Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250010-I/Mo/U02/as/mk Mitwirkend:Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin MLaw Gautschi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sommer Urteil vom 13. November 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2025 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 15 S. 4) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– Anrechnung der erstandenen Haft von 1 Tag Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 28 S. 1) Der Beschuldigte sei von der Anklage der qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG freizuspre- chen. Er sei wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe und Busse angemessen zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten sei ein angemessener Anteil an den Verfahrens- kosten zu überbinden. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auszurichten. 3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
Erwägungen: 1.Prozessuales 1.1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2025 (act. 15) ging am 31. März 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfü- gung vom 6. Mai 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 18). 1.2.Zur Hauptverhandlung vom 13. November 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde so- wie zahlreiche Zuschauer (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehän- digt (act. 30; Prot. S. 18). 1.3.Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Beru- fung gegen das Urteil vom 13. November 2025 (act. 32). 2.Sachverhalt 2.1.Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 15 S. 2 f.) vorge- worfenen Sachverhalt zwar nicht anerkannt (act. 3/3 F/A 13 f., Prot. S. 7), doch hat er diesen auch in durchaus relevanten Teilen eingestanden. So erklärte er, dass er am frühen Morgen des 5. Februar 2025 der Lenker des betreffenden Audi RS5, SG 1, war (act. 3/1 F/A 117, act. 3/2 F/A 8, Prot. S. 7). Sodann anerkannte der Beschuldigte auch im Grundsatz, dass er an jenem Morgen zu schnell gefah- ren sei (act. 3/1 F/A 86 und 89; act. 3/2 F/A 17 und 33; act. 3/3; Prot. S. 8 und 10; act. 28 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, wäh- rend der ersten Phase der in der Anklageschrift umschriebenen Fahrt geglaubt zu haben, er fahre [bereits] in einer 120 km/h-Zone, weshalb er zu schnell gefahren sei, um die 120 km/h (Prot. S. 8), anstatt der erlaubten 100 km/h. In der zweiten Phase der Fahrt sei er dann – wie er früher ausgeführt habe – nach seinem Ge- fühl etwa 160 km/h bis 170 km/h gefahren (Prot. S. 8). Er anerkenne die Ge-
schwindigkeitsüberschreitung aber nicht im angeklagten Umfang (Prot. S. 10). 2.2.Der Beschuldigte anerkannte demnach, dass er deutlich zu schnell gefah- ren sei, bestritt jedoch die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im genauen Umfang. Es wird daher zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorge- worfenen Geschwindigkeit von 129 km/h für die erste Phase bzw. von 204 km/h für die zweite Phase nachgewiesen werden kann. 2.3.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.4.Beweismittel 2.4.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeili-
chen Befragung (act. 3/1) bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft (act. 3/2 und act. 3/3) und dem Gericht (Prot. S. 7 ff.) insbesondere die Videoaufnahme der Nachfahrt durch eine Polizeipatrouille am Morgen des 5. Februar 2023, also der fraglichen Fahrt (act. 2/4/1) bzw. das in der Folge darauf gestützt verfasste Ge- schwindigkeitsgutachten des FOR (Forensisches Institut) Zürich (act. 5/3). 2.4.2. Die Verteidigung brachte vor, es bestünden Zweifel an der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen, denn es gebe Hinweise auf Manipulationen. So sei einer- seits der Anfang der Aufnahme entfernt und die ersten 25 Sekunden der Aufnah- mezeit seien geschnitten. Zudem sei die Aufnahme nach 55 Sekunden neu ge- startet worden. Es fehle an einer plausiblen Erklärung für den Neustart der Zeit- messung (act. 28 S. 5). 