Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250028-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer, Ersatzrichter MLaw M. Roux-Serret sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Bührer Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. betreffend Raub etc. und Widerruf Privatkläger B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2025 (act. 1/64) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte A., in Begleitung seiner amtlichen Vertei- digerin, Rechtsanwältin MLaw X.. Der Beschuldigte C._____ (separates Verfahren, DG250027-L), in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Z1., sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Z2.. Staatsanwältin MLaw D._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde. Anträge der Anklagebehörde (DG250028-L): (act. 89 S. 2-3) " 1. Schuldigsprechung des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 31. Juli 2021 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Ge- samtstrafe, unter Einbezug der widerrufenen Strafe. 4. Anrechnung der erstandenen Haft. 5. Freigabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände. 6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 7.Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)."
Anträge der amtlichen Verteidigung (DG250028-L): (act. 90 S. 2 und S. 15; Prot. S. 20, sinngemäss) 1.Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des versuchten betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei- zusprechen. 2.Es sei das Verfahren bezüglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB einzustellen. 3.Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft mit Fr. 54'450.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 4.Es seien die geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu ver- weisen. 5.Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. 6.Es seien die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse zu neh- men. 7.Es sei die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss bei- liegender Honorarnote (zzgl. MWST und Spesen) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen, unter Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für einen Drittel der Kosten. Im Umfang von zwei Dritteln seien die Kosten definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Gemeinsame Hauptverhandlung Im Zuge der Hauptverhandlung vom 26. bzw. 27. Juni 2025 wurde das Strafverfah- ren des Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit der Geschäfts- nummer DG250028-L (vorliegendes Verfahren) und das Strafverfahren des Be- schuldigten C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C.) mit der Geschäftsnum- mer DG250027-L gemeinsam verhandelt. 2.Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerschaft B. (Dossier 1) erklärte am 15. August 2023 mittels Formular, sich als Straf- kläger am Verfahren beteiligen und finanzielle Ansprüche stellen zu wollen (act. 1/12/6). Am 19. September 2023 konstituierte er sich als Privatkläger (act. 1/24/8). Mit Schreiben datiert vom 25. Juni 2025 (hierorts eingegangen am 26. Juni 2025) erklärte er sodann sein Desinteresse an der Bestrafung sowohl des Beschuldigten C._____ (act. 84 und 85) als auch des Beschuldigten (act. 87). Das in diesem Zusammenhang angeklagte Delikt (qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) stellt jedoch ein Offizialdelikt dar, weshalb es trotz der Desinteresseerklärung und des Rückzugs des Strafantrags zu verfolgen ist. Gleichwohl verlor B._____ mit Rückzug seines Strafantrags seine Stellung als Privatkläger, weshalb seine Bezeichnung fortan auf Geschädigter und nicht mehr auf Privatkläger lautet. 3.Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Akten im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren 3.1.1. Der vorliegende Anklagesachverhalt wurde in identischer Form schon im ab- gekürzten Verfahren (Prozess Nr. DH240139-L und DH240140-L) zur Anklage ge- bracht (vgl. act. 1/30/1-12, act. 1/35 und act. 1/36 sowie die Rückweisungsbe- schlüsse der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2025,
act. 1/49/1 und act. 1/49/2). Besagtes Verfahren scheiterte, da die Beschuldigten den wesentlichen Anklagesachverhalt nicht vollständig eingestanden hätten. 3.1.2. Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Ver- fahren nicht verwertbar. 3.1.3. Welche Erklärungen und Zugeständnisse als «im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren» abgegeben zu gelten haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Die herrschende Lehre ist sich aber dahingehend einig, dass darunter sicher sämtliche Erklärungen fallen, die ab Stellung des Gesuchs im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO erfolgen. Gleiches gilt für zuvor gemachte Erklärungen, die in direktem Zusammen- hang mit der Antragstellung stehen (vgl. zum Ganzen GREINER/JAGGI, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 362 N 31, nachfolgend: BSK StPO- BEARBEITER/IN; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Aufl., 2023, Art. 362 N 11 ff.). GREINER/JAGGI heben hervor, dass betreffend die Phase vor Stellung des Antrags für die spätere Unverwertbarkeit eine bloss formelle Antragstellung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht aus- reiche. Es müsse aus den Umständen hervorgehen, dass die beschuldigte Person ernsthaft die Absicht habe, das abgekürzte Verfahren durchzuführen und es sei eine gewisse objektive Konkretisierung dieser Absicht durch entsprechende Vorge- spräche mit der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die beschuldigte Person nach Ablegung eines Geständnisses die Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens nicht zuletzt mit der Absicht beantrage, dieses Geständnis später einfacher entkräften zu können (BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 358 N 21 ff.). 3.1.4. Gemäss einem Teil der Lehre sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Zugeständnisse dokumentierende Aktenstücke in analoger Anwen- dung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (BGE 144 IV 189 E. 5.2. ff.; JOSITSCH/SCHMID, A.A.O. Art. 362 N 11 ff.).
Andere Meinungen verlangen nur – aber immerhin – deren Entfernung aus den Akten (z.B. mittels Aufbewahrung in einem versiegelten Couvert). Die Sache wird in der Praxis in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. BSK StPO-GREI- NER/JAGGI, Art. 358 N 33a, wonach teilweise eine Überweisung der betroffenen Ak- ten an das Strafgericht mit Antrag auf Vernichtung erfolge, während diese andern- orts von der Staatsanwaltschaft einbehalten würden). 3.1.5. Klar ist – unabhängig von der Frage der Vernichtung der Akten – dass die fraglichen Erklärungen (zu Lasten der Beschuldigten) nicht verwertbar sind. 3.1.6. Im vorliegenden Fall sind somit eindeutig sämtliche Akten betreffend das ab- gekürzte Verfahren zu Lasten der Beschuldigten unverwertbar (act. 1/30-48). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ brachte heute zudem vor (act. 127 Rz. 1 f.), dass zudem die Konfrontationseinvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/5/3) als unverwertbar zu betrachten sei. Obwohl der Antrag auf Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens ganz zum Schluss der Befragung – als die Be- schuldigten ihre Geständnisse bereits abgelegt hätten (vgl. act. 1/5/3 S. 14 f.) – erfolgt sei, sei aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass besagte Einvernahme im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren habe stattfinden sollen (act. 1/19/43). Vorliegend kann die Frage nach der Verwert- barkeit besagter Einvernahme offen gelassen werden, zumal nicht auf diese abge- stellt wird. Der Sachverhalt ist anhand der übrigen vorhandenen Einvernahmen und Beweismittel zu erstellen. 3.2. Videoaufnahmen 3.2.1. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht ver- wertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3.2.2. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der
Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesam- ten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Straf- mass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straf- tat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGE 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2 sowie BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und ins- besondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (einer) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsver- letzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). 3.2.4. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungs- gründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit gros-
ser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2; BGE 136 II 508 E. 6.3.1; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbei- tung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; BGE 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis). Ob eine persönlichkeits- verletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfer- tigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln (ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., 2021, N 9 ff. zu Art. 13 DSG; RAMPINI, in: Blechta/Vasella, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art.13 DSG N 20, nachfolgend: BSK DSG-BEARBEITER/IN). Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E.2.2.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.3; vgl. auch ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 7; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 21). Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse ver- folgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (ROSENTHAL, a.a.O, Art. 13 N 8; BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22; MÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugäng- lichen Räumen – insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, 2011, S. 338; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafpro- zess, AJP 2018, S. 164). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen (BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in wel- chem die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden; vgl. auch BSK DSG-RAMPINI, Art. 13 N 22). Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (MAEDER, a.a.O., S. 165). 3.2.5. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbar- keit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; BGer
6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2.6. Dossier 1 3.2.6.1 Gemäss Anzeigerapport vom 30. Juli 2023 (act. 1/1/1) erhielt eine anwe- sende Person von einem unbekannten Tatzeugen ein Video, das den Tatablauf zeigt. 3.2.6.2 Vorliegend kann offenbleiben, ob die Aufnahme widerrechtlich im Sinne des DSG erlangt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre (wobei das Interesse des Geschädigten an der Aufklärung der Tat das Recht am Schutz der Persönlichkeit der Beschuldigten vorliegend überwiegen und auch eine Aufnahme einer beiste- henden Drittperson rechtfertigen dürfte), rechtfertigt die Schwere der Tat (wuchtiger Tritt gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person) die Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. 3.2.7. Dossier 2 3.2.7.1 Es ist davon auszugehen, dass die Überwachung im Kiosk «E._____» er- kennbar angezeigt war, zumal dies mittlerweile überall Usus ist. Etwas Gegenteili- ges wurde sodann auch nicht behauptet. Das Interesse eines Kioskbetreibers zur Verhinderung von Vandalismus, Diebstählen oder Übergriffen gegenüber dem Ver- kaufspersonal rechtfertigt sodann eine Videoüberwachung des Innenraums. Diese Aufnahme dürfte rechtmässig im Sinne des DSG gewesen sein. Eine Abwägung nach Art. 141 Abs.2 StPO erübrigt sich demnach. 3.3. Fazit Im Ergebnis sind einzig die Aussagen der Beschuldigten im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren, mithin die die Konfrontationseinvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/5/3), sowie sämtliche Akten das abgekürzte Verfahren betreffend (act. 1/30-
sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., 2025, S. 77 ff.). 1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so- dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81). 2.Ausgangslage 2.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, anerkannte der Beschuldigte von Be- ginn an, den Geschädigten körperlich angegangen zu haben. Eine Beteiligung am Diebstahl und somit am Raub wurde jedoch stets bestritten. Hinsichtlich Dossier 2 war der Beschuldigte stets vollständig ungeständig. Anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung wiederholte der Beschuldigte diese Standpunkte (Prot. S. 17 ff.). Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung der Sachverhalte der Dossiers 1 und 2 dienen im Wesentlichen die folgenden relevanten Beweismittel: Aussagen des Beschuldigten C._____ (act. 1/3/1-3; act. 1/5/1-2; Prot. S. 10 ff.); Aussagen des Beschuldigten (act. 1/4/1-4; act. 1/5/1-2; Prot. S. 17 ff.); Aussagen des Geschädigten (act. 1/6/1-4);
Schreiben des Beschuldigten C._____ an die Staatsanwaltschaft (act. 1/15/73/10); Körperliche Untersuchung des Geschädigten (act. 1/9); Videomaterial (act. 1/2/3-4; act. 2/4); Sicherstellungen von zuordenbarem Deliktsgut anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten (act. 1/1/1; act. 1/2/2). Auf diese ist im Folgenden einzugehen. 3.Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ergeben sich keine grundsätzlichen Bedenken. Indes dürfte er als direkt vom Ausgang des Strafverfahrens betroffene Person ein insofern legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selber nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten, zumal für ihn angesichts der beantragten Freiheitsstrafe viel auf dem Spiel steht. Zudem war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Diese Umstände allein haben allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaub- würdigkeit des Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II. 5.). Gleiches gilt für den Beschuldigten C.. 3.2. In Bezug auf den Geschädigten ergeben sich ebenfalls keine konkreten An- haltspunkte, die dessen Glaubwürdigkeit von vorneweg in Frage stellen würden. Festzuhalten gilt es einzig, dass er – jedenfalls bis zur Erklärung seines Desinter- esses an der Verfolgung des Beschuldigten – als Zivilkläger ein gewisses finan- zielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Immerhin wurde er aber anläss- lich sämtlicher Einvernahmen darauf hingewiesen, dass die Beschuldigung eines Nichtschuldigen strafbar ist (act. 1/6/1 F/A 5; act. 1/6/2 F/A 4; act. 1/6/3 F/A 6). 4.Aussagen des Beschuldigten C.
