Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr.: DG240027-E / U02 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel, Bezirksrichterin MLaw S. Züst, Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG A. Friedrich Urteil vom 6. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., betreffend Raufhandel etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Septem- ber 2024 (D1/45) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X._____ Staatsanwältin lic. iur. B._____ C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y1._____ D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ E._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw Y3._____ Anträge: 1.der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 73) 1.Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage 2.Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten 3.Anrechnung der erstandenen Haft 4.Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren 5.Einziehung und Vernichtung der mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 und vom 12. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Kleidungsstü- cke des Beschuldigten D._____ 6.Kostenauflage 2.der amtlichen Verteidigung (act. 74) 1.A._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen. 2.A._____ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d WG schuldig zu sprechen.
3.A._____ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, unter Anrechnung von 60 Tagen erstandener Polizei- und Un- tersuchungshaft. 4.Es sei A._____ der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. 5.Der mit Verfügung vom 25. Juni 2024 beschlagnahmte Teleskop- schlagstock sowie die mit Verfügung vom 12. September 2024 be- schlagnahmte Pistole "Smith & Wesson" seien einzuziehen und zu ver- nichten. 6.Es sei A._____ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 5'000.00, zuzüg- lich 5% Zins ab dem 30. April 2023, aus der Staatskasse zu entrichten. 7.Die Kosten des Verfahrens – ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, welche vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu neh- men seien – seien A._____ im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I.Prozessgeschichte 1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Sep- tember 2024 ging am 24. September 2024 beim Bezirksgericht ein (D1/1/45). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 50) wurde den Parteien Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen sowie dem Privatkläger Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilansprüche angesetzt. Innert Frist wurden keine be- gründeten Zivilansprüche eingereicht. In der Folge wurde die Verhandlung im Ver- fahren gegen den Beschuldigten sowie gegen die drei weiteren Mitbeschuldigten (Geschäfts-Nr. DG240028, DG240029 und DG240030) auf den 7. und 8. April 2025 festgesetzt (act. 53). Nachdem D._____ (Beschuldigter im Verfahren DG240029) aufgrund einer notfallmässigen Hospitalisation nicht zur Verhandlung erschien, wurden die Parteien erneut vorgeladen und die Hauptverhandlung auf den 20. und 21. Oktober 2025 festgesetzt (vgl. act. 65). Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Y2._____ namens D._____ mit, dass dieser auf seine Stellung als Privatkläger verzichte (act. 70 im Verfahren DG240029). 2.Zur Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Be-
schuldigte C._____ (Verfahren DG240028) in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt MLaw Y1., der Beschuldigte D. (Verfahren DG 240029) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y2., der Beschuldigte E. (Verfahren DG240030) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y3._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ (vgl. Prot. S. 12). Das Urteil wurde den Parteien am 17. November 2025 mündlich eröffnet (Prot. S. 50). II.Sachverhalt und rechtliche Würdigung A.Beweisgrundsätze 1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179, E. 2.2.; BGE 138 IV 81, E. 2.2.; BGer 6B_770/2020 vom 25. November 2020, E. 1.3.2.; BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015, E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). 2.Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungs- regel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler BGE 127 I 38, E. 2a). Es ist mithin Aufgabe der Anklagebehörde, der beschuldigten Person ein strafbares Ver- halten rechtsgenügend nachzuweisen.
3.Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; statt vieler BGE 124 IV 86, E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkennt- nismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. OGer SB130248 vom 26. August 2014, E. 3.2; OGer SB140051 vom 23. September 2014, E. 2.2, je mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 124 IV 86, E. 2a). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 4.Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt rele- vanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, wel- cher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussa- gen abzustellen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien – z.B. Detailreich- tum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz ei- ner natürlichen Sprunghaftigkeit – und das Fehlen von Lügensignalen – z.B. Karg- heit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie über- triebene demonstrative Bestimmtheit (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.).
B.Dossier 1 1.Sachverhaltsdarstellung 1.1. Gemäss Anklageschrift (D1/1/45) soll es zwischen den vier Beschuldigten am 18. Februar 2023 um ca. 2.15 Uhr zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen sein, anlässlich welcher sich die Beschuldigten D._____ sowie E._____ – unter anderem durch den Einsatz zweier Messer – diverse Verletzungen zugezo- gen hätten. Die Staatsanwaltschaft wirft sämtlichen Beschuldigten die Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. 1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung seine Beteiligung an der tätlichen Auseinanderset- zung (D1/6/1 F/A 115; D1/8/2 S. 13; act. 1/26/10 S. 3). Es ist daher anhand der vorhandenen Beweismittel und Indizien zu prüfen, ob sich der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt und sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. 2.Rechtliche Grundlagen Nach Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Per- sonen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Dabei ist der Begriff der Beteiligung weit zu verstehen. Jegliche aktive Beteiligung, auch lediglich ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung, gilt als Beteiligung (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 13). 3.Würdigung 3.1. Für eine Bestrafung nach Art. 133 StGB hat die Anklägerin dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er sich aktiv an der wechselseitigen Auseinandersetzung be- teiligt hat. Die Anklägerin erblickt die objektive Tatbestandsmässigkeit der Hand- lungen des Beschuldigten darin, dass es gemäss Anklageschrift im Rahmen der
Auseinandersetzung zu einem Gerangel gekommen sei, anlässlich welchem auch der Beschuldigte auf nicht bekannte Art und Weise auf E._____ eingeschlagen habe (D1/45 S. 3 zweiter Absatz). 3.2. Bezüglich des Tatablaufs stützt sich die Anklägerin grösstenteils auf die Aus- sagen der Beteiligten. Diesbezüglich ist allgemein zu berücksichtigen, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligten zum Tatgeschehen äusserst vage sowie ober- flächlich sind und alle Beteiligten wiederholt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Mit den getätigten Aussagen lässt sich – auch mit Blick auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel und Indizien – nur schwer ein logischer bzw. nachvollziehbarer Tatablauf rekonstruieren. Auch die Staatsanwältin räumte anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass nie abschliessend herausgefunden wer- den konnte, was sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich abgespielt habe. Die Ermittlun- gen hätten lediglich "Fragmente einer Version von Wahrheit" hervorgebracht (act. 73 S. 2). 3.3. Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten am Raufhandel betrifft, so er- schöpft sich der rechtserhebliche Tatvorwurf darin, dass ihm vorgeworfen wird, E._____ auf unbekannte Art und Weise geschlagen zu haben. 3.4. Diesen Vorwurf stützt die Anklägerin einzig auf die Aussagen von E.. Dieser machte jedoch während des gesamten Verfahrens keine konkreten Aussa- gen zur Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung. An- lässlich seiner ersten Hafteinvernahme vom 18. Februar 2023 führte er aus, dass alle drei gekommen seien und ihn angegriffen hätten (D1/3/1 F/A 67). Auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, führte er aus, dies nicht zu wissen (D1/3/1 F/A 69). Auf die darauffolgende Frage, ob es einzelne Personen oder mehrere gewesen seien, die ihn geschlagen hätten, führte er dann im Widerspruch zu seiner vorherigen Ant- wort aus, dass alle ihn geschlagen hätten (D1/3/1 F/A 70). Anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 27. Februar 2023 wurde E. konkret danach gefragt, was der Beschuldigte getan habe. Auf diese Frage führte er aus, dass er lediglich beobachtet habe, wie dieser versucht habe, einen Gegenstand aus einer Schachtel auf der Kommode in seinem Zimmer herauszunehmen (D1/8/1 S. 5 f.). Bezüglich der Schläge führte er aus, dass er mehrmals geschlagen worden sei, von wem und
wie wisse er jedoch nicht (D1/8/1 S. 13). Als E._____ im Rahmen der zweiten Kon- frontationseinvernahme vom 12. Mai 2023 darauf angesprochen wurde, dass er in der Hafteinvernahme ausgeführt habe, dass alle ihn geschlagen hätten, führte er lediglich aus, dass er auf seine früheren Aussagen verweise und keine weiteren Aussagen mache. Erneut nachgefragt, wer "alle" seien, führte E._____ aus, dass es ja drei Personen waren, die bei ihm zu Hause gewesen seien. Alle diese drei meine er damit (D1/8/2 S. 13). Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. Oktober 2023 führte E._____ lediglich sehr allgemein aus, dass "sie" ihn angegriffen, geschlagen und mit einem Messer attackiert hätten (D1/3/3 F/A 5). Wer mit "sie" genau gemeint ist, kann aus seinen Aussagen nicht geschlos- sen werden. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er in derselben Einver- nahme erneut ausführte, dass er nicht gesehen habe, wer ihn geschlagen habe (D1/3/3 F/A 7). Auch auf die konkrete Frage, ob der Beschuldigte ihn auch geschla- gen habe, führte er aus, dass er nicht gesehen habe, wer ihn geschlagen habe (D1/3/3 F/A 34). Im Rahmen der letzten Konfrontationseinvernahme vom 6. Fe- bruar 2024 wurde E._____ erneut danach gefragt, wer damit gemeint sei, wenn er ausführe, dass "alle" auf ihn losgegangen seien, wobei er erneut ausführte, dass damit alle gemeint seien, die jetzt anwesend seien (D1/8/3 S. 4). Als er später dazu befragt wurde, von wem und mit welchen Gegenständen er geschlagen worden sei, wollte er sich dann jedoch wieder nicht mehr äussern, da er nichts gesehen habe (D1/8/3 S. 6). 3.5. Mit Ausnahme der sehr allgemeinen Aussage von E., wonach er von allen geschlagen worden sei bzw. alle auf ihn losgegangen seien, wurde der Be- schuldigte nicht belastet. Die belastenden Aussagen von E. stehen im klaren Widerspruch zu seinen anderen Aussagen, wonach er nicht gesehen habe, wer ihn geschlagen habe. Insbesondere konkret auf den Tatbeitrag des Beschuldigten an- gesprochen, führte er aus, nicht zu wissen, ob dieser ihn auch geschlagen habe. 3.6. Dass E._____ nicht genau weiss, wer ihn geschlagen hat, erscheint aufgrund des Gerangels sowie der engen örtlichen Verhältnisse glaubhaft. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung in der Nacht erfolgte, im Rahmen des Gerangels die Glühbirne im Zimmer kaputt ging und es somit dunkel war, was
E._____ selber als Grund anführte, weshalb er nicht sagen könne, wer ihn geschla- gen habe (D1/3/3 F/A 7). Alleine aufgrund dieser unspezifischen und allgemeinen Belastung lässt sich eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Aus- einandersetzung nicht rechtsgenügend erstellen. 3.7. Der Beschuldigte wird von den weiteren Beteiligten nicht belastet. Im Gegen- teil führte C._____ aus, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe (D1/5/2 F/A 11). Auch wenn bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewisse Zweifel bestehen, so ist zu berücksichtigen, dass er sowohl seinen eigenen als auch den Tatbeitrag seines Bruders D._____ eingeräumt hat (vgl. D1/5/2 F/A 9). Es er- schliesst sich deshalb nicht, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht in Schutz nehmen sollte. 3.8. Es liegen auch keine weiteren Beweismittel vor, welche eine Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung stützten würden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass anlässlich der körperlichen Untersuchung keine DNA-Spuren von E._____ im untersuchten Fingernagelschutz oder der sich auf seinen Kleidern befindlichen Blutspuren sichergestellt werden konnten (vgl. D1/16/4 S. 5 ff.). Auch dies lässt daher nicht auf einen körperlichen Kontakt des Beschuldigten mit E._____ schliessen. 3.9. Unter Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien lässt sich daher nicht rechtsgenügend erstellen, dass sich der Beschuldigte an der wechselseitigen Aus- einandersetzung beteiligte, indem er E._____ schlug. Eine anderweitige Beteili- gung wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es spielt mithin auch keine Rolle, ob sich der weitere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lässt. Dem Beschuldigten lässt sich kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 133 StGB nachweisen, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. C.Dossier 2 1.Sachverhaltsdarstellung
1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich dieser Auseinandersetzung einen Teleskopschlagstock mitgeführt zu haben. Weiter soll er im Besitz einer Pis- tole der Marke "Smith & Wesson" gewesen zu sein. 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, sowohl im Besitz eines Teleskopschlagstocks (D1/6/2 F/A 22 und 42; D1/8/4 F/A S. 9) wie auch einer Pistole der Marke "Smith & Wesson" (D1/6/4 F/A 18 ff.) gewesen zu sein. Dieses Geständnis deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt ohne Weiteres er- stellt ist. 2.Rechtliche Würdigung Die Anklägerin würdigt dies als mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (WG). Bei beiden Gegenständen handelt es sich um verbotene Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WG. Die rechtliche Würdigung durch die Anklägerin ist damit ohne Weiteres zutreffend und wurde auch von der Verteidigung anerkannt (vgl. act. 74 Rz 31). Der Beschuldigte ist daher antragsgemäss des mehrfachen Vergehens ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d WG schuldig zu sprechen. III.Strafzumessung 1.Strafrahmen 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 33 WG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, mög-
lich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche Um- stände liegen nicht vor, weshalb es beim eingangs genannten Strafrahmen bleibt. 2.Strafart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Tä- ter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kön- nen, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, 22. Auflage 2025, Art. 41 N 2a f.). 2.2. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Frei- heits- anstatt einer Geldstrafe notwendig erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft (vgl. act. 70). Diese Vorstrafen erweisen sich jedoch nicht als ein- schlägig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens fast drei Monate inhaftiert war. Es bleibt zu hoffen, dass die Verbüssung dieser Untersuchungshaft den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Delikte abhalten wird. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe daher ausreichend. 3.Strafzumessungsregeln Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli-
chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, 22. Auflage 2025, Art. 47 N 8 ff.). 4.Tatkomponente 4.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu beachten, dass es sich bei der Pistole um eine äusserst gefährliche Waffe mit erheblichem Verletzungspotential handelt. Zumal der Beschuldigte jedoch kein Magazin zur Waffe besass, war sie nicht einsatzbereit. Im Gegensatz dazu handelt es sei bei einem Teleskopschlag- stock um eine Waffe mit geringerem Verletzungsrisiko. Nebst dem unberechtigten Erwerb und Besitz, trug der Beschuldigte den Schlagstock zudem auf sich und wäre wohl auch bereit gewesen, diesen einzusetzen. In objektiver Hinsicht ist das Ver- gehen bezüglich des Teleskopschlagstocks daher klar das schwerere Delikt, wobei in beiden Fällen von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich im Besitz dieser beiden verbotenen Waffen war. Insbesondere mit dem illegalen
Erwerb einer Schusswaffe offenbarte der Beschuldigte zudem eine nicht unerheb- liche kriminelle Energie. Es ist kein nachvollziehbarer Grund für den Besitz dieser verbotenen Waffen ersichtlich. Insgesamt ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für den unrechtmässigen Besitz sowie das Tragen des Schlagstockes auf 55 Tagessätze festzusetzen. Die angemessene Einsatzstrafe für den unrecht- mässigen Besitz der Pistole ist auf 40 Tagessätze festzusetzen. Diese ist mit 30 Tagessätzen zu asperieren. 5.Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 22 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Straferhö- hend zu berücksichtigen sind die Vorstrafen, welche jedoch nicht einschlägig sind. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte grundsätzlich kooperativ verhielt und sich zum Schluss der Untersuchung be- züglich der beiden Vergehen gegen das Waffengesetz auch geständig zeigte. Das Geständnis bezüglich des Besitzes der Pistole erfolgte jedoch erst, nachdem ein Gutachten zur DNA-Spurenauswertung (D5/12) vorlag. Davor verweigerte er dies- bezüglich die Aussage (D5/3 S. 8 f.). Bezüglich dieses Vorwurfs hat das Geständnis die Untersuchung daher nicht wesentlich erleichtert. Insgesamt erscheint es ange- messen, die Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente leicht auf 90 Ta- gessätze zu erhöhen. 6.Tagessatzhöhe 6.1. Während die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen ist, wird die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– sowie höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
6.2. Der Beschuldigte befindet sich derzeit in Haft und erzielt folglich kein Einkom- men. Er ist verschuldet und verfügt über kein Vermögen (vgl. Prot. S. 22 f.). Auf- grund seiner sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse erweist es sich als ange- messen, den Tagessatz auf das gewöhnliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen. 7.Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskomponenten ist der Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Strafmilde- rungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.Vollzug der Strafe 8.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraus- setzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose vermutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognosestellung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, 22. Auflage 2025, Art. 42 N 6 ff.). 8.2. Wie bereits ausgeführt, ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die erstandene Untersuchungshaft genügend beein- druckt zeigt, um nicht erneut straffällig zu werden. Die Strafe ist daher bedingt aus- zusprechen. Daran anzurechnen ist die erstandene Haft im Umfang von 84 Tagen (Art. 51 StGB). Die Probezeit ist aufgrund der beiden Vorstrafen auf drei Jahre fest- zusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
IV.Beschlagnahme 1.Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweismit- telsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2.Der Beschuldigte beantragt die Einziehung und Vernichtung des Teleskop- schlagstocks sowie der Pistole (vgl. act. 74 Rz 34). Da es sich dabei um verbotene Waffen handelt, sind diese einzuziehen und zu vernichten bzw. dem Forensischen Institut (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Die weiteren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (D1/28/33) einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände sind – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände sämtlicher Beschuldigten – einzuziehen und zu vernichten, sobald die Urteile gegen sämtliche Beschuldigten rechtskräftig sind. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwi- schen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Schwierigkeit und
Bedeutung des Falls sind als durchschnittlich einzustufen. Der Aufwand über alle vier Verfahren betrachtet jedoch überdurchschnittlich hoch. Vor diesem Hinter- grund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr für jedes Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Kostenaufstel- lung der Staatsanwaltschaft (vgl. D1/41). 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 426; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3.2.2). 1.3. Vorliegend wird der Beschuldigte vom Hauptvorwurf des Raufhandels freige- sprochen. Ein Schuldspruch ergeht lediglich bezüglich der Vorwürfe des mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz. Diese Vorwürfe sind von untergeordne- ter Bedeutung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass auch der Aufwand gröss- tenteils im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels steht. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Gebühren lediglich im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Auslagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhan- dels sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufzuerlegen sind dem Beschuldigten einzig die Auslagen im Zusammenhang mit der DNA-Spurenauswertung der be- schlagnahmten Pistole. 2.Entschädigungsfolgen 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren
(Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Rechtsanwalt X._____ macht gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 21'463.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 61 und act. 72). Die Auf- stellung der Bemühungen und Auslagen ist nicht zu beanstanden. Darin noch nicht enthalten ist der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung, der Urteilseröff- nung sowie für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Dafür sind zusätzlich rund 9 Stunden zu entschädigen. Abzuziehen sind hingegen die geltend gemachte Reisezeit sowie die Barauslagen für den zweiten Verhandlungstag, wel- cher nicht beansprucht werden musste. Es erscheint daher angemessen, das Ho- norar des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 23'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Davon wurde durch die Staatsanwaltschaft bereits ein Betrag von Fr. 10'789.30 entschädigt (vgl. D1/21/14). 2.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung vollstän- dig und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgte im Zusammenhang mit der beantragten Untersuchungshaft bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Raufhandels sowie der diesbe- züglich drohenden Freiheitsstrafe (D1/17/4). Der auf die Vorwürfe des Vergehens gegen das Waffengesetz entfallende Aufwand der Verteidigung ist vernachlässig- bar. Zudem ist unklar, ob überhaupt eine amtliche Verteidigung bestellt worden wäre, wenn es lediglich um die Beurteilung dieser Vorwurfe gegangen wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine Grundlage für die Zu- sprechung einer Genugtuung besteht, nachdem die erstandene Untersuchungshaft vollständig an die Geldstrafe angerechnet wurde. VI.Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d WG. 2.Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet, sobald die Urteile gegen sämtli- che Mitbeschuldigte (Verfahren-Nr. DG240027-E, DG240028-E, DG240029- E, DG240030-E) rechtskräftig sind: Defekte Teleskop-Schlagrute, A017'109'487 1 Stück Schieferstein, A017'109'534 2 Kunststoffteile, schwarz, A017'109'636 1 Ast, A017'109'681 1 Metallstiel, A017'109'761 1 Glasscherbe, A017'109'829 3 Bruchstücke Schieferstein, A017'113'472 1 Haarbüschel, A017'113'552
Taschenmesser, Marke «Victorinox», A017'103'376 1 Dönerbox leer, A017'094'803 Klappmesser, KS Tools, A017'493'219 5.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. September 2024 beschlagnahmte Pistole "Smith & Wesson" (A'017'146'586) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 5'756.85 Gutachten/Expertisen Fr. 75.80 Auslagen Untersuchung Fr.50.00Auslagen Datensicherung Fr.23'000.00Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt.); davon bereits bezahlt Fr. 10'789.30 mit Akontozahlung vom 11. Juli 2023 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7.Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– sowie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'300.– werden dem Beschuldigen zu einem Fünftel auferlegt. Zudem werden dem Beschuldigten die Kosten für Gutachten/Expertisen im Umfang von Fr. 1'796.50 (IRM 1015 855 DNA-Profil) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive der Kosten für die amtliche Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an den Beschuldigten (überreicht), den amtlichen Verteidiger (überreicht),
die amtlichen Verteidigungen in den Verfahren DG240028-E, DG240029-E und DG240030-E (überreicht), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ... (überreicht), das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, und als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ..., sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, unter Hinweis auf Ziffern 4 und 5, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 9.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: lic. iur. A. Waldner-Vontobel Die Leitende Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Friedrich
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.