2.4.3. Dem Einwand der Verteidigung, es fehle an einer plausiblen Erklärung für die von ihr dargelegten "Schnitte" des Nachfahrvideos, ist zu widersprechen. Aus act. 2/4/1 ergibt sich zunächst einmal, dass die Nachfahrt der Polizei während über einer Minute aufgenommen wurde, wobei etwa nach 47 Sekunden die Warn- leuchte des Polizeifahrzeugs aktiviert wurde, woraufhin der Beschuldigte sein Fahrzeug abbremste. Nach insgesamt 1 Minute und 13 Sekunden überholte das Polizeifahrzeug den mittlerweile langsam fahrenden Beschuldigten, so dass die- ser aus dem Blickfeld der Frontkamera verschwindet, ehe es in der Rückspiegel- kamera wieder zu sehen ist. Während dieser Zeit ist die Fahrt des Beschuldigten lückenlos und ohne Unterbruch zu sehen. Es ist klarzustellen, dass die relevante Fahrt ohne Schnitte durchgehend auf Video festgehalten wurde. Nicht selbster- klärbar ist lediglich der im Video angezeigte Zeitablauf, also die in der Fusszeile laufende Uhr. Diese Zeit beginnt bei 25 Sekunden und springt nach 55 Sekunden retour auf 0. Lediglich die angegebene Zeit macht einen Sprung; in der Videoauf- zeichnung selber gibt es wie ausgeführt keinen Schnitt. Dieser Vorgang ist indes- sen durch das Mail der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2025 nachvollziehbar begründet (act. 13/7), wobei diese Begründung noch während der Untersuchung auch an die Verteidigung übermittelt und kommentiert wurde (act. 13/8): Der Spei- cher des Programms SAT-SPEED G2, mit welchem die Aufzeichnungen der Nachfahrt erfolgte, verfüge über einen Ringspeicher, welcher jeweils die letzten
30 Sekunden speichere und danach fortlaufend überschreibe. Wenn sich etwas ereigne, müsse die Funktion "Permanent Rec" gedrückt werden. Vorliegend springe die Zeit von 55 Sekunden auf 0 zurück, in dem Moment, in welchem die Taste "Permanent Rec" gedrückt worden sei (act. 13/7). Diese Erläuterung der Kantonspolizei stellt sehr wohl eine plausible Erklärung dar, weshalb die Zeit wäh- rend der Aufnahme auf 0:00 zurück gesetzt wurde. Dieser "Zeitsprung" hat jedoch keine Entsprechung im Bild. Die Fahrt des Beschuldigten ist lückenlos zu sehen und es wird nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aus diesem "Zeit- sprung" ein Nachteil entstehen würde. Denn diese Sekundenangaben wurden für die Erstellung des Gutachtens nicht verwendet. 2.4.4. Ergänzend anzumerken ist, dass angesichts der eingeschränkten Kapazität des Ringspeichers auch nicht von einer Manipulation des Videos gesprochen wer- den kann, soweit es um den Zeitraum vor dem Start der Aufnahmen bzw. für den Zeitraum vor der gespeicherten Videoaufnahme geht. Die Aufnahme ist wie dar- gelegt zeitlich limitiert. 2.4.5. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass keinerlei Manipulationen am Vi- deo erkennbar sind; dieses zeigt den gesamten Zeitraum des angeklagten Verhal- tens des Beschuldigten ohne jegliche Unterbrechung. Dieses Video (act. 2/4/1) ist als Beweismittel zu verwenden und kann auch als Grundlage für die Erstellung ei- nes Geschwindigkeitsgutachtens dienen. 2.5.Erste Phase des Sachverhaltsvorhalts 2.5.1. Aus dem Gutachten ergibt sich für die erste Phase eine minimale Durch- schnittsgeschwindigkeit von 129 km/h (act. 5/3 S. 3). 2.5.2. Die Berechnung der Geschwindigkeit erfolgte in nachvollziehbarer Art und Weise, indem anhand einzelner Frames des Videos die Distanz der zurückgeleg- ten Strecke (unter Zuhilfenahme der gut erkennbaren Mittelstreifen) ins Verhältnis zur benötigen Zeit gesetzt werden. Aus einer derartigen Berechnung kann ohne Weiteres eine Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet werden – zurückgelegte Strecke in Meter geteilt durch benötigte Zeit in Sekunden, multipliziert mit 3.6 für
die Umrechnung in km/h –, welche im vorliegenden Fall 129 km/h betrug. Für diese gut nachvollziehbare Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit wurde lediglich Bezug auf das Bildmaterial sowie den Zeitablauf genommen, nicht aber auf die Sekundenangaben des Videos abgestellt. Das Gutachten ist nachvollzieh- bar begründet und beweist für die erste Phase eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 129 km/h, wie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten. 2.5.3. Diese Durchschnittsgeschwindigkeit entspricht im Übrigen auch in etwa der vom Beschuldigten anerkannten Geschwindigkeit. Dieser machte nämlich gel- tend, geglaubt zu haben, auf einer Strecke unterwegs zu sein, auf welcher eine Geschwindigkeit von 120 km/h erlaubt sein soll (act. 3/1 F/A 80; Prot. S. 8), wes- halb eine gefahren Geschwindigkeit von 129 km/h auch unter diesem Gesichts- punkt nachvollziehbar erscheint. 2.5.4. Im Ergebnis ist für die erste Phase des Sachverhaltsvorwurfs eine Ge- schwindigkeit von mindestens 129 km/h erstellt. 2.6.Zweite Phase des Sachverhaltsvorhalts 2.6.1. Aus dem Gutachten ergibt sich für die zweite Phase eine minimale Durch- schnittsgeschwindigkeit von 204 km/h (act. 5/3 S. 5). 