Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240050-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Seebacher und Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Gloor Urteil vom 27. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2024 (act. D1/12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (act. D1/12 und act. 58, sinngemäss) 1.Es sei der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2.Es sei der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. 3.Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen. 4.Die entstandenen Haft sei anzurechnen. 5.Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 6.Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 7.Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. 8.Es seien die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO und die Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) sowie die Verpflichtung des Beschuldigten innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Tel. 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu erscheinen, anzuordnen.
9.Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'265.–). Anträge der Verteidigung: (act. 60 S. 2, Prot. S. 43 sinngemäss) 1.Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 2.Der Beschuldigte sei wegen Fälschung von Ausweisen, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder, der Verletzung der Verkehrsre- geln und der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften schuldig zu sprechen. 3.Der Beschuldigte sei dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (abzüglich der zwei Tage entstandenen Haft) und einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen. 4.Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten sei nicht zu widerrufen. 5.Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 zu widerrufen und der Beschuldigte sei mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich der zwei Tage entstandenen Haft) und einer Busse von CHF 300.– zu be- strafen. 6.Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Ja- nuar 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzu- ziehen und zu vernichten. 7.Der Antrag auf Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils sei abzuweisen. 8.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten teilweise aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales A.Prozessgeschichte 1.Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: "Staatsanwaltschaft") mit Anklageschrift vom 20. März 2024 Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging mitsamt Untersuchungsakten am 27. März 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. D1/12). 2.Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 11. Juli 2024 vorgeladen. Dabei wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen angesetzt (act. 15). 3.Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 stellte der amtliche Verteidiger rechtzeitig die Beweisanträge, dass der Name der polizeilichen Scheinkäufer SK ..., VF... und allfälligen weiteren namentlich bekannt zu geben sei, sowie der Einsatzbericht von VF... zu edieren und zu den Akten zu nehmen sei. Eventualiter sei VF... "polizei- lich" zu befragen (act. 20 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Be- weisanträge auf Bekanntgabe der Namen der polizeilichen Scheinkäufer SK ..., VF... und allfälligen weiteren sowie auf Einholung des Einsatzberichts von VF... gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die entsprechenden Unterla- gen und Informationen dem Gericht einzureichen. Gleichzeitig wurden die Vorla- dungen zur Hauptverhandlung abgenommen (act. 23). 4.Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft den Einsatzbe- richt zur verdeckten Fahndung vom 21. März 2021 ein und gab die Personalien des verdeckten Fahnders bekannt. Die Staatsanwaltschaft hielt zudem fest, dass es sich beim polizeilichen Scheinkäufer SK... und verdeckten Fahnder VF... um die selbe Person handle (act. 25-27). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurden die Un-
terlagen dem Beschuldigten zugestellt, wobei die Identität des verdeckten Fahn- ders einstweilen noch unter Verschluss gehalten wurde (act. 28). 5.Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 22. August 2024 erneut Beweisan- träge und beantragte die Edition sämtlicher im Einsatzbericht zur verdeckten Fahn- dung erwähnten Chats. Zudem beantragte er, der Name des polizeilichen Schein- käufers SK ... / VF ... sei bekannt zu geben und dieser sei unter Teilnahmerecht des Beschuldigten zu befragen (act. 32 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurden sämtliche Beweisanträge gutgeheissen (act. 34). 6.Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte die Staatsanwaltschaft eine Fo- todokumentation zum Instagram-Chat zwischen C._____ (separates Verfahren) und dem verdeckten Fahnder ein (act. 39-40). 7.Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 stellte der Beschuldigte nochmals Bewei- santräge und beantragt die Edition der Rohdaten der Instagram- und Whatsapp- Chats zwischen dem Fahnder VP... und C._____ inklusive Bestätigung über deren Vollständigkeit und der Anordnung der verdeckten Fahndung sowie den Beizug der Akten des Verfahrens gegen C._____ (act. 42). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden die Beweisanträge mit Ausnahme des Aktenbeizugs gutgeheissen (act. 45). Die Staatsanwaltschaft reichte mit E-Mail vom 25. März 2025 die edierten Unterlagen – sofern vorhanden – ein (act. 56A-56C/1-5). 8.Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde neu zur Hauptverhandlung auf den 27. März 2025 vorgeladen. Ebenfalls zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde der Polizeibeamte D._____ zur Befragung als Zeuge (act. 43-44). 9.Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 12). Zu Beginn der Hauptverhandlung fand die Zeugeneinvernahme von D._____ statt (Prot. S. 14 ff.).
