{ Bezirksgericht Zirich 9. abteilung ", ::, U t:_$ Prozess Nr. TJ /De990758 Mit.wirkende: Kurt Balmer, Vorsitzender, Daniela Bruhwiler und Dorothe Scherrer sowie Marc Engler als juristischer Sekretir Urteil und Beschluss vom 26. Oktober 2000 in Sachen Bezirksanwalt.sctraft I frir den Kant.on Zririch,
AnklAgerin sowie 1-.
b)
,
,
A._____ C.____ Hier Text eingeben
F 2 1-1.
GeschAdigte all-e vertreten d.urch RechtsanwAltin lic. iur.
gegen
Angeklagt,er vert,eidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur.
betreffend Bet,rug / Steuerbet'rug M._____ X._____ N._____ Y._____
7 3 Anklage: Die Anklageschrift der BezirksanwalLschaft I fur den Kanton Zurich vom 2'7 . Okt'ober L999 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 24). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) BA lic.iur.
a1s Vertreter der Ankla- 9€, der angeklagte
in Begleitung seines Verteidigers RA Dr.iur. , diverse GeschAdigte in Begleitung ihrer Vertre- terin RAin lic. iur.
. Antrdge: Anklaqebehorde (uo 43 s. 1 ff. ) rr1. Der Angeklagte sei schuldig zw sprechen des gewerbsmAssigen Betruges im Sinne von Art. 1-46 Abs. 1 stGB i.V. mit art - L46 Abs. 2 SIGB des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des Gesetzes uber die Direkten Steu- ern (aStG) . Er sei zu bestrafen mit 2 I/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 20'000.--. An diese Strafe seien 15 Tage Untersuchungs- haft anzurechnen. a) Das mit, Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kant,on Zurich vom 7 - Oktober L997 mit Grundbu belegte Stockwerk- eigent, an der
, Grundbuchblatt - 0, nAmlich 40 / 1-000 Miteigentum an er Liegenschaft Kat.Nr. 0 mit Son- derrecht an der 5 1"/2-Zimmerwohnung im Erd- geschoss sowie 28/1'0oo Miteigentum am ck Grundbuchblatt 3 Zilrich'
(Einstel1halle imGaragen und Grundbuchblatt Zurich- ,, 2t/1-Ooo Mit,eigentum am Grundstuck Grund.buchblatt 3 (Einstellhalle im Gara- geoss) lautend auf den Angeklagten
ist nach Eintritt der Rechts-
dem Nachlass der r, vertreten durch schafts- 2 3 4 .-strasse 1, Zürich . ._____ ._____ ._____ P. Q. 2 3 4 R. N._____ Y._____ X._____ 3 4 5 4 N._____
r 4 vn
,
herauszugeben. b) Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober 1-997 mit Grundbuchsperre b Stockwerk- nt.um in der Residenz rerr, h/sz, Grundbuchblatt 8, 90/tooo Mit- eigent,um an der Kat.Nr. mit Sonderrecht an der 4 t/2-Zimmerwohnung 8.3.2 West im 3. obergeschoss, mit Kellerabteil 8.3.2 im Kellergeschoss und Grundbuchbl-att , t/1,0 MiteigenLum am Grundbuchblatt, ist nach gintritt der Rechtskraft dem Nach- lass der
r, vertreten durch die Erbschaftsverwalterin
Zv- rich, herauszugeben. c) oie mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L999 beschlagnahmten Schuldbriefe uber Fr. 25Ot 000.-- und Fr. 400'000.-- betr. das Stockwerkeigentum , 4 Zurich, lagern Kasse
Be- z ksanwaltschaften I-IV urden Kanton Ziirlch, Sachkaution Nr. , sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, urch die n
herauszuge- ben. d) Die miL Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den Kanton Zurich wom 14. Januar L997 durch Kontosperre sichergestellten VermogenswerLe: - Zurcher Kantonalbank, Konto SFR
ot. Nr.
, laut.end auf f sowie - Bank fur Hande1 und Effekten, 8039 Zi- h, Konto Nr. - lautend auf f sint,iv zu beschlagnahmen, z:ur Deckung des in der anklageschrift unter Ziff . TI/D/5 errechneten Schadens von Fr. 052. 05 zu Gunsten des Nachlasses der r, n durch die haftrrj-n
zur Deckung fAn Busse und zur Deckung der Kosten des Verfahrens heranzu- ziehen und in einem a11f511igen Uberrest dem Angeklagten wieder herauszugeben. 5. Die KosLen sind dem Angeklagten aufzuerlegen.rr _____ 6 Q._____ 11
r I 5 Geschddigte (Ho 44 S. 1) rll-. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, den Ge- sch6digt.en CHF 5 ' 57L'043 .37, eventualiter CHF 1 I 3091 758. 70 zu bezahlen. Es sei die mit einer Verfugungssperre belegte Wg Angeklagten an der
Zurich, zo Gunsten GeschAdig- zuziehen, al-les unter Kosten- und EntschAdigungsfolgen zu LasLen des Angeklagten, allenfalls der Staatskas- se. rl Verteidiqung (UO 45 S. 40 f. ) 2 il1. 2. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf des gewerbs- mdssigen Betruges im Sinne von Art. 1'46 Abs. l- stGB in verbindung mit Art . 1,46 Abs. 2 stGB freizusprechen. Es sei der Angeklagte des mehrfachen Steuerbe- truges im Sinne von S 192 des kant.onalzurcheri- schen Gesetzes uber die direkten SLeuern (ast.g) fur die Steuerjahre l99O und t99L schul- dig zr) sprechen und im Ubrigen vom Vorwurf des Steuerbetruges f reizusprechen. Es sei der Angeklagte miL einer Busse von maxi- mal CHF 10 t 000. - - zu bestrafen. Es seien dem Angeklagt,en Verfahrenskosten von nicht mehr als CHF 1'000.-- aufzuerlegen und im Ubrigen die Verfahrenskosten auf die St,aats- kasse zu nehmen. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Ent- schAdigung fur seine Vert,eidigung wAhrend der Untersuchung und des Strafverfahrens zuzuspre- chen. Es sei dem Angeklagten eine Genugtuung fur die Belastungen wihrend des Strafverfahrens, insbe- sondere der Untersuchungshaft, nach richterli- chem Ermessen zuzusprechen. Es seien s5mtliche Beschlagnahmungen aufzuhe- ben. Es seien a11f511ige Begehren auf Schadenersatz abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf ein- zutreten oder auf den Zivilweg zu verweisen.'l 3 4 5 5 7 I
6 Das Gericht, zieht in ErwS.grung: Verfahrensgang Am 26. November 1,992 ging die Strafanzeige des VertreLers des Beistandes der GeschAdigten
bei der Bezirksanwaltschaft Zurich ein (HD I/L). Mit Eingaben vom l-5. Dezember tg92 (HO t/3/1,) , 7. Mai 1-993 (HO 1'/4/1'), 3. November L993 (Un l/6/L') und 25. oktober 1994 (HD 1,/7/t) wurde die Strafanzeige ergAnzt. Am 7. Dezember L992 wurde das polizeiliche Ermittlung:sverfahren eingeleitet (UO 3/1,-2) . Mit Schreiben vom 1L. Februar L993 bestatigte die Bezirksanwalt.schaft I fur den Kanton Zurich die Uber- nahme des Verfahrens (Un 9a/Z), worauf dieses mit Verfu- gung der Bezirksanwaltschaft vom L2. Februar 1-993 abgetre- ten wurde (un ga/ q) . Die Versuche, die Geschddigte
zu be- fragen, scheiterten wegen ihres verwirrten geistigen Zu' standes (uo tz/l/1"; HD 13/1-/4). Am
L994 ver- sr,arb sie (HD 1,3/9/+/rc) . Mit Schreiben vom L5. Nowember 1,994 beauftragt,e die Be- zirksanwal-tschaft
mit der Erstellung eines Gutachtens uber die geistige Gesundheit von r (itO n/a). Dieses Gutachten vom 25. April t995 ging am 27. April Lg95 bei der Bezirksanwaltschaft, ein (UO 12/4) . Aufgrund. weiterer Erkenntnisse wurde
am 27. Mdrz L997 mit der Erstellung eines ErgAnzungs- gutachtens beauftragt (HD 12/]-0) . Dieses dat,iert vom 29. April Lee7 (HD t2/r3) . Am 20. August tggT erst,attete die Finanzdirektion des Kan- tons Zurich Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen St'eu- erbetrugs (ooss. 1-3 /L) . I R._____ R._____ tt.mm.
r 7 Am 29. Oktober 1999 ging die Anklageschrift vom 27 . ber 1999 hi-erorts ein und wurde in deren Ziffern II. am 10. ,Januar 2OOO zugelassen (Up 27) . Okto- -rv II. Prozessuales 1. In d.ie ankl-ageschrif t schl-ich sich im Abschnitt D.3 . d) , zweiter Satz (Hp 24 S . 13 ) eine f alsche ,Jahreszahl ein. Richt,ig musste es heissen: rrMiL Protokoll vom 28. Sep- tember t992, . . ., dem Angeklagt'en am 1. 'Juli 1991- als Schenkung Fr. L,2S Mio. ... rr (vg1 . HD L3/2/23). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ist, dies ohne Weiterungen zu berichtigen. 2. a) Die Verteidigung macht,e anlasslich der Hauptverhand- lung eine Verletzvrrg des Anklageprinzips geltend, indem in der Anklageschrift die einzelnen Vorwiirfe nicht oder schwammig bzw. unprAzis umschrieben seien und die Voraus- setzungen nach S l-52 Abs. l- Ziff . 2 SLPO nicht erfullen wiirden. Zur Begrundung fuhrLe der Verteidiger aus, €s muss- te prAzise in der Anklageschrift festgehalten werden, uber welche Sachverhalt,e die GeschAdigte sich irrt,e und welche Handlungen und Unt,erlassungen arglistiger Natur vom Ange- klagten geeignet gewesen seien, diesen IrrLum zu bewirken oder bestehen zu lassen. Im Einzelnen betreffe dies den ankLagevorwurf, der Angeklagte hStte Aktivit$t'en enL- wickelt, die systematisch darauf ausgerichtet g'ewesen sei- €fl, sich letztlich das ga1;1ze vermogen von r anzueignen. Da diese einzelnen AktivitAten nicht umschrieben seien, konne sich der Angeklagte dagegen nicht verreidigen (sn as s. 3 ff. ) . Dazu ist festzuhal-ten, dass d.er Verteidiger lediglich eine verkurzte Version des anklagevorwurfs wiedergibt und den R._____
7 I Rest des Satzes verschweigt, worin festgehalten ist: "Nach- d.em es dem Angeklagten gelungen war, das vertrauen der
zu erwerben und sich a1s BeraLer, vor allem in finanzielten Angelegenheit,en, zu etablieren, enL- wickel-te er in Ausnutzung ihrer VertrauensseLigkeit und ihrer Willensschwbche ihr gegenuber /\ktivit5Len, die syste- matisch darauf ausgerichtet waren, sich tetztlich das gan- ze Vermogen der
anzueignen t' (HD 24 S. 9 f. ) . Im Zusammenhang betrachtet ergibt, sich, dass damit sein gesamtes Verhalten gegenuber
in der fraglichen ZelL gemeint sein muss, insbesondere auch seine im Einzelnen in der anktageschrift unter dem Titel,rD. vermogensdispositionen / vermogensschadenrt aufge- fuhrt,en Handlungen. b) weiter brachte d.er Verteidiger vor, dem Angeklagten werde vorgeworfen, sein Tun sei aus rein finanziell-- eigennutziger Motivation erfotgt, wobei auch hier dieses Tun nicht umschrieben sei (HD 45 S. 5) . Hierbei kann auf obige Ausfuhrungen verwiesen werden. Das Tun des Angeklag- t,en ergibt sich auch hier aus den Sachverhaltsumschreibun- gen im Zusammenhang mit den Vermogensdisposit,ionen. c) Zusammenfassend machte der Vert,eidiger sinngemass geltend, in der Anklageschrift sei nichts Konkretes darge- tan, inwiefern
geirrt habe und es finde sich kein satz, dem man entnehmen konnte, was sich
wirklich vorgesteLlt, habe (Prot'. S. 74 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Anklageschrift ausdruckLich dar- legL, was der Angeklagte
vorgetauscht haben soll, nAmlich rals ihr Vert,rauter und ihr guter Freund fur ihr wohL zu sorgen. Er gab vor,
r zu lieben, fur sie zu sorgen, sie nicht, im stich zu lassen, mit ihr zusammenleben zu wollen und gar Heiratsab- sichten zu haben. Wider besserem Wissen machte er ihr weis, die Mit,glieder d.er Familie r seien ihr nicht gutgesinnt, wollten sie bevormunden und seien, im Gegen- R._____ R._____ R._____
7 9 saLz zu ihm selbst, an ihrem Wohl gar nicht interessiert" (UO 24 S. 1-O) . Wenn man berucksichtigt, dass das erwAhnte anklagezitaL unLer dem fitel rrB. T5uschung / Irrtum" nach- zulesen ist, kann die Anklage nicht anders verstanden wer- den, aLs dass sich
genau uber diese (von der Anklage behaupteten) TAuschungen irrte. Damit ist auch genugend umschrieben, welches - gemAss Anklageschrift - die Vorstellungen von
waren' d) Dem PlAdoyer des Verteidigers l-Asst sich entnehmen, dass er d,ie Anklageschrift, auch bezuglich der Umschreibung der Arglist a1s ungenugend erachtet, da das Ausnutzen [der auf geistiger Retardierung basierenden InferioritAtl der
nicht nAher beschrieben sei und eben- so verborgen bleibe, inwiefern und wie
maniputiert worden sein sol] (HD 45 S. 11) . Auch hier ist die Anklageschrift aIs Gesamtheit zu betrachten' Zusam- men mit den unter rtD. Vermogensdispositionen / Vermogens- schaden'r geschiLderten VorgAngen ist die Vorgehensweise d.es Angeklagt,en anklagegenugend umschrieben' III. BETRUG A. Sachverhalt, t Verhiltnis von
zum Angeklagten l-.l- Der Angeklagte l-ernt,e
Anf ang der 8Oer-,Jahre bei seiner Tatigkeit als freier Agent fur die
Versicherungsgesellschaft kennen. Dabei kam es im September 1983 zum Abschluss einer Leibrentenversicherung uber Fr. 2OOt O0O.-- (HD 22/L/2) . Nach den Worten des Ange- klagten besuchte er
in der Folge im Sinne der Kund.enpftege. Er habe gespurt, dass sie Freude R._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____
7 l_0 an diesen Besuchen bekommen habe, weshalb er begann, sie h5ufiger zu besuchen. So wurden diese geschd.ftl-ichen Kon- takte mit d.er Ze:-l' personlicher und es habe sich eine Be- ziehung, eine Zuneigung angebahnt (gp L8/3 s. 2; Prot. S' 1_l_ f. ) . Uber d.ie Art d.ieser Beziehung SusserLe sich der Angeklagt,e unterschiedtich. In der UnLersuchung erklArt'e e-T,
habe immer wieder gesagt, dass sie ihn heira- ten wol-le und sie sei enttAuscht gewesen, dass er immer nein gesagt habe (HD L8/6 S. 8; HD 1'9/20/4 s. 2) . rm Schreiben vom 2. November L992 an
a1s Vertre- ter des Beist.and.es
(HD 1,/2/22) hielt, der Angekl-agte demgegenuber sinngemiss f est, sie h5t't'en sich am 90. Geburtstag von
, im Anschl-uss an die wunderbare Familienfeier, verlobt (Un L/2/22 S. 2 unten). AnlSsslich der Hauptverhandlung betonte €r, es sei eine reine Mutter*Sohn-Beziehung gewesen (Prot. S. 4t) . Aus diesen uneinheitlichen Aussagen geht hervor, dass der AngeklagLe seine Beziehung zu
je nach Situat,ion so schilderte, wie es ihm gerade passend er- schien. Wenn er als ihr "Lebenspartner" auftreten woIlte, sprach er von Heiratsabsichten und wenn er eine sel-bst'lose Zuneigung zum Ausdruck bringen wollte, bezeichnete er eS als eine'Mutter-Sohn-Beziehung" . Beriicksichtigt man, dass sich
und
bis Anfang Mai 1990 mit trsierr ansprachen (vgl . HD I3/S/4 und HD 1"3/5/3 S. 2), erscheint es auf jeden FaIl wenig wahrscheinlich, dass sich
und r an deren 90. Geburtstag, d.h. bereits ein gut,es ,fahr vorher, ?ffi ],2. Februar IgBg, verlobt haben sollten. Dazu kommt, dass weder
noch
gegenuber Drittpersonen ihr verlobnis je erwahnten. Dass der Angeklagte im obgenannLen Sehreiben dennoch ein angeb- liches nEheversprechen gemdss Art. 90 ff- ZGBv erw5hnte, welches offensichtlich nie stattgefunden hatte, kann nicht R.____ AA._____ J._____ R.____ R.____ N._____ R.____ N._____ R.____ R.____ N._____
f 1_ l- and.ers interpret.iert werden, als dass er den Verwandten von
etwas vormachen wollte- L.2 Der Versuch des Polizeibeamten ,
am 20. ,Januar Lgg3 im Altersheim uber ihr Verhalt- nis zw
zu befragen (Up 1"3/t/l) ' scheitert'e eben- so wie der Versuch des Bezirksanwalts am 7. September L993 (UO L3/l/4). Letzteres GesprSch wurde auf Band aufgenommen und. in HD L3/L/4 wied,ergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass
sich zwaT bemuhte, den Fragen des Bezirksanwalt,s zlJ folgen , dazv aber nicht' mehr in der Lage war. Auch Fragen zu ihrer Person (2.8. wo sie fruher gewohnt habe) konnte sie nichL stimmig beantworten. Sie wusste weder
noch
, ihren Beirat' und Neffen, einzuordnen. Auf die Frage' wer ihr Geld ein- mal erben SoLle, meinte sie "meine Bruder und Schwesternrr (HD 1'3/l/4 S. 4, welche - mit Ausnahme ihres Bruders
und
lassen sich aus ihren Ausserungen auf jeden FalI keine ziehen. l-.3 Aufgrund der Aussagen von Verwandt'en ist davon auszuge- hen, dass der Angeklagte al-s Begleiter von
an ihrem 90. Geburt,stag teilnahm, wo ihn die ver- wand.ten (und auch das Hauswartehepaar von der ) erstmals kennenlernten (HD t9/r-]-/1" S. L; HD 1_9/L1"/2 S. L; HD Ls/ts/L s. 2i HD ts/1,s/3 S. 4; HD Le/20/1" s. 4; HD Ls/20/3 S. 5; HD Ls/2L/2 S. 2). Sowohl die Ver- wandten als auch das Hauswartehepaar gingen damals davon aus, dass es sich bei
um einen Anwalt oder Vermogensverwal-t,er handelte (HD L9/LL/L S. 2; HD 19/1'1'/2 s. 3; HD rg/2L/L S. 5; HD Lg/2L/2 S. l- und 11). Auch ver- schied.ene andere Betreuungspersonen von
gingen dawon aus, bei
handle es sich um ei- nen Berater, der sich um die finanziellen Belange von
kummere (HO t9/7/3 S. 7; HD 1'9/8/1- S. R.____ AB._____ R.____ N._____ R.____ N._____ J._____ J._____ N._____ R.____ R.____ AC.-strasse ... N. R.____ N._____ R.____
t2 4; HD Ls/8/2 s. 4; HD ts/1"s/t s. 4; HD t9/1's/3 s. 7; HD 1,g/t9/1, S. 6; HD t9/tg/3 S.5).Er ei- ne Nichte von
, erwAhnte einmal, diese habe
als einen Freund bezeichnet (Ho 1'9/2r/L s' 6) . L.4
, welche von der spitex aus
ab Mitte Januar Lgg2 betreute, stellte fesL, dass
volles VerLrauen in gehabt habe und. dieser eine wichtige Person im Leben von
gewesen sei (HD l9/L3/1' s' 4; vgl' auch HD 1,g/1'3/2 S. 9) . Al-Iseits wurde auch bestAtigt, dass der Angeklagte
sowohl aLs sie noch an d.er in Zurich wohnte wie auch wd'hrend ihres Aufent.haltes im Al-tersheim
hSufig besuchLe und sich sehr um sie kummerte. Aus all diesen Aussagen von Ver- wandten und Betreuungspersonen ist zu schtiessen, dass der Angeklagte auf jed.en Fa]l eine enge Beziehung zu
pflegLe, wobei davon auszugehen ist, dass die- ses enge Verhaltnis seit Ende der BQer-Jahre bestand, was sich z.B. darin zeigte, dass der Angeklagte am 1-2. Februar 1989, anlSsslich der Feier des 90. GeburLstages von
zu deren rechten seite sass, welcher PlaLz bei festlichen Anlassen sonst jeweils ihrem Bruder vorbehalt,en war (gn 1'9/L:-/L s. 2; HD L9/L1'/2 s' 3)' schaft Den Akten lasst sich nichts entnehmen, was auf ein gestor- Les Verhaltnis zwischen den verwandten und
schliessen liesse. Im Gegenteil ergibt sich aus al- Len Einvernahmen, d.ass d,ieses verhSltnis durchaus intakt war und sich die Verwandten auch um
kummerten, ab den gOer-Jahren sogar noch intensiver (z'B' HD L9/2L/t S. 2). Dass
zu ihren Ver- 2 L._____ R.____ N._____ AD._____ R.____ R.____ N._____ R.____ R.____ AC.-strasse AE. R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ R.____ R.____
r I 13 wandten ein intaktes Verhd.ltnis hatte, ergibt sich auch aus ihrem handschriftlichen TesLament vom 8. Februar L990, in welchem sie mit Ausnahme einiger Legate ihre Nichten und Neffen bedachte. In diesem TestamenL vermacht'e sie
ihr "KindgemA1de" und sie setzte ihn als Willens- voLlstrecker ein (HD 1"3 / 2 /t) . Am guten VerhAl-tnis zwischen den Famitienmitgliedern -
Andert auch nichts, wenn gewisse Schreiben von
et.was and.eres zum Ausdruck zu bringen schei- nen, da diese schreiben allesamt in eine zeit falIen, in welcher sie nicht fflhig war, ihre eigene Situat'ion oder das Geschehen um sie herum und ZusammenhAnge zrt erkennen (vgl. nachfolgend) , so dass sie auch den Inhalt dieser Schreiben nicht erfassen konnte. Verschiedene Personen er- kldrten in der Untersuchung, wie wichtig
ihre Familie war, und dass sie sich gerne mit Genealo- gie beschAftigte (HD Lg/LL/2 s. 3; HD L9/21/2 s' 3), was
grund.sdtzLich auch bestdtigte (HO 1'8/25 S. 8)' Dass ein Familienzusammenhalt bestand, ergibt sich nur schon d.araus, d.ass immer wieder Familienf este gef eiert wur- den, an welchen auch
teilnahm und zwar bis ins hohe Alter. fnsbesondere zrt ihrem Bruder hat,te
eine enge Beziehung (gO L9/2L/2 s. 4). Der Angeklagte wilt als einziger eine Verschlechterung des Verh5lt,nisses von
zlJ ihren VerwandLen fest,gestellt haben, wobei er den Beginn dieser angeblichen Auseinand.erset,zungen auf den Zeitpunkt ansetzte' als
aus der Waisenlade geholt habe (HO tB/25 S. 9) . Dabei gi1t, allerdings zu berucksichtigien, dass es sich bei diesem TesLament um jenes vom 8. Februar 1-gg0 handelte, welches vom Inhalt her auf jeden Fall fur die geset,zlichen Erben keinen Anlass zu irgendwelchen Feindseligkeiten gegenuber
bot. Aus- N._____ von R._____ R.____ R.____ N._____ R.____ J._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____
L4 serdem ergibt sich aus den Akten, dass der Vertreter des Beistandes von
, Rechtsanwalt Prof. Dr. , dr l-5. Juli :-992 bei der vormundschaftsbe- horde Freienbach ein Gesuch um Einsichtnahme in das dort d,eponierte Test.ament von
stellte (UO t3/9/S/6), welches mit, Beschluss vom 20. August L992 abge- Iehnt wurde (HD L3/9/s/l) und das Testament - gemAss Aus- kunft der Vormundschaft.sbehorde - in d.er Folge von der Hin- terlegerin personlich, n mlich von
, abgeholt wurde (HD t3/g/s/qO), und zwar Anfang September 1,992, in Begleitung ihres Bej-standes und Nef f en r (vgl . HD 1,9/1,2/2 S. 4) . Unt,er diesen Umstinden muss davon ausgegangen werden, dass
entweder damit. einverstanden war, d'ass das hint'erlegte (al- Le) Testament. in die Hand.e ihres Neffen gelangte oder was wahrscheinlicher ist (vgI. nachfolgende Ausfuhrungen zur geistigen Gesundheit von
er) r dass
nicht realisierte, was uberhaupt vor sich ging. Bei beiden varianten hd.tte fur sie aber kein Anlass bestand.en, ihren Verwandten gegenuber negative Ge- fuhte zu hegen. rm ubrigen hj-elt der Angeklagte selber in seinem Schreiben vom 1-8. September i-992 an den Recht'sver- treter des Beistands fest, dass
an ihrer Familie und namentlich auch an ihrem Bruder sehr han- ge (HD L3 / 9 / 5 / g) . Berucksicht,igt man, dass sich die Ver- wandten bis zu ihrem Tod. um
kummer- ten, sie im Altersheim besucht,en und, auch zu Familienfe- sten mitnahmen und berucksichtigt man ferner, dass weder die verwandten selber noch das Pflegepersonal im etwas von einer verschlecht,erung der Beziehung feststel-I- Len, mussen die and.ers lautend,en Aussagen des Angeklagten a1s ErklArungsversuche dafur interpretiert werden, weshalb es zu d.en hAsslichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und
gekommen war (vgl. HD L3/9/S/e ff.)- Zusammenfassend lasst sich somit fest'sLel]en, dass die Be- ziehung zwischen
und ihren Verwand- R.____ AF._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AE._____ J._____ R.____
l_5 ten, d.ie zugleich auch ihre gesetzlj-chen Erben sind, bis zuLeiuzL vollig intakt und gut war. 3. Gesundheitszustand von
3.L Allgemeines Aufgrund verschiedener Aussagen von Verwandt,en und BeLreu- ungspersonen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr.
