Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240017-D/U1/B-7/pf/rs Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi als Vorsitzender, Ersatzrichterin lic. iur. J. Vaterlaus, Ersatzrichterin MLaw V. Cicco und Gerichts- schreiberin MLaw R. Schoen Urteil vom 31. März 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X., betreffend Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage: Die Anklage ist diesem Urteil beigeheftet (act. 16). Anträge: Der Anklägerin (act. 16 i.V.m. act. 48): 1.Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen • des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, • der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB • des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, • der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG • des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG -Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten -Es sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. -Es sei in Abänderung zur Anklageschrift vom 23. September 2024 eine Lan- desverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. -Es sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszu- schreiben. -Es sei über die restlichen Anträge gemäss Anklageschrift vom 23. September 2024 zu entscheiden. -Es sei Sicherheitshaft für den Beschuldigten anzuordnen. -Es seien dem Beschuldigten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzu- erlegen. Der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten (act. 49): "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen a. des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, b. des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen a. des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
b. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, c.der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, d. des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, e. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 3.Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 8 Monaten und 27 Tagen zu bestrafen. 4.Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. 5.Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system sei zu verzichten. 6.Es sei dem Beschuldigten das Mobiltelefon, iPhone, A018'834'623 zuhanden seiner Effekten herauszugeben. 7.Es sei mit der beschlagnahmten Barschaft und den übrigen beschlagnahmten Gegenständen im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verfahren. 8.Es sei mit den sichergestellten Betäubungsmitteln im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu verfahren. 9.Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Gegen den Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. geführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 28. Juni 2024 wurde er auf Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Anklägerin) in Untersuchungshaft versetzt (Geschäfts-Nr. GH241105-L). 2.Unterm 23. September 2024 (eingegangen am 25. September 2024) erhob die Anklägerin beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf Anklage gegen den Beschuldigten (act. 16). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf Antrag mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 in Sicherheitshaft versetzt, welche am 18. De- zember 2024 verlängert wurde (act. 18 und 32). 3.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien die vorläufige Ge- richtsbesetzung bekannt gegeben und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 19). Zudem wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 die Kon- trolle über die Post des Beschuldigten an die Anklägerin delegiert (act. 21). 4.Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 innert Frist einen Beweisergänzungsan- trag ein, wonach beim Gefängnis Zürich West ein Führungsbericht über den Be- schuldigten einzuholen sei (act. 23). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Anklägerin Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag angesetzt (act. 24). Die Anklägerin erklärte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 innert Frist, keine Einwände gegen das Einholen eines Führungsberichts zu haben (act. 27). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht beim Gefängnis Zürich West mit separatem Schreiben (act. 29) einen Führungsbericht über den Beschuldigten einhole (act. 28). Der Führungsbericht vom 15. November 2024 wurde daraufhin dem Gericht zugestellt (act. 30). 5.Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 25. März 2025 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 31. März 2024 vor-
geladen (act. 25). Ausserdem wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die neue Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (act. 36). 6.Zwischenzeitlich ersuchte der Beschuldigte um Telefonbewilligung für seine Mutter (act. 33 und 34), welche mit Verfügung vom 15. Januar 2025 abgelehnt wurde (act. 35). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 liess der Beschuldigte einen Antrag auf Erteilung einer Telefonbewilligung für B._____ und C._____ einreichen (act. 37 und 38/1-2). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies das Gericht auch diese Telefonbewilligung ab (act. 39). Der Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. März 2025 bestätigte schliesslich die erstinstanzliche Abweisung dieser Telefon- bewilligung (Geschäfts-Nr. UH250032-O; act. 44). 7.Unter Beilage des Entscheids des Obergerichts Zürich (Geschäfts- Nr. UH240314-O) vom 26. Februar 2025 betreffend die Beschlagnahme des Mobil- telefons des Beschuldigten reichte der Verteidiger ein Begehren um dessen Her- ausgabe ein (act. 45). 8.Zur Hauptverhandlung vom 25. März 2025 erschienen der Beschuldigte, vor- geführt durch zwei Sicherheitsbeamten, in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers Rechtsanwalt MLaw X., Staatsanwältin lic. iur. D. für die Ankläge- rin in Begleitung von Assistenzstaatsanwalt E._____ sowie der Dolmetscher F._____ für die Übersetzung in die albanische Sprache (Prot. S. 10). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldig- ten, nach den daran anschliessenden Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten, wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 14). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil am 31. März 2025 mündlich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (act. 51; Prot. S. 15 bis 22).
II. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung A. Allgemeines und Überblick 1.Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freispre- chen. 1.2. Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterzie- hen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen an-
sieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 117 f.). 1.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Ge- wissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnis- vermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFGANG WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand
sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt wer- den. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aus- sagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Reali- tätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kennt- lichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbe- merkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei ver- schiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Anga- ben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstel- lung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schil- derung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 1.5. Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksich- tigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächun- gen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldi- gungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- GANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der
Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 1.6. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut wer- den kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das In- teresse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 2.Übersicht Sachverhalt 2.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebe- nen und diesem anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vorgehaltenen Sach- verhalte vor (act. 16 i.V.m. act. 48). Die Anklage setzt sich aus verschiedenen An- klagesachverhalten zusammen: 1. Nötigung, 2. mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.1. Übergabe an G'._____ zwecks Verkaufs, 2.2. Ver- kauf an verdeckten Fahnder und Drittperson und 2.3. Besitz), 3. versuchter Betrug, 4. rechtswidrige Einreise gem. AIG, 5. Verweisungsbruch und 6. rechtswidriger Aufenthalt gem. AIG. 2.2. In Bezug auf die Anklagesachverhalte 2.2. und 2.3. zeigte sich der Beschul- digte bereits während des Untersuchungsverfahrens geständig (vgl. insbesondere act. 2/1 F/A 27 ff.; act. 2/2 F/A ff.; act. 2/3 F/A 38 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigte er dieses Geständnis (act. 47 S. 8 f.). Bei den Anklagesachverhal-
ten 4., 5. und 6. war der Beschuldigte – wie noch auszuführen sein wird – sinnge- mäss geständig. 2.3. Bestritten blieben insbesondere die Anklagesachverhalte der Nötigung (1.) sowie des versuchten Betrugs (3.) und ein Teilsachverhalt des Anklagesachverhal- tes 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich diese Anklagesachverhalte erstellen las- sen. 2.4. Als Beweismittel dienen in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und die Aussagen G'._____ (fortan: G.). Es liegen die Einvernahmen des Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 2/1, 2/2 und 2/3) sowie die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Recht (act. 47). Zusätzlich liegt eine Einvernahme von G. als Beschuldigter eines separaten Verfahrens (act. 3/1) sowie dessen Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson vor (act. 3/2). Namentlich sind auch ein Bericht des verdeckten Fahnders (act. 5), di- verse Chats zwischen ihm und dem Beschuldigten (act. 6), ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts (fortan: FOR) zur Gehalts- und Betäubungsmittelbestimmung (act. 7/5) sowie der Polizeirapport (act. 1) soweit erforderlich als Beweismittel her- anzuziehen. 2.5. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für die zu prü- fenden Sachverhalte ist vorab festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheits- gemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum Vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. 2.6. Weiter kann auch bezüglich G._____ festgehalten werden, dass keine An- haltspunkte bestehen, welche seine Glaubwürdigkeit in positiver oder negativer
Weise beeinflussen würden. Daher ist G.s Glaubwürdigkeit grundsätzlich als neutral zu beurteilen. Zudem gilt anzumerken, dass G. in der ersten Einver- nahme als Beschuldigter und in der Konfrontationseinvernahme als Auskunftsper- son ausgesagt hat. 3.Übersicht rechtliche Würdigung 3.1. Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, als rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG sowie als Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB. 3.2. Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf den Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB zu (act. 49 S. 1). In Abwei- chung zur Anklage beantragte die Verteidigung, dass der Beschuldigte des einfa- chen statt mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG schuldig zu sprechen sei (act. 49 S. 1). Die an- klägerische rechtliche Würdigung der übrigen Tatbestände wird von der Verteidi- gung bestritten. 3.3. Vorab kann zudem festgehalten werden, dass insgesamt keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen; solche wurden denn auch nicht geltend gemacht. B. Anklagesachverhalt 1.: Nötigung 1.Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, sich mit zwei unbekannten Drittperso- nen zu G._____ begeben zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte bzw. hätten die Drittpersonen G._____ aufgefordert, die durch die Käufe und Bezüge von Be- täubungsmitteln für Drittpersonen entstandenen Schulden von Fr. 1'600.– der hin- ter dem Beschuldigten stehenden albanischen Organisation zurückzubezahlen.
