Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH210055-L/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie der Gerichtsschreiber MLaw F. Bruggisser
Urteil vom 7. Oktober 2021 (unbegründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-1, Unt.Nr. 2020/10009857, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb etc.
Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
Anklage: (act. D1/24) Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. Juni 2021 (act. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____
Antrag der Parteien: (act. D1/24 S. 6) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juni 2021 zum Urteil zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das UWG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ den folgenden Betrag (Schadenersatz) zu bezahlen: Fr. 589.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Dezember 2019. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Parteient- schädigung von Fr. 828.20 zu bezahlen. 6. Der bei der Bank D._____ sichergestellte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Betrag von Fr. 309'982.67 wird eingezogen. Der Schadenersatz sowie die Parteientschädigung gemäss Ziffern 4 und 5 werden den Privatklägern aus dem sichergestellten Betrag beglichen. Im Übrigen verfällt dieser dem Staat. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'486.15 amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Z._____ Fr. 4'070.30 amtliche Verteidigung durch RA MLaw X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine summarische Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Ein summarisch begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Ver- fahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der An- klageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. 13. Gegen Dispositiv-Ziffer 9 dieses Entscheides kann durch die amtliche Vertei- digung innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Zürich, 7. Oktober 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung
Der Vorsitzende:
Vpr. lic. iur. Th. Kläusli Der Gerichtsschreiber:
MLaw F. Bruggisser
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.