Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH240071-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw Suter, Ersatzrichterin MLaw Höchli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schnyder
Urteil vom 27. Juni 2024 (unbegründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Vergewaltigung etc.
Privatklägerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1., 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2., 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____,
Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 3. Juni 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X._____ sowie die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen lic. iur Y2._____ für die Privatklägerin 2 und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ für Privat- klägerin 3. Antrag der Parteien: (act. 8/14-17 und act. 24 S. 12 ff.; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft II gemäss Anklage- schrift vom 3. Juni 2024 zum Urteil zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB so- wie − der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restli- chen 28 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
j) A017'256'154 (Festplatte, WD, rot) k) A017'256'165 (SIM-Karte) l) A017'256'176 (CD) m) A017'256'187 (USB-Stick, Sony 4GB) n) A017'256'223 (USB-Stick, TDK) o) A017'256'303 (Mobiltelefon, Samsung Duos, blau) p) A017'256'347 (Tablet PC, Samsung SMT 550, schwarz) q) A017'258'796 (USB-Stick, EMTEC) r) A017'258'809 (USB-Stick, EMTEC, grün) s) A017'258'810 (USB-Stick, Mercedes) t) A017'258'821 (USB-Stick, SanDisk) u) A017'258'843 (USB-Stick, SanDisk) v) A017'258'854 (USB-Stick, Disk2go.com) w) A017'258'865 (USB-Stick, Verbatim) x) A017'448'623 (Mobiltelefon, REDMI, schwarz) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Stadtpolizei Zürich, Asservatentriage (Lagerbehörde) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie verwertet. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt und zur
Kostendeckung verwendet. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, kön- nen die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder ver- nichtet werden. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, ... [Telefonnum- mer], zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprü- che der Privatklägerschaft B._____ gemäss separater Vereinbarung aner- kannt hat. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprü- che der Privatklägerschaft C._____ gemäss separater Vereinbarung aner- kannt hat. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprü- che der Privatklägerschaft D._____ gemäss separater Vereinbarung aner- kannt hat. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistand- schaft der Privatklägerin 1 mit Fr. 5'349.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
Fr. 1'080.– Auslagen Fr. 5'349.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y1._____ Fr. 5'142.50 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y2._____ Fr. 4'874.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II (überbracht); − die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3 (übergeben); − die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) und hernach als unbegründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II; − die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 und nach Eintritt der Rechtskraft an
− den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A betr. Dispositivziffern 5 und 6; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die erbetene Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 6 und 7 bzgl. Herausgabefrist; − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- ziffer 7. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei ei- ner Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 4. Abteilung
Die Vorsitzende:
lic. iur. Freiburghaus Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Schnyder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.