2.6.2. Während dieser zweiten Phase war der Abstand zwischen dem Beschuldig- ten und dem nachfahrenden Polizeifahrzeug grösser als während der ersten Phase. Zudem war die Beleuchtung während dieser Phase schlechter, so dass die Mittelstreifen auf Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten vom Fahrzeug der nachfahrenden Polizei nicht mehr zu erkennen waren. Daher musste das Gutach- ten eine andere Berechnung durchführen. Es wurden der Abstand der Heckleuch- ten zu Beginn und am Ende einer bestimmten Zeitdauer verglichen (vorliegend von 00:39.940 Sekunden bis 00:47.580 Sekunden; act. 5/3 S. 4). Wenn sich der sichtbare Abstand zwischen den Heckleuchten vergrössert, muss sich das hinter- herfahrende Fahrzeug genähert, mithin eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren sein; wenn sich der Abstand verringert, würde das bedeuten, dass sich das vorfahrende Fahrzeug entfernte, mithin eine höhere Durchschnittsgeschwin-
digkeit fuhr. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs ist sehr genau bekannt (mit einer Fehlertoleranz von 1 %, act. 5/3 S. 4; vgl. act. 5/3 Bildanhang S. 6), weshalb aus dem Abstand der Heckleuten errechnet werden kann, welche Geschwindig- keit das vorfahrende Fahrzeug fährt. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar wurde auch bereits in der Vergangenheit gewählt, wie sich etwa aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2019, SB180263, E. II. 5.5-6, ergibt. Dort wurde dasselbe Vorgehen für die Erstellung einer unbekannten Ge- schwindigkeit gewählt. 2.6.3. Das oben geschilderte Vorgehen ergab, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen während der Messphase nicht verändert hat. Er betrug zu Beginn der Messtrecke 21 Pixel (act. 5/3 S. 4 i.V.m Bildanhang S. 4) und am Ende der Messstrecke wieder 21 Pixel (act. 5/3 S. 4 i.V.m. Bildanhang S. 5). Es zeigt sich mithin, dass beide Fahrzeuge dieselbe Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren sind. Da diese beim Polizeifahrzeug wie erläutert sehr genau bekannt ist und bei einem Unsicherheitsabzug von 1 % 204 km/h betrug (act. 5/3 S. 5), ist auch der Beschuldigte während der Messphase diese Durchschnittsgeschwindig- keit gefahren. Es wird durch das Gutachtennachvollziehbar dargelegt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mindestens 204 km/h betrug. 2.6.4. Soweit die Verteidigung beantragte, es seien weitergehende Toleranzab- züge vorzunehmen (act. 28 S. 8 f.), kann auf den bereits erwähnten Entscheid bzw. dessen Erwägung II. 5.3 verwiesen werden. Die Weisungen des Bundesam- tes für Strassen, ASTRA (Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008) finden bei einer gutachterlichen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung [mittels mathe- matisch-technischer Berechnungsmethode] keine Anwendung. Entsprechendes ergibt sich auch aus Ziffer 21 Abs. 3 und Abs. 4 der ASTRA-Weisungen: '[...] Un- berührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindig- keit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhand- lungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berück- sichtigenden Sicherheitsabzüge sind abschliessend, d.h. die nachträgliche zu-
sätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zu- lässig' (Urteil OGer ZH vom 22. Januar 2029, E. II 5.2 mit Hinweis auf BGE 6B_921/2014 E. 1.3.3. sowie Art. 7 VSKV-ASTRA bzw. die Weisungen über die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr, Ziff. 21, S. 11). Es ist mithin kein zusätzlicher Toleranzabzug vorzunehmen. Immerhin ist klarzustellen, dass bei der Berechnung der Geschwindigkeit zuguns- ten des Beschuldigten auf ganze km/h abgerundet wird (act. 5/3 S. 3) und dass bei der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs eine Unsicherheit von 1 % berück- sichtigt wurde. Schliesslich wurde auch eine Durchschnittsgeschwindigkeit errech- net, wobei der Anklagevorwurf sich auf diese Durchschnittsgeschwindigkeit be- schränkt. Diese stellt die minimal gefahrene Geschwindigkeit dar, ausgehend von einer Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit; ohne jede Beschleunigung oder Ver- langsamung. Auch diese Betrachtungsweise erfolgte zugunsten des Beschuldig- ten, denn bei einer nicht exakt gleich bleibenden Geschwindigkeit während dieser immerhin rund 8 Sekunden wäre die Höchstgeschwindigkeit zwingend höher als die wie dargelegt ermittelte und dem Beschuldigten vorgeworfene Durchschnitts- geschwindigkeit. Die Einwände des Beschuldigten, es seien zusätzliche Toleranz- abzüge vorzunehmen, sind nicht zu hören. 2.6.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch die Berechnung der Geschwindig- keit für die zweite Phase des Sachverhaltsvorwurfs durch das Gutachten schlüs- sig und nachvollziehbar dargelegt und erstellt ist; namentlich eine Geschwindig- keit von mindestens 204 km/h. 2.7.Subjektiver Sachverhalt 2.7.1. Der Beschuldigte brachte vor, er habe sich durch das hinter ihm fahrende [zivile Polizei-]Fahrzeug bedrängt gefühlt (act. 3/1 F/A 80 und F/A 88, act. 3/2 F/A 8 und F/A 33, Prot. S. 8 und S. 12). Er sei aus diesem Grund zu schnell ge- fahren. Seine Absicht sei es gewesen, "davon zu kommen und dann wieder auf die angegebene Geschwindigkeit zu verlangsamen" (act. 3/2 F/A 33). 2.7.2. Selbst wenn das nachfahrende Polizeifahrzeug dicht aufgefahren sein sollte, liesse das die vom Beschuldigten gezeigte diesem geschilderte Reaktion
nicht nachvollziehbar erklären. Wohl folgte das Polizeifahrzeug demjenigen des Beschuldigten, wozu es beschleunigen musste, doch ist im Video klar erkennbar, dass sich der Abstand deutlich vergrösserte, zumindest beim Beginn der 120- km/h Zone (act. 2/4/1, ab 00:14 s Laufzeit des Videos). Es bestand keinerlei An- lass zu glauben, das von der Polizei gefahrene Fahrzeug werde zum Beschuldig- ten aufschliessen oder diesen bedrängen. Das Polizeifahrzeug beschleunigte zwar ebenfalls erheblich, blieb aber deutlich zurück. Sodann brachte der Beschul- digte auch nicht vor, dass der Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs mittels Licht- hupe oder ähnlichem Zeichen gegeben haben soll. Das gesamte Video dauert bis zum Einschalten des Blaulichts 46 Sekunden, wobei der Beschuldigte nach der Wegfahrt vom Polizeifahrzeug nach 14 Sekunden stark beschleunigte während dieser über 30 Sekunden deutlich davon fuhr. Die beiden involvierten Fahrzeuge fuhren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr nah aufeinander, geschweige denn di- rekt hintereinander. Die Fahrzeuge hatten den Umständen angepasste Abstände und es kam weder zu Parallelfahrten noch zu drängendem Aufsitzen oder Aus- bremsen. Es gab keinerlei Anzeichen für irgendwelche Provokationen. Die Nach- fahrt der Polizei zu Beginn des Videos, welche noch in relativ dichtem Verkehr er- folgte, konnte den Beschuldigten unmöglich derart beunruhigt haben, dass er sich deshalb gezwungen gesehen hätte, über 200 km/h schnell zu fahren, um das hin- ter ihm fahrende Fahrzeug abzuhängen. Selbst wenn das zivile Polizeifahrzeug bereits während längerer Zeit hinter demjenigen des Beschuldigten gefahren sein sollte – wie dieser vorbrachte (Prot. S. 8, S. 12 und S. 14) –, so rechtfertigte dies in keiner Art und Weise die vom Beschuldigten in der Folge gefahrene Geschwin- digkeit. Vielmehr entschied sich der Beschuldigte aus freien Stücken, derart schnell zu fahren. Schliesslich bremste der Beschuldigte seine Fahrt auch erst in jenem Moment merklich ab, als die Warnleuchte der Polizei betätigt wurde. Bei der Darstellung des Beschuldigten, er habe derart beschleunigt, weil er sich be- drängt gefühlt habe, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, welche sich durch keine weiteren objektiv erkennbaren Umstände stützen liesse und welche nicht zu hören ist. 2.7.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ernsthafte Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschuldigten bestünden, sollte er wegen einer Nachfahrt eines Fahrzeugs
auf dem Nordring um Zürich dazu veranlasst werden, in Panik zu geraten und sein Fahrzeug auf über 200 km/h zu beschleunigen, um sich von dem Fahrzeug zu entfernen. Am einfachsten und auch üblich wäre es gewesen, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, um das hinter sich fahrende Fahrzeug vorbei zu lassen. Der Beschuldigte machte dies aber nicht, sondern fuhr, wie im Video deutlich zu erkennen ist, bis zur Anhaltung durchgehend auf der linken Spur mit hoher Ge- schwindigkeit. 2.7.4. Im Ergebnis ist zum subjektiven Sachverhalt festzuhalten, dass der Be- schuldigte bewusst zu schnell fuhr. Dass er dabei die exakte Geschwindigkeit un- terschätzte und nicht auf den Tachometer schaute (act. 3/1 F/A 89, Prot. S. 11), vermag nichts an seinem Bewusstsein zu ändern, zu schnell zu fahren und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 204 km/h in Kauf zu nehmen. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug bewusst auf eine zu hohe Geschwindigkeit beschleunigte, erstellt 2.8.Als Fazit zur Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannte, am frühen Morgen des 5. Februar 2023 der Fahrer des Audi RS5 mit dem Autokennzeichen SG 1 gewesen zu sein. Die dem Beschuldigten vorgewor- fene Geschwindigkeit, welcher er dabei gefahren sein soll, ist wie dargelegt er- stellt; sowohl für die erste Phase mit 129 km/h wie auch für die zweite Phase mit 204 km/h. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nur aus dem Grund sein Fahrzeug derart beschleunigt, weil er sich bedrängt gefühlt habe, erweist sich als blosse Schutzbehauptung, welche nicht zu hören ist. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift (act. 15 S. 2 f.) auszugehen. 3.Rechtliche Würdigung 3.1.Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 15 S. 3 i.V.m. act. 27 S. 1). Der Beschuldigte machte geltend, er sei nur wegen grober Verlet-
zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (act. 28 S. 1). Darüber hinaus wäre nach An- sicht des Beschuldigten, sollte es zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kommen, Art. 90 Abs. 3 ter SVG anwendbar (act. 28 S. 5). Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Straftatbestände der Beschuldigte durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt erfüllt hat. 3.2.Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Ren- nen mit Motorfahrzeugen. Dabei liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG eine be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter ande- rem vor, wenn diese um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstge- schwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. 3.3.Beim vorliegend zu beurteilenden erstellen Sachverhalt gemäss Anklage- schrift fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h und überschritt damit die an jener Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mehr als 80 km/h. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch den subjektiven Tatbestand erfüllte der Beschuldigte, wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde. 3.4.Die Verteidigung brachte vor, dass die seit der Tat erfolgte Gesetzesrevi- sion mit der neu eingeführten Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG zu berück- sichtigen sei (act. 28 S. 5). Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, dass eine et- waige Anwendung dieser neuen Bestimmung vorliegend überhaupt keine Rolle spiele, da klar sei, dass die Strafe [gemäss nachfolgend durchzuführender Straf- zumessung] für das Verhalten des Beschuldigten mit einer Strafe von über 12 Mo- naten zu bestrafen sei (act. 27 S. 4). 3.5.Am 1. Oktober 2023 traten die neuen Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter SVG in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.6.Gemäss Absatz 3 ter von Art. 90 SVG kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letz- ten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Stras- senverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verlet- zung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Erweiterungen des Strafrah- mens nach unten stellt gegenüber Art. 90 Abs. 3 SVG – gemäss welchem die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr darstellt – ohne Zweifel das mil- dere Recht dar, weshalb deren Anwendung zu prüfen ist. 3.7.Der Beschuldigte erfüllte die Voraussetzung gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG, wurde er doch noch nie wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verlet- zung oder Tötung anderer verurteilt (act. 20). Es ist nicht so, dass es sich bei Art. 90 Abs. 3 ter SVG um eine Ausnahmebestimmung handeln würde. Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Botschaft zur Än- derung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021 (BBl 2021 3026). Im Gegenteil wird in jener Botschaft lediglich festgehalten, dass es keine Mindest- freiheitstrafe mehr gebe, sondern nur noch eine Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe (BBl 2021 3026 S. 75). Es zeigt sich demnach, dass Art. 90 Abs. 3 ter SVG nicht bloss im Ausnahmefall, sondern immer dann zur Anwendung kommt, wenn die darin beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Und dies ist hier der Fall, wurde der Beschuldigte doch noch nie, insbesondere nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt. 3.8.Vorliegend ist zu prüfen ob das Alter des Beschuldigten, welcher im Tat- zeitpunkt 18-jährig und erst seit rund 6 Monaten in Besitz eines Führerausweises der Kategorie B war (act. 3/1 F 105), einen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG hat. Gemäss Urteil des Bundesgerichts kommt es bei Beur-
teilung der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil des Bundesge- richts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 mit Verweis auf BGE 6B_1372/2023). Der- artiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materi- alien. Auch eine allenfalls relevante Jugendstrafrechtsvorstrafe (6B_1372/2023, E. 2.6), ist nicht erkennbar (act. 11/2, act. 20, act. 3/2 F/A 43). Es ist angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkennbar, weshalb Art. 90 Abs. 3 ter SVG vorliegend nicht zur Anwendung kommen sollte. In Übereinstim- mung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verurteilung des Beschuldigten in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 ter SVG zu erfolgen. 3.9.Der Beschuldigte erfüllte durch seine Fahrt während der ersten Phase ge- mäss Anklageschrift, also durch erreichen einer Geschwindigkeit von 129 km/h in einer Zone mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, auch die Strafbe- stimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei diese Strafbestimmung eine weitaus ge- ringere Strafandrohung als diejenige von Absatz 3 desselben Artikels aufweist. Es ist vorliegend mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Geschwindigkeits- überschreitung des Beschuldigten als eine Tathandlung anzusehen sei. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (act. 27 S. 2), ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er nicht bewusst 29 km/h zu schnell gefah- ren ist im Bereich der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, ehe er sich nach der Aufhebung dieser Höchstgeschwindigkeit entschlossen haben soll, eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Der Beschuldigte beschleunigte vielmehr bereits in der ersten Phase, eher er in der zweiten Phase im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/ eine solche von 204 km/h er- reichte; er ist nur wegen einer einmaligen Geschwindigkeitsübertretung zu verur- teilen, wobei die schwerwiegenderen Strafbestimmungen gemäss Absatz 3 von Art. 90 SVG zur Anwendung kommen. 3.10. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tat- bestand einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG,
Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, da er die zulässige Höchstge- schwindigkeit um über 80 km/h überschritt, wobei der Bundesrat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen auf 120 km/h beschränkte. Darüber hin- aus kommt Art. 90 Abs. 3 ter SVG zur Anwendung, wobei diese Bestimmung den Strafrahmen und damit die nachfolgende Strafzumessung betrifft. 3.11. Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Beschuldigten begangenen Handlun- gen ist vorliegend nicht gegeben. Bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wurde erläutert, weshalb es sich bei der Darstellung des Beschuldigten, er habe sich bedrängt gefühlt, weshalb er dem hinter ihm fahrenden [zivilen Polizei-]Fahr- zeug habe davon fahren wollen, um eine unbeachtliche Schutzbehauptung han- delt. An dieser Stelle ist lediglich zu wiederholen, dass sich der Beschuldigte ohne Weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es sind keine Rechtferti- gungsgründe gegeben. Weiter sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.12. Dementsprechend ist der Beschuldigte im Ergebnis der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. 4.Strafzumessung 4.1.Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies aufgrund der Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Gelds- trafe bestraft wird. 4.2.Strafzumessung im engeren Sinn 4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-
kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 4.2.2. Tatkomponente 4.2.2.1. Zur objektiven Komponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte wäh- rend seiner Fahrt eine Höchstgeschwindigkeit von 205.4 km/h erreichte. Damit überschritt er die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, welche grundsätzlich mit einer Strafe von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, um lediglich 4 km/h. Dies stellt keine über- aus hohe Überschreitung dieser Grenze dar. Sodann fuhr der Beschuldigte nur während kurzer Zeit mit übersetzter Geschwindigkeit, wobei er dann nach Zei- chengebung der Polizei die Fahrt verlangsamte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass an jenem Abend gute Fahrbedingungen herrschten. Wohl war es Nacht bzw. früher Morgen, weshalb es dunkel war, doch war es tro- cken und es herrschte wenig Verkehr (so auch die Staatsanwaltschaft, act. 27 S. 3). Weiter beging der Beschuldigte diese Verkehrsregelverletzung in einem Be-
reich, für welchen die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h betrug. Dies ist insofern relevant, als dass eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG auch im Bereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr 80 km/h – also etwa auf einer zweispurigen Autobahn mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h – mit derselben Strafe bedroht ist. Aus dem Video (act. 2/4/1) ist er- kennbar, dass die zweite Phase der Geschwindigkeitsüberschreitung mit der we- sentlich höheren Geschwindigkeit ausschliesslich in einem Bereich erfolgte, in welchem die Autobahn durchgehend dreispurig ausgebaut ist. Der Beschuldigte überholte zwar auch in jener Phase Fahrzeuge; allerdings war das Verkehrsauf- kommen derart gering, dass bei Überholmanövern mit sehr hoher Geschwindig- keit zwischen dem Beschuldigten auf der linken und den überholten Fahrzeugen auf der rechten eine Spur Abstand war. Sodann ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere nochmals auszuführen, dass der Beschuldigte durch sein schnelles Fahren gemäss beiden Phasen der Anklageschrift lediglich eine Geschwindig- keitsübertretung beging, beschleunigte er doch durchgehend aus der ersten Phase im Bereich von Höchstgeschwindigkeit 100 km/h bis zum Erreichen der ge- fahrenen Höchstgeschwindigkeit von 204 km/h. Insgesamt erweist sich das Ver- halten des Beschuldigten im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG noch als wenig gravierend und es ist ge- stützt auf die geschilderten Umstände für die objektive Tatkomponente von einem Zwischenergebnis im untersten Drittel des Strafrahmens auszugehen. Wie darge- legt erstreckt sich dieser bis zu vier Jahren, das erste Drittel von Geldstrafe bis 16 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist als Zwischenergebnis von einer Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten auszugehen. 4.2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist darauf hinzuweisen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigt hätte zu schnell fahren sollen, er hatte offenbar keinen Grund zur Eile. Es ist indessen auch kein verschulden- serhöhendes Motiv zur schnellen Fahrt erkennbar, wie etwa ein Rennen oder der- artiges. Die subjektive Tatkomponente führt mithin nicht zu einer Veränderung des im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festgelegten Zwischenergebnisses von 10 Monaten Freiheitsstrafe.
4.2.3. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 4.2.3.1. Der Beschuldigte führte gegenüber den Untersuchungsbehörden aus, er sein in C._____ geboren und in D._____ aufgewachsen. Er habe die Sekundar- schule absolviert und eine Lehre als Bankkaufmann bei der E._____ Bank ge- macht bzw. arbeite dort mittlerweile in einer 50%-Stellung und studiere zudem noch an der F._____. Er sei ledig und habe keine Kinder und verbringe seine Zeit mit Fussballtraining, Studium und Arbeit (act. 3/2 F/A 44 ff., Prot. S. 5 und 7). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. 4.2.3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist weder Einträge im Strafre- gister noch im ADMAS auf (act. 11/2, act. 11/7-8, act. 20), was zu erwarten sein sollte und ebenfalls als neutral zu werten ist. 4.2.3.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte. Wohl anerkannte er den Sachverhalt in grossen Teilen, doch handelte es sich in diesem Punkte jeweils um solche, welche angesichts der Verhaftung direkt im Anschluss an die Tat kaum zu leugnen waren (Fahrereigen- schaft und grundsätzliches Übertreten der vorschriftsgemäss Höchstgeschwindig- keit). Eine Reduktion des hat dieses Teilgeständnis nicht zur Folge. Weiter zeigte der Beschuldigte zwar eine gewisse Reue; allerdings blieb dem Gericht der Ein- druck haften, dass der Beschuldigte keine echte Reue zeigte, sondern dass der Beschuldigte eher bereut, beim Vorfall vom 5. Februar 2023 mit übersetzter Ge- schwindigkeit gefahren zu sein, weil er danach auf den Führerausweis verzichten musste. Auch die verkehrspsychologischen Gutachten (act. 24/1-2) sind nicht ge- eignet, dem Beschuldigten eine echte Reue zu attestieren, welche eine verschul- densminderndes Nachtatverhalten darstellen würde. Im Verkehrspsychologischen Fahreignungsgutachten vom 20. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten die Fahreig- nung noch abgesprochen, da er noch nicht genügend in der Lage gewesen sei, sich offen, objektiv und selbstkritisch mit seiner Verkehrsvorgeschichte und den
damit verbundenen persönlichen Verhaltensmotiven auseinanderzusetzen (act. 24/1 S. 12 f.). Im Verkehrspsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten dann zwar die Fahreignung attestiert, (act. 24/2 S. 12), doch wurde auf seine unterdurchschnittliche unkritische Selbstwahrnehmung ver- wiesen. Der Beschuldigte zeige eine erhöhte Gleichgültigkeit gegenüber negati- ven Verhaltenskonsequenzen (act. 24/2 S. 12). Immerhin absolvierte der Beschul- digte die für den Wiedererhalt des Fahrerlaubnis notwendigen Kurse und liess die erwähnten Gutachten erstellen. Indessen erfolgte dies offensichtlich im Bemühen ebendiese Fahrerlaubnis zurück zu erhalten und nicht im Sinne einer echten Reue oder Widergutmachung. Diese Nachtathandlungen haben keinen verschul- densmindernden Einfluss. Dementsprechend ist auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten als neutral zu werten. 4.2.4. Insgesamt erfolgt aufgrund der Täterkomponenten keine Anpassung der Strafe, weshalb eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen ist. 5.Vollzug 5.1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 5.2.In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah-
mens befindet. Des Weiteren ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 20). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 5.3.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 6.Verbindungsbusse 6.1.Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. 6.2.Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aussprechung einer Verbindungs- busse von Fr. 1'200.– (act. 27 S. 4). 6.3.Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die so- genannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BSK StGB I – SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 42 N 102), also dem Problem, dass gerade im Bereich der Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewisse gröbere Verstösse mit bedingten Geldstrafen bestraft werden, während für ähnliche, weniger grobe Ver- stösse unbedingte Bussen ausgesprochen werden. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145). 6.4.Vorliegend ist keine derartige Schnittstellenproblematik erkennbar. Der Be- schuldigte wird zwar zu einer bedingten Strafe verurteilt, allerdings eine Freiheits- strafe von doch immerhin 10 Monaten. Diese Strafe ist deutlich von einer beding- ten Geldstrafe zu unterscheiden, schliesslich wiegt der Freiheitsentzug einer Frei- heitsstrafe deutlich schwerer als die Androhung des Vollzugs einer Geldstrafe.
Dem Beschuldigte droht mitunter während der Probezeit der Vollzug einer emp- findlichen Strafe. Die zusätzliche Bestrafung durch eine Verbindungsbusse er- scheint nicht notwendig, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Es ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 7.Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Dem Beschuldigten ist ein Tag (act. 6/1) als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen. 8.Vernichtung der Spurenträger Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84620995 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2.Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung sei- ner Bemühungen und Barauslagen (act. 29) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die geringfügige Reduktion der Honorarnote ergibt sich aus dem Umstand, dass für den amtlichen Verteidiger gemäss Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (S. 18 f.) für den Weg nur 1 Stunde zu berücksichtigen ist und da im Übrigen die Hauptverhandlung weniger Zeit in Anspruch nahm, als geschätzt. Weiter ist festzuhalten, dass dem vormaligen
amtlichen Verteidiger – Rechtsanwalt MLaw X2._____ – bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2023 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 937.85 (act. 8/6 i.V.m. act. 21) ausbezahlt wurde. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3 ter SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist). 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 84620995 gelagerten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 5.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6.Die weiteren Kosten betragen: Fr.2'410.– FOR, Gutachten Fr.2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 7.Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2023 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 937.85 (act. 8/6) ausbezahlt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Doppel (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründeter Entscheid an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Doppel, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 4 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Ad- ministrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen je gegen Empfangsbestätigung. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: lic. iur. Moser Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Sommer