr. 18 definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 17, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020, für Fr. 140'798.13 (= GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 787'408.69 (= GBP 653'527.12 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 236'872.55 (= USD 246'382.93 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 128'782.51 nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020, Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020, Fr. 43'087.03 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 7'400.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtsschreiberin: