Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250026-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin als Vorsitzender, Ersatzrichter MLaw Stegmann, Ersatzrichterin MLaw Coray-Mosele sowie Ge- richtsschreiber MLaw Jaquenod Urteil vom 30. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Antragsstellerin gegen A., Antragsgegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. betreffend mehrfache Nötigung etc. - Antrag auf Anordnung einer statio- nären Massnahme für eine schuldunfähige Person
Privatkläger 1.B._____ 2.C._____ AG
Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet (D23/5). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Antragsgegnerin in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde in Begleitung der Verwaltungssekretärin E._____ sowie der Protokollführerin F.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 23/5; act. 60 S. 1 f., sinngemäss) 1.Es sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin A. die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.Es sei für die Antragsgegnerin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Stö- rungen) anzuordnen. Die erstandene Haft von 6 Tagen sei auf den stationären Mass- nahmenvollzug anzurechnen. 3.Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewähr- ten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten. 4.Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 beschlagnahmte Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899) sei einzuziehen und zu vernichten. 5.Über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 (ohne As- servat-Nr. A018'372'899) sei zu entscheiden. 6.Auf eine Kostenauflage zulasten der Antragsgegnerin sei zu ver- zichten. Anträge der Verteidigung: (act. 61 S. 1) " 1.Es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Vorbringen gemäss Dossier-Nummern 1, 2/1 bis 2/3, 2/5, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 keine strafrechtlichen Tatbestände er- füllen. 2.Es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalte gemäss Dossier-Nummern 2/4, 10 und 11 die strafrechtlichen Tatbestände im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt haben. 3.Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten. Ebenso sei auf die Anord- nung einer ambulanten Massnahme zu verzichten. 4.Auf den Widerruf der mit Urteil des BGZ vom 8. Juli 2022 ange- setzten Probezeit sei im Sinne des Antrags der Staatsanwalt- schaft zu verzichten. 5.Sämtliche durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegen- stände, mit Ausnahme des mit Verfügung vom 26. Februar 2024 beschlagnahmten Signalstifts/Kugelschreibers, seien der Be- schuldigten unverzüglich zurückzugeben. 6.Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Kostenauflage zulasten der Beschuldigten sei zu verzichten."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Am 10. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage wegen Nötigung etc. gegen A._____ (nachfolgend Antragsgegnerin) beim Einzelgericht Zürich und beantragte eine be- dingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'000.– (act. 20/5). Mit Verfügung des Einzelgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 wurde die Anklage an die Untersuchungsbehörde zwecks Vervollständigung der Beweiserhebung mit einem aktuellen psychiatrischen Gut- achten zurückgewiesen (act. 22/4). Mit Antragsschrift vom 20. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft gegen die Antragsgegnerin Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person. Beantragt wird die Feststellung der Tatbestandsverwirklichung und die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen; act. 23/5). Die Akten gingen am 25. Februar 2025 hierorts ein. 2.Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien die Rechts- hängigkeit des Antrags vom 20. Februar 2025 angezeigt und die Hauptverhandlung auf den 30. April 2025 angesetzt (act. 27). Der Antragsgegnerin bzw. ihrer amtli- chen Verteidigung wurde eine Frist bis spätestens zehn Tage vor der Hauptver- handlung angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen samt entsprechenden Belegen einzureichen. Darüber hinaus wurde den Parteien mitgeteilt, dass, abgesehen von der Einvernahme der Antrags- gegnerin, anlässlich der Hauptverhandlung von Amtes wegen keine weiteren Be- weisabnahmen notwendig erscheinen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt. 3.Mit Eingabe vom 22. März 2025 (act. 32) beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ namens und im Auftrag der Antragsgegnerin (1) den Beizug aller in frü- heren gerichtlichen Verfahren verwendeten medizinischen/psychiatrischen Akten,
(2) Abklärungen beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich sowie (3) Einsicht in die im Nachgang zu den Akten eingereichten "gesammelten Werke von A.". 4.Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 27. März 2025 (act. 33) hiess die Ver- fahrensleitung Beweisantrag 1 der Verteidigung insoweit gut, als die angeforderten psychologisch/psychiatrischen Unterlagen nicht bereits in den von der Untersu- chungsbehörde beigezogenen Akten (GG210265-L) enthalten sind. Ebenfalls gut- geheissen wurde der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die "gesammelten Werke von A.", welche ihm gleichentags gegen Empfangsschein zugestellt wurden (act. 34 und act. 36). Abgewiesen wurde indes Beweisantrag 2 betreffend Abklärungen beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, zumal keine Sanktion finanzieller Art zur Beurteilung stand und sich eine derartige Abklärung folglich als nicht relevant erwies. 5.Am 30. April 2025 fand die öffentliche Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher die Antragsgegnerin in Begleitung ihres amtlichen Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. X1., sowie Staatsanwalt lic. iur. D. als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung der Verwaltungssekretärin E._____ so- wie der Protokollführerin F._____ erschienen (Prot. S. 7). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (act. 62; Prot. S. 20). 6.Sowohl die Antragsgegnerin persönlich als auch deren amtlicher Verteidiger meldeten anlässlich der Hauptverhandlung zuhanden des Protokolls Berufung ge- gen das Urteil vom 30. April 2025 an (Prot. S. 23). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 65) reichte die Antragsgegnerin ihre schriftliche Berufungsanmeldung gegen das Urteil vom 30. April 2025 ein. II. Prozessuales 1.Anklageprinzip (Art. 9 StPO) 1.1.Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines
genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2 m.H.). Bei gehäuften Delikten wird dem Anklageprinzip Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (BGer 6B_563/2023 E. 2.1). Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 StPO bildet das Äquivalent zur Anklageschrift im Sinne von Art. 325 StPO und hat demzufolge sämtliche Voraussetzungen einer ordentlichen Anklage, insbesondere die Schriftform, die kurze und genaue Beschreibung der Taten sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, zu erfüllen. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist sodann einer Anklage auch in deren Wirkungen gleichgestellt (BSK StPO-BOMMER, Art. 374 N 13 ff.). 1.2.Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_563/2023 E. 2.1; BGer 6B_63/2020 E. 2.2, BGer 6B_120/2019 E. 3.2, BGer 6B_145/2019 E. 1.2. und BGer 6B_278/2018 E. 2.3).
1.3.Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, bezüglich Dossier 16 genüge die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft dem Anklageprinzip nicht, zumal mit dem im Titel angefügten "etc." pauschal weitere Tatbestände vermutet würden. Darüber hinaus seien die Vorfälle unklar, unpräzise und damit ungenügend fassbar dargestellt (act. 61 S. 7). 1.4.Um das vorliegende Stalking als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifizieren zu können, bedarf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Vielzahl (stalkender) Einzelakte, welche insgesamt die für die Annahme einer Nötigung vorausgesetzte Intensität erreichen (siehe nachfolgende E. IV./3.2.1). Die Anklagebehörde sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, diese Einzelakte in der Anklage zwar nicht ausschweifend, aber dennoch ausreichend, sodass eine sinnvolle Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe möglich ist, zu umschreiben und die Anforderungen an die Anklage nicht zu überspannen (OGer SB190410-O E. 4.3). 1.5.Es gilt festzuhalten, dass bezüglich Dossier 16 sowohl die einzelnen Nötigungshandlungen in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht als auch der dem Privatkläger 1 abgenötigte Taterfolg im Antrag selbst in hinreichender Weise umschrieben wird, sodass eine wirksame und sachgerechte Verteidigung der Antragsgegnerin möglich ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend um sich wiederholende, gleichartige Vorwürfe handelt. Auf den Einwand der Verteidigung, das nötigende Verhalten der Antragsgegnerin werde im Anklagesachverhalt nicht genügend beschrieben, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein (siehe nachfolgende E. IV./3.2.2). Darüber hinaus erscheint aufgrund des beschriebenen Sachverhalts keine über die angeklagte Nötigung herausgehende Verurteilung notwendig, weshalb es sich beim im Titel vorhandenen "etc." offensichtlich um einen Verschreiber seitens der Staatsanwaltschaft handelt, welcher ohne Konsequenz bleibt. Insgesamt genügt der gegenständliche Antrag den Anforderungen des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO und Art. 325 StPO.
2.Amtliche Verteidigung 2.1.Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b und lit. c StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Mai 2023 wurde der Antragsgegnerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. D1/13/1-2). Nachdem die Antragsgegnerin am 8. Juni 2023 gegen vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben hatte, wurde mit Verfügung und Beschluss des Obergerichts vom 2. Oktober 2023 RA lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab dem 8. Juni 2023 bestellt sowie RA lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger aus dem Mandat entlassen (act. D1/13/1/4). 2.2.In einem an Staatsanwalt lic. iur. D._____ gerichteten Schreiben vom 14. April 2025 führte die Antragsgegnerin ein erstes Mal aus, dass sie einen "neu- tralen Anwalt wolle" (act. 44 S. 2). Diesen Wunsch wiederholte die Antragsgegnerin sodann anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht, indem sie aus- führte, einen Anwalt zu wollen, welcher "ausserhalb der Polizei" stehe (Prot. S. 9) und nicht mit dieser kooperiere (act. 59 S. 40). RA lic. iur X1._____ führte anlässlich seiner Stellungnahme zu diesem (sinngemässen) Antrag auf Wechsel der amtli- chen Verteidigung aus, dass sich die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin nicht immer einfach gestaltet habe, da sie in gewissen Punkten unterschiedlicher Meinung seien. So habe er ihr mehrfach mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht sinnvoll wäre, wenn die Antragsgegnerin ärztliches Fachpersonal konsultieren würde. Nichtsdestotrotz vertrete er die Antragsgegnerin nun schon seit zwei Jahren und sie hätten sich relativ schnell gut verstanden, insbesondere im religiösen Bereich. In vielen Punkten sei er anderer Meinung als die Anklagebehörde und werde ins- besondere eine Abweisung des Antrags zur Anordnung einer stationären Mass- nahme beantragen. Er fühle sich deshalb trotz gewisser Differenzen in der Lage, die Interessen und den Willen der Antragsgegnerin bestmöglich wahrzunehmen und sei bereit, die Antragsgegnerin weiterhin zu vertreten (Prot. S. 9). 2.3.Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO wird die amtliche Verteidigung durch die Verfahrensleitung an eine andere Person übertragen, wenn das Vertrauensverhält-
nis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewähr- leistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 2.4.Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Die Störung des Vertrauensverhält- nisses muss gegenüber der Verfahrensleitung zwar nicht bewiesen, aber doch im- merhin glaubhaft gemacht werden, wobei dies mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden muss (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 8; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 134 N 2). In den Grenzen einer sorgfäl- tigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidi- gungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Ein- vernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandant- schaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidi- gung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb; BGer 1B_398/2013 E. 2.1; BGer 1B_110/2013 E. 4.3). Für einen Verteidigerwechsel genügt es demnach nicht, wenn die Verteidi- gung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungs- los glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.). 2.5.Das Gesuch der Antragsgegnerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist weder ausreichend begründet
noch anderweitig objektiviert oder mit konkreten Hinweisen untermauert, welche dafür sprechen würden, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet oder das Vertrauensverhältnis erheblich gestört wäre. Die pauschale Behauptung der Antragsgegnerin, der Verteidiger kooperiere mit der Polizei, genügt dafür je- denfalls offensichtlich nicht, zumal diese Behauptung im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild der Antragsgegnerin zu interpretieren ist. Ganz im Gegenteil konnte sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung davon über- zeugen, dass seitens Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ eine engagierte Verteidigung vorliegt, zumal er sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den Interes- sen der Antragsgegnerin entsprechend argumentierte, wobei er insbesondere be- antragte, es sei von der Anordnung der beantragten stationären Massnahme abzu- sehen (vgl. act. 61 S. 1). Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin (siehe nachfolgende E. VII./3.3) erscheint es denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Beziehung der Antragsgegnerin zu ihrem amtlichen Verteidiger von deren wahnhaften Wahrnehmungen beeinflusst wird. Das Gericht konnte sich aber ebenfalls davon überzeugen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit dieser besonderen Herausforderung umzugehen wusste und auch in schwierigen Situationen den Zugang zur Antragsgegnerin aufrecht erhalten konnte. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ abzuweisen. 3.Antrag auf (parteiöffentliche) Befragung von G._____ 3.1.Die Antragsgegnerin beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach (act. 59 S. 2 ff. und Prot. S. 7 ff.), es sei ihre Tochter G._____ zu befragen, wobei sie zur Begründung anführte, dass dies während der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. 3.2.Für den Entscheid über Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ist sinn- gemäss die Regel von Art. 318 Abs. 2 StPO massgebend. Danach können Bewei- santräge abgelehnt werden, wenn mit ihnen die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (RIKLIN, StPO-Kommentar, Art. 331 StPO N 1).
3.3.Vorliegend wurde G._____ zu den Vorwürfen zunächst polizeilich als Aus- kunftsperson befragt (Dossier 1: D1/5/2; Dossier 2: D2/2/4/1 sowie Dossier 12: D12/4) und sodann am 13. September 2024 von der Staatsanwaltschaft partei- öffentlich als Zeugin (D1/5/7). Die Antragsgegnerin sowie deren Verteidigung wohnten dieser Einvernahme per Videoübertragung bei und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sie jedoch verzichteten (D1/5/7 F/A 77). Des Weiteren handelt es sich bei den zu beurteilenden Delikten nicht um sog. "Vier- Augen-Delikte", bei welchen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Es liegen im Gegenteil diverse weitere objektiven Be- weismittel, wie namentlich Chatverläufe (D1/4/3), Fotodokumentationen und Vi- deoaufnahmen (D2/5/1-5; D12/3; D13/2) sowie E-Mails (D5/3), im Recht, welche die Aussagen von G._____ untermauern. Da deren Aussagen schliesslich auch als glaubhaft zu beurteilen sind (siehe nachfolgende E. III./4.3.4) erscheint es auch nicht notwendig, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von G._____ verschafft. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung des gestellten Beweisantrags Sachdienliches zur Wahrheitsfindung im Verfahren bei- tragen könnte, weshalb der Beweisantrag der Antragsgegnerin auf erneute Befra- gung von G._____ abzuweisen ist. 4.Privatklägerschaft 4.1.Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Damit hat die geschädigte Person bestimmte Mitwirkungs- und Kontroll- rechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 4.2.Der Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatkläger 2) konstituierte sich mit Formular vom 10. Dezember 2024 als Privatkläger (Dossier 16), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D16/15).
4.3.Die Geschädigte C._____ AG, vertreten durch H., konstituierte sich mit Formular vom 21. Dezember 2023 als Privatklägerin (Dossier 4), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D4/11). 5.Strafanträge 5.1.Der Antragsgegnerin wird im Antrag vom 20. Februar 2025 u.a. vorgewor- fen, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt zu haben. Beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein An- tragsdelikt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB. 5.2.Antragsdelikte werden nur verfolgt, sofern ein gültiger Strafantrag vorliegt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraus- setzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 45). Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zu- rückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Verlangt ist eine unmissverständliche, auf den Rückzug des Strafantrags gerichtete Willensäusserung, welche der gleichen Form bedarf wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO) und folglich entweder schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden muss (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 5 f., BGE 89 IV 57, 58, 6S.439/2003 E. 5.1). Wer seinen Strafantrag zurückge- zogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). 5.3.Für die angeklagten Delikte ist mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. Dossier 4) kein Strafantrag notwendig. Hinsichtlich Dossier 4 stellte H. in ihrer Funktion als Zentrumsleiterin des C'._____ [Ge- sundheitspraxis] in I._____ stellvertretend für die geschädigte Firma C._____ AG am 30. Oktober 2023 form- und fristgerecht einen Strafantrag gegen die Antrags- gegnerin (D4/5). Die entsprechende Prozessvoraussetzung ist folglich gegeben. 5.4.Es ist vorliegend unerheblich, dass G._____ ihren Strafantrag vom 9. März 2023 am 14. März 2023 wieder zurückzog (D1/4/1-2), da es sich beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Selbst wenn
bei Offizialdelikten Desinteresse erklärt wird, bleibt die Verpflichtung für Strafbehör- den, die für die Straftat verantwortliche Person zu verfolgen und zu bestrafen, grundsätzlich bestehen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 120 N 2 m.H.). Dies gilt umso mehr, als G._____ zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Einsatz- kräfte einschaltete (vgl. Dossier 2), weswegen keinesfalls auf ihr Desinteresse am Fortgang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. III. Sachverhalt 1.Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025 verwiesen werden (act. D23/5). Im Folgenden ist der Anklagesachverhalt – wo zur Beweiswürdigung nötig – in Bezug auf die einzelnen Dossiers jeweils kurz zusammenzufassen. 2.Standpunkt der Antragsgegnerin / zu erstellender Sachverhalt Die Antragsgegnerin verweigerte in sämtlichen durchgeführten Einvernahmen die Aussage zur Sache oder gab zu Protokoll, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe "erstunken und erlogen seien" (vgl. D1/5/3; D1/5/4; D1/5/5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie sich zusammengefasst dahingehend, dass die im Antrag erhobenen Vorwürfe gegen sie nicht stimmen würden. Ihre Tochter befinde sich in grosser Gefahr und aufgrund eines implantierten "Chips" werde sie von dieser um Hilfe gebeten (vgl. bspw. act. 59 S. 15 f.). Teilweise anerkannte die Antragsgegnerin einzelne Sachverhaltselemente, worauf im Detail im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung einzugehen ist. Nachdem die Antragsgegnerin zur Sache keine Aussagen machte und sich nicht geständig zeigte, sind nachfolgend in Bezug auf sämtliche Vorwürfe sowohl der äussere als auch der innere Sachverhalt zu erstellen.
3.Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung 3.1.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der An- tragsgegnerin mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Antragsgegnerin im An- trag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vorgewor- fene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv klar auf eine Schuld der Antragsgegnerin hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden können. 3.3.Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die Antragsgegnerin begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die Antragsgegnerin freisprechen. 3.4.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen
Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4.Nötigung (Dossier 1) 4.1.Anklagevorwurf In Dossier 1 wird der Antragsgegnerin zusammengefasst vorgeworfen, anfangs 2023 regelmässig – teilweise täglich –, unter anderem an acht genau bezeichneten Vorfällen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 7. März 2023, versucht zu haben, mit der Geschädigten G., wobei es sich bei ihr um die Tochter der Antragsgeg- nerin handelt, gegen deren Willen in Kontakt zu treten. Dies habe sie durch Auflau- ern vor der Wohnung, Nachfahren mit ihrem Fahrzeug vom Wohnort der Geschä- digten, mehrfaches Klingeln und poltern an der Haustüre sowie Versenden diverser Sprachnachrichten mit wirren Inhalten getan. Dadurch habe sich die Geschädigte beunruhigt und unwohl gefühlt und habe sich veranlasst gesehen, ihre Lebensge- wohnheiten massgeblich umzustellen, um den Belästigungen der Antragsgegnerin zu entgehen. Der Antragsgegnerin sei dabei bewusst gewesen, dass die Geschä- digte keinen Kontakt zu ihr wünsche und die Geschädigte sich durch ihr Verhalten gezwungen fühlen würde, ihre Gewohnheiten anzupassen (act. 23/5 S. 2 f.). 4.2.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten G.. Wie bereits ausgeführt, wurde die Geschädigte am 8. März 2023 erstmals polizeilich zur Sache befragt (D1/5/2). Am 13. September 2024 fand eine Zeugeneinvernahme der Geschädigten statt, an der die Antrags- gegnerin sowie ihr amtlicher Verteidiger teilnahmen und die Gelegenheit erhielten, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/5/7). Die Aussagen der Geschädigten G._____ sind damit vollumfänglich verwertbar. 4.2.2. Als weitere Beweismittel liegen ein Polizeirapport vom 22. März 2023 (D1/1), Chatverläufe zwischen G., J. und der Antragsgegnerin (D1/4/3; worin auch beispielsweise Statusmeldungen der Antragsgegnerin etc. enthalten sind) so-
wie Sprachnachrichten der Antragsgegnerin an G._____ (D1/4/4) im Recht. Die weiteren Beweismittel sind ebenfalls verwertbar. 4.3.Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung 4.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2023 (D1/5/2) führte die Geschädigte G._____ zusammengefasst aus, dass sie seit Corona vermehrt von der Antragsgegnerin gestalkt werde. So lauere diese ihr vor ihrer Wohnung auf und schicke ihr zahlreiche WhatsApp-Nachrichten. Die Belästigungen hätten ein solches Ausmass angenommen, dass sie sich nicht mehr wohl fühle und teilweise Angst habe, wenn sie das Haus verlasse. Sie sei schreckhaft geworden und fürchte sich bereits, wenn sie in der Umgebung ihrer Wohnung einen grauen Honda (das gleiche Auto wie die Antragsgegnerin fährt) sehe. Weiter wirke sich das Verhalten der Antragsgegnerin auf ihre Schlafqualität aus und sie habe ihren Tagesablauf angepasst. Sodann führte G._____ aus, dass die unerwünschten Kontaktaufnah- men seitens der Antragsgegnerin ab März 2023 einen Höhepunkt erreicht hätten, und schilderte in detaillierter Weise konkrete Vorfälle. 4.3.2. Diese Aussagen bestätigte die Geschädigte G._____ anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugin vom 13. September 2024 (D1/5/7) und machte auf Befragen ergänzende/präzisierende Angaben. Sie führte dabei aus, dass sie mehrmals täglich von der Antragsgegnerin über WhatsApp mit wahnhaften Kurznachrichten belästigt werde (F/A 20 f.). Im Februar 2023 habe die Antragsgeg- nerin begonnen, ihr an ihrem Wohnort aufzulauern. Sie habe dies in der Folge im- mer wieder getan, wobei sie jeweils über lange Zeit "Sturm geläutet", gegen die Tür gehämmert, die Türfalle betätigt oder draussen rumgeschrien habe (F/A 29 ff.). Auf Befragen schilderte die Geschädigte, was sich laut ihr an den in der Anklage auf- gelisteten Vorfällen konkret ereignete (F/A 35 ff.). G._____ schilderte weiter, dass die Belästigungen der Antragsgegnerin dazu geführt hätten, dass sie nicht mehr richtig habe schlafen können (F/A 54) und Angstzustände erlitten habe (F/A 73). Weiter berichtete sie davon, dass sie – nachdem die Antragsgegnerin ihr nicht mehr mit dem Auto gefolgt sei – Herzrasen gehabt habe, ihr schlecht gewesen sei und sie sich unwohl gefühlt habe. Es sei aufwühlend gewesen und sie habe sich einmal mehr bedrängt gefühlt (F/A 60). Sie habe während dieser Fahrt Schweissausbrü-
che gehabt und zu zittern begonnen (F/A 62). Sie könne nicht aus dem Haus gehen, ohne nach rechts oder links zu schauen. Sie fühle sich verfolgt, wenn sie einen Menschen höre, bevor sie sich versichert habe, dass es sich dabei nicht um die Antragsgegnerin handle. Nach einiger Zeit habe sie sich auch nicht mehr wohl ge- fühlt in der Wohnung und in der näheren Umgebung. Sie habe sich eingeengt ge- fühlt, nicht mehr frei, sie sei nicht mehr gerne hinausgegangen. Wenn sie die Wahl gehabt habe, sei sie zu Hause geblieben, wobei sie eigentlich ein Mensch sei, der gerne rausgehe. Dies habe sie getan, um eine potenzielle Konfrontation zu vermei- den (F/A 69). Die Frage, ob sie ihr gewohntes Verhalten aufgrund von psychischem Stress infolge des Stalkings geändert habe, bejahte G._____ und erklärte, dass sie zu ihrem Freund gegangen sei, um nicht bei sich zu Hause sein zu müssen (F/A 70). Als körperliche Auswirkungen nannte die Privatklägerin Appetitlosigkeit und Schlafstörungen – das Ganze habe sie immer verfolgt (F/A 71). Schliesslich sei sie mit ihrem Partner extra an einen neuen Wohnort gezogen, wo die Antrags- gegnerin sie aber auch wieder habe ausfindig machen können (F/A 76). 4.3.3. Die Chatverläufe zwischen G., J. und der Antragsgegnerin (D1/4/3) belegen die zahlreichen Kontaktaufnahmen seitens der Antragsgegnerin und bestätigen insoweit ihre Aussagen. Davon zeugen auch die Sprachnachrich- ten, auf welchen die wirren und obsessiven Kontaktversuche der Antragsgegnerin zu hören sind (D1/4/4). Darüber hinaus konnte die Antragsgegnerin am Morgen des 5. März 2023 von der Polizei vor der Wohnliegenschaft von G._____ angetroffen werden (D1/1 [mit Hinweisen auf vorgängige mehrstündige Observation von G._____ durch die Antragsgegnerin]). Ein weiterer Hinweis auf ein Aufeinandertref- fen der Antragsgegnerin und G._____ an deren Wohnort ist auch aus dem Journal der EZ der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen (act. 25; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zu Dossier 2/1). Die Polizei war gleichentags um 05.46 Uhr von G._____ avisiert worden, da die Antragsgegnerin vor dem Haus gestanden und sie mittels Türklingelns terrorisiert habe. Mit Blick auf das im Folgenden weiter zu be- urteilende Dossier 16 und mit Blick auf die Vorstrafe der Antragsgegnerin (D1/14/2; vgl. auch Beizugsakten GG240253-L) kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass das von G._____ beschriebene Verhalten der Antragsgegnerin nicht wesensfremd erscheint.
4.3.4. Die Aussagen von G._____ sind konstant, widerspruchsfrei, detailliert und nicht unnötig belastend, zumal sie auch die psychische Erkrankung der Antrags- gegnerin als Erklärungsansatz ins Feld führt. Die in der Antragsschrift beschriebe- nen unterschiedlichen Kontaktaufnahmen der Antragsgegnerin lassen sich auf- grund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten sowie der übrigen Beweismittel erstellen. Auch erscheint es anhand der wiederholten, zahlreichen und intensiven Belästigungen glaubhaft, dass die Geschädigte durch das Verhalten der Antrags- gegnerin Angst bekam und sich gezwungen sah, ihre Verhaltensweisen anzupas- sen. In Anbetracht der Summe, der hohen Kadenz und der Intensität der Vorfälle sind die an den Tag gelegten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin ohne Weite- res geeignet, die in der Antragsschrift beschriebene und von der Geschädigten glaubhaft dargelegte Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit zu bewirken. Der ob- jektive Sachverhalt lässt sich nach dem Gesagten antragsgemäss erstellen. 4.3.5. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin durch ihre wiederholten, äusserst persistenten Kontaktaufnahmen stets unzweideutig zum Ausdruck brachte, dass sie sich dem klaren Willen der Geschädigten auf Kontaktvermeidung – welcher ins- besondere aus dem Chat-Verlauf, ihren Aussagen und ihrer Anzeigeerstattung deutlich hervorgeht – widersetzen wird, solange sie die Möglichkeit dazu hat. Er- schwerend tritt aus Sicht der Betroffenen hinzu, dass sich die Antragsgegnerin auch hoheitlichen Massnahmen wie Wegweisungen durch die Polizei oder Verfügungen von Behörden widersetzte (zumindest am Ende des hier zu beurteilenden Delikts- zeitraums). Durch diese Dreistigkeit wurde das Ohnmachtsgefühl der Geschädig- ten zusätzlich verstärkt. 4.3.6. Zum subjektiven Sachverhalt führte die amtliche Verteidigung aus, dass der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sei, dass ihr Verhalten geeignet war, die im Antrag beschriebenen beklemmenden Gefühle bei der Geschädigten G._____ hervorzurufen, da es ihr ausschliesslich darum gegangen sei, die Handlungsfreiheit ihrer Tochter wiederherzustellen (act. 61 S. 3 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Angesichts der zahlreichen und unmissverständlichen Erklärungen der Geschädigten gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie keinen Kontakt zu ihr wünsche, kann sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf berufen, nicht
gewusst zu haben, dass G._____ unter ihrem Verhalten litt und sich gezwungen sah, ihr Verhalten wie ausgeführt anzupassen. Daran ändert auch die krankhafte Wahrnehmung der Antragsgegnerin nichts. Diese ist in Bezug auf die Fähigkeit der Antragsgegnerin, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen, durchaus von grosser Relevanz (siehe nachfolgende E. V./2.), betrifft die Erstellung des subjektiven Sachverhalts aber nicht. Insofern kann der Sachverhalt auch in subjek- tiver Hinsicht erstellt werden: Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Handeln – wie in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt – die dargelegten Auswirkungen auf die Geschädigte mindestens bewusst und billigend in Kauf genommen. Damit kann der objektive wie auch der subjektive Sachverhalt antragsgemäss anhand der genannten Beweismittel erstellt werden. 4.4.Zwischenfazit Der im Antrag beschriebene Sachverhalt bezüglich Dossier 1 kann in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 5.Dossier 2: Falscher Alarm etc. 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Anklagebehörde unterteilt das Dossier 2 in ihrem Antrag vom 20. Februar 2025 in fünf Unterdossiers (Dossiers 2/1-5 [act. 23/5 S. 3-6]). 5.1.2. In den Dossiers 2/1-3 wirft die Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin zusammengefasst vor, am 2. März 2023, am 16. September 2023 und am 5. Oktober 2023 jeweils wider besseres Wissen einen polizeilichen Einsatz ausgelöst zu haben, indem sie die Polizeinotrufnummer wählte und angab, die Geschädigte G._____ befinde sich in unmittelbarer Gefahr oder sei verletzt. 5.1.3. In den Dossiers 2/4-5 wird der Antragsgegnerin vorgeworfen, am 5. Oktober 2023 mehrfach gegen die durch die Stadtpolizei Zürich angeordneten und durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich (im Folgenden: ZMG Zürich) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen verstossen zu haben, indem sie jeweils den Wohnort
der Geschädigten G._____ aufsuchte. Zudem habe sie sich erneut in unmittelbarer Nähe am Wohnort der Geschädigten aufgehalten, an der Wohnungstüre der Geschädigten geklingelt, die Türfalle betätigt und gegen die Wohnungstüre "gepoltert". Dadurch sei die Geschädigte erneut massiv in ihrem Lebens- und Arbeitsalltag beeinträchtigt worden. 5.2. Beweismittel und Würdigung 5.2.1. D2/1: Aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5; vgl. auch D2/2]; Aussagen G._____ D2/4/1 F/A 8 und D1/5/7 F/A 39-40) kann erstellt werden, dass die Antragsgegnerin am 2. März 2023 mit ihrem Mobiltelefon die Polizeinotrufnummer wählte und aufgrund einer angeblichen Notsituation ihrer Tochter G._____ die Einsatzkräfte alarmierte, was die Antragsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung auch anerkannte (act. 59 S. 20). Aus den Aussagen von G._____ geht zudem klar hervor, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notsituation befand (D2/4/1 F/A 8 und D1/5/7 F/A 39-40). Zum subjektiven Sachverhalt erklärte die Antragsgegnerin, sie sei aufgrund des "Chips" in ihrem Kopf davon ausgegangen, dass G._____ gefährdet sei (act. 59 S. 20). Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin nicht von einer Notsituation ausgehen konnte und keinerlei wirkliche Anzeichen einer Notsituation vorlagen. Der im Antrag beschriebene Sachverhalt (falscher Alarm vom 2. März 2023 durch die Antragsgegnerin) kann in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden. 5.2.2. D2/2: Die Antragsgegnerin anerkannte, dass sie – wie im Antrag beschrieben – im K.-quartier herumgeschrien habe, dass ihre Tochter G. durch ihren Partner mit einer Waffe bedroht werde, wodurch ein Polizeieinsatz ausgelöst worden sei (act. 59 S. 21 f.). Der objektive Sachverhalt kann zudem aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5 mit Verweis auf den Journaleintrag; vgl. auch D2/2] und den Aussagen von G._____ [D2/4/1 F/A 11]) erstellt werden. Zum subjektiven
Sachverhalt erklärte die Antragsgegnerin, dass es ihr Ziel gewesen sei, die Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen (act. 59 S. 22). Unter diesen Umständen musste sie davon ausgehen, dass ihr Verhalten einen Polizeieinsatz auslösen würde. Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich auch, dass die Antragsgegnerin nicht von einer Notsituation von G._____ ausgehen konnte. Der subjektive Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt. 5.2.3. D2/3: Wiederum anerkannte die Antragsgegnerin, die Einsatzzentrale angerufen und erklärt zu haben, ihre Tochter habe unbestimmte Bauch- und Kopfverletzungen (act. 59 S. 21). Der objektive Sachverhalt kann ebenfalls aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5 mit Verweis auf den Journaleintrag; vgl. auch D2/2], dem IRC-Rapport [D2/3] sowie den Aussagen von G._____ [D2/4/1 F/A 6]) erstellt werden. Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich, dass es für die Antragsgegnerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte gab, dass G._____ verletzt sein könnte. Dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich kann zudem entnommen werden, dass die Antragsgegnerin beim Erblicken des Polizeifahrzeugs sofort ein Wendemanöver vollzog und erst nach kurzer Verfolgung angehalten werden konnte (D2/2 S. 4). Das entsprechende Verhalten der Antragsgegnerin widerspricht ihrer Aussage, wonach sie sich habe vergewissern wollen, ob ihre Tochter tatsächlich unverletzt sei und deutet klar darauf hin, dass sie wusste, dass ihre Tochter keine Verletzungen hatte (act. 59 S. 21). Der objektive und subjektive Antragssachverhalt kann damit erstellt werden. 5.2.4. D2/4: Der Vorwurf, dass sich die Antragsgegnerin am 5. Oktober 2023 (zu verschiedenen Zeitpunkten) mehrmals am Wohnort von G._____ aufhielt und mehrmals an deren Wohnungstüre klingelte und klopfte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von G._____ (D2/4/1 F/A 6 in Verbindung mit Fotodokumentation und Videos der Geschädigten [D2/5/1-5]). Auch ergibt sich die Anwesenheit der Antragsgegnerin am Wohnort von G._____ aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 (D2/1 S. 4; in der Folge
wurde sie am 5. Oktober 2023 in der Nähe des Tatorts verhaftet [D2/7/1]). Der objektive Sachverhalt kann damit erstellt werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf weiter auf das Urteil des ZMG Zürich vom 28. September 2023 (D2/6/5), mit welchem das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich bis zum 2. Oktober 2023 (D2/6/1) angeordnete Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. Januar 2024 verlängert worden war. Der amtliche Verteidiger brachte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Urteil des ZMG Zürich der Antragsgegnerin nie zugestellt worden sei, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass das Rayonverbot am 2. Oktober 2023 ausgelaufen sei (D2/7/10; D2/4/3 S. 6; act. 61 S. 4). Der amtlichen Verteidigung ist in dieser Hinsicht zuzustimmen. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht erstellt werden, dass die Antragsgegnerin vom Urteil des ZMG Zürich tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass das Urteil der Antragsgegnerin durch Zustellfiktion am 9. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 56/1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich jedoch bereits am 5. Oktober 2023. Der subjektive Sachverhalt kann damit nicht antragsgemäss erstellt werden. 5.2.5. D2/5: Anlässlich der am 5. Oktober 2023 mit der Geschädigten durchgeführten polizeilichen Einvernahme (D2/4/1 F/A 6) beschreibt die Geschädigte G._____ die im Antrag beschriebenen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin detailliert und lebensnah. Durch die bei den Akten liegende Foto- und Videodokumentation (D2/5/1-5) kann zudem erstellt werden, dass die Antragsgegnerin die Geschädigte G._____ am 5. Oktober 2023 erneut gegen deren Willen an deren Wohnort aufsuchte und durch wiederholtes Klingeln und Betätigen der Türfalle versuchte, mit ihr in Kontakt zu treten. Angesprochen darauf, wie sie sich in Bezug auf ihre Mutter (die Antragsgegnerin) fühle, erklärte G._____: "Es sind gemischte Gefühle. Sie macht mir mein Leben zur Hölle. Sie macht, dass ich mich unwohl fühle. Aufgrund ihrer Krankheit kann ich nicht einschätzen, was sie vor hat. Wenn ich aus dem Haus gehe, fühle ich mich unwohl. Ich schaue mich um, schaue, ob ich sie sehe. Im Radius meines Wohnblocks fühle ich mich am unwohlsten. Je weiter weg je besser. Wenn ich ein silbriges Auto sehe, stockt mir kurz der Atem, bis ich mich davon überzeugt habe, dass es nicht sie ist." (D2/4/1 F/A 13). Auf die Frage, ob sie am 5. Oktober 2023 etwas anderes gemacht hätte,
erklärte sie weiter: "Ja. Ich wäre normal ins Fitness gegangen. Normal gehe ich über Mittag. Da dies aber meine Gewohnheit ist und meine Mutter das weiss, ging ich am Vormittag und habe den Mittag durchgearbeitet. Auch wäre ich nach dem Fitness normal in die Garage gefahren und hätte nicht einen Block früher parkiert und hätte auch nicht den weiten Weg hinten um den Block genommen, um nicht von meiner Mutter erkannt zu werden. Auch verschiebe ich meine Arbeitszeit, damit ich nicht um 17 Uhr fertig bin, da dies meiner üblichen Gewohnheit entspricht. Zudem nehme ich öfters die ÖV, damit ich nicht direkt an ihr vorbei muss, wenn sie vor der Liegenschaft und somit bei der Garageneinfahrt wartet, sondern kann hinten rum von der Liegenschaft weggehen." (D2/4/1 F/A 14). Aus den Aussagen wird deutlich, dass die Geschädigte – wie im Antragssachverhalt beschrieben – durch das Verhalten der Antragsgegnerin gezwungen war, ihre täglichen Gewohnheiten anzupassen. Zum subjektiven Sachverhalt, insbesondere zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung, kann auf das bereits zu Dossier 1 Ausgeführte verwiesen werden. Die Antragsgegnerin nahm aufgrund der eindeutigen Äusserungen von G., dass diese keinen Kontakt zur Antragsgegnerin wolle, zumindest billigend in Kauf, dass diese durch ihr Verhalten in ihren Lebensgewohnheiten gestört und eingeschränkt wird. Damit kann der objektive wie auch der subjektive Sachverhalt antragsgemäss durch die genannten Beweismittel erstellt werden. 6.Dossier 3: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 3 vor, sich trotz bestehendem Rayon- und Kontaktverbot am 9. Oktober 2023 und am 9. Januar 2024 an den Wohnort der Geschädigten G. begeben zu haben (D23/5 S. 7). 6.2. Am 9. Oktober 2023 verfügte das ZMG Zürich Ersatzmassnahmen gegen die Antragsgegnerin in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots, wobei ihr einstweilen bis am 9. Januar 2024 oder längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens untersagt wurde, mit G._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um den Wohnort von G._____ zu betreten (D3/6 = D2/7/12). Dennoch konnte die Antragsgegnerin am 13. November 2023, um ca. 20.50 Uhr, anlässlich einer
Polizeikontrolle von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich am Wohnort von G._____ angetroffen werden (D3/1-2; vgl. auch D3/9/1 [Verhaftsrapport]). 6.3. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass er die genannte Verfügung des ZMG Zürich vom 9. Oktober 2023 zuhanden der Antragsgegnerin erhalten habe. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses sei er aber nicht befugt, Auskunft darüber zu geben, ob er die betreffende Verfügung auch an die Antragsgegnerin weitergeleitet habe. Es stehe deshalb nicht rechtsgenügend fest, ob die Antragsgegnerin die Verfügung auch tatsächlich erhalten und folglich Kenntnis vom Kontakt- und Rayonverbot gehabt habe (act. 61 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat betreffend Anordnung sichernder Massnahmen und Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 7. Oktober 2023 der amtlichen Verteidigung und der Antragsgegnerin mündlich eröffnet wurden (D2/7/9). Unter diesen Umständen wusste die Antragsgegnerin, dass ein Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen seitens des ZMG ergehen würde. Durch die darauffolgende Zustellung des Entscheids an die amtliche Verteidigung kann folglich von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass während der Befragung der Antragsgegnerin zur Sache immer wieder deutlich wurde, dass sie von den gegen sie angeordneten Rayon- und Kontaktverboten durchaus Kenntnis hatte, auch wenn sie angab, diese nicht zu akzeptieren (vgl. act. 59 S. 9, 11, 16, 24). Der Sachverhalt kann damit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden. 7.Dossier 4: Hausfriedensbruch 7.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 4 vor, trotz des gegen sie am 30. August 2023 erlassenen Hausverbots am 26. Oktober 2023 die Praxis der C._____ AG in L._____ betreten zu haben. 7.2. Die Antragsgegnerin machte geltend, weder Kenntnis eines Hausverbots für die Praxisräumlichkeiten der C._____ AG gehabt zu haben, noch die Praxisräumlichkeiten am 26. Oktober 2023 betreten zu haben (act. 59 S. 27 f.). Die amtliche Verteidigung erklärte dazu, die Antragsgegnerin habe den Empfang des
entsprechenden Schreibens nie unterschriftlich bestätigt. Die Zustellung per A-Post Plus beweise nicht, dass der Brief tatsächlich in den Briefkasten der Antragsgegnerin gelegt worden sei. Sofern sich die Antragsgegnerin tatsächlich zum C'._____ in I._____ begeben haben sollte, um nachzufragen, ob ein Hausverbot gegen sie erlassen worden sei, belege dies nur, dass ein solches überhaupt zur Diskussion gestanden haben könnte (act. 61 S. 6). 7.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die C._____ AG am 30. August 2023 ein ab dem Ausstellungsdatum für fünf Jahre gültiges Hausverbot gegen die Antragsgegnerin ausgestellt hatte. Dieses wurde sodann am 18. Oktober 2023 mittels A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Empfängerin – also der Antragsgegnerin – am 19. Oktober 2023 zugestellt (D4/7). Laut Aussagen von H._____ als Vertreterin der Geschädigten betrat die Antragsgegnerin den Eingang der Praxisräumlichkeiten am Morgen des 26. Oktober 2023 trotz gültigem Hausverbot, wobei sie nachfragte, ob das Hausverbot nur in der Praxis oder im ganzen Haus gelte. Man habe die Antragsgegnerin beim ersten Betreten der Praxis ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hausverbot in der Praxis der C._____ AG gültig sei, die Hausverwaltung aber wünsche, dass sie sich vom ganzen Gebäude fernhalte. Kurz darauf sei die Antragsgegnerin zurückgekehrt und habe abermals gefragt, weshalb ein Hausverbot gegen sie erlassen worden sei (D4/3 F/A 3 ff.). Die Aussagen von H._____ sind detailliert und glaubhaft. Gestützt werden sie auch durch entsprechende Einträge im Journal (D16/4 S. 5; D16/11 S. 4 f.) des Geschädigten B., welcher als Therapeut in der Praxis der C. AG tätig ist. 7.4. Aufgrund der glaubhaften Aussage von H., wonach die Antragsgegnerin sie am 26. Oktober 2023 gefragt habe, ob das Hausverbot nur bei ihnen oder in der ganzen Liegenschaft gelte (D4/3 F/A 3), und der Zustellung per A-Post Plus kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin dieses zugestellt werden konnte bzw. sie Kenntnis von dem Hausverbot hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie sich bei weiteren Parteien des Gebäudes – bspw. dem M. – erkundigt habe, ob das Hausverbot auch dort gelte (act. 59 S. 28). Es kann entsprechend davon
ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich Kenntnis von dem gegen sie erlassenen Hausverbot hatte. Angesichts dieser Umstände ist die Aussage der Antragsgegnerin, dass sie nicht gewusst habe, dass das erteilte Hausverbot explizit für die Räumlichkeiten der ...-praxis gelte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 7.5. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Antragsgegnerin am 26. Oktober 2023 den Eingangsbereich der ...-praxis in I._____ betrat, wobei sie wusste oder zumindest wissen musste, dass ein gültiges Hausverbot bestand. Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ist der Empfangsbereich der ...-praxis in L._____ klar vom Rest des Gebäudes durch eine Tür mit aufgeschriebenem Praxisnamen abgetrennt (D4/6). Der Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 8.Dossier 5: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 8.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 5 vor, in Missachtung des gegen sie ausgesprochenen Kontaktverbots mit der Geschädigten G._____ per E-Mail Kontakt aufgenommen zu haben (D23/5 S. 7 f.). 8.2. Am 9. Oktober 2023 und am 16. November 2023 verfügte das ZMG Zürich Ersatzmassnahmen gegenüber der Antragsgegnerin in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots, wobei der Antragsgegnerin einstweilen bis am 9. Januar 2024 bzw. 16. Februar 2024 untersagt wurde, mit G._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um den Wohnort von G._____ zu betreten (act. D5/4 = D2/7/12 und D3/6; D3/9/9). Die Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 wurde der Antragsgegnerin persönlich sowie ihrem Verteidiger übergeben (D3/9/9; vgl. auch D3/9/7-8), weshalb der Zustellnachweis erbracht ist und die Antragsgegnerin folglich Kenntnis von den gegen sie verhängten Ersatzmassnahmen hatte. Nichtsdestotrotz kontaktierte die Antragsgegnerin ihre Tochter am 21. November 2023 via E-Mail (D5/3).
8.3. Die amtliche Verteidigung anerkannte den objektiven Sachverhalt und den Umstand, dass die Verfügung der Antragsgegnerin übergeben wurde, weshalb sie von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe. Allerdings gehe aus dem Inhalt der E-Mail vom 21. November 2023 hervor, dass diese eigentlich an den amtlichen Verteidiger gerichtet gewesen sei, womit davon ausgegangen werden müsse, dass die Antragsgegnerin das E-Mail versehentlich der Geschädigten G._____ versendet habe (act. 61 S. 4 f.). Dazu ist festzuhalten, dass das E-Mail (D5/3) tatsächlich "Herr X1." – den amtlichen Verteidiger der Antragsgegnerin – in der Anrede enthält. Allerdings bezieht sich der erneut wirre Inhalt vollumfänglich auf die Geschädigte G.. Angesichts dieses Umstands und der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ erscheint es nicht glaubhaft, dass die Antragsgegnerin das E-Mail versehentlich an G._____ gesendet hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin wollte, dass G._____ vom Inhalt des E-Mails Kenntnis erlangt und dieses bewusst (auch) an die Geschädigte versendete. Der Sachverhalt kann damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden. 9.Dossier 10: Fahren ohne Berechtigung 9.1. In Dossier 10 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 12. Januar 2024 ihren Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises über eine nicht genauer bestimmte Strecke an die N.-strasse 1 in ... Zürich gelenkt zu haben (act. 23/5 S. 8). 9.2. Am 29. November 2023 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Entzug des Führerausweises der Antragsgegnerin (mit Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Lauf der Einsprachefrist und einer allfälligen Einsprache). Diese Verfügung wurde dem amtlichen Verteidiger der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2023 ausgehändigt (D10/6-7). 9.3. Obwohl die Antragsgegnerin anlässlich der Kontrolle am 12. Dezember 2024 an der N.-strasse 1 (ohne Vorhalt der strafprozessualen Rechte und Pflichten) angab, nicht mit dem Fahrzeug vor Ort gekommen zu sein, gilt das Folgende aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar 2024 zu
berücksichtigen (D10/1 S. 2): "[...] Bei unserem Erblicken bewegte sie (die Antragsgegnerin) sich schnellen Schrittes via Treppenhaus aus der Liegenschaft. Vor der Liegenschaft hielt sie bereits die Fahrzeugschlüssel in der Hand und sagte, dass sie jetzt gehe. Wir nahmen ihr den Fahrzeugschlüssel weg und forderten sie auf, stehen zu bleiben. Dabei lief sie weiter in Richtung ihres Fahrzeugs, welches vor der Liegenschaft auf der Strasse mit eingeschalteten Pannenblinker parkiert stand [...].". Die Beobachtungen der Polizei hinsichtlich des mit eingeschalteten Pannenblinkern parkierten Personenwagens der Antragsgegnerin sind sodann in der Fotodokumentation festgehalten (D10/5). 9.4. Die amtliche Verteidigung anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Antragsgegnerin im zu beurteilenden Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war und wendete auch sonst nichts gegen die Sachdarstellung im Antrag ein (act. 61 S. 6). Aufgrund des Dargelegten muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin trotz Entzug des Führerausweises mit ihrem Fahrzeug zur Liegenschaft an der N._____-strasse 1 gefahren war. Der objektive und subjektive Sachverhalt sind somit erstellt. 10. Dossier 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz 10.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 11 vor, im Besitz eines geladenen Abschussgeräts für pyrotechnische Gegenstände gewesen zu sein (act. 23/5 S. 9). 10.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Februar 2024 am Wohnort der Antragsgegnerin konnte in deren Schlafzimmer ein Abschussgerät für pyrotechnische Gegenstände, Marke ERMA, Modell SG67E (Signalstift), sichergestellt werden. Dieses verfügte über einen aufschraubbaren Lauf und enthielt geladene Kleinkaliber-Patronen im Patronenlager (D11/1-2 i.V.m. D1/7/1- 4). Die Antragsgegnerin anerkannte anlässlich ihrer Befragung, dass der Signalstift ihr gehöre und dass es sich dabei um eine Schusswaffe handle (act. 59 S. 31). Auch die amtliche Verteidigung erhob keine Einwände gegen die im Antrag enthaltene Sachdarstellung (act. 61 S. 7). Der Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden.
hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der objektive und subjektive Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 12. Dossier 13: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 12.1. Bezüglich Dossier 13 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 14. Juni 2024 trotz bestehender Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) versucht zu haben, mit der Geschädigten G._____ in Kontakt zu treten, indem sie mehrmals an deren Arbeitsplatz bei der Q._____ AG anrief (D23/5 S. 10). 12.2. Die mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9 = D14/5) gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Ersatzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot zur Geschädigten, das Annäherungsverbot, sowie das Rayonverbot wurden mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2024 (D13/4) einstweilen bis zum 16. Mai 2024 und mit Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D13/5) bis zum 15. August 2024 verlängert. Ungeachtet dessen versuchte die Antragsgegnerin am Freitag, 14. Juni 2024, um 11.11 Uhr sowie um 11.18 Uhr, G._____ an deren Arbeitsplatz bei der Q._____ AG an der R.- strasse 3 in Zürich unter Verwendung der Rufnummer 4 zu kontaktieren (D13/1-2; vgl. dazu auch die Aussage von G. zur Kontaktaufnahme ihrer Mutter mit der neuen Nummer D12/4 F/A 12 und 14). 12.3. Hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Verfügungen des ZMG Zürich betreffend Ersatzmassnahmen brachte die amtliche Verteidigung ebenfalls vor, dass der Nachweis der Kenntnisnahme der Verfügungen vom 16. Februar 2024 (D13/4) und vom 15. Mai 2024 (D13/5) durch die Zustellung an ihn als amtlichen Verteidiger nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne (act. 61 S. 5). In diesem Zusammenhang kann abermals auf die Ausführungen zu Dossier 3 (vgl. Ziff. III./6.3) verwiesen werden. Die Ursprungsverfügung vom 16. November 2023 konnte sowohl der Antragsgegnerin persönlich als auch ihrem amtlichen Verteidiger übergeben werden, weshalb hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer
tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der objektive und subjektive Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 13. Dossier 14: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 13.1. In Dossier 14 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 4. Juli 2024 trotz bestehender Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) die Geschädigte G._____ an deren Wohnort aufgesucht zu haben und die Türklingel betätigt sowie gegen die Türe geklopft zu haben (D23/5 S. 10). 13.2. Die mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9 = D14/5) gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Ersatzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot zur Geschädigten, das Annäherungsverbot, sowie das Rayonverbot wurden mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D13/4 = D14/6) einstweilen bis zum 16. Mai 2024 und mit Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D13/5 = D14/7) bis zum 15. August 2024 verlängert. Nichtsdestotrotz begab sich die Antragsgegnerin am Donnerstag, 4. Juli 2024, in der Zeit zwischen ca. 13.45 Uhr und 14.45 Uhr, zum Wohnort von G._____ an der O.-strasse 2 in P., wo sie an der Haustüre klingelte und klopfte, und damit gegen das gegen sie verfügte Verbot verstiess. Die durch G._____ kontaktierten Polizeifunktionäre der Stadtpolizei P._____ konnten die Antragsgegnerin schliesslich vor deren Haustüre antreffen (D14/1 S. 2). 13.3. Hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Verfügungen des ZMG Zürich betreffend Ersatzmassnahmen brachte die amtliche Verteidigung ebenfalls vor, dass der Nachweis der Kenntnisnahme der Verfügungen vom 16. Februar 2024 (D13/4) und vom 15. Mai 2024 (D13/5) durch die Zustellung an ihn als amtlichen Verteidiger nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne (act. 61 S. 5). In diesem Zusammenhang kann abermals auf die Ausführungen zu Dossier 3 (vgl. Ziff. III./6.3) verwiesen werden. Die Ursprungsverfügung vom 16. November 2023 konnte sowohl der Antragsgegnerin persönlich als auch ihrem amtlichen Verteidiger übergeben werden, weshalb hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der
objektive und subjektive Sachverhalt ist damit antragsgemäss erstellt. 14. Dossier 16: Nötigung 14.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Antragsgegnerin in Dossier 16 zusammengefasst vor, den Privatkläger B._____ (im Folgenden Privatkläger 1) gestalkt zu haben, indem sie diesen immer wieder telefonisch belästigte und ihm an diversen näher bezeichneten Örtlichkeiten, unter anderem an dessen Arbeitsplatz und Wohnort, auflauerte und dabei anschrie. Der Privatkläger 1 sei durch die Gesamtheit des Verhaltens der Antragsgegnern in seinen täglichen Lebensgewohnheiten massiv beeinträchtigt worden. aufgrund dieses Verhaltens der Antragsgegnerin habe sich der Privatkläger 1veranlasst gesehen, sein Verhalten anzupassen und schliesslich seinen Wohnort zu wechseln (D23/5 S. 11). 14.2. Die Anklagebehörde stützt ihren Antrag insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers 1. Dieser wurde am 5. November 2024 polizeilich zur Sache befragt (D16/3), wobei er eine detaillierte Dokumentation der Ereignisse in Form eines Journals einreichte (D16/4). Sodann wurde er am 10. Dezember 2024 als Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft befragt (D16/10 = D1/5/10), wobei die Antragsgegnerin sowie ihr amtlicher Verteidiger anwesend waren und die Gelegenheit erhielten, Ergänzungsfragen zu stellen. Bei den Akten liegen sodann diverse E-Mails (D16/6), Facebook-Einträge (D16/5) sowie Sprachnachrichten (D16/13/1- 4) der Antragsgegnerin, welche sich an den Privatkläger 1 richten oder Inhalte über den Privatkläger 1 enthalten. Es ergeben sich keine Verwertungsproblematiken. 14.3. Der Privatkläger 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024 (D16/3), dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von Juni 2023 bis Oktober 2024 Telefonterror in seiner Praxis S._____ gemacht und bei dieser Gelegenheit Beschimpfungen auf dem Tonband hinterlassen habe (F/A 11 ff.; weshalb sie in der Praxis den Telefonanbieter gewechselt hätten). Es sei immer darum gegangen, dass er ihre Tochter (G._____) im Keller festhalte, missbrauche und er sie endlich freilassen solle. Er sei ein Arschloch, sie seien alles Schweine und Dreckssäcke (F/A 13). Weiter habe die Antragsgegnerin ihn vor dem 15. Juli
2024 sowie nach diesem Datum mehrfach bis zu seiner privaten Adresse verfolgt. Sie sei dann noch lange vor der Liegenschaft herumgeschlichen, habe die Namen an den Briefkästen durchgelesen und habe stundenlang vor dem Haus gewartet, um zu schauen, wo er sei (F/A 20). Zudem habe sie auch vor der Praxis gewartet, sei ihm gefolgt und habe herumgeschrien. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin habe Angst und Unsicherheit in ihm ausgelöst und er habe sich bedroht gefühlt, sodass er sich schliesslich gezwungen gesehen habe, im Oktober 2024 seinen Wohnort zu wechseln (F/A 20 ff. in Verbindung mit D1/5/10 F/A 51). Es sei so schlimm, dass er sogar durch private Wege gehen müsse, so dass sie ihn nicht verfolgen könne (F/A 21). Am 25. Juli 2024 sei die Antragsgegnerin wieder vor der Praxis gestanden und sei ihm bis zum T.-platz gefolgt. Sie habe wieder lauthals mit dem gleichen Thema umhergeschrien. Es sei ruf- und geschäftsschädigend, wenn die Antragsgegnerin vor der Praxis und in deren Nähe diese Dinge schreie. Sie habe auch schon seine Patienten angesprochen, was ihm unangenehm sei. An diesem Tag habe sie ihn auch angerempelt (F/A 22). Sodann sei die Antragsgegnerin mehrfach in seiner Praxis erschienen, habe die Türklingel mehrfach betätigt und herumgeschrien. Schliesslich habe die Antragsgegnerin ihn ausserdem mittels ruf- und geschäftsschädigender Posts auf Facebook belästigt (F/A 25 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger 1 im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2024 (D16/10 = D1/5/10) weitgehend. 14.4. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Aussagen des Privatklägers 1 zu den einzelnen Vorfällen seien unklar, unpräzise und widersprüchlich. So habe der Privatkläger 1 zum Vorfall vom 17. Juli 2024 in seiner eigenen Notiz festgehalten, die Antragsgegnerin habe ihn bis zu seinem Wohnort an der U.-strasse 5 in ... Zürich verfolgt, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, die Antragsgegnerin sei ihm bis zur Praxis an der U._____-strasse 6 gefolgt. Zudem sei es nicht glaubwürdig, dass der Privatkläger 1 aufgrund der Belästigungen durch die Antragsgegnerin seinen Wohnort gewechselt habe, dieser sei der Antragsgegnerin nicht einmal bekannt gewesen (act. 61 S. 7 f.; Prot. S. 14 f.).
14.5. Den Ausführungen der amtlichen Verteidigung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind gesamthaft betrachtet detailliert, widerspruchsfrei und frei von Übertreibungen. Dies, zumal er über die angegebenen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin ab Mai 2023 Protokoll führte (D16/4; vgl. auch D16/11). Sodann werden die Aussagen durch die Screenshots der Facebook-Einträge der Antragsgegnerin über V._____ bzw. B._____ (D16/5), die E-Mails der Antragsgegnerin an die S._____ Praxis (D16/6; vgl. auch D16/11 und D18/2-3) sowie die auf dem Anrufbeantworter der S._____ Praxis aufgezeichneten Sprachnachrichten (D16/13/1-4) weiter belegt. Das Gedankengut der Antragsgegnerin hinsichtlich B._____ wird sodann in ihren Eingaben an den ... [Position] der Kriminalpolizei der Kantonspolizei Zürich (W.) offenbart und bestätigt insoweit ebenfalls die Ausführungen des Privatklägers 1 (D16/8). Schliesslich lässt sich auch der von der amtlichen Verteidigung angesprochene Widerspruch leicht erklären. Der einvernehmende Staatsanwalt fragte den Privatkläger 1, ob ihm die Antragsgegnerin bis zu seinem Wohnort an der U.- strasse 6 gefolgt sei, was der Privatkläger 1 bestätigte (D16/10 F/A 38). Es ist dabei davon auszugehen, dass der einvernehmende Staatsanwalt die Wohn- und Praxisadresse des Privatklägers 1 verwechselte und die Frage eigentlich hätte lauten sollen, ob die Antragsgegnerin ihm bis zu seinem Wohnort an der U.- strasse 5 gefolgt sei. Mit Blick auf die hier zu beurteilenden Dossiers 1 und 2/5 sowie mit Blick auf die Vorstrafe der Antragsgegnerin (D1/14/2; vgl. auch Beizugsakten GG240253-L) kann festgehalten werden, dass das vom Privatkläger 1 beschrieben Verhalten der Antragsgegnerin nicht wesensfremd erscheint. Auch finden sich Hinweise auf das vom Privatkläger 1 Geschilderte Verhalten der Antragsgegnerin in den Aussagen von G. (vgl. D1/5/2 F/A 19 und 21; D1/5/8 F/A 9 ff.; D12/4 F/A 8). Angesichts der wiederholten und intensiven Belästigungen auf dem Arbeitsweg und am Wohnort erscheint es glaubhaft, dass sich der Geschädigte verfolgt und eingeengt fühlte, so dass er sich schliesslich gezwungen sah, seine Verhaltensweisen bis hin zu einem Wechsel des Wohnortes anzupassen.
14.6. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt brachte die amtliche Verteidigung vor, dass sich das Verhalten der Antragsgegnerin nicht oder nur sehr marginal gegen den Privatkläger 1 gerichtet habe, sondern vielmehr und viel intensiver gegen dessen Vater V., welcher am gegenständlichen Verfahren aber nicht beteiligt sei. Exemplarisch zeige sich dies anhand der Schreiben der Antragsgegnerin an den ... [Position] der kantonalen Kriminalpolizei, wobei immer von V. die Rede sei (act. 61 S. 8; Prot. S. 14 f.). Dazu ist festzuhalten, dass tatsächlich nicht immer deutlich wird, gegen wen sich die Wut der Antragsgegnerin richtet, da sie zumeist schlicht von "Herrn B./V. [Nachname]" und teilweise auch von "V._____ [Vor- und Nachname]" spricht (vgl. exemplarisch act. D16/8; act. 59 S. 2, 8 f., 38). Aufgrund des wahnhaften Erlebens der Antragsgegnerin ist nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Rolle die Personen B._____ und V._____ in der Vorstellung der Antragsgegnerin einnehmen. Wie bereits ausgeführt ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sich die im Antrag umschriebenen wiederholte Belästigungen der Antragsgegnerin jeweils eindeutig gegen den Privatkläger 1 richteten. Zudem schilderte die Antragsgegnerin wiederholt persönliche Begegnungen mit "Herrn B._____ [Nachname]" und "Monsieur B._____ [Nachname] Junior" – unter anderem in dessen Praxis (act. 59 S. 28). Damit ist erstellt, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten bewusst gegen den Privatkläger 1 richtete. Im Übrigen kann zum subjektiven Sachverhalt weitgehend auf das Gesagte unter Dossier 1 (siehe vorstehend Ziff. III./4.3.5) verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Privatkläger 1 musste die Antragsgegnerin aufgrund des klar und wiederholt ausgedrückten Willens, keinen Kontakt mit der Antragsgegnerin zu wollen, damit rechnen, dass er sich durch ihr Verhalten in höchstem Masse bedrängt fühlen würde. Der im Antrag umschriebene subjektive Sachverhalt kann damit ebenfalls erstellt werden. 15. Dossier 17: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 15.1. In Dossier 17 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, trotz bestehender Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mit der Geschädigten AA._____ Kontakt aufgenommen zu haben, indem sie am 5. November 2024 zweimal an deren Arbeitsort bei der ... Hochschule Zürich anrief
(D23/5 S. 12 f.). 15.2. Am 24. Oktober 2024 erging eine Gewaltschutzverfügung gegen die Antragsgegnerin, gemäss welcher ein Kontakt- und Rayonverbot zur Geschädigten AA._____ für die Dauer von 14 Tagen, d.h. bis zum 7. November 2024, ausgesprochen wurde. Diese Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2024 mündlich durch die Tür ihrer Wohnung eröffnet und im Anschluss im Briefkasten deponiert, nachdem die Antragsgegnerin die Tür trotz mehrmaligem Klingeln und Klopfen nicht geöffnet hatte (D17/3 S. 5). Von der Kenntnisnahme der Verfügung durch die Antragsgegnerin muss indes ausgegangen werden, da sie diese sowie die ebenfalls im Briefkasten hinterlegte Vorladung zur Einvernahme am 31. Oktober 2024 mittels eingeschriebener Post (Datum Poststempel: 26. Oktober 2024) an den ... [Position] der Kriminalpolizei Zürich verschickte (D17/1 S. 2 und D15/6; vgl. auch D17/4 E. 3.1). Mit Urteil des ZMG Zürich vom 4. November 2024 wurden die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 7. Februar 2025 verlängert (D17/4). Nichtsdestotrotz versuchte die Antragsgegnerin am Dienstag, 5. November 2024, zweimal (um 18.57 Uhr und um 19.32 Uhr) mit der Geschädigten AA._____ an deren Arbeitsort bei der ... Hochschule Zürich telefonisch via die Rufnummer 4 Kontakt aufzunehmen (D17/2). Da die Rufnummer 4 in den polizeilichen Registraturen unter den Personalien der Antragsgegnerin hinterlegt ist, konnte auf eine weiterführende IRC-Abklärung verzichtet werden (D17/1 und D17/2; vgl. auch vorstehende Ausführungen zu Dossier 13). 15.3. Die amtliche Verteidigung führte dazu aus, dass die Antragsgegnerin mit dem im Antrag beschriebenen Verhalten das Kontaktverbot missachtet habe. Es sei jedoch möglich und auch recht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Nummer von AA._____ versehentlich gewählt habe (act. 61 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin auf die Frage, ob sie versucht habe, AA._____ anzurufen, erklärte: "Ich habe ihr gesagt, dass sie ihrem Verlobten V._____ mitteilen solle, dass er G._____ in Ruhe lassen solle" (act. 59 S. 38). Aufgrund dieser Aussage kann ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin die Geschädigte AA._____ lediglich versehentlich anzurufen versuchte. Der
objektive und subjektive Sachverhalt kann somit erstellt werden. 16. Dossier 18: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 16.1. In Dossier 18 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 13. und 14. November 2024 trotz bestehender Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) dem Privatkläger 1 vier konkret bezeichnete E-Mails mit diversen diffusen Anschuldigungen und Verschwörungstheorien verschickt zu haben (D23/5 S. 13). 16.2. Am 5. November 2024 erging eine Gewaltschutzverfügung gegen die Antragsgegnerin, gemäss welcher ein Kontakt- und Rayonverbot zum Privatkläger 1 für die Dauer von 14 Tagen, d.h. bis zum 20. November 2024, ausgesprochen wurde (D18/4). Diese Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 6. November 2024 mündlich durch die Tür ihrer Wohnung eröffnet und im Anschluss im Briefkasten hinterlegt, nachdem sie die Tür nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, sondern gar abgeschlossen hatte. Die Antragsgegnerin war jedoch in der Wohnung anwesend, zumal sie durch die Polizeifunktionäre am Fenster erkannt werden konnte (D18/4 S. 5). Gleichentags schickte die Antragsgegnerin die vorgenannte Gewaltschutz-Verfügung mittels eingeschriebener Post an den ... [Position] der Kriminalpolizei Zürich, womit davon auszugehen ist, dass sie von deren Inhalt zuvor Kenntnis erlangt hatte (D18/1 S. 2). In der Folge kontaktierte die Antragsgegnerin den Privatkläger 1 am 11. November 2024, um 00.27 Uhr und um 03.34 Uhr (D16/6), am 13. November 2024, um 13.41 Uhr, und am 14. November 2024, um 03.25 Uhr, insgesamt viermal via E- Mail über die Allgemeinadresse ... [E-Mail-Adresse der S._____] (teilweise mit anderen Anschriften und weiteren Empfängern) an dessen Arbeitsplatz (D18/2-3). 16.3. Die amtliche Verteidigung erklärte, keine Einwände gegen die Sachdarstellung im Antrag zu haben (act. 61 S. 9). Der Sachverhalt kann sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden.
StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB, Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG sowie als Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 6 WG zu würdigen. 2.Anerkennung der rechtlichen Würdigung Die amtliche Verteidigung anerkannte die rechtliche Würdigung der Anklagebe- hörde mit Bezug auf die Tatbestände des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen i.S.v. Art. 292 StGB im Zusammenhang mit den Dossiers 2/4 und 18, des Fah- rens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 10) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. e WG (Dossier 11) (act. 61 S. 4, 6 f. und 9). Im Übrigen beantragte die amtliche Verteidigung, es sei festzustel- len, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalte keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllen (act. 61 S. 1). Im Folgenden ist im Rahmen der einzelnen Tatbestände detailliert auf die konkreten Bestreitungen einzugehen.
3.Tatbestand 1: Mehrfache Nötigung (Dossiers 1, 2/5 und 16) 3.1.Parteivorbringen 3.1.1. Die Anklagebehörde sieht den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch das Verhalten der Antragsgegnerin in den Dossiers 1, 2/5 und 16 als mehrfach erfüllt an. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, das im An- tragssachverhalt umschriebene Verhalten der Antragsgegnerin erstrecke sich über einen langen Zeitraum und weise eine derartige Intensität auf, dass die Geschädig- ten G._____ und B._____ in ihrem Sicherheitsgefühl derart eingeschränkt worden seien, dass sie in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt und gezwungen gewesen seien, ihr alltägliches Verhalten anzupassen (act. 60 S. 13 ff.). 3.1.2. Die amtliche Verteidigung erklärte zusammengefasst, dass sie den objektiven Tatbestand der Nötigung in Bezug auf die Dossiers 1 und 2/5 ebenfalls als erfüllt betrachte. Bestritten werde hingegen, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Der Vorsatz der Antragsgegnerin habe sich nicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der Geschädigten G._____ gerichtet. Vielmehr habe sie in ihrer wahnhaften Vor- stellung ihre Tochter vom Zwang durch Drittpersonen befreien und deren Hand- lungsfreiheit wiederherstellen wollen. Es sei ihr dabei auch nicht bewusst gewesen, dass ihr Verhalten geeignet war, beklemmende Gefühle bei der Geschädigten aus- zulösen und entsprechend habe die Antragsgegnerin solches mit ihrem Tun auch nicht in Kauf genommen (act. 61 S. 3 f.). In Bezug auf Dossier 16 erklärte die amtli- che Verteidigung in rechtlicher Hinsicht, dass die im Antrag beschriebenen Vorfälle die notwendige Intensität für eine Nötigung nicht erreichen würden. Gleichzeitig sei nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 1 durch die Handlungen der Antragsgeg- nerin in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt worden sei (act. 61 S. 8 f.). 3.2.Objektiver Tatbestand 3.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar und wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Vorliegend ist das objektive Tatbestandsmerkmal der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu prüfen. Mit dieser Generalklausel ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt, wobei nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen. Jedoch muss die Einwirkung "das üblicherweise ge- duldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 43 f.). Kommt es während län- gerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen im Rahmen eines Stalkings, kumu- lieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede ein- zelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 46). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Stalking unter gewissen Vor- aussetzungen als Nötigung qualifiziert werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 129 IV 262 E. 2.5). Dabei wird einerseits vorausgesetzt, dass die konkreten Stalking- Handlungen – entsprechend dem Normtext von Art. 181 StGB – geeignet sind, den Betroffenen zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu un- terlassen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 27). Sodann müs- sen die Verhaltensweisen die zuvor beschriebene, von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aufweisen. Diesbezüglich ist die Besonderheit der Anwendung des Nötigungstatbestands auf Stalking-Sachverhalte darin zu sehen, dass be- stimmbare, einzelne Tathandlungen und nicht ein Gesamtverhalten des Täters das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Es muss klar sein, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt zu welchem Ergebnis geführt hat (vgl. zuletzt bestätigt in BGer 6B_191/2022 E. 5.1.2; BGer 6B_598/2022 E. 2.1.1).
Ungeachtet dessen hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass sich die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben kann (BGE 129 IV 262 E. 2.3 ff.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGer 6B_568/2019 E. 4.1; 6B_559/2020 E. 1.1). Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann insofern jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person im tatbestandsmässigen Umfang einzuschränken (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 3.2.2. Würdigung Für die Beurteilung des nötigenden Erfolgs der einzelnen Tathandlungen sind vor- liegend – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – jeweils die gesamten Umstände, namentlich auch die Vorgeschichte der fraglichen Handlun- gen zu würdigen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erweist sich der Sachverhalt in den Dossiers 1, 2/5 und 16 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt (vgl. E. III./4, 5.2.5 und 14). Im Folgenden sind die entsprechenden Vorhalte im Einzel- nen zu würdigen. Dossier 1: Gemäss erstelltem Sachverhalt versuchte die Antragsgegnerin an unter anderem acht genau bezeichneten Vorfällen im Frühjahr 2023 gegen den Willen der Geschädigten G._____ mit dieser in Kontakt zu treten. Es handelt sich um wie- derkehrende und über längere Dauer stattfindende Vorfälle, namentlich um unge- wünschte sowie (teilweise) behördlich bzw. gerichtlich verbotene Kontaktaufnah- men und Annäherungsversuche, gepaart mit den seit langem bei der Antragsgeg- nerin bestehenden psychischen Problemen. Die Aussagen der Geschädigten be- schreiben phänotypische Merkmale von Stalking, d.h. dem zwanghaften Verfolgen einer Person. Insbesondere die Beharrlichkeit, Unberechenbarkeit und Uneinsich- tigkeit der Antragsgegnerin sind typische Wesensmerkmale von Stalking, durch welche die psychische Unversehrtheit der Betroffenen mit der Zeit geschädigt wer- den kann. Das Verhalten der Antragsgegnerin erstreckte sich von zahlreichen und wiederholten Kontaktaufnahmen über elektronische Mittel wie WhatsApp oder so- ziale Medien bis hin zu ihrem persönlichen Erscheinen am Wohnort der Geschä-
digten. Dabei lauerte sie der Geschädigten auf und versuchte, durch andauerndes Läuten, Klopfen und Betätigen der Türfalle in die Wohnung zu gelangen, respektive Kontakt zur Geschädigten herzustellen. Schliesslich versuchte sie, die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug im Strassenverkehr zu verfolgen, womit sie eine konkrete Ge- fahr für Leib und Leben der Geschädigten schuf. Damit griff die Antragsgegnerin massiv in die Privatsphäre der Geschädigten ein, wodurch diese sich beunruhigt und unwohl fühlte und sich veranlasst sah, ihre täglichen Abläufe und Gewohnhei- ten zu ändern. Das Verhalten der Antragsgegnerin erreicht folglich die notwendige Intensität und überschreitet insbesondere aufgrund der Regelmässigkeit der Vor- kommnisse klarerweise das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung einer anderen Person. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die von Art. 181 StGB ge- forderte Zwangsintensität bei diesen Umständen erreicht wurde, was – wie bereits ausgeführt – auch seitens der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde. Dies hat im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass jede einzelne der erstellten Handlungen der Antragsgegnerin für sich geeignet war, die Handlungsfreiheit der Geschädigten in der vom Gesetzgeber verlangten Intensität zu beschränken. Ebenfalls wurde aufgezeigt, dass es sich bei den erstellten Ein- schränkungen der Lebensweise der Geschädigten um direkte Folgen der Verhal- tensweisen der Antragsgegnerin handelt. Insofern besteht der nötige Kausalzu- sammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Dossier 2/5: Bezüglich Dossier 2/5 kann grundsätzlich auf vorstehende Ausführun- gen verwiesen werden. Es gilt dabei anzufügen, dass dieser Vorgang isoliert be- trachtet zwar relativ kurz war, dieses erneute Aufeinandertreffen an einem Tag aber die Handlungsfähigkeit von G._____ – aufgrund der Vorgeschichte zwischen ihr und der Antragsgegnerin – erneut und erheblich einschränkte. Die Ereignisse vom 5. Oktober 2023 reichten aus, um bei G._____ erneut grosse Verunsicherung und Angst über das unberechenbare Verhalten der Antragsgegnerin hervorzurufen, wo- durch sie sich abermals gezwungen sah, ihr tägliches Verhalten anzupassen und sie in ihren Lebensgewohnheiten beeinträchtigt wurde. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit auch in Bezug auf Dossier 2/5 (unbestrittenermassen) erfüllt.
Dossier 16: Laut erstelltem Sachverhalt belästigte die Antragsgegnerin den Privat- kläger 1 unter anderem an neun genau bezeichneten Vorfällen zwischen Mai 2023 und Dezember 2024. Sie rief dabei mehrmals am Arbeitsplatz des Privatklägers 1 an oder lauerte diesem auf dem Arbeitsweg oder an dessen Arbeitsplatz auf, wobei sie diffuse Beschimpfungen und Anschuldigungen herumschrie und den Privatklä- ger 1 physisch bedrängte. Auch das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Privatkläger 1 weist damit die typischen Wesensmerkmale von Stalking auf. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die entsprechenden Vorfälle über einen langen Zeitraum von ungefähr anderthalb Jahren erstreckten. Dabei bedeuteten die in der Öffentlichkeit verbreiteten wirren und massiv beleidigenden Mitteilungen der Antragsgegnerin für den Privatkläger 1 eine wiederholte Demütigung. Er musste bei jeder Aktion der Antragsgegnerin damit rechnen, dass nicht nur er, son- dern auch Dritte mit ihren Botschaften behelligt würden. Insbesondere seine Kun- den und Mitarbeitenden waren von den wiederholten Vorfällen betroffen. Damit ist ohne Weiteres erkennbar, dass das Verhalten der Antragsgegnerin geeignet war, den Privatkläger 1 in seinen täglichen Lebensgewohnheiten einzuschränken und ihm insbesondere seine Berufsausübung massgeblich zu erschweren. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung überschreitet das Ver- halten der Antragsgegnerin gegenüber dem Privatkläger 1 aufgrund der Regelmäs- sigkeit der Vorkommnisse und der konkreten Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben des Privatklägers 1 klarerweise das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung einer anderen Person und erreicht im Lichte der dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung die notwendige Intensität einer Nötigung. Der ob- jektive Tatbestand der Nötigung ist damit auch in Bezug auf Dossier 16 erfüllt. 3.3.Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Rechtliches In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme sowie das abzunötigende Verhalten beziehen, wobei Eventualvor- satz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55).
Diverse Vorbringen der amtlichen Verteidigung zum subjektiven Tatbestand zielen sinngemäss darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Wahnvorstellungen einem eigentlichen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB erlegen ist und es ihr deshalb an einem Vorsatz fehle (vgl. act. 61 S. 3 ff.). Dazu ist im Sinne einer rechtlichen Vorbemerkung Folgendes auszuführen: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit "objektive", da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine – wie hier – an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese "objektive" Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei ihr deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht an- ders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich auf- grund einer psychischen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme einer schuldunfähigen beschuldigten Person, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbe- achtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung der beschul- digten Person zurückgeht (BGE 147 IV 193 m.w.H.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB und demnach vorsätzlich gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB (dazu nachfolgend E. V.) zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 18 f. m.w.H.). 3.3.2. Würdigung Durch ihre wiederholten, äusserst persistenten Kontaktversuche zu den Geschä- digten ignorierte die Antragsgegnerin deren klaren Willen auf Kontaktvermeidung, welche sowohl von der Geschädigten G._____ als auch vom Privatkläger 1 wieder-
holt und absolut unmissverständlich geäussert wurden. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Vorgänge in den Dossiers 2/5 und 16 bewusst über Verfügungen der Polizei bzw. des ZMG hinweggesetzt hat. Aus den Erwägun- gen dieser Verfügungen ergaben sich für die Antragsgegnerin unzweideutige Hin- weise, inwiefern das darin beanstandete Verhalten den Interessen der Geschädig- ten entgegensteht. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach die Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigte G._____ (Dossiers 1 und 2/5) keine Verhaltensänderung habe erzwingen wollen, sondern aufgrund ihrer wahnhaften Vorstellungen davon ausge- gangen sei, ihre Tochter von einer imaginären Gefahr befreien zu müssen, geht fehl. Die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihres wahnhaften Erlebens in der Lage war, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen, betrifft nach dem vorstehend Ausgeführten einzig die Frage der Schuldfähigkeit, und nicht diejenige des subjek- tiv Gewollten. Aus dem erstellten Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass die An- tragsgegnerin bewusst und nicht etwa aus fahrlässiger Unachtsamkeit immer wie- der gegen deren Willen mit der Geschädigten G._____ Kontakt aufzunehmen ver- suchte. Wie dies grundsätzlich jedem Fall von Stalking inhärent ist, richtete sich der direkte Vorsatz der Antragsgegnerin vorliegend nicht auf die erzwungene Verhal- tensänderung der Geschädigten G._____ (Anpassung der Lebensgewohnheiten, Wegzug, etc.), sondern ihre Motivation bestand in erster Linie darin, um jeden Preis mit ihrer Tochter oder deren angeblichen Peiniger in Kontakt zu treten. Die Antrags- gegnerin musste unter den gegebenen Umständen jedoch mindestens in Kauf neh- men, dass sich ihre Tochter G._____ – wie auch der Privatkläger 1 – durch ihre Verhaltensweisen, konkret durch ihr mehrfaches Klingeln an der Haus- und Woh- nungstür sowie dem Arbeitsplatz, durch das Auflauern vor Ort, durch die telefoni- sche Kontaktaufnahme etc., in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt fühlen und dazu gezwungen würden, ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Der subjektive Tat- bestand der Nötigung ist damit ebenfalls erfüllt. 3.4.Rechtswidrigkeit Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Letz-
tere muss vielmehr positiv begründet werden. Nur die rechtlich geschützte Freiheit kann durch einen Angriff des Täters unzulässig beschränkt werden. Eine Nötigung ist dann rechtswidrig, wenn entweder der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck – die Zweck-Mittel-Relation – rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 56 f.). Die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen sind vorliegend offensichtlich und unbestritten. Nicht nur verletzte das Verhalten der Antragsgegnerin die Persönlich- keitssphäre der Geschädigten, sondern verstiess sie mit ihrem Verhalten teilweise auch gegen Verfügungen der Polizei und des ZMG (vgl. D2/4, D16). Damit war nicht nur das Mittel teilweise unerlaubt, sondern erscheinen die eingesetzten Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck. 3.5.Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Antragsgegnerin mit den in der Antragsschrift umschriebenen Handlungen mehrfach den Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat. 4.Tatbestand 2: Mehrfacher falscher Alarm (Dossiers 2/1-3) 4.1.Parteivorbringen 4.1.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten der Antragsgegnerin in den Dos- siers 2/1-3 als mehrfacher falscher Alarm im Sinne von Art. 128 bis StGB. Zur Be- gründung bringt sie zusammengefasst vor, dass die Antragsgegnerin in den Dossi- ers 2/1 und 2/3, jeweils unter der Angabe ihre Tochter G._____ sei in Gefahr oder schwer verletzt, mit ihrem eigenen Mobiltelefon wider besseres Wissen einen grund- losen Polizeieinsatz ausgelöst habe. In Dossier 2/2 habe das laute und öffentliche Herumschreien der Antragsgegnerin, dass ihre Tochter angeblich von ihrem Le- benspartner bedroht werde, dazu geführt, dass besorgte Nachbarn die Einsatzkräfte
alarmiert hätten, wodurch ebenfalls wider besseres Wissen der Antragsgegnerin ein unnötiger Polizeieinsatz ausgelöst worden sei (act. 60 S. 15 f.). 4.1.2. Die amtliche Verteidigung wendet dagegen ein, dass die Antragsgegnerin in ihrer Vorstellung unverrückbar davon überzeugt gewesen sei, dass sich ihre Tochter G._____ tatsächlich in unmittelbarer Gefahr befunden habe. Daher könne vorlie- gend nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Einsätze je- weils wider besseres Wissens ausgelöst habe, womit der subjektive Tatbestand des falschen Alarms vorliegend nicht erfüllt sei (act. 61 S. 4 f.). 4.2.Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 128 bis StGB macht sich des falschen Alarms strafbar und wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Ret- tungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert. Ge- mäss herrschender Lehre ist für die Tatbestandsmässigkeit kein Erfolg vorausge- setzt, das heisst, es spielt keine Rolle, ob der alarmierte Dienst tatsächlich ausge- rückt ist (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 bis N 10). D2/1: Die Antragsgegnerin kontaktierte gemäss erstelltem Sachverhalt am 2. März 2023, um 10.43 Uhr, die Polizeinotrufnummer 117 und setzte bei der Einsatzzen- trale der Stadtpolizei Zürich eine Notrufmeldung ab, womit sie einen Rettungs- oder Hilfsdienst, konkret die ausdrücklich im Gesetz genannte Polizei, alarmierte und einen Polizeieinsatz auslöste. Weiter alarmierte die Antragsgegnerin den Rettungs- oder Hilfsdienst, obschon ihre Tochter nicht in Gefahr und wohlauf war und damit grundlos. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. D2/3: Die Antragsgegnerin setzte am 5. Oktober 2023, um 18.22 Uhr, eine telefo- nische Notrufmeldung bei der Einsatzzentrale von Schutz und Rettung Zürich ab, womit sie einen Rettungs- oder Hilfsdienst im Sinne des Gesetzes alarmierte und einen Polizeieinsatz auslöste. Diese Notrufmeldung tätigte die Antragsgegnerin, obschon sie nicht angezeigt war, da ihre Tochter gesund war, und damit grundlos. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
D2/2: Die Antragsgegnerin schrie gemäss erstelltem Sachverhalt am 16. Septem- ber 2023 am Wohnort von G._____ herum, woraufhin besorgte Anwohner die Poli- zei alarmierten und ein Polizeieinsatz ausgelöst wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob der objektive Tatbestand auch erfüllt ist, wenn nicht die Antragsgegnerin selbst, sondern Dritte, einen Rettungs- oder Hilfsdienst alarmieren. Täterhandlung ist das grundlose Alarmieren – durch mündliche oder schriftliche Mitteilung (Tele- fon, Telefax), Betätigen von Alarmvorrichtungen, Abgeben von Notsignalen usw. (PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 128 bis N 4). Die Antragsgegnerin setzte vorliegend selbst keinen Notruf ab. Denkbar wäre allerdings, dass die Antragsgegnerin als mittelbare Täterin durch ihr Verhalten die Nachbarn so intensiv zum Absetzen eines Notrufs drängte, dass diese als willenlose Werkzeuge der Antragsgegnerin zu se- hen sind. Ein solches Vorgehen der Antragsgegnerin, insbesondere die direkte Ein- flussnahme auf bestimmte oder bestimmbare Personen, ist im Antrag der Staats- anwaltschaft jedoch nicht ausreichend umschrieben, weshalb vorliegend nicht von einer mittelbaren Täterschaft mit Tatmacht ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten ist der objektive Sachverhalt des falschen Alarms in Bezug auf Dos- sier 2/2 nicht erfüllt. 4.3.Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht. So- dann ist neben dem Vorsatz ausserdem ein Handeln wider besseres Wissen hin- sichtlich der Grundlosigkeit des Alarms erforderlich. Das heisst, die Täterschaft muss Gewissheit darüber haben, dass der Alarm grundlos ist (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 bis N 13). Die Frage der Schuldunfähigkeit berührt den Vorsatz nicht (vgl. vorstehende theoretische Ausführungen unter E. IV./3.3.1). Dossiers 2/1 und 2/3: Bei ihren Handlungen wusste die Antragsgegnerin jeweils, dass sie durch die entsprechenden Anrufe Rettungs- und Hilfsdienste alarmierte und wollte dies denn auch. Zudem wusste die Antragsgegnerin, dass dafür keine Veranlassung bestand, da ihre Tochter zu keiner Zeit in Gefahr schwebte und ge- sund war. Zu den Ausführungen der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit den wahnhaften Vorstellungen der Antragsgegnerin kann auf die vorstehende Wür- digung der entsprechenden Vorbringen zum Tatbestand der Nötigung verwiesen
werden (siehe vorstehend E. IV./3.3.2). Die Antragsgegnerin hatte vorliegend je- weils keinen Grund zur Annahme, dass sich ihre Tochter in Gefahr befand und han- delte folglich bezüglich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Grundlosigkeit wi- der besseres Wissen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dossier 2/2: Anders präsentiert sich der Sachverhalt in Dossier 2/2. Die Antrags- gegnerin nahm selbst keine Alarmierung der Einsatzkräfte vor. Fraglich ist, ob sie wusste und wollte, dass ihr Verhalten dazu führen würde, dass andere Personen die Rettungskräfte alarmieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durch das laute Herumschreien vor dem Haus und den Aussagen, dass ihre Tochter von ihrem Lebenspartner bedroht werde, damit rechnen musste, dass andere Personen in Besorgnis geraten und deshalb einen Notruf absetzen könnten. Dass dies auch ihrem direkten Vorsatz entsprach – und sie nicht etwa nur die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich ziehen wollte – ist im Antragssachver- halt jedoch nicht ausreichend umschrieben. Wie ausgeführt, genügt ein Eventual- vorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht. 4.4.Fazit Zusammengefasst hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Dossiers 2/1 und 2/3 den Tatbestand des falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB mehrfach erfüllt. In Bezug auf Dossier 2/2 ist die Antragsgegnerin hingegen vom Vorwurf des fal- schen Alarms freizusprechen. 5.Tatbestand 3: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossiers 2/4, 3, 5, 12-14, 17-18) 5.1.Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Antragsgegnerin in den Dossi- ers 2/4, 3, 5, 12-14 und 17-18 als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Auf die Bestreitungen der amtlichen Verteidigung ist in Bezug auf die einzelnen Dossiers gesondert einzugehen.
5.2.Objektiver Tatbestand 5.2.1. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt zunächst voraus, dass der beschul- digten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter An- drohung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB- RIEDO/BONER, Art. 292 N 80). Diese kann in einem Verbot oder in einem Gebot be- stehen, welche "hinreichend klar umschriebe"» sein muss (BGE 124 IV 297, 311). Sodann wird vorausgesetzt, dass die Verfügung "unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels" erlassen wird. Dabei genügen die blosse Erwähnung von bzw. ein Verweis auf Art. 292 StGB oder das blosse Androhen von Strafe im Falle der Widerhandlung nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr ein expliziter Hinweis (im Ent- scheiddispositiv) darauf, dass im Fall des Ungehorsams gestützt auf Art. 292 StGB Busse droht (BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 177 ff.). Die eigentliche Tathandlung besteht dabei darin, dass der Täter der Verfügung nicht Folge leistet, wobei sich die nähere Umschreibung der dem Adressaten auf- erlegten Pflichten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt (BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 249). 5.2.2. Einleitend kann festgehalten werden, dass es sich bei allen nachfolgend re- levanten Entscheiden um amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB handelt. So richten sich die vorgenannten Verfügungen individuell-konkret an die Antragsgegnerin, sind hoheitlicher sowie einseitiger Natur und verpflichten die Antragsgegnerin zu einem Unterlassen, konkret dazu, bestimmte Personen nicht zu kontaktieren (teilweise, sich einer Person nicht zu nähern) und ein genau bezeichnetes Rayon nicht zu betreten. Sodann erfolgte in sämtlichen Verfügungen der Hinweis auf Art. 292 StGB. Zu den Tathandlungen ist in Bezug auf die einzelnen Dossiers Folgendes festzuhalten: Dossier 2/4: Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich die Antragsgegnerin, entge- gen den mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 18. September 2023 (D2/6/1) angeordneten und mit Urteil des ZMG Zürich vom 28. September 2023 (D2/6/5)
verlängerten Gewaltschutzmassnahmen, am Wohnort der Geschädigten G._____ auf. Wie auch die amtliche Verteidigung festhielt (act. 61 S. 4), erfüllte sie damit den objektiven Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dossier 3: Gemäss erstelltem Sachverhalt verstiess die Antragsgegnerin am 13. November 2023 gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Lim- mat vom 7. Oktober 2023 (D2/7/9) angeordneten und mit Verfügung des ZMG Zü- rich vom 9. Oktober 2023 (D2/7/12 = D3/6) verlängerten Ersatzmassnahmen, in- dem sie sich in Missachtung der darin angeordneten Ersatzmassnahmen an den Wohnort der Geschädigten G._____ begab. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. Dossier 5: Entgegen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Oktober 2023 (D2/7/9) angeordneten und mit Verfügungen des ZMG Zürich vom 9. Oktober 2023 (D2/7/12 und D3/6 = D5/4) und vom 16. November 2023 (D3/9/9) verlängerten Ersatzmassnahmen nahm die Antragsgegnerin laut erstell- tem Sachverhalt per E-Mail mit der Geschädigten G._____ Kontakt auf. Der objek- tive Tatbestand ist damit erfüllt. Dossier 12: Indem die Antragsgegnerin am 14. Juni 2024 zweimal am Arbeitsplatz der Geschädigten G._____ anrief, verstiess sie gegen die mittels Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9) angeordneten und mittels Verfügung des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D12/5) und Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D12/6) verlängerten Ersatzmassnahmen, indem sie den Wohn- ort der Geschädigten G._____ aufsuchte. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dossier 13: Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm die Antragsgegnerin trotz der mittels Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9) angeordneten und mit Verfügungen des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D12/5 = D13/4) und vom 15. Mai 2024 (D12/6 = D13/5) verlängerten Ersatzmassnahmen am 14. Juni 2024 telefonisch Kontakt zur Geschädigten G._____ auf. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Dossier 14: In Missachtung der mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9 = D14/5) angeordneten und mit Verfügungen des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D12/5, D13/4 = D14/6) und vom 15. Mai 2024 (D12/6, D13/5 = D14/7) verlängerten Ersatzmassnahmen suchte die Antragsgegnerin die Geschä- digte G._____ an deren Wohnort auf. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dossier 17: Indem die Antragsgegnerin die Geschädigte AA._____ an deren Arbeitsort anrief, verstiess sie gegen die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Oktober 2024 (D17/3) angeordneten und mit Urteil des ZMG Zürich vom 4. November 2024 (D17/4) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dossier 18: Die Antragsgegnerin nahm laut erstelltem Sachverhalt trotz mit Verfü- gung der Kantonspolizei Zürich vom 5. November 2024 (D18/4) gegen sie ange- ordneter Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mehrfach per E-Mail mit dem Privatkläger 1 Kontakt auf. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 5.3.Subjektiver Tatbestand 5.3.1. In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbestands des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Vorsatz erforderlich, der Täter muss um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechen- den Ungehorsam leisten wollen (BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 252). Eventu- alvorsatz genügt. 5.3.2. Wie bereits im Rahmen des subjektiven Sachverhalts erstellt wurde, erlangte die Antragsgegnerin in den Dossiers 3, 12, 13 und 14 Kenntnis von den gegen sie verfügten Kontakt- und Rayonverboten, d.h. sie wusste, dass es ihr nicht erlaubt war, bestimmte Personen zu kontaktieren oder bezeichnete Bereiche zu betreten, was sie dennoch tat. In Bezug auf die dagegen erhobenen Einwände der amtlichen Verteidigung (act. 61 S. 4 f.) kann ebenfalls auf das bereits zum subjektiven Sach- verhalt Ausgeführte verwiesen werden (siehe vorstehende E. III./6.3, 11.3, 12.3 und 13.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin über den Inhalt der Verfügung irrte – und sich gegebenenfalls in einem Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB befand –
bestehen keine. Die in den Verfügungen getroffene Anweisung war zweifelsohne genügend präzise formuliert, dass sich die Antragsgegnerin danach hätte richten können. Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt. In Bezug auf Dossier 2/4 wurde bereits festgehalten, dass nicht erstellt ist, ob die Antragsgegnerin vom Urteil des ZMG Zürich vom 28. September 2023 (D2/6/5) tat- sächlich Kenntnis erlangte (siehe vorstehende E. III./5.2.4). Da die Antragsgegne- rin nicht vorsätzlich gegen eine ihr unbekannte amtliche Verfügung verstossen kann, ist der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erfüllt. Die amtliche Verteidigung brachte zudem betreffend Dossiers 5 und 17 vor, dass die Antragsgegnerin fahrlässig gehandelt habe, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (act. 61 S. 4 f. und 8). In diesem Zusammenhang kann wiederum auf das bereits unter dem Titel des subjektiven Sachverhalts Ausgeführte verwie- sen werden (siehe vorstehende E. III./8.3 und 15.3). Es ist demnach erstellt, dass die Antragsgegnerin die E-Mail in Dossier 5 absichtlich an die Geschädigte G._____ versandte. Gleiches gilt für die Anrufe an die Geschädigte AA._____, welche ebenfalls absichtlich erfolgten. Die Antragsgegnerin handelte vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. In Bezug auf Dossier 18 ist schliesslich ebenfalls erstellt, dass die Antragsgegnerin die E-Mails an den Privatkläger 1 absichtlich und in Kenntnis der geltenden Gewalt- schutzmassnahmen versendete. Wie dies auch die amtliche Verteidigung aner- kannte (act. 61 S. 9) ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5.4.Fazit Zusammengefasst erfüllte die Antragsgegnerin den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in Bezug auf die Dossi- ers 3, 5, 12-14 und 17-18 mehrfach. In Bezug auf Dossier 2/4 ist die Antragsgeg- nerin hingegen vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei- zusprechen.
6.Tatbestand 4: Hausfriedensbruch (Dossier 4) 6.1.Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar und wird – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Hause gehörenden umfrie- deten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten sich zu entfernen, darin verweilt. Die Antragsgegnerin betrat laut erstelltem Sachverhalt am 26. Oktober 2023 den abgetrennten Eingangsbereich der Praxis der C._____ AG in L._____, obschon am 30. August 2023 gegen sie ein für fünf Jahre gültiges Hausverbot ausgesprochen worden war. Die Antragsgegnerin betrat die ...-praxis damit ohne dazu berechtigt zu sein und gegen den ausdrücklichen Willen der Berechtigten, d.h. der Inhaberin des Hausrechts. Ob das zweite Erscheinen der Antragsgegnerin, bei welchem sie lediglich "den Kopf durch die Tür gesteckt habe", ebenfalls als Hausfriedensbruch qualifiziert werden kann, was von der amtlichen Verteidigung bestritten wird (act. 61 S. 6), kann vorliegend offen bleiben. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten der Antragsgegnerin (lediglich) als einmaligen Hausfriedensbruch. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 6.2.Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Ein- dringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 39). In Bezug auf die Bestreitungen der amtlichen Verteidigung betreffend die Kenntnis- nahme der Antragsgegnerin vom Hausverbot kann auf die Ausführungen zum sub- jektiven Sachverhalt verwiesen werden (siehe vorstehende E. III./7.4). Demnach ist
erstellt, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom gegen sie am 30. August 2023 für sämtliche Standorte der C._____ AG erlassenen Hausverbot hatte. Unter den vor- liegenden Umständen ist zudem erstellt, dass die Antragsgegnerin wusste oder hätte wissen müssen, dass das Hausverbot explizit für die Räumlichkeiten der C._____ AG gilt. Indem sie trotzdem einen der Standorte betrat, verstiess sie vor- sätzlich gegen das erlassene Hausverbot. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 6.3.Fazit Die Antragsgegnerin erfüllte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 7.Tatbestand 5: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossier 11) 7.1.Objektiver Tatbestand Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats- gebiet verbringt. Als Waffen gelten Geräte, mit denen durch Treibladung Ge- schosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedie- nen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizeri- sche Staatsgebiet und der Besitz von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegen- stand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen (Art. 5 Abs. 1 lit. e WG). Beim hier zu beurteilenden Abschussgerät für pyrotechnische Gegenstände, Marke ERMA, Modell SG67E, mit aufschraubbarem Lauf mit geladener Kleinkaliber-Pa- trone im Patronenlager (somit eines zur Feuerwaffe umgebauten Signalstifts in Form eines Kugelschreibers) handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (vgl. auch Art. 1 WV), was auch die amtliche Verteidigung aner-
kannte (act. 61 S. 7). Dabei handelt es sich um eine Feuerwaffe, die einen Ge- brauchsgegenstand vortäuscht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e WG. Der Besitz ei- ner (verbotenen) Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e WG ist pönalisiert, ausser man würde über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 28c WG verfügen, über welche die Antragsgegnerin jedoch nicht verfügte. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 7.2.Subjektiver Tatbestand Die Antragsgegnerin bewahrte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, ein Ab- schussgerät für pyrotechnische Gegenstände, Marke ERMA, Modell SG67E, mit aufschraubbarem Lauf mit geladener Kleinkaliber-Patrone im Patronenlager (somit eines zur Feuerwaffe umgebauten Signalstifts in Form eines Kugelschreibers) in ihrem Kleiderschrank auf. Anlässlich ihrer Befragung zur Sache erklärte die An- tragsgegnerin, das Abschussgerät "einmal ganz offiziell" erhalten zu haben. Weiter wurde aus ihren Aussagen sinngemäss deutlich, dass sie wusste, dass das Gerät zum Schiessen geeignet war, wobei sie nicht gewusst habe, dass es sich um eine verbotene Waffe handle (act. 59 S. 31 f.). Damit handelte die Antragsgegnerin hin- sichtlich des Besitzes einer Waffe vorsätzlich. Ihr Vorbringen, sie habe die rechtli- che Qualifikation dieses Gegenstands als Waffe nicht gekannt, ändert am Vorsatz hinsichtlich des rechtswidrigen Besitzes allerdings nichts. Für den Vorsatz genügt vielmehr eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Straf- barkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (vgl. dazu BGer 6B_274/2021 E. 1.4.1). Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 7.3.Fazit Die Antragsgegnerin hat den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 5 Abs. 1 lit. e WG erfüllt.
8.Tatbestand 6: Fahren ohne Berechtigung (Dossier 10) 8.1.Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich des Fahrens ohne Berechtigung straf- bar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Wer ein Motorfahr- zeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Laut erstelltem Sachverhalt fuhr die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2024 mit ihrem Personenwagen zur N.-strasse 1 in ... Zürich, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein, nachdem ihr dieser mit Verfügung des Strassen- verkehrsamts Zürich vom 29. November 2023 entzogen worden war. Wie auch die amtliche Verteidigung anerkannte (act. 61 S. 6), ist damit der objektive Tatbestand erfüllt. 8.2.Subjektiver Tatbestand Trotz ihrer diesbezüglichen Bestreitungen (vgl. act. 59 S. 30) muss laut erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Entzug ihres Führerausweises hatte, bzw. sie davon hätte Kenntnis haben müssen, was auch von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde (act. 61 S. 6). Sie wusste daher auch, dass es ihr nicht erlaubt war, ein Motorfahrzeug zu führen, und tat dies dennoch. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 9.Fazit Es ist somit festzustellen, dass die Antragsgegnerin A. die Tatbestände -der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1, 2/5 und 16), -des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4), -des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB (Dossier 2/1 und 2/3), -des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 11),
-des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 10), -des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossiers 3, 5, 12-14, 17-18) erfüllt hat. Vom Vorwurf des falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB (Dossier 2/2) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dos- sier 2/4) ist die Antragsgegnerin demgegenüber freizusprechen. V. Schuldfähigkeit 1.Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf das Ergänzungsgutach- ten von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 2025 die Feststellung der Tatbegehung durch die Antragsgegnerin im Zustand der vollständigen, nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit. Dies wird von der Verteidigung (materiell) nicht in Abrede ge- stellt (act. 61 S. 9). 2.War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Un- ter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Un- recht zu handeln (BGer 6B_257/2020 E. 4.2.1 m.H.). 3.Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. 4.Das Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 2025 (unter Verweis auf das Hauptgutachten vom 3. Mai 2021) diagnostiziert bei der An- tragsgegnerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; D1/11/6 S. 30 f. mit Verweis auf D1/11/2 S. 13 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zu- sammengefasst fest, dass es um die Frage gehe, inwiefern die psychopathologi- schen Befunde in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem
Tatverhalten stehen würden. Dieser Zusammenhang sei hier eindeutig in grosser Intensität gegeben und erkennbar. Die Motive, welche die Antragsgegnerin zu ih- rem deliktischen Verhalten getrieben hätten, hätten eindeutig paranoide Züge ge- tragen. Die florid wahnhafte Symptomatik sei bei der Antragsgegnerin also stark ausgeprägt, scheine dauerhaft zu sein und bei ihr eine wahnhafte Angst um ihre Tochter zu erzeugen, woraus sie eine Gefährdungssituation und Verschwörungs- fantasien entwickle, welche wiederum die Motive ihrer inkriminierten Taten wesent- lich bestimme. Zwar seien in geringer Ausprägung auch normalpsychologische Mo- tivelemente zu erkennen, nämlich der Wunsch, von den Opfern, die eine Behand- lungspraxis führen, angestellt oder beschäftigt zu werden. Doch auch hier sei das Vorbringen ihres Ansinnens realitätsfremd und ungewöhnlich. Da das deliktische Verhalten der Antragsgegnerin ganz und gar von ihrem schizophrenen Erleben de- terminiert sei, geht der Gutachter davon aus, dass die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten ganz aufgehoben gewesen sei. Sie hätte – so der Gutachter weiter – nur anhand der ablehnenden und verurteilenden Reaktionen der Umgebung und Straf- behörden erfassen oder erahnen können, dass sie nicht korrekt, d.h. widerrechtlich, handle. Die hohe Intensität ihrer Krankheit habe aber ihre Fähigkeit beeinträchtigt, sich an dieser rudimentären Teileinsicht zu orientieren (D1/11/6 S. 31 f. und 34). 5.Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 m.H.), sind keine ersichtlich und wurden auch von keiner Seite dargetan. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich der hier zu be- urteilenden Taten auszugehen. 6.Es ist somit festzustellen, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbe- stände -der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1, 2/5 und 16), -des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4), -des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB (Dossier 2/1 und 2/3),
-des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 11), -des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 10), -des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossiers 3, 5, 12-14, 17-18). im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Eine Strafe entfällt damit (Art. 19 Abs. 1 StGB). VI. Widerruf Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Antragsgegnerin beging die ihr vorgeworfenen Delikte während der Probezeit, womit grundsätzlich ein Widerruf zu prüfen ist. Der Vorwurf der Nichtbewährung ist indes nur gerechtfertigt, wenn dem Verurteilten sein Handeln vorwerfbar ist, weil er das von ihm verwirklichte Unrecht hätte erkennen und anders handeln können (vgl. zum Schuldprinzip BSK StGB-BOMMER, Vor Art. 19 N 26 und N 31 ff.). Das ist bei einem Schuldunfähigen gerade nicht der Fall. Das ist auch daran erkennbar, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung aufstellt und mithin davon ausgeht, dass für die neue Tat überhaupt eine Strafe ausgefällt wird. Es wäre wenig verständlich, wenn ein Schuldunfähiger mangels persönlicher Vorwerfbarkeit für die von ihm während der Probezeit begangene Tat nicht bestraft werden könnte, er jedoch wegen eben dieser Tat die Vorstrafe verbüssen müsste. Im Übrigen schreibt Art. 55 StGB vor, dass das Gericht vom Widerruf absieht, sofern die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. In der Lehre wird hierzu ausgeführt, sofern die in der Probezeit ausgeführte Tat selber straflos bleibe, solle sie nicht auf dem Umweg der Vollstreckung einer bedingt vollziehbaren Strafe oder des Widerrufs der bedingten Entlassung zu einer Bestrafung führen (BSK
StGB-RIKLIN, Art. 55 N 4). A fortiori muss dies auch bei Schuldunfähigkeit gelten. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– ist somit – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend – abzusehen. VII. Massnahme 1.Parteistandpunkte 1.1.Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) (D23/5 S. 14 f.). 1.2.Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit der Anordnung einer stationären Massnahme nicht einverstanden sei und beantragt, es sei darauf zu verzichten. Ebenso wenig sei eine ambulante Massnahme angezeigt (act. 61 S. 12 f.). Die Antragsgegnerin persönlich stellt sich sinngemäss auf den Stand- punkt, dass sie keine psychische Krankheit aufweise und deshalb auch keine Mass- nahmebedürftigkeit gegeben sei (vgl. exemplarisch act. 59 S. 25 und 41). 2.Voraussetzungen 2.1.Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). 2.2.Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
2.3.Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss überdies verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.4.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeuti- sche Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). 2.5.Im Lichte des Vorstehenden wird nachfolgend unter Würdigung sämtlicher Umstände geprüft, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahme vor- liegend in Betracht fällt. 3.Würdigung 3.1.Massnahmengutachten 3.1.1. Zur Beurteilung der Massnahmenindikation stehen dem Gericht die bereits erwähnten Gutachten von PD Dr. med. AB._____ vom 3. Mai 2021 (D1/11/2) und das Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2025 (D1/11/6) zur Verfügung. Bei bei- den Gutachten verweigerte die Antragsgegnerin die Mitwirkung, weshalb keine Ex- ploration der Antragsgegnerin stattfinden konnte. Die Gutachten wurden aufgrund der Untersuchungsakten sowie den umfassenden medizinischen Akten über die Antragsgegnerin erstellt (D1/11/2 S. 3 und D1/11/6 S. 29). 3.1.2. Die amtliche Verteidigung brachte keine grundsätzliche Kritik an der Person des Gutachters oder an der Erstellung der Gutachten an und hielt ausdrücklich fest, dass es bedauerlich sei, dass es dem Gutachter nicht möglich gewesen sei, die Antragsgegnerin persönlich kennenzulernen (act. 61 S. 9 ff.). Die Antragsgegnerin
äusserte sich sinngemäss dahingehend, dass sie den Gutachter PD Dr. med. AB._____ nie gesehen habe und das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung vollumfänglich ablehne (act. 59 S. 39 ff.). 3.1.3. Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, indem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, dass Aktengut- achten die Ausnahme darstellen müssen. Ein Aktengutachten komme jedoch in Be- tracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Be- gutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutach- ten verantworten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu be- urteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Ex- plorand, welcher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gutachten sei man- gelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden habe (BGer 1B_117/2014 E. 2.2.2.). 3.1.4. Das Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 2025 – unter Einbezug des Hauptgutachtens vom 3. Mai 2021 – bildet eine rechtsgenü- gende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine inhaltliche Man- gelhaftigkeit der Gutachten ist nicht erkennbar und wurde auch von keiner Seite behauptet. Die Gutachten legen offen, auf welche Grundlagen sie sich stützen, set- zen sich mit einer Vielzahl von bereits vorliegenden (ärztlichen) Berichten ausein- ander, beschreiben Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthalten gestützt auf zahlreiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält – im Haupt- sowie im Ergänzungsgutachten – fest, dass die Antragsgegnerin jeweils nicht an der psychiatrischen Begutachtung habe mitwirken wollen, weshalb das Sachverständigengutachten auf der Aktenbasis habe erstellt werden müssen (D1/11/2 S. 3 f. und D1/11/6 S. 29). Die Voraussetzungen für eine psychiatrische diagnostische und forensische Beurteilung seien aufgrund eines blossen Aktenstudiums hier insofern günstig, als die Antragsgegnerin von kompe- tenten und erfahrenen psychiatrischen Fachpersonen untersucht und diagnostisch
beurteilt worden sei. Wenn deren diagnostischen Einordnungen nicht miteinander übereinstimmen würden, so könne dies einerseits daran liegen, dass die jeweils der Diagnosestellung zugrunde gelegten Informationen nicht oder nur teilweise übereinstimmten, was auch für den jeweils beobachteten Zustand der Antragsgeg- nerin der Fall sein könne, andererseits auch verschiedene diagnostische Konzepte angewandt worden seien. Allerdings – so der Gutachter weiter – gehörten alle un- terschiedlich gestellten Diagnosen dem Formenkreis der schizophren-paranoiden Syndrome an (D1/11/2 S. 13). Dieses Vorgehen ist denn auch nicht zu kritisieren. PD Dr. med. AB._____ hat hinreichend dargetan, weshalb sich ein Aktengutachten im vorliegenden Fall verantworten lässt. Das Aktengutachten kann somit als mass- gebliche Grundlage für den Entscheid über die hier beantragte stationäre Mass- nahme verwendet werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 146 IV 1 E. 3.2). Die Ex- pertise enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfä- higkeit, der Legalprognose und der möglichen Massnahme sowie die Beantwortung der Beweisfragen. Die Expertisen sprechen sich zum psychischen Gesundheitszu- stand der Antragsgegnerin, zur Deliktskausalität der psychischen Störung, zur Rückfallgefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer statio- nären und ambulanten Behandlung aus (D1/11/2 und D1/11/6). Die Schlussfolge- rungen sind sachlich und nachvollziehbar. Auch laut den weiteren sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Dia- gnosen gemäss Gutachten von PD Dr. med. AB._____ in Frage zu stellen (vgl. dazu insbesondere act. 11/5 und 11/23 in den Beizugsakten GG240253-L). 3.2.Anlasstat Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat bzw. Anlasstaten liegen hier vor, nachdem die Antragsgegnerin die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen fal- schen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB, des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG erfüllt hat.
3.3.Massnahmebedürftigkeit 3.3.1. Im Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 2025 (unter Verweis auf das Hauptgutachten vom 3. Mai 2021) wird bei der Antragsgeg- nerin – wie bereits dargelegt – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; D1/11/6 S. 30 f. mit Verweis auf D1/11/2 S. 13 f.) diagnostiziert (D1/11/6 S. 30 f.). 3.3.2. Der Gutachter befindet, dass die Antragsgegnerin psychiatrisch behand- lungsbedürftig sei. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten her- vor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine psychische Störung bestan- den habe. Der Gutachter hält weiter fest, dass zwischen der psychischen Störung und dem Tatvorwurf ein enger Zusammenhang bestehe, wobei die psychische Stö- rung weiterhin vorliege. Bei der Antragsgegnerin bestehe die sehr hohe Wahr- scheinlichkeit, dass sie erneut Straftaten – von der gleichen Art, deretwegen sie schon einmal verurteilt worden sei und sich jetzt wieder zu verantworten habe – begehe. Für die festgestellte psychische Störung der Antragsgegnerin gebe es eine Behandlung. Durch diese liesse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Es müsste – so der Gutachter weiter – eine Behandlung mit antipsychotisch wir- kenden Neuroleptika sein, welche von einer Gesprächstherapie begleitet werden müsste. Die Antragsgegnerin sei nicht bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, da sie krankhaft krankheitsuneinsichtig sei. Allenfalls könne eine Be- handlung der Antragsgegnerin auch gegen ihren Willen erfolgsversprechend sein, wenn es gelinge, sie mit der Zeit dafür zu motivieren. Es müsse also Motivierungs- arbeit geleistet werden. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB sei einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorzuziehen. Nur eine solche sei zweckmässig und geeignet, der Ge- fahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behandlung sei nicht erfolgs- versprechend. Die Behandlung könne in einer psychiatrischen Klinik durchgeführt werden und solle anstelle eines Strafvollzugs erfolgen. Es sei mehr als fragwürdig, schizophrene Patientinnen in einem Gefängnis "aufzubewahren" (D1/11/6 S. 33 ff.). 3.3.3. Betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat bzw. den Anlasstaten sowie die Legalprognose
ist die Einschätzung von PD Dr. med. AB._____ zu übernehmen (D1/11/6 S. 30 ff.; vgl. vorstehend E. VII/3.1.1). Zum Schweregrad der psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin ist dem Gutachten überdies zu entnehmen, dass die florid wahn- hafte Symptomatik bei der Antragsgegnerin stark ausgeprägt sei, dauerhaft zu sein scheine und bei ihr die wahnhafte Angst um ihre Tochter zu erzeugen scheine, woraus sie eine Gefährdungssituation und Verschwörungsfantasien entwickle, was die Motive ihrer inkriminierten Taten wesentlich bestimme. Auch spricht der Gut- achter von einem hartnäckigen und chronischen Verlauf der Schizophrenie (D1/11/6 S. 32). Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung persön- lich von der im Gutachten beschriebenen Symptomatik, insbesondere dem wahn- haften Erleben der Antragsgegnerin, überzeugen (vgl. act. 59). Hinsichtlich der Le- galprognose hält das Gutachten fest, dass bei der Antragsgegnerin (ohne Behand- lung) die sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie erneut Straftaten – von der gleichen Art, deretwegen sie schon einmal verurteilt worden sei und sich jetzt wieder zu verantworten habe – begehe. Durch die Behandlung mit antipsychoti- schen Psychopharmaka könne – so der Gutachter weiter – vermutlich die floride Symptomatik eingedämmt werden und damit auch der deliktischen Neigung der Antragsgegnerin erfolgreich entgegengewirkt werden (D1/11/6 S. 33 und 34). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind weder aufgezeigt noch erkennbar. 3.3.4. Die Antragsgegnerin ist – nach dem vorstehend Dargelegten – unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die amtliche Verteidigung nicht in Frage stellt (act. 61 S. 9). 3.4.Massnahmefähigkeit 3.4.1. Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter dahingehend, dass die Prognose der schizophrenen Krankheit der Beschuldigten ungünstig sei, was sich bereits aus dem bisherigen Verlauf zeige. Die fehlende Einsicht respektive Ein- sichtsfähigkeit sei ein typisches Merkmal der schizophrenen Erkrankung und könne der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. Die Behandelbarkeit der Schizo- phrenie sei aber vor allem bei stärkerer Symptomatik (als nicht bei schleichender symptomarmer Entwicklung) relativ gut. Durch die Behandlung mit antipsychoti-
schen Psychopharmaka könne vermutlich die floride Symptomatik eingedämmt und damit auch der deliktischen Neigung der Antragsgegnerin erfolgreich entgegenge- wirkt werden (D1/11/6 S. 32 f.). In Anbetracht der fehlenden Einsicht der Antrags- gegnerin in ihre Krankheit und in das Unrecht ihrer Taten sei guter Rat aber teurer. Sie lehne jeden Kontakt mit der Psychiatrie kategorisch ab. Eine extramurale am- bulante Therapie komme wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht in- frage. Bei einer Hospitalisierung gegen ihren Willen wäre – so der Gutachter wei- ter – die Behandlung für die zuständigen Psychiaterinnen schwierig, weil es proble- matisch sei, gegen den Willen Psychopharmaka zwangsweise zu verabreichen. Al- lerdings sei es nicht ausgeschlossen – und nach Erfahrung des Gutachters wahr- scheinlich –, dass es gelingen würde, durch Zureden und Aufklärung, die Einsichts- fähigkeit und die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung zu fördern und eine stationäre Behandlung später in eine ambulante überzuführen. Deshalb emp- fiehlt der Gutachter die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Eine stationäre Behandlung würde – so der Gutachter weiter – auch die nötige Intensität erreichen, die es für einen erspriesslichen Verlauf brauche, weil auch Behandlungselemente wie Ergotherapie, Gruppengespräche, sportliche Be- tätigungen etc. täglich angeboten werden. Als Fazit schloss der Gutachter, dass für die bei der Antragsgegnerin festgestellte psychische Störung eine Behandlung be- stehe (Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Neuroleptika und Gesprächsthe- rapie), wodurch sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lassen würde (D1/11/6 S. 34). 3.4.2. Die amtliche Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Antragsgegnerin bereits mehrere freiwillige Klinikaufenthalte und fürsorgerische Unterbringungen hinter sich habe, diese aber allesamt erfolglos verlaufen seien. Die Chronifizierung der Krankheit sei mittlerweile so weit fortgeschritten, dass eine Krankheitseinsicht vollständig fehle und in einem Behandlungssetting von fehlen- der oder ungenügender Kooperationsbereitschaft seitens der Antragsgegnerin aus- zugehen wäre. Es sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie mit dem Erfolg einer stationären Massnahme gerechnet werden könne. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin aus ihren verhältnismässig stabilen Le-
bensverhältnissen herausgerissen und sich ihr Zustand damit weiter verschlechtern würde (act. 61 S. 10). 3.4.3. Nach dem Ausgeführten legt der Gutachter PD Dr. med. AB._____ überzeu- gend dar, dass eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der Antragsgegnerin besteht. Auf die Massnahmewilligkeit der Antragsgegnerin ist im Folgenden noch genauer einzugehen. Dass diese zum momentanen Zeitpunkt unbestrittenermas- sen nicht gegeben ist, lässt – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der amtlichen Verteidigung – jedoch nicht darauf schliessen, dass die Massnahme- fähigkeit grundsätzlich verneint werden muss. Im Gegenteil führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass es bei der Behandlung von schweren Schizophrenieer- krankungen zunächst darum gehe, eine Krankheitseinsicht bei den Patienten zu etablieren. Es wäre widersprüchlich, die Massnahmefähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der einer schweren Schizophrenieerkrankung immanent fehlenden Ein- sicht in das eigene Krankheitsbild abzusprechen. Die Massnahmefähigkeit der An- tragsgegnerin ist entsprechend als gegeben zu erachten. 3.5.Massnahmewilligkeit 3.5.1. Zur Massnahmewilligkeit der Antragsgegnerin ist – wie bereits ausgeführt – zu konstatieren, dass diese mit der Anordnung einer stationären Massnahme nicht einverstanden ist. Aus der Expertise geht hervor, dass die Antragsgegnerin krank- heitsuneinsichtig sei. Davon zeugen sodann die Aussagen der Antragsgegnerin im Rahmen der Untersuchung, als sie auf das Hauptgutachten, ihre Massnahmewil- ligkeit bzw. -fähigkeit und die bevorstehende ergänzende Begutachtung angespro- chen worden war (D1/5/9/3 F/A 9 f. und D1/5/11/4). Diese Aussagen bestätigte die Antragsgegnerin auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 59 S. 39 ff.). Gleich- wohl hält der Gutachter fest, dass (initiale) Behandlungsmassnahmen auch gegen den Willen eines Beschuldigten erfolgsversprechend durchgeführt werden können (D1/11/6 S. 34). Weiter sei nicht ausgeschlossen bzw. gar wahrscheinlich, dass es gelingen werde, durch Zureden und Aufklärung die Einsichtsfähigkeit und die Be- reitschaft zu einer medikamentösen Behandlung zu fördern (D1/11/6 S. 33).
3.5.2. In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung kann auf die vorste- henden Ausführungen zur Massnahmefähigkeit verwiesen werden (vgl. E. VII./3.4.3). Zusammengefasst bringt der amtliche Verteidiger vor, dass die Mass- nahmewilligkeit der Antragsgegnerin aufgrund ihrer mangelnden Krankheitsein- sicht vollständig fehle (act. 61 S. 9). 3.5.3. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_1287/2017 E. 1.4.3 m.H.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaf- fen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_576/2024 E. 5.3 m.H.). Eine solche grundsätzliche Motivierbarkeit der Antragsgegnerin ist nach den gutachter- lichen Ausführungen zu bejahen. Von der Anordnung der Massnahme ist nicht be- reits deshalb abzusehen, weil die Antragsgegnerin sie im Gerichtsverfahren (kate- gorisch) ablehnt. Die Massnahmewilligkeit ist bei grundsätzlich gegebener Motivier- barkeit der Antragsgegnerin als gegeben zu erachten. 3.6.Verhältnismässigkeit 3.6.1. Als zentraler Punkt der vorliegend beantragten Massnahme bleibt zu prüfen, ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger De- likte nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). 3.6.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie ist folglich unzulässig, wenn sich eine mildere Massnahme ebenfalls als geeignet erweist. Schliesslich muss eine
vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungs- bedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten rele- vant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_576/2024 E. 5.2; BGer 6B_608/2018 E. 1.1). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahr- scheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (OGer ZH SB190104-O E. V.2; SB230527-O E. VII/2.6; beide mit Ver- weis auf BGE 127 IV 1 E. 2a; vgl. zum Ganzen auch BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_576/2024 E. 5.2). 3.6.3. Dem Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. AB._____ ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden Einsicht in ihre Krankheit und in das Unrecht ihrer Taten, jeden Kontakt mit der Psychiatrie kategorisch ablehne. Eine extramurale ambulante Therapie komme deshalb allein schon wegen der feh- lenden Kooperationsbereitschaft nicht infrage. Es bestehe bei ihr die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, Straftaten – von der gleichen Art, deretwegen sie schon einmal verurteilt worden sei und sich jetzt wieder zu verantworten habe – zu begehen (D1/11/6 S. 33 und 34). Der Gutachter hielt fest, dass bei der Antragsgegnerin durchaus eine Gefährlichkeit gegeben sei. Die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und vor allem die äusserst gefährliche Fahrweise mit dem Auto bei der Ver- folgungsjagt (in Bezug auf Dossier 1) liessen diesbezüglich aufhorchen (D1/11/6 S. 33). Der Gutachter hielt hinsichtlich der Vorgehensweise bei diesen Delikten fest, dass das Tatverhalten der Antragsgegnerin distanzlose und aggressive Züge getragen habe und sich nun bereits über einen längeren Zeitraum erstrecke (D1/11/6 S. 30). 3.6.4. Die amtliche Verteidigung führte zur Frage der Verhältnismässigkeit zusam- mengefasst aus, dass von der Antragsgegnerin keine Gefahr für die körperliche
Integrität von anderen Personen ausgehe. Die Antragsgegnerin sei bereits mehr- fach fürsorgerisch untergebracht worden, jedoch jeweils aufgrund mangelnder Selbst- oder Fremdgefährdung bald wieder entlassen worden. Entgegen den Dar- stellungen im Gutachten könne jedoch weder aufgrund der bei der Antragsgegnerin aufgefundenen Waffe (Dossier 11) noch aufgrund der Fahrweise der Antragsgeg- nerin (Dossier 10) auf eine Gefährlichkeit der Antragsgegnerin geschlossen wer- den. Es seien keinerlei Vorfälle bekannt, in welchen die Antragsgegnerin gegen- über anderen Personen physisch aggressiv aufgetreten sei und es gäbe keine An- zeichen dafür, dass sie die Absicht gehabt habe, vom bei ihr aufgefundenen Si- gnalstift Gebrauch zu machen. Des Weiteren vermöge auch die Fahrweise der An- tragsgegnerin mit dem Auto keine massnahmenrelevante Gefährlichkeit zu begrün- den, da ihr der Führerausweis entzogen worden sei. Das Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1 erreiche die notwendige Intensität einer Nötigung nicht und es be- stünden einfache Mittel, beispielswiese durch das Blockieren des Telefons oder die durch die Alarmierung der Polizei, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. In Bezug auf die Geschädigte G._____ wiege das Verhalten der Antragsgegnerin hingegen schwerer. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit jedoch immer wieder gezeigt, dass sie das gegen sie verhängte Kontakt- und Rayonverbot respektiere und das Blockieren von Telefon und E-Mail sowie der Wohnortswechsel seitens der Geschädigten hätten bereits zu einer deutlichen Entspannung geführt. Gesamthaft betrachtet, erreichten die als Vergehen zu qualifizierenden Tatbestände das von der Rechtsprechung geforderte Mass nicht, um die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Der schlechten Bewährungsprognose der Antrags- gegnerin könne mit deutlich milderen Mitteln begegnet werden (act. 61 S. 7 und 11 f.). 3.6.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 wurde die Antragsgeg- nerin bereits einmal wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ver- urteilt, wobei ihr eine ähnliche Vorgehensweise, wie in den vorliegend beurteilten Dossiers 1, 2/5 und 16, vorgeworfen wurde (vgl. zum Ganzen Urk. 38 in den Bei- zugsakten GG210265-L). Im vorliegenden Verfahren wurde festgehalten, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedens- bruchs, des mehrfachen falschen Alarms, des Vergehens gegen das Waffengesetz
sowie des Fahrens ohne Berechtigung (in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähig- keit) erfüllt hat. 3.6.6. Die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Antragsgegnerin ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Ausgehend vom Verlauf der Massnahme und der unsicheren Therapieprognose, könnte eine stationäre Be- handlung mehrere Jahre dauern, was grundsätzlich eine schwerer Eingriff in ihre Freiheitsrechte darstellt. Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für die betrof- fene Person darin, dass die Dauer der Massnahme nicht klar begrenzt ist und Ver- längerungen möglich sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB), was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme mit zu berücksichtigen ist. 3.6.7. Der Täterin darf in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen ist (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 46). Das Erfordernis der Gefährlichkeit ist andererseits je nach Art der Massnahme unterschiedlich definiert. Das Ausmass der Belastung einer freiheits- entziehenden Massnahme bestimmt den erforderlichen Grad der Gefährlichkeit. Je einschneidender sich eine Massnahme für die betroffene Person auswirkt, umso strengere Anforderungen werden an die Sozialgefährlichkeit gestellt (vgl. dazu auch BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 51). Es gilt den Umstand zu berück- sichtigen, dass sich die von der Antragsgegnerin begangenen Delikte hinsichtlich ihrer Schwere im unteren Bereich von möglichen Anlasstaten bewegen (Höchst- strafen von 3 Jahren Freiheitsstrafe). 3.6.8. Zu beachten ist jedoch, dass die Rückfallgefahr der Antragsgegnerin laut Gutachten – für gleichgelagerte Delikte – als sehr hoch einzustufen ist. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der neuerlichen Delinquenz ver- mehrt verbal aggressives bzw. körperlich distanzloses Verhalten (Anrempeln in Dossier 16) an den Tag legte und sich ihre Nötigungshandlungen unter Einbezug des früheren Verfahrens nun bereits gegen drei verschiedene Personen richteten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der amtlichen Verteidigung liess sich die Antragsgegnerin – krankheitsbedingt – von keinerlei amtlich verfügten Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverboten von ihrem Verhalten abbringen. Wie vom Gutachter ausgeführt, ist als weitere Eskalation des Verhaltens der Antrags-
gegnerin auch ihre Autofahrt zu sehen, wo sie der Geschädigten G._____ über eine Distanz von ca. 500 Meter in einem Abstand von ca. 1 Meter in der 30er-Zone nach- fuhr und es beinahe zu einer Kollision kam (D1/5/7 F/A 57-61), obwohl ihr mit Ver- fügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 29. November 2023 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen worden war. Trotz des Führeraus- weisentzuges – welcher aufgrund der vermuteten verkehrsrelevanten Gesundheits- problematik erging – fuhr die Antragsgegnerin sodann am 12. Januar 2024 mit ih- rem Personenwagen und verfolgte die Geschädigte G._____. Dabei ist der Fremd- gefährdungscharakter solcher Fahrten nicht zu unterschätzen. Entgegen der Mei- nung des amtlichen Verteidigers zeigt das beschriebene Verhalten der Antragsgeg- nerin geradezu exemplarisch, dass sie sich durch den Entzug ihres Führerauswei- ses nicht von derart gefährlichen Fahrten abhalten lässt, wodurch ihre Gleichgül- tigkeit bezüglich jeglicher behördlicher Anordnungen weiter verdeutlicht wird. Zu- dem konnte bei der Antragsgegnerin ein Abschussgerät für pyrotechnische Gegen- stände (Signalstift der Marke ERMA, Modell SG67E, zusammen mit einem dazu- gehörigen Lauf mit geladener Kleinkaliber-Patrone im Patronenlager), damit (wie vorstehend dargelegt [siehe E. IV./7.3]) eine geladene und verbotene Schusswaffe, sichergestellt werden. Diesbezüglich besteht, wie die amtliche Verteidigung zu Recht ausführt, vordergründig kein Bezug zu den weiteren Delikten. Aufhorchen lassen jedoch die Aussagen der Antragsgegnerin in der Untersuchung "Das, was ich sage, muss ich sagen, ansonsten werden Leute abgeknallt. So.", wobei sie diese Aussage dahingehend relativierte, als dass sie erklärte, dass sicher nicht sie, sondern Drittpersonen "jemanden abknallen würden." (D1/5/11/4 F/A 14). Insge- samt ist mit zunehmender Chronifizierung und Intensivierung ihres Krankheitsbil- des eine deliktische Aggravationstendenz festzustellen sowie eine starke Zunahme der Delinquenz. Aufgrund der von der Antragsgegnerin wahnhaft erlebten Bedro- hungsszenarien ist – wie auch vom Gutachter ausgeführt – davon auszugehen, dass sich diese Tendenzen ohne geeignete Behandlung weiter verfestigen und es in Zukunft nebst erneuter Delinquenz auch wieder zu gefährlichen Situationen kommt. 3.6.9. In einer Gesamtbetrachtung kann festgehalten werden, dass es sich bei der beantragten stationären Massnahme um einen schweren Eingriff in die Persönlich-
keitsrechte der Antragsgegnerin handelt, wobei sich die von der Antragsgegnerin begangenen Straftaten im unteren Bereich der möglichen Anlasstaten bewegen und bisher eine moderate Gefährdung für die physische Integrität anderer Perso- nen von der Antragsgegnerin ausging. Gleichzeitig muss jedoch festgehalten wer- den, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Krankheit einem wahnhaften Erleben ausgesetzt ist, welches sie ohne geeignete Behandlung nicht mehr kontrollieren kann. Die Antragsgegnerin legte in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag, welches aufgrund der hohen Frequenz der Delikte einschneidende Auswirkungen auf die Geschädigten zeigte. Die vorliegend und auch schon in der Vergangenheit zu beurteilenden Taten sind Ausdruck massiven Stalkings. Auch wenn das Verhal- ten der Antragsgegnerin – in den meisten Fällen – keine direkte physische Gefähr- dung von Drittpersonen bedeutete, darf die enorme psychische Belastung, welche das Verhalten der Antragsgegnerin bei den Geschädigten hervorruft, auf keinen Fall bagatellisiert werden. So schilderte die Geschädigte G._____ eingehend, wie sie sich aufgrund des Stalkings durch die Antragsgegnerin verfolgt und eingeengt gefühlt und schliesslich körperliche Beschwerden wie Appetitlosigkeit und Schlaf- störungen entwickelt habe (D1/5/7 F/A 70 f.). Die psychische Unversehrtheit der Geschädigten wird durch die anhaltende Delinquenz der Antragsgegnerin schwer beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung liess sich die Antragsgegnerin auch nicht durch Massnahmen wie das Blockieren der Tele- fonnummer oder sogar den Wechsel des Wohnorts von weiterer Delinquenz abhal- ten. Gleich verhält es sich mit sämtlichen behördlich verfügten Ersatz- oder Gewalt- schutzmassnahmen, über welche sich die Antragsgegnerin immer wieder hinweg- setzte. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung sind damit keine milderen Mittel ersichtlich, um der von der Antragsgegnerin ausgehenden Gefahr zu begegnen. Wie bereits ausgeführt und von allen Parteien anerkannt, ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme mangels entsprechenden Erfolgs- aussichten vorliegend ebenfalls nicht möglich. Schliesslich wird sowohl aus dem Verhalten der Antragsgegnerin als auch aus den klaren Ausführungen des Gutach- ters deutlich, dass eine Senkung des Rückfallrisikos auf ein geringeres Niveau nur durch die umfassende und erfolgreiche Behandlung des bei der Antragsgegnerin vorliegenden Krankheitsbilds erreicht werden kann. Hierfür ist eine engmaschige
und intensive Betreuung der Antragsgegnerin nötig, die alternativlos im hochstruk- turierten und gesicherten klinischen Rahmen möglich ist. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig. Das Interesse am Schutz der Allgemeinheit wiegt unter den gegebenen Umständen höher als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der Antragsgegnerin. 3.7.Fazit Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachten von PD Dr. med. AB._____ gegeben sind. Es ist kein Grund ersichtlich, von den Ausführungen des Gutachters abzuweichen, weswegen von einer delikts- relevanten psychischen Störung der Antragsgegnerin auszugehen ist, welche er- folgsversprechend durch die beantragte Massnahme behandelt werden kann. Die Massnahme erweist sich als erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung der Antragsgegnerin in Zusammenhang stehenden Taten zu begeg- nen. Eine mildere Massnahme, die Aussicht auf Erfolg zeitigen würde, steht zurzeit nicht zur Verfügung. Der mit der anzuordnenden Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheit der Antragsgegnerin erscheint im Vergleich mit ihrer Behandlungs- bedürftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit und der Schwere weiterer Straftaten ver- hältnismässig. 4.Dauer der Massnahme 4.1.Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3; je m.H.). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der statio- nären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der
Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3). 4.2.Der Gutachter äussert sich in seinem Gutachten nicht näher zu der zu er- wartenden Behandlungsdauer (D1/11/6 S. 29 ff.). In Würdigung der konkreten Um- stände, der im Verhältnis zu möglichen Anlasstaten doch "relativen Geringfügigkeit" der von der Antragsgegnerin begangenen Taten, aber der jedoch deutlich erhöhten Rückfallgefahr für weitere gleichartige Delikte in Situationen, in denen die Antrags- gegnerin krankheitsbedingt eine Bedrohungssituation für sich und ihr naheste- hende Personen erlebt und versucht sich zur Wehr zu setzen, der grundsätzlich guten medikamentösen Behandelbarkeit von schizophrenen Erkrankungen bei ent- sprechender Verlässlichkeit der Antragsgegnerin, sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlich stabilen Lebensumstände der Antragsgegnerin ist eine Massnahme- dauer bzw. ein mit der stationären Behandlung verbundener Freiheitsentzug von zwei Jahren als verhältnismässig zu erachten. Mit entsprechender Kooperation der Antragsgegnerin könnte es in dieser Zeit gelingen, eine ausreichende Krankheits- einsicht herzustellen und eine Behandlung zu etablieren, um der Gefahr weiterer Delinquenz angemessen zu begegnen. Entsprechend ist eine stationäre therapeu- tische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Nachachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips einstweilen auf zwei Jahre zu begrenzen, wobei die Mass- nahme verlängert werden kann, wenn bei Ablauf der Massnahmedauer die Voraus- setzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). 4.3.Nach dem Gesagten ist eine auf die Dauer von 2 Jahren begrenzte Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. VIII. Sicherstellungen 1.Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel (lit. a), zur Si- cherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), zur Rückgabe an den Geschädigten (lit. c) oder
zwecks Einziehung (lit. d) beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder eines Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende- ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 276 Abs. 3 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten rich- tet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 StGB bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehän- digt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden. 2.Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die sichergestell- ten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen: 3.Der Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899) ist gemäss vorste- hend erstelltem Sachverhalt (vgl. vorstehend: E. IV./7.) deliktisch im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB und dementsprechend einzuziehen und der zuständigen La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung resp. Vernichtung zu überlassen. 4.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts- Nr. 86709673 lagernden Gegenstände, sind der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung zu überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991).
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. 2.Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 22 und BSK StPO-DO- MEISEN Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). 3.In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt. 4.Der amtliche Verteidiger der Antragsgegnerin beziffert mit Honorarnote vom 28. April 2025 seine Honorarforderung unter Abzug der bereits geleisteten Akonto- zahlung (CHF 4'913.35) auf CHF 6'439.75 (act. 30 Blatt 3). Hinzu kommt ein zu- sätzlicher Aufwand von CHF 1'844.10 (exkl. MwSt.) für die Hauptverhandlung, den Weg und die Nacharbeit. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit CHF 8'284.45 (inkl. Bar- auslagen ohne MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin (vgl. u.a. D1/14/14 [wobei im Jahr 2023 eine Ermessenseinschätzung des Steueramts er- folgte]; D1/5/6/2 F/A 3 ff.) und mit Blick auf die Gesamtumstände fällt die Gerichts- gebühr für das Gerichtsverfahren ausser Ansatz und die Kosten der Untersuchung
und des Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2.Vom Vorwurf des falschen Alarms bezüglich Dossier D2/2 sowie des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen bezüglich Dossier D2/4 wird die An- tragsgegnerin freigesprochen. 3.Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2022 (GG210265-L) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen. 4.Für die Antragsgegnerin wird eine auf die Dauer von 2 Jahren befristete sta- tionäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB (Behandlung der paranoiden Schizo- phrenie) angeordnet. Die erstandene Untersuchungshaft von 6 Tagen wird auf die stationäre Mass- nahme angerechnet.
5.Der folgende, sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86709673 lagernde Gegenstand wird eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899). 6.Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 86709673 lagernden Gegenstände werden der Antrags- gegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Ta- gen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple mit Hülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A018'372'786), Drucker/Scanner HP (Asservat-Nr. A018'372'800), Couvert Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Asservat-Nr. A018'372'811), 3 USB Datenträger (Asservat-Nr. A018'372'855), Datenträger Festplatte Verbatim "Backup" (Asservat-Nr. A018'372'866), Datenträger Festplatte Toshiba (Asservat-Nr. A018'372'991). 7.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF5'487.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF500.00 Auslagen Gericht, ZMG, BG Zürich (GT240035-L) CHF82.15 Auslagen CHF4'913.35 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1.; bereits ent- schädigt) CHF8'284.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1.; inkl. Baraus- lagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. 9.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Antrags- gegnerin (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-4, Untersuchungs- Nr. ... (übergeben); die Privatkläger 1 und 2 (als Gerichtsurkunde); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Antrags- gegnerin; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-4, Untersuchungs- Nr. ...; die Privatkläger 1 und 2, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (im Doppel und unter Beilage der Akten zur Einsicht mit Vermerk der Rechts- kraft sowie unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis Geschäfts-Nr. 86709673) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5 und 6; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Antrasgsgegnerin, unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffer 6, betreffend Herausgabefrist; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Halter-Nr. ...; in die Akten BGZ, G.Nr. GG210265-L.