, ist dawon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von
bis zrL ih- rem 90. GeburtsLag, d.h. bis 1-989, sowohl in korperlicher wie auch in geistiger Hinsicht keine Auffalligkeiten auf- wies.
lebte alleine in ihrer Wohnung an der 6 in Zurich. Sie wurde zwaT ab l-982 von der Spitex betreut, war in ihren t'Aglichen Ver- richtungen vorerst aber d.urchaus noch selbst'Andig. Die zweimal wochent,lich stattfindenden Hausbesuche der SpiLex wurden ab Md.rz LggL auf eine dreimal wochentliche und ab Mitte ,Januar I9g2 auf eine tdgliche Betreuung ausgedehnt' (Up 1'3/7/3). Anfang I9g2 wurde - aufgrund verschiedener Vorkommnisse, die an der Fahigkeit
' weiter alleine in der eigenen wohnung zu leben, Zweifel aufkorrunen liessen (dazu weiter hinten) - unter der Ver- wandtschaft und auch mit
uber ihren allfAlligen Ubertritt in ein Altersheim gesprochen.
war mit einem solchen Schrit't jedoch nicht einverstan- den (HD Lg/2:-/2 S. 7; HD 1,9/19/3 S. 5; vgl . auch Schreiben RA Dr.
vom 9.01-.L992 in ordner 30, Doss. L4) . 3 .2 Ab L2. Yldtz L992 3.2.L Nach dem unf all von
am ]-2. Mdrz 1,992 j-n ihrer wohnung und d,em anschliessenden spitalaufent- hal-t war der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim unum- R.____ AG._____ R.____ R.____ AC.-strasse ... R.____ N. R.____ AH._____ R.____
r t6 g5nglich. rm Oberweisungsrapport des Spitals Neumunster vom 18. Mai tgg2 wurde unter dem Titel "Psychischer zu- standtr bei der zeiLlichen und' ortlichen Orientierung ein ilneinfl angekreuzt und beim Verha]-ten "ruhig" Und "Ver- wirrtrr (HD 1,3/6/5) . Die pflegend'e Krankenschwester im Spi- t,al Neumunster,
, schilderLe den geistigen Zu- stand von
ebenfalls als verwirrt, was auch ein Laie gemerkt hatt,e (HD L9/2/L S. 4) . Etwas aus- fuhrl-icher schild.erte sie in ihrem Bericht vom 5 ' Oktober LggT die verwirrtheit von
(ltp B/7/8).DerAngeklagteanerkanntezwar'dasssiesolche Zust,Snd.e von Verwirrtheit gehabt habe (Hp L9/2/4 S' 3), meinte aber, d.ass
zeitlich und ort'- lich nicht orientiert gewesen sein sorl, sei die subjekti- ve Meinung der Zeugin
(Hp L9/2/4 S. 2). Beruck- sicht,igt man jedoch, dass der uberweisungsrapport' nicht von
unterschrieben wurd.e, kann ihr Eindruck vom psychischen Zustand. von
wS.hrend ihres Spitalaufenthalt,es nicht einfach als subjektive Meinung abgetan werden, wie dies der Angeklagte zu Lun versucht. Dazukommt,dassauch,dieEhefrauvonOtt
r, erklarte, im Neumunster sei
absoluLverwirrtundnichtmehrinderLagegewesen, ein Gesprach zv fuhren (HD Lg/11"/2 S. 9) . Arrnticrr schilder- te es auch
(gn Lg/2L/2 S. 8)' Gembss seinem schreiben vom 23. MSrz 1992 an
r, den Bruder von
r, kam der Angeklagte im Ub- rigen selber zur uberzeug'ung, dass
ilgegenwSrtig einen verwirrungszustand aufweist, der auch nach dem anspruchsvollen juristischen Massstab - nach menschlichen Kriterien ware es vielleicht schon fruher der FalI gewesen - notgedrungen eine urteilsunfahigkeit nach sich zLe]ntrr (HD 1,3/g/5/t) - Dass diese VerwirrungszustAnde nur zej-tweise auf treten wiirden, erwahnte er dabei nicht ' Am 17. Juni 1rgg2 (zut Ze;-t d'es zweiten Krankenhausauf ent- haltes von
) verfassLe der Angeklagte eine "Eidesstattliche Versicherung", worin er festhielt' AI._____ R.____ R.____ R.____ AI._____ AI._____ R.____ AJ._____ J._____ R.____ L._____ J._____ R.____ R.____ R.____
r 1,7 dass
seit Anfang dieses ,Jahres unter Erinnerungslucken und unter Verwirrungszust5nden gelitten habe und der am L2. Mdrz 1-992 erlit.tene Unf all mit der an- schliessend erfolgten Operation
in dieser Beziehung noch weiter zuruckgeworfen habe. Nach sei- ner personlichen EinschAtzurrg sei
zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, mehr geschdft'sf5hig gewe- sen, was auch ein GutachLen des behandelnden ArzLes Dr.
voll bestAtige (Hl I8/9). Einen Tag spAter, affi 18. Juni L9g2, verfasste der Angeklagt,e eine weitere t'Eides- stattl-iche Versicherungrr, in welcher er den Vorgang am 20 ' Mai L992 bezuglich der Leistung einer Unterschrift durch
schilderte und festhielt, dass diese in Anbet,racht ihrer alters- und unfallbedingten Verwirrung nicht in der l-,age gewesen sei, den ihr vorgelegten kompli- zierten Vert,ragstext, z1J studieren (noss . t4) . Bei dieser Sachlage konnen keine Zweifel bestehen, dass r zumindest wShrend. der Ze:-l. ihrer Spit'alaufent'hal- Le nicht fAhig war, Situationen adAquat zu erfassen und entsprechend zu handeln. 3 .2.2 Am 1-g. Mai 1,992 trat,
ins A1- ters- und Pflegeheim
ein. Kurze Zei-iu spater, am 5' Juni Lgg2, fiel
aus dem Rollstuhl, was den zweit.en Spitalaufenthal-t im Neumunster (bis 23. Juni tgg2) zur Folge hatte. Auch dieser neue Uberweisungs- rapport enthielt die gleichen Feststellungen uber den psy- chischen Zustand von
wie der vorheri- ge (HD L3/6/6') . GemSss Heimverwalterehepaar und dem Pflege- personal d,es
habe sich der geist'ige Zustand won
wihrend ihres Aufenthalts im Alters- heim nicht merklich verdndert (HD Lg/6/L s' 3; HD !9/6/2 s. 10; HD 1,e/L7/2 s. e; HD Le/L8/2 s. 10; HD Le/2s/2 s' 3 f .). Dr. , welcher
seit 1988 haus- lirztli-ch betreute, gab a1s Zeuge EID, er habe sie zum er- R.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ R.____ R.____ AE._____ R.____ R.____ AE._____ R.____ AG._____ R.____
r 18 sten Mal am 26. 05 .L992 im
besuchL und in der Folge ca. all-e ein bis zwei Monate (HD 19/9/2 S. 2) . Bereits an- lAsslich einer Konsult,ation von
in seiner Praxis am 15. Januar ]-992 habe er notiert tr. . . deut- Iich werstdrktes amnestisches Psychoslmdrom mit, Konfabul-a- tionenrr (HD 19/9/2 S. 7) . Aus den Aufzeichnungen und der Erinnerung musse er schliessen, dass
zu diesem Zeitpunkt weder ortl-ich noch zeitlich oder situ- ativ und zur Person orientiert gewesen sei. Zu jenem ZeLt- punkt sei mit
kein sachliches Ge- sprAch mehr moglich gewesen und sie habe erhebliche Storun- gen der Auffassungsfd.higkeit gezeigt. Der geist,ige Zustand habe sich nicht gebessert, im Gegenteil-, nach der Entl-as- sung aus dem Spital habe er bei
am 26. 'funi 1992 eine voLlige Amnesie uber die Unfallereignis- se und die Ort,sverAnderungen (zwei Klinikaufent'halLe, Ver- legung ins Al-tersheim) festgest,eltt, (Uo 19/9/2 S. 7) . Seit seiner Begegnung mit
am L5. Januar tg92 seien seiner EinschAtzung nach GesprAche uber komple- xere Sachverhal-te nicht mehr moglich gewesen (UO L9/9/2 S. 8). Diese Einsch$.tzung deckt sich mit den Erfahrungen des Personals im (Hp Lg/6/2 s. 6; HD L9/1'7/2 s. 8; HD 1"9/LB/2 S. 6 f .; HD L9/25/2 S. 3 f .) . GemAss den weiteren Ausfuhrungen von Dr.
habe er
ab .Iuli 1-gg2 oft verwirrt anget.roffen. Es habe Verwirrungs- zustdnde von einigen Stunden bis zu solchen von einigen Tagen gegeben, dazwischen sei der Zustand von wach bis leicht apathisch und ruhig gewesen (HD t9/9/2 S. 9). Zur Veranschaulichung fuhrte Dr.
aus, er denke, ab 1991- habe man im Laufe eines GesprAchs von l-0 bis 30 Minuten erkannt, dass
dement gewesen sei, L9g2 wohl nach wenigen Sitzen und L993 bis zul-et'zt wohl schon beim Betreten d.es Zimmers und zwan: von einem Laien aus betrachtet (Ho 19/9/2 s. L2 f.). Dr. diagnostizierte bei
eine senile Demenz und zwar seit ,Januar t9g2 (HD 19 / 9 / 6 S . 4 AE.___ AE.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ AG._____ R.____ AG._R.
7 19 und 6). In seinem Arzt,lichen Zeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehorde vom 6. Mai ]-992 hielL Dr.
fesL,
sei spd.testens seiL Anfang L992 aus seiner Sicht nicht mehr in der Lage, selbst,Andig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (HD L3/9/5/2). Auf dieses Gut- achten sLutzte sich der Angeklagte selber, als er seine "Eidesstattliche Versicherungrr vom 1-7 . ,Juni ]-992 verfasste (vgl . vorne, HD 1,8/g). Wenn er in seiner stellungnahme zrl den Zeugenaussagen von Dr.
behaupt'ete, dessen Ein- sch5tzung, dass ab 'Januar Lgg2 ein sachliches Gesprbch mit
nicht mehr moglich gewesen sei, und dass sie erhebliche Storungen der Auffassungsfahigkeit ge- zeigt, habe, decke sich uberhaupt' nicht mit seinen Beobach- tungen (ttO t9/g/5 S. 3) , widerspricht er sich damit sel-ber' 3 .2.3 Am g. Mai 1,gg2 wurd.en seitens der Verwandtschaf t von
vormundschaftliche Schritt'e eingelei- tet, (HD t3/g/5/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehorde Freienbach vom lr4. Mai Ig92 wurde
zu de- ren Beistand ernannt (HD ]-3/g/5/4) - AnlAsslich einer Be- sprechung im sekretariat der vormundschaftsbehorde Freien- bach am 2. Juli Lgg2 legte der AngeklagLe ein von
unt,erzeichnetes Schreiben vom 11. .funi L992 vor, in welchem sie sich gegen die verbeistandung aus- sprach und
legte ein vom ]-4. Juni L992 d,atiertes und von
unLerzeichnetes Schreiben vor, in welchem sie die VerbeistAndung begrusste und ihr volles vertrauen in ihren Beist'and kund t'at (uo L3/9/S/S; HD L3/9/S/z anhang) Zu jener Zeit im,Juni 1-992, aIs sie die beiden Schreiben unterzeichneLe, befand sich
im spital. Dass sie ihre Meinung be- zuglich der Verbeistandung innerhal-b von drei Tagen um 180 Grad. geflndert haben so]l, ist praktisch auszuschliessen' Vielmehr zelgt sich hier, dass
nicht mehr fahig war, Geschehensablaufe zu erfassen, d.h. kon- kret den Inhalt dieser ihr vorgelegten schreiben zu werste- AG._____ R.____ AG._____ R.____ R.____ J._____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____
-20 hen, was auch bedeutet, dass sie deren Widerspruchtichkeit offensichtlich nicht wahrnehmen konnLe. Anderseits darf aufgrund des UmsLands, dass
beide Schreiben unterzeichnete, vermutet werden, dass sie d'en personen, die ihr die schreiben vorlegt,en, ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. So hielt' der Angeklagt'e ca' drei MonaLe speter in seinem Schreiben vom 25. September Lg92 an die Vormundschaftsbehorde Freienbach denn auch fest: il... Klar geht hervor, dass Frau
auf- grund ihrer stark abgeschwAchten GesundheiL (Rollstuhl, BettlSgrigkeit) keinesfal-ls mehr in der Lage ist, auf ir- gend.welche Einf lusse von Herrn
und nat'ur- lich auch anderer Familienmit'glieder entgegenzuwirken' Frau
unterzeichnet heute einfach schlichtweg a1les, was ihr unterbreitet wird infolge des ausserordent- lich reduzierten Durchsetzungsvermogens. Dasselbe gilt vice versa hinsichtlich meiner Person, diesbezuglich bin ich ganz ehrlich. Ohne weit,eres konnte ich heute die ver- nunft,igsten aber auch die unvernunftigsten Dinge gegen Ver- wandt,e von Frau
schriftlich fixieren, sie wur- de es mir bestimmt unterschreiben. AnL5sslich unserer Be- sprechung in Ihrem Amte vom 2. ,JuIi 1-992 hat bekanntlich Herr
dies mit seinem schreiben, welches genau das Gegent.eil von dem meinigen beinhaltet haL, unter Beweis gestellt. Dies ist ja gerade der Grund fur die Er- richtung der Beistandschaft von Frau r . . . tr (Un L3/9/5/L2). In seinem Schreiben vom 15. Dezember L992 ver- wies der Angeklagte nochmals d.arauf, dass es sowohl
r als auch ihm (dem Angeklagten) bestens bekannt war, dass
jeden ihr von ihnen vorge* legt,en Brief unterzeichne (up 1"3/9/s/zg s' 3)' 3.2.4 Bei den Akt,en befindet sich ein arzt,liches zeugnis won Dr. med..
vom 6. Juli 1-992, in welchem er fest- hielt, dass er an jenem Tag von
zum Besuch ins
bestellt worden sei. Bei dieser Gelegen- heit habe sie ihm ihre Absicht bekannt gegeben, ein TesLa- R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ J.____ R.____ J.____ R.____ AK._____ R.____ AE.____
r . -2]- ment zu verfassen und habe ihn zu diesem Zweck ersucht, ihre Urt,eilsfahigkeit, zu prufen. Aufgrund eines Gesprd'chs- tesLes habe er diesen Eind.ruck zweifelsfrei gewonnen und attestiere daher diesen Sachverhalt (Doss. 2 4/3) ' (auf d.ie beiden fruheren von Dr. l erstellten Arztlichen Zeugnisse sei weiter hinten t3.3.51 noch eingegangen.) Ge- gen Dr. l wurde in d.er Folge ein Strafverfahren we- gen falschen Srzt1ichen Zeugnisses eroffnet,. Nachdem die- ser vorerst auf der Korrektheit obgenannter Best5tigung beharrte, anerkannte er schliesslich, dass aufgrund seiner oberflAchlichen Untersuchung eine zweifelsfreie UrteilsfA- higkeit gar nichE habe festgestellt werden konnen. Er er- klarte sich gestandig und. schuldig des falschen Srztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff . 1- Abs. 1- SI,GB (Doss. 2 8/t4 S. 7) und wurde mit Strafbefehl wom L3. Mdtz 1-998 mit Fr. 7 I 500 . - - gebusst (Doss - 2) ' AnlAsstich d.er Konfrontationseinvernahme mit
be- stAtigte Dr. - auch, dass - entgegen dem Wortl-aut in seinem Zeugnis -
es gewesen sei, der den Auf- trag zur Begutachtung von
erteilL ha- be (un 2o/3 s. 5). weiter erklarte er auch, dass bei dem GesprAch mit
eher er Fragen gestellt habe (HD 2O/3 S. 7). Dies kommt auch in einer fruheren Aus- sage von Dr.
zum Ausdruck, als er angab, bei der Untersuchung habe eher er das Gesprach gefuhrt und sie hAt- t,en nichts Substanzieltes gesprochen. Sie h5tten uber den Rollstuhl gesprochen, wie man sich um sie
) kummere und so weiter. Sie habe gesagt, dass Som- mer sei, und dass sie im Rollstuhl sitzen musse. Er habe daher den Eindruck gehabt, sie sei unglucklich. Als er sie uber ihre Familie gefragt habe, habe sie nicht,s gesagt. Er habe sie auch gefragt,, ob sie ein TesLament machen wolle undkonne(undzwalr:weilPhmvorhergesagthabe' dass es um ein Testament gehe) und da habe sie ja gesagt (Doss. 2 B/tA S. 5) . And.ernorts erklArte Dr.
, Qt AK._____ AK._____ N._____ AK._____ N._____ R.____ R.____ AK._____ (R.____) N._____ AK._____
-22 habe
mit seinem Zeugnis entgegen kom- men wolIen (Doss. z a/u' s. 6) . Die Ausfuhrungen von Dr. l, wie der in seinem Zeug- nis erwAhnte rrGesprAchstestrr verlaufen isL, dass nAmlich Iediglich uber nicht.s Substanzielles gesprochen worden sei, und dass v.a. er Fragen gestelLt habe, decken sich grundsatzlich mit den Aussagen der ubrigen Personen, we1- che im
mit
zu t'un hatt'en und erklSrten, ein richtiges Gesprdch sei mit ihr nicht mehr moglich gewesen (vgl. vorne) - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das drztliche Zeug- nis vom 6. ,Juli L992 nicht, abgestellt, werden kann. 3.2.5 Ein weiteres d.rztliches Zeugnis, nAmlich jenes von Frau Dr. med. , Spezialarztin FMH fur Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 1-992 attestierLe
volle UrteiLsfahigkeit zum zeitpunkt der erfolgten Untersuchung am 23. JuIi 1-992 (HD 22/10/L4) ' Be- reits an diesem Datum bestAtigte Dr.
auf der Schen- kungsurkunde von
deren UrLeilsfihig- keit (HD 22/1'0/4 = HD t3/2/1'B) - Auch gegen Dr'
wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund ihres Gest'Andnis- ses wurde sie schliesslich mit strafbefehl vom 13. Mdrz 1998 wegen Ausstellung eines falschen drzt|ichen Zeugnis- ses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1Abs. l- SI,GB mit zwei Mo- naten GefAngnis bestraft (Doss. 1-) . An1Ass1ich einer Hausdurchsuchung wurden bei Dr'
ver- schiedene schriftstucke sichergestel-lt, so u.a. auch ein Srztliches Zeugnis, ebenfalls datiert, vom 29. November lgg2, welches bei
eine fehl-ende ur- teilsfAhigkeit zur Yornahme einer Lestamentarischen Verfu- gung feststellte (UO 22/LO/12 und 1"3) . Ebenso fanden sich handschriftliche Notizen - gemass Angaben von Frau Dr'
von ihrem Ehemann verfassL (Doss. 1 4/LO S' 2) -t die AK._____ AE._____ R._____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ AL.____ R._____ AL.____
r l ; -23 eine UrteilsfAhigkeit von
verneinen (uo 22/1"0/7). Anl-Ssstich der KonfronLationseinvernahme mit'
er- klArte Dr. , sie sei von
hinsicht'lich eines Arz:-ze:ugnisses bezuglich
kontaktiert word.en (Ho 2o/2 s. L). Dr. s machte auch Ausfuhrungen d.azu, wie d.ie unt,ersuchung von
vor sich gegangen sei, welche sie mit Hilfe ihres Ehemannes, welcher ebenfalls Facharzt fur Psychiatrie ist, durchge- fuhrt hatte (UO 2O/2 S. 3). Sie gab u.a. 4D, dass
keine langen Ausfuhrungen habe machen kon- nen und sich immer gestikulierend geholfen habe, wo es ver- bal nicht so gut gegangen sei (HD 2O/2 S. 5). Andernorts raumte Dr.
ein, dass sie aus heutiger sicht die Frage der urteilsfd.higkeit von
eher wernei- nen wurde (Doss. 1 4/19 S. 9) . Dass bei dieser sachlage nicht auf das die urteilsfahig- keit, von
bejahende Zeugnis vom 29. November tggz abgestellt, werden kann, liegt auf der Hand 3.2.6 Zusammenfassend lasst sich bezuglich des psychischen Gesundheit,szustands fur d.ie ze:-: ab L2. M6'rz ]-992 (SpiLal- aufenthalte, AufenLhal-t im Al-tersheim ) feststel- len, dass
nicht mehr in der Lage war, ihre eigene Situation, Sachverhalte und ZusammenhAnge rich- tig zu erfassen, was bedeutet, d'ass sie auch die Folgen ihres Tuns nicht mehr erkennen konnte. Zum gleichen schluss kam auch Dr.
in seinem Ergd.nzungsgut- achten vom 29. April Ig97 (Un L2/13 S. 40, siehe auch S' 42) . Wie unter 3.4.2 ausgefuhrt wird, kann auf anderslau- tende schlussfolgerungen von Dr.
in Seinem Gut- achten vom 3. November Lggg (Ho 37/L) nicht abgestellt wer- den. R._____ N._____ AL._____ N._____ R._____ R._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ V._____ AM._____
-24 3 .3 Vor M5.rz L992 3.3.1- Den Aussagen der Angehorigen von
und sonstiger Personen, welche mit ihr Kontakt hatten, lAsst sich entnehmen, dass
ab Ende der 8Oer-.Tahre, Anfang gOer-,Jahre immer vergessl-icher wur- de und teilweise verwirrt war. Dies d.usserte sich z.B. dar- in, dass
in ihrem Wohnhaus nach ihrer Wohnung suchte, weil sie nicht mehr wusste, wo sich diese befand (uo 1-9/19/3 s. 3 f .; HD 1'9/20/3 s. 4), oder dass sie den Hauswart nach al-I den ,Iahren auf der SLrasse nicht erkannte, sondern ihn fur ihren Uhrmacher hielt (uo 1-g/1-g/3 S. 4) . Als Beispiel fur die Vergesslichkeit von
nannte
eine Einladung zum Mit.Lagessen, die
kurz darauf wie- d.er vergessen hatte (Un B/n/2 S. 7) . Des oftern besuchte
r ihre verwandten in , wobei sie anfAnglich selbstindig den Zug benutzt,e, bis sie nach ei- nem solchen Besuch einmal den Heimweg nicht mehr fand (Hn te/1"L/2 s. 2; HD te/21,/r s. 2; HD Le/2L/2 s. s) . rn der Fo1ge wurd.e
von den Verwandten abge- holt und zu Familienfesten gefahren, so auch an Weihnach- ten tggl, wo sie abends um funf Uhr glaubte, €s sei Morgen (Un Lg/L1,/2 S. 4) . Als
einmal- von ei- ner Bekannten der Familie r von nach Zurich nach Hause gefahren wurde, sei es trotz Bemuhungen nicht moglich gewesen, miL
ein GesprAch zlJ fuhren,
habe nur rrso Sort oder t'jd. ja" gesagt (Ho 1,9/24/2 S. 3 f . ) . Ein anderes Mal begab sich
nach n, wo sie von Hotel zu Hotel gegangen sei und. behauptet habe, sie sei von ihrer (Iiingst werstorbenen) MuLter fur eine Badekur angemeldet worden (un rc/1.1/2 s. 2; HD 1'e/2L/1 s. 2; HD Le/2t/2 s. 5) .
erw5hnte auch, dass
sei so verwirrt, R._____ R._____ R._____ R._____ AJ._____ R._____ R._____ AN._____ R._____ R._____ von R.AN. R._____ R._____ R._____ AO._____ AJ._____ R._____ R._____
-25 dass sie Vergangenheit und Zukunft vermische (go 19/1'r/2 S. 4) . Auch die Nichte
konnte sich an Ausse- rungen von
bezuglich einer Zweitwoh- nung in Zurich erinnern und dass
da- von gesprochen habe, bald zu zugeln (Ho L9/2L/! s. 5), wo- bei sie
) jedoch nicht in der Lage gewesen Sei, die Adresse der neuen Wohnung zu nennen (HD L9/2t/t s. '7; HD 1,9/21/2 s. B) . , die be- reit,s erwAhnte Bekannte der Familie r, war auch ein- mal zugegen, a]s uber eine zweiLe Wohnung von r in Zurich gesprochen wurde und sie ( r) auf die Frage, was es mj-t der Zweitwohnung auf sich habe, keine kl-are Antwort gegeben habe, weil sie dazu vermutlich nicht in der Lage gewesen sei (UO 19/24/1, S. 3; HD Le/24/2 S. 2) . 3.3.2 Aufgrund solcher - zuvor beschriebener - Vorf[Ile, begannen sich d,ie Familienmitglieder zu sorgen, ob
noch f5hig sei, alleine in ihrer Wohnung zu leben und. es wurde der Eint,ritt, in ein Alt,ersheim erwo- gen. Da sich - wie erwAhnt - gegen einen solchen Schritt wehrte, wurde vorersL die Betreuung durch die Spitex und die VerwandLen int.ensiviert (v91. vor- n€), wobei auch das Hauswartehepaar vermehrt nach r schaute (HD l9/Lg/3 s. 3; HD r9/20/L S- 2)' Den Aussagen von
der L,eiterin der Haushilfe
(spitex), ldsst sich entnehmen, dass
diese Unterstutzung benotigt,e (Un L9/7/t S- 3; HD tg/7/3 S. 5), was den Umkehrschluss zulSsst, dass
spStestens ab Anfang 1'992 nicht mehr f5hig war, alleine fur sich zu sorgen. Auch der Angeklagte selber stellte in seiner bereits erwihnten "Eidesstattli- chen Versicherungrr vom j.7. ,Juni L992 fest,, dass
seit Anfang dieses .Jahres unter Erinnerungs- lucken leide und nicht mehr geschd.ftsfahig sei (HD L8/9) . L._____ R._____ R._____ (R.) AP. R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AQ._____ AR._____ R._____ R._____ R._____
1 25 3.3.3 Die Haushaltshilfe , welche r wihrend ca. l-0 Jahren jeweils an einem Tag in der Woche wflhrend. ca. zwei Stunden betreut hatte, erklArte ebenfalls,
sei sehr vergessl-ich und betreuungsbed.urftig gewesen (HD A9/15/3 S, 4) .
erwahnte den Ausdruck "Arterienverkalkung't (HD L9/L5/3 S. 4), womit sie wohl die Vergesslichkeit von
beschreiben wollte. Sie konnte in all den ,fahren auch eine Verschlechterung des Zustandes von
r festst,ell-en (HD L9/L5/3 S. 8) . r habe sie immer wieder das Gleiche gefragt; das sei muhsam gewesen und in den let'zten zwet, drei Jah- ren vor ihrem Eintrit,t ins Altersheim schlimm geworden (HD Le/Ls/3 s. e).
i, welche
von der Spi- tex aus lediglich Anfang tgg2 wAhrend 4 Tagen pro Woche betreute, erkl-flrte ebenfalls,
sei ver- gesslich gewesen, je nach Zust,and mehr oder weniger. Es sei darum gegangen, d.ass sie so lange wie moglich habe zu Hause bleiben konnen (Hp t9/r3/3 S. 5) - Sie schilderte,
habe, wenn sie ( i) zu ihr r) gekommen sei und an die Tur ge- klopft habe, sLets gefragL, wer sie sei und was sie hier zLr tun hAtte. Darauf habe sie jeweils gesagt, sie sei die Spitexhilfe (HD L9/1"3/3 S. 5) . Sie konnte sich auch daran erinnern, d.ass sich
einmal verirrt habe und sie ( ) sie dann gesucht und glaublich eine Tramhaltestelle weiter gefunden habe (UO 1'9/1'3/3 S' 6) . Eine weitere Haushaltshitfe,
' be- treute
wahrend ca. einem 'Jahr, bis
r tAgtich bet.reut worden sei (HD t9/8/L s. 1- f.). sie habe sie jeweils am Freitag zwel- stunden be- treut, meist uber tvtittag (HD L9/8/2 S. 3). Frau a konn- te den geistigen ZusLand von
nicht AS._____ R._____ R._____ AS._____ R._____ R._____ R._____ AD.R. R._____ R._____ AD._____ (R._____ R._____ AD.) AT.__ R._____ R._____ R._____ AT._____
27 beschreiben und meinte, sie habe eigentlich keine Zeichen von Vergesslichkeit festgestellt, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe (go lg/8/2 s. 5). wenn sie bei der polizej-' lichen Befragung gesagt habe,
sei ein- fach etwas vergesslich gewesen (HD L9/B/I S. 3), habe sie das gedusserL, weil
einmal nicht' ge- wusst habe, dass sie ( a) am Freitag gekommen sei (UO 1,9/8/2 S. 6) . Weiter ergibt, sich aus den Aussagen von Frau a, sie habe nicht, viel mit
gesprochen (HD L9/8/1 s. 3; HD t9/8/2 s. 3), so dass eS nicht, erstaunt, wenn sie uber den geistigen ZusLand von
keine Aussagen machen konnte. Frau
sLel-lte jedoch fest,
habe of- ters Flecken auf den Kleid.ern gehabt (gO L9/B/2 S. 5 und 7) und in d.er Wohnung habe ein Durcheinander geherrscht (so 1,e/8/2 S. 6) . 3.3.4 Dr.
gab als Zeuge an, in den Jahren 1-988/89 habe ihn
ca. all-e zwei Monate in sei- ner Praxis besucht. Meist habe sie eine Kurverordnung fur ihre Kur in Bad Ftagaz gebraucht. Bis Dezember 1989 habe ihn
jeweils alleine und selbstAndig in seiner Praxis aufgesucht (Hp t9/9/2 S. 2).Nach der Kon- sultation am 18. Dezember 1-989, als ihm nichLs aufgefallen sei, habe ihn
erst wieder am 26 ' Mdrz 1-ggL auf gesuchL, auf veranl-assung und in Begleitung von Frau i (ut 1,9/9/2 S. 2; HD L9/9/6 S. 3) . Eine Woche spAter habe er wegen eines Rezeptes mit
t,elefoniert und da habe sie bereits nicht mehr ge- wusst, dass sie ihn eine Woche vorher aufgesucht habe (Ul L9/g/2 S. 2). Bis Dezember 1989 habe er
als eine alt,ersentsprechende, normal reagierende Frau betrachtet; sie sei ortlich und zeitlich orienLierL gewe- sen und habe die Fahigkeit gehabt, ihre stellung in der menschlichen Gesellschaft richtig abzusch|tzen und habe sich fur ihre Rechte einsetzen konnen. Bis im Dezember l-g89 habe er keine wesentliche EinschrSnkung der urteilsfa- R._____ R._____ AT.______ AT.______ R._____ R._____ AT.______ R._____ AG._____ R._____ R._____ R._____ L._____ R._____ R._____
r l -28 higkeit festgestellt (HD 1"9/9/2 S. 3 f .). In der Krankenge- schichte habe er am 25. Md.rz L991- aufgeschrieben, eLwas verlangsamt, ortlich und zeitl-ich orientierL, in den tagli- chen Verrichtungen selbstdndig, ungepflegte Kleidung, Flecken auf der Kleidung (Un W/9/6 S. 3 und 5). Ihre Ver- gesslichkeit sei ihm erst eine Woche spAter, nach der Kon- sultat,ion vom 26. Mdrz 1,ggl, aufgefallen, aIs sich
nicht. mehr daran erinnert habe (HD L9/9/2 s. 5) . Bei der nd.chsten Konsul-tation am 1-5. Januar L992 habe er notiert, Allgemeinzustand und Gewicht seien unver- AnderL gegenuber 19gt, hingegen deutlich verst'Srktes alluie- stisches Psychoslmdrom mit Konfabulation (HO 19/9/6 S. 3) . In seinem drztJichen Zeugnis vom 6. Mai 1'992 zuhanden der Vormund,schaftsbehorde hielt
fest, teilweise schon seit Anfang 1-9gl und ausgepr5gt seit, Anfang 1'992 sei bei
eine ausgepr5gte Vergesslichkeit aufgefallen und. sie habe nur noch mit Hilfe von Verwand- ten, Nachbarn und Bekannt,en ihren eigenen Haushalt auf - recht erhalten konnen. SpAtestens seit Anf ang dieses 'Jah- res (L9g2) sei sie aus seiner Sicht nicht mehr in der La- g€, selbstAndig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amt- lichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (Up L3/e/s/z). Des Weiteren liegt ein Schreiben von
vom 1-1' Mai :-993 an
vor, in welchem u.a. festge- halten ist, dass er ( )
nach einem ld.ngeren Intervall Ende Mdrz 1"997 wieder untersuchL habe. Sie sei damals ortlich und. zeitlich richtig orien- tiert gewesen, jedoch so vergesslich geworden, dass sie eine Woche spAter am Telefon nichts mehr vom stattgehabten Arztbesuch gewusst habe. Im f olgenden ,Jahr habe diese Ver- gesslichkeit., einhergehend, mit einer VernachlAssigung der Wohnung und Korperpflege, nach Aussage der ihr nahestehen- den Nichte Frau , weiterhin deutlich zugienommen, doch habe sich die Patientin vehement gegen tirzi-l-iche und R._____ AG._____ R._____ AG._____ J._____ AG.) R. L._____
r 29 soziale Hilfsangebote gewehrt. Er habe r wieder am 15. ,Januar 1-992 gesehen, diesmal nicht mehr ortlich und zeitlich orientiert, und Ged5chtnislucken mit irgendwel-chen ad hoc-Einf5llen ausfullend. Korperlich sei sie, wenn auch stArker behindert, noch selbst[ndig und geh- f Ahig Stewesen (uo t9 /9 /zl . 3.3.5
bestatigt,e sowohl am 1-. lfuli 1-99L als auch fur den 20. Dezember 1,99L die Urteitsf d.higkeit von
(Doss. 2 4/I-2). Wie bereits erwihnt, wurde er diesbezuglich wegen Abgabe eines falschen 6'rztLJ-- chen Zeugnisses verurteil-t. Auch bezuglich dieser beiden Zeugnisse mussLe
eingestehen, dass diese nicht korrekt waren, weshalb auf sie nicht abgestellt wer- den kann. 3.4 Gutachten r,
3.4.L Wie bereits vorne erwfl.hnt, wurde von der Bezirksan- waltschaft ein Gutachten betreffend Urteil-sfAhigkeit von
in Auftrag gegeben.
hielt in seinem Gutachten vom 25. April 1'995 am Schluss fest, dass sich eine Verbesserung gutachterlicher Aussage- moglichkeiten durch die Befragung von Auskunftspersonen, wie z.B. Familienangehorige, fruhere Nachbarn eLc. vorstel-- Ien liesse (uo l2/4 S. 2L). In der Folge fanden mehrere Einvernahmen mit verschiedenen Bezugspersonen von
r, t,eilweise im Beisein von , statt (Hn 19). Darauf pr$zisierte dieser seine fruheren gutachterlichen Aussagen in einem ErgAnzungsgutachten, wel- ches vom 29. April tggT datiert (Ho 1-2/l-3). VorersL ist festzuhalten, dass es grundsAtzl-ich fraglich isL, ob sich mit einem psychiatrischen Gutachten die Ur- teilsfAhigkeit einer Person post mortem uberhaupt' mit genu- gender sicherheit feststellen lasst. Entsprechend sind die- se Gutachten mit vorslcht zu wurdigen und es ist ihnen R._____ AK._____ R._____ AK._____ V., AM. R._____ V._____ R._____ V._____
7 30 nicht einfach blind zu folgen. Damit isL auch der - teil- weise berechtigt,en - Krit,ik durch PD Dr. med. (ito 37/L S. 35 f .) Rechnung get,ragen. In seinem ErgAnzungsgutacht,en kommt Dr. r zusam- mengefasst zum Schluss, dass bei
be- reit,s l-990 die kognitive LeistungsfAhigkeit, die Fahigkeit zur kritischen Erfassung von Motivationen Dritter und zuT Erfassung komplexer ZusammenhAnge beeintrAchtigt gewesen seien. Damit sei auch die Fdhigkeit zu richtiger Urt'eils- bildung hinsichtlich eigener Handlungen und deren Tragwei- t,e beeint,rAchtigt gewesen. Fur das ,fahr L99L sei aII dies als noch stArker beeintr5chtigt zu erkennen (ltO t2/I3 S. 39). Sinngemass schliesst Dr. r fur die zeLt im
bei
aufgrund der Desorien- tiertheit auch z:ur eigenen Person bzw. z:ur eigenen person- lichen Sit,uation aus, dass d.ie FAhigkeit, die Folgen ihres Verhaltens richtig zu erkennen und die eigenen Beweggrunde kritisch zu gewichten, gegeben waren (HO L2/13 S. 40, vgI. auch s. 42) . Diese Schlussfolgerungien lassen sich aufgrund der Aussagen der verschied.enen Bezugspersonen von
, insbesondere aufgrund der Schilderungen von Dr. (vgf. vorne) , auch vom Laien ziehen- Insbesondere geht auch Dr. r fur die Ze:-t vor dem Unfall uledig- lich" von einer Beeint,r5chtigung der kognitiven Leistungs- fihigkeit
aus. Wie sich auch aus den Aussagen der verschiedenen Bezugspergonen von r ergibt, nahm ihre Vergesslichkeit mit der Zeir. immer mehr zu und sie war auch teilweise, aber nicht' im- mer, verwirrt. Die ortliche und zeitliche Orientierung muss auch recht. lange erhalten gewesen sein, da sie bis zu ihrem Unfall ihre Wohnung h5ufig verliess und in der Regel auch wieder fand. Von einer grundsitzlichen und absolut'en Urteilsunfihigkeit
kann bis Anfang Lgg2 nur schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie AM._____ V._____ R._____ V._____ AE._____ R._____ R._____ V._____ R._____ R._____ R._____
1 i : . sonst ware, 3l_ - trotz Spitexbetreuung - nicht in der Lage gewesen alleine in ihrer Wohnung zu leben. 3.4.2 Die VerLeidigung beauftragte ihrerseits PD Dr. med.
r, ein Gutachten uber die UrteilsfAhigkeit /te- stierfAhigkeit von
zu erstel-len, weI- ches vom 3. November Lggg datiert (HD 37/1,) und am 7. Juni 2oo0 hierorts einging (uo 36). Dieses Gutachten vermag - nebst den zuvorgenannten grundsdtzlichen Bedenken - inso- fern nicht zu iiberzeugen, aIs Dr. r von einigen objek- tiv nicht belegbaren Annahmen ausging. So ist z.B. zu erwihnen, dass Dr. r - wie er sel-ber fest,hielt - bezuglich der Beziehung zwischen r und dem Angeklagten unkritisch von dessen eigenen Angaben ausging (HD 37 /L S. 6) . Auch bezuglich dem VerhSlt- nis zwischen
und ihren Verwandten stutzt,e sich Dr. r offensichtlich einzig auf die Anga- ben des Angektagten, wenn er schrieb, €S Sei nun aber be- kannt, d.ass sie
r) gegenuber ihren Ver- wandten gewisse Vorbehal-te bzw. negative Gefuhle hegte, offensicht,lich aus Neid und Eifersucht, weiL diese eine eigene Familie gegrundet hAtten; aus EnttAuschung daruber habe sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder
verlas- sen (Un 37/I S. 27) . Objektive Anhalt,spunkte, dass
r gegenuber ihren Verwandten negative Gefuhle gehegt hAtte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil war immer wieder die Rede davon, wie nah sich
und ihr Bruder
bis zu:--e|uzt stan- d.en und gerade dieser Bruder sol-I gemAss Dr. r der An- lass fur Neid und Eifersucht gegenuber den Verwandten gewe- sen sein. Die hiufigen Besuche von
in WaId. bei ihrem Brud.er und bei ihrem Neffen Beat liessen sich auch nur schwer erkl-Aren, wenn nicht - entgegen der Annahme von Dr. r - ein unget,rubtes Verhaltnis ge- herrscht h5tte. Die Schreiben, welche Vorbehalte gegenuber der verwandtschaft enthalLen, datieren aus der zeit, z! AM._____ R._____ AM._____ AM._____ R._____ R._____ AM._____ (R._____ J._____ R._____ R._____ J._____ AM._____ R._____ AM._____
r 32 der sich im
aufhielt. Sie wur- d.en won ihr zwar unLerzeichnet, doch kann ausgeschlossen werden, dass sie den Inhalt solcher Schreiben auch tatsich- lich erfasste (vg}. vorne und auch nachfolgend) . Selbst der Angeklagte anerkannte, dass
z'tJ jener ZeLt al-l-es unterzeichnen wiirde, was er ihr vorlegt (vg}. vorne). Dr. r zfumt das Pferd beim Schwanz auf, wenn er sich zur Beurteilung der UrteilsfAhigkeit von
bzw. ihres Verhdltnisses zu den Ver- wandten auf Schriftstucke stutzt, die jene zu einer Zeit unterzeichnete, fur welche er ihre Urt'eilsfAhigkeit zu be- urteilen hat. Offenbar stutzte sich Dr. auch al-lein auf die Angaben des Angek]agt,en, wenn er davon ausging, Dr. l sei der Hausarzt von
giewesen (HO 37/L S' 21 bis 23) . Dabei ]-Asst er unbeachtet, dass Dr.
als Zeuge angab, €r habe die hausArztliche Betreuung von
am 3. Februar L988 ubernommen und Sie bis zu ihrem Tod betreuL (HD Lg/g/2 S. 2). Demgegenuber gab Dr. l selber €tll,
sei lediglich einmal aIs Patientin mit
zu ihm gekonrmen wegen einer Art,hrose in den Knien und den Sprunggelenken und er wtirde sich nicht als deren Hausarzt bezeichnen (Doss - 2 g/g S. 2). Zwar r5umte Dr. r ein, die Zeugnisse von Dr.
und Dr. seien angesichts der widerspruchli- chen Aussagen im Rahmen des strafverfahrens gegen deren Verfasser schwierig zu werten (Up 37/l S. 22). Er stutzte sich bei der Beurt,eilung der urteilsfahigkeit von
r d.ann aber doch auf das rrkurze sLatement des Hausarztes Dr. med'. l" (HD 37/1- s' 23) ' wie be- reits ausgefuhrL, war Dr.
in seinem strafverfah- ren gestandig, falsche SrztrIiche Zeugnisse ausgestellt zu haben, was auch zu seiner Verurteilung fuhrte (v91. vor- ne). Dies wurde von Dr. r aber offensichtlich nicht ge- buhrend berucksichtigt - R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AK._____ R._____ AG._____ R._____ AK._____ R._____ N._____ AM._____ AK._____ AL._____ R._____ AK._____ AK._____ AM._____
in seinem Gutachten die Aussage von Maya Eugster wieder, a1S sie auf den Vorhalt, was das be- deute, wenn am 6. ,Ju1i ]-992 im Rapportbl-att des stehe, dass es der Patient,in heute wieder gut gehe, antwor- tete: rrsie erbrach nicht, mehr. Man sah ihr ?D, dass es ihr wieder besser gingrr (HD 37/L S. 1-7) . U.a. aus dieser Aussa- ge schloss Dr. auf den guten Geisteszustand von
zu jenem Zeitpunkt (Hn 37/1' S. 23) - Die Aussage, dass es
am 6. Juli 1-992 wie- der besser ging, weil sie nicht mehr erbrach (wie am Vor- t"g) , bezog sich aber offensichtlich auf das Erbrechen und hat, mit dem geistigen Zustand nicht zwingend auch etwas zu tun. Auf jeden Fall- schilderten das Pflegepersonal im
und auch das Verwalterehepaar einhellig, dass sich am geistigen Zustand von
wdhrend ih- res Aufenthaltes im eigentlich nichts geAndert ha- be (wgl. vorne) . Auch den A,usserungen von Dr.
1Asst sich nicht entnehmen, d.ass sich die geistige Gesundheit von
wAhrend der 'ra-Zeittt zwi- schendurch gebessert, hfltt,e. Er st.ellt,e lediglich fest, dass sie nicht st5ndig in VerwirrungszustAnden gelebt habe. DaSs die - wie Dr. r eS nennt - sowohl fur den l-,aien erkennbare a1s auch vom graphologischen Experten bestAtig- te gute Hand.schrift, der Erblasserin im umstritt,enen Testa- ment wom 6. Juli L992 fur ihren guten Geisteszustand spre- chen soII (uo 37/t s. 23), scheint nicht zwingend zu sein, da die Qualitat der Handschrift, zumindest' auch vom korper- lichen Zustand abhdngt. Abgesehen davon ist - auch vom Lai- en - in der Qualitat der Handschrift ein deutlicher Unter- schied zwischen Februar 1990 (vgl. HD L3/2/L) und Juli 1,992 (wgl . HD L3/2/1,6) zrl erkennen und ob die Handschrift am 6. Juli I9g2 al-s "gut" bezeichnet werden kann, ist ein relativer Begriff , gerad.e wenn man sie mit der Schrift vom Februar 1-990 vergleicht. Ausserdem erscheint es zumindest problematisch, einzig aufgrund des Schriftbildes auf die geistige Gesund.heit eines Menschen schliessen zu wollen. AM._____ AE._____ AM._____ R._____ R._____ AE._____ R._____ AE._____ AG._____ R._____ AE._____ AM._____
34 Selbst wenn der Psychiater Prof. Dr. med.
zur Ansicht kam, rrdass die Schreibende hochbetagt ist, aber zwr Ze:-t der Niederschrift geistig voll gesund warrl und. wenn der Graphologe
angenom- men hat,, dass die Erbl-asserin 'rmiL an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit im Vollbesit,z ihrer UrteilsfAhig- keit gewesen isL" (HD 37/L S. 20), lAsst sich damit die Feststellung der Bezugspersonen von
nicht aus der Welt schaffen, dass wAhrend ihres Aufenthal- tes im mit ihr kein richt,iges GesprSch mehr ge- fuhrt werden konnte (vgI. vorne) . Das bedeutet nichts ande- res, als dass
zu dieser zeit, also auch am 6. ,Juli L992, eben nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Gesund.heit war und die von Dr. r zitierten Experten, welche
nie gesehen haLten, zu einem nicht der RealiLat entsprechenden Schluss gelang- ten. Dennoch stutzL sich Dr, r auf diese Experten. Vol1ig unkritisch hAlt, Dr. r in seinem Gutachten fest: 'rEs ist auch nichL bekannt, dass Dr.
die Erblas- serin get5uscht, oder betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit ausschliesslich berechnenden Ab- sichten getrieben hAt,te" (Un 37/1' S. 28) . Zwar ist es rich- tig, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens "nicht bekanntrf war, doch musste Dr. r wissen, dass ge- nau dies Gegenstand. des vorliegenden Strafverfahrens ist und somit zumindest, ein ent,sprechender Verdacht bestand' Auch wenn Dr.
dem Wortlaut, nach nicht behauptet, f habe die Erblasserin weder getd.uscht noch betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit' aus- schliesslich berechnenden Absichten getrieben, so erweckt er aber genau diesen Eindruck, was auf eine gewisse vorein- genommenheit des Gutachters hindeutet'. OamiL ist genugend dargeLan, weshaLb auf das Gutachten von pD Dr. med.
nicht abgesteltt werden kann. AU._____ AV._____ R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____
F 35 3 . 5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Fur die Zeit nach ihrem unfalI am L2. Md,rz 1,gg2 besteht aufgrund des von den verschiedenen personen geschilderten GeisteszusLandes von
kein Zweifer dar_ uber, dass sie nicht mehr fdhig war, ihre situation rear_i_ stisch zu erkennen und die Folgen ihrer Handlungen erfas_ sen zu konnen. Fur die Zeit vor dem unfarl kann keine d.erart eindeutige und absolut,e Feststelrung getroffen werden. rmmerhin erge_ ben die Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, dass ab Ende der goer-,fahre / anrang 9Oer-,Jahre die vergessr-ich_ keit von
erschreckend zunahm und sie zeitweise verwirrt war. Festster-r-en r_dsst sich auf jeden FaLl, dass an der uneingeschrdnkten urteirsfdhigkeit von
in der zeit ab 1_990 zumindest Zweifel bestehen und ihre kognit,iven Fahigkeiten grundsd.tzrich ein_ geschrdnkt waren- wie es sich d.iesbezuglich im Zusanrmen_ hang mit den einzer-nen von ihr vorg.enommenen verfugungen verhAl_t, isL im Folgend.en darzulegen. 4 4 ' 1- Abschluss Lebensversicherung
(porice-Nr.
) und Lebensver'icherung
(poli_ ce-Nr .
) ALs der Angeklagte noch bei der
versicherungsgeser_r_ schaft arbeiteLe, schross er im Mdrz r_9gg mit
eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr' t tvtio. und einer LaufzeiL von r-o .fahren ab (Doss. g/t/t Anhang) - unter Berucksichtigung des steuerrichen Aspektes kann zwar nicht zum vorneherein gesagt werd.en, der Abschluss einer sor-chen Lebensversicherung mit einer 89-jdhrigen versicherungsnehmerin sei ein vollig sinnroses R._____ R._____ R._____ W._____ 14 AW._____ 15 W._____ R._____
r i I -36 Geschift. Was dann jedoch kej-nen Sinn ergibt, ist der Ruck- kauf der Versicherung zwe! Jahre spAter, bei einem Ruck- kaufswert von nur Fr. L'OO5'350.15 (Doss. 9/1'/1 Anhang) und. der Wiederanlage in einer neuen L,ebensversicherung bei der
(der entsprechende Versicherungs-Antrag datiert vom 25. April 1-990) , ebenfalls mit einer Einmal-einlage von Fr. 1 Mio. und einer Laufzeit von L0 ,fahren (HO 22/5/5). Darauf angesprochen, musste der Angeklagte zwar selber ein- gesLehen, dass dies finanziell kein sehr sinnvoller Akt gewesen sei. Er machte aber geltend, €T habe damals zrur
Versicherungsgesellschaft gewechselt und
habe gesagt, wenn er bei d,er
sei, dann sol- Ie er das bei der
machen (Prot. s. 1-4) . Als gutmei- nender Berater und Vertrauter von
hAt- Le er ihr von einem solchen Vorgehen aber dringend abrat'en mussen. Dass
r gegen den Rat' ihres ver- trauten, der auf diesem Gebiet Fachmann war, dennoch auf dieses Geschdft bestanden hAtte, scheint angesicht's ihres damals bereits reduzierLen Geisteszustandes wenig wahr- scheinlich. Dabei ist zu berucksichtig€D, dass der Ange- klagte fur jeden versicherungsabschluss eine Provision uber 3 Prozent der Versicherungssumme erhielt (fip L8/6 S' 5). Konkret erhielt der Angeklagte fur den Abschluss des Versicherungsvertrages bei der
Fr- 441723'15 an Pro- vision und sonstigen Gutschrift,en (Doss - 9/f /2) und fur denjenigen bei der
Fr. 33r855.05 (Doss. 9/2/2)' Da- mit, waren diese Geschafte zumind.est' fur den Angeklagten eintrAglich. 4 .2 $Iohnungskauf 4.2.1 Im April 1990 kaufte
fur Fr' 700'000.-- eine EigenEumswohnung in h (HD 22/3/IB), wo- fur sie einen Hypothekarkredit in Hohe won Fr. 500'000'-- in Anspruch nahm (uo 22/3/1L) und fur ca. Fr. 25O' 000'-- Wertschriften verkaufen liess (HD 22/3/8)' (Das war unge- fdihr zt)r Zeit, a1s das Geld aus der Lebensversicherung der AW._____ R._____ AW._____ AW._____ R._____ R._____ W._____ AW._____ U._____ R._____ U._____
37
frei geworden war und die l-,ebensversicherung bei der
abgeschlossen wurde. ) Am 1-. Mai 1-990 meldet'e sich
bei der Einwohnerkontrolle
an, mit Wohnsitz an der
(Hp t5/5 S. 1-, siehe auch HD LB/3 S. 7) . Bereits am 3l-. Januar 1,990 hatte
der Z, Anlage und Immobilientreuhand, vertreten durch f, eine Vollmacht zum Erwerb von Liegenschaften ausgestellt, die jede Ermachtigung einer Generalvollmacht einschloss (HD 22/3/f Beilage) - Am 1-. Ntdrz L990 stellte sie fur die {I, vert,reten durch
, eine wei- Lere Vollmacht aus bezuglich Erwerb und Verdusserung von Liegenschaft.en sowie wertpapieren. Auch hier war jede Er- mAcht,igung einer Generalvollmacht eingeschlossen (HD 22/3/8 Beilage). Den Kaufvertrag unterzeichnet,e dann allerdings
selber (UO 22/3/tg), Lrotz den ausgestellten VoIl- machten an den Angeklagten. Dazu fuhrte dieser aus,
habe immer gesagt, d.ie gesetzlichen Erben bzw. die Familie hoffe, sie bekamen eines Tages ihr Geld. Sie hAtten das dann zusammen beredet und er (der Angeklag- te) habe darauf gesagt, vielleicht ware es 9ut, wenn sj-e beim Notar dabei sei und ihren willen dokument'ieren wurde (prot. s. 15 und t7) . Er habe fur
, nicht fur sich selber, befurchten mussen, dass dieser Kauf allenfalls krit'isiert worden wAre (Prot' S' L7) ' Schliess- lich meinte er - enLgegen seiner vorherigen Aussage t
habe gewiinscht mitzukommen' Sie habe sich in dieser Art geAussert und da habe er gesagt, sie konne mitkommen (Prot. S. L7) . Dass dem nicht so war, €r- gibt, sich aus dem schreiben des Angeklagten an die
vom 5. Februar 1990, in welchem er u'a' festhielL: "Auch isL es mein Wunsch, dass Frau r an der Eigentumsubertragung personlich teilnehmen kann, dies obschon ich uber die erforderliche Generalvollmacht zuT W._____ AW._____ R._____ AX._____ AY.-strasse ... U. R._____ AZ._____ N._____ AZ._____ N._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____
38 Abwicklung dieses Gesch5ftes verfuge. Ich muss mich ja ge- genuber allf5Lligen Erben bzw. gegenuber deren EinwAnden vorkehren't (HD 22 /3 / t) . Ein Anlass, weshalb sich der Angeklagte gegen a11fAllige Kritik von Seiten der Familie r - z! welcher damals auch aus seiner Sicht (noch) ein gutes VerhAltnis bestand (Prot. S. L7) - hfltte absichern mussen, ist nicht ersicht,- lich, wenn es tatsAchlich dem Wunsch von
entsprochen h5tte, diese Wohnung in
zu kaufen. Ind.em der Angeklagte dennoch Vorkehrungen treffen woIlte, um allfAl1igen EinwAnden der Erben entgegenzutreLen, mus- sen gewisse Zweifel daran aufkommen, ob es
war, die die Wohnung kaufen wollte oder ob nicht vielmehr der Angekfagte der eigentliche Initiant war. 4.2.2 Der Angeklagte erklarte zum wohnungskauf in ,
habe vom wegziehen wolIen, da sie durch die zunehmende Drogenprost,itution immer ofters bel5stigt worden sei. Auf einem ihrer gemeinsamen Ausfluge mit dem Auto seien sie auch in den Kanton Schwyz gekommen, wo sie diese Wohnung zum Verkauf ausgeschrieben gesehen hAt,ten. Sie hAtten sich dann diese Wohnung angeschaut und
habe sie sehr gut, gefallen. Darauf habe sie ihn beauft,ragt, diese Wohnung zu kaufen (HD LB/6 s. B; Prot. s. 15 f . ) . In seiner schrif tlichen Darst,el-lung uber seine Beziehung zu
schilderte der Ange- klagte die Sit,uation im mit der Strassenprostituti- on und dem Drogenelend, welche fur die Bewohner des s eine Zumutung gewesen sei. NamentLich fur Frau
sei es beinahe unausstehlich gewesen. Sie habe je lEin- ger dest,o mehr weg gewollt, von dieser Szene . L990 habe sie ihn d.aher einmal beauftrsgL, irgend eine schone Eigentums- wohnung am herrlichen Zurichsee fur sie zu erwerben. Bei verschied.enen Ausfahrten hdtten sie dann in in der 0berbauung
diese prS.chtige 4 t/2 Zimmer-Wohnung finden konnen. Hier habe Frau r ihre letzten Jahre von R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ BB._____ R._____ R._____ BB._____ BB._____ U._____ R._____ T._____
F 39 verbringen wo]len (HD L8/7/l S. 3 f.). In der ersten Ein- vernahme beim Bezirksanwalt , am 29. Mai L995, schilderte er zway auch, wie sie eines Tages mit dem Auto in h an einer Uberbauung vorbeigefahren seien und
erklart habe, €s wurde ihr Freude machen, am see dort zu wohnen, zumal sie auch in Zurich mehr oder weniger am See gewohnt, habe und sie hAtt,en dann einige Wohnungen angeschaut, wobei sie sich spontan entschlossen habe, die oberste 4 I/2 Zimmer-Wohnung zu kaufen (Up 1,8/3 S. 5) . Dass
wegen der desolat,en ZustAnde im .quartier von dort hAtt,e wegziehen wollen, erwAhnt'e der Angeklagte hier mit keinem Wort. Im Gegenteil fuhrte er aus, die ldee (zum Wohnungskauf) sei sponLan von
gekommen und zwar beim Vorbeifahren. Vor- her sei von so eLwas nie die Rede zwischen ihnen gewesen. AIs Begrundung habe sie angegeben, sie sei jetzt' immer in Miete gewesen und mochte sich auch einmal eine schone Woh* nung l-eisten (HD 1,8/3 S. 7). Nochmals auf das Motiv fur diesen Wohnungskauf angesprochen, erwAhnLe der Angeklagte wiederum nichts vom Drogen- und Strassenprost'itutionspro- blem im quartier, sondern er erkldrte, es sei die wunderschone Seelage gewesen, die
da- zu bewogen habe. Ausserdem sei es eine Uberbauung, in der viele 5ltere Leute ihren Lebensabend verbringen wiirden (HD 1,8/3 s. 8) . Inhaltlich wid.ersprechen sich die Aussagen des Angeklagten insofern, al-s er einmal die wunderbare Seelage als Motiv fur den Wohnungskauf angab und diesen als spontane Ent'- scheidung von
darstellte und ein ande- res Mal die schlimmen ZustAnde im -Quartier anfuhr- t€, die
d.az:u bewogen hitten, sich nach einer and.eren Wohnung umzusehen, wobei bei dieser Ver- sion ein Wohnungskauf grund.sAtzlich geplant war' Diese Wi- derspruchl-ichkeit ist ein Ind.iz dafur, dass eben nicht
die Idee zu diesem Kauf hatte, son- dern der Angeklagte. U._____ R._____ R._____ BB._____ R._____ BB.- R. R._____ BB.- R. R._____
r I j l - 40 4.2.3 Wie sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussa- gen der verschiedenen Bezugspersonen, die mit
in Kontakt standen, klar ergibt, haL
nie in h gewohnt. So wurde die Wohnung denn auch am l.4. Mai 1-990 bereit,s vermieteL, wobei r ein Zimmer zur Verfugung st'ehen so1lte (HD 22/3/ZS). In der Untersuchung behauptete der Angeklagte,
habe die Wohnung in h auch tatsAch- l-ich bezogen (uo L8/3 s. 7, vgl . auch HD L8/10 S. 9 und 11) und er wollte nichts davon wissen, dass die Wohnung vermieteL war (Un L8/3 S. 8).Auf die klare Frage anlSss- lich der Hauptverhandlung, ob
nach
gezogen sei, antwortete der Angeklagte ausweichend: 'rWir waren ofters dort,'r (Prot. S. 20) . Die Anschl-ussfrage, ob man sagen konne, Sie habe nie dort gewohnt, beantworte- te der Angeklagte wiederum ausweichend und sprach vom Wohn- siLz, der sowohl faktisch wie auch psychologisch sei, um dann einzurAumen: trEs geht, sicher eher in die Richtung, wie Sie es formul-iertenrt (Prot. S. 20) . Auf weiteres Nach- haken meinte der Angeklagte, uber derart Personliches von Frau
mochte er hier nicht reden - Frau , d.as sei eine verstorbene Person (Prot. S. 20 f .). Weshalb der faktische Wohnort einer verstorbenen Person eLwas ist, woruber man vor Gericht, nicht sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Es zejgt sich am Aussageverhalten des Ange- klagten vielmehr, dass er dazu keine klare Auskunft geben wollte, weil er offensicht,l-ich zu verheimlichen versuchte, d.ass
gar nie in h gewohnt hatte. Dass der Angeklagte - entgegen den tats6.chlichen VerhAIt'- nissen - den Eindruck entstehen lassen wol-It'e, r habe zumindest teilweise in BAch gelebt, ist ein weiteres Indiz dafur, dass die Idee zu diesem Wohnungskauf nicht von
r, sondern vom Angeklagten kam. GemAss seinen DarsteLlungen woltte
d.ie wohnung nicht als Geldanlage kaufen, sondern zvr Eigennutzung, sei es weg:en der schlimmen Situation im R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BB._____-
dann aber nicht nach
zo9, muss geschlossen werden, dass sie an einen Wohnungswechsel offensichtlich uberhaupt nicht dachte und deshalb auch die Idee zum Wohnungskauf nicht von ihr starnmte. Dass die Initiative zum Kauf dieser Wohnung - entgegen sel-- nen Behauptungen - vom Angeklagten kam, ergibt sich auch aus seinem bereits vorne erwd.hnten Schreiben vom 5. Febru- ar 1990 an
von der
AG, in welchem er seinen Dank fur dessen werL- vollen Bemdhungen bei der Auswahl und dem beabsichtigten Kauf der Wohnung B 3.2 in der Residenz
aussprach (HD 22/Z/t). Wenn jedoch - wie der Angeklagte behauptet
die Wohnung auswAhlte, sei es spontan oder weil sie eine Wohnung suchte, ist nichL ersichtlich, welche Bemuhungen Herr
von der Verwaltung bei der Auswahl der Wohnung unternahm. Diese vom Angeklagten in seinem Schreiben erwAhnten Bemuhungen seit'ens der Verwal- tung ergflben z.B. dann einen Sinn, wenn sich der Angeklag- te zuvor bei der Immobilienfirma nach kAuflichen Objekten erkund,igt, hAtte und. von der Verwaltung dann auf die Uber- bauung
aufmerksam gemacht worden wAre. 4.2.4 Auch bezuglich des Mietvertrags fur die wohnung in
nahm es der Angeklagte mit der Wahrheit nicht so ge- nau. So wollt,e er anf5nglich von einem solchen nichts wis- sen (gp 1,8/3 S. 8; HD L8/6 S. 10) . AnlSsslich der Hauptver- handlung behauptete der Angeklagte - entgegen dem klaren Wortlaut im Mietvertrag, wonach
1 ZIm- mer voll zur Verfugung stehe , es seien 2 I/2 Zimmer gewe- sen, die
dort' zur Yerfugung gestanden hAtten, das sei mit dem Mieter so abgemacht giewesen (Prot ' S. 2:-) . Weiter behauptete der Angeklagte, €r habe den Miet- vertrag nie gesehen (Prot. S. 2A) , obschon dieser von
unterzeichnet wurde (HO 22/3/29) und nicht von der Firma
, wie es der Ange- R._____ U._____ BC._____ BA._____ T._____ R._____ BC._____ T._____ U.____ R._____ R._____ R._____ BA._____
-42 klagte in der Untersuchung vorbrachte (HD L8/6 S. l-0). Der Verwaltungsauftrag an die
wurde erst nach Abschluss d.es Mietvertrag'es erteilt (gO 22/3/Ze) ' Da nicht anzunehmen ist, dass
alleine und, von sich aus diesen Mietvertrag unterzeichnete, son- dern dass
zumindest dabei war und angesichts sei- ner widerspruchl-ichen Aussagen, ist auch, was die vermie- tung der wohnung anbelangt, nachgewiesen, dass der Ange- klagLe wider besserem Wissen nicht die Wahrheit sagte' Of- fensichtlich wollte er seine Rolle, die er im Zusammenhang mit dieser wohnung in
spielte, verniedlichen. Das be- deutet,, d.er Angeklagte hat,te mit dem wohnungskauf in mehr zu tun a1s er glauben machen will' 4.2.5 Bei den Akten liegt, ein handschriftlicher Brief von
an den Gemeinderat
wom 26 ' Mdrz LggL, in welchem sie sich - mit Absender '
hr' - fur die Gratulationswiinsche des GemeinderaLs zu ihrem 92. "Wiegenfest" bedankLe. Ausserdem erwd'hnt
r, sie fuhle sich an ihrem "wohnsitz'l in
sehr wohl und. geniesse diese herrliche Landschaft (HD 22/3/5t'). Aufgrund dieses Briefes kame niemand auf die Id.ee, dass
r gar nicht in ihrer wohnung in
lebte, sondern es wird d.amit d.er gegent'eilige Ein- druck erweckt. Wie der Angeklagte selber erkld'rte, war
ein absolut ehrlicher Mensch (HD lB/1"2 S. 5) . Welches InLeresse
hAtte haben konnen, den Gemeinderat
glauben zrl las- sen, sie wohne t,atsachlich in Bach, ist schleierhaft und es kommt, der Verdacht auf, dass der Angeklagte hinLer die- sem Brief steckte, uR so die Wohnsit,znahme von
in
zu untermauern. Dieser verdacht versLarkt' sich auch d.adurch, dass in diesem Brief ausdrucklich von r,Wohnsitz'r die Rede ist; eine Formulierung die im genann- ten Zusammenhang eher als unublich bezeichnet werden muss ' BA._____ R._____ N._____ U._____ U._____ R._____ AX._____ AY.-strasse ... (U.) R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ AX._____ R._____ U._____
43 Der Angeklagte behaupteLe anlAsslich der Hauptverhandlung, diesen Brief nicht zu kennen (Prot. s. 37) . Bereits in der untersuchung hatte der Angeklagte angegeben, er konne sich an dieses Schreiben nicht erinnern (HD 1'B/4 S. 3). Er konn- te sich auch nicht daran erinnern, weshalb er eine Kopie d.ieses Schreibens in seinen Akten aufbewahrt hatte und meint,e, eS konne sein, dass Frau r ihm dieses Schreiben gegeben und er es in den Akten abgelegt habe (UO 1"g/4 S. 4) . Er best,ritt, diesen Brief veranlasst zu haben (prot. S. 37) . Diese Behauptungen des Angeklagten wirken wenig uberzeugend, wenn man einerseits seine eigene Inter- essenlage berucksichtigL und anderseits den geistigen Zu- st,and von
Ende Mdrz 1-99L ' Auffallend ist, dass
am 25. Mdtz L99l nicht nur diesen Brief an den Gemeinderat schrieb, sondern auch in einer Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 die Wohnung in
unbelastet dem Ange- klagten vermachLe (UO 22/3/50) und die auf die Liegen- schaft in
aufgenommene Hypothek zuruckbezahlt wurde (HD 22/3/+Z-4g) . Damit, bestand fur den Angeklagten - unt'er steuerlichen Gesichtspunkt,en - definitiv auch ein Int,eres- Se daran, dass d,er Wohnsit,z von
in h, im Kanlon schwyz, 1ag. Berucksichtigt man ferner, dass
bereits am 2. Februar Geburts- tag hatte und anzunehmen isL, dass die Gratulationen des GemeinderaLes
zu dieser Zeit erfolgten, er- scheint dieses Zusammentreffen umso auffallender und kann nicht, mehr als reiner Z:ufaLI betrachtet werden. Wie vorne erwAhnt,, suchte
am 26. MSrz 1-991, dil gleichen Tag, als sie auch den erwAhnt,en Brief schrieb, Dr. . auf und wusst,e eine woche spater nichts mehr von diesem Besuch, was d.en Arzt veranlasste festzustellen, sie sei sehr vergesslich gewesen (vg}. HD L9/9/2 S. 6), was vom Angeklagten allerd.ings auch wieder bestritLen wur- de (prot. s. 39) . Wenn die Geddchtnisleistung bei
r derart eingeschrankt war, wie dies von Dr' R._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ U._____ R._____ U._____ R._____ tt AX._____ R._____ AG._____ R._____
-44
geschild.ert wurde, isL auch davon auszugehen, dass sie sich Ende Mdrz nicht mehr an die Geburt,sLagsgrat,ulati- on des GemeinderaLs vom Februar erinnern konnte, so dass nicht anzunehmen ist, sie habe den erwflhnt,en Brief von sich aus geschrieben. Fest steht, die kognitiven FAhigkei- ten von
waren im MArz L99L bereits beeintrAchtigt, (vgl. vorne) und sie war eine Person - wie der Angeklagt,e selber einrAumte , die andern Menschen ger- ne einen Gefallen erwies (HD 1,8/L2 S. 5) . Somit erscheint es nicht erstaunlich, wenn sie einen sol-chen Brief, wie er vorliegt,, nach den Angaben ihres Vertrauten,
, verfasste. Die Behaupt.ung des Angeklagten, €s sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannL gewesen, dass der Kanton Schwyz keine Erbschafts- und SchenkungssLeuern kannte und die Wohnsitznahme von Frau
im Kanton Schwyz sei damit in keinem Zusammenhang gestanden (HD t8/3 S. B), vermag nicht zu uberzeugen, da fur den Wohnungskauf kein anderer Grund. ersichtlich ist,. Zwat deponiert,e
ihre Schriften auf der Gemeinde h' nahm aber faktisch nie in
Wohnsitz. Somit war also nicht die herrliche Land.schaft der Grund fur den Wohnungskauf, eben- so wenig wie die wohnung auch nicht al-s Anlageobjekt ge- kauft wurde (vg]. vorne). Der einzj.ge einleuchtende Grund, weshalb
diese Wohnung kaufte und ihre Schriften in deponierte, war offensichtlich der steu- erliche Aspekt. Dies erkLArt denn auch die zrlvor erwAhnten z.T. widerspruchlichen ErklSrungen des Angeklagten rund um diesen Wohnungskauf. 4.2.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich bezuglich der Schriftendeponierung in h. Der Angeklagte be- stritt,
dazu aufgefordert zu haben, ihre Schriften in h zu deponieren. Auf die Frage, wieso Frau
ihre Schriften in h hinterlegt habe, ant- wortete er: rtDas hat sicher Frau
gemachtu (HD AG._____ R._____ N._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ R._____ U._____ AX._____ R._____ U._____ R.U. R._____
r -45 t8/4 S. 3). Weshalb
von sich aus den Aufwand einer Schriftenverlegung hAt,te auf sich nehmen und die Schrift,en in
hdtte deponieren sollen' wenn sie gar nicht die Absicht hatt,e dort zu wohnen, ist nicht er- sichtlich. Abgesehen davon, ist auch nicht anzunehmen, dass sie, ohne mit ihrem Vertrauten
daruber zu reden, ihre Schrift,en im Kanton Schwyz deponiert hAtte. Auch hier entsteht einmal mehr der Eindruck, der Angeklag- te mochte seine Rot1e im Zusammenhang mit der 'rWohnsitznah- meil von
in verschleiern. 4.2.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Ange- klagte aus dem Kauf dieser Wohnung eine Vermit'tlerprovisi- on in Hohe von Fr. L0'000.-- (mindestens Fr. '7t2O0.--) er- hielt (HD rc/3 s. 7; Prot. S. 18; HD zz/z/1; HD 22/3/tg; HD 22/3/20). GemAss den Aussagen des Angeklagten habe r d.ies so gewol]t,. Diese Provision sei ge- genuber dem VerkAufer geschuldet gewesen, dann sei eine Ruckprovision erfotgt. Das sei mit dem VerkAufer so abge- sprochen gewesen und auch mit Frau r. Er (der Ange- klagte) habe diese Ruckprovision Frau
geben wol- Len und sie habe gesagt,, €f konne sie behalten (Prot. s. 18) . Wel-chen Sinn eine sol-che Ruckprovision, die im Ver- kaufspreis eingerechnet und somit vom Kd.ufer (hier von
r) zIJ zahlen war, machen sollt'e, konnte der Angeklagt,e auch nicht erklaren (Prot. s. 19). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb
eine Provision von Fr. 20'000.-- an die
hAtte zahlen sol-len, wobei abgemacht gewesen wAre, sie sollte davon wieder Fr. l-Or0OO.-- zuruck erhalten, die sie dann aber dem Angeklagten geschenkt haben soll. wenn
ihm, z.B. fur den abschLuss dieses GeschifLes, et,was hAtte schenken wollen, ist nicht ersicht- Iich, weshalb sie dann die KonsLruktion mit, der Prowision an die
hatte machen solIen. Auch hier ergeben sich Ungereimtheiten und profitiert hat ein- mal mehr der Angeklagte. R._____ U._____ N._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____ BA._____
r -46 4.2.8 Unter Berucksichtigung a1I der genannten Aspekt'e ist d,avon auszugehen, dass der Angeklagte den Wohnungskauf in
initiiert hatte, wie auch die Schriftenverlegung nach h. Der Wohnungskauf als solcher stellt'e grunds6't,z1ich keine Vermogensverminderung dar. Jedoch verletzte der Ange- klagt,e seine Vertreterpflichten durch die Ent'gegennahme einer Provision, was aber nicht, Gegenstand der Anklage ist. 4 . 3 Lebensversicherungspolicen (pol.Nrn .
und
) 4.3.L Wie vorne berej-ts erwihnt, schloss der Angeklagt.e Ende April LggO eine Lebensversicherung mit'
ab. ALs versicherte Person wurde
, ein Neffe von ihr, aufgefuhrt,. Die Begunstigungsklausel sah vor, dass die Versicherungsnehmerin
r) und. bei deren Tod deren Erben gembss Testament begun- stigt sein sollen (HD 22/5/5). Aufgrund der Mitteilung vom 11. Januar LggL von
(HD 22/5/1'2) wur- de die Begunstigungsklausel insofern gedndert, als nun beim Tod der Erst,begunstigt,en (der Versicherungsnehmerin
)
begunstigt war und erst an dritter stelle die gesetzlichen Erben der versicherungsneh- merin (HD 22/5/7). Einen knappen Monat spflt'er, am 7' Febru- ar L99L, verfasste
eine "Letztwillige Verfuguflg", mit welcher sie bei ihrem Ableben
als neuen Versicherungsnehmer einsel-zte, mit Ubergang aI- ler Rechte und Pflicht,en aus dem VersicherungsverLrag (ltp 22/5/L4 Anhang) . Diese letztwilIige Verfugung liess
der
zukommen und erteilte der Versi- cherungsgesellschaft zugleich die vollmacht,, nach ihrem Tod.e entsprechend. dieser letztwilligen Verfugung vorzuge- hen (sn 22 /s /1,4) . 4.3 .2 Am 1-7 . Juli LggL unterzeichnete
einen weiteren Versicherungsantrag betreffend einer Lebens- U._____ U._____ AW._____ 14 15 R._____ F._____ (R._____ R._____ R.) R. N._____ R._____ AW._____ R._____
r 47 versicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. und einer l-,aufzeit von 10 Jahren. AIs versicherte Person war der Angeklagte aufgefuhrt und als begunstigte Person die Versicherungsnehmerin bzw. d.eren gesetzliche Erben (HD 22/7/L). Dieser zweite Antrag fur eine Lebensversicherung mit hoher Einmaleinlage sowie die im .fanuar L99L erfolgte Begunstigungs5nd.erung veranlassLen die , AbklArungen bei
zu treffen und zwat sowohl bezug- lich d.er zuvor erwAhnten AbAnderung der Begunstigungsklau- se1 wie auch im Hinblick auf den neuen Versicherungsantrag (uo 22/5/18) . AtJ- 22. August L991- suchte der Generalagent
unangemeldet' auf. In seinem Bericht' an die Direktion der
hielt' er u.a. fest', Frau
sei kaum mehr in der Lage, die volle Tragweite von ab- geschl-ossenen VertrAgen zu erfassen. Sie sei sich zwar be' wusst, dass sie bei ihnen eine Police besitze und der Ab- schluss jenes Geschaftes scheine durchaus normal zustande gekommen zv sein. Zur nachtraglich abge5nderten Begunsti- gungsklausel- habe sie jedoch eine andere Auffassung' Nach ihrer Aussage solle Herr
zwar tretwag bekommen" - Fr' 2oOt 000. --, Fr. 300 t oo0. -- oder Fr. 4Oo ' 0oo ' -- , jedoch nicht alles. Ihre Neffen und Nichten seien auch zu beruck- sichtigen. Damit, habe fur ihn festgesLanden, dass die jeL- zlge Begunstigungsklausel nicht d.em willen der versiche- rung'snehmerin entspreche und er habe eine neue Version un- terzeichnen lassen. Frau r habe er empfohlen, bei einem Notar ein Test,ament abzuf assen. Bezuglich des neu gestellten VersicherungsanLrages konstatierte
, dass der Abschluss dieses Geschaftes fur die Versicherungs- nehmerin keinen vernunftigen sinn ergebe und da sie selbst dies kaum zu beurt,eilen vermoge, sollt,en sie auf diesen Vertrag verzichten (go 22/5/L9). Als Zeuge bestat,igte
d.ie in seinem Bericht ge- machten Feststellungen (HD Lg/26/A; HD L9/26/2) ' Insbeson- AW._____ R._____ BD._____ R._____ AW._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ BD._____
7 -48 dere fuhrte er aus, sei bei seinem Besuch vol-l bei Sinnen, aber ihre Antworten seien stereo- typ gewesen. Immer wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihm gesagt, Dr. mache das schon recht (Hp 1'9/26/L S. 6 und 11) . Wej-ter gab
4D, er habe festst'el- l-en konnen, sei sich durchaus bewusst gewe- sen, eine Versicherung abgeschlossen gehabt zu haben, dass ihr aber nicht, mehr begreiflich gewesen sei, was es mit' der Begunstigungsklausel auf sich habe. Auf die Frage, ob ihr bewussL sei, dass
mit der abgeAnderten Begun- stigungsklausel alLes erha1ten wurde, habe sie in etwa ge- sagt, jaja, i solle auch etwas erhalten. Da er zwi- schen "alfestt und rtauch etwas'r eine Differenz gesehen ha- be, sei er miL seinen Fragen et,was in die Tiefe gegangen. Dabei habe er festgestellL, dass diese Fragen zur Begunsti- gungsklausel und deren Tragweit,e den geistigen Horizont von Frau r uberstiegen hdtt,en (Ho t9/26/2 S. 2) . Aktenkundig ist, dass
ent,schied sich dennoch fur die Annahme des GeschAf- tes (uo 22/5/23) . Ebenso wj-rd durch die Akten bestd.tigt, d,ass
von
eine Ab5nderung der Begunstigungsktausel unterzeichnen l-iess, mit' welcher auch ihr Schreiben und ihre l-et.ztwilIige Verfugung vom 7 . Februar Lggl- ersetzt wurden (Ho 22/5/20). Neu waren nun wieder die Versicherungsnehmerin, also
r, und. nach ihr die Erben l-aut, Testament begunstigt (HD 22/5/8). Davon ausgehend, dass jeder versicherungisagent an Ge- schiftsabschlussen interessiert ist und es sich bei einem Versicherungsabschluss mit ej-ner Einmaleinlage von Fr- 1 Mio. um ein dusserst lukratives GeschAft handelte, muss aus der Ablehnungsempfehlung von
geschlossen werden, dass er bezuglich dieses GeschS.ftes grosste Beden- R._____ N._____ BD._____ R._____ N._____ N._____ R._____ BD._____ AW._____ BD._____ R._____ R._____ BD._____
7 -49 ken hatte. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, a1s dass er - wie er es auch als Zeuge zum Ausdruck brach- te (uo ts/26/L s. 7; HD t9/26/2 s. 3) - den Sinn des Ge- schSft,es nicht, sah und auch uberzeugt, war, dass
die Tragweite eines sol-chen GeschAftes nicht erfassen konnte. Das Verhalten von ' im Zusammenhang mit diesem - entgegen seinen Empfehlungen d.ann doch zustande gekommenen - Versicherungsabschluss macht ihn als Zeugen Susserst glaubwurdig. 4.3.3 Gemass Aussage deS Zeugen , habe er sich nach dem Besuch bei
nochmals mit
unterhal-ten und ihn auf die Begunstigungsklausel- angespro- chen (uo 1,g/26/t S. 5) . Der Angeklagte wusste somit von d.er entsprechenden Anderung, bzw. dass er nicht mehr Begun- st.igt.er war und auch die letzt,willige Verfugung vom 7 - Fe- bruar LggI, mit welcher
ihm die Versi- cherungspolice vermacht hatte, damit ausser Kraft gesetzt war. Am 26. August lg91-, alSO nur vier Tage nach dem Besuch von
, schrieb
eine weit'ere Er- gSnzung zum TestamenL vom 8. Februar 1-990, worin sie einer- seits ihren Wunsch zum Ausdruck brachLe, im Friedhof Flun- tern beerdigt, zu werden und anderseits ihre Versicherungs- police Nr.
bei der
vermachte (HD L3/2/L3 = HD 22/5/24) . Gl-eichentags verfugEe sie fur den FaI1 ihrer urteilsunfahigkeit, dass ihr "langjahriger Freund.rf
ihre Interessen wahre und erteilte ihm zu diesem Zwecke Generalvollmacht' (uo L3/2/tL = HD 22/s/26). Berucksichtigt man, dass
als Generalagent der
auf ein lukratives GeschAft verzjg.htete, weil er of- fensichtlich nicht mit gut,em Gewissen hAtt'e dahinter ste- hen konnen und berucksichtigt, man ferner seinen Eindruck, d.ass
zwar "auch eLwasrt aber R._____ BD._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ R._____ 15 AW._____ N._____ N._____ BD._____ R._____ N._____
7 -50 nicht "alles'r haLte zukommen lassen woIIen, was sie mit der .ltnderung der Begunstigungsklausel auch bestd.tigt€, kann der wenige Tage spdter in der neuen Testamentsergdn- zung wiedergegebene Stimmungsumschwung auf den ersten Blick nur erstaunen. Berucksichtigt man jedoch weiter, dass sich
nach dem Besuch bei
mit bezuglich der BegunstigungsAnderung unt.erhalten hatte und berucksichtigt man ferner auch die Aussage von ,
habe auf sei- ne Fragen stereotlp immer wieder gesagt, Dt.
mache das schon recht, kommL der Verdacht auf, der Angeklagte habe
veranlasst, die zuvor genannLen Schriftstucke zu verfassen. fnsbesondere aus der Aussage von ,
habe stets stereotlp geantwortet, Dr. f mache das schon richtig (HD L9/26/L S. 6 und 11) , LAsst, sich der Schluss ziehen, dass sie dem Angeklagten blind vertraute und sich auch entsprechend von ihm beeinfl-ussen liess. Wenig plausibel erscheint die Tat- sache, dass
am 26. August l-991 von sich aus etwas verfugte, was sie wier Tage zlJvor ausser Kraft gesetzt hatt,e, nAmlich dass die Versicherungspolice nach ihrem Tod an
ubergehen soII. Wenn
feststellte, dass die Tragweite der Begunstigungs- klausel den geistigen Horizont von uberstiegen hatte, muss auch davon ausgegangen werden, dass sie die Bedeutung der von ihr am 25. August L991- ge- schriebenen Verfugungen nicht erfasste. Demzufolge kann sie auch diesen Text nicht aus eigener Initiative niederge- schrieben haben. Der einzige, der ein Interesse daran hat'- t€, war der Angeklagte, weshalb geschl-ossen werden muss, dass er derjenige war, der
veranlass- t€, diese Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar :.99O zu schreiben. Auch was die Erteilung der Generalvol-lmacht an fur d.en FaI1 der eigenen Urteilsunfahigkeit angeht (HO 22/5/ze), isL davon auszugehen, dass
BD.R. N._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD., R. N._____ R._____ N._____ BD._____ R.____ R._____ N._____ R._____
-51 wohl kaum in der Lage gewesen wd.re, eine solche Verfugung aus eigener Initiative zu verfassen. Abgesehen davon er- scheint es grundsd.tzlich eher unublich, jemandem fur den FaIl der eigenen UrteilsunfAhigkeit explizit eine General- vol-l-macht auszusLetlen. Auch hier ist somit davon auszuge- hen, dass der Angeklagte diese Vollmachtserteilung veran- lasste. 4.3.4 Ein klares Indiz fur die eigennut,zigen Absicht,en des Angeklagten muss bereit,s in der ersLen AbAnderung der Be- gunstigungsklausel am 11-. ,Januar L99I zlJ seinen Gunsten gesehen werd.en. Gemdss den Aussagen von
gebe es ein ungeschriebenes Gesetz in der Versicherungsbranche, dass ein Versicherungsagent nicht a1s Begunstigter auftre- te (HD 1,9/25/L S. 5; vgl . auch HD 1'9/26/2 s. 3). Daran hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht gehalten. Selbst' wenn diese Usanz dem Angeklagt,en nicht bekannt gewesen sein solIte, erscheint es bereits nach altgemein gultigen ethischen MassstAben zumindest fragwtirdig, sich selber a1s Begunstigten einsetzen zu lassen. AnlAss1ich der Hauptver- handlung bestritt der Angeklagte nicht, davon Kenntnis ge- habt zu haben und schloss auch nicht aus, dass er dieses Schreiben (Begunst,igungsabAnderung vom 1-1 .lTanuar 1-991 ) selber verfasst hatte. Zur Frage, wie es dazu gekommen war, wusste d.er Angeklagt,e nicht viel zu Sagen. Er Ausser- te led.iglich, d.ass
dies so gewiinscht habe (prot. s. 31, f .). wenn
die ethischen Grund- sAtze nicht h5tte verletzen und dennoch diesem Wunsch von
h5t,te entsprechen woIIen, hitte es sich aufgedrflngt, eine neutrale Drittperson, z.B. seinen Vorgesetzten
, beizuziehen. Indem er dies unLer- liess, setzte sich der Angeklagt,e zumindest dem Verdacht aus, er habe
in ihrer Willensbildung beeinflussE. BD._____ R._____ N._____ R._____ D._____ R._____
52 4.3 .5 Was den Abschluss der neuen Lebensversicherung be- trifft, bestanden verschiedene Ansichten uber deren Sinn.
konnte einen sol-chen Versicherungsabschl-uss offensichtlich nicht verantworten, wohingegen die Direkti- on der
gewisse st.euerliche Vorteile in einer solchen Anlage sah und d.eshalb die Annahme des Gesch5ftes be- schLoss (HD 22/S/Zg) . In einem rrVertraulichen Bericht'r zum Antrag vom 26. Juli LggL an die Direkt,ion der
hielt der Angeklagt,e fest, Frau
habe bereits vor einem ilahr eine Einmaleinlage bei der
platzi-ert. Die AnIa- ge sei unbelehnt. und nun wol1e Frau
erneut ein f reigeword.enes Vermogen im Betrag von Fr. 1- Mio. bei der
platzieren (HO 22/7/6). Finanziert wurde die Einmal- einlage von Fr. 1 Mio. jedoch nicht, durch freigewordene Gel-der, sondern einerseits durch Belehnung der bereits be- stehenden Versicherungspolice mit Fr. 5OO'000.-- (HD 22/3/28 bis 30; Doss. 5/4-5) sowie mit der Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft in
in gleicher Hohe (gO 22/3/53 bis 55; Doss. 5/4-5), was eine ZinsbeLastung von d.urchschnittlich'7,52 ergab. AnlAsslich der Hauptverhand- lung fiel es auch dem Angeklagten schwer, darin einen wirt- schaftlichen Sinn zw sehen (Prot. S' 46 f')' Dabei versuch- te er zwar, die steuerlichen Vorteile hervorzuheben (Prot ' s. 47) , die allerdings die Zinsbelast,ungen kaum auszuglei- chen vermochten. Er machte dazu geltend, €t habe +
bestimmt, alle Konsequenzen gesagt (Prot. s. 48). Wenn dem tatsd.chlich so gewesen wflre und wenn +
in der Lage gewesen ware, dieses Geschaft zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ein GeschAft abschliessen wiirde, welches ihr keinen VorteiL bringt' Der Nutzen daraus lag einmal mehr einseitig auf Seiten des An- geklagten, indem er wiederum eine Provision kassierte (HD 22/7/56) und sich die Police am 22. Dezember L99t schenken liess (UO 22/5/32 = HD 22/7/23). Unter Berucksichtigung, d.ass
diese VorgAnge aufgrund ihrer beeintriichtigten geistigen Fahigkeiten in ihrer Tragweite ebensowenig erfassen konnte, wie
dies im Au- BD._____ AW._____ AW._____ R._____ AW._____ R._____ AW._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BD._____
l,' 53 gust LggL bezuglich der Auswirkungen der Begunstigungsklau- sel fest,st,elLte, scheint auch hier wieder offensichtlich zu sein, dass der Angeklagt,e sie zum Abschluss dieses Ge- schAftes veranlasst hatt,e. Ausserdem ergibt sich aus dem erwAhnten Schreiben des Angeklagten vom 26. ,Juli L99I (HD 22/7/6), dass er gegenuber der
falsche Angaben mach- t€, indem er von freiwerdendem Vermogen schreibt' und zut Bezahlung der Einmalprimie dann aber Gelder aufgenommen werden mugsLen. Der Grund fur diese falsche Angabe muss d.arin gesehen werden, dass er befurchLete, die Direktion konnte bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten das Gesch5ft abl-ehnen und er die Provision nicht, einstreichen. Auf je- den FatI erkannt.e auch er, dass der Abschluss einer Einmal- einlagelebensversicherung, finanziert mit Fremdkapital, keine gute Investit,ion sein konnte. 4.3.6 Wie zuvor kurz erwflhnt, verfugte
am 22. Dezember 1991, dass ihre beiden l-,ebensversiche- rungspoticen bei d.er
'rmiL heutigem Datum schenkungs- weise und unbelastet von Schulden ins Eigentum meines lang- jAhrigen Freundes
ubergeh€D", wobei sie sich verpflichLete, mit der AbLosung der Schuld die baldige Her- ausgabe dieses Wertpapiers an den neuen Eigentumer zu ver- anl-assen (HD 22/5/92 = HD 22/7/23). Auch hier ist nicht anzunehmen, dass
diese (maschinenge- schriebene) Verfugung aus eigenem Antrieb verfasste. So schloss der Angeklagte anl-Ssslich der Hauptverhandlung denn auch nicht aus, dass er diesen Text geschrieben hatte (prot. s. 50) . Auch hier kann nicht angenoilrmen werden, d.ass
am 22. Dezember 1991' den Inhalt dieses Textes erfasst'e. Daran Sndert auch nichts, dass Dr.
am 20. Dezem- ber ]'gg:- die urteilsfdhigkeit von
noch bestatigte (Doss. 2/4/Z) , da darauf nicht abgestellt werden kann (siehe vorne 3.3.5). Auch bezuglich dieses Arztlichen Zeugnisses mussLe Dr.