G._____ habe jedoch nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um dieser Forderung nachzukommen. Infolgedessen hätten der Beschuldigte sowie die beiden Drittper- sonen G._____ massive körperliche Nachteile angedroht, wobei zumindest einer der unbekannten Drittpersonen auf G._____ eingeschlagen habe. Dadurch habe dieser eine Prellung am Schlüsselbein erlitten. Im Weiteren hätten der Beschuldigte und die zwei unbekannten Drittpersonen G._____ aufgefordert, den Schuldbetrag in Höhe von Fr. 1'600.– durch den Verkauf von Heroin abzuarbeiten. Dabei würden aus diesen Betäubungsmittelverkäufen pro 5 Gramm verkauftem Heroingemisch Fr. 40.– Schulden vom Gesamtschuldenbetrag abgezogen werden. Aufgrund der zuvor in Aussicht gestellten Nachteile, habe sich G._____ den Anweisungen des Beschuldigten und der Drittpersonen gefügt. Er habe fortan täglich eine Menge von mindestens 5 bis 10 Gramm Heroingemisch bezogen, dieses an unbekannte Dritt- personen verkauft und die entsprechenden Einnahmen dem Beschuldigten abge- geben. Dadurch seien ihm insgesamt Schulden in Höhe von Fr. 1'200.– erlassen worden. 2.Beweismittel 2.1.Aussagen Beschuldigter 2.1.1. Während des Untersuchungsverfahrens bestritt der Beschuldigte den Vor- wurf der Nötigung: In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 auf den Vorhalt, dass er mit zwei weiteren Personen G._____ an dessen Wohnort aufge- sucht habe, sagte der Beschuldigte aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und G._____ ihn wohl verwechsle (act. 2/1 F/A 83 f.). Er habe neben dem Polizisten nur an einer anderen Person Drogen übergeben, wie diese heisse wisse er nicht und da es geregnet habe, könne er die Person nicht genau beschreiben, obwohl er eine Brille getragen habe (act. 2/1 F/A 53). Er habe keinen direkten Kontakt mit seinen Abnehmern gehabt, ihm sei gesagt worden, er solle an einen bestimmten Ort kommen, wo jemand erscheine (act. 2/1 F/A 60). Wie gesagt habe er zwei Tref- fen mit zwei Abnehmern gehabt, er wisse nicht, wie diese Personen heissen wür- den (act. 2/1 F/A 75). An das Datum der angeblichen Übergabe des Heroins vom
schuldigte sei zufälligerweise die letzte Person gewesen, die G._____ Betäubungs- mittel übergeben habe, weshalb G._____ ihm eines auswischen wolle, denn er selbst sei nun ohnehin im Gefängnis und habe den Beschuldigten nun belasten wollen (act. 2/3 F/A 27). G._____ habe alles geplant und auch gesagt, dass das nächste Mal ein Kollege von ihm komme, dieser sei der verdeckte Polizist gewesen (act. 2/3 F/A 28). G._____ widerspreche sich ständig, so habe er zuerst von tägli- chen Dorgenübernahmen gesprochen und danach gesagt, dass diese nicht am Wochenende stattgefunden hätten (act. 2/3 F/A 35). G._____ wolle eine andere Person verstecken und daher den Beschuldigten belasten (act. 2/3 F/A 37). 2.1.3. Zuletzt verneinte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er G._____ genötigt haben soll (act. 47). So sagte er, dass er diesen jeweils alleine und vor dessen Hauseingang getroffen und keinerlei Druck auf ihn ausgeübt habe. Er habe diesem die bestellten Drogen gebracht, Fr. 250.– für die 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain erhalten und sei wieder verschwunden. G._____ habe keine Schulden beim Beschuldigten gehabt (act. 47 S. 10). Diese Besuche hätten nur an vier Tagen, Montag 24. Juni 2024 bis Donnerstag 27. Juni 2024, und alleine statt- gefunden und mit mehr habe er nichts zu tun. Die Geschichte G.s sei nicht wahr, dieser wolle sich damit selber decken und sich als Opfer darstellen (act. 47 S. 11 ff.). 2.2.Aussagen G. 2.2.1. Im Rahmen der Einvernahme von G._____ durch die Stadtpolizei Winterthur vom 26. Juni 2024 kam der streitgegenständliche Vorfall zur Sprache (act. 3/1). Ein H._____ (oder ähnlich) habe zusammen mit einer I._____ gedealt. Die beiden hät- ten zusammen mit einem "J.", wie er sich nenne, krumme Dinge abgezogen. Für seine Exfreundin, K., habe G._____ bei "J." Drogen jeweils auf Kommission besorgt und so bei "J." Schulden gemacht. "J." sei ein Läufer von "A'." gewesen. Mitte Mai 2024 sei G._____ in seiner Wohnung zusammen mit "J." verhaftet worden. G. sei dann ca. drei Wochen im Gefängnis gewesen. Als er anfangs Juni 2024 wieder aus der Haft entlassen wor- den sei, sei einige Tage später "A'._____" mit zwei anderen Albanern vor seiner Haustür gestanden. Er habe immer noch Schulden bei ihnen gehabt und sei offen-
sichtlich als Sündenbock auserkoren worden, da die Ware von K._____ und H._____ noch immer nicht bezahlt worden seien. K._____ habe in der Zwischenzeit auch Ware über G.s Namen bei dieser albanischen Linie bezogen. So viel er wisse, beziehe K. jeweils in L._____ die Ware über diese Linie (act. 3/1 F/A 23). Als G._____ über den Zweck des Heroins, welches er bei seiner Verhaf- tung auf sich trug, gefragt wurde, wies G._____ darauf hin, dass dieses zur Schul- denbegleichung gedient habe (act. 3/1 F/A 22). Dies, um nicht mehr von den Alba- nern dranzukommen, jedoch nehme es kein Ende (act. 3/1 F/A 35). Er konkreti- sierte, dass er durch "die Albaner" unter Druck gesetzt werde. Er sei von einem der beiden unbekannten Albaner geschlagen worden und müsse Heroin zur Schulden- begleichung verkaufen. "A'." treffe er täglich. Dieser würde morgens um 06.00 Uhr an seinem Wohnort aufkreuzen und den Stoff zum Verkauf liefern. Zuerst seien es jeweils 10 Gramm Heroin gewesen, wofür er bis am Nachmittag Fr. 380.– habe liefern sollen; zwischenzeitlich seien es 5 Gramm Heroin und G. müsse sich jeweils zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr melden, worauf sie sich meistens 30 bis 40 Minuten später beim M._____ für die Heroinübergabe treffen würden. Er kaufe das Heroin bloss, da er es verkaufen müsse, um Schulden abzubauen. Er kaufe meist auch noch "ein Grämmli" Kokain von ihm, da er Kokainkonsument sei. Seine Schulden hätten Fr. 1'620.– betragen und seit zwei Wochen heisse es im- mer, er habe noch Fr. 400.– Schulden. Anfangs habe er pro Säckchen Fr. 40.– Schuldenerlass erhalten (act. 3/1 F/A 23). Ein Säckchen à 5 Gramm erhalte er für Fr. 200.–, welches er bis am nächsten Tag zu verkaufen habe (act. 3/1 F/A 23 f.). Das Heroin beziehe er von "A'.", welcher ..., ... und ... sei sowie eine ... trage (act. 3/1 F/A 43 und 45). 2.2.2. In der Konfrontationseinvernahme durch die Anklägerin vom 23. August 2024 (act. 3/2) bestätigte G. seine bisherigen Aussagen. Er habe von einem Dea- ler – auf Nachfrage von dem Beschuldigten – Heroin zur Schuldenbegleichung be- zogen (act. 3/2 F/A 12 bis 15). Der Beschuldigte sei mit zwei weiteren Personen bei G.s Zuhause eingefahren (act. 3/2 F/A 10 ff.) habe sich eher im Hinter- grund gehalten, G. stehe unter Druck und wolle sich nicht vorstellen, was mit ihm passiert wäre, hätte er das Heroin nicht verkauft. Der Beschuldigte habe ihm klar gemacht, dass er die Schulden bezahlen müsse. Er möge nicht beantworten,
wie ihm das klar gemacht worden sei (act. 3/2 F/A 16 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden und habe eine SMS erhalten "ich schneide deiner Mutter den Kopf ab" und auch wieder "war ein Druck- oder Übersetzungsfehler" (act. 3/2 F/A 18). Der Be- schuldigte sei mit zwei weiteren Personen zu ihm gekommen, da sie seine Schul- den hätten beglichen haben wollen. In den letzten paar Wochen habe er SMS er- halten, er wisse jedoch nicht, ob er dazu überhaupt Aussagen machen wolle. So- lange er in seiner Wohnung wohne, sei es ihm "ein zu heisser", da er terrorisiert worden sei. Auch zwischenzeitlich, seit er im Gefängnis sei, hätten seine Kollegen Nachrichten über seinen Socialmedia Accounts erhalten. Zudem habe er seit drei Wochen SMS von derselben albanischen Nummer erhalten, mit welcher der Be- schuldigte kommuniziert habe, die ihm gesagt hätten, dass er nichts der Polizei aussagen solle und dass sie wüssten, wo sein Sohn und seine Mutter wohnen wür- den. Daher sei es ihm nun unwohl, auszusagen. Die Nummer habe er blockiert und die Nachrichten gelöscht. Wenn er an die SMS denke, wolle er keine Aussagen mehr machen. (act. 3/2 F/A 20 ff. und 57 ff.). Seit seiner letzten Haftentlassung und bis der Beschuldigte mit den zwei Albanern bei ihm gewesen seien, habe er kein Heroin verkauft, danach habe er damit angefangen, um Schulden zu begleichen. Er wolle sich nicht vorstellen, was passiert wäre, hätte er dem nicht gefolgt – auf alle Fälle wäre es kein lustiger Besuch gewesen (act. 3/2 F/A 35 ff.). Der Beschul- digte sei eher nebenbei gestanden und er sei nicht wirklich schuldig (act. 3/2 F/A 38 ff.). Das Heroin habe er vom Beschuldigten erhalten (act. 3/2 F/A 46 ff.). Er sei von einem der beiden unbekannten Albaner am Schlüsselbein geschlagen worden, was man auch habe sehen können. Er habe in dieser Situation nicht Angst gehabt, aber habe Angst, was nun passiere. Daher und nach den Nachrichten wolle er lieber nicht mehr gross aussagen (act. 3/2 F/A 56 ff.). 3.Beweismittelwürdigung 3.1.Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zusammen mit zwei weiteren Per- sonen G._____ massive Nachteile angedroht zu haben, wenn er seine Schulden beim Bezug von Drogen auf Kommission nicht durch den Verkauf von Heroin aba- rbeite.