4.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/3/1) erklärte der Beschuldigte C., er sei mit dem Beschuldigten vor dem Club F. gewe- sen. Ein Junge habe gesagt, dessen Kollege liege am Boden und sei am Sterben. Er habe dann gesehen, wie dieser die Augen verdreht und den Mund offen gehabt habe. Dann habe er ihn an der Hand gefasst, ihn geschüttelt und ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dieser sei dann sofort aufgestanden und habe ihm eine Faust an die linke Schläfe gegeben. Dann sei er zwei oder drei Meter nach hinten ge- fallen, habe sich umgedreht und gesehen, wie sein Kollege auf den anderen losge- gangen sei, um ihn zu beschützen. Dann seien die Kollegen dieses Jungen ge- kommen und er sei mit seiner Freundin weggerannt (F/A 8 ff.). Zudem führte der Beschuldigte C._____ aus, dass er den Beschuldigten vor zwei bis drei Wochen bei sich habe schlafen lassen. Dann habe er ihn eine Woche nicht gesehen und an besagtem Abend im Club F._____ getroffen (F/A 12). Den Beschuldigten habe er nach der Auseinandersetzung nicht mehr gesehen. Dieser habe ihn nur beschützen wollen. Der Geschädigte sei ihm zuvor im Club nicht aufgefallen und er habe keine Auseinandersetzung mit ihm gehabt (F/A 26 ff.). Auf Vorhalt des Videos des Vorfalls erklärte der Beschuldigte C._____ neu, er habe den Geschädigten nicht so getreten, wie es aussehe. Es sei aus Frust gewesen, weil der Geschädigte ihn geschlagen habe. Er denke nicht, dass er ihn verletzt habe. Er habe sicher übertrieben. Er habe nicht gegen den Kopf getreten. Er wisse nicht mehr, was er gemacht habe. Er habe ihn nur aus Frust «gingget», weil der Geschädigte ihm zuvor eine Faust gegeben habe (F/A 31 ff.). Der Beschuldigte sei neben ihm gewesen. Er glaube, er sei auch dabei gewesen, als er (der Beschul- digte C._____) den Geschädigten am Handgelenk gerüttelt habe (F/A 44 ff.). Der Beschuldigte habe ihn dann verteidigt. Der Geschädigte sei vier Meter grösser ge- wesen als die beiden Beschuldigten (F/A 47). Er sei danach weggerannt und es sei dann noch zu einem Konflikt mit Kollegen des Geschädigten gekommen. Er habe dessen Kollegen gesehen und sei weggerannt. Diese seien auf ihn und den Be- schuldigten zu gerannt. Was dieser gemacht habe, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er etwas von einem Diebstahl (F/A 48 ff.).
4.2. In der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/3/2) gab der Beschuldigte C._____ auf die Frage, ob er etwas an seinen gestrigen Aussagen hinzufügen oder korrigieren wolle an, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt erinnern könne. Er sei viel zu betrunken gewesen am Wochenende (F/A 7). Er habe dem Geschädigten helfen wollen, da dieser am Boden gelegen habe und es ihm schlecht gegangen sei. Er kenne ihn nicht (F/A 8 f.). Den Beschuldigten kenne er seit ca. drei Wochen. So lange habe er ihm einen Schlafplatz gegeben, weil er keine Wohnung gehabt habe. Er habe ihn durch einen anderen Kollegen kennengelernt und habe ihm helfen wollen (F/A 10 ff.). Dadurch, dass er dem Beschuldigten einen Schlafplatz gegeben habe, stehe dieser hinter ihm und sei dankbar. Wenn jemand ihn, den Beschuldigten C., schlage, stehe der Beschuldigte hinter ihm (F/A 15). Auf den Tatvorwurf angesprochen meinte er, «das mit dem Diebstahl nicht». Er klaue nicht. Das habe er wirklich nicht nötig. Das auf dem Video bereue er zutiefst. Er denke, es sei aus Frust passiert (F/A 16). Der Geschädigte sei am Boden gelegen und er habe ihn geschüttelt und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er sei mit verdrehten Augen und offenem Mund am Boden am Liegen gewesen. Dann sei er aufgestanden, habe die Augen aufgemacht und ihm, dem Beschuldigten C., direkt eine Faust gegeben, woraufhin er zu Bo- den gefallen sei. Dann sei der Beschuldigte gekommen. Der Geschädigte sei auch zu Boden gefallen und er, der Beschuldigte C., habe ihm dann den Rest ge- geben. Er könne nicht gegen einen etwas machen, der vier Köpfe grösser sei als er. Er habe ihm einen Tritt gegen den Kopf gegeben (F/A 17 ff.). Zu Faustschlägen oder weiteren Tritten sei es nicht gekommen (F/A 24 f.). Als der Geschädigte auf dem Boden gelegen habe, seien dessen Kollegen zu ihnen gekommen. Es seien fünf oder sechs gewesen. Er sei dann weggerannt (F/A 19). Auf die Rolle des Beschuldigten angesprochen meinte der Beschuldigte C., er wisse nur, dass der Geschädigte ihm, dem Beschuldigten C., eine Faust gegeben habe und dass er ohnmächtig geworden sei. Dann habe der Beschuldigte ihn beschützt. Mehr wisse er nicht, da er ohnmächtig geworden sei. Als er, der Beschuldigte C., nach hinten umgefallen sei, habe er sich umgedreht und
gesehen, dass die beiden anderen eine Konfrontation gehabt hätten. Wäre der Be- schuldigte nicht gewesen, hätte ihn der Geschädigte sicher geschlagen. Er habe Glück gehabt. Der Geschädigte habe ihn mit Absicht verletzten wollen (F/A 27 ff.). Wie genau der Beschuldigte ihn verteidigt habe, wisse er nicht. Es sei ziemlich schnell abgelaufen (F/A 31 ff.). Vom beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon des Geschädigten wisse er nichts. Er klaue nicht, denn er habe das nicht nötig, zumal er eine reiche Mutter habe. Das Portemonnaie des Geschädigten brauche er nicht. Davon, dass versucht worden sei, Geld von dessen Konto abzuheben, wisse er nichts (F/A 41 ff.). Das ganze tue ihm wirklich leid, es sei nicht nötig gewesen (F/A 60 f.). 4.3. Eine erste Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten fand am 9. November 2023 statt (act. 1/5/1). Der Beschuldigte C._____ erklärte einmal mehr, dass er sich verteidigt habe, dass es «sozusagen Notwehr» gewesen sei (S. 3). Er schilderte, eine Gruppe habe ihn vor dem Club F._____ angehalten und vollgelabert. Er habe gesehen, dass einer am Boden liege und gefragt, was los sei mit ihm. Ein "Blonder" habe ihm gesagt, er solle ihn ausnehmen. Er habe das aber nicht gemacht. Es habe ihm leidgetan und er habe versucht, ihn zu wecken. Der Geschädigte sein dann aufgestanden und habe ihm direkt eine «geklöpft». Dann sei er, der Beschuldigte C., auf den Boden gefallen. Er sei wieder aufgestan- den und der Geschädigte habe ihm sodann erneut aggressiv eine «geben» wollen. Er glaube nicht, dass dieser betrunken gewesen sei, er denke, dieser sei auf etwas anderem gewesen. Er sei dann aufgestanden und der Geschädigte habe ihm eine Zweite «geben» wollen, er habe aber ausweichen können. Er glaube, der Beschul- digte habe dann gemerkt, dass der Geschädigte viel überlegener sei. Der Geschä- digte sei dann irgendwie «heruntergefallen» und habe ihn am Bein gepackt und er habe sich dann verteidigen wollen. Es sei Notwehr oder eine Art Reflex gewesen. Er habe ihn aber auch wirklich nicht fest getreten, sondern aus Angst reagiert (S. 3 f.). Zum Mobiltelefon des Geschädigten erklärte der Beschuldigte C. zunächst, dass er damit nichts zu tun habe. Er habe noch nie jemandem etwas geklaut. Er habe zu 100% nichts mit dem Raub zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er
mit seiner Freundin weggegangen. Er wisse von gar nichts. Gleiches gelte für das Portemonnaie des Geschädigten. Er wisse von nichts und habe auch dessen Bank- karten nie gesehen (S. 8). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosk E._____ vom 30. Juli 2023 (act. 2/4) erkundigte der Beschuldigte C._____ sich sodann, ob die Karten, die er erkennbar selber versucht einzusetzen, dem Geschädigten gehörten. Weiter führt er aus, eine Frau – die er nicht kenne – habe ihm diese Karten vor dem Club gegeben. Er habe dann versucht, mit den Karten einzukaufen ohne zu wissen, dass es diejenigen des Geschädigten gewesen seien. Er habe nicht gewusst, wem sie tatsächlich gehört haben sollen, sie seien ihm einfach gegeben worden. Er habe einfach nicht überlegt. Er sei mit seiner Freundin G._____ unterwegs gewesen. Diese habe Geld bei sich gehabt, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, die fremden Karten einzusetzen. Er habe den Namen auf der Karte nicht gelesen, das habe ihn nicht interessiert. "Er" habe ihm die Karte gegeben und fertig (S. 9 ff.). 4.4. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft er- klärte der Beschuldigte C., dass er ein Geständnis ablegen wolle. Es sei alles seine Idee gewesen und den Beschuldigten treffe keine Schuld. Dieser habe ihn nur verteidigen wollen. Er selber habe den Geschädigten ausgeraubt und habe eine Schlägerei mit diesem gehabt. Er habe diesen aber nicht schwer verletzen wollen und habe das auch nicht versucht. Er sei einfach wütend gewesen und habe nach dem Raub die Sachen dem Beschuldigten überlassen. Dieser habe aber nicht ge- wusst, dass sie gestohlen gewesen seien (act. 1/15/73/10). 4.5. In der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 1/3/3) machte der Beschuldigte C. nunmehr geltend, er habe dem Geschädigten tatsächlich in die Hosentasche gefasst. Es hätte aber eher so eine Blödelei sein sollen. Er habe schauen wollen, ob er aufstehe oder ob er wirklich schlafe. Es sehe nur so aus, dass er ihn habe ausrauben wollen. Er habe ihn bloss wecken wollen. Der Geschädigte habe das falsch verstanden, sei aufgestanden und habe ihn ge- hauen. Dann sei auch er selber wütend geworden (F/A 8). In Abweichung zu sei- nem Schreiben vom 19. Februar 2024 machte er aber geltend, dass er bloss die Schuld für den Beschuldigten habe auf sich nehmen wollen. Die Wahrheit sei, dass er den Geschädigten nicht ausgeraubt habe. Er benötige kein Handy für Fr. 100.–