einr5umen, dass AW._____ R._____ AW._____ N._____ R._____ R._____ AK._____ R._____ AK._____
tr I I I 54 es nicht auf seine Fest,stellungen grundete. Aus den Aussa- gen von ergibt sich, dass
an Weihnachten LggL nicht mehr realisierte, was um sie herum passierte (HD 1,9/L1-/2 S. 4) und es ist nicht anzuneh- men, es verhielLe sich zwei bis drei Tage zuvor wesentlich anders. Am 5. September Lg92 hob
die Zusdiuze zum Testament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkung an
vom 22. Dezember LggL (Hl 22/7/33). Dieser Widerruf erfolgte, nachdem sie auf Veranlassung ih- res Beist,andes und Neffen d.as vom Angeklagten in der Wai- senlade der Vormund.schaftsbehorde
hinterlegte Testament vom B. Februar L990 abgeholt hatt'e. Dass
d.as erwdhnte Schreiben vom 5. September l9g2 auf eigene Initiative verfassLe, ist angesichts ihrer damaligen geistigen Verfassung (vgl. vorne) nicht' anzuneh- men, sondern es ist davon auszugehen, ihr Beistand hatLe sie dazu veranl-asst,. Wenn man berucksicht'igt, dass sie ca. drei Wochen spAter ein Schriftstuck mit. gegenteiligem In- halt unLerzeichnete (vg]. nachfolgend) , zetgt sich, dass sie sich uber die Konsequenzen ihres Handelns offensicht- lich nicht im K1aren war. Mit dem I'Protokolltr vom 28. September 1-992 liess sich der Angeklagte von
nAmlich u.a. die Schen- kung dieser beiden Versicherungspolicen bestAtigen (HD 22/5/43 = HD 22/7/35). Dass
zu diesem Zeitpunkt. den Inhatt, dieses Schreibens erfassen konnte, ist aufgrund vorheriger Ausfuhrungen auszuschliessen' Dies konnte auch dem Angeklagten - trotz seiner gegenteiliger Behauptungen, die allerdings a1s reine Schutzbehauptungen betrachtet werden mussen - nicht entgangen sein. Auf jeden Fall- war er sich bewusst, dass
al-Ies unterschrieb, was ihr von Verwandten oder ihm sel-ber vorge- legt wurde. In seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehor- de Freienbach vom 25. September tgg2 hielt er dies - wie AJ._____ R._____ R._____ N._____ Freienbach R._____ R._____ R._____ R._____
r 55 vorne bereits zitiert - selber fest (v91. vorne 3 -2.3; HD L3/9/s/tz; im gleichen Sinn auch seine Beschwerde vom 29 .1-1-.L992 an die Vormundschaf tsbehorde Freienbach, HD L3/g/S/2g S. 3). Damit, ging also auch der Angeklagte sel- ber davon aus, dass
spitesLens ab An- fang ,JuIi 1-992 nichL mehr in der Lage war' den fnhalt ei- nes Schriftstucks zu verstehen bzw. die Folgen ihrer Unter- schrift zu erkennen. Zudem brachte er damit auch zum Aus- druck, dass ihm durchaus klar war, die Unterschrift von
auf einem Schriftstuck hatLe nicht d.ie Bedeutung, dass sie auch mit dessen Inha1t' einverstan- den war. Zu beachten ist, auch der ZeiLpunkt, zu welchem dieses rrPro- tokol-1tt aufgenommen wurde. OffensichLlich hatte der Ange- klagte Kennt,nis davon erhalten, dass
am 5. September L992 die Schenkung vom 22. Dezember L99t widerrufen hatte. Auf jeden Fall ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb
am 28. September 1,gg2 die fruher erfolgte I'schenkungenrr bestAtigen sollte' (Oieses "Protokollrr erhAlt, auch im Zusammenhang mit der Schenkung der Eigentumswohnung an der Bedeutung ldazu weiter hinten 4-4-2]) . Dass es der Angeklagte ernsL meinLe mit der Schenkung der beiden Versicherungspol-icen ergibt sich nicht nur daraus, wie er - wie zuvor dargelegt - aufgehobene Verfugungen durch
nochmals erstellen und auch be- sta.tigen liess, sondern auch daraus, dass er die beiden Policen durch seinen Recht,svertreter mit Schreiben vom L2 ' Dezember tgg2 herausverlangte (vgl. HD 1"3/9/S/Zg S. 3) . Auch aus der spateren Korrespond.enz ergibt sich, dass der Angeklagte an der Rechtswirksamkeit dieser Schenkungen festhielt, nachdem sich der Beistand won
mit der
in Verbind,ung gesetzt (UO 22/7/26) und einen Vergleich uber die Annultierung der beiden Lebensver- sicherungspolicen erwirkt hatte (HD 22/7 /38-44) ' R._____ R._____ R._____ R._____ P.-strasse R. R._____ AW._____
T 56 4.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen Lebens- versicherungen mit, Einmaleinlage als Geldanlage grunds5Lz- lich nicht,s eingewendet werden kann, aber bei einer Finan- zierung, wie sie bei der Pramie fur die zweite l-,ebensversi- cherung bei der
erfolgLe, fur die Versicherungsnehme- rin kein finanzieller Vorteit ersichtlich ist ' Weiter ist festzuhalt,en, dass
r nicht mehr fShig war, atl die Vorgdnge um diese Lebensversicherungen (pinan- zierung, Begunstigungsklausel, Vermd'chtnis, Schenkung' Wi- derruf der schenkung, Bestdt,igung der schenkung) in ihrer Tragweite zu erfassen. Schliesstich ist auch festzuhalten' d.ass der Angeklagte gegenuber d"er
nicht mit offenen Karten spielte und von all diesen Geschaften profitiert'e' 4 .4 Wotrnungskauf
, Z]aric.tr 4.4.1 Am l-8. .funi t99L machte der Angeklagte gegenuber dem verkaufer der Eigentumswohnung
in Zurich eine Kaufzusage (Up 22/5/3). Gleichentags (18' Juni L9gL) beauft,ragte
r
von der A, diverse Wert'schrif ten im Betrag von Fr ' Lt250r000.-- aus ihrem Portefeuilte zu verkaufen, wobei d.ie zu verkaufend.en Aktien mit Namen und Anzahl aufgefuhrt' waren und der ResL durch den verkauf von obligationen be- reit gestellt werd.en sollt.e (HD 22/6/4) . Angesichts der bereits vorne festgestellten Beeintrachtigung der geisti- gen Gesundheit von
ist nicht davon auszugehen, dass sie fShig gewesen wAre, einen solch de- taillierten Auftrag zu erteilen. AnlAsslich der Hauptver- handlung best,ritt d,er Angeklagte denn auch nicht, dieses Schreiben an d.ie Bank verfasst zu haben (Prot ' S ' 42) ' wes- halb davon auszugehen ist. Ebenfalls am L8. Juni LggL unterzeichnete
reineUrkunde,wonachsieP.l-1250'000._- zum Kauf obgenannLer Wohnung schenkte (UO 22/6/5)' Auch hier ist d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagt'e diese urkun- AW._____ R._____ AW._____ P.-strasse 1 P.-strasse 1 R._____ BE._____ BF._____ R._____ R._____ N._____
7 57 de werfasst,e (vgI. Prot. s. 4L f . ) . Am 1. .fu1i 1-99'l' holte
in Begleitung des Angeklagten die Fr. tt25o'000.-- bei der Bank ab (Hn 22/6/6), worauf dieser das Geld gleichentags der VerkAuferschaft der Eigentumswoh- nung ubergab (HD 22/6/7) . Ebenf aIls am 1-. ,Juli 1-991 sucht,e der Angeklagte mit
Dr.med.
auf, welcher deren Urteil-s- fihigkeit besL5tigte (go 22/6/8). Auch bezuglich dieses d.rztlichen Zeugnisses musste Dr.
einrAumen, dass es nichL den Tatsachen entsprach. Wenn keine Zweifel an der geistigen Gesundheit von
ange- bracht gewesen wiren, hdt,te auch kein Grund besLanden, uberhaupt eine Srztliche Bestitigung einzuhol-en. Unbest'rit- Lenermassen war es der Angeklagte, welcher in diesem Zusam- menhang Kont,akt mit Dr. l aufnahm (ProL. S. 43). Die fadenscheinige Begrundung des Angeklagten, r habe keinen Streit gewollt', falls sie sterbe und ihn in d.iesem Sinn darauf hingewiesen (Prot. S. 43), ver- mag nicht zu uberzeugen. Zum einen hatte
ein gutes VerhAltnis zv ihren Verwandten und Erben und zum andern scheint es wenig wahrscheinlich, dass
mit ihren reduzierLen geistigen Fiihigkeiten uberhaupt daran dachte, €s konnte moglicherweise St'reit um das Erbe geben. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte mit
nicht, Dr. , den Hausarzt, aufsuchte, bei welchem Ende Yl|rz d'ie letzte Konsultation erfolgt, war, sond.ern zu Dr. l ging, welchen
r - ebenfalls auf Veranlassung des Angeklag- ten - nur einmal, im Mai LggL, aufgesucht hat'te (Ooss. 2/e/B s. 2; vgl. HD 2o/3 s. 2- Am l-5. Juli Lggl- (einen Tag, bevor der Angeklagte
den Antrag fur d.ie zweite Lebensversicherung bei der
unterzeichnen liess) fand die offentliche Beurkundung des Kaufs statt (HD 22/6/9)' R._____ R._____ AK._____ AK._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ R.AG. AK._____ R._____ R._____ AW._____
? 58 4.4.2 Mit dem bereits vorne erw5hnten trProLokollrr vom 28. September 1-gg2 l-iess sich der Angeklagte nicht nur die Schenkung der beiden -Versicherungspolicen von
bestAt,igen (vgl. vorne 4.3.6) , sondern auch die Schenkung d.er Fr. 1t250'000.-- fur den Kauf der Woh- nung an der
in Zurich (HD 22/6/tI) - Wie bereits vorne ausgefuhrL, kann aufgrund der geistigen Beeint.rd.chtigung von
ausgeschlossen werden, dass sie den InhalL dieses Schrift'stuckes erfass- te. Aus d.em gleichen Grund ist auch auszuschliessen, dass die Initiative zur Verfassung eines solchen "Protokolles" von
ausging. Dass der Angeklagte den- noch vorgibt, dieses I'Protokoll'r im Auftrag von
ausgefuhrt, zu haben ("ausgefuhrt von
im Auftrage von
r"; HD 22/6/LL), kann nur So interpretiert, werden, dass er ein (weiteres) ,,Beweismittel" fur die Recht,massigkeit der bereits fruher erfolgten "Schenkungientr zur Hand haben wollte. Dies ist insbesond.ere auch im Hinblick auf die schenkung der beiden versicherungspolicen zu beachten, da deren erste I'schen- kungtt durch d.as Schreiben vom 5. September L992 von
widerrufen worden war (vgl. vorne). 4.4.3 Ein HinweiS, daSS
den vorgang mit der Ubergabe der Fr. LtzsorOO0.-- an den Angeklagten zum Kauf der Wohnung an der
nicht rich- tig erfasste, ergibt sich auch aus verschiedenen Aussagen von Zeugen. So gab
4[, es musse im Sommer L991- gewesen sein, anlAsslich eines Besuches bei
r, als diese ihr gesagt habe, sie werde im Fruh- jahr umziehen, sie habe eine Wohnung in Zttrich (gO L9/L1'/L s. 8; HD t9/1,1 /2 S. 4).
konnte sich ebenfalls an eine Ausserung von
bezuglich einer Zweitwohnung in Zurich erinnern und sie habe auch davon gesprochen, bald umzuziehen. Auf entsprechende Fragen von Familienangehorigen sei
aber nicht in der Lage gewesen, die Adresse ihrer neuen wohnung zu nen- AW._____ R._____ P.-strasse 1 R. R._____ R._____ N._____ R._____ R._____ R._____ P.-strasse AJ. R._____ L._____ R._____ R._____
r 59 nen (uo tg/zt/t s. 6 f .; HD tg/zt/z s. g) . , eine Bekannte der Familie r, gab 4D, sie sei einmal dabei gewesen, a1s in der Familie uber eine Zweitwohnung von
am gesprochen worden sei, wobei
auf die Fragen der Verwand- ten nicht geantwortet habe und sie (H. Souviron) den Ein- druck gehabt habe,
habe gar nichts sagen konnen, auch wenn sj-e gewollt hdtte (UO t9/24/L S. 3; HD L9/24/2 S. 2 und s) . Aus diesen Aussagen muss geschl-ossen werden, dass
von einer Wohnung' am g, die mit ih- rem Geld gekauft worden war, zwar etwas wusste, sie aber davon ausging, die Wohnung gehore ihr sel-ber. Offensicht- l-ich war sich
nicht bewusst, dem Ange- klagt,en das Geld fur die wohnung geschenkt zu haben. 4.4.4 AntAsslich der Hauptverhandl-ung erklArt'e der Ange- klagte, €f habe sich mit
uber den Kauf der Liegenschaft unterhalten und er habe im Moment seiner Kaufzusage die Zusicherung von Frau
ge- habt, sie werde d.en Kaufpreis finanzieren (Prot. s. 40) .
habe zugesagt, sie finanziere ihm den Kauf , da sie ihm den Kaufpreis schenken woll-e. Das sei si- cher aus Zuneigung geschehen (Prot,. S. 4t) . Sie habe ihm das schenken wolIen, weil sie ihn sehr sehr gerne gehabt habe und weil er immer bei ihr gewesen sei (Prot. s. 40 f . ) . Bemerkenswert ist, d.ass d.er Angektagt,e wert darauf legt,e, den Eindruck zu vermeiden, €r hfltt'e
r dazu gezwungen (Prot. S. 40). So meinte er auf die Frage, ob er sich mit
uber den Kauf dieser LiegenSchaft beraten habe, 'rberatentr hore sich so aktiv an und er verwendete lieber den Ausdruck "unterhal- Lentr (Prot. S. 39 f . ) . steltt man sich nun vor, wie es uberhaupt zu einer solchen ,,Unterhaltungrt hatLe kommen konnen, scheint es weni'g wahr- AP._____ von R._____ R._____ BG._____ R._____ R._____ R._____ BG._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
T -60 scheinlich, dass
von sich aus nach einer Wohnung Ausschau gehalten hAtte, die sie dem Ange- klagten finanzieren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, d.ass der Angeklagte diese Wohnung ins Spiel brachte. Da- fur, dass er dabei in der Absicht handelte, sich diese Woh- nung von
finanzieren zu lassen, lie- gen Verschied.ene Indizien vor. Insbesondere ist - wie vor- ne dargelegt - davon auszugehen, dass die kognitiven FAhig- keiten von
im Juni L991- bereits beein- t,rAchtigt waren. Das bedeut,et, dass sie Vorg{nge, welche uber die ublichen Atltagsgeschafte hinausgingen, in ihrer ganzen Tragweite nicht mehr erfassen konnte. Dennoch liess sich der Angeklagte die Schenkung der Fr. L1250'000.-- am 18. Juni Lgg1- schriftl-ich bestAtigen und am 28. September 1,992 nochmals. Zur Absicherung liess er ausserdem eine (faLsche) Srztliche BestAtigung der UrLeilsfAhigkeit von
ausstellen. Schl-iesslich ist festzu- halten, dass
bereits kurze Zeit nach dem Wohnungskauf offensichttich nicht,s davon wusste, diese Wohnung dem Angeklagten geschenkt zu haben (vgl. vorsLe- hend). Obschon der Angekfagte festgestellt haben mussLe, dass d.ie geistigen Fehigkeiten von
eingeschrAnkt waren, liess sich der Angeklagte Fr' 1-1250r000.-- fur den Kauf der Wohnung schenken. Dabei hat- te er - gemAss eigenen Angaben - kein schlechtes Gefuhl gehabt, denn
habe das so gewftnschL, sie habe das so gewol-lt (Prot,. S . 4L) . Zu berucksichtigen ist dabei, dass
dem Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereit,s Fr. 3 OO ' 0OO . - - geschenkt (HD 22/4/2, vgl. nachfolgend) sowie die Lebensversicherungspo- lice und die Wohnung in
t'estamenLarisch vermacht hat- te (HD 22/3/SO, vgl. vorne). Dass der Angeklagt'e dann bei der Schenkung der Fr. 7-1250'OOO.-- nicht einmal ein ungu- tes Gefuhl hatte , zelgt wie skrupellos er auf sej-nen eige- nen Vorteil bedacht war. R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____
T -6r 4.5 Schenkr:ng von Fr. 300 | 000. -- 4.5.1, Ein halbes ,Jahr nach dem Kauf der wohnung in schenkte
dem Angekl-agten mit Schrei- ben vom 20. okt,ober 1990 Fr. 300 ' 000. -- (HD 22/4/2) - Der Angekfagte erkl[rte dazu,
habe ihm diesen Betrag nicht an diesem Tag auf einmal ubergeben, sondern vorher, indem sie ihm teils Rechnungen bezahlt, teils BarbetrS.ge ausgerichtet habe (Hp L8/4 S. f-) . Auf die Frage, wer dieses Schreiben mit der Maschine geschrieben habe, antwortete €t, das habe Frau
mit der Schrej-bmaschine geschrieben, so nehme er das jedenfalls an; er sei aber uberzeugt, dass sie das geschrieben habe (HO Lg/4 S. 2). Von sich aus gab er ail, dass der Text auf seiner und nicht auf
Schreibmaschine geschrieben word.en war (HD 1'8/4 S. 2) . 4.5.2 An d.iesem Schreiben fellt auf , dass der Absender die Adresse
,
nennL. Wie sich aus den ubrigen bei den Akten liegenden und von
unterzeichneten SchriftsLucken ergibC, erscheint ausser bei d.ieser Schenkung und jener vom 22. Dezember LggL (gn B/2/LS) nie der Absender
oder dann zusammen mit der Zurcher Adresse. Auffallend ist der Schwyzer-Absen- der d.eshalb, weil dieser nur bei Schenkungen verwendeL wur- de und der Kanton Schwyz keine Schenkungssteuern kennt' Dass der Schwyzer-Absender bei obgenannter Schenkung ver- wendet wurd.e, ld.sst sich somit mit steuerlichen Uberlegun- gen erklflren, d.ie aber wohl kaum
sel- ber machte. Anl-Asslich der Einvernahme, in welcher die fragliche Schenkung uber Fr. 300'000.-- Thema war, gab der Angeklagte auf die Frage, wo Frau r zu Hause gewe- sen sei, die
in z:urjch an und fugte bei, moglicherweise auch einmal in
(UO L8/4 S. 2). Mit die- sem Zusatz wolIte der Angeklagte offensichtlich den ent- sprechenden Absender auf der Schenkung rechtfertigen' U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AY.-strasse ..., U. R._____ U._____ R._____ R._____ BB.-strasse U.
T -62 Auffatlend ist der Absender von
auch deshalb, weil - gemflss Aussagen des Angeklagten -
d.iesen Text auf seiner Maschine geschrieben haben soll. Das lSsst darauf schliessen, dass der Angeklagte anwesend war. Auf jeden FaIl erscheint es wenig wahrscheinlich, dass
diesen Brief alleine in ihrer Wohnung in
mit der Schreibmaschine des Angeklagten geschrieben hbtte. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass sie, wenn sie den Brief ohne Beisein des Angeklagten in Zurich geschrieben hAtte, von sich aus auf die Idee gekommen wA- r€, als Absender ihre Ad.resse in
anzufuhren. Beruck- sicht,igt, man die steuerlichen Aspekte, konnen kaum mehr Zweifel d.aran bestehen, dass der Schwyzer-Absender auf Ver- anlassung des Angeklagten verwendet wurde' 4.5.3 Ein weiteres Indiz, dass nicht
, sondern der Angeklagte diesen Brief verfasste, ist der In- halt. Wie er anl-Asslich der bezirksanwal-Lschaf tlichen Ein- vernahme vom 3 O . ,.Tanuar L9g7 und auch in der Hauptverhand- lung erklArte, habe ihm
diese Fr. 3o0rooo.-- nicht, auf einmal ubergeben, sondern sie habe ihm teils Rechnungen bezahlt und teils Barbet,rage ausge- richtet, (go L8/4 S. 1'; Prot. S. 22) - Dies entspricht je- doch nicht, dem Inha]t, des erwdhnten Schreibens, wo es heisst,: ,r . . . Als Ausdruck dieses Dankes schenke ich Dir mit heutigem Dat,um Fr. 3OO ' 0OO. -- (dreihunderttausend) . ..,, (Ho 22/4/zl . Weshalb
von sich aus in diesem personlichen Brief falsche Angaben machen soll-te, ist nicht ersichtlich. 4.5.4 Zusammenf aSSend. muss auch hier festgest'ellt werden, dass der Angeklagte diesen Brief entweder selber verfassLe und
zur unterzeichnung vorlegte oder sie zumindesL veranlasste, einen solchen Brief zrl schrei- ben. uber sein Motiv konnen nur spekulationen angestellt werden, d.och kann mit an sicherheit grenzender wahrschein- lichkeit ausgeschlossen werden, dass
U._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
r 63 diesen Brief von sich aus geschrieben hat und es konnen keine Zweifel daran bestehen, dass
dessen Inhalt, nicht wirklich erfasste. 4.6 Zahlungen von Rechnungen des Angeklagten 4.6.L Der Angeklagt,e anerkannLe sowohl in der UnLersuchung als auch anlAssl-ich der Hauptverhandlung, dass die in der anklageschrift aufgefuhrten Zahlungen zu seinen Gunsten uber das Konto von
vorgenommen wurden (HD Lg/4 S. 4; Prot. S. 51). Er fuhrte dazu aus, wAhrend der ZetL, in der er bei
gewesen Sei, habe er nicht arbeiten konnen. Dadurch habe er einen erheb- lichen Arbeit,sausfaLl- erlitten.
habe gesagt, sie konne ihm ja Gel-d geben, sie selber habe ja genug davon. Sie habe das so gewollt'. Er habe ihr die Rech- nungen in solchen Fd.llen vorgelegt und gefragt, ob sie die- se bezahlen wiirde.
habe das so gewollt. Sie sei zur Bank gegangen und habe diese Einzahlungen gemacht'' Er sei uberzeugt davon, sie wusste, dass die Zahlungen fur ihn seien (HD 1"8/4 s. 4; Prot'. S. 51 f .). 4.6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, unterzeichnete
u.a. auch am 1. April l9g2 einen mit Maschi- ne geschriebenen Zahlungsauft,rag (HD 22/8/L7) , den sie nicht selber hatte schreiben konnen, da sie sich zu diesem Zeit,punkt, im Spital Neumunster befand. SicherheiUshalber unterzeichnet,e der Angeklagte die ZahlungsauftrAge, die er
im spital vorlegL€, ebenfalls (go 22/8/fZ b:.s 20). Dennoch behauptete der Angeklagte anl5ss- lich der Hauptverhandlung, €r sei tief davon uberzeugt, dass
auch dort (im Spital) alles be- griffen habe (Prot. S. 53). Kurz zlrvor erklSrte er noch auf d.ie Frage, ob er glaube, Frau
habe am l- ' April L992 erfasst, was er von ihr gewollt habe, at hoffe es (prot. s. 53).Wie vorne bereits dargelegt und es auch der Angeklagte erkennen musste, war die geistige Gesund- R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
64 heit von
zu diesem Zeitpunkt, kurz nach ihrem Unfa11, derart beeintr5chtigt, dass sie mit Si- cherheit nicht erfasste, was sie unterschrieb. Oamit ist d.argetan, dass der Angeklagte die geistige Beeintrichti- gung von
bewusst zu seinen Gunsten ausnutzte und sich Rechnungen von
be- zahlen liess, ohne dass sie das realisieren konnte. 4.5.3 Die ersten Rechnungen liess sich der Angeklagte am !9 . ,Juli Lggt bezahlen. Dies war kurz nach dem Kauf der Wohnung an d.er
und der Unterzeichnung des (zweiten) Versicherungsantrags. Wenn sich
am 1. ,Juli tggl- nicht bewussL wan-, dass sie dem Angekfagt,en Fr. !1250'000.-- schenkte, ist auch nicht altzu' nehmen, dass sie Sich bewusst war, dass Sie seine Rechnun- gen bezahlte. Die gegenteiligen Aussagen des Angeklagten wirken auf jeden FalI nicht uberzeugend. Somit ist auch hier d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagte im Bewusstsein d.aruber, dass
aufgrund ihrer geisti- gen Beeintrachtigung nicht in der Lage war, den wahren SachverhaLt zu erkennen, ihr seine Rechnungen zur Bezah- lung vorlegt,e. 4.7 Universalerbentestament vom 6 - iluli L992 4.7 .1_ Am 8. Februar 1-990 verfaSste
ein handschriftliches TesLament, in welchem sie ihren Nach- lass ihren Verwand.t,en vermachte und einige Legate aussetz- te sowie den Angeklagten al-s Willensvollstrecker einset'zte (go L3/2/I). Wie vorne ausgefuhrt, zeigten sich bei
zu jener Zelt bereits erste Anzeichen von Verwirrtheit, doch ist, davon auszugehen, dass sie bei der Niederschrift dieses Testament,s die Tragweite ihrer Verfu- gung durchaus erkannte, worauf auch das schriftbild hindeu- tet. R._____ R._____ R._____ P.-strasse R. R._____ R._____ R._____
7 55 4.7 .2 Ein ,Jahr spdter , am 7 . Februar L99I, verfasste sie jene letzt,willige Verfugung, mit welcher sie
die Versicherungspolice Nr. vermachte (gp L3/2/51 und zwar, nachdem sie vorgd.ngig, am 1-L. 'Januar L991', be- reits die Begunstigungsklausel zugunsten von
ab- geSndert hatte (vgl. vorne 4.3.1). Dies war dann ja auch der Anlass, dass
im Au- gust LggL einen Besuch abstat,tete und fest,stell-te, dass
dem Angeklagten aus dem Versicherungs- vert,rag zwar schon etwas, aber nicht a1les zukommen lassen wollte, worauf sie die erw5hnte letzt,wil1ige Verfugung aus- ser Kraft, setzte und die Begunstigungsklausel wieder abd'n- derte (vgl. vorne 4.3.2) . Dies ist ein starkes Indiz da- fur, dass sie auch I99L ihre Verwandten nicht l-eer ausge- hen lassen woIIte. Am 25. August 1,991, kurz nachdem der Angeklagte vom Besuch von
bei
erfahren hatte (vgl. vorne 4.3 .3) , verfasste diese zwei weitere Verfugun- gen. In d.er einen bestimmt,e sie als Ergd.nzung zum Testa- ment vom 8. Februar 7ggo, dass die Versicherungspolice Nr.
nach ihrem Tod
gehoren soll (gp L3/2/tl; vgf . vorne) und in der andern erteilt,e sie
Vollmacht fur den FaII ihrer UrteitsunfAhigkeit (HD L3/2/;-t; vgf. vorne). Wie bereits vorne dargelegt, hatte
bereits am 7. Februar L991" die Versi- cherungspolice
vermacht, am 22. August L991' die- se Verfugung ausser Kraft geseLzt und die zugunsten des Angeklagten lautende Begunstigungsklausel abge6ndert, wo- bei es - gerade in Anbetracht ihrer geistigen BeeintrAchti- gung - hochst unwahrscheinlich erscheint, dass sie ledig- lich vier Tage sp5ter von sich aus die erwbhnten Verfugun- gen verfasste, die d.en Angeklagt,en wieder in den Genuss der ihm zuvor ent,zogenen BegunsLigungen setzen soLlten' Dabei fallt auch auf, dass
dem Ange- klagten fur den FaIl ihrer urteilsunfahigkeit Generalvoll- macht erteilte. Berucksichtigt man einerseits die Chronolo- N._____ 15 N._____ BD._____ R._____ R._____ R._____ 15 N._____ N._____ R._____ N._____ R._____
r 66 gie (Z . Februar 1,991 Verm5chtnis Police an ; 22. August 199L Besuch von
bei ; Gesprich zwischen t und
betr. Begun- stigungsklausel; 25. August 1-99I erneutes Vermdchtnis Poli- ce an ) und anderseits die Interessenlage des An- geklagten sowie die TaLsache, dass nicht mehr fahig war, die Tragweite ihrer Verfugungen zu erfassen, konnen keine Zweifel daran bestehen, dass r diese zwei Verfugungen vom 26. August L99L auf Veranlassung des Angeklagten verfasste. Am 22. Dezember L99l l-iess der Angeklagte
ein Schreiben unterzeichnen, mit wel-chem sie verfug- te, dass die fragliche Police (sowie die Police Nr.
) schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum von
ubergehen soLfe (up L3/2/1'5) . Dass
zu diesem Zeitpunkt den Inhalt dieses Schriftstucks nicht mehr erfassen konnte, wurde be- reits vorgAngig darget,an. Hier zeigt sich, wie sehr der Angeklagte darum bemuht war, die Recht,e an den Versiche- rungspolicen fur sich zIJ sichern. ErwAhnt sei noch, dass er sich am 20. Dezember 1,99L auch um eine drzlu}iche BestA- tigung bezuglich Urteilsfahigkeit von
bemuhte, wie er dies bereits bei der Schenkung der Fr. lt250'OOO.-- am L. .Iuli LggL tat. Ein Anlass fur eine sol- che Absicherung h5tte fur
nicht be- standen. Selbst nach den Angaben des Angeklagten triibte sich die Beziehung zwischen ihr und ihren Verwandten erst durch die Verbeir5tung / Verbeistd.ndung im 'Jahre 1-992- Da- mit ist es offensichtlich, dass dem Angeklagten an dieser "Absicherung" lag und er das ihm notwendig Erscheinende veranlasste. 4.7 .3 Als Ergd.nzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 ver- machte
am 25. Mtitz t99l ihre Wohnung in dem Angeklagten (UO 1"3/2/Al . Wie vorne ausgefuhrt, schrieb sie gleichentags den Brief an den Gemeinderat N._____ BD.R. BD._____ N._____ N._____ R._____ R._____ R._____ 14 N._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____ AX._____
57 h und loste die auf der Liegenschaft in
lastende Hypothek ab (vgI. vorne 4.2.5). Dass die kognitiven Fahig- keiten von
r zu diesem Zeitpunkt be- reits erheblich beeintrAchtigt waren, wurde ebenfalls be- reits vorne ausgefuhrt. Ebenso wurde bereits vorne darge- legt, dass es unLer diesen UmstAnden als wenig wahrschein- lich erscheint, dass
von sich aus die Hypothek zurutckzahlen woLlte, nur um dem Angeklagten ihre Wohnung unbelastet zu vermachen. Gleichentags musste
r auch auf die Idee gekommen sein, sich beim GemeinderaL
fur die Geburtstagswunsche zu bed.anken und. d.ieses Schreiben so aussehen zu lassen, a1s ob sie in
wohnen wurde. Wetches Interesse
daran gehabt hAtte ist nicht ersichtlich. Demge- genuber sticht das Interesse von
an einer wohn- sitznahme von
im Kanton schwyz ins Auge, kannte man dort schon damals keine schenkungs- und Erbschaf t,ssteuern. 4.7 .4 Schliesslich verfaSste
am 6 - ,Juli L992 ein neues Testament, in welchem sie den Angeklag- ten als Universalerben einset,zte (Ho 1'3/2/]-6) ' rn der ur- kunde selber begrundete sie ihr Vorgehen damit, sie sei tief emport daruber, dass ihr Neffe
sie habe verbeistAnden lassen. Diese Begrundung erscheint we- nig uberzeugend. selbst wenn
vom L4. Juni Lgg2 (UO 13/9/S/Z Anhang) und 1-0. November L992 (HD L3/g/s/tl) - uber ihren Neffen
emport gewesen ware, ware dies kein Grund, auch die ubrigen Verwandten und VermAchtnisneh- mer, welche sie in ihrem TeslamenL vom 8. Februar 1-990 be- dacht hat,t,e, vom Erbe auszuschliessen. Bereits diese nicht' stichhaltige Begrundung ldsst zwe:-fel daran aufkommen, d.ass
aus eigener Init,iative das neue Testament verfasste. U._____ R._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ R._____ N._____ R._____ R._____ J._____ R._____ AX._____ J._____ R._____
5B Wenn der Angeklagte anlAsslich der Hauptverhandlung mein- t€, ein Mensch, d.er ein Testament schreiben konne, sei so oder so in der Rege1 urt,eilsfahig, wenn sich das vernunf- tig herleiten lasse (Prot. S. 60) , musste auch er Zweifel an der UrteilsfAhigkeit von
gehabt haben, da es - wie vorne erwahnt - vernunfLig nicht, erklAr- bar ist, weshalb sie d.ie garlze Verwandtschaft, und auch die ubrigen Verm5chLnisnehmer vom Erbe ausschloss, wenn sie lediglich von
enttAuscht worden wAre. Dass
am 5. ,Juli 1'992 nicht mehr f5hig war, die Folgen ihres Tuns und die Tragweite des von ihr geschriebenen Testament.s zu erfassen, wurde bereits vorgen- gig erortert. Daran Sndert. auch das Srztliche Zeugnis von Dr.
nicht,s, mit welchem er die UrteilsfAhigkeit von
bestAtigte, da dieses erwiesener- massen zu Unrecht ausgestellt worden war (v91. vorne 3.2.4). Es zej.gt hochstens, dass auch der Angeklagte an der Urteilsf5higkeit von
zweifelLe und sich mit einer d.rztlichen BestStigung absichern woll- te. Denn - wie bereits vorne ausgefuhrt - war es nicht
r, die ihre UrteilsfAhigkeit bestatigt haben wollte, sondern der Angeklagte. Wie sich aus den verschiedenen Aussagen des Pflegeperso- nals im
sowie denjenigen von Verwandten ergibt, war
nicht mehr fahig, von sich aus zusammenhd.ngend.e satze zu sprechen (vgl . vorne 3.2.1) - Dass sie am 6. Juli L992 in der Lage gewesen sein so1l, Von sich aus das vorliegende Testament zu formulieren, in welchem sie ihrer tiefen Emporung Ausdruck gibt und in wel- chem von der VerbeistAndung die Rede ist, erscheint des- hal-b ausgeschlossen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer geist,igen BeeintrAchtigung die Be- deutung des Begriffs I'Universalerbe'r nicht mehr erfassen konnte, gar'z zu schweigen davon, dass sie von sich aus ei- nen solchen Begriff verwendet hatte. Wenn aber R._____ J._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ R._____
69 r dieses TesLament nicht von sich aus verfassLe, musste es ihr jemand diktiert oder vorgeschrieben haben. Da der Angeklagte der einzige ist, der ein ersichtliches Interesse an einem solchen Test,ament hat, muss geschlossen werden, dass er derjenige war, der
zur Verfassung dieses TestamenLs veranlasst hatte. Suspekt erscheint auch, dass der Angeklagt,e dieses Test'a- ment vom 5. lluli Ig92 bis zur Testamentserof fnung verheim- lichte. So ist der Aktennotiz der Vormundschaftsbehorde
uber die Besprechung vom 2. ,Juli L992, 4D wel- cher zwei- Vert,reter der VormundschafLsbehorde sowie
und d.er Angeklagte teilnahmen, zu entnehmen, d.ass sich der Angeklagte bereit erklArte, dafur zrt sorgen' dass d.as Testament (uber dessen Errichtungsdatum er keine Auskunft gab) der
zur Deponierung zugestellt werde (uo 13/9/5/5 s. 2) , was er am 9. 'Ju1i Lss2 auch tat (vg1 . HD L3/9/+/z; HD L3/e/s/ts s. s) . Dabei hand.elt,e es sich aber offensichtlich um das Testament vom 8. Februar 1-990 samt Z:usiil-zen. AnlAsslich der Hauptverhand- lung bestAtigte der Angeklagte, der Vormundschaftsbehorde nichE das TestamenL vom 6. Juli L992 eingereicht zu haben (prot. S. 59) . Er habe das mit Frau
besprochen und sie habe ihm gesdgt, er sol-Ie es (das Testament wom 6 . ,JuLi Lgg2) behalten (Prot. S. 50 und 56) . Zut Begrundung fuhrt,e er an, sie hAtten die Befurchtung gehabt, dieses Testament, konnte sonst von der Familie vernichtet' werden (Prot. S. 66 f. ) . Diese ErklArung vermag nicht zu uberzelg- gen. wie der Angeklagt,e anld.sslich der Hauptverhandlung betonte, hatte er uberhaupt keine Pflicht gegenuber der Vormund.schaft,sbehorde h, ein TesLament einzurei- chen (Prot,. S. 56) . Seine Befurchtungen, das (neue) Testa- ment konnte von der Familie vernichtet werden, vermag des- halb nicht zu begrund.en, dass er ein - aus seiner Sicht nicht, mehr gultiges Testament in der Waisenlade deponier- L€, wenn er zur Einreichung eines TesLamentes gar nicht verpf lichtet war und er z.B. auch ei-ne Kopie des neuesten R._____ J._____ BH._____ AX._____ R._____ AX._____
70 Testaments h5tte einreichen konnen. Es kann nur damiL er- kl-Art werden, dass er niemandem vom neuen Testament Kennt- nis geben und die Betroffenen im Glauben lassen woIlte, beim TestamenL vom 8. Februar l-990 handl-e es sich um das massgebliche. Ein Grund. dafur kann tatsAchlich die Befurch- tung sein, dass die Familie von
das neue Testament durch diese sel-ber hAtt,e ruckgAngig machen lassen, d.a sie - wie sich der Angeklagte sehr wohl bewusst' war (vgl . vorne) - alles unterschrieb (bzw. abschrieb) , was ihr von ihm selber oder ihrem Beistand vorgelegt wur- de. Am 4. September L992 holte der Beistand
in Begleitung von
das bei der Vormund- schaft,sbehorde in einem Couvert deponierte Testament' ab (gO tZ/g/+/31 .Tags darauf, am 5. September 1-992, hob
die Z:usd1-ze zum TesLament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkungen an den Angekl-agten gemAss urkund.e vom 22. Dezember L99L (UO L3/2/2O). Glei- chent,ags bracht,e sie Anderungen am Testament vom 8. Febru- ar LggO dr, insbesondere strich sie den Angeklagten a1s Will-ensvollstrecker (HD L3/2/tl . Wie sich aus dem Schrei- ben von
an die Vormundschaftsbehorde
vom 24. Okt,ober lg94 ergibt, erfolgten d.iese .ii,nde- rungen in Anwesenheit des Beistandes und dessen Rechtsver- treters (HD 1"3/g/4/zl . Dass der Beistand und nicht
selber das Testament, aus der
ab- holen wollte, ergibt sich daraus, dass er bereit's im 'Jul-i Igg2 durch seinen Rechtsvertreter ein entsprechendes Ge- such an die Vormundschaftsbehorde stellen liess (vgI' vor- ne). Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der Bei- stand die entsprechenden .linderungen am Testament und den Schenkungswiderruf durch
veranlasste' Die Aufhebung der Zusht.ze zum TestamenL vom 8. Februar L990 und der Widerruf d.er Schenkung vom 22 - Dezember 1-99L erfolgten handschriftlich (rin n/2/20). Auch hier muss auf- R._____ J._____ R._____ R._____ J._____ AX._____ R._____ BH._____ R._____
t 71, grund der geistigen BeeintrAchtigung von
dawon ausgegangen werden, dass sie nicht f5hig war, diesen Text ohne Hilfe selber zu werfassen. Auch das Schriftbild l5sst diesen Schluss zu, besonders wenn man es mit jenem im Testament vom 8. Februar 1990 vergleicht. Auf- fallend ist auch, dass
am 5. Sept'em- ber lg92 Begunstigungen des Angeklagten aufhob bzw. wider- rief, nicht aber das Testament vom 6.,Ju1i 1'992 oder die Schenkung vom 23 . Juli 1"992 (v91. nachf olgend) Daraus kann geschlossen werden, dass
nicht,s davon wusste - denn wenn sie
daruber nur nicht hatte informieren wollen, ergAbe es keinen Sinn, dass sie das alt.e TestamenL aus der
abgeholt und die obgenannten .?inderungen vorgenonrmen hAtte - und der Beist,and davon keine Kenntnis hatte. Auf jeden FaIl ergibt es keinen Sinn, wenn
die Schenkung vom 21. Dezember 1'991" widerrief , nicht aber jene vom 23- 'Juli Lgg2 oder wenn sie in ihrem Testament vom 8. Februar LggO den Angeklagten aIs Willensvoll-st,recker und Vermdcht- nisnehmer streicht, nicht, aber auch das TestamenL vom 5. Juti 1-992 aufhob. Damit wird offensichtlich, dass
nicht aus eigener Initiative handelte, was ein weiLeres fndiz dafur ist, dass dies auch bereit,s zwei Monat,e zuvor, am 6. Juli L992, der Fall war. Ein Indiz d.afur, dass der Angeklagte das (neue) Test'ament vom 6. ,JuIi L9g2 verheimlichen wollte, ist auch der Einga- be seines Rechtsvertreters an die Vormundschaftsbehorde
vom ]-6. Februar tgg3 zu entnehmen. Darin wird die Behorde mit, vorwurfsvollem Ton angefragt, wie es mog- Lich sei, dass die in einem verschlossenen Couvert zur Auf- bewahrung ubergebenen Testamente an den Beirat - einen der gesetzlichen Erben - herausgegeben worden seien. Weiter ld.sst sich der RechtsvertreLer uber dadurch entstehende Interessenkollisionen beim Beirat als gesetzlichem Erben aus (UO L3/g/5/35 S. 5) . Mit Eingabe wom 24. Mhtz L993 wur- de diese Anfrage wied.erholt (HD t3/g/5/39). Solche Ausse- R._____ R._____ R._____ J._____ BH._____ R._____ R._____ AX._____
r 72 rungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn die hinterlegten Testamente bzw. TestamentsergAnzungen Gultigkeit hatten. Obschon der Angeklagte im Besitz eines neueren TestamenLs war, n}mtich demjenigen vom 6. ,ful-i 1992, liess er somit den Eindruck erwecken, bei den hinterlegten Urkunden hand- l-e es sich um die gultigen. Gleichzeit,ig verheimlichte er d.amit die Existenz des Testaments vom 5. 'JuIi 1992, ob- schon er von dessen Gultigkeit ausging, was sich daraus ergibt, dass er es nach dem Tode von vorlegt,e und sich auch auf das gericht,liche Verfahren be- treffend TestamenLsungultigkeit, einliess und offenbar ge- gen das erstinstanzliche Urt,eil vom 22. rJanuar ]-999 (weI- ches das TestamenL vom 6. JuLi 1992 fur ungultig erkld'rte) Berufung erhob (vgf . Doss . LL/t; Doss . t1'/3/1'91 . 4.7 .5 Bei den Akten liegt des Weiteren in Kopie eine hand- schrift,liche ErklArung von
vom 1'4. August, 1,992, wonach es ihr Wunsch sei,
zu heira- ten und. sie ihn deshal-b zum UniversaLerben erklArte (UO t3/2/L9). Hierbei fellt auf, dass der gleiche Text auf dem gleichen Blatt zweimal, in einer kaum leserlichen Hand- schrift geschrieben wurde. Das Original fehlt' und der Ange- klagte wollte daraus auch nie etwas zu Seinen Gunsten ab- leiten. Immerhin ist es erslaunlich, dass
r am L4. August t9g2 ihren angeblichen Heiratswunsch zum Ausd.ruck brachte sowie den Angeklagten aus diesem Grund ein weiteres Ma1 zum Universal-erben machte und dann drei Wochen spater, 4h 5. September L992, a1les wieder an- ders sah. 4.7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
das Testament vom 6. Juli 1'992 auf Veranl-as- sung des Angeklagten verfasste, ohne dass sie aufgrund der Beeintrichtigung ihrer geistigen Gesund.heit die Tragweit'e ihres Handelns hd.tte erkennen konnen. Weiter ist festzuhal- Len, dass dem Angeklagten daran 1-g, dass die gesetzlichen R._____ R._____ N._____ R._____ R._____
F 73 Erben von diesem (neuen) Testament von
zu deren Lebzeiten keine Kenntnis erhielten. 4.8 Schenkung vom 23. iluli L992 Wie der Angeklagte anl$sslich der Hauptverhandl-ung aner- kannt,e, hatte er die "Schenkungsurkunden vom 23. Juli 1-992 (HD L3/2/a8) verfasst, gemdss seiner Aussage allerdings nach Rucksprache mit
(Prot. S. 61). In dieser Urkunde ist zu Beginn festgehal-ten, dass
am 6. .Tuli 1992 ein Test,ament verfasst hat- Le und dieses wurde auch gleich wortlj-ch wiedergegeben. In der Folge ist die Rede von der Situation von
und dass ihr BeisLand sowie weitere Familienange- horige ihre Anweisungen und Wunsche nicht respektieren, sie wurden versuchen, ihre enge Beziehung zum Angeklagt'en zu zerstoren, was sie scharf missbillige und al-s erbunwur- dig erachte. zudem ist die Rede von "familiSrem Druck", und dass sie ) von ihren Verwandten und gesetzlichen Erben immer wieder dazu gedrAngt werde, ihr Vermogen letztwillig "diesem Personenkreistt zu verma- chen, sie jedoch
zum Al-leinerben bestimmt, habe. Weiter heisst, es: "Um noch in Freiheit, und bei geistiger Kraft' meinen letzten Will-en sicherzusLellen, habe ich daher be- schlossen, mit heutigem Tag
mein ganzes Ver- mogen zrl schenken. Diese Schenkung ist unwiderruflich und sofort rechtswirksam fur mich sowie meine geseLzli- chen Erben. sofern
aus irgendeinem Grund noch nicht in den Besitz der Schenkung kommt, habe ich ihm diese dennoch unwiderruflich versprochen; mithin kann er die schenkung jederzeit herausverlangen. Mit
habe ich den Wortlaut vorliegender Vereinba- rung abgesprochen und ihn um urkundliche Festlegung ersucht als Ausdruck unserer ubereinstimmenden Willens- erkldrung" (gP t3 /2 / 1'8) . R._____ R._____ R._____ R._____ (R.) N. N._____ N._____ N._____
-74 SchliessLich wurde auch festgehalten, dass
die anwesende Psychiat,erin Dr. med.
beauftragt habe, ihre
) aktuelle Urteil-sf5higkeit zu uberprufen, und dass Dr. diese nach eingehender Begutachtung bejaht habe. Diese Urkunde wurde von r,
f und Dr.
un- terzeichnet. Wie bereits vorne festgehalten, kann auf diese drztliche Best,At,igung der UrteilsfAhigkeit von
nicht abgestellt werden, sondern es ist auch hier davon auszugehen, dass
den Inhalt dieser Urkunde nichL mehr erfassen konnte. Dies ist nur schon dar- aus zrl schliessen, dass ein geistig gesunder Mensch nicht sein gesamtes Vermogen an einen Freund verschenkt, um dann von d.iesem oder dem Sozial-amt abhAngig zu sein, was in der Regel Anlass fur eine Bevormundung darstelLt- Anhaltspunkte, dass die Verwandten
wegen der Erbschaft unter Druck geset,zt hd.tten, liegen kei- ne vor . Daz:u hAtt,e auch kein Grund bestanden, da sie ledig- tich vom Testament vom 8. Februar 1-990 (in welchem sie ja als Erben eingesetzt, waren) und der Schenkung an vom 22. Dezember L99l Kenntnis hat,t,en, nicht aber vom Te- stamenL vom 6. Juli ]-992. Ebenfall-s ist nicht, davon auszugehen, dass
mit dem Angeklagten die vorliegende I'Vereinbarungn (wie dieser es nannte) abgesprochen hAtte, weil sie dazu gar nicht mehr in der Lage war. Dass Dr.
nicht von
selber zur BestAtigung ihrer Urt,eilsfAhigkeit aufgeboten worden war, wurde bereits vorgAngig dargelegt (vgl. vorne 3.2.5) .
unLerschrieb also auch hier etwas, was nicht den Tatsachen entsprach und nur damit erkld.rt werden kann, d.ass sie die Zusammenhange nicht realisierte. R._____ AL._____ (R.) AL. R._____ N._____ AL._____ R._____ R._____ R._____ N._____ R._____ AL._____ R._____ R._____
75 Antdsslich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte gel- tend,
sei ver5rgert gewesen wegen ih- rer VerbeistAndung. Er habe diese Schenkung gar nicht ge- wollt. Es sei dabei mehr um den Gedanken dahinter gegangen und er habe diese Schenkung gar nie eingefordert (Prot,. S. 6t f.). Er versuchte das Ganze zu verharmlosen und meinte, es sei ja nur ein DokumenL gewesen, aus ihrem Arger heraus (Prot. S. 62) . Dennoch war dem Angeklagten dieses "Doku- ment" offensicht,Lich wichtig genug, um eine Psychiat,erin bei-zuzi.ehen, die die UrteilsfAhigkeit von bestitigen sollte. Wenn es bei der Schenkungsurkun- de nur darum gegangen wd.re, dem Arger von
Luft zu verschaffen, hAtte man sich den Aufwand fur eine BestAtigung ihrer UrteilsfAhigkeit sparen konnen. Aus- serdem hAtte eine nicht ernst gemeinte Schenkung auch vom Inhalt her weit weniger aufwendig gestaltet werden konnen. Berucksichtigt man den Aufwand, den der Angeklagte mit die- ser Schenkungsurkunde betrieben hat, vermogen die Verharm- losungsversuche des Angeklagten in keiner Weise zu uberzeu- gen. Im Gegenteil legte er damit selber dar, wie wichtig ihm dieses Schriftstuck war. Dies ergibt sich auch daraus, dass er spAter noch auf der Ausstellung eines separaten Arztlichen Zeugnisses fur den 23. Juli 1,992 bestand, ob- schon auch Dr. die Schenkungsurkunde eigenh5ndig un- terzeichnet hat,t,e, in welcher die UrteilsfAhigkeit bereits bejaht, worden war. 4.9 Zusammenfassung / Sctrlussfolgerungen 4.9.1" Das Verhalten des Angeklagt,en l5sst sich zusantmenge- fasst folgendermassen darstellen: Der Angeklagte lernte
im Zuammenhang mit seiner beruflichen Tdtigkeit a1s Versicherungsagent Anfang der SOer-,Jahre kennen und bemuhte sich um sie als neue Kundin. So kam es l-983 zum ersten Versicherungsab- schluss, 1988 schloss er eine Lebensversicherung mit ihr R._____ R._____ R._____ AL._____ R._____
7 76 ab. Bei seinem Wechsel von der
zur
im ,fahre 1990 loste er diesen Versicherungsvertrag ab und legte den Betrag in einer neuen l,ebensversicherung bei der
an. Fur
bedeutet,e dies ein Verlustge- schef t, wAhrend d.er Angeklagte davon prof it'ierte. Etwa zur gleichen Zeit, im April 1990, kaufte er fur r die Eigentumswohnung in h. Auch hier profitierte der Angeklagte in Form einer Provision in Hohe von Fr. L0 ' 000. --. Ein knappes halbes .fahr spater, im oktober 1990, liess sich der Angeklagte von
Fr' 3O0rOOO.-- schenken, die er - gemAss seinen eigenen Aus- sagen - bereit,s zlJvol, in verschiedenen Teilbetr5gen erhal- ten hatte. Am 1l-. ,Januar Lggt l-iess er
die Begun- stigungsklausel der Lebensversicherung zu seinen Gunsten abdndern und am 7. Februar L99l eine eigenhandige let'ztwil- lige Verfugung verfassen, wonach bei ihrem Ableben die Recht,e und Pflicht,en aus dem Versicherungsvertrag an ihn ubergehen sollten. Zudem unterzeichnete sie am gleichen Tag ein Schreiben, mit welchem sie der Versicherung Voll- macht, erteilte, entsprechend ihrer letztwilligen Verfugung zu handeln. Auch hier lag der NuLzen wieder beim Angeklag- ten. Obschon
den AngeklagLen bereits im Testament vom 8. Februar 1990 zum willensvollstrecker be- st,immt hatte, hielt sie in einer ErgAnz:urrg zu diesem Testa- ment am 8. Nldrz 1'991, dies nochmals fest' (HD 1'3/2/6) ' Am 26. Mhrz t99L l-iess der Angeklagte
eine ErgAnzung zum Testament vom 8. Februar l99O verfas- sen, in welcher,sie ihm ihre Wohnung in
unbelastet wermachte. Wied.er eine Verfugung zugunsten des Angeklagten' W.AW. R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____
t 77 Am 18. Juni LggL machte der Angeklagte die Kaufzusage fur die Eigentumswohnung an der
in Zurich. Gleichentags l-iess er
eine Urkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm Fr. L,25 Mio. fur den Kauf dieser Liegenschaft schenkt.e. Des Weiteren legte er ihr ein Schreiben an die Bank zur Unterzeichnung vor, eben- falls vom L8. Juni 1991-, mit welchem die Bank beauftragt wurde, entsprechende Wertschriften zu verkaufen. Am 1. ,.Tu- 1i l-99l- holte
in Begleitung des Ange- klagten die Fr. L,25 Mio. bei der Bank ab und ubergab ihm das Ge1d. Der Angeklagte kaufte sich damit die obgenannte Wohnung. Auf Veranlassung von
stellt.e Dr.
. Der Angeklagt,e hat ein weiLeres MaI von
profitiert. Am 1,7 . 'Juli 1,99L l-iess der Angeklagte
einen zweiten Versicherungsantrag fur eine Lebensversiche- rung mit, Einmalprdmie unterzeichnen, welcher dazu fuhrte, dass sie im August t991, den Besuch eines andern Versiche- rungsagenten erhielt, . Ab 1-9. Juli Lggt begann der Angeklagte, sich regelmAssig Rechnungen von
uber deren Konto bei d.er
bezahlen zu lassen. Wiederum profitierte der Ange- klagte. Am 22. August LggJ- besuchte
von der
in ihrer Wohnung an der um sich mit ihr uber die abgeAnderte Begunstigungsklausel des bereit,s bestehenden Versicherung'svertrags sowie uber den Antrag fur die neue Versicherung zu besprechen. Auf- grund seines Eind.rucks anlAsslich dieses Besuches liess er
die Begunstigungsklausel im Sinne des Versicherungsvertrags ab5ndern und die letztwillige Verfu- gung vom 7. Februar L99l ausser Kraft setzen. Bezuglich P.-strasse R. R._____ N._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BF._____ BD.AW. R._____ BB.-strasse R.
78 des neuen Versicherungsantrags empfahl er der Direktion, diesen nicht anzunehmen. Vier Tage nach diesem Besuch von
und nachdem dieser mit dem Angeklagten uber die Begunstigungsklausel bei der best,ehenden Versicherung gesprochen hatte, unLer- zeichnet,e
am 26. August 1-99I eine Er- genzung zum TesLamenL vom 8. Februar 1990, womiL sie die bereits bestehende Versicherungspolice dem Angeklagten ver- macht,e. Hier ist die Hart,nflckigkeit des Angeklagten er- sicht,lich. Nachdem er nicht mehr Begunstigter war, liess er sich die gleichen Vorteile durch eine ErgAnzung zum Te- sLament vermachen. Nachdem der Antrag fur die Lebensversicherung mit Einmal- einlage von der Direktion der
entgegen der Empfeh- Iung von
dennoch angenommen worden war, wurde die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. durch Belehnung der be- reits bestehenden Police sowie Aufnahme einer Hlpothek auf die Eigentumswohnung in
finanziert,. Ein Nutzen beim Abschluss dieser Versicherung fur
ist nicht ersichtlich. Den Profit hatte auch hier wieder der Angeklagt,e in Form einer Provision. Nn 22. Dezember l-ggL liess der Angeklagte
r ein Schriftst,uck unt,erzeichnen, mit welchem sie ihm die beiden VersicherungspoLicen schenkte und sich ver- pflichtete, die Belehnung zuruckzuzahlen- Am L2. MSrz 1,gg2 erlitt
bei sich zu Hause einen Unfall, was einen Spitalaufenthalt und an- schliessend den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim - mit einem weiteren Spitalaufenthalt - erforder- lich machte. Am L4. Mai l9g2 wurde
werbeistdndet und ihr Neffe
zu ihrem Beistand ernannt BD._____ R._____ AW BD._____ U._____ R._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ J._____
79 Am 2. 'Juli L992 fand eine Besprechung bei der Vormund- schaftsbehorde
statt, anlssslich welcher sich der Angeklagte einverstanden erkl5rte, das Testament von
der
zur Deponie- rung zuzustell-en. Am 6. ,JuIi ]-992 l-iess der Angeklagte
ein neues TesLament schreiben, in welchem er als UniversaL- erbe eingesetzt wurde. Wiederum veranlasste at, dass Dr. - die UrteilsfAhigkeit von (fAlschl-icherweise) bestitigte. Einma] mehr soll-t'e der An- geklagte NuLzniesser des Vermogens von
werden. Am 9. ,Jul_i ]-992 gab der AngeklagLe das Testament vom 8. Februar 1990 mit Zusdtrzen bei der e ins Depot. Am 23. ,Jul-i 1.992 liess der Angeklagte
eine Schenkungsurkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm ihr gesamLes Vermogen unwiderruflich schenkte. Auf Veran- lassung d.es Angeklagt,en bestdtigte diesmal die Psychiate- rin Dr.
wider besserem Wissenn die Urteil-sfAhigkeit von
r. Mit dieser Schenkung wo11te sich der Angeklagte das Vermogen von
offen- sichtlich bereits zu deren Lebzeiten sichern. Am 1-4. August Lg92 verfasste
(auf Ver- anlassung des Angeklagten) ein weiteres Mal- ein Schrift- stuck, in welchem sie
zum Universalerben erkl5r- te. Am 4. Sept,ember I9g2 hol-t,e
in Beglei- tung ihres Beist,andes d.as in der
deponierte Te- stament vom 8. Februar l-990 ab und nahm Lags darauf .linae- rungen daran vor. AX._____ R._____ BH._____ AX._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ BH._____ AX._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ R._____ N._____ R._____ BH._____
T 80 Am 28. September 1-992 erst,ellte der AngekLagte ein "Proto- ko1lrr daruber, dass
ihm am 1. .TuIi l,ggL Fr. !1250r000.-- geschenksweise ubergeben und am 22. Dezember L991 ihre beiden EinmalprAmienversicherungspoli- cen unbelastet geschenkt habe und liess es von
unLerzeichnen. Drei Tage zuvor hatte er mit Schreiben vom 25. Sept,ember L992 der Vormundschaftsbehorde
u.a. noch mitgeteilt, dass
alles unterschreiben wurde, was er ihr vorlege. Damit legt er gleich sel-ber dar, dass der Inhalt dieses Protokolls - trrotz Unterschrift von
, indem er fur sie Geschafte ab- schl-oss, die ihm provisionszahlungen einbrachten. Diese Handlungen werden dem Angeklagt,en in der anklageschrift - zu Recht, - nicht als strafrechtlich rel-evant vorgewor- fen. Erst im Laufe der ZeIL liess sich der Angeklagte di- rekt aus dem Vermogen von
Vorteil-e zukommen, angefangen mit der Schenkung von Fr. 300t000.-- im Oktober L9gO, woraus die Anklage dem Angeklagten aller- dings auch noch keinen strafrecht'lichen Vorwurf macht' Im ,Januar LggL folgte dann die Abflnderung der Begunst'igungs- klausel bei der Lebensversicherung und im Februar 1-991' liess er sich d.iese Police testamentarisch vermachen' Da- bei ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte auf verschie- dene Art,en den gleichen Zweck zu erteichen wersuchte, in- R._____ R._____ AX._____ R._____ R._____ R._____ R._____
81 dem er sich einerseits als Begunstigten der Versicherungs- police und anderseits testamentarisch al-s VermAchtnisneh- mer dieser Pol-ice einsetzen liess. Sobald er realisierL hat,t,e, dass er seitens der Versicherung nicht mehr als Be- gunstigter akzeptierL wurde und die Verfugung vom 7. Febru- ar Lggt ausser Kraft gesetzt worden war, liess er sich am 26. August L99L von die Po1ice erneut als Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1,990 vermachen. Damit, aber noch nicht genug , am 22. Dezember 1-99I liess er sich beide Versicherungspol-icen schenken. Mit, dem Univer- saLerbentest,ament vom 5. Juli 1-992 bestd.tigte er nochmals, dass er der Nutzniesser dieser beiden Versicherungspolicen sein sollte, ebenso miL der Schenkung des gesamten Vermo- gens am 23. ,Juli 1992. Schliesslich liess er
am 28. September 1'992 nochmals bestAtigen, dass sie ihm dibse beiden Policen am 22. Dezember L99L ge- schenkt habe. Ein solches Verhalten kann nicht anders al-s zielgerichtet bezeichnet werden. 4.9.3 Zu beachten ist, daneben auch der berufliche Werde- gang des Angeklagten. Bis Ende 1989 war er fur die Versicherungsgesell-schaf t tAt.ig und ab L. Januar 1-990 als Aussendienstmit,arbeiter bei der . GemAss seinen eige- nen Aussagen war der Grund fur den Wechsel der, dass er bei der
a1s Aussendienstmitarbeiter auf Provisionsba- sis angestetlt gewesen sei und deshalb mehr Zeit fur
gehabt habe (Prot,. S. 1,4) . Der Angeklagte war damaLs 47 Jahre alt. Es erstaunt, dass er in diesem Alter bereit war, seine Arbeit und damit auch sein Erwerbs- ej-nkommen zlJ reduzieren, um mehr Ze:-t zu haben, sich um eine alte Dame zu kummern, mit der er nicht verwandt war und die er ersL im hohen Alter kennengel-ernt hatte. Beruck- sichtigt man sein weiteres Verhalten (siehe vorne), kann seine Bereitschaft, seinen Erwerb zu reduzieren' nicht' an- ders interpretiert werden, als dass er sich von r finanzielle Vorteile erhoffte. Ab 1-992, nach- dem der Arbeitswertrag mit der
per 31. Dezember L99L R._____ R._____ W._____ AW._____ AW._____ R._____ R._____ AW._____
82 aufgelost worden war (HO ZZ/S/ZZ), ging er praktisch kei- ner ErwerbstAtigkeit mehr nach (Prot. S. 22 f.). Von sei- nem Bruder erhieLt er j5hrlich Fr. 50rOO0.-- als Erbabfin- dung (Prot. S. 24) . Ohne regelmAssiges Erwerbseinkommen konnte er seinen gewohnten Lebensstandard jedoch nicht auf- recht erhalten, so dass er auf eine neue Einkommensquelle angewiesen war. Bereits ab ,fu1i L99L hatte er sich von
grossere und kleinere Rechnungen be- zahlen Lassen. Wie vorne erwAhnt, muss der Anstoss dazu vom Angeklagt,en gekommen sein. Damit isL auch erstellt', d.ass er zumindest einen TeiI seiner Lebenshaltungskosten von
finanzieren lassen woIlte. Dazu kommL, dass er ab Sommer 1991- in der von
finanzierten Eigentumswohnung lebte, so dass er praktisch keine Wohnkosten mehr hatte. 4.9.4 Zwar konnte der Angeklagte nicht, von Anfang an damit rechnen, dass d.ie geistigen FAhigkeiten von
in einem solchen Mass nachlassen wiirden, wie dies d.ann der FalI war. Dennoch kann anhand seines Verhaltens gesagt werden, dass er bewusst das Vertrauen von
erwecken wollte. Dabei ist davon auszugehen, dass es der Angeklagte woht kaum von Anfang an auf das ge- samte Vermogen von
abgesehen hat'te. SpAtestens aber mit dem Testament, vom 5. Juli L992 und der Schenkung vom 23. ,Juli lgg2 wurden seine Absicht,en, sich das gesamte Vermogen von
anzueignen, offensichtlich. Denn anders 15sst es sich nichL interpre- tieren, wenn er
^ dazu veranlasst, ein Testament zu schreiben und ihn als Universalerben einzuset- zen bzw. eine Schenkungsurkunde zu unterzeichnen, in wel- cher sie ihm ihr gesamtes Vermogen schenkt. Wie zieLgerich- tet er dabei vorging, ze:rgt sich - nebst der bereiLs darge- legten HartnAckigkeit im Zusammenhang mit den Versiche- rungspolicen - auch darin, dass er ihm geeignet erscheinen- de Vorkehrungen traf, indem er Arzte die angebliche Ur- teilsfAhigkeit von
bestdtigen Iiess. R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
83 Auch bezuglich der Eigentumswohnung in hat der Ange- klagte d.usserst viel Weitsicht gezeigt, Iag sie doch im Kanton Schwyz, wo keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu bezahlen waren. B. RechtLiche Wurdigung 1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmAssig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung od.er Unterdruckung von Tatsachen arglistig irre- fuhrE oder ihn in einem lrrt,um arglist,ig best5rkt, bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermogen schAdigt (Art. L45 Abs. L SI,GB bzw. Art. 148 Abs. 1- aStGB) . Die Revision des am 1. ,.Tanuar 1-995 in Kraf t get,retenen Ver- mogenssLrafrechts brachte lediglich bezugl-ich der al-t,erna- tiven Tatbestandsvariante (BestArken des Opfers in einem bei diesem bereits bestehenden lrrtums) eine hauptsAchlich redaktionelle ^?inderung, wel-che der in Lehre und Rechtspre- chung bestehenden al-trecht,l-ichen Praxis Rechnung tr5gt. Hingegen erfuhr die gewerbsmd.ssige Tatbegehung gemAss Abs. 2 bezuglich der Straf androhung eine :i,nderung. Wurde der gewerbsmdssige Betrug altrechtl-ich mit einer Mindeststrafe von einem .fahr Zuchthaus sanktioniert,, liegt die Mindest- strafe neu bei drei Monaten GefAngnis. Diesbezuglich ist das neue Recht somit das mildere. Das neue Recht' ist demzu- folge lediglich bei einem Schutdspruch wegen gewerbsm5ssi- gen Bet,ruges anzuwenden, wd.hrend bei einer Verurteilung im Sinne des Grundtatbestandes altes Recht anzuwenden ist' (Art. 2 Abs. 2 SLGB) . 2. Beim Betrug muss die (arglist,ige) Td.uschung einen Irr- tum beim Opfer bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass U._____
84 sich der Get,Auschte eine konkrete Vorstellung bildet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf1age, Ziirich 1997, N t4 zu Art. L46 SLGB). Die Irre- fuhrung muss sich auf Tat,sachen, d.h. objekt,iv fest,sLehen- de UmstAnde beziehen (Rehberg / Schmid, St,rafrecht, fII, 7. Aufl ., Zurich 199'l , S. 1-65) . Zwischen T$uschung und lrrtum sowie Irrtum und Vermogensdisposition muss ein Motivations- zusammenhang bestehen und zwischen Vermogensdisposition und Vermogensschaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel, a.a.o., N 1 und N 27 zu Art. 1,46 SLGB) . Ausserdem muss die Vermogensdisposition eine unmittelbar vermogensmindernde Wirkung haben (Trechsel, a.a.O., N t6 zu Art. L46 SLGB und dortige Verweise). Arglist liegt vor, wenn der Td.ter zur TAuschung eines an- dern ein ganzes LugengebAude errichtet oder besondere Knif- fe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Uberprufung nicht oder nur mit besonderer Muhe moglich oder nicht zu- muLbar isL, sowie dann, wenn er den GetS.uscht,en von der moglichen Uberprufung abh5lt oder nach den UmstAnden vor- aussieht, d,ass jener die Uberprufung der Angaben aufgrund eines besonderen VertrauensverhAltni-sses unterlassen werde (ece 118 rv 360 f ., mit, weiLeren Hinweisen) . Massgeblich ist somit, einerseits, dass beim Opfer durch eine arglistige Tduschung ein Irrtum entsteht' oder das Op- fer in seinem Irrtum arglist,ig bestArkt, wird und ander- seit,s ist die Motivation des Opfers fur die Vermogensdispo- sition massgebend, d.h., man muss erkennen konnen, auf- grund weLcher Vorstellungen jemand eine Vermogensdispositi- on veranlasst bzw. von welchen Vorstellungen das Opfer aus- geht, wenn es d.ie Vermogensdisposition vornimmt und ob die- se Vorst,ellung uberhaupt kausal zur Vermogensdisposition ist.
85 3. Gem5ss BGE 80 I -56 kann auch ein Urteil-sunfd.higer be- trogen werden: rt.Jemanden irrefuhren heisst, in ihm vorstel-- lungen wachzurufen, die mit der Wirklichkeit nicht uberein- st,immen. Solche Vorstellungen konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichen- den GeisteszusLandes nicht, fShig ist,, vernunftig zu han- del-n. Solche Personen sind oft, sogar in besonderem Masse der Gef ahr ausgeselzt, sich zu irren Art. 1"48 (a) StCe setzt bloss den IrrEum voraus, nicht auch die FAhigkeit' des Opfers, sich durch verntnftige Uberlegung'en vor Scha- den z1J schuLzen, insbesondere mit normaLer GeisteskrafL einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu uberwinden. Es wAre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrt'em Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrugerische Hervorrufung und Ausnutzung von Irrtumern schut,zen wurde. " In BGE 119 Iv 21"0 ("scientotogy-Fa1l") wurde diese Recht- sprechung bestALigt,. Auch hier ging das Bundesgericht, da- von aus, Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinstimmen, konnen auch in einer Person erzeugt wer- den, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fdhig isL, vernunftig zu handeln. Solche Personen seien oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren (eCn LL9 Iv 213). In diesem Entscheid ging es darum, dass Scientologen einer Urteil-sunfdhigen Kurse und Materialien verkauft hatten, welche die GeschAdigte nicht nutzen konn- te. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die GeschAdig- te habe angenommen, das ihr verkaufte Mat,erial sei fur sie brauchbar und stellte fest, dass auch jemand mit einge- schrbnkten geistigen FAhigkeiten eine solche Vorstellung haben konne (BGE t1'9 Iv 21-3 ) . Weil sich die Geschadigte - wie dargetegt - in einem Irrtum befunden habe, der sie zur Verfugung uber ihr Vermogen veranlasst habe, sei auch der Motiwationszusammenhang gegeben (BGE :.t9 Mt4) -
85 4. Vorliegend stel-lt sich die Frage, ob die von
r vorgenommenen Vermogensdispositionen uber- haupt einen Vermogensschaden bewirkten. Dabei isL zu be- rucksichtigen, dass die Vermogensdisposition eine unmittel- bar vermogensvermindernde Wirkung haben muss. Bezuglich der von
vorgenommenen Schen- kung von Fr. Lt250rOOO.-- und der Zahlungen der Rechnungen d.es Angeklagten gemAss Anklageschrift hat, sie ihr eigenes Vermogen mit der Ubergabe des Getdes bzw. mit der Zahlung der Rechnungen taLsAchlich vermindert, unabhAngig davon, dass sie diese Schenkungen im Zustand der Urteilsunfahig- keit vorgenommen hat und den Betrag auf rechtlichem Weg zuruckfordern kann. Im Moment der Geldubergabe war ihr Ver- mogen nach wj-rtschaftlichen Gesichtspunkten betracht,et ver- mindert. Es stelIt, sich jedoch die Frage, ob Testamente und sonsti- ge letztwiltige Verfugungen eine unmittelbare Schadigung im Sinne des Betrugstat,bestandes darstellen konnen, da sie erst mit dem Tod des Verfr:genden eine Wirkung ent'f alten. Aus der Perspektive der gesetzlichen Erben betrachteL, fur welche das Vermogen des Erblassers zu dessen Lebzeiten ei- ne Anwartschaft darstellt, wird diese durch ein TesLament, in welchem ein Dritter a1s Erbe eingesetzt, is|, vermin- dert. Gleiches gilt fur die Ausstellung von Verm5chtnissen an Drittpersonen. Eine Anwartschaft, stellt wirtschaftlich betrachtet einen Vermogenswert des Erben dar. Demzufolge kann mit einer letztwilligen Verfugung auch unmittelbar das Vermogen beim gesetzlichen Erben vermindert werden, nimlich dann, wenn dessen Anwartschaft sich dadurch vermin- dert. Weiter stellt sich die Frage, ob die Vermogensverminderung bei den gesetzlichen Erben auch dann eintritt, wenn die Erblasserin zuT ZeiX der Verfassung ihrer letztwilligen Verfugungen urteilsunfihig und somit nicht testierfAhig R._____ R._____
87 ist (Art . 467 ZGB). GrundsS.tzlich muss auch diesfalls eine Vermogensverminderung angenommen werden, da die gesetzli- chen Erben die Ungultigkeit des Testaments auf rechtlichem Weg durchselzen mussen, was erst nach dem Tod der Erblasse- rin moglich ist. Bis zu diesem ZeitpunkL ist ihre Anwart'- schaft - wirtschaftlich betrachtet - vermindert. Anal-oges gilt fur das Vermogen von
bezuglich der von ihr unterzeichneten "schenkungsurkun- denn. Obschon diese aufgrund der vorne dargelegten Urteils- unf5higkeit nichtig sind, braucht es auch hier prozessuale SchriLte, um den rechtmAssigen Zustand zu erhalten. Wirt- schaftlich betrachtet war ihr Vermogen somit' vermindert. Damit steht fest, dass
Vermogensdispo- sitionen vornahm, die eine unmittel-bare Vermogensverminde- rung bewirkten, wobei auch der Kausalzusammenhang zwischen d.iesen Vermogensdispositionen und dem Vermogensschaden ge- geben ist,. 5. Die Anklage sieht den Irrtum won darin, dass sie davon ausging, d.er Angeklagte sei ihr Ver- Lrauler und guter Freund, der fur ihr wohl sorge, wobei dieser an ihrem Wohl gar nicht interessiert gewesen sei. Die Anklage geht nicht davon aus,
ha- be sich uber den Inhalt der von ihr unterzelchneLen oder von Hand. geschriebenen Schriftstucke geirrt, insbesondere daruber, dass sie damit Vermogensdispositionen vornahm, sondern dass sie sich vorstellte, das Unterzeichnen oder Erstel1en der ihr vom Angeklagten vorgelegten bzw. vorgege- benen Schriftst,ucke sei zrt ihrem Nutzen. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus vorherigen Erw5gungen. Wie sich aus vorgAngigen Ausfuhrungen ebenfal-ls ergibt, war
aufgrund ihrer beeintrAchtigten geistigen Verfassung nicht fahig, den Inhalt der von ihr eigenhAndig verfassten oder unterzeichneten Schriftstucke R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
88 und deren Folgen zu erfassen. Sie war sich somit nicht be- wusst, dass sie dadurch Vermogensdispositionen vornahm. Gem5ss BGE 1OO lv 275 braucht, der Verfugende die Vermogens- disposition jedoch nicht, als solche zu erkennen. Im erwAhn- ten Entscheid ging es darum, dass die GeschAdigten daruber getAuscht worden waren, dass sie mit ihrer UnLerschrift eine Vermogensdisposition vornahmen. Sie irrten also uber die Folgen, welche die geleistete Unterschrift fur sie hat- te. Vorliegend irrte
auch uber die Folgen ihrer Unterschrift, da sie davon ausging, die frag- l-ichen Schriftstucke seien zu ihrem Wohl-, z\ ihrem NuLzen. Wenn
die fraglichen Schriftstucke ver- fasste und unterzeichnete, dann deshalb, weil sie dem Ange- klagten vertraute und dessen Empfehlungen befolgte, in der irrigen Vorstellung, das liege in ihrem fnteresse. Damit ist auch der Mot,ivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermogensdisposit,ion gegeben . 6. Es stellt sich somit. die Frage, ob dieser lrrtum bei
durch eine Tduschung des Angeklagten hervorgerufen wurde. Fest steht, dass der Angeklagte
als Kundin der Versicherung, fur welche er d.amals arbeit,ete, kennengelernt hatte. Weiter steht fest,, dass sich der Angeklagt,e in der Folge auch privat um
bemuhte und zwar zu einer Zettr, als bei
noch keine BeeintrAchtigung der geistigen Gesundheit festzustellen war. Es ist davon auszu- gehen, dass sich das Vert,rauensverhfll-tnis zwischen den bei- den noch zu einer Zeit entwickelte, a1s
urteilsfahig war. Da der Angeklagte - wie vorgangig ausgefuhrt - zu sp5teren Zeiten aufgrund seiner Vertrauens- stellung bei
finanzielle Vorteile fur sich erreichen konnte, darf angenofiImen werden, dass fur ihn von Anfang an der finanzielle Aspekt bei seinen Bemu- hungen um
eine Rolle spielte (vgI. vorne 4.9). Al-lerdings konnte er nicht voraussehen, dass die geistige Gesundheit von
derart R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
89 nachlassen w'urde, dass sie eines Tages nichts mehr reali- sieren w0rde und er sich aufgrund seiner Vertrauensst'el- lung dann ihr ganzes Vermogen wurde aneignen konnen, wie er es letztlich zu tun versucht'e (vg1 . vorne 4 -9) . Es kann ihm im sLrafrechtlichen Sinn somit nichL vorgeworfen wer- den, er habe von Anfang an die Bekanntschaft mit,
r nur deshalb gepflegt, um sich spAter einmal ihr gesamLes Vermogen anzueignen. Es kann aber gesagL wer- den, dass er von Anfang an darauf spekulierte, von r finanzielle Vorteile gewfihrt zu erhalLen, sei eS in Form von kleineren oder grosseren Schenkungen oder in Form eines VermAchtnisses und sich vor allem des- hal-b um die Gunst von
bemuhte. Wj-e vorne dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der AngekfagLe
vorgemacht h5tte, eT liebe sie und wolle sie heiraLen. Da der Angeklagte, v.4- Ende der 8Oer-.fahre / anfang 9Oer-,Jahre, wiel Zeit mit ihr ver- bracht,e, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzu- nehmen, dass
den nahe liegenden Schluss zog, er bringe ihr zumindest eine gewisse Zunei- gung entgegen. Dass dem in wirklichkeit auch so war, kann nicht ausg'eschlossen werden, selbst wenn der Angeklagte berechnend vorgegangen ist. In wel-chem Mass die Vorstellun- gen von
bezuglich der Zuneigung, die ihr der Angeklagte entgegenbrachLe, von seiner effektiv empfundenen Zuneigung abwich, kann al-l-ein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Gefuhlen um subjekt'ive Emp- findungen handelt, die nichL messbar sind, nicht festge- stell-t werd.en. Wie vorne ausgefuhr|, muss sich das t5u- schende Verhalten auf Tatsachen, also auf objektiv festst'e- hende Umstd.nde beziehen. Wenn
dem An- geklagten vertraute, weil sie davon ausgitg, er empfinde ihr gegenuber Zuneigung, handelt es sich hierbei nicht um eine irrige Vorstellung uber eine Tatsache, sondern um ei- ne Vorstellung, die auf ihren eigenen, subjektiven Empfin- dungen grundete und ein Zusammenspiel von verschiedensten R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
90 subjektiven Komponenten darstellte. Daraus kann dem Ange- klagten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Dass d.er Angeklagte die rrrein finanziell-eigennutzige Moti- vation seines Tuns" gegenuber
ver- schwiegen hAtte - wie ihm dies die Anklage u.a. vor- wirft , ld.sst sich so auch nicht feststellen. Im Gegen- teiL ist zumindest bezuglich der Schenkung vom 23. Juli L992 davon auszugehen, dass der AngeklagLe mit,
uber den Inha1t dieses Schriftstucks sprach, ihr aLso auch sagte, dass sie ihm damit ihr ganzes Vermogen schenkt,e (wobei ihm jedoch kl-ar wan^, dass
nicht erfasste, was dies bedeutete). Es ist anzuneh- men, dass er
auch bezuglich der ubri- gen Schriftstucke nichts verschweigen musste, da sie den Inhalt von dem, was ihr der Angeklagte allenfa]ls sagte, nichL mehr erfassen konnte. Hingegen kann gesagt werden, indem er als VerLrauter und Freund von
ihr d.ie fraglichen Schriftstucke vorlegte oder sie zum Verfassen von Schriftstucken veranl-asste, gab er durch kon- kludentes Handeln vor, mit deren Unterzeichnung bzw. Er- stellung handle sie in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Wohl. Darin ist denn auch die TAuschungshandlung des Angeklagten zu sehen, womit er
uber objektiv feststehende UmstAnde irrefuhrLe. Er wusste, dass ihm
vertraute (Hp 45 S. 8). Dass ihm dabei auch bewusst, war, dass
auf- grund ihres Vertrauens in ihn und aufgrund der Beeintrich- tigung ihrer geistigen Gesundheit nichL mehr erfassen konn- t€, was er ihr zur Unterzeichnung vorlegte bzw. sie zu schreiben veranlasst,e, liegt auf der Hand und wurde be- reit,s vorgdngig ausgefuhrt. Er wussLe,
wiirde eine Uberprufung, ob diese Schriftstucke tatsAch- lich in ihrem Interesse verfasst wurden, aufgrund ihres Vertrauens unterlassen und er wusste auch, dass ihr auf- grund. ihres geistigen Zustandes eine Uberprufung gar nicht R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
9L moglich war. Damit ist dargetan, dass der Angeklagte argli- stig handelt,e. Die Tduschungshandlungen sind in der Anklageschrift ein- zeln aufgefuhrt, nAml-ich unter dem Tj-tel rrD. Vermogensdis- positionen / Vermogensschadenrr und sind vorg5ngig einge- hend dargelegt worden. Dass die Irrefuhrung auf dem dem Angeklagten von
entgegengebrachten Vertrauen beruht,e, das zur Folge hatte, dass sie davon aus- ging, at handl-e zu. ihrem Wohl, in ihrem rnteresse, ist ebenfal-l-s j-n der anklageschrift umschrieben (B. T5uschung / frrtum), wie auch die Argtist, wie sie vorne dargelegt wurde (C. Arglist). Dass zwischen der arglistigen Tiuschung durch den Angeklag- ten und dem Trrtum bei ein Motivati- onszusammenhang best,and, liegt. auf der Hand und braucht keiner weiteren Erorterungen. 7. Bezuglich der Fr. 1-1250'000.--, welche r dem Angeklagt.en am 1-. Juli L99L ubergab, ist festzu* halten, dass hier die Schenkung gemAss Urkunde vom l-8. .fu- ni 1,991 am L. .lu1i L991- auch vollzogen wurde und der (wirt- schaftliche) Vermogensschaden offensichtlich ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich bei der Ubergabe des Geldes zwar bewusst war, dass damit eine Ei- gentumswohnung gekauft wtirde. Sie war sich jedoch nicht bewusst, dass diese Eigentumswohnung dem Angeklagten geho- ren soll-te (v91. vorne) . GrundsAtzlich verhSlt es sich aber auch hier so, dass der Angeklagte
vorspiegelte, sie handle zu ihrem Wohl, in ihrem Inter- esse, wenn sie einerseits die Urkunde vom 18. ,funi 1991- unterschreibe und anderseits ihm das Geld aushAndige. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, der Angeklagte wusste, dass er ihm wertraute und davon ausging , €t sorge fur ihr Woh1. Weiter war er sich be- R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
92 wusst, dass sie alIes unterzeichnen wurde, was er ihr zur Unterschrift vorlegte. Er wussLe, dass sie aufgrund ihrer geistigen BeeintrAchtigung nicht in der l-,age war, den In- halt dieser Schriftstucke zu erfassen. Indem er
r veranlasste, das Testament vom 5. Juli Igg2 zu verfassen und indem er ihr die verschiedenen, in der Anklageschrift erw5hnten Schriftstucke zur Unterzeich- nung vorlegte, tAuscht,e er sie arglistig, wodurch sie in einen Irrtum versetzt wurde, aufgrund dessen sie Vermogens- dispositionen vornahm, die zu einem Vermogensschaden fuhr- ten (bei ihr selber bzw. ihren gesetzlichen Erben) - Dass der Angeklagte wissentLich und willent,lich sowie mit' Bereicherungsabsicht handel-t,e, liegt, auf der Hand und er- gibt sich aus vorgangigen Ausfuhrungen. Demzufolge hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges sowohl in objekti- ver als auch in subjekt,iver Hinsicht erfullL. 9. Die Anklage wirft dem Angeklagten gewerbsmAssiges Han- detn vor. Gewerbsmdssigkeit ist bei berufsmAssigem Handel-n gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Ze:-t und den Mitt,eln, die der Tflter fur die del-iktische Tetigkeit aufwend.et, aus der HAufigkeit der Einzelakte innerhatb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebt'en und erzielten Einkunften ergibt, dass er die deliktische TAtig- keit nach der Art eines Berufes ausubt. Wesentlich ist da- bei, dass der TAter sich darauf eingericht,et hat, durch detikt,ische Handlungen relativ regelmAssig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umst'Ande zu entschei- den (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 119) . Im BGE 11"9 IV 133 hielt das Bundesgericht fest,, dass es nach wie vor notwen- dig ist, dass d.er Tat,er d.ie Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handel-t'e, ein Erwerbseinkommen zu erl-angen und aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, €t sei zu einer Vielzah:- won unter den fraglichen R._____
93 Tatbest,and faLlenden Taten bereit gewesen. Bei der Ent- scheidung der Frage, ob im konkreten Farl- Gewerbsmassig- keit gegeben sei, hat der Richter stets auch die Hohe der angedrohten Mindeststrafe zu berucksichtigen. vorliegend handelt es sich nicht um den typischen Fall ei- nes Betruges, weshalb bei der Beurteilung, ob ein gewerbs- mdssiger Betrug gegeben ist, den besonderen umstanden des Falles Rechnung zu tragen ist. Dabei ist, zu berucksichti- 9€D, dass die Absicht des Angeklagten darin 1"g, sich aus dem vermogen von
zu bereichern, was so weit ging, dass er sich schliesslich ihr ganzes Vermo- gen aneignen wollte. D.h., seine deriktische Absicht war auf das vermogen von
beschrankt und sein verhalLen war nicht darauf gerichtet, mit seinem de- liktischen Handetn bis auf weiteres ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Demzufolge kann auch nicht, gesagt werd.en, der Angeklagte habe gewerbsmdssig gehandelt. Die hohere straf- androhung fur die gewerbsmassige Begehung eines Betruges so]l der erhohten soziaren Gefahrlichkeit Rechnung t,ragen. Eine solche ist vorriegend jedoch nicht gegeben. Der Ange- klagte ist somit lediglich des mehrfachen Bet,ruges im sin- ne von Art. 148 Abs. L aStGB schuldig zu sprechen. STEUERBETRUG A. Sachverhal-t. Der Angeklagte anerkannt,e den ihm in der enklage unLer die- sem Titel zur Last gelegten Sachverhal-t vollumf5nglich (Prot. S. 68; HD 45 S. 30) . Dieses Gestd.ndnis entspricht dem Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhal-t ist, somit erste1lt,. IV R._____ R._____
94 B. Anwendbares Recht Eingeklagt sind TatbestAnde bezuglich der Steuererkld,run- gen der ,Jahre 1987 bis 1,99L. Es stellt sich somit vorerst die Frage des anwendbaren Rechts. Das am 1. .Januar L999 in Kraft getretene neue Steuerrecht ist nur dann auf St,raf- steuert,at,bestdnd.e anzuwenden, die vor Inkraft,treten dieses Gesetzes erfullt wurden, wenn es fur den Steuerpflichtigen eine gunstigere Losung bringt (S 259 Abs. 2 StG) . Dies ist vorliegend. nicht der Fal-l, da das neue Recht nicht nur fur den schweren Fall eine Gef5ngnisstrafe vorsieht wie das alte Recht. Demzufolge ist altes Recht anzuwenden. C. Verjdhrungsproblematik Gemiss S 1-93 Abs. 2 aStG verjAhrt' die Strafverfolgung we- gen Steuerbetruges zehn .fahre nach Abtauf des SLeuerjah- res, fur d.as der Steuerpf lichtige nicht oder unvollst'5ndig eingeschAtzt worden ist. Mit einer .?inderung vom 23. Septem- ber 1990, in Kraft seit, 1. .Januar L991', wurde bei S L93 stG neu ein d.ritter Absatz eingefugt, wonach die verjeh- rung durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen wird und die Verjihrungsfrist damit neu zu laufen beginnt, aber insgesamt nicht, um mehr als funf 'Jahre hinausgeschoben wer- den kann. Die zehnjAhrige Verjdhrungsfrist galt vor dieser Neuerung absolut (vgI. Reimann / Zuppinger f Sc}1Strer, Kom- mentar zuim Zttrcher SteuergeseLz, Band IV, Bern 1-956, N 5 zu S l-93 StG) . Es st,el]t sich die Frage, welches Recht, fur die VerjAh- rungsfrisL anzuwenden ist. Der Bezirksanwalt schl-iesst aus Art. IV der Ubergangsbestinrmungen zum StG vom 23. Septem- ber l-990, wonach die Verjihrung der Strafverfolgung wegen Steuerbetrugen bei Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hAngig sind, sich nach den Bestim- mungen des alten Rechts richtet, dass die Verfahren, die
95 erst nachher angehoben wurden, nach den Bestimmungen des neuen Recht,s zu beurteil-en sind, auch wenn es Sachverhalte betrifft,, die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts fallen (HD 43 S. BB f.). Art. II der Ubergangsbe- stimmungen hAlt. jedoch fest, dass die geAnderten Bestimmun- gen erstmals Anwendung finden auf die EinschAtzung fur das Steuerjahr 1-991-. Dies muss auch fur die geAnderte verjAh- rungsrecht,liche Bestimmung gelten. Demzufolge ist fur die St,euerjahre 1-987 bis L990 das damals geltende Recht mit der absol-uten zehnjAhrigen VerjShrungsfrist anzuwenden. Gesetzesdnderungen konnen in der Regel nur Auswirkungen haben auf Tat.en, die nach Inkrafttreten der Anderung began- gen wrrrden, es sei denn, das neue Recht ist das mil-dere (Art,. 2 SLGB). Dieser Grundsatz muss auch fur verjAhrungs- rechtl-iche Fragen gelten. Die am 1. .Januar 1991, neu in Kraft getretene Bestimmung betreffend der Unterbrechung der VerjAhrung stellt eine Verschlechterung gegenuber dem vorher geltenden Recht dar. Se1bst, wenn vorliegend bei den vom Angeklagten begangenen Steuerbetrugen eine verjihrungs- rechtliche Einheit im Sinne von Art,. 7L Abs. 2 SLGB grund- s5tzlich gegeben wAre und demgemAss der Beginn der VerjAh- rung fur alle Einzeltaten auf den fur die l-etzte Tat. mass- geblichen Zeitpunkt anzusetzen wAre, muss fur die Taten vor L99l die damals geltende zehnjAhrige absolute Verjiih- rungsfrist massgeblich sein. rm andern Fall wurde das be- deuLen, dass eine nach altem Recht beispielsweise nur als 0bertretung strafbare VerhaLt,ensweise bei annahme eines "Einheitsdelikts' schwerer bestraft werden konnte, wenn das neue RechL dafur Vergehensstrafe androht. Es liegt auf der Hand, dass ein VerhaLten, das nach altem Recht nur ei- ne Ubertretung darstellt, nicht deshal-b, wej-I es aufgrund einer verjdhrungsrechtlichen Einheit im Zusammenhang mit einem neurechtl-ich a1s Vergehen qualifizierten Verhalten steht, ruckwirkend die Qualifikation eines Vergehens haben kann. Entsprechendes muss auch fur eine Verld.ngerung der Verjdhrungsfrist gelten (v91. BGE 1-L4 IV 4). Das bedeutet,
-96 dass die dem Angeklagten in den Steuerjahren 1987 bis L989 zur Last gelegten Steuerbetruge heute bereits verjihrt sind, weshalb auf die entsprechenden anklagepunkte nicht einzutreLen ist,. Fur das St,euerjahr 1-990 ist ebenfal-ls von der zehnjAhrigen absoluten VerjAhrungsfrist auszugehen. D.h., der dem Ange- klagten fur das 'Jahr 1990 zur Last, gelegte St,euerbetrug verj5hrt Ende 2OOO. Das Steuerjahr L99L fallt in die Zeit, fur welche der neu eingefuhrte ebs. 3 von S 193 StG be- reits Wirkung entfaltet, weshaLb hier - aufgrund der Unter- brechung - die lAngere VerjAhrungsfrist' gilt. D. Rechtl-iche Wurdigung Der Bezirksanwalt (und ebenso die Verteidigung IHD 45 S. 3Ol ) wrirdigt,e die nelikt,e als schweren Fall des Steuerbe- truges (uo 43 S. 92), ging dabei jedoch davon aus' dass der Angeklagte uber funf ,fahre hinweg gegenuber den Steuer- behord.en falsche Angaben machte. Die vorliegend interessie- renden, in den Steuerjahren 1-990 und L99L zu Unrecht in Abzug gebrachten BetrAge machen aber nur einen geringen Teil der eingeklagten Verfehlungen aus, So dass sich die Annahme eines schweren Falles nich.t rechtfertigt. Der Ange- klagte ist somit des mehrfachen Steuerbet,ruges im Sinne von S L92 Abs. l- aStG schuldig zu sprechen, ohne dass von einem schweren FalI auszugehen ist,. Strafzumessunq 1-. Hat jemand durch eine oder mehrere Handl-ungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhoht deren Dauer v
-97 angemessen, wobei er jedoch das hochste Mass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Halfte erhohen kann und an das gesetzliche Hochst,mass der Strafart gebunden ist (art. GB ZLff. L Abs. 1 StGB) . Der Betrug wird mit Zucht- haus bis zu funf ,Jahren oder mit Gef Angnis best,raf t'. Durch die Tatmehrheit offnet, sich der St,rafrahmen nach oben bis zu siebeneinhalb ,Jahren Zucht,haus. Innerhalb dieses Straf - rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des TAt,ers, wobei die Beweggrunde, das Vorleben und d.ie personlichen Verhd.l-tnisse des Schuldigen zu berucksich- tigen sind (art. 63 SI,GB) . 2. Zur Person des Angeklagten 1Asst sich anhand der Akten sowie den Ausfuhrungen anld.sslich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent.nehmen : Der Angeklagte wurde am 25. Juli L943 als jungster von drei Brudern in geboren. Die EIt'ern fuhrten d.ort das Hotel f und hatten entsprechend wenig Zei-t, sich um die Kind.er zu kummern. Der Angeklagte besuchte die ublichen Schul-en in und schloss 1964 die Mit- t,elschul-e mit der Matura Tlpus C ab. Darauf absolvierte er ein Prakt,ikum beim
und begann d.ann sein Studium in Genf . Er setzte sein Studium in Zi- rich und St. Gallen fort, wo er 1,969 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaften und 1974 das Doktorat erwarb (HD LO/L7 und 18; Prot. S. 6 ff.). In jener Zeit hat der Ange- ktagte auch geheiraLet, wobei diese Ehe kinderl-os blieb und L974 wieder geschieden wurde. Nach verschiedenen Arbeitsstellen im Bereich Bank, Treu- hand, Versicherung, AHV und Autoverkauf wechsefte der Ange- ktagte Lg82 in die Versicherungsbranche. Vorerst war er als freier Agent bei der
Versicherungsgesel-lschaft' tAtig. 1-990 wechselte er zur Versicherungsgesell- schaft, wo er auf Provisionsbasis seine Zeit freier eintei- len und sich vermehrt um
kummern konn- BI._____ BJ._____ BI._____ BK._____ [Verein] W._____ AW._____ R._____
98 te. Nach der Auflosung des Arbeitsvertrages mit der auf Ende 1-991- ging der Angeklagte keiner geregelten Er- werbstAtigkeit mehr nach. Er erledigte fur seinen Bruder in Amerika gewisse Arbeiten und biLdete sich weiter. Zur Zelt lebt der Angeklagte von den Fr. 50t000.-- jihrlich, die er als Erbabfindung noch wAhrend drei bis wier ,Jahren Von seinem Bruder in n erh$.lt, und von seinem Vermogen, welches er mit ca. Fr. 8001000.-- bis 900'000.-- angab (Prot,. s. 24). Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Eigentumswohnung an der
in Ziitich und bezahl-t fur die Stockwerkeigentumerschaft jahrlich rund Fr. L2tOOO.-- (prot. S. 24 f.). Im Jahre lg97 wurde der Angeklagte wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel mit Fr. 3'000.-- gebusst' (uo Lo/3) - 3. Beim eigentlichen Tatverschul-den des Angeklagten ist zu berucksichtigen, dass er - ohne sich in einer finanziel-Ien Not.lage zu befinden - aus rein egoistischen Grunden handel- te. .fe mehr sich der geistige Zustand von
verschlechterte, desto mehr liess er sich aus deren Vermogen zukommen. Wie skrupellos er vorgi*g, zeLgt sich auch darin, dass er sich nicht damit begnugte, sich von ihr laufende Rechnungen bezahlen und eine Eigentumswohnung an bester Lage schenken z! lassen, sondern dass er eS auf das garrze Vermogen von
abgesehen hat- t,e. Das Verheimlichen des Testaments vom 6 . .IuIi 1'992 ge- genuber den gesetzlichen Erben von
ist Ausd.ruck seiner moralisch verwerflichen Gesinnung, wie sie auch bei Erbschleichern zutage tritt. Zudem scheint der Angeklagte uberhaupE kein Unrechtsbewusst'sein zu ha- ben, was sich z.B. darin ausdruckt, dass er sich sogar mit Rechtsmitteln gegen den erst,inst,anzlichen Entscheid betref- fend Ungultigerkl5rung des TesLaments vom 6. JuIi 1,992 zu wehren versucht. BI._____ P.-strasse R. R._____ R._____
99 Die erlittene Vorstrafe wegen grober Verletzung einer Ver- kehrsregel feltt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da sie wegen eines Vergehens ausgesprochen wurde, das der Angeklagte ersL nach Anhebung vorliegender Untersuchung beging und da sie ein voLlig anderes Rechtsgebiet betraf. Die Tatmehrheit bezuglich der Betrugshandlungen fellt als solche insofern nicht alLzu schwer ins Gewicht, als - wie bereits erw5hnt - kein typischer FalL von Betrug vorliegt und die einzeLnen Delikte eine Art Steigerung darstellen, die schliesslich in den letzt,en Taten gipfelten, a1s sich der Angeklagt,e von
al-s Universal-erbe einsetzen und sich von ihr ihr ganzes Vermogen schenken 1iess. Da die Steuerbet,ruge nicht als schwerer FaI} zu betrachten sind, haben sie keinen Einfluss auf die FreiheitssLrafe, sondern es ist hierfur eine Busse bis Fr. 201000.-- auszu- fflllen (S ]-92 aStG). Dabei ist der finanziellen Situation des Angeklagten Rechnung zu tragen. Der Angeklagte geht aus freien St,ucken zur Zeit zwar keiner geregelten Erwerbs- t,Atigkeit, mehr nach, doch reichen ihm - gemAss seinen eige- nen Aussagen - seine anderweitigen Einkunfte fur den Le- bensunterhal-t. Ausserdem bezifferte er sein Vermogen mit Fr. BO0 I OO0. -- bis 900 I OOO. -- (Prot. S. 241 . Zu berucksich- tigen ist ferner, dass der Angeklagte bezuglich der SLeuer- betruge gestandig war. 4. Unter Berucksichtigung all-er massgeblichen Strafzumes- sungsgrunde erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten GefAngnis und eine Busse von Fr. 10'000.-- dem Verschulden und den personlichen VerhAltnissen des Angeklagten angemes- sen. Dabei sind die t6 Tage Untersuchungshaft, anzurechnen (ert. 69 stGB) 5. In objektiwer Hinsicht steht, der Gewahrung des beding- ten Strafvol-l-zug kein gesetzliches Hindernis entgegen, da R._____
l_0 0 keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 MonaLen ausgef5llt wurde und der Angekfagte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- bussen musste (Art. 4t ziff. 1 Abs. 1 und 2 SLGB) . In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, €r werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten (Art . 4I ziff . 1- Abs. L srcB) . Der Angeklagte fuhrte bis anhin ein unauffAlliges Leben und war auch immer in der Lage, fur den eigenen Lebensun- terhalt aufzukommen. Seine Ausbil-dung wiirde ihm auch erlau- ben, wenn notig, wieder einer eigenen Erwerbst5tigkeit nachzugehen. Er lebt, in einem sozial stabilen Umfeld, so dass die Voraussetzungen fur ein Leben ohne Delinquenz ge- geben sind. Auch wenn der Angeklagte das Unrecht seines Verhalt,ens nicht einsehen will, bet,raf es eine sehr spezi- eIle Situation, die sich in einer gleichen oder Ahnl-ichen Konstel-Iation kaum wiederholen wird, So dass dennoch davon ausgegangen werden darf, der Angeklagte werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiterem Delinquieren abge- halten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshal-b aufzu- schieben und die Probezeit auf zwej- .fahre anzusetzelT.. Schadenersatz Die Vertreterin der GeschAdigten beantragte anlSsslich der Hauptverhandlung, es sei der Angeklagt,e zu verpflicht'en, d,en GeschAdigten Fr. 5 I 5 71-t 043 .37 , event,ualiter Fr. LrOO9t758.7O zu bezahlen (Up 44 S. 1) . Sie begrundete ihr Begehren im Hauptstandpunkt damit, dass den Geschd'digten, falls die Ungultigkeitsklage betreffend das Testament vom 6 . ,Juli lgg2 bzw. d.ie Feststellungsklage auf Nichtigkeit VI
L 01- der Schenkung vom 23. Juli 1,992 entgegen den Erwartungen abgewiesen wdrde, ein Schaden j-n Hohe des gesamten Nach- lassvermogens entstehen wiirde (Hp 44 s. 5) . Den Eventual- standpunkt begrundete die GeschAdigtenverLreterin damit, dass den GeschAdigEen weiterer Schaden entstanden sei, wel- cher noch nicht in einem Zivilverfahren geltend gemacht wurde, wobei dieser Schaden die Gesch5digten nur dann t,angiere, wenn im hAngigen Zivilverfahren die Erbenstel- lung der Geschiidigt,en best,Atigt werde (HD 44 S. 6 f . ) . Wie die GeschAdigtenvertreterin selber darauf hinwies, hAn- gen die von ihr geltend gemachten Forderungen sowohl im Hauptstandpunkt, a1s auch im Event,ualstandpunkt von der Er- benst,ellung der GeschAdigten bzw. der Rechtswirksamkeit der Schenkung vom 23 . 'Juli 1,992 ab (HD 44 s. 5 bis 7) . Diesbezuglich ist bereits ein Verfahren im Kanton Schwyz h5ngig (vgl. Doss. L1). Da uber die Erbenstellung bzw. die Nichtigkeit der Schenkung vom 23. ,JuIi L992 noch nicht rechtskrAftig entschieden ist, ist dieser Schaden zum heu- tigen Zeit,punkt nicht liquid, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten ist. VII. Einziehunq / Beschl-agnahmungen / Kontensperren 1. Der Richter verfugt die Einziehung von Vermogenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem VerletzLen zvt Wiederherstellung des recht,mdssigen Zustandes ausgeh5ndigt werden (Art. 59 Ziff . 1 Abs. 1- SI,GB) . Sind die der Einzie- hung unterliegenden VermogenswerLe nicht mehr vorhanden, so erkennt, der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Hohe (Art. 59 ziff. 2 Abs. 1 stGB).
L02 Durch seine strafbaren Handlungen erlangte der Angeklagte an bezifferbaren Vermogenswerten einerseits Fr. Lt25OtO00.-- fur den Kauf der Eigentumswohnung an der
(Anklagezlffer II.D.3.) sowie die fur eigene Zahlungen verwendeten BetrAge ab dem Konto von
in der Gesamthohe von Fr. l-38'052.05 (Anktageztffer II.D.5.). Diese Vermogenswerte sind in An- wendung von Art. 59 SIGB einzuziehen bzw. fur nicht mehr vorhandene Vermogenswerte ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. 2. Mit Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den KanLon Zurich wom 7. Oktober 1996 wurde das Stockwerkeigent,um des Angeklagt,en an der
(Grundbuchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an der Ein- stelLhall-e im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 3) mit einer Grundbuchsperre belegt (HD 6/t). Der Bezirksanwalt beantragte, das mit dieser Grundbuchsperre belegte Eigen- tum des Angeklagten sei - soweit es nichL zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der ausgefdl-lten Busse heranzu- ziehen sei - an den NachLass der
her- auszugeben (HO eg S. 2) . Die Geschfldigtenwertret,erin stel-I- t,e den Antydg, die mit einer Verfugungssperre belegt,e Woh- nung des Angeklagten an der
in Zi- rich sei zu Gunsten der GeschAdigten einzuzi-ehen (HD 44 S. 1) . Der Angeklagte ist - unabhAngig von einer allfAlligen Er- benstel-lung - Eigent,umer der fraglichen Eigentumswohnung an der
betrugerisch erhdlLlich machte. Da auch l-,ie- genschaften unt,er den Begriff der Vermogenswerte gemAss Art,. 59 StcB fallen und somit grunds5tzlich auch einzieh- bar sj-nd. (vgl. Schmid / ackermann / Bernasconi / de Capitani, Kommentar F'inziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwascherei, Bd. l, Zurich 1998, N t7 zu stGB 59; P.-strasse 1 R. P.-strasse 1 Q. 2 4 R._____ P.-strasse 1 P.-strasse 1 R._____
Y l-03 Trechsel-, Schweizerisches St.rafgesetzbuch, KurzkommenLar, 2. Auflage, Zurich l-997, N 9 zu Art. :osbi" stGB) , kommt auch diese Wohnung als Ej-nziehungsobjekt im Sinne der er- wAhnten Norm in Frage. Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 stGB sind zundchst diejenigen Vermogenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der SLraf- tat stammen und beim TAter oder - unter den in Abs. 2 det Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittper- son noch vorhanden sind (originalwerte; BGE L26 I 1-05). Neben den originalwerten sind gemass Art. 59 ziff. 1- Abs. 1 StGB auch unechte Surrogate wie echLe Surrogate einzuzie- hen (BGE L26 I 106), wobei ein echtes surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des original-wertes getreten ist (ecn t26 I 105 f . ) . Unmittelbar aus der Straftat stammten vorliegend die Fr. !1250'OOO.--, mit welchen der Angeklagte die Eigentumswoh- nungi an der
kaufte. Bei dieser Eigen- tumswohnung handelt es sich somit um ein echt.es Surrogat, weLches an die Ste11e des Originalwertes trat und gem5ss der erwahnten Rechtsprechung ein Einziehungsobjekt dar- stellt. Da es sich beim unmittelbaren Schaden aus dem De- tikt um einen Geldbetrag handelte, kann den GeschAdigten zur Wiederherstellung des rechtm5ssigen Zustandes dieser Vermogenswert jedoch nicht in Form einer L,iegenschaft aus- gehdrndigt werden. Dementsprechend ist das Stockwerkeigen- tum des Angeklagten an der
(Grund- buchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an d.er Einstellhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt ) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen uber Fr. 250'OOO.--, errichtet den 30. 'Juli L974 (Schuldner: li,
L, 8044 Zurich; GlSubiger: zRB) und uber Fr. 4oo'000.--, errj-chtet den 28. .Tuni 1979 (Schuldner:
Gl{ubiger: Inhaber) einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei- P.-strasse P.-strasse 1 Q._____ 4 BL., ... [Adresse] BM., ... [Adresse]
zur Verwertung der Lie- genschaft zu ubergeben. 3.1. Die gemAss dem Schuldspruch in Anklageziffer II.D-5. einzuziehenden Fr. L38'052.05 sind nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 SLGB in gleicher Hohe zu erkennen ist. Aus dem Verm6gen des Angeklagten wurde mit verfugung der BAK I vom l-4. .Januar 1-997 bei der Bank fur Handel & Ef f ek- ten das auf ihn lautende Konto Nr. - mit einem Sal- do von Fr. 300 ' 078. -- gesperrt (Ooss . 8/L/L-2) . Ebenso wu.r- den mit Verfugung der BAK I vom 14. .Januar L997 bei- der ZKB die dem Angeklagten gehorenden und unLer dem Namen ilFullhouse" laufenden Konten und Depots gesperrt (ooss. 8/2/t). Mit verfugung vom 7. iluli 1999 bzw. 15. ,Jul-i t999 hob die BAK I die Sperre bezuglich des ZKB-Kontokorrentkon- tos (Nr.
) mit einem Saldo per 3 . Febru- ar tggT von Fr. 808.1-5 und d.as Depot (Nr. 5) ge- sperrt blieben (loss. 8/2/2, 8/2/4). 3 .2. Der Saldo des mit Verfugung der BAK I vom L4. .Januar l-997 bei der Bank fur Handel & EffekLen auf den Angeklag- ten lautenden Kontos Nr. ist - gestut,zt. auf s 96 und S 106 sowie S 83 SLPO - ej-nzuziehen und zur Deckung der ausgefd.llt,en Busse, der dem Angeklagten aufzuerlegen- 16 13 12 13 12 11 17
105 den Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend) sowie der unter 3.1. erwihnten Ersatzforderung des Staates Zurich zu ver- wenden. Ein aIIf511iger Rest ist dem Angeklagten herauszu- gegeben. Die Bank fur HandeL & Effekten ist dementsprechend anzuwei- sen, das auf den Angeklagten l-autende Konto Nr. zu saldieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (ZXB; Konto-Nr .
und des Depots Nr.
ist aufzuheben. Den Geschddigten steht auch hier ein Vorgehen nach Art- 60 StcB offen. 4. Mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober t9g7 wurde das Stockwerkeigentum der
in der Residenz rrtr in
(Grundbuchblatt.
und Grundbuchblatt
sowie Miteigentum an Grundbuchblatt ,) mit einer Grundbuch- sperre belegt (HD 6/3). Zur Begrundung fuhrte der Bezirks- anwalt. aus, zur Zeit sei zwat ein Prozess betreffend Testa- mentsungultigkeit am Bezirksgericht gofe/sz hangig, doch konne in einem sol-chen Verfahren eine vergleichsweise ErIe- digung, in welcher VermogenswerLe der verstorbenen
d.em Angeklagten uberlassen wiirden, nicht ausg'eschlossen werden, wobei solche dem Angeklagten uber- lassenen Vermogenswerte der Einziehung nach Art. 59 SLGB unterlAgen, weshalb diese gestutzt auf S 96 SIPO vorsorg- lich zu beschlagnahmen seien (HD 6/3 s. 1). Die als GeschAd.igtenvertreterin brachte vor, den GeschAdigten Erben sei ein schaden in Hohe des Kaufpreises der Ei- 13 18 11 12 R._____ T._____ U._____ 6 8 9 R._____
r_05 gientumswohnung (f'r. '727 I oo0 . - - ) entstanden, da die Erblas- serin mit. Testament vom 26 . NlSrz l-991- diese Wohnung dem Angeklagten vermacht habe, wobei dieser widerrechtlich vor- gegangen sei (HD 44 s. 8 f. ) . Die Eigentumswohnung in BAch ist auf den Namen von
eingetragen und gehort somit zum Nach- lass. Soweit ist der rechtmissige Zustand nach wie vor er- halten und eine Zwangsmassnahme des Staates dr5ngt sich deshalb nicht auf. Davon ausgehend, dass das Testament vom 6. .fuIi !992 - wie vorgaingig ausgefuhrt und vom Bezirksge- richt Hofe festgestellt (Doss. 1,1/L) - ungultig ist, hat der Angeklagte keine Erbenstellung. Als Verm5chtnj-snehmer hat er gegen die Erben zwar einen personlichen Anspruch (art. 562 zGB) , d.h., der Angeklagte musste die ihm mit unrechtmEissig erlangter letztwilliger Verfugung vom 26 . Nldrz 1-99L vermachte Eigentumswohnung in
von den Erben herausverlangen. Dagegen steht diesen jedoch die Einrede der Ungultigkeit zu (ert. 521 Abs. 3 zcB), da der Angeklag- te dieses Vermdchtnis - wie vorne dargelegt - durch ein strafbares Verhalten erlangt hat. Demzufolge kann der Ange- klagte nur Eigentumer der fraglichen Liegenschaft werden, wenn die Erben damit einverstanden sind, wodurch die Kau- salkette zu seiner strafbaren Handlung unterbrochen wurde und die Eigentumswohnung nicht durch ej-ne strafbare Hand- lung erlangt worden w5re, weshalb sie kej-n Einziehungsob- jekt darstellte. Ein Grund fur die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre ist somit nicht ersichtlich, weshalb diese aufzuheben ist. R._____ U._____
1"07 VIII. Kosten- und EntschAdigungsfolgen l- . Wird d.er Angeklagte verurteilt, so hat er in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (S ree Abs. 1- stPo). Auch wenn auf die angeklagten Steuerdelikte der .fahre L987 bis 1989 zufolge Verjdhrung nicht einzutreten ist, recht- fertigt es sich - mangels nennenswertem Mehraufwand , dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 2. Ausserdem hat der Verurteil-te den GeschAdigten fur Um- triebe im Zusammenhang mit dem Strafprozess eine EntschAdi- gung auszurichten. Die Geschddigten liessen sich - zu Recht - anwaltlich vertreLen, wofur sie zu entschAdigen sind. Da die GeschAdigtenvertreterin ihren Aufwand nicht bezifferLe, ist dieser vom Gericht zu schAtzen. In Anbe- tracht d.er umfangreichen Akten und unter Berucksichtigung der KomplexitAt des Fall-es erscheint eine Umtriebsentsch5- digung - fur die vertretung im sLrafpunkt allein - in Hohe von Fr. lOrOOO.-- als angemessen. Der Angeklagte ist demzu- folge zu verpflichten, den Geschddigten Fr. L0r000.-- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Nachdem im vorliegenden Verfahren uber den Zivilpunkt materiell nicht befunden wird, sind. dafur auch keine EntschAdigungen (be- messen nach Streitwert) zuzusprechen.
T l l_ - 108 Das Gericht beschliesst: Auf die Anklage gem5ss Ziffer Irr Iit. B bis D (Steuer- betrug; Steuerjahre 1-987 bis 1989) wird nicht eingetre- ten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustell-ung des begrundeten Entscheides an schriftlich, im Doppel- und unter Beilage dieses Be- schlusses beim Obergericht des Kantons Zurich, III. strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden. Das Gericht erkennt: l-. Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen Betruges im S j-nne von Art. 1-48 Abs 1 aStGB (enklageziffer II) sowie des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 aStG (AnklagezLffer III 1it. E und F). 2Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Gefingnis, wovon L6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. l-0 I 000 . - - . Der Vollzug der f'reiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit. auf 2 Jahre angesetzt. Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 7. Oktober 1996 mit. einer Grundbuch- sperre belegte stockwerkeigentum des Angeklagten an 3 3
"Y 4 5 6 - 109 der
in Zurich
(Grundbuchblatt Zurich- 0) sowj-e das Miteigentum an der Ein- steIlhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt, ) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen fur Fr. 25O1000.--, errichtet den 30. 'Juli 1974 (Schuldner:
; Gliu- biger: ZKB) und fur Fr. 400t000.--, errichtet den 28. ,funi L979 (Schuldner:
; GlAubiger: Inhaber) werden - unter Aufhebung der am 9. Oktober L996 zur Eintragung angemeldeten Grundbuchsper- re - zu Gunsten des Staates Zurich eingezogen. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Staat Fr. l-38'052.05 a1s Ersatz fur unrechtm5ssig erlangte Vermo- gensvorteile zu bezah'len. Auf das Schadenersatzbegehren der Gesch5digten wird nicht eingetreten. Die Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf Fr. 7t500; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1,20.-- Vorladungsgebuhr Fr. 2t 562.-- Schreibgebuhr Fr. tI4.-- Zustellungsgebuhr Fr. 6t 963 . -- Kanzleikosten Untersuchung Fr. l-8 t 956 .50 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 7 8 Der Angeklagte wird verpflichtet den GeschSdigten eine Prozessentschddigung von insgesamt Fr. 10'000.-- inklu- sive Mehrwertsteuer, zahJ.bar an deren Vertreterin Frau lic.iur.
, fur deren Umtriebe im Strafver- fahren zu zahlen. P.-strasse 1 Q. 2 4 BL._____ [Adresse] BM._____ [Adresse] X._____
Y 9 110 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Verteidiger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt), - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt..Nr. 93/00143 (obergeben) , - Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zurich (versandt), - d.ie GeschAdigten bzw. deren Vertreterin (versandt) und. hernach in vollstdndiger Ausfertigung an - den Verteidiger (im Doppe1 fur sich und den angeklag- ten) , - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/00143, - d.ie Gesch5digten bzw. deren Vertreterin sowie nach Eintritt der Rec tskraft an - das stadtammannamt ztrlch , Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Zurich (im Disp sitivauszug gemAss ziffer 3), - das Grundbuchamt Zurich-
Postfach, 8028 Zurich (im gemd'ss Zj-ffer 3), - die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - IV des Kantons Zu-r:-ch (im Dispositj-vauszrtg gemAss Zi-ffer 3), - die Strafregisterbehorde mit Formular A sowie - die Bezirksgerichtskasse. 10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Eroffnung des Entscheides im Dispositiv an, schriftlich beim Bezj-rksgericht zttr:-ch, 9. Abteil-ung, Postfach, 8025 Zurich, erkldrt werden. Fur die Staat.sanwaltschaft richten sich die Modalita- ten der Berufung nach S 4l-2 Abs. 3 SLPO. LL. Werden lediglich die Kosten- und EntschAdigungsbestim- mungen angefochten, so hat das durch Rekurs zu gesche- hen, der innert 20 Tagen von der Zustellung des begrun deten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kan- tons Ziarlch, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zl0'ri-c]:, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden. Q._____, ... [Adresse]
Y I L r_l-1 Das Gericht beschliesst sodanrr: Das Stadtammannamt Zurich wird beauftragt, nach Ein- tritt der Rechtskraft von Ziffer 3 des Urteils das ein- gezogene stockwerkeigent.um in einer freiwilligen ver- steigerung zu verwerten und den Nettoerlos der Kasse des Bezirksgerichtes ZiirLch (ZKB, Konto-Nr- LLL2-0095 . OO7) abzuliefern. Die Kasse der BAK I - IV wird angewiesen, die bei ihr unter sachkautions-Nr.
lagernden, mit verfugung der BAK I vom l-9. August Lggg beschlagnahmten, in zif- fer 3 des urteils spezifizierten zwer schuldbriefe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Stadtammannamt Zurich herauszugeben- 2 3 Der Saldo d.es bei d.er Bank fur Handel & Effekten auf den Angeklagten l-autenden Kontos Nr.
wird ein- gezogen und zur Deckung der ausgefAll-ten Busse, der VerfahrenskosLen und der Ersatzforderung gemAss ZLff. 4 des Urteil-s verwendet. Ein allfA1liger Rest wird dem Angeklagten herausgegeben. Die Bank fur Hande1 & Effekten wird angewiesen, das auf den Angeklagten lautende Konto Nr.
zu sal- dieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (Zxs; Konto-Nr . LLt2-0095. 007) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom 1"4. Januar L997 bzw. l-5. Juli L997 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouse" lautenden, dem Angeklagten gehorenden Pri- vatkonto bei der ZKB mit der Nummer
und des Depots Nr.
wird aufgehoben. Die mit Verfugung vom 29. Oktober L997 angeordnete und am 2g. oktober LggT zur Eintragung in das Grundbuch angemeldete Grundbuchsperre uber die Liegenschaft 4 5 16 13 13 13 18
'Y 6 Lt2 Grundbuch
Blatt und wird aufgeho- ben. schriftliche ttitteilung im Dispositiv an - den Verteidl-ger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt), - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/ooL43 (uberbracht) sowie nach Eintritt der Rec tskraft an - das StadtammannamL Z:ur:.c}r , Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Z:urich (im Disp sitivauszug gemAss Ziffer L und 2), - die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - fV des Kantons Zurich (im Disposj-tivauszug gemAss Ziffet 2) , - die Bank fur Handel und Effekten, Rechtsdienst, Ta1- acker 50, Postfach, 8039 Zurich (im Dispositivauszug gemAss Ziffer 3), - die zKB, Rechtsdienst, zHv Frau , Post- fach, 8O1O Zuri-cln (im Dispositiva gemAss Ziffer 4), - das und Grundbuchamt
,
u (im Dispositivauszug em5ss r 5) sowie - die Bezirksgerichtskasse. 7 Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- Lons Zurich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. rn der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden. Wird gegen das Urteil Berufung erklArt, so gilt dieser Beschluss al-s mitangefochten. Der Vorsitzende: Der juristische SekretAr: ! ;! L v AX.8 6 BN. BO._____, ... [Adresse]