Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DH250045-K/U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. F. Brügger, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart, Gerichtsschrei- berin MLaw N. Mattmüller Urteil vom 25. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 19. Dezember 2025 (act. 27, diesem Urteil angeheftet); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 StPO (act. 21/5); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2025 ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 300.00) wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6.Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernpro- gramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, so- wie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm (namentlich für risiko- bereite Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzu- nehmen. 7.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.1'669.65 Auslagen für Gutachten/Expertisen etc. Fr.2'146.25 Auslagen für Lagerkosten eines Fahrzeugs Fr.5'322.30 Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Rechtsan- walt MLaw X._____ (inkl. MwSt., Spesen und Barausla- gen) Fr.12'738.20 Total 8.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht); die Bezirksgerichtskasse (überbracht);
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Postfach, 8090 Zürich mit For- mular A und B, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein). 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 25. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: lic. iur. C. Schibli Arn Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Mattmüller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.