B.Prozessuales 1.Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 28. März 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung auf den 21. März 2023 als amtlicher Verteidiger bestellt. 2.Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung 2.1.Die Verteidigung stellte anlässlich der Hauptverhandlung erneut den Bewei- santrag, es seien die Akten des Verfahrens gegen C._____ beizuziehen (Prot. S. 40). Die Verteidigung verwies dabei auf frühere Begründungen und führt aus, dass sich mit einem Beizug weitergehende Hinweise zur verdeckten Fahndung er- geben würden. Insbesondere interessiere auch die Anklage sowie das Urteil von C.. 2.2.Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits, sie sehe keinen Grund für einen Beizug, da die Staatsanwaltschaft die vollständigen Akten zur verdeckten Fahn- dung eingereicht habe. Seitens der Staatsanwaltschaft sei alles mitgeteilt worden, was vorliege. Im anderen Verfahren gebe es keine weiteren Unterlagen, weshalb keine neuen Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten. Die Anklage gegen C. sei am Bezirksgericht Zürich eingereicht worden. Es sei jedoch noch nicht zu einem Urteil gekommen, da die Hauptverhandlung bei den Vorfragen habe ab- gebrochen werden müssen (Prot. S. 41 f.). 2.3.Mit Eingabe vom 25. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die polizeili- che Anordnung der verdeckten Fahndung vom 3. September 2022 (act. 56C/2) so- wie die Genehmigung der verdeckten Fahndung durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 (act. 56C/3) ein. Die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass für den Zeitraum zwischen der polizeilichen Anordnung vom September 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Genehmigung vom Januar 2023 weitere Anordnun- gen oder Genehmigungen vorlägen. Die Voraussetzungen der verdeckten Fahn- dung waren zudem bereits länger Thema im vorliegenden Verfahren, was aus den Beweisanträgen der Verteidigung hervorgeht. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass sich in den Akten zum Verfahren gegen C._____ weitere Unterlagen zur ver- deckten Fahndung befinden. Ein weiterer Erkenntnisgewinn ist daher aus einem Beizug nicht zu erwarten. Das Gericht hat seine Schlüsse gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zu fällen und heute zur Ur- teilsfällung zu schreiten. Auf die Frage der Verwertbarkeit der unterbreiteten Be- weismittel ist unter der Sachverhaltserstellung einzugehen. 3.Verjährung 3.1.Gemäss Art. 109 StGB tritt bei Übertretungen die Verjährung nach drei Jah- ren ein. Die Staatsanwaltschaft klagt die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes wegen Eigenkonsums an (Dossier 1). Sie führt dazu einen Delikts- zeitraum ab ca. Oktober 2021 bis 21. März 2023 auf. 3.2.Da es sich beim angeklagten Eigenkonsum von Betäubungsmitteln um eine Übertretung handelt, ist die dreijährige Verjährungsfrist von Amtes wegen zu be- rücksichtigen. Folglich sind sämtliche Handlungen vor dem 27. März 2022 verjährt und das Verfahren bezüglich dieses Zeitraums einzustellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A.Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschul- digte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Als Teilgehalt der Unschuldsvermu- tung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK
StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 75). Stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. B.Konkrete Sachverhaltserstellung 1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/12). 2.Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 2.1.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, sowohl bezüglich des Ver- kaufs des Kokains, als auch grundsätzlich bezüglich des Konsums. Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2023 anerkannte der Beschuldigte den Anklagevorwurf (act. D1/2/1 F/A 9). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 23. März 2023 und vom 9. August 2023 (act. D1/2/2 F/A 5, 18; act. D1/2/3 F/A 4 f.) sowie der Hauptverhandlung zeigte sich der Be- schuldigte geständig (Prot. S. 30). Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums macht der Beschuldigte hingegen geltend, er sei im angeklagte Zeitraum in Haft gewesen, wo er nicht konsumiert habe (Prot. S. 34 f.). 2.2.Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel 2.2.1. Standpunkte der Parteien 2.2.1.1 Gegen C._____ wurde eine verdeckte Fahndung angeordnet. Der Beschul- digte verkaufte das Kokain an ebendiesen verdeckten Fahnder, worauf er noch am Tatort verhaftet werden konnte. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, die verdeckte Fahndung sei nicht vorschriftgemäss angeordnet und durch- geführt worden. So sei nach der polizeilichen Anordnung mit Verfügung vom 3. September 2022 insbesondere keine rechtzeitige Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Auch die Mitteilung nach Beendigung der Massnahme sei unterblieben, womit C._____ die Beschwerdemöglichkeit genommen worden
sei (act. 60 S. 7). Die polizeilich angeordnete verdeckte Fahndung sei am 2. Okto- ber 2022 ausgelaufen. Mit Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 13. Januar 2023 hält die Verteidigung fest, dass es sich dabei um eine nachträgliche bzw. rückwirkende Genehmigung handle, was nicht zulässig sei. Zudem habe seitens der Polizei gar kein Antrag auf Verlängerung bestanden (Prot. S. 45). Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Antrag im Polizeirapport vom 7. Dezember 2022 genüge auf jeden Fall nicht. Bei der verdeckten Fahndung handle es sich um eine Zwangsmassnahme, die strengen formellen Regeln unter- liege. 2.2.1.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass im Zusammenhang mit der Anord- nung der verdeckten Fahndung seitens der Behörden nicht alles fehlerfrei gelaufen sei. Im Zeitraum zwischen Ende September 2022 und dem 26. Januar 2023 sei durch den verdeckten Fahnder in erster Linie Quellenpflege betrieben worden. Dies gehe aus dem Instagram-Chat hervor, aus welchem ein belangloses Hin und Her ersichtlich werde. Man habe sich über irgendwelche Damen unterhalten und Fotos von spärlich bekleideten Frauen hin und her geschickt. Ein Zusammenhang mit Drogenverkäufen sei allerdings nicht gegeben. Relevant für den Beschuldigten sei aber ohnehin in erster Linie das konkrete Vorkommnis im März 2023. Für diesen Zeitpunkt sei jedenfalls die verdeckte Fahndung bewilligt gewesen. Was C._____ gemacht habe, sei eine andere Frage (Prot. S. 48 ff.). 2.2.2. Würdigung 2.2.2.1 Eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt vor, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzu- klären versuchen. Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung werden verdeckte Fahnderinnen und Fahnder dabei nicht mit einer Legende im Sinne von Art. 285a StPO ausgestattet. Ihre wahre Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Ein- vernahmen offengelegt (Art. 298a Abs. 2 StPO). Verdeckte Fahnder legen ihre Identität oder Funktion nicht offen, bedienen sich bloss einfacher Lügen, indem sie beispielsweise über ihr Geschlecht, ihr Alter und ihren Wohnort unwahre Angaben machen oder in Chat-Räumen ein Pseudonym verwenden. Verdeckte Fahndung
erfolgt sodann – im Gegensatz zur verdeckten Ermittlung – im Rahmen kurzer Ein- sätze, wobei sich die Fahnder zurückhaltender verhalten und kein eigentlichen Ver- trauensverhältnis aufbauen (vgl. BBI 2012 5595 Ziff. 2.2.1). Soweit Polizeiangehö- rige damit ihre wahre Funktion nicht offenlegen, sich dabei aber nicht falscher Ur- kunden bedienen, kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen, die Mass- nahme nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen dient, sind grundsätzlich die Regeln über die verdeckte Fahndung massgebend (BGE 143 IV 27 E. 2 ff.; BBI 2012 5610 Ziff. 1; HANSJAKOB, forumpoe- nale 4/2013, Die neuen Bestimmungen zu verdeckter Fahndung und Ermittlung, S. 214 ff.). 2.2.2.2 Im Gegensatz zur verdeckten Ermittlung muss eine verdeckte Fahndung nicht zwingend durch ein Gericht angeordnet werden. Im Ermittlungsverfahren kann auch die Polizei – selbständig – eine verdeckte Fahndung anordnen (Art. 298b Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 298b StPO keine Formvorschriften enthält, muss die Anordnung in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 76 StPO schrift- lich verfügt werden. Die Anordnung hat zu umschreiben, welcher Verdacht Aus- gangspunkt der Ermittlungen ist und worauf der Verdacht beruht, welcher Sachver- halt und welche mutmasslichen Straftatbestände durch die verdeckte Fahndung aufgeklärt werden sollen. Im Weiteren ist zu bestimmen, wer als verdeckter Fahn- der eingesetzt werden soll, und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Per- sonen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion belehrt werden. 2.2.2.3 Vorliegend ordnete die Polizei mit Verfügung vom 3. September 2022 die verdeckte Fahndung an (act. 56C/2). Ob zu diesem Zeitpunkt, wie von der Vertei- digung in den Raum gestellt (act. 60 S. 6), ein genügender Anfangsverdacht vorlag, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen zwar offenbleiben, scheint aber sehr fraglich. 2.2.2.4 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwalt- schaft (Art. 298b Abs. 2 StPO). Die von der Polizei mit Verfügung vom 3. Septem-
ber 2022 angeordnete verdeckte Fahndung hätte somit spätestens am 3. Oktober 2022 durch Genehmigung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden müssen. 2.2.2.5 Die Staatsanwaltschaft reicht eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl ins Recht, welche vom 13. Januar 2023 datiert und festhält, dass die am 3. September 2022 durch die Stadtpolizei Zürich verfügte verdeckte Fahndung ge- nehmigt und einstweilen bis zum 30. April 2023 fortgesetzt werde (act. 56C/3). Da- mit genehmigt die Staatsanwalt Zürich-Sihl rückwirkend die Anfang Oktober 2022 ausgelaufene polizeiliche verdeckte Fahndung. Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt die Weiterführung der verdeckten Fahndung da- mit, dass der Fahnder in dieser Zeit lediglich 'Quellenpflege' betrieben habe. Man habe sich belanglos hin und her geschrieben und sich gegenseitig Fotos von leicht bekleideten Frauen geschickt (Prot. S. 48). Bei Betrachtung des Chat-Verlaufs ent- steht jedoch der Eindruck, dass der verdeckte Fahnder mehr als nur Quellenpflege betrieb. Zunächst kann festgehalten werden, dass die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Fotos der Frauen noch im September 2022, und damit während der an- geordneten polizeilichen verdeckten Fahndung, verschickt wurden (act. 40 S. 9 f.). In der Zeit zwischen Oktober 2022 und Januar 2023 belief sich die Korrespondenz zwischen dem Fahnder und C._____ auf wenige Nachrichten. Allerdings meldete sich der verdeckte Fahnder am 11. November 2022 bei C._____ und fragte nach der Nummer seines Kollegen. Er brauche wieder einmal etwas. Nachdem C._____ schrieb, er solle sagen, wie viel er brauche, er sei gerade bei seinem Nachbarn, schrieb der verdeckte Fahnder "glich wie ledscht mal zum probiere" (act. 40 S. 22). Bei dieser Kommunikation handelt es sich eindeutig nicht um Quellenpflege, son- dern um den Versuch, ein Drogengeschäft abzuschliessen. 2.2.2.6 Ob die sogenannte Quellenpflege ohne bestehende Anordnung überhaupt zulässig wäre, erscheint angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in die Persön- lichkeitssphäre der betroffenen Person ohnehin fraglich. Zudem ist festzuhalten, dass die verdeckte Fahndung eben nicht darauf abzielen darf, ein Vertrauensver- hältnis zur Zielperson herzustellen. Dies ist Ziel der verdeckten Ermittlung, welche im Unterschied zur verdeckten Fahndung die Genehmigung des Zwangsmassnah- mengerichts voraussetzt. So hat die Staatsanwaltschaft bei der Genehmigung der
polizeilich angeordneten verdeckten Fahndung nebst der Prüfung der übrigen Vor- aussetzung auch zu prüfen, ob in der Zwischenzeit nicht ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, welches die verdeckte Ermittlung nahelegen würde. Die ver- deckte Fahndung ist zudem auf kurze Einsätze zu beschränken; verdeckte Fahn- dungen, welche länger als einen Monat dauern, müssen die Ausnahme bleiben (BGE 143 IV 27 E. 2.4; BSK StPO-KNODEL, a.a.O. Art. 298b N 10). Der Chat-Verlauf zwischen dem verdeckten Fahnder und C._____ erstreckt sich über mehrere Monate. Zudem geht es in den Nachrichten nicht nur um den Kauf von Kokain. Der Fahnder und C._____ unterhalten sich ebenfalls darüber, zusam- men an die Langstrasse in den Ausgang zu gehen. C._____ schlägt sodann auch vor, der Fahnder solle das Kokain zu ihm mitnehmen, man könne ein wenig auf der Play-station spielen und dann gemeinsam raus gehen. Weiter unterhalten sie sich über Frauen und darüber, ob der Fahnder C._____ auch eine [Frau] bringen könne (act. 40 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Kommunikation zwischen dem Fahnder und C._____ um eine eigentliche verdeckte Ermittlung gehandelt hatte, und zwar ohne dass sich ein Anfangstatverdacht zu erhärten vermochte. Zudem erfolgte der Ver- längerungsantrag bzw. die Genehmigung der verdeckten Fahndung viel zu spät und wurde dem Beschuldigten nicht korrekt mitgeteilt. Die verdeckte Fahndung wurde somit nicht korrekt eingeleitet, durchgeführt, aufgehoben und kommuniziert. 2.2.3. Folgen Bei der Verwertbarkeit von unrechtmässig erhobenen Beweisen ist zunächst zu un- terscheiden, ob eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde, was je nachdem zu einem relativen Verwertungsverbot oder zur Verwert- barkeit führt. Diese Abgrenzung geht auf die ständige Rechtsprechung des Bun- desgerichts zurück, wobei die entsprechende Differenzierung einzelfallorientiert zu erfolgen hat. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ord- nungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 141 N 67 und dort zitierte Rechtsprechung). Dass Zwangsmassnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Achtung der entsprechenden Anordnungsmodalitäten angeordnet werden können, dient zweifellos dem Schutz des Beschuldigten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Per- son das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Mit der verdeckten Fahndung wird in dieses Recht des Schut- zes der Privatsphäre eingegriffen. Die Verfahrensvorschriften zur verdeckten Fahn- dung, gegen welche vorliegend verstossen wurde, dienen damit vorrangig dem Schutz des Beschuldigten. Es handelt sich mithin um Gültigkeitsvorschriften. Da vorliegend eine Gültigkeitsvorschrift verletzt ist, führt dies in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO zu einem Verwertungsverbot, zumal keine schwere Straftat (wie Mord etc.) betroffen ist, sondern der qualifizierte Fall von Art. 19 Ziff. 2 BetmG angesichts von 27 g reinem Kokain ohnehin nur knapp erreicht wäre. Als Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbots dürfen auch diejenigen Beweise nicht vom Gericht berücksichtigt werden, die ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären (Art. 141 Abs. 4 StPO; fruit of the poisonous tree). In casu sind keine Beweise ersichtlich, die nicht auf der unverwertbaren Überwachung be- ruhen würden (inkl. das Geständnis des Beschuldigten). Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass im gesamten Dossier 1 keinerlei verwertbare Beweise vor- liegen, und zwar weder für die angeklagten Verbrechen, noch für die Übertretung. Aus rechtsstaatlichen Gründen hat somit ein Freispruch zu erfolgen. 3.Fälschung von Ausweisen/Fahren ohne Berechtigung (Dossier 2) Der Beschuldigte ist, was diese Deliktsvorwürfe angeht, geständig (zuletzt Prot. S. 36) und die Verteidigung akzeptiert eine entsprechende Verurteilung (act. 60 S. 12). Der vorgeworfene Sachverhalt und das Geständnis decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann.
Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich korrekt; es ist lediglich eine unbedeutende Anpassung vorzunehmen: Dass sich der Beschul- digte mit dem Führerausweis einer anderen Person auswies, fällt nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss 252 StGB, sondern unter den Spezialstraftatbestand gemäss Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), der in casu als lex specialis vorgeht. 4.Dossier 3 Der Beschuldigte ist auch bezüglich der Vorwürfe in Dossier 3 grundsätzlich ge- ständig (Prot. S. 37) und die Verteidigung akzeptiert eine Verurteilung gemäss An- klage (act. 60 S. 12). In sachverhaltlicher Hinsicht wandte der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung indes ein, er sei mit dem E-Trottinett nicht auf dem Trottoir gefahren (Prot. S. 37), anerkannte aber auch, dass er sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnere (Prot. S. 38 unten). Es kann vorliegend ohne Weiteres auf die früheren, begründe- ten und tatzeitnäheren Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund hohen Verkehrsaufkommens auf dem Trottoir gefahren sei, abgestellt werden (act. D1/2/4 F/A 18). Damit ist der Sachverhalt vollumfänglich erstellt. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft – mit einer Ausnahme betreffend die Übertretung kommunaler Vorschriften (s. sogleich) – zu und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Bei der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge erübrigt sich zudem ein Verweis auf Art. 176 Abs. 2 VTS, welche Bestimmung sich ausdrü- cklich nur auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bezieht. Für die vorliegende Widerhandlung des Beschuldigten mit einem Elektromotor ist der Verweis auf Art. 51 Abs. 1 VTS korrekt und ausreichend. Der Beschuldigte ist daher des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG,
des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge i.S.v. Art. 219 Abs. 2 lit. b VTS i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VTS. schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeklagten Übertretung von Art. 3 (recte vermutlich: Art. 4) der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) ist der angeklagte Sachverhalt zwar durch das Geständnis des Beschuldigten erstellt (Prot. S. 38), doch hat ein Freispruch aus rechtlichen Gründen zu erfolgen: Einer- seits hält eine Bestrafung gemäss APV nicht vor der in casu vorgehenden Bestim- mung des Art. 206 StPO stand, die keine entsprechende Strafandrohung, sondern lediglich eine obrigkeitliche Vorführung der säumigen Person vorsieht und das Vor- ladungswesen im Vorverfahren abschliessend regelt; zudem umschreibt die An- klage nicht, ob, wann, wie und mit welchen Säumnisandrohungen der Beschuldigte überhaupt vorgeladen worden wäre. III. Sanktion A.Widerruf 1.Begeht der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Be-
schuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit ande- ren Worten ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden muss oder eine günstige Legalprognose gestellt werden kann, beurteilt sich anhand der gesamten Um- stände, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen und der Höhe der neu auszu- fällenden Strafe (BGE 134 IV 140 E. 4). Das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 2.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 9 Mo- nate bedingt und 9 Monate unbedingt ausgesprochen wurden. Die Probezeit des bedingten Teils wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte delinquierte gleich mehrfach in dieser Probezeit (Dossier 2 und Dossier 3), wobei er sich insbesondere diverser, teilweise einschlägiger Vergehen schuldig machte. Zudem hatte er sich bereits am 6. September 2021, mithin während der nämlichen Probezeit, teilweise einschlägig strafbar gemacht und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. September 2021 des Fahrens trotz Entzugs des Führeraus- weises sowie der Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz schul- dig gesprochen, wobei die Staatsanwaltschaft auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs gemäss Urteil vom 12. Mai 2021 verzichtete (act. D1/8/1 S. 5 und 6). Dem Beschuldigten ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen und fortwährender und einschlägiger Delinquenz klar eine negative Legalprognose zu stellen (s. unten auch "Vollzug"). Die bedingt ausgesprochene Strafe ist daher zu widerrufen.
B.Strafe 1.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.Als schwerstes Delikt erweist sich vorliegend das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, das einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren aufweist. Die Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft Zürich legen für Wiederholungstäter eine Minimalstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe beim Führen eines Personenautos trotz Entzugs des Fahrausweises bzw. sogar von 90 Tagessätzen bei Lastwagen nahe. 3.Eine blosse Geldstrafe kommt bei diesem Vergehen und den anderen Ver- gehen gemäss SVG angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und mehrerer einschlägiger Vorstrafen nicht mehr in Frage, zumal ihn weder eine unbedingte Geldstrafe noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach der Verurteilung von 12. Mai 2021 vor weiterer Straffälligkeit abhielten. Dem Beschuldigten kann für das Verge- hen gemäss Dossier 2 kein leichtes Verschulden mehr zuerkannt werden, hat er zwar doch keine sehr lange Fahrt ohne Führerausweis zurückgelegt, doch wurde er nur durch eine Kontrolle der Polizei gestoppt. Über den Führerausweis verfügte er zudem schon seit vielen Jahren nicht mehr und war er ihm sogar auf unbe- stimmte Zeit entzogen. Eine Notlage, wie der Beschuldigte selber glauben machen will (vgl. Prot. S. 36) ist nicht ersichtlich. In subjektiver Hinsicht erscheint der Be- schuldigte vielmehr qualifiziert uneinsichtig. Als Einsatzstrafe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. 4.Dass der Beschuldigte bei der obgenannten Fahrt trotz Entzugs des Führer- ausweises einen auf eine andere Person lautenden Ausweis gezeigt hat, kann hin- gegen noch als Kurzschlusshandlung betrachtet und somit von einem leichten Ver- schulden gesprochen werden; obwohl auch dieser Straftatbestand einen oberen
Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist, kann dafür asperiert eine milde Bestrafung von lediglich einem Monat Freiheitsstrafe hinzugerechnet werden. 5.Ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu belegen ist das Vergehen gemäss Dossier 3, nämlich das Fahren ohne Haftpflichtversicherung. Da der Beschuldigte auch dieses Delikt vorsätzlich, aber immerhin "nur" mit einem E-Trottinett begangen hat, recht- fertigt sich eine weitere, aber milde Asperation um einen Monat Freiheitsstrafe. Ins- gesamt resultiert somit für die Vergehen, die zu einem Schuldspruch führen, eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. 6.Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIM- GARTNER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 2 und 3 grundsätzlich geständig ist, was sich zwar strafmindernd auswirkt, aber angesichts der Flagranz auch auf der Hand lag. Demgegenüber stehen die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten (act. D1/8/1), die auf eine renitente Uneinsichtigkeit schliessen lassen und sich stark straferhöhend auswirken, genau so wie das Delinquieren während laufendem Verfahren. Dass der Beschuldigte auch während laufender Probezeit mehrfach straffällig wurde, führt wie oben beschrieben einerseits zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs, anderseits darf es laut einem aktuellen Entscheid des Bun- desgerichts vom 10. Februar 2025 auch als eigenständiges Strafzumessungskrite- rium straferhöhend gewertet werden, ohne dass dies eine Verletzung des Doppel- verwertungsverbotes oder des Grundsatzes "ne bis in idem" darstellen würde (BGer 6b_419/2024). Weitere Zumessungsgründe sind unter der Täterkomponente nicht ersichtlich; insbesondere erweist sich das Leben des Beschuldigten als zu- messungsneutral, auch wenn er nun eine neue Stelle angetreten hat. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die strafmindernden bei weitem, so dass die Einsatzstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen ist. Gesamthaft resul- tiert somit für die heute neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten.