3.2.Die Verteidigung hält fest, dass sich der Anklagevorwurf einzig auf G.s Aussagen stütze und es keine Hinweise gebe, dass der Beschuldigte an G.s Wohnort zugegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, dass er nicht dort gewesen sei und G. nicht kenne; er habe diesem lediglich nach seiner Einreise Betäubungsmittel übergeben. Die Verteidigung zweifelt an den Aus- sagen G.s und nimmt an, dass sich dieser bei seiner Verhaftung an den Be- schuldigten habe erinnern können und daher diesen statt eine Drittperson belastet habe. Schliesslich habe sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Nötigung gar nicht in der Schweiz aufgehalten und hätte daher gar nicht bei G.s Zuhause auf- tauchen können (vgl. zum Ganzen: act. 49). 3.3.Es ist richtig, dass sich der Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf die Aus- sagen G.s stützt. Bei diesen fällt als erstes auf, dass G. bereits in sei- ner ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Winterthur vom 26. Juni 2024 mehr zugegeben hat, als er hätte zugeben müssen bzw. als ihm eigentlich vorgeworfen wurde. G. hat über die sich in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel hinaus Aussagen getätigt, womit er sich selbst massiv belastet hat, ohne dass dar- über ein Verdacht bestanden hätte (vgl. act. 3/1 F/A 46 ff.). Weiter ist bemerkens- wert, dass G. mit seinen Aussagen den Beschuldigten belastet hat, als dieser noch gar nicht verhaftet und auch noch nicht identifiziert war: Die erste Einver- nahme von G. fand am 26. Juni 2024 statt, während der Beschuldigte erst einen Tag später, am 27. Juni 2024, verhaftet wurde (act. 9/1). G._____ nannte den Beschuldigten "A'." und beschrieb ihn als ..., ..., ... und .... Die Betäu- bungsmittel habe er bei seinem Dealer, auf Nachfrage beim Beschuldigten, bezo- gen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigte bestätigte G. im Allgemeinen seine bisherigen Aussagen und auch, dass er vom Be- schuldigten die Betäubungsmittel bezogen hat. Auffällig ist, dass diese Bestätigung und seine Aussagen wesentlich zurückhaltender erfolgten als noch bei der ersten Einvernahme. G._____ relativierte sodann, dass es bei den täglichen Heroinüber- gaben vielleicht mal am Wochenende eine Pause gegeben habe (act. 3/2 F/A 49) und sich der Beschuldigte im Hintergrund gehalten habe, als G._____ bei seinem Zuhause von ihm und zwei weiteren Personen aufgesucht worden sei. Bei der Un-
terdrucksetzung habe er eine Verletzung am Schlüsselbein davon getragen. Nichtsdestotrotz bestätigte er insgesamt seine getätigten Aussagen. 3.4.G.s Aussagen zur ganzen Sache sind in sich stimmig und plausibel. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme beschreibt er den Beschuldigten mit passenden Merkmalen (Stichworte: ..., ... etc.), die diesen identifizieren und sich auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts bestätigen lassen. Darüber hinaus sind keine Lügensignale wie aggravierendes Aussageverhalten oder Wider- sprüche zu erkennen. G. beschrieb die gesamten Geschehnisse mit einen klaren Ablauf und so auch die Vorgeschichte, wie es überhaupt zu seinen Schulden gekommen ist. Dazu nennt er verschiedene involvierte Personen wie seine Expart- nerin und gibt der Geschichte so einen stimmigen Rahmen und macht sie nachvoll- ziehbar. Seine Schilderungen enthalten auch Details wie Orte oder die Decknamen der Personen. Den Tathergang beschreibt er stets gleich, ohne diesen auf einmal schlimmer darzustellen; so bleibt es beispielsweise bei "einem" Schlag ans Schlüs- selbein und dem Beschuldigten zusammen mit "zwei" Albanern. Insbesondere be- lastet sich G._____ mit seinen Aussagen neben dem Beschuldigten auch selber. Dass er zum Heroinverkauf abgenötigt worden sei, mildert zwar seine eigene Schuld bzw. seinen Tatbeitrag, jedoch hat er mehr eingeräumt, als ihm hätte nach- gewiesen werden können. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Auch die Erklärung der Verteidigung, dass der Be- schuldigte die letzte Person gewesen sei, die G._____ vor seiner Verhaftung gese- hen habe, mag nicht überzeugen. G._____ gab zu Protokoll, dass sich der Beschul- digte zwar im Hintergrund gehalten habe; es geht durch G.s Aussageverhal- ten jedoch auch hervor, dass er Angst vor dem Beschuldigten bzw. der hinter ihm stehenden Organisation hat. So hat G. in der Konfrontationseinvernahme weniger Aussagen gemacht, da er um seine Mutter und seinen Sohn Angst habe und mit SMS terrorisiert worden sei. Diese Einschüchterungen erklären auch, dass er gewisse Aussagen relativiert hat, wie dass die Drogenübergaben vielleicht mal an den Wochenenden nicht stattgefunden hätten, und dass er den Beschuldigten nur noch marginal belastet hat. Den Vorwurfssachverhalt hat G._____ in der Kon- frontationseinvernahme jedoch insgesamt bestätigt – damit auch die Beteiligung des Beschuldigten. Dass G._____ für den Beschuldigten entlastende Umstände
wie diese nicht aussparte, spricht zudem für eine objektive und um Wahrhaftigkeit bemühte Aussage. Insgesamt sind die Aussagen von G._____ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 3.5.Dahingegen fällt bei den Aussagen des Beschuldigten in erster Linie auf, dass diese nicht konsistent und widerspruchsfrei sind. So sagte er gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 28. Juni 2025 noch aus, dass er nicht wisse, wie die Person, welcher er Betäubungsmittel vor seiner Verhaftung verkauft habe, ge- heissen habe und er bezüglich der Drogenübergabe zwei Treffen mit zwei Abneh- mern gehabt habe; direkten Kontakt habe er mit den Abnehmern jedoch nicht ge- habt und ihm sei lediglich den Treffort jeweils mitgeteilt worden. Zudem könne er sich an das Datum der angeblichen Übergabe nicht erinnern und auch der Name G.s komme ihm nicht bekannt vor. Anlässlich der Schlusseinvernahme er- klärte der Beschuldigte, dass G. wohl von einer der unbekannten Personen die Betäubungsmittel bezogen habe. Er habe einer Person Drogen verkauft, wes- sen Namen er nicht mehr wisse; dies vom Montag bis zum Donnerstag der Verhaf- tung. Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, dass er G._____ am 24. Juni 2024, 25. Juni 2024, 26. Juni 2024 sowie 27. Juni 2024 zum Drogenverkauf vor dessen Hauseingang getroffen habe. Mit der Wiedergabe dieser Aussagen können hin- sichtlich verschiedener Aspekten die inhaltlichen Widersprüche aufgezeigt werden: Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme noch aussagte, dass er nicht am Wohnort G.s gewesen sei und G. ihn verwechsle, führte er doch in der gerichtlichen Verhandlung aus, dass er G._____ jeweils an dessen Wohnort aufgesucht habe. So konnte er sich zuerst nicht an den Namen G.s und an die Daten der Übergaben erinnern, während er in der Gerichtsverhandlung dazu Aussagen treffen konnte. Ausserdem erklärte der Beschuldigte, dass G. von anderen Personen Drogen übernommen habe, während er in der Ge- richtsverhandlung den Drogenverkauf an G._____ bestätigte. Es finden sich in sei- nen Antworten bis zum Schluss bezüglich der Anzahl Treffen mit G., der Da- ten dieser Treffen, ob der Beschuldigte G. kannte oder nicht, ob und wie oft er bei G._____s Zuhause gewesen ist bzw. ob er überhaupt bei G.s Zuhause gewesen ist und ob der Beschuldigte oder eine Drittperson G. Drogen ver- kauft hat, Ungereimtheiten. Der Beschuldigte sagte mithin sogar innerhalb dersel-
ben Einvernahme sowie im Verlaufe aller Einvernahmen verschieden und stark wechselhaft aus. Die Beliebigkeit der Aussagen des Beschuldigten wird damit deut- lich. Mit diesen Widersprüchen vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen und seine Aussagen sind wenig bis nicht glaubhaft. 3.6.Darüber hinaus sticht hervor, dass der Beschuldigte seine eigenen Aussa- gen nur vage und arm an Details vorbrachte bzw. die Aussagen G.s pau- schalisierend bestritt. Oft weist er von sich, sagt, dass er dafür nicht verantwortlich sei und beschuldigt gleichzeitig G.. Es ist ein ausweichendes Antwortverhal- ten erkennbar und es zeigt sich eine mögliche Belastungstendenz. So war der Be- schuldigte sichtlich bemüht, G._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, unterstrich beispielsweise, dass G._____ bereits im Gefängnis gewesen ist, während entlas- tende Umstände nicht vorgebracht wurden. Es bleibt bei den Stellungnahmen zu G.s Ausgesagtem meist dabei, dass der Beschuldigte diese pauschal ab- stritt, als unwahr bezeichnete und eine fundierte Erklärung der Umstände vermis- sen lässt. Die Aussagen wirken viel mehr auf die Entlastung der eigenen Person geschnitten, als dass überzeugende Angaben vorgebracht wurden. Der Beschul- digte beschränkte sich in seinen Ausführungen meist auf knappe Antworten, die kaum aussage- oder überzeugungskräftig sind. Auch die Aussagen, dass G. eine Geschichte erfunden haben soll, um von sich selbst abzulenken, sich als Opfer darzustellen und sich selber zu retten, mag nicht überzeugen – insbesondere nicht, da G._____ mehr offenbarte, als ihm vorgehalten wurde und sich damit selbst stark belastet hat. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten grossmehrheitlich als Schutzbehauptungen. 3.7.Zusammenfassend ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte – neben dem nicht erfüllten Detailkriterium – verschiedentlich in Widersprüche verstrickte und zweitweise of- fensichtlich falsch aussagte. Die Aussagen des Beschuldigten sind überwiegend nicht nachvollziehbar und in vielen Aspekten unstimmig. Folglich ist ihnen im Allge- meinen eine geringe Glaubhaftigkeit zuzurechnen. 3.8.Wenn die Aussagen G._____s und des Beschuldigten gegeneinander ab- gewogen werden, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Schilderungen
G.s äusserst glaubhaft, einleuchtend und überzeugend sind, während jene des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. G. trug seine Darstellun- gen hinsichtlich des hier relevanten Kerngeschehens konsistent und lebensecht vor. Im Übrigen gibt es keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage beschrieben wurde. 4.Sachverhalt in concreto Hernach hat G._____ glaubhaft beschrieben, dass der Beschuldigte – zwar im Hin- tergrund wirkend – mit zwei weiteren Personen vor dessen Wohnung aufgetaucht ist. Er sah sich durch die drei Personen unterdrückt, wurde ans Schlüsselbein ge- schlagen und aufgefordert, Schulden in Höhe von Fr. 1'600.– durch Heroinverkauf zu begleichen. In der Folge ist G._____ in seiner Zwangslage der Aufforderung nachgekommen und hat die täglich vom Beschuldigten bezogenen Betäubungsmit- tel (5 bis 10 Gramm Heroingemisch) verkauft. Pro 5 Gramm verkauftem Heroinge- misch wurden G._____ Fr. 40.– Schulden vom Gesamtschuldenbetrag abgezogen. Die entsprechenden Einnahmen hat er dem Beschuldigten abgegeben. Insgesamt sind G._____ Schulden in Höhe von Fr. 1'200.– erlassen worden. Damit ist der An- klagesachverhalt 1. der Nötigung erstellt. 5.Rechtliche Würdigung 5.1.Objektiver Tatbestand 5.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhän- gig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, die Betroffene in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss dabei die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung hält fest, dass G._____ selbst ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nicht "wirklich so schuldig sei", im Hintergrund, nebenbei gestanden
sei und G._____ keine Angst gehabt habe. Die Angst sei erst aufgrund der SMS gekommen, als der Beschuldigte schon inhaftiert gewesen sei, sodass diese nicht auf ihn zurückführbar sei. Es sei nirgendwo eine Todesangst bei G._____ erkenn- bar. Zudem habe G._____ auch in der Vergangenheit Betäubungsmittel verkauft, sodass er zum Verkauf gar nicht habe motiviert oder genötigt werden müssen und diesem viel eher freiwillig nachgegangen sei (vgl. act. 49 Rz. 10 ff.). 5.1.3. G._____ wurde von drei Personen bei sich zuhause aufgesucht und körper- lich angegriffen, indem er ans Schlüsselbein geschlagen wurde. G._____ sah sich dem Dreiergebärde alleine schon aufgrund deren Überzahl und durch deren Auf- tauchen an seinem Wohnort ausgesetzt und unterdrückt. Während des Angriffs wurde ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass er seine Schulden durch den Ver- kauf von Betäubungsmitteln begleichen müsse; andernfalls drohten ihm weitere Gewalttaten. Durch diesen Schlag, die eine Prellung an G.s Schlüsselbein nach sich zog, und die direkte Androhung weiterer Gewalt wurde G. massiv unter Druck gesetzt. Das Dreiergebärde schuf eine Situation, in der sich das Opfer, G., dem Zwang nicht entziehen konnte, ohne erhebliche Nachteile für seine körperliche Unversehrtheit zu riskieren. Obwohl die Drohungen nicht in erster Linie vom Beschuldigten ausgingen – was ihm auch nicht vorgeworfen wurde – und er sich im Hintergrund aufhielt, war er Teil des Dreiergebärdes, welches die Zwangs- lage in G. verursachte. G._____ wurde dadurch zu einem bestimmten Ver- halten gezwungen, das er andernfalls nicht freiwillig ausgeführt hätte: Indem G._____ in der Folge dem abgenötigten Verhalten, dem Drogenverkauf, nachging, widerspiegelt sich die Wirkung der Androhung. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung liegt die Androhung von ernstlichen Nachteilen nicht ausschliesslich in einer Todesdrohung; Gewalt reicht als Nötigungsmittel aus und es bedarf nicht einmal der Angst als Tatbestandsvoraussetzung. Zudem kann nicht aufgrund bloss hypo- thetischer Annahmen G._____ unterstellt werden, dass er ohnehin dem Verkauf von Betäubungsmitteln nachgegangen wäre. Die Dreiergruppe hat G._____ damit ein illegales Verhalten abgenötigt. Die Nötigung ist in objektiver Hinsicht gegeben.
5.2.Subjektiver Tatbestand 5.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB I–DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 5.2.2. Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass er mit seinen Handlungen G._____ unter Druck setzte, um ihn zur Zahlung der Schulden durch Drogenverkäufe zu zwingen. G._____ befand sich in einer Zwangslage und be- fürchtete ernstliche Nachteile. Diesen Effekt wollte der Beschuldigte – durch das Auftreten zu dritt und den Schlag – erzielen, um G._____ dazu zu bringen, den Forderungen nachzukommen. Damit handelte der Beschuldigte nicht nur vorsätz- lich, sondern auch mit dem gezielten Willen, G._____ zu einem bestimmten Ver- halten – dem Betäubungsmittelhandel – zu nötigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 6.Zwischenfazit Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 strafbar gemacht hat. C. Anklagesachverhalte 2.: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 1.Anklagevorwürfe 2.2. und 2.3. 1.1.Anklagesachverhalte 1.1.1. Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, dass er dem verdeckten Fahnder ... der Stadtpolizei Winterthur an der N.-strasse in O. eine Menge von netto 29.8 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer be- stimmbaren geringen Reinheitsgehalt von ca. 0.2% bis 0.3% für Fr. 900.– sowie 1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 56.1% und damit 0.56 Gramm reine Cocaine-Base für Fr. 50.–. Im Weiteren verkaufte der Beschuldigte zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. anfangs Juni
2024 und dem 27. Juni 2024, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort, mut- masslich in O., an eine unbekannte Drittperson 5 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgrad, indessen ca. 4.8% betra- gend, mithin 0.21 Gramm reines Heroinhydrochlorid, sowie 2 Gramm Kokainge- misch, mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgehalt, indessen min- destens 37.6%, mithin 0.75 Gramm reine Cocainebase (act.1/16 S. 4 f.). 1.1.2. Des Weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, anlässlich seiner Verhaftung eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch, Reinheitsgehalt von 4.8% und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid, auf sich, welches Heroin er zu- vor von einer unbekannten Drittperson in P. zum Zwecke des Verkaufs an Betäubungsmittelkonsumenten übernommen hatte, auf sich. Zudem habe der Be- schuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6%, mithin 0.72 Gramm reine Cocainebase, auf sich, in der Absicht, das Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten zu verkaufen (act.1/16 S. 5). 1.2.Geständnis Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich bezüglich dieser Vorwürfe der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesachverhalte 2.2 und 2.3) bereits während des Untersuchungsverfahrens vollumfänglich gestän- dig zeigte (vgl. insbesondere act. 2/1 F/A 27 ff.; act. 2/2 F/A ff.; act. 2/3 F/A 38 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung er dieses Geständnis bestätigte (act. 47 S. 8 f.), womit die beiden Anklagesachverhalte 2.2 und 2.3 als im Sinne der Ankla- geschrift grundsätzlich als erstellt zu betrachten sind. 2.Anklagevorwurf 2.1 2.1.Anklagesachverhalt Im Anklagesachverhalt wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2024 und 27. Juni 2024 von einer unbekannten Drittperson eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Heroinge- misch und Kokaingemisch – mindestens eine Menge von 209.6 Gramm Heroinge- misch und mindestens 19.91 Gramm Kokaingemisch – übernommen. Die genann-
ten Betäubungsmittel habe der Beschuldigte in der Absicht übernommen, diese fortan zu verkaufen respektive über eine Drittperson verkaufen zu lassen. In der Folge habe der Beschuldigte jeweils täglich eine Menge von 5 bis 10 Gramm He- roingemisch sowie eine nicht mehr genau bestimmbare Menge von täglich 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch an G._____ an dessen Wohnort in Q., R. [Strasse] 1, respektive in der Stadt O., Bereich N.-strasse, mit dem Auftrag, das übergebene Heroingemisch an diverse unbekannte Betäubungsmittel- konsumenten zu verkaufen und die Einnahmen dem Beschuldigten gleichentags, meist nachmittags zu übergeben. Insgesamt habe der Beschuldigte G._____ eine Menge von mindestens 150 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgehalt, mindestens indessen 4.8% betragend und damit eine Menge von mindestens 7.2 Gramm reines Heroinhydrochlorid, übergeben. Zu- sätzlich habe der Beschuldigte an G._____ eine nicht mehr genauer bestimmbare Menge Kokaingemisch, mindestens indessen ca. 15 bis 20 Gramm umfassend mit einem Reinheitsgehalt von zwischen 37.6% sowie 56.1% liegend und damit eine Menge von mindestens 5.64 Gramm reiner Cocainbase übergeben bzw. verkauft (vgl. act. 16 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch, Reinheitsgehalt von 4.8% und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid, auf sich getragen. Das Heroin habe er zu- vor von einer unbekannten Drittperson in P._____ zum Zweck des Verkaufs an Betäubungsmittelkonsumenten übernommen. Zudem habe der Beschuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6%, mit- hin 0.72 Gramm reine Cocainbase, auf sich getragen, in der Absicht, das Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten zu verkaufen. 2.2.Beweismittel 2.2.1. Aussagen Beschuldigter 2.2.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Proto- koll, dass er am Montag in die Schweiz gekommen sei (act. 2/1 F/A 20). Die Betäu- bungsmittel, 20 Gramm Heroingemisch und 2 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte bei Verhaftung auf sich getragen habe, seien für Eigenkonsum gewe- sen, da er teilweise selber Drogen konsumiere, zwar nicht abhängig sei, aber bei
Anlässen oder Stress konsumiere (act. 2/1 F/A 31). Die Drogen habe er am letzten Dienstag bei einer Person erworben, insgesamt seien es 50 oder 55 Gramm gewe- sen (act. 2/1 F/A 32 ff.). Er selbst verkaufe an zwei Personen, die er nicht kenne und arbeite im Auftrag; zu den Abnehmern habe er keinen direkten Kontakt (act. 2/1 F/A 38 ff.). Es sei geplant gewesen, dass er einen Monat bleibe und dafür seien ihm Fr. 3'000.– versprochen worden, welches Geld er für eine Operation eines Fa- milienmitglieds eingesetzt hätte (act. 2/1 F/A 47). Neben dem Polizisten habe er noch einer anderen Person Drogen übergeben, es seien 2 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin gewesen (act. 2/1 F/A 53.). Heroin habe er von Montag, seiner Einreise, bis zu seiner Verhaftung verkauft (act. 2/1 F/A 56 f.). Er habe zwei- bis dreimal Heroin konsumiert; er habe das Heroin mit dem Kokain gemischt und durch den Mund konsumiert (act. 2/1 F/A 64). Der letzte Konsum sei in Deutschland ge- wesen und er konsumiere etwa einmal in zwei Monaten (act. 2/1 F/A 68). Das Ko- kain verkaufe er entsprechend seinem Auftrag (act. 2/1 F/A 72) und konsumiere es als Mischung mit dem Heroin; etwa alle zwei Monate (act. 2/1 F/A 73). Es sei nicht möglich, dass er seit Anfang Juni 2024 Heroin und Kokain an G._____ übergeben habe, da er anfangs Juni zwei Wochen in Deutschland gewesen sei (act. 2/1 F/A 77). Er sei mit dem Flugzeug nach S._____ geflogen, von dorther nach T._____ [DE] bis U._____ [DE] und nach etwa zwei Wochen wieder in die Schweiz gekehrt (act. 2/1 F/A 93). Es habe sich zuerst nur um einen Transit von der Schweiz nach Deutschland gehandelt (act. 2/1 F/A 86). Auf Nachfrage, ob er am Montag oder Dienstag die Betäubungsmittel übernommen habe, sagt er Montag, aufgrund des ... [Sprachfehler] könne es Missverständnisse geben (act. 2/1 F/A 81 ff.). Er sei nicht zwei Wochen in der Schweiz gewesen, die vorgeworfene Menge an Betäu- bungsmitteln, welche er G._____ übergeben haben soll, stimme nicht (act. 2/1 F/A 85). Unter Vorhalt der zusammengefassten Mengen, räumt der Beschuldigte ein, dass ausser den Übergaben an G._____ der Rest stimme – also 30 Gramm Heroin an Polizisten, 20 Gramm Heroin im Besitz bei Verhaftung, 1 Gramm Kokain an den Polizisten und 2 Gramm Kokain in Besitz bei Verhaftung (act. 2/1 F/A 87). 2.2.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme hielt der Beschuldigte fest, dass er Heroin von einer Person in P._____ erhalten habe (act. 2/2 F/A 7 ff.). Er sei am Montag in die Schweiz gekommen, um Fr. 3'000.– für die Finanzierung einer Operation eines
Familienmitglieds zu erhalten; dieses Geld hätte er für den Verkauf von Betäu- bungsmitteln nach einem Monat Aufenthalt in der Schweiz erhalten (act. 2/2 F/A 12 ff.). Die Aufträge und weitere Hinweise habe er von anderen Personen erhalten. Diese habe er am Montag, als er angekommen sei, kontaktiert (act. 2/2 F/A 16 f.). Dass er für den Verkauf von Betäubungsmitteln in die Schweiz reisen würde, sei ihm an der Schweizer Grenze erklärt worden. Er habe das Geld gebraucht und gewusst, dass er in die Schweiz zurückfahren würde – erst an der Schweizer Grenze sei ihm erklärt worden, welchen Betrag er für den Drogenverkauf erhalten würde (act. 2/2 F/A 18 ff.). 2.2.1.3. In der Einvernahme vom 12. September 2024 erklärte der Beschuldigte erneut, dass er am Montag in die Schweiz gekommen sei (act. 2/3 F/A 7 und 32). Er habe einer Person Drogen verkauft, wisse jedoch nicht, wie diese heisse; dieser habe er von Montag bis zur Verhaftung am Donnerstag jeden Tag 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain verkauft (act. 2/3 F/A 18). Für den Verkauf von 5 Gramm habe er Fr. 150.– erhalten (act. 2/3 F/A 23). Es stimme nicht, dass G._____ 150 Gramm Heroingemisch für ihn verkauft habe, wenn dies stimmen würde, hätte er Fr. 150.– von ihm erhalten (act. 2/3 F/A 29). Zu den zeitlichen Rückschlüssen, dass der Beschuldigte seit mindestens dem 12. Juli in der Schweiz gewesen sein müsse, antwortet der Beschuldigte, das er bei seinen Aussagen bleibe; er sei zuerst nach Deutschland und am Montag in die Schweiz gekommen (act. 2/3 F/A 30 f.). Auf Vorhalt der vorgeworfenen, an G._____ verkaufte Menge von 15 bis 60 Gramm Kokain entgegnet der Beschuldigte, dass G._____ eine andere Person verstecken wolle (act. 2/3 F/A 37). Die bei der Verhaftung festgestellten Betäubungsmittel, wel- che der Beschuldigte auf sich getragen habe, hätte er dem Abnehmer gegeben, falls dieser mehr hätte haben wollen; wer das ihm gesagt habe, wisse er nicht, da er nur telefonisch zu dieser Person Kontakt gehabt habe (act. 2/3 F/A 40 ff.). Er habe bloss Ausführungen erhalten und das befolgt, was ihm beauftragt worden sei (act. 2/3 F/A 71). Schliesslich gab er erneut zu Protokoll, dass er die 150 Gramm Kokain nicht anerkenne (act. 2/3 F/A 81). 2.2.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er das Heroin- und Kokaingemisch jeweils in P._____ bezogen habe; er sei nur vier Tage
unterwegs gewesen (act. 47 S. 9). G._____ habe er am 24. Juni 2024, 25. Juni 2024, 26. Juni 2024 sowie 27. Juni 2024 getroffen und diesem gebracht, was er bestellt habe, wofür dieser Fr. 250.– für 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain in bar bezahlt habe (act. 47 S. 10 ff.). Er hätte Fr. 3'000.– für einen Monat erhalten, wie viel Betäubungsmittel er dazu hätte verkaufen müssen und wie dies gerechnet werde, wisse er nicht (act. 47 S. 15). Er habe keine Ahnung, antwortet der Beschul- digte, ob Fr. 100.– als Verkaufsgewinn realistisch seien (act. 47 S. 16). 2.2.1.5. Bezüglich weiterer hierzu relevanten Aussagen des Beschuldigten kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. II. B. 2.1.). 2.2.2. Aussagen G._____ 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab G._____ zu Protokoll, dass er Heroin auf sich getragen habe, um seine Schulden zu begleichen (act. 3/1 F/A 22). "A'." treffe ihn täglich um 06.00 Uhr bei sich zuhause, welcher ihm den Stoff zum Verkauf bringe. Anfangs habe er jeweils 10 Gramm Heroin erhalten und habe bis am Nachmittag Fr. 380.– bringen müssen, inzwischen seien es jeweils 5 Gramm Heroin. Er müsse sich zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr jeweils melden und sie würden sich ca. 30 bis 40 Minuten später beim M. treffen. Da würde G._____ das Heroin für den Verkauf übernehmen und kaufe oft noch 1 Gramm Kokain für Eigenkonsum. Das Heroin verkaufe er nur, weil er von den Albanern gezwungen werde, um seine Schulden abzubauen (act. 3/1 F/A 23). Momentan sei es so gelaufen, dass er mindestens Fr. 200.– haben müsse, dieses Geld abgebe und dafür einen Sack, also 5 Gramm Heroin erhalte, welchen er bis am nächsten Tag zu verkaufen habe (act. 3/1 F/A 24). Er habe zwei bis drei fixe Abnehmer in O., jedoch laufe nicht viel und er könne maximal für Fr. 50.– viermal pro Wo- che verkaufen. Mit "leg" in seinen Nachrichten mit "A'." meine er Schulden (act. 3/1 F/A 26). G._____ habe erst seit seinem Gefängnisaustritt, anfangs Juni 2024, mit Heroin gedealt (act. 3/1 F/A 27). In V._____ habe er zwei oder drei Mal Heroin verkauft und beim dritten oder vierten Mal sei er verhaftet worden (act. 3/1 F/A 28 ff.). Er habe an die Leute im V'._____ (W._____ in V._____) verkauft, etwa zwischen 10 und 15 Gramm Heroin (act. 3/1 F/A 30 ff.). Die Portionen heute belie- fen sich auf elfmal 0.2 Gramm Heroin und dreimal 0.5 Gramm Heroin, obwohl
0.6 Gramm draufstehe. Er habe vorgestern 2 Säcke erhalten und hätte heute the- oretisch Fr. 400.– verdienen müssen (act. 3/1 F/A 39). Das Heroin habe er von "A'." (act. 3/1 F/A 45). Auch die zwei Säcke, die er auf sich getragen habe, habe er vorgestern Nachmittag von "A'." erhalten. Heute Morgen um 06.00 Uhr sei er an G.s Wohnort mit einem neuen Sack vorbeigekommen. Mit "A'." habe er geschrieben, da dieser ja nicht reden könne; er schreibe immer auf albanisch (act. 3/1 F/A 46). Er beziehe sämtliches Koks von "A'." (act. 3/1 F/A 48). 2.2.2.2. In der Konfrontationseinvernahme antwortete G. auf die entspre- chende Frage, dass er das Heroin von dem Beschuldigten habe (act. 3/2 F/A 10: "Er sitzt jetzt hier."). Er habe Schulden bei seinem Dealer, dem Beschuldigten, ge- habt (act. 3/2 F/A 12 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden (act. 3/2 F/A 18 ff.). Er habe das Heroin zur Schuldenbegleichung verkauft (act. 3/2 F/A 36). Das Heroin sei ihm vom Beschuldigten ausgehändigt worden, entweder bei ihm zuhause oder am Nachmittag am Ort der Verhaftung (act. 3/2 F/A 46 ff.). Die Menge sei unter- schiedlich gewesen: Anfangs seien es 10 Gramm, dann 5 Gramm und wieder 10 Gramm Heroin gewesen, je nachdem, wie viel Geld G._____ abgeliefert habe (act. 3/2 F/A 48). Er habe täglich Heroin zum Verkauf erhalten, ausser mal nicht am Wochenende, da habe es vielleicht mal einen Tag Pause gegeben (act. 3/2 F/A 49). Das habe seit seiner Haftentlassung bis zu seiner Verhaftung stattgefunden (act. 3/2 F/A 50). Er sei Mitte Mai 2024 verhaftet worden und ca. drei Wochen in Haft gewesen, bis er am 26. Juni 2024 erneut verhaftet worden sei (act. 3/2 F/A 51 ff.). Es stimme, dass ihm Fr. 40.– pro verkauftem Heroinsäckchen à 5 Gramm an Schulden erlassen worden sei (act. 3/2 F/A 62). 2.2.2.3. Bezüglich weiterer hierzu relevanten Aussagen G.s und zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. II. B. 2.2.). 2.3.Beweismittelwürdigung und teilweises Geständnis 2.3.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Anklagevorwurf teilweise geständig. Er räumte zwar ein, an G. ab Montag, 24. Juni 2024, je an vier Tagen
5 Gramm Heroingemisch und 1 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Jedoch werden ihm mehr Verkaufstage – nämlich 1. Juni 2024 bis 27. Juni 2024 – vorge- worfen, und dass er das Heroin- und Kokaingemisch nicht verkauft, sondern zwecks Verkaufs übergeben haben soll. 2.3.2. Vorab kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt 1. der Nöti- gung erstellt wurde: G._____ wurde genötigt, Betäubungsmittel zur Schuldenbe- gleichung zu verkaufen und hat dazu die Drogen vom Beschuldigen bezogen. So- dann hat der Beschuldigte G._____ die Betäubungsmittel nicht verkauft sondern zwecks Verkaufs übergeben. Zu klären ist nunmehr der Zeitraum des Drogenver- kaufs und damit die Menge an Betäubungsmitteln, mit welchen gehandelt wurde bzw. welche der Beschuldigte auf sich getragen hat. 2.3.3. Es fällt auf, dass auch hier die Aussagen des Beschuldigten wenig bis nicht glaubhaft erscheinen; sie sind widersprüchlich, ergeben keinen Sinn und lassen Details vermissen (vgl. auch E. II. B. 3.5 bis 3.7). Sinnbildlich für die Beliebigkeit seiner Aussagen ist insbesondere, dass der Beschuldigte angibt, G._____ auch am 27. Juni 2024 Drogen verkauft zu haben, dieser sich jedoch bereits seit dem 26. Juni 2024 in Haft befunden hat. Würde der Version des Beschuldigten gefolgt, hätte er also Drogen an G._____ übergeben, nachdem G._____ bereits inhaftiert gewesen war. Der Beschuldigte gab zudem an, zuerst in Deutschland gewesen zu sein und erst bei seiner Einreise an der Schweizer Grenze vom Auftrag bezüglich der Betäubungsmittel erfahren zu haben. Es erscheint lebensfremd, in ein Land einzureisen, ohne zuvor über seine Entlöhnung und seinen Auftrag Bescheid zu wissen – vor allem, wenn ein Landesverweis des Ziellandes gegen einen besteht. Insgesamt lässt sich in den Antworten des Beschuldigten kaum Aussagekraft fin- den. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. 2.3.4. G._____ wiederum hat konsistent ausgesagt, wie bereits oben ausgeführt wurde (vgl. E. II. B. 3.4). Auch die Aussagen betreffend die vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikte sind in sich stimmig und passen mit dem bereits erstellten Nöti- gungssachverhalt überein. Gesamthaft lässt sich damit ein widerspruchsfreier und plausibler Sachverhalt nachvollziehen. Daher ist auch bezüglich dieses Sachver- halts auf die Aussagen G._____s abzustellen.
