Bezirksgericht Bülach I. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG250035-C/U HK/
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Bezirksrichterin MLaw Z. Biedermann sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Staubli
Urteil vom 3. Dezember 2025
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Privatklägerin
B._____,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ..., vom 22. Juli 2025 (act. 19; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X., die Staatsanwältin MLaw C. sowie die Privatklägerin mit ihrer un- entgeltlichen Vertretung Rechtsanwältin lic. iur. Y.. Anträge: 1. Der Anklägerin: − Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift. − Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 16. Februar 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–. − Anrechnung der entstandenen Haft. − Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 500.–. − Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. − Festsetzung einer Einsatzstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse. − Entscheid über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger. − Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–). 2. Des Beschuldigten: − Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art 22 Abs. 1 StGB, sowie
− der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizuspre- chen. − Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen. − Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. − Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädi- gung von Fr. 200.– pro Hafttag, entsprechend Fr. 400.–, zuzusprechen. 4. Der Privatklägerin (act. 26): − Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. − Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2024 zu bezah- len. − Dem Beschuldigten seien die Kosten der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung des unbe- gründeten Urteils an − den Beschuldigten (übergeben), − die amtliche Verteidigung (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Doppel, übergeben), − der Vertretung der Privatklägerin (im Doppel, übergeben), − die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materi- als" (per E-Mail),
− in die Untersuchungsakten des Untersuchungsamtes Altstätten (ST.2023.4530). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Bülach, 3. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT BÜLACH
Die Verfahrensleitung:
lic. iur. I. Wernli Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Staubli
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.