7.Angesichts Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen Vollzug des beding- ten Teils der Strafe vom 12. Mai 2021 (vgl. oben lit. A) ist die heute auszuspre- chende Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips allerdings nicht um 9 Monate, sondern lediglich um 6 Monate zu erhöhen, zumal die Taten der Verur- teilung von 2021 sehr lange zurückliegen (2018 und 2019) und bereits damals eine Gesamtstrafe mit einem Strafurteil aus dem Jahre 2014 gebildet wurde, was einen überdurchschnittlich grossen "Asperationsabschlag" von einem Drittel rechtfertigt. Somit ist der Beschuldigte heute zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe zu verurteilen. 8.Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befand sich vom 21. März 2023 bis 23. März 2023 Haft. Die aus- gestandene Haft von 3 Tagen ist ihm im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Die weiteren 4 Tage Haft gemäss dem Urteil vom 12. Mai 2021 (act. D1/8/1 S. 5) sind damals bereits auf den unbedingten Teil der Strafe angerechnet worden, weshalb sie heute ausser Betracht fallen. 9.Busse Schliesslich ist für die vom Beschuldigten begangenen drei Übertretungen eine Busse auszufällen. Angemessen erscheinen Fr. 300.--, bzw. eine Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen. C. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver-
gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumut- bare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gesamt- freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich noch innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Allerdings müsste ihm angesichts der in den letzten fünf Jahren vor der Tat erwirkten Verurteilungen, insbesondere dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021, eine besonders günstige Prognose gestellt werden können. Besonders negativ fällt vorliegend auf, dass der Beschuldigte die Vorsatztaten gemäss SVG erst in den Jahren 2023 und 2024 beging, während be- reits eine Untersuchung betreffend Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig war. Auch die Verteidigung sieht ein, dass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommt (act. 60 S. 12). Dem ist nur hinzuzufügen, dass auch das tägliche Sporttrei- ben und die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten seit Anfang Jahr (!) nichts an dieser Beurteilung zu verändern vermöchte.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um einmalige Entgleisungen han- deln würde, wie sie der Beschuldigte nicht mehr begehen würde. Dem Beschuldig- ten kann demnach der bedingte Strafvollzug nicht mehr gewährt werden, zumal er bereits mit Urteil von 12. Mai 2021 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 8. September 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wor- den war.
IV. Erstellung eines DNA-Profils Angesichts der Freisprüche betreffend die schwersten Anklagepunkte hinsichtlich BetmG erscheint eine Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines Profils für die verbleibenden Schuldsprüche aus dem Bereich des Strassenverkehrsge- setzes nicht verhältnismässig im Sinne des Art. 257 StPO, weshalb davon abzu- sehen ist. V. Einziehungen und Beschlagnahme Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 StGB). Praxisgemäss und im Einverständnis mit der Verteidigung (act. 60 S. 3) sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024 beschlagnahmten Be- täubungsmittel und -utensilien einzuziehen und von der Lagerbehörde zu vernich- ten.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist angesichts des gerichtlichen Aufwands für das Verfahren auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. Über die Auflage der Entscheidgebühr und der übri- gen Kosten des Verfahrens ist im Urteil zu befinden. Dabei gilt: Wird der Beschul- digte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend resultieren namhafte Freisprüche, ohne dass dem Beschuldigten ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens daher die Kosten dem Beschuldigten lediglich im Umfang der erfolgten Schulsprüche, mithin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote vom 25. März 2025 ist nicht zu beanstanden (act. 56): Praxisgemäss ist sie um die effektive Dauer der Hauptverhandlung etc. anzupassen. Es rechtfertigt sich eine Zahlung in Höhe von Fr. 13'000.--. Davon sind 2/3 infolge Freispruchs definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und ein Drittel provisorisch. Dieser Drittel könnte dereinst im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschuldigten zurückgefordert werden. Es wird erkannt: 1.Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Dossier 1) wird eingestellt, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor dem 27. März 2022 betreffen. 2.Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1),
der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG (Dossier 1) sowie der Übertretung kommunaler Vorschriften im Sinne von Art. 3 der allge- meinen Polizeiverordnung freigesprochen. 3.Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 2), des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 2), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG (Dossier 3), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG (Dossier 3), der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Dossier 3) sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge i.S.v. Art. 219 Abs. 2 lit. b VTS i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VTS (Dossier 3). 4.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 ausgefällten teilbedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe – davon 9 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren – wird widerrufen. 5.Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute
3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 6.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 7.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8.Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 9.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikfolie mit Kokain (A017'212'098), 1 Feinwaage mit Kokainrückständen (A017'211'846), 1 Verpackungsfolie mit Kokainrückständen (A017'211'880), 1 Vakuumbeutel mit Kokain (A017'211'904), Vakuumiergerät (A017'211'937), Loses Kokain (A017'211'982), Verpackungsmaterial (A017'211'993), Weisses zum Teil gepresstes Pulver (A017'153'672), 1 Vakuumbeutel mit Kokain (A017'212'009). 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.165.00 Auslagen (Gutachten); Fr.13'000.00 amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; das Bundesamt für Polizei fedpol sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED -Materials; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Disp. Ziff. 9 und das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. G.- Nr. SB200453-O.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Ch. Benninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Gloor