2.3.5. Folgt man den Aussagen G.s – auch nachdem der Anklagesachverhalt der Nötigung hat erstellt werden können, hat G. mit dem Drogenverkauf von seinen Schulden über Fr. 1'600.– total Fr. 1'200.– amortisiert. Da er pro Verkauf von 5 Gramm Heroingemisch Schulden in Höhe von Fr. 40.– amortisieren konnte, resultiert ein Verkauf von 150 Gramm, was 30 Verkaufstagen entspräche. Wenn man zu Gunsten des Beschuldigten gemäss Aussagen von G._____ annimmt, dass er (anfänglich) auch 10 Gramm Heroingemisch zum Verkauf erhalten hat, hat G._____ für den Beschuldigten mindestens 15 Verkaufstage gehabt. Daraus resul- tiert wiederum, dass entgegen den Aussagen des Beschuldigten davon auszuge- hen ist, dass er zwischen anfangs und Mitte Juni 2024 in die Schweiz einreiste; verhaftet wurde er am 27. Juni 2024. Dass der Beschuldigte erst am 24. Juni 2024 in die Schweiz eingereist ist, ergibt rechnerisch keinen Sinn und ist daher als falsch zu werten. Mithin lässt sich der Sachverhalt 2.1. in Bezug auf die 150 Gramm He- roingemisch erstellen. 2.3.6. Gemäss G._____ hat er zum Heroingemisch vom Beschuldigten zusätzlich jeweils 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums bezogen. Wenn, wie soeben ausgeführt von mindestens 15 Verkaufstagen auszugehen ist und man zu Gunsten des Beschuldigten jeweils ein statt zwei Gramm Kokaingemisch pro Tag annimmt, hat G._____ mindestens 15 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erhalten. Auch diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt erstellen. 2.3.7. Wie bereits ausgeführt war der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagesach- verhalte 2.2. und 2.3. vollumfänglich geständig, die Anklagesachverhalte können als erstellt betrachtet werden. Mit diesem Geständnis und nach dem Gesagten lässt sich nunmehr die Gesamtmenge der Betäubungsmittel erfassen, mit welchen der Beschuldigte gedealt hat bzw. welche er auf sich getragen hat: Der Beschuldigte hat 29.8 Gramm Heroingemisch an den verdeckten Fahnder verkauft, 150 Gramm Heroingemisch an G._____ zwecks Verkaufs übergeben, 5 Gramm Heroingemisch an eine Drittperson verkauft und bei seiner Verhaftung 19.89 Gramm Heroinge- misch auf sich getragen. Es sind damit nicht 209.6 Gramm Heroingemisch, sondern insgesamt 204.6 Gramm Heroingemisch, mit welchen der Beschuldigte gedealt hat oder welches er besessen hat. Dazu kommen 15 Gramm Kokaingemisch, welches
der Beschuldigte an G._____ zwecks Verkaufs übergeben hat, 1.91 Gramm Ko- kaingemisch, welches der Beschuldigte bei seiner Festnahme auf sich getragen hat, 2 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte an eine Drittperson ver- kauft hat und 1 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte dem verdeckten Fahnder verkauft hat. Insgesamt hat der Beschuldigte damit mit 19.91 Gramm Ko- kaingemisch gehandelt bzw. es besessen. 2.3.8. Der Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel gemäss der Anklageschrift deckt sich mit dem FOR-Gutachten (vgl. act. 7/5) und wird im Übrigen seitens des Be- schuldigten nicht bestritten. Damit besass bzw. handelte der Beschuldigte mit ins- gesamt 8.45 Gramm reinem Heroinhydrochlorid und 8.86 Gramm reiner Cocain- base. 3.Sachverhalt in concreto 3.1.Insgesamt sind die Sachverhalte 2.1, 2.2 und 2.3 betreffend die Betäubungs- mitteldelikte im Sinne der Anklage erstellt; mit der Abweichung, dass der Beschul- digte nicht 209.6 Gramm Heroingemisch, sondern 204.6 Gramm Heroingemisch besessen bzw. damit gehandelt hat. Insgesamt betragen die erstellten und sach- verhaltsrelevanten Gesamtmengen an Betäubungsmitteln 8.86 Gramm reine Co- cainbase und 8.45 Gramm reines Heroinhydrochlorid. 3.2.Der Beschuldigte hat somit dem verdeckten Fahnder ... 29.8 Gramm Hero- ingemisch mit Reinheitsgehalt von 0.2 bis 0.3 % für Fr. 900.– sowie 1 Gramm Ko- kaingemisch mit Reinheitsgehalt von 56.1 %, mithin 0.56 Gramm reine Cocaine- base für Fr. 50.– verkauft. Zudem hat er an eine unbekannte Drittperson 5 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgrad von 4.8 %, mithin 0.21 Gramm reines Heroinhy- drochlorid, sowie 2 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgrad von mindestens 37.6 %, mithin 0.75 Gramm reine Cocainebase verkauft. Des Weiteren trug er eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgehalt von 4.8 % und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid auf sich, welches er von einer Drittperson zum Zwecke des Verkaufs übernommen hatte, auf sich. Ausserdem hat der Be- schuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6 %, mithin 0.72 Gramm reine Cocainebase, auf sich, ebenfalls in der Ab-
sicht, das Kokain zu verkaufen. Schliesslich hat der Beschuldigte an G._____ 150 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgehalt von 4.8 %, mithin 7.2 Gramm rei- nes Heroinhydrochlorid sowie 15 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgehalt von 37.6 %, mithin 5.64 Gramm reine Cocainebase zwecks Verkaufs übergeben. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Die Anklägerin würdigte die einschlägigen Handlungen des Beschuldigten als mehrfaches unbefugtes Besitzen und Veräussern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 4.2.Grundsätzlich stimmte die Verteidigung der rechtlichen Würdigung der An- klägerin zu. Jedoch liess sie ausführen, dass die Verkäufe der Betäubungsmittel an G._____, den Fahnder sowie die Drittperson auf dem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhen würden, dass dieser für die Dauer eines Monats Be- täubungsmittel verkaufe, um sich einen Nebenverdienst von Fr. 3'000.– zu erarbei- ten. Daher seien die Einzelhandlungen als natürliche Handlungseinheit zu qualifi- zieren, was im Übrigen eine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus- schliesse. Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte werde eine natürliche Hand- lungseinheit angenommen, wenn jemand aus einem gewissen Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussere bzw. von einem generellen Vorsatz getragene daue- rhaften Handlungstätigkeit nachgehe (vgl. zum Ganzen: act. 49 Rz. 43 f.). 4.3.Die Anklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Prot. S. 13). 4.4.Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Ent- schluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Bei der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist jedoch Zurückhaltung ge- boten, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (Urteil 1B_29/2010 des BGer vom 24. Februar 2010 E. 2.7). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels wird eine sol-
che natürliche Handlungseinheit angenommen, wenn jemand aus einem qualifizie- renden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem ge- nerellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Nicht erfüllt ist die Qualifikation hingegen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitli- chen Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist. Letzternfalls kann aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäu- bungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 196 f., m.w.H.; vgl. auch ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], Jahr 2016, Art. 19 N 173; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180431-O vom 14. März 2019, E. III. 3.1.). 4.5.Der Beschuldigte ist mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, in 30 Tagen Fr. 3'000.– zu erwirtschaften, indem er als Läufer im Betäubungsmittelhandel agierte. Diesen Gesamtbetrag habe er zur Finanzierung einer Operation für seine Mutter einsetzen wollen. Dies hat er eigens ausgesagt und mehrfach bestätigt. Da- mit hat er den einheitlichen Tatentschluss gefasst, während seines Aufenthaltes in der Schweiz dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Mit der Verteidigung ist daher von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, weshalb der Beschul- digte nicht des mehrfachen, sondern des einfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist. 4.6.Nach Gesagtem kann der anklägerischen rechtlichen Würdigung gefolgt werden; Abweichung finden sich lediglich darin, dass von einem einfachen statt einem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG auszugehen ist.
