Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DH250038-K / U Mitwirkend:Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichte- rin MLaw S. Ursprung und Ersatzrichter MLaw K. Moersen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Frischknecht Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2025, hier eingegangen am 14. Oktober 2025 (act. 22); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 18/7 und act. 18/8); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG teilweise in Verbindung mit Abs. 4 lit. b SVG und in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Dem Beschuldigten wird in Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, am Lernprogramm Start (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Einzelsetting und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wider- eingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lern- programme, 8090 Zürich, teilzunehmen.
5.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr.6'659.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr.10'659.05 Total 6.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel (gegen Empfangsschein); Strassenverkehrsamt Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauen- feld (gegen Empfangsschein). 8.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich,
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Frischknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.