und auch kein leeres Portemonnaie. Wäre der Beschuldigte heute anwesend ge- wesen, hätte er die Schuld wahrscheinlich auf sich genommen (F/A 9). Auf die Frage, wer den Geschädigten ausgeraubt habe, gab der Beschuldigte C._____ an, dass es eigentlich klar sei. Es sei kein versuchter Raub, sondern eine Blödelei ge- wesen. Den Umständen entsprechend sei es eigentlich klar, er habe auch keine Vorgeschichte wegen Raub oder Diebstahl (F/A 10). Ausserdem wiederholte der Beschuldigte C., dass der Beschuldigte ihn verteidigt habe, da der Geschä- digte auf ihn losgegangen sei. Er habe diesen aber nicht ausgeraubt (F/A 14). Nach dem Vorfall seien sie zum Kiosk gegangen. Er habe sein Geld im Club bereits ausgegeben und seine Freundin habe gefragt, ob sie Bier und ein Zigarettenpack kaufen würden. Das sehe man noch auf dem Video. Und dann habe der Beschul- digte das Portemonnaie ausgepackt und er habe ihm gesagt, er solle eine Whis- keyflasche und Zigaretten kaufen gehen. Der Beschuldigte habe aber gesagt, er, der Beschuldigte C., solle gehen. Das bedeute wohl, dass dieser bereits dann schon gewusst habe, was die Konsequenzen sein würden. Er, der Beschul- digte C., habe sich nichts dabei gedacht, weil er noch nie so etwas gemacht habe. Also habe er versucht, eine Whiskeyflasche und Zigaretten kaufen zu gehen (F/A 16). In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte mit der Freundin des Beschul- digten C. vor dem Eingang gewartet. Dann sei er, der Beschuldigte C., wieder rausgekommen und habe gesagt, dass die Karte nicht funktioniert habe. Dann hätten sie diese, soviel er wisse, einen Abfluss runtergeschmissen. Ansch- liessend habe seine Freundin Bier und Zigaretten gekauft. Sie seien dann noch bis zur H. [Park] gegangen und dort habe der Beschuldigte das Handy ausge- packt. Ab der H._____ hätten sie sich getrennt. Er sei mit seiner Freundin weiter ins «I.». Mehr wisse er nicht. Nur, dass sie an der gleichen Strasse verhaftet worden seien. Das Portemonnaie habe er gar nie berührt. So viel er gehört habe, habe der Beschuldigte das behalten, da er mit dem leeren Portemonnaie und dem Handy verhaftet worden sei (F/A 17 ff.). Der Beschuldigte C. gab weiter an, es sei zu 100% nicht er gewesen, welcher dem Geschädigten das Natel aus dem Hosensack gezogen habe. Als er seine
Hand in seinen Hosensack gesteckt habe, sei da gar nichts drin gewesen. Er habe auch nur die halbe Hand im Hosensack gehabt (F/A 20 ff.). Er habe wahrgenommen, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit dem Ge- schädigten gehabt habe, könne sich aber nicht an Einzelheiten erinnern. Als der Geschädigte wieder auf den Füssen gestanden sei, habe er diesem zwei Ohrfeigen gegeben und – nachdem der Geschädigte bereits auf dem Boden gelegen habe – einen Kick (F/A 22). Dann sei seine Freundin wütend weggelaufen und er sei ihr nachgegangen. Dann sei auch der Beschuldigte dazugekommen, woraufhin sie zu Dritt zum Kiosk gegangen seien (F/A 23). Auf Vorhalt des ambulanten Berichts des Stadtspitals Zürich Triemli über den Be- schuldigten C._____ vom 30. Juli 2023 (act. 1/8/1) gab dieser an, dass seine Ver- letzung am Fuss wahrscheinlich daher rührten, dass er den Geschädigten gekickt habe. Er wisse aber nicht mehr, wie stark er getreten habe (F/A 35 ff.). 4.6. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte C._____ an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Weder wisse er, was in dieser Nacht passiert sei noch ob er dem Geschädigten in die Hosentasche gegriffen habe oder ob er das Video des Kicks gesehen habe oder wieso er den Geschädigten gekickt habe. Ferner konnte er keine Erklärung dafür liefern, weshalb er eine Forderung des Geschädigten akzeptiere und sich bei diesem entschuldige, wenn er nicht wisse, um was es gehe. Er bestätigte hingegen, das Überwachungsvideo aus dem Kiosk gesehen zu haben und dass er selber darauf zu sehen sei. Er sei damals jedoch ziemlich unzurechnungsfähig gewesen. Weshalb dies der Fall gewesen sei, wisse er aber nicht (Prot. S. 13 ff.). 4.7. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ vermögen wenig zu überzeugen und weisen diverse Widersprüche auf. Seine Schilderungen betreffend erste Annä- herung zum Geschädigten, dessen Gegenwehr und die Beteiligung des Beschul- digten sind nicht konsistent und weisen Tendenzen zur Übertreibung oder Aggra- vation vor. Beispielhaft hierfür ist etwa seine Aussagen, wonach er nach dem An- griff des Geschädigten zwei bis drei Meter nach hinten gefallen sei oder dass er eine Ohnmacht seinerseits erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Andererseits
verstrickt er sich in lebensfremde Sachverhalte. Beispielsweise taucht in seinen Schilderungen plötzlich – nota bene drei Monate nach der ersten Einvernahme – eine ihm unbekannte Frau auf, die ihm die dem Geschädigten entwendeten Karten gegeben haben soll. In späteren Einvernahmen ist diese Frau dann wieder kein Thema mehr. Diese Aussagen zeigen auch seine Tendenz, sein Aussageverhalten den Umständen anzupassen. Schliesslich werden seine Aussagen teilweise umge- hend widerlegt, beispielsweise als ihm das Videomaterial, das ihn beim Einsetzen der besagten Bankkarten zeigt, vorgehalten wird. Zusammenfassend verlor sich der Beschuldigte C._____ in der Schilderung voneinander abweichender Lebens- sachverhalte, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich ist. 5.Aussagen des Beschuldigten A._____ 5.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte, er habe nur seinen Kollegen verteidigt. Er habe gesehen, dass dieser angegriffen worden sei und er habe gesehen, dass ein betrunkener «Siech» den Beschuldigten C._____ attackiere (F/A 6 ff.). Dieser Typ habe keinen Mucks gesagt und voll aus- geholt. Der Beschuldigte C._____ wäre, hätte er nicht ausweichen können, voll aus- geknocked worden. Er wisse, wann es Spass sei und wann nicht. Der Geschädigte habe seinem Kollegen eine reinschlagen wollen (F/A 28). Er, der Beschuldigte, habe maximal drei Mal zugeschlagen. Vielleicht einmal gegen den Kopf und noch ein, zwei Mal gegen die Rippen (F/A 30 ff.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte C._____ dem Geschädigten in den Kopf getreten haben soll, gab der Beschuldigte an, er habe nichts mehr gesehen, nachdem er dem Geschädigten die Faust gege- ben habe (F/A 36). Er habe lediglich gesehen, dass der Geschädigte mit voller Wucht ausgeholt und seinen Kollegen habe schlagen wollen (F/A 37). Auf Vorhalt des Videos, auf dem der Fusstritt des Beschuldigten C._____ zu sehen ist, gab der Beschuldigte an, dass er finde, dass dies ein No-Go sei. Es gehe nicht, dass man Leute, die am Boden lägen, noch kickte. Dies habe er auch zum Beschuldigten C._____ gesagt, was diesem aber nicht gefallen habe (F/A 40 ff.). Auf erneute Frage nach dem Anfang der Auseinandersetzung gab der Beschuldigte an, dass er gesehen habe, wie "der Betrunkene" auf seinen Kollegen los gegangen sei. Den