5.Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit des (einfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. D. Anklagesachverhalte 3.: Betrug 1.Anklagevorwurf 1.1.Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 27. Juni 2024 um 15.05 Uhr an den verdeckten Fahnder ... der Stadtpolizei Winterthur ungefähr 30 Gramm He- roingemisch für Fr. 900.– verkauft zu haben. Dabei sei der verdeckte Fahnder beim Bestellkontakt davon ausgegangen, dass das Heroingemisch einen durchschnittli- chen Reinheitsgehalt von circa 27.1% aufweise. Der Beschuldigte habe jedoch Kenntnis davon gehabt, dass das entsprechende Heroin massiv gestreckt gewesen sei und kaum noch Reinsubstanz Heroinhydrochlorid aufgewiesen habe. Demzu- folge habe der Beschuldigte den verdeckten Fahnder über den Wert und Inhalt bzw. Reingehalt des zu verkaufenden Pulvers getäuscht, wodurch der verdeckte Fahn- der in einen Irrtum versetzt worden sei und dem Beschuldigten für das wert- und gehaltlose Pulver Fr. 900.– bezahlt habe. Dabei sei der verdeckte Fahnder in Höhe des entsprechenden Betrages vorübergehend geschädigt worden. Der Beschul- digte habe dabei die Absicht gehabt, sich an den Fr. 900.– zu bereichern, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert zu liefern (vgl. act. 16 S. 5 f.). 1.2.Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht – also die Übergabe der Betäubungsmitteln an den Fahnder sowie den Besitz der Betäubungsmittel, welche der Beschuldigte auf sich trug – eingestanden hat und der Anklagesachverhalt diesbezüglich als erstellt gelten kann. Die verkauf- ten Drogen wurden sichergestellt und ausgewertet. Dabei wurde mittels FOR-Gut- achten festgestellt, dass das an den Fahnder verkaufte Heroingemisch einen Rein- heitsgehalt von 0.2 bis 0.3 % (Heroinhydrochlorid), während jenes, welches er auf sich trug, einen Reinheitsgehalt von 4.8 % (Heroinhydrochlorid) aufgewiesen hat (vgl. act. 7/5). Zudem ist die Verkaufsabhandlung im Fahndungsbericht dokumen-
tiert (vgl. act. 5). Mit einem solch geringen Reinheitsgrad ist die schlechte Qualität des an den Fahnder verkauften Heroingemisches ausgewiesen. 1.3.Sodann bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht erstellt werden kann; also ob der Beschuldigte als Verkäufer beim Fahnder als Käufer den falschen Eindruck erweckt hat, es handle sich bei den Betäubungsmitteln um sol- che durchschnittlicher Qualität, und ob er dabei Bereicherungsabsicht hatte. 2.Beweismittel 2.1.Aussagen Beschuldigter Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er insgesamt 55 Gramm Heroingemisch in P._____ übernommen habe, welches in kleine Säck- chen, davon etwa 11 Stück, verpackt gewesen sei – dies sei eine ungefähre An- gabe (act. 2/3 F/A 47 ff.). Beim Kokain habe er jeweils eine Menge rausgenommen und so mehr Portionen gemacht. Er habe es zwar nicht gestreckt, aber aus 5 Por- tionen habe er 7 Portionen gemacht, um mehr zu verdienen. Dies habe er beim Heroin nicht getan (act. 2/3 F/A 51 ff.; F/A 69 f.). Wer die Portionen verpackt und gewogen hatte, wisse er nicht. Es sei ihm allerdings von der Person, mit welcher er telefonisch kommuniziert habe, mitgeteilt worden, dass die Drogen von sehr schlechter Qualität seien, was auch G._____ ihm mitgeteilt habe. Er wisse nicht, ob das Heroin teils von besserer oder schlechterer Qualität gewesen sei. Der Auf- traggeber habe ihm nicht gesagt, welchen Personen er welche Mengen geben solle. Auf die Frage, weshalb das an den verdeckten Fahnder übergebene Heroin- gemisch einen Reingehalt von 0.2 bis 0.3 % aufgewiesen habe, während jenes, welches der Beschuldigte auf sich trug, einen Reingehalt von 4.8 % aufgewiesen habe, entgegnet der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe. Bis er Reklamatio- nen von "den Herren" erhalten habe, habe er über die Reinheit der Drogen keine Ahnung gehabt. Er habe nur getan, was ihm gesagt worden sei (act. 2/3 F/A 60 ff.; F/A 72). Auf Vorhalt, dass er von der schlechten Qualität des Heroingemisches ge- wusst habe, bevor er es dem Polizisten verkauft habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei dies mitgeteilt worden, er sei jedoch nicht daran interessiert gewesen (act. 2/3 F/A 73). Er habe keine Verantwortung darüber, dass er das Gemisch von
30 Gramm, welches lediglich ca. 0.06 bis 0.09 Gramm reines Heroinhydrochlorid enthalten habe, für Fr. 900.– verkauft habe. Ihm sei gesagt worden, er müsse tun, was ihm gesagt werde und am Ende erhalte er dafür Fr. 3'000.– (act. 2/3 F/A 73 ff.; F/A 77 f.). Noch einmal halte er fest, dass er selber nicht gestreckt habe sondern die Portionen bei Kokain vermehrt habe (act. 2/3 F/A 76). Er habe die Information über die schlechte Qualität weitergeleitet, aber nicht mehr damit zu tun gehabt; er habe auch nicht persönlich davon profitiert (act. 2/3 F/A 78ff.). Auf Vorhalt, dass er dafür Fr. 3'000.– erhalten habe und dies Betrug sei, schwieg der Beschuldigte, er habe keinen Kommentar (act. 2/3 F/A 80). 2.2.Aussagen G._____ G._____ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er am Mor- gen einen neuen Sack Heroin von "A'." erhalten habe. Er habe jedoch bereits anhand der Farbe gesehen, dass es schlechte Ware sei. Er habe etwas davon geschnupft, jedoch habe es einen "grusigen Geschmack" gehabt. Er habe "A'." geschrieben, dass es "scheiss Ware" sei, welcher geantwortet habe, er würde es reparieren. G._____ habe das Heroingemisch das WC runtergespült, denn er verkaufe so etwas nicht weiter. Er wolle damit niemanden umbringen und niemandem etwas antun, nur weil er selber in der Misere stecke (act. 3/1 F/A 46). 2.3.FOR-Gutachten Das FOR-Gutachten vom 26. Juli 2024 (act. 7/5) ergab die folgenden Untersu- chungsresultate über die sichergestellten Betäubungsmittel, welcher der Beschul- digte dem Fahnder verkauft hatte: –29.8 Gramm Heroingemisch: 0.2 bis 0.3 % reines Heroinhydrochlorid; –1 Gramm Kokaingemisch: 56.1 % reine Cocainbase, bzw. welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich getragen hat: –19.8 Gramm Heroingemisch: 4.8 % reines Heroinhydrochlorid; –1.91 Gramm Kokaingemisch: 37.6 % reine Cocainbase.
3.Beweismittelwürdigung 3.1.Der Verteidiger brachte hierzu zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, welchen Reinheitsgrad das Heroingemisch aufgewiesen habe und dass dieses massiv gestreckt worden sei. Er habe die Ware in jenem Zustand verkauft, wie er sie von einer unbekannten Drittperson in P._____ zuvor erhalten habe. Auch habe er nicht gewusst, wer diese verpackt habe. Erst später sei er von G._____ über die schlechte Qualität informiert worden, dennoch habe er sich nichts darunter vorstellen können und sich keine Gedanken dazu gemacht (act. 49 Rz. 31 ff.). 3.2.G._____ sprach in seiner Einvernahme die schlechte Qualität des Heroins an und bestätigte auch, dass er den Beschuldigten darüber informierte, welcher ihm wiederum "reparierte Ware" versprochen habe (act. 3/1 F/A 46). G._____ ant- wortete dies auf die Frage, wann er das Heroin bezogen habe – er wurde also nicht etwa auf die Qualität des Heroins angesprochen und erwähnte diese von sich aus. Er sprach von einem "grusigen Geschmack", einer unüblichen Farbe und, dass er "das Zeugs" das WC runterspült habe, da er niemandem mit diesen Drogen etwas hätte antun wollen. G._____ antwortet so detailreich und spontan, dass er auf eine lebendige Weise seine Gedanken, als er die schlechte Qualität des Heroins reali- siert hatte, erkennen lässt. Schliesslich konnte G._____ nicht wissen, dass auch der verdeckte Fahnder in seinem Bericht die unübliche, braune Farbe des Heroins festgehalten hat (act. 5 S. 5), womit sich ein Detail G._____s Schilderung verifizie- ren lässt. Die Aussage G.s ist daher als glaubhaft zu werten und für die Sach- verhaltserstellung heranzuziehen. 3.3.Der Beschuldigte sagte sodann selbst aus, dass ihm von der Person, mit welcher er telefonischen Kontakt gehabt und welche ihm die Aufträge erteilt habe, sowie G. ihm von der sehr schlechten Qualität des Heroins berichtet hätten. Er habe dazu auch Reklamationen erhalten und diese Information weitergeleitet. Alleine mit diesen Aussagen kann schon erstellt werden, dass sich der Beschul- digte der Qualität des Heroingemisches bereits vor dem Verkauf an den Fahnder bewusst gewesen war. Dass der Beschuldigte dem Fahnder diejenigen Betäu- bungsmittel-Säckchen übergeben hat, welche einen tieferen Reingehalt aufwiesen,
als jene, die er auf sich getragen hat, spricht ebenfalls für sein Wissen über die schlechte Qualität der Drogen bzw. der qualitativen Unterschiede der einzelnen Säckchen. Es ist unwahrscheinlich, dass rein zufällig gerade jene Säckchen mit der schlechteren Qualität übergeben und jene mit besserer Qualität bei sich behalten wurden; indes hat der Beschuldigte auch keine Erklärung dazu abgegeben und meinte lediglich, dass er "keine Ahnung" habe (act. 2/3 F/A 66). Daher kann auch dem Vorbringen des Verteidigers nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte nichts habe wissen können, da er die Säckchen nicht selbst abgepackt habe. Schliesslich tut das wiederholte Argument des Beschuldigten, dass er lediglich seine Aufträge ausgeführt und kein Interesse an der Qualität der Ware gehabt habe, nichts zur Sache und vermag den Umstand, dass er wissentlich Heroin mit unterdurchschnittlich geringem Reingehalt verkauft hatte, nicht abzuschwächen. Sein Nichtwissen ist wider besseres Wissen als Schutzbehauptung zu erblicken. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt unglaubhaft, enthalten keine (plausiblen) Erklärungen und mangeln in ihrer Knappheit an aussagekräftigem Ge- halt. 3.4.Hernach ist erstellt, dass der Beschuldigte um die schlechte Qualität der Be- täubungsmittel gewusst hat. 3.5.Auch wurde bereits erstellt bzw. vom Beschuldigten selbst mehrfach ausge- führt, dass er für sein Handeln mit Drogen mit Fr. 3'000.– entlöhnt worden wäre. Es liegt sodann auf der Hand, dass sich der Beschuldigte daran bereichert, wenn er wissentlich Ware verkauft, die unterdurchschnittlich schlechte Qualität aufweist, je- doch den Käufern dies nicht preisgibt. Seine monetäre Bereicherungsabsicht ist entsprechend dem Anklagesachverhalt sodann ebenfalls erstellt. 4.Sachverhalt in concreto Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2024 um 15.05 Uhr an den verdeckten Fahnder ... der Stadtpolizei Winterthur ungefähr 30 Gramm He- roingemisch für Fr. 900.– verkauft hat, wobei dieser von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 27.1 % ausgegangen ist. Der Beschuldigte hat jedoch Kenntnis über die massive Streckung gehabt, weshalb er den Fahnder über den
Wert, Inhalt und Reingehalt getäuscht hat, dieser sich in einem Irrtum befunden hat und dem Beschuldigten den Kaufpreis bezahlt hat, was ihn geschädigt hat. Der Beschuldigte hatte dabei beabsichtigt, sich zu bereichern. 5.Rechtliche Würdigung 5.1. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungsabsicht voraus. Der Täter muss sich be- reichern wollen und die Bereicherung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätzlich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammen- hänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.3. Die Verteidigung monierte sinngemäss, dass der Fahnder nicht als Konsu- ment die Drogen erworben hatte und daher für ihn der Reinheitsgehalt bzw. der Wert der Betäubungsmittel irrelevant gewesen sei und der Kauf unabhängig davon stattgefunden habe. Bei dieser Konstellation sei ein Betrug ausgeschlossen (act. 49 S. 11). 5.4. Betreffend die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen werden: Der Beschuldigte hat dem Fahnder die stark ge- streckten Betäubungsmittel verkauft, obwohl er um deren schlechte Qualität wusste und handelte damit mit direktem Vorsatz. Zudem erhoffte er, sich durch die täu-
schende Handlung zu bereichern. In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte eine Tatsachenvorlage vor, die für den Käufer nicht ohne tiefere Analyse überprüfbar war, was die Täuschung arglistig macht. Der Beschuldigte konnte dabei nicht wis- sen, dass der Reinheitsgehalt für den Fahnder irrelevant war. Üblicherweise ist für den Konsumenten der Reinheitsgehalt sehr wohl von Belang, was dem Beschul- digten bewusst gewesen ist. Daraus, dass der Beschuldigte also nicht an einen Konsumenten sondern an den verdeckten Fahnder verkaufte, kann der Beschul- digte – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung – also nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Sachlage führt jedoch dazu, dass der Fahnder als vermeintlicher Käufer ein untaugliches Objekt ist, da er selbst kein Interesse am Kauf der Drogen hatte. Hinzu kommt, dass der Fahnder zwar den Kaufpreis bezahlt hat, ihm jedoch von Anfang an kein Vermögensschaden hat entstehen können, da eine sofortige Verhaftung geplant war und zudem das Kaufgeld nicht sein persönliches sondern staatliches Geld war. Der wirtschaftliche Schaden ist nicht eingetreten und hätte von Anfang an nicht entstehen können. Nach Gesagtem ist der Tatbestand des Betrugs nicht vollendet und im Ergebnis ist von einem versuchten Betrug auszuge- hen. 6.Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Anklagesachverhalte 5.: Verweisungsbruch 1.Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, anfangs Juni 2024 in die Schweiz ein- gereist zu sein, obwohl er mit Urteil vom Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Juli 2021 ab Ende des Strafvollzuges vom 13. Februar 2022 für 20 Jahre des Landes verwie- sen worden sei. Dabei habe er Kenntnis über den ausgesprochenen Landesver- weis gehabt (act. 16 S. 7).