Anfang habe er aber wohl nicht mit bekommen, weil es viele Leute da gehabt habe (F/A 47 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das Telefon des Geschädigten in seine Tasche gekom- men sei. Vielleicht habe es ihm jemand in die Hand gedrückt und er habe es in die Tasche getan. Er sei mit vielen Kollegen unterwegs gewesen und wenn ihm jemand etwas gebe und sage, es sei von ihm, dann packe er es ein. Er habe dieses für jemanden mitgetragen, wisse aber nicht, für wen (F/A 57 ff.). Das Portemonnaie des Geschädigten habe er nicht mitgenommen. Er habe diesen armen Mann nicht ausgenommen, er habe ihm nur eine Faust gegeben. Ferner wisse er nichts darüber, dass versucht worden sei, von dessen Konto Geld abzu- heben (F/A 72 ff.). Zu seiner Beziehung zum Beschuldigten C._____ gab der Beschuldigte an, dieser habe ihn seit ca. zwei bis drei Wochen bei ihm schlafen lassen. Er sei ein guter Kollege. An besagtem Abend seien sie aber nicht miteinander unterwegs gewesen sondern hätten sich im Club F._____ getroffen (Einvernahme Ergänzungsfragen; act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Juli 2023 (act. 1/4/3) wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Er habe den Beschuldigten C._____ vor dem Club F._____ gesehen, wo sie mit ein paar Leuten gesprochen hätten. Dann habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte C._____ weggerannt bzw. nach hinten gegangen sei. Er habe den «Siech», der auf ihn losgegangen sei und zum Schlag ausgeholt habe, gesehen. Dann sei er dem Beschuldigten C._____ helfen gegangen. Danach seien sie gegangen (F/A 17). Er habe dem Geschädigten zwei, drei Schläge verpasst. Einer sei sicher an den Kopf gegangen. Die anderen zwei, glaube er, an die Rippen oder den Bauch. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er mit einer Stärke von etwa 5-6 zugeschlagen (F/A 23). Er habe nicht alles beobachtet. Er habe nur gesehen, wie dieser Typ seinen Kolle- gen angegriffen habe und sei dazwischen gegangen. Daraufhin habe er die Jacke vom Boden genommen. Dies könne man alles auf dem Video sehen (F/A 25). Dass der Beschuldigte C._____ den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, habe
er nur auf dem Video gesehen. Selber habe er nur gesehen, dass der Beschuldigte C._____ den Geschädigten gekickt habe, aber er habe nicht gesehen, wohin (F/A 27 ff.). Hinsichtlich des sichergestellten Mobiltelefons gab der Beschuldigte an, dass er weder gewusst habe, dass es dem Geschädigten gehöre, noch, dass versucht wor- den sei, Geld ab dem Konto des Geschädigten abzuheben (F/A 31 ff.). 5.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2023 (act. 1/5/1) sagte der Beschuldigte, er sei im Club F._____ im Ausgang gewesen. Er sei so gegen 02:00 Uhr rausgekommen und habe den Beschuldigten C._____ getroffen. Sie hät- ten sich zuerst ein bisschen unterhalten, danach sei der Beschuldigte C._____ weggegangen. Er, der Beschuldigte, habe dann mit jemand anderem gesprochen und habe aus dem Augenwinkel gesehen, wie ein grosser «Siech» vor dem Be- schuldigten C._____ gestanden und eine Schwungbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte C._____ sei knapp ausgewichen und dann sei er, der Beschuldigte, direkt «reingegangen». Er habe ihn dann einfach «abgeschlagen», also ihm eine Faust gegen den Kopf gegeben, beim Ohr. Dann sei er leicht benommen nach vorne gefallen. Er habe ihn dann gepackt und ihm nochmals zwei Fäuste gegeben und ihn danach liegen lassen. Auf die Frage, wohin er die zwei letzten Faustschläge gegeben habe, gab er an, dass es schon eine Zeit her sei, er aber sagen würde, in die Bauch- und Rippengegend. Dann habe er sich umgedreht, um seinen Pullover vom Boden zu nehmen. Er habe nicht gesehen, was der Beschuldigte C._____ in dieser Zeit gemacht habe. Er habe es einfach auf dem Video gesehen. Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte C._____ den Geschädigten gegen den Kopf getreten habe, es sei aber auch schon ein "Zeitchen" her (S. 5). Der Beschuldigte verneinte sodann, dass er versucht hätte, die Bankkarte des Ge- schädigten einzusetzen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Kiosks E._____ vom 30. Juli 2023 lachte er lediglich (S. 9). 5.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, dass er lediglich den Beschuldigten C._____ verteidigt jedoch keinen Raub began- gen habe. Auf die Frage, wieso das Handy des Geschädigten bei ihm gewesen sei,
gab er an, er habe es von jemanden bekommen. Als Erstes habe er gesehen, wie ein grosser Typ den Beschuldigten C._____ attackiert habe. Er habe ausgeholt und habe ihn schlagen wollen. Der Beschuldigte C._____ habe aber ausweichen kön- nen. Dann sei er, der Beschuldigte mit der Faust reingegangen. Als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte C._____ den Geschädigten nochmal gekickt habe, habe er zu ihm gesagt "was soll der Scheiss?". Es habe sich komisch angefühlt, weil der andere bereits auf dem Boden gelegen habe. Er habe den Beschuldigten C._____ dann zur Seite gestossen. Im Nachhinein sei es nicht richtig gewesen, was er gemacht habe. Er habe nicht gewusst um was es ging. Er habe nur gesehen, dass sein Kollege angegriffen worden sei und daher habe er rein geschlagen. Er hätte aber zuerst nachfragen sollen. Das Handy sei ihm in der Gasse übergeben worden, als sie in Richtung J._____ gegangen seien (Prot. S. 20 ff.). 5.5. Der Beschuldigte sagte zwar nur sehr karg und knapp aus, dafür in etwa gleichbleibend. Hinsichtlich der Auseinandersetzung ist ihm zugutezuhalten, dass er von Anfang an drei Faustschläge (einen gegen den Kopf, zwei in die Bauchre- gion) eingestand, die ihm mangels Zeugen wohl nicht hätten nachgewiesen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Selbstbelastung sind seine Aussagen zur kör- perlichen Auseinandersetzung nicht per se unglaubhaft. Zudem gibt er wiederholt an, er habe die erste Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten C._____ nur aus dem Augenwinkel und nicht von Anfang an gese- hen. Es sind sodann keine Tendenzen erkennbar, die Tatbeiträge der anderen Per- sonen aufzubauschen, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen, oder seine eigenen Schläge herunterzuspielen. Die Aussagen des Beschuldigten sind insge- samt glaubhaft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts im Grundsatz auf sie ab- gestellt werden kann. 6.Aussagen des Geschädigten 6.1. Der Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/1) aus, er habe eine Diskothek namens "F." an der K.-strasse besucht. Irgendwann habe er frische Luft schnappen müssen und die VIP-Lounge zu diesem Zweck verlassen. Er erinnere sich nicht mehr ganz genau, wie er aus dieser Örtlichkeit weggegangen sei. Er erinnere sich daran, dass es auf dieser
Strasse eine Art Treppe gegeben und er sich dort hingesessen habe (F/A 9). Als er dort gesessen habe, habe er seine Augen geschlossen. Danach erinnere er sich daran, dass sich eine Person angenähert und gefragt habe, ob es ihm gut gehe. Ansonsten erinnere er sich daran, dass er von der Polizei weggebracht und ins Spital gebracht worden sei. Er erinnere er sich, dass sein Stiefbruder vor der Ab- fahrt mit der Polizei zu ihm gekommen sei und sich nach seinem Wohlergehen er- kundigt habe. Er wisse, dass er sich in der Folge sehr stark habe übergeben müs- sen. Dies sei geschehen, bevor er in die Ambulanz eigestiegen sei. Er erinnere sich daran, dass er gehört habe, dass eine Person berichtete habe, dass ein Video von dieser Gewalttätigkeit, gemacht worden sei. Das einzige, das er noch wisse, seien die Schmerzen, die ihm zugefügt worden seien. Das sei alles, was er zu dieser Gewalttätigkeit berichten könne; dass er grosse Schmerzen im Kopfbereich ver- spürt habe. Die Herkunft der Schmerzen könne er jedoch nicht mit Sicherheit be- stimmen, sei aber sicher, dass es kein Selbstunfall gewesen sei. Aber er könne nicht mehr eruieren, woher diese Schmerzen stammten und wie ihm diese zugefügt worden seien (F/A 9 ff.). Er erinnere sich, dass er keinen Streit mit anderen Besuchern des Lokals begonnen oder verursacht habe. Weil er stark alkoholisiert gewesen sei, wäre er sowieso nicht in der Lage gewesen, Streitigkeiten vor Ort zu beginnen (F/A 12). Das Portemon- naie habe er wahrscheinlich in der linken vorderen Hosentasche getragen. Das Por- temonnaie sei ziemlich voluminös, deshalb könne er es nur vorne tragen. Das Mo- biltelefon sei in seiner rechten Hosentasche gewesen. Eventuell habe er dieses aber auch in der Hand gehalten. Das Portemonnaie sei aber sicher in der Hosen- tasche gewesen (F/A 15 ff.). Er erinnere sich nicht, überhaupt mit anderen Perso- nen gesprochen zu haben, als er die Diskothek verlassen habe. An alles was er sich erinnern könne sei, dass er dort gesessen habe (F/A 25 ff.). Die beiden Be- schuldigten kenne er nicht (F/A 31 f.). 6.2. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2023 (act. 1/6/2) ver- mochte der Geschädigte anlässlich einer Wahlbildkonfrontation keinen Verdächti- gen zu identifizieren.
6.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2023 (act. 1/6/3) erklärte der Geschädigte zum Kerngeschehen, es seien ihm nach der polizeilichen Einvernahme neue Sachverhaltselemente in den Sinn gekommen. Nachdem er draussen eingeschlafen sei, habe er gespürt, wie eine Hand in seine Hosentasche hineingesteckt worden sei. Dann habe auch er seine Hand dorthin getan. Er könne sich daran erinnern, dass er anschliessend einen Schlag in das Gesicht bekommen habe. Ab Zeitpunkt könne er sich daran erinnern, dass er mit Leuten rundherum aufgewacht sei. Er erinnere sich nur daran, einmal geschlagen worden zu sein (F/A 23 ff.). Das Portemonnaie habe sich in seiner rechten Hosen- tasche befunden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach es sich in der linken vorderen Hosentasche befunden habe, gab der Geschädigte an, sich nicht zu erinnern, was in welcher Hosentasche gewesen sei. In der einen sei jedenfalls das Mobiltelefon gewesen und in der anderen das Portemonnaie. Beides in den vorderen Hosentaschen (F/A 61 ff.). Er sei angesprochen worden, ob es ihm gut gehe. Er könne aber nicht sagen, ob er überhaupt die Augen offen gehabt hatte oder ob diese geschlossen gewesen seien. Dies sei – soweit er sich erinnern könne – nach dem Vorfall gewesen (F/A 72 ff.). Der Geschädigte vermochte keine Angabe dazu machen, ob er mit einem Faust- schlag oder einem Kick mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen wurde. Er erinnere sich lediglich daran, einmal geschlagen worden zu sein. Danach sei er bewusstlos gewesen (F/A 79 f.). Er habe nur im Gesicht Schmerzen gehabt. Auf einer Skala von 1-10 seien diese bei 8, 9 oder sogar 10 gewesen. Danach habe er aber nicht mehr nur im Gesicht, sondern am ganzen Kopf und am ganzen Körper Schmerzen gespürt. Von seiner Wahrnehmung her sei er heftig angegriffen worden. Er wäre in besagter Nacht nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, zumal er stark alkoho- lisiert gewesen sei (F/A 81 ff.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ und auf Vorhalt des Gutachtens zur körperlichen Un- tersuchung vom 28. August 2023 (vgl. act. 1/9/7 S. 7) erklärte er, der Bluterguss an seinem Finger stamme nicht von einem Schlag, sondern von der Arbeit in Kühlan- lagen, wo es Minustemperaturen habe. Er erinnere sich genau an den damaligen Bluterguss am Finger (F/A 106).
Schliesslich machte der Geschädigte diverse Ausführungen zum Geschehen vor der Tat. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er während der Feier im Club mit niemandem Streit gehabt habe, dass er betrunken gewesen sei (gemäss eigener Einschätzung Stärke 6/10), jedoch unter Alkoholeinfluss tendenziell lieber und ge- duldiger werde und noch mehr rede (F/A 51 ff.). Einen Filmriss habe er, abgesehen von besagtem Abend, noch nie erlebt (F/A 50). An den Moment mit der Hand in der Hosentasche habe er sich erst zwei Tage nachdem er das Krankenhaus habe ver- lassen dürfen, erinnern können (F/A 49). 6.4. Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich zunächst als grundsätzlich glaubhaft. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass er vom Angriff eigenen An- gaben zufolge kaum etwas mitbekam, da er betrunken gewesen und eingeschlafen sei und zudem danach rasch das Bewusstsein verloren habe. Entsprechend knapp fallen seine Schilderungen aus, womit kaum Raum für Wahrheitskriterien oder Wi- dersprüche bleibt. Seine detaillierten Beschreibungen, wo genau sich seine Gegen- stände befunden hätten und wieso er diese jeweils an diesem Ort trage, sind im- merhin nachvollziehbar und lebensnah. Zudem macht sein erst in der in der zweiten Einvernahme nachgeschobenes Vorbringen, wonach er eine Hand vorne an seiner Hosentasche gespürt habe, das Erlebte etwas plastisch. Dieses Detail wurde in der Folge vom Beschuldigten C._____ ohne Not bestätigt. Hinsichtlich seines eigenen Zustands und Verhaltens sind aber dennoch gewisse Vorbehalte angebracht. Seine Beteuerung, wonach er unter Alkoholeinfluss netter und geduldiger werde, wirken beschönigend. Ebenso fällt auf, dass an seinem Mittelfingerrücken ein Hä- matom festgestellt wurde, das vom IRM am ehesten als von einem aktiv geführten Faustschlag herrührend eingeschätzt wurde. Seine Erklärung, wonach dieses von der Arbeit in einem Kühlraum komme, ist dabei nicht besonders überzeugend, aber auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Dennoch sind zumindest keine Tendenzen erkennbar, die Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, gibt er doch wieder- holt an, dass er sich nicht an die Täterschaft erinnern könne. 7.Videoaufnahmen 7.1. In den Akten befindet sich eine drei Sekunden lange Videoaufnahme eines Teils des Tatablaufs (act. 1/2/3). Diese wurde von einem Unbekannten (mit einem
Mobiltelefon) gemacht. Die Aufnahme ist farbig und scharf. Sie zeigt unbestrittener- massen den reglos am Boden liegenden Geschädigten. Zu sehen ist, wie der Be- schuldigte C._____ (schwarze Kleidung, schwarze Schirmmütze) seinen rechten Fuss mit Schwung vom Kopfbereich des Geschädigten zurückzieht. Gut erkennbar ist angesichts der Abdrehung und der ruckartigen Bewegung des Körpers des Ge- schädigten, dass der Beschuldigte C._____ diesem soeben einen wuchtigen Tritt verpasst hat. Daneben steht der Beschuldigte (weisses T-Shirt, schwarze Hose), der einen hellen Pullover vom Boden aufnimmt und den Beschuldigten C._____ anschliessend (erkennbar genervt) zum Weggehen animiert. 7.2. Eine weitere (schwarzweisse) Videoaufnahme einer Videoüberwachungska- mera der L._____ [Gebäude] (act. 1/2/4) zeigt die K.-strasse auf der Höhe Kreuzung M.-strasse (gemäss eingeblendetem Timecode zwischen 02:05 und 02:15 Uhr). Ab ca. 02:09:25 Uhr erkennt man, wie diverse Leute in die gleiche Richtung auf das Trottoir (Abschnitt K.-strasse oberhalb der Kreuzung M.-strasse) schauen. Es blitzt einmal kurz eine Person mit einem hellen T- Shirt auf und es scheint dort etwas zu passieren. Mehrere Personen begeben sich anschliessend dorthin. Man erahnt eine am Boden liegende Person. Der Aufnahme lässt sich aber weder in Bezug auf den Tatablauf noch auf die Beteiligten Relevan- tes entnehmen. 7.3. Weiter finden sich zwei Videos (unbestrittenermassen) vom Inneren des Ki- osks «E.» bei den Akten. Gemäss eingeblendetem Time Code wurden sie am 30. Juli 2023 ab ca. 02:21:09 Uhr aufgenommen. Die scharfen und farbigen Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten C., wie er versucht, mittels mehrerer Karten Whiskey ("Jack Daniels") und Zigaretten («Win- ston blau») zu bezahlen. Die Karten funktionieren jedoch nicht (vgl. act. 2/2/4). 8.Verletzungen des Geschädigten 8.1. Die gemäss Anklageschrift vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sind aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. act. 1/7/4; act. 1/7/5; act. 1/9/2, act. 1/9/5, act. 1/9/6 und insbeson- dere act. 1/9/7).
8.2. Festzuhalten ist, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem Vorfall einen Blutalkoholwert von zwischen 1,16 und 1,28 Gewichtspromille aufwies, wobei keine Hinweise auf den Konsum von Medikamenten oder Betäu- bungsmittel vorliegen (act. 1/9/5 S. 2). Ferner bestand keine Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Das Gutachten hält jedoch fest, dass Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können (act. 1/9/7 S. 7). Schliesslich konnte an der rechten Mittelfingerrückseite des Geschädigten ein Bluterguss festgestellt wurde, der gemäss Gutachten am ehesten auf die Folge eines aktiv durch den Geschädigten ausgeführten Faust- schlages zurückzuführen sei (act. 1/9/6 S. 7). 9.Sicherstellungen Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten konnte das Mobiltelefon des Geschä- digten in dessen Umhängetasche sichergestellt werden (act. 1/1/1; act. 1/2/2). 10. Würdigung 10.1. Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten den ihnen unbekannten und unbestrittenermassen alleine vor dem Club F._____ sitzenden und stark alkoholi- sierten Geschädigten mit Schlägen traktierten, wobei der Beschuldigte C._____ ihm noch einen Tritt gegen den Kopf verpasste, als er bereits am Boden lag. Als der Geschädigte wieder zu sich kam, hatte er sein Portemonnaie und sein Natel nicht mehr. Beide waren zuvor in seiner Hosentasche, wobei der Beschuldigte C._____ anerkannte, dass er dort hineingefasst hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte C._____ mit den Bankkarten des Geschädigten im Kiosk «E.» Alkohol und Tabak zu erwerben. Das Telefon des Geschädigten wurde derweil in der Tasche des Beschuldigten sichergestellt. 10.2. Bestritten sind jedoch der Tatbeitrag des Beschuldigten sowie die geltend gemachte Gegenwehr des Geschädigten auf den Beschuldigten C.. Die bei- den Beschuldigten machen geltend, dieser habe den Beschuldigten C._____ zuerst angegriffen. Der Beschuldigte habe den Beschuldigten C._____ nur verteidigt. In Bezug auf den Diebstahl des Natels und des Portemonnaies sowie betreffend den
versuchten Bargeldbezug resp. den Kauf von Zigaretten und Alkohol zeigen sich die beiden ebenfalls ungeständig. 10.3. Sachverhaltsabschnitt 1 (Diebstahl und Widerstand des Geschädigten) 10.3.1. Hinsichtlich dem der Auseinandersetzung vorgelagerten Diebstahls gab der Beschuldigte C._____ zu Beginn der Untersuchung an, um den Geschädigten zu wecken, habe er ihn am Handgelenk gerüttelt. Später räumte er dann aber ein, er habe dem Geschädigten – zu eben diesem Zweck – in die Hosentasche gefasst. Gegen Ende der Untersuchung stellte sich der Beschuldigte C._____ dann auf den Standpunkt, jemand habe ihn aufgefordert, den Geschädigten auszunehmen, er habe dies aber nicht getan. Dennoch habe er ihm in die Tasche gegriffen. Dies, weil er habe sehen wollen, ob der Geschädigte schlafe bzw. ob er aufwache. Es habe sich um eine Blödelei gehandelt. Die Hosentasche sei aber leer gewesen. Der Geschädigte schilderte stets, wie er sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie in den vorderen Hosentaschen getragen habe. Zudem schilderte er, wie er eine Hand in der Hosentasche gespürt habe. Dass die Hosentasche des Geschädigten – wie vom Beschuldigten C._____ geschildert – leer gewesen sein soll, ist (angesichts des Umstands, dass die Beschuldigten später unbestrittenermassen über das Natel und Portemonnaie des Geschädigte verfügten) als Schutzbehauptung zu werten. Es leuchtet sodann nicht ein, wieso der Beschuldigte C._____ dem Geschädigten hätte in die Hosentasche greifen sollen, wenn nicht, um den darin befindlichen In- halt herauszunehmen. Die Behauptung, dies habe er gemacht, um den Geschädig- ten zu wecken, ist jedenfalls völlig lebensfremd. 10.3.2. Hinsichtlich des Beginns der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehen die Schilderungen auseinander. Der Beschuldigte C._____ schildert zu- nächst, wie der Geschädigte einerseits mit offenem Mund und verdrehten Augen auf dem Boden gelegen habe und es soll ihm so schlecht gegangen sein, dass der Beschuldigte C._____ habe überprüfen müssen, ob es ihm gut gehe. Andererseits soll der Geschädigte ihn dann derart aggressiv angegriffen haben und ihn absicht- lich verletzen wollen, dass ein Einschreiten des Beschuldigten nötig geworden sei. Dieser offenbar sehr schlechte Zustand des Geschädigten passt nur schwerlich zur Behauptung, wonach dieser dem Beschuldigten C._____ urplötzlich einen Faust-
schlag verpasst haben soll. Sodann schilderte er diesen Angriff des Geschädigten in widersprüchlicher Wiese. So erklärte er zunächst, er sei wegen des Schlages des Geschädigten gegen seine Schläfe zwei bis drei Meter nach hinten gefallen und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten losgehe. Aus diesem Fall wurden in der darauffolgenden Einvernahme (im Sinne einer offensicht- lichen Aggravation) dann gar eine Ohnmacht, wobei er auch hier erklärte, er habe sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte und der Geschädigte eine Konfrontation hätten. Wiederum später im Verfahren erklärte der Beschuldigte C._____ dann neu, er habe einen Schlag abbekommen, sei hingefallen, danach aufgestanden und einem zweiten Schlag ausgewichen. Neu machte er zudem gel- tend, der Geschädigte habe auf den Beschuldigten losgehen wollen, worauf er, der Beschuldigte C., diesem zwei Ohrfeigen verpasst und ihn danach getreten habe. Der Geschädigte gab stets an, sich an nichts mehr zu erinnern. Er stritt aber durch- wegs ab, sich in irgendeiner Weise gewehrt zu haben. Der Beschuldigte machte hingegen wiederholt geltend, er habe gesehen, wie der Geschädigte Schwung geholt und der Beschuldigte C. dem Schlag ausgewi- chen sei (wobei er "ausgeknocked" worden wäre, sofern er getroffen hätte). Auffäl- lig ist, dass er weder einen tatsächlich erfolgten Treffer noch einen Sturz (oder gar eine Ohnmacht) des Beschuldigten C._____ erwähnt. 10.3.3. Die Schilderungen des Beschuldigten C., wonach er derart stark an- gegriffen worden sei, dass er zwei bis drei Meter nach hinten gefallen oder gemäss einer späteren Aussage gar ohnmächtig geworden sei, sind als Schutzbehauptung zu werten. Fraglich ist aber schon, ob sich der Geschädigte (womöglich als er den Griff zur Hosentasche bemerkte) zur Wehr setzte. Dafür spricht, dass (nebst dem Beschuldigten C.) auch der Beschuldigte dies von Anfang an so aussagte. Weiter könnte das Hämatom auf dem Finger des Geschädigten durchaus einen Hinweis auf eine wechselseitige Auseinandersetzung bieten. Art und Umfang, in welchem sich der Geschädigte gegen den Diebstahl zur Wehr setzte, kann vorlie- gend nicht exakt rekonstruiert werden. Auf eine genaue und abschliessende Beur- teilung der Frage nach der Qualität der Gegenwehr kann jedoch verzichtet werden,
zumal dies am eigentlichen Tatvorwurf nichts ändern würde. Es scheint jedenfalls plausibel, dass der Geschädigte eine gewisse Abwehrreaktion gegen die Hand in seiner Hosentasche zeigte, welche vom Beschuldigten beobachtet wurde. Dass der Geschädigte zwar geschlagen aber nicht getroffen hat, wird schliesslich auch durch den Umstand unterstützt, dass der Beschuldigte C._____ keine Verletzungen erlitt, welche auf einen solchen Schlag zurückzuführen wären. Es ist sodann nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte angeben sollte, der Beschuldigte C._____ sei nicht getroffen worden, würde dies seine Intervention doch in einem verhältnismäs- sig besseren Licht dastehen lassen. 10.3.4. Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte C._____ dem Geschädigten Natel und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, der Geschädigte dies be- merkte und sich dagegen zur Wehr setzte. 10.4. Sachverhaltsabschnitt 2 (Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl) 10.4.1. Fraglich ist indes, ob und inwiefern der Beschuldigte in diesen Diebstahl involviert war. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er zwar nichts von einem Diebstahl gewusst haben will, dann aber mit dem Deliktsgut in seiner Umhängeta- sche verhaftet wurde, muten zunächst an, eine Partizipation im Diebstahl anzuneh- men. Bei näherer Betrachtung ist jedoch die Darstellung des Beschuldigten nicht derart unwahrscheinlich, als dass sie mit hinreichender Sicherheit abgetan werden könnte. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft zu werten. Wie bereits unter E. II. 5 erwogen, schilderte der Beschuldigte wieder- holt, dass er vor dem Club – vor dem es viele Leute gehabt habe – ein Gespräch geführt habe, als er aus dem Augenwinkel gesehen habe, wie sein Kollege ange- griffen wurde. Es scheint nicht unplausibel, dass sich der Beschuldigte C._____ alleine dem Geschädigten näherte und der Beschuldigte erst hinzu stiess, als sich der Geschädigte in irgend einer Form zur Wehr setzte. Auch der Geschädigte er- wähnt nicht mehrere Personen die ihm in die Hosentaschen gefasst hätten, wenn- gleich dieser sich, wie unter E. II. 6 gesehen, an nicht gerade viel erinnern kann. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ diesbezüglich sind äusserst inkonsis- tent. Dass der Beschuldigte bei der ersten Interaktion mit dem Geschädigten dabei gewesen sei, erwähnte er zunächst an der ersten polizeilichen Einvernahme, wobei
er einerseits selbst aussagte, er glaube der Beschuldigte sei dabei gewesen als er den Geschädigten am Handgelenk gerüttelt habe. Andererseits wiederrief er diese Aussage sinngemäss anlässlich der nächsten Einvernahme, als er auf die Frage, ob er zu seinen gestrigen Aussagen etwas hinzufügen oder korrigieren wolle, an- gab, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich erst jetzt richtig erinnern könne (vgl. E. 4.2). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme gab er dann an, der Beschuldigte sei dazu gekommen, als der Geschädigte ihm eine Faust gegeben habe. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme sind nicht ergiebig, da er lediglich angibt, der Beschuldigte habe einge- griffen, als er gemerkt habe, dass der Geschädigte viel überlegener als er, der Be- schuldigte C., sei, wobei nicht klar ist, wann genau das gewesen sein soll. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft befreit er den Beschuldigten dann von jeglicher Beteiligung, um dann anlässlich der daraufhin stattfindenden Einver- nahme zu implizieren, der Beschuldigte habe den Diebstahl begangen. Hingegen fügt er dann auch hinzu, dass er die gesamte Schuld auf sich genommen hätte, wäre der Beschuldigte anwesend gewesen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sage nicht zuträglich ist. Insgesamt kann nach dem Gesagten für die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten nicht auf die Aussagen des Be- schuldigten C. abgestellt werden. 10.4.2. Somit verbleibt als einziges Indiz die Tatsache, dass das Mobiltelefon des Geschädigten in der Umhängetasche des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Der Beschuldigte gab diesbezüglich wiederholt an, dieses sei ihm von "je- mandem" gegeben worden und er habe es daraufhin eingesteckt. Dass er nicht mehr wissen will, wer ihm das Mobiltelefon gegeben hat oder gar, wie es in seine Tasche gekommen ist, ist zunächst als reine Schutzbehauptung zu werten. Nahe- liegender ist, dass der Beschuldigte C._____ es dem Beschuldigte gegeben hat, nachdem er es aus der Hosentasche des Geschädigten entwendet hatte. Die Aus- sage, wonach ihm das Telefon erst in der Gasse Richtung J._____ übergeben wor- den sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass es der Beschuldigte C._____ war, wel- cher ihm das Mobiltelefon übergab, zumal der Beschuldigte keine anderen Perso- nen erwähnt, mit welchen er die Örtlichkeit rund um den Club F._____ verlassen habe. Wie auf dem Video ersichtlich, trug der Beschuldigte ferner eine Umhänge-
tasche, welche zum kurzzeitigen verstecken bzw. herumtragen eines Mobiltelefons naheliegend scheint. Hinzuzufügen ist auch, dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschuldigten C._____ überdurchschnittlich loyal gewesen sein dürfte, zumal die- ser ihm für die letzten drei Wochen ein Dach über dem Kopf geboten hatte. Dass er den Beschuldigten C._____ vor diesem Hintergrund nicht belasten möchte, er- scheint nachvollziehbar. Dieses Loyalitätsverhältnis wird auch vom Beschuldigten C._____ erwähnt. Dass der Beschuldigte hingegen nicht gewusst haben will, dass das Mobiltelefon womöglich nicht rechtmässig erlangt wurde ist, ist hingegen als Schutzbehauptung zu werten. Nichts desto trotz bedeutet dies nicht, dass er am tatsächlichen Diebstahl zugegen, geschweige denn, beteiligt gewesen ist. Im Er- gebnis bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten, weshalb der entsprechende Sachverhaltsabschnitt nicht erstellt werden kann und er vom Vorwurf des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB freizusprechen ist. 10.5. Sachverhaltsabschnitt 3 (weiterer Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten) 10.5.1. Nachdem der Beschuldigte den (versuchten) Angriff des Geschädigten auf den Beschuldigten C._____ wahrnahm, ging der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben auf den Geschädigten los und verpasste ihm einen Faustschlag ins Gesicht und zwei in die Bauch-/Rippengegend. Der Beschuldigte C._____ gab wiederum an, dem Geschädigten zwei Ohrfeigen verpasst zu haben. 10.5.2. Weiter erklärte der Beschuldigte C._____ anlässlich der Ersteinvernahme, dass er den Geschädigten gar nicht getreten habe. Erst nach Einsicht in die Auf- nahme sah er sich zu einem diesbezüglichen Geständnis gezwungen, wobei er geltend machte, der Tritt sei aus Frust erfolgt. In der letzten Einvernahme wollte er dann ganz neu vom Geschädigten am Bein gegriffen worden sein und aus Reflex und Angst getreten haben. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurde zu- dem erstmals vorgebracht, der Tritt des Beschuldigten C._____ sei zwar gegen den Kopf gerichtet gewesen, habe diesen jedoch nicht getroffen (DG250027-L act. 127 Rz. 14). Die Aufnahme ist bezüglich beidem jedoch recht deutlich und zeigt einen
wütenden Beschuldigten C., der soeben einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf des regungslos am Boden liegenden Geschädigten ausgeführt hatte. Der Kör- per des Geschädigten bewegt sich denn auch kurz nach dem Tritt, was eindeutig darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte C. ihn am Kopf getroffen hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sich die Hand des Geschädigten auf dem Bein des Beschuldigten C._____ befunden hätte. Der Beschuldigte erklärte seinerseits zunächst, dass er über den Tritt erbost gewesen sei und den Beschuldigten C._____ zurechtgewiesen habe (dies lässt sich auch gut mit dem Video in Einklang bringen). In der vorletzten Konfrontationseinvernahme wollte der Beschuldigte den Tritt dann aber gar nicht mitbekommen, sondern diesen erst auf der Aufnahme ge- sehen haben. Beide Beschuldigten sagten hier inkonsistent aus. Erstellt ist im Lichte des Videos, dass der Tritt aus Wut und Aggression, nicht jedoch aus Angst oder um sich von der Hand des Geschädigten zu befreien, erfolgte. 10.5.3. Sodann behauptete der Beschuldigte C._____ mehrmals, Kollegen des Pri- vatklägers seien auf sie zugerannt, weshalb er weggerannt sei. Von dieser angeb- lichen Meute ist auf der Videoaufnahme aber nichts zu sehen und der Beschuldigte erwähnt sie nicht. Vielmehr ist auf dem Video klar erkennbar, dass der Beschuldigte den Beschuldigten C._____ zum Gehen animiert. Eine besondere Eile oder gar ein Wegrennen sind auch nicht im Ansatz erkennbar (wobei das Video jedoch sehr kurz nach dem Tritt endet). Klar scheint aber, dass die beiden Beschuldigten sich an- schicken, zusammen wegzugehen. 10.6. Sachverhaltsabschnitt 4 (Kiosk) 10.6.1. Geradezu abwegig sind die Ausführungen des Beschuldigten C._____ zum weiteren Geschehen. Die Geschichte mit seiner angeblichen Freundin G._____ ist nicht glaubhaft. Sie ist auf der Aufnahme nicht erkennbar und war soweit ersichtlich auch anlässlich der Verhaftung nicht zugegen. Eine Freundin des Beschuldigten C._____ wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten von sich aus nicht erwähnt. Lediglich auf eine (etwas suggestive) Frage hin bestätigte er, der Beschuldigte C._____ sei mit einer rothaarigen Frau dort gewesen.
10.6.2. Nachdem der Beschuldigte C._____ zunächst mit seiner Freundin in Rich- tung eines Clubs gegangen sein wollte, änderte er seine Aussage im Lichte der erdrückenden Beweislast dahingehend, dass sie mit dem Beschuldigten zu Dritt Richtung Kiosk gegangen seien. Ganz zum Schluss erklärte er plötzlich, er sei mit dieser Freundin noch Bier trinken gegangen. Diese Lebenssachverhalte sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Selbst als er sich durch die Aufnahme im Kiosk «E.» weitgehend überführt sah, verstrickte sich der Beschuldigte C. betreffend die Bankkarten noch in weitere Widersprüche und machte zunächst gel- tend, er habe diese vor dem Kiosk vom Beschuldigten bekommen, während er sie in einer späteren Einvernahme gutgläubig von einer gänzlich unbekannten Frau vor dem Club F._____ erhalten haben wollte. Beides sind offensichtliche Schutzbe- hauptungen. Auf dem Video vom Innern des Kiosks «E.» ist jedenfalls er- kennbar, wie der Beschuldigte C. alleine eine Flasche Jack Daniels sowie «Winston Blau» kaufen wollte, wobei er energisch sämtliche Karten durchprobierte und beim Verkäufer noch in Erfahrung zu bringen versuchte, welche denn am ehes- ten funktionieren könnte. Offenkundig war er schlussendlich nicht in der Lage, die gewünschte Ware zu bezahlen, was seine Beteuerung, wonach er Diebstahl nicht nötig habe, relativiert. Allerdings gibt es – entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (act. 63 S. 4 f.) – keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht bestanden hätte, einen höheren Betrag auszugeben, als jener für den Alkohol und die Zigaretten in Höhe von rund Fr. 50.–. Zwar wäre es theoretisch möglich gewe- sen, dass die Beschuldigten die Karte im Fr. 300.– übersteigenden Betrag weiter eingesetzt hätten, wenn der Kontostand der Karte ausreichend gewesen wäre. Dies genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Vorsatz darauf erstellen zu können. Dass der Beschuldigte vor dem Kiosk auf den Beschuldigten C._____ gewartet hat und dass er inzwischen wusste, was der Beschuldigte C._____ im Kiosk versuchte, scheint jedenfalls vor dem Hintergrund plausibel, dass die beiden Beschuldigten den Club F._____ gemeinsam verliessen und jedenfalls noch auf Höhe des ...- areals – welches sich auf dem Weg zwischen dem Club F._____ und dem Kiosk E._____ befindet – noch gemeinsam unterwegs waren. Dies machte jedenfalls der Beschuldigte geltend indem er angab, das Mobiltelefon sei ihm an dieser Stelle übergeben worden. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb stimmig, weil die beiden Be-
schuldigten im Anschluss daran innert kürzester Zeit voneinander am fast gleichen Ort verhaftet wurden. 11. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt als insofern erstellt, als dass der Beschuldigte C._____ dem Geschädigten Natel und Portemonnaie aus der Hosentasche entwendete, woraufhin dieser sich gegen den Beschuldigten C._____ wehrte, wobei sich aber aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Be- schuldigten C._____ nicht erstellen lässt, dass er ihn tatsächlich mit der Faust traf. Diese (versuchte) Abwehrhandlung beobachtete der Beschuldigte aus dem Augen- winkel, weshalb er dem Beschuldigten C._____ zur Hilfe eilte, ohne jedoch von dem soeben stattgefundenen Diebstahl gewusst zu haben. Anschliessend eska- lierte die Situation, wobei der Beschuldigte dem Geschädigten drei Faustschläge und der Beschuldigte C._____ diesem zwei Ohrfeigen und schliesslich – als er be- wusstlos am Boden lag – einen Tritt gegen den Kopf verpasste. In der Folge ver- suchte der Beschuldigte C._____ im Kiosk «E._____» mittels der entwendeten Bankkarten Whiskey und Zigaretten im Wert von rund Fr. 50.– zu erwerben, was der Beschuldigte wusste und wollte. III. Rechtliche Würdigung 1.Anträge Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (act. 1/55 S. 2) und als versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung forderte hingegen einen Frei- spruch betreffend den Raub, den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie – angesichts des fehlenden Strafantrags – eine Ein- stellung hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (act. 90 S. 15).
2.Anklagevorwurf des qualifizierten Raubes bzw. alternative rechtliche Würdi- gung des erstellten Sachverhalts 2.1. Wie unter E. II. 10.4 gesehen, kann dem Beschuldigten keine Mittäterschaft am vom Beschuldigten C._____ begangenen Diebstahl nachgewiesen werden. Eine Verurteilung wegen Raubes ist daher folgerichtig nicht möglich. Das Gericht ist jedoch nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vom Beschuldigten eingestandenen drei Faustschläge würden grundsätzlich den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllen. Da der Geschädigte jedoch kurz vor der Hauptverhandlung seine Strafanträge gegen beide Beschuldigten zurück- gezogen und sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt hat, scheidet man- gels Strafantrag auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus. 2.2. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB freizusprechen und das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist einzustellen. 2.3. Schliesslich könnte das erstellte Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Annehmen und auf sich Tragen des gestohlenen Mobiltelefons, von dem er wusste oder annehmen musste, dass der Beschuldigte C._____ es nicht rechtmässig er- langt hatte, den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllen. Dies wurde so jedoch nicht angeklagt bzw. wurde das strafbare Verhalten nicht im Anklagesachverhalt umschrieben. Eine Verurteilung wegen Hehlerei ist somit ebenfalls ausgeschlossen. 3. Anklagevorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, versucht zu haben, die Karte des Geschädigten in einem Fr. 300.– übersteigenden Betrag einzusetzen. Wie oben (E. II. 10.6) gesehen, kann ein solcher Vorsatz nicht nachgewiesen wer- den. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.2. Wie bereits erwähnt, ist das Gericht nicht an die in der Anklageschrift vorge- nommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da vorliegend nur der Vorsatz auf einen Deliktsbetrag von rund Fr. 50.– und damit unter Fr. 300.– erstellt werden konnte, käme ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172 ter StGB in Frage (BGE 121 IV 268 E. 2). Damit wird das Vergehen zu einer Übertretung herabgestuft, deren Versuch nicht strafbar ist (BSK StGB-WEISSENBER- GER, Art. 172ter StGB N 4 f.). Da es somit an einer Prozessvoraussetzung für die Verfolgung fehlt, ist das Verfahren betreffend versuchter geringfügiger betrügeri- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB ein- zustellen. Im Übrigen würde auch ein entsprechender Strafantrag des Geschädig- ten fehlen. Durch die Herabstufung auf ein geringfügiges Vermögensdelikt wäre ein solcher ebenfalls Voraussetzung für die Verfolgung (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). IV. Einziehungen / Spuren 1.Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden, beschlagnahmt werden. Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die be- rechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden. 2.Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten wurden die Herrenbekleidung und eine Platzpatrone des Ersteren sowie ein Herrenhemd, eine Herrenhose und ein Paar Schuhe des Letzteren sicherge- stellt (vgl. act. 1/14/1). Sämtliche Gegenstände sind sowohl dem Beschuldigten als auch dem Geschädigten bzw. einer von ihnen bevollmächtigten Person gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf
erstes Verlangen herauszugeben. Ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 3.Weiter sind die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 85903044 gesicherten Spuren und Fotografien nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. V. Genugtuung 1.Vorbringen der Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt eine Genugtuung von Fr. 150.– pro zu viel verbüssten Tag in Haft in Höhe von insgesamt Fr. 54'450.– (act. 90 S. 2 und 19). Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beschuldigte während insgesamt 363 Tagen ungerechtfertigt in Haft befunden habe. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sei ihm eine Genugtuung im erwähnten Betrag aus- zurichten (act. 90 S. 19). 2.Anspruchsgrundlage Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person we- gen unrechtmässigen Freiheitsentzugs richtet sich bei einem Freispruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Diesfalls waren im Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, die beschuldigte Person wurde dann aber freigesprochen (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2). 3.Dauer der Haft 3.1.Die Verteidigung macht geltend, der Freiheitsentzug des Beschuldigten dau- ere seit 698 Tagen an. So habe er sich vom 30. Juli 2023 bis zum 23. Dezember 2023 (was 155 Tagen entspreche) in Haft befunden. Sodann sei er am 16. Mai 2024 erneut verhaftet worden und befände sich seither in Haft bzw. seit dem 3. Juli 2024 im vorzeitigen Strafvollzug. Die erlittene Überhaft betrage demnach 363 (698-335) Tage (act. 90 S. 19).
3.2.Der Berechnung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. So ist es zwar richtig, dass die erstmalige Inhaftierung des Beschuldigten vom 30. Juli 2023 bis zum 23. Dezember 2023 andauerte (vgl. act. 1/16/1 und 1/16/33). Dies entspricht jedoch insgesamt 147 Tagen. Die zweite Haft dauert seit dem 16. Mai 2024 an (act. 1/16/36), wobei der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug am 21. Juni 2024 antrat (act. 1/18/1). Bis und mit Datum des heutigen Urteils, mithin 27. Juni 2025 beläuft sich die zweite Haftdauer somit auf 408 Tage. Insgesamt ergibt dies ein Freiheitsentzug von 555 Tage. Da der Beschuldigte freigesprochen bzw. sämt- liche Dossiers eingestellt werden, ist er für die gesamte Dauer zu entschädigen. 4.Höhe der Entschädigung 4.1.Die Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Ma- teriellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 49 ff. OR und be- zweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei kurzfristiger ungerechtfertigter Haft grundsätzlich eine Ent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern keine aussergewöhnli- chen Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfer- tigen würden. Bei längerer Haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Höhe der Entschädigung. In einem weiteren Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu betrachten. Dabei kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die Le- bensbedingungen der betroffenen Person durch die Haft in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt in der Regel eine Kürzung der Entschädigung. Schliesslich kann auch die Dauer der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe berücksichtigt werden. War die betroffene Person mehrere Monate ge- rechtfertigt inhaftiert, sind die Auswirkungen der übermässigen Haft regelmässig geringer als auf eine Person, die nie hätte verhaftet werden dürfen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 ff.; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1; BGer 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.4).
4.2.In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zur Person vom 21. Juni 2024 (act. 1/4/5) gab der Beschuldigte an, zwei Lehren angefangen und abgebrochen zu haben. Vor seiner Verhaftung sei er sowohl Arbeits- wie auch Obdachlos gewesen. Zwischendurch habe er ein paar Monate bei N._____ [Detailhandel] temporär ge- arbeitet. In Zukunft wolle er eine Lehre als Automechaniker machen (F/A 15). An- lässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, kurz vor der Ver- haftung ein Angebot, in einer Zügelfirma mitzuarbeiten, gehabt zu haben. Aufgrund der Verhaftung habe er dies jedoch nicht annehmen können. Er wiederholte seinen Wunsch, nach Haftentlassung eine Lehre als Automechaniker absolvieren zu wol- len. Bei seiner Mutter habe er nicht mehr wohnen dürfen, weil diese ihn vor die Tür gesetzt habe (Prot. S. 16 ff.). 4.3.Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss mit 555 Tagen als lange be- zeichnet werden, weshalb der Tagessatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich zu senken ist. Da der anfängliche Haftschock jedoch auch bei langer Haftdauer eintritt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die ersten 30 Tage einen Tagessatz von Fr. 200.– auszurichten. Für die restliche Haftdauer sind die Lebensumstände des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Wie gesehen, verfügte der Beschuldigte weder über eine Wohnung noch über eine Arbeitsstelle. Es kann also nicht behauptet werden, der Beschuldigte sei aus einem geregelten Umfeld herausgerissen worden. Folglich haben sich die Le- bensumstände des Beschuldigten durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person der Fall gewesen wäre, die aus einem gefes- tigten Erwerbsleben und/oder sozialen Netz herausgerissen wird. Gleichwohl muss festgehalten werden, dass es sich beim Beschuldigten bei Verhaftung um einen 21- jährigen jungen Mann handelte. Insbesondere die Jahre der frühen Zwanziger sind in der Entwicklung eines Menschen zentral, weshalb die Einschränkung der per- sönlichen Freiheit in diesem Alter besonders schwer wiegt. Vor dem Hintergrund des jungen Alters des Beschuldigten ist auch die Tatsache, dass er (noch) keine feste Arbeitsstelle gefunden hat, nicht gleich zu werten, als bei einer Person mittle- ren Alters, der es nach wie vor nicht gelungen ist, sich in ihrem erwachsenen Leben wirtschaftlich zu integrieren. Die durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse
befindet sich somit im mittleren Bereich, was für die nächsten 120 Tage eine leichte Herabsetzung des Tagessatzes auf Fr. 150.– rechtfertigt. Für die restlichen (rund) 405 Tage ist der Tagessatz sodann auf Fr. 100.– zu sen- ken. Diese Zeit umfasst die zweite Inhaftierung des Beschuldigten. Der Beschul- digte kannte daher bereits die Umstände der Inhaftierung, weshalb der Haftschock nicht mehr so schwer wog wie bei der ersten Inhaftierung. Hinzu kommt, dass die zweite Inhaftierung erfolgte, weil der Beschuldigte zur angesetzten Einvernahme vom 14. März 2024 erschien (vgl. act. 1/16/44). Dass die Untersuchungshaft voll- kommen ungerechtfertigt gewesen wäre, kann sodann nicht behauptet werden, er- folgte die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung doch bloss, weil der Geschädigte seinen Strafantrag zurück zog. Eine erneute Reduktion um Fr. 50.– erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. 4.4.Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten für die durch die zu Unrecht erfahrene Haft von 555 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 200.– für die ersten 30 Tage, mit Fr. 150.– für die nächsten 120 Tage und mit Fr. 100.– für die restlichen 405 Tage zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Genugtuung von insgesamt Fr. 64'500.– zuzusprechen. 5.Schadenszins Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGer 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.3; BGer 6B_601/2021 vom 16. Au- gust 2022 E. 3; BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Genugtuungszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist zu beantragen. Un- terlässt es der Antragsteller eine Verzinsung der Genugtuung zu verlangen, obwohl es ihm respektive seiner Rechtsvertretung zumutbar gewesen wäre, ist von einem impliziten Verzicht auf die Verzinsung auszugehen (BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4).
Vorliegend wurde kein Schadenszins beantragt, obwohl es dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung zumutbar gewesen wäre. Es ist daher von ei- nem impliziten Verzicht auf die Verzinsung auszugehen und entsprechend kein Zins zuzusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X., reichte am 25. Juni 2025 ihre definitive Honorarnote ein und machte eine Entschä- digung von Fr. 21'510.20 (inkl. MwSt.) geltend (act. 80). Unter Berücksichtigung der Dauer der heutigen Hauptverhandlung ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'118.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.Der Vertreter des Geschädigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y., reichte zur Berechnung seiner Entschädigung Honorarnoten vom 9. Januar, 20. Juni und 25. Juni 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) ein (act. 78 und 119/1-2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für dieses Verfahren sowie für das Verfahren DG250028-L mit gesamthaft Fr. 4'224.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der Betrag wird hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt, weshalb Rechtsanwalt Y._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen ist. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 1) sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2). 2.Die Verfahren hinsichtlich der einfachen Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 172 ter StGB (Dossier 2) werden eingestellt. 3.Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 555 Tagen eine Genugtuung in Höhe von Fr. 64'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: Herrenbekleidung (Asservat-Nr. 4017'629'264); Platzpatrone (Asservat-Nr. A017'629'742). 5.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgege- ben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:
Herrenhemd (Asservat-Nr. A017'629'231); 1 Paar hellbraune Lederschuhe "SMK" (Asservat-Nr. A017'631'468); Herrenhose (Asservat-Nr. A017'629'242). 6.Die unter der Geschäfts-Nr. 85903044 lagernden Spuren und Fotografien werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr.3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr.3'881.00 Auslagen (Gutachten) Fr.23'118.25 amtliche Verteidigung RAin MLaw X._____ Fr.2'112.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA lic. iur. Y._____ (hälf- tiger Anteil) Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 8.Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X., wird mit Fr. 23'118.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen. 9.Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Y., wird mit Fr. 2'112.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Vertreter von B._____ im Doppel für sich und B._____ (übersandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Gefängnis Affoltern (durch die zuführenden Beamten) und hernach als begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gem. Disp. Ziff. 4; den Vertreter von B._____ im Doppel für sich und B._____ gem. Disp. Ziff. 5; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Mail asservate@kapo.zh.ch betr. Disp. Ziff. 4 und 5; das Forensische Institut Zürich gem. Disp. Ziff. 6. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Th. Kläusli Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Bührer