2.Geständnis und Sachverhalt in concreto Beim Anklagesachverhalt 5., dem Verweisungsbruch, ist der Beschuldigte grund- sätzlich geständig (vgl. act. 2/1 F/A 89; act. 2/3 F/A 112). Hinsichtlich des Zeitpunk- tes der Einreise kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. etwa E. II. C. 2.3.5.), womit erstellt wurde, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aus- sage – bereits anfangs bis Mitte Juni 2024 in die Schweiz eingereist ist. Der Ankla- gesachverhalt gilt damit als erstellt. 3.Rechtliche Würdigung Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf den Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB zu (act. 49 S. 1). Die entspre- chende rechtliche Würdigung ist denn auch zutreffend, weshalb ihr zu folgen ist. Mithin hat sich der Beschuldigte des Verweisungsbruches im Sinne von Art. 291 StGB strafbar gemacht. F. Anklagesachverhalte 4. und 6.: Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt 1.Anklagevorwürfe 1.1.Anklagesachverhalt 4. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, anfangs Juni 2024 als albanischer Staatsbürger mit einem echten, ihm zustehenden albanischen Reisepass, lautend auf A._____ "A''._____", in die Schweiz eingereist zu sein. Dabei habe der Beschul- digte beabsichtigt, in der Schweiz einer ihm durch Dritte versprochene Arbeitstätig- keit nachzugehen, wofür er einen Lohn in Höhe von Fr. 3'000.– erhalten hätte. Da- bei habe er nicht über das für albanische Staatsangehörige zwingend vorgeschrie- bene Einreisevisum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme verfügt, was ihm bekannt gewesen sei (act. 16 S. 6).
1.2.Anklagesachverhalt 6. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zudem vor, dass er seit anfangs Juni 2024 bis zu seiner Verhaftung am 27. Juni 2024 im Kanton Zürich wohnhaft gewesen sei, Betäubungsmittel übernommen sowie in der Stadt O._____ Betäubungsmittel gegen Entgelt verkauft und weitergegeben habe (act. 16 S. 7). 2.Geständnis und Sachverhalt in concreto Bei den Anklagesachverhalten 4. und 6., rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt, räumt der Beschuldigte ein, ohne Einreisevisum in die Schweiz einge- reist zu sein und sich hier aufgehalten zu haben (vgl. act. 2/1 F/A 89; act. 47 S. 8). Damit kann der Sachverhalt entsprechend der Anklageschrift als erstellt gelten. 3.Rechtliche Würdigung 3.1. Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu (act. 49 S. 1). 3.2. Sind bei der Missachtung eines Einreiseverbotes nach Art. 67 AIG oder einer Ausweisung nach Art. 68 AIG sowohl die Tatbestände der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise (Art. 115 AIG) als auch des Verweisungsbruchs nach Art. 291 StGB erfüllt, geht Letzterer vor, da Art. 115 AIG subsidiär anwendbar ist (BGE 100 IV 244, 246; BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 42). 3.3. Die Tatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- haltes werden vom vorliegend einschlägigen Verweisungsbruch i.S.v. Art. 291 StGB konsumiert. G. Fazit Der Beschuldigte ist des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
III. Strafzumessung und Strafe A. Grundlagen 1.Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Gewichtung des Tatverschul- dens wird üblicherweise das Abstufungsmuster "leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer", allenfalls mit Zwischenstufen verwendet. Zu unterscheiden ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die strafrechtlich vorwerfbare objektive Tatschwere festzustellen. Als Anhaltspunkte gelten zum einen die Art und Weise des Tatvorgehens und zum andern das Aus- mass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist etwa auch der Grad der Mitwirkung bei einer Mehrheit von Tätern. Sodann geht es bei der subjektiven Tatschwere darum festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Dabei gibt es Gründe, die gegen oder für den Täter sprechen, ihn also zusätzlich belasten oder in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Im Allgemeinen sind seine Beweggründe und Ziele sowie die Grösse der von ihm aufgewendeten kriminellen Energie beachtlich. Verschuldens- bzw. straf- erhöhend wirkt sich etwa ein besonders verwerflicher oder egoistischer Beweg- grund aus. Bereits der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gründen genannt, welche sich verschuldens- bzw. strafmindernd auswirken können. Auch das Vorliegen ei- nes Eventualvorsatzes gehört dazu. Es entspricht der hiesigen Rechtstradition, bei der Strafzumessung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht in der Tat, son- dern beim Täter liegen. Man spricht diesfalls von Täterkomponenten. Solch täter- bezogene Kriterien können das Verschulden und damit die Strafe ebenfalls erhö-
hen oder reduzieren. Vorab sind die persönlichen Verhältnisse des Täters festzu- stellen und zu berücksichtigen. Verschuldens- bzw. straferhöhend wirken sich so- dann etwa fehlende Einsicht und Reue, Vorstrafen sowie Delinquenz während lau- fender Probezeit und Strafuntersuchung aus. Verschuldens- bzw. strafmindernd sind demgegenüber etwa ein Geständnis, eine aufrichtige Reue, ein kooperatives Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Zeitablauf mit Wohlverhalten, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Betroffenheit durch die Tat, eine besondere Strafempfindlichkeit, eine schwierige Jugend oder auch eine Vorverur- teilung durch die Medien zu beachten. Vorstrafenlosigkeit und Wohlverhalten seit der Tat wirken sich grundsätzlich neutral aus (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl., Basel 2019; Hug, in: Donatsch (Hrsg.) und weitere Kommentatoren, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff.). 3.Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbeson- dere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt kon- kurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automa- tisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forum- poenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Für die Wahl der Sanktionsart ist ihre Zweck- mässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass bei mehrfach begangenen Delikten aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise die konkrete Bemessung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe für alle nämlichen Delikte gemeinsam erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/20114 vom
zu hart oder zu milde erscheint (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 292). 1.4. In Bezug auf den Betrug liegen keine aussergewöhnliche Umstände vor, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Strafe ist daher innerhalb des vorhin erwähnten ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.Versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat dem Fahnder Heroin verkauft, das einen nur sehr tiefen Rein- heitsgehalt aufwies. Dabei entstand ein vermeintlicher Vermögensschaden in Höhe von Fr. 900.–, was als eine noch relativ geringe Deliktsumme gewertet werden kann. Die objektive Tatschwere ist nach Gesagtem als leicht zu bewerten. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat zweifellos mit direktem Vorsatz gehandelt. Alsdann standen offensichtlich egoistische und mithin pekuniäre Motive im Vordergrund. Dies darf jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, zumal dieses Kriterium Teil des objektiven Tatbestands bildet. Es kann jedoch berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte durch seine illegale Tätigkeit die Operation seiner Mutter hat zu finan- zieren wollen. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er als (Hilfs-)koch und Reinigungskraft in Albanien gearbeitet hat (vgl. act. 47 S. 3) und somit einen legalen Beruf in seinem Heimatsland hätte ausüben können. Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. 2.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponente Dass es bei der Betrugshandlung lediglich bei einem Versuch blieb, ist nicht auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Daher ist keine verschuldensun- abhängige Strafreduktion gerechtfertigt.
2.4.Täterkomponente 2.4.1. Der Beschuldigte sei in AA._____, Albanien geboren und mit seinen Eltern und seinem Bruder aufgewachsen. Nach der Grundschule habe er eine Schule im Bereich Tourismus mit der Fachrichtung Koch besucht und danach eine Ausbildung begonnen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen nicht abgeschlossen habe. Nach seiner letzten Haftentlassung habe er bis ca. im Mai 2025 gearbeitet, jedoch nicht regelmässig. Einmal habe er sich in Griechenland aufgehalten, wo er unter anderem in der Ernte geholfen habe. Er sei wieder in die Schweiz gekommen, um die Operation der Mutter zu finanzieren. Er sei verheiratet; Kinder habe er keine. Im Übrigen habe er Schulden in Höhe von etwa Eur. 1'000.– (vgl. act. 2/3 F/A 91 ff.; act. 47 S. 3 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich nichts, das strafzumessungsrelevant wäre. 2.4.2. Hingegen ist der Umstand, dass der der Beschuldigte vorbestraft ist, strafer- höhend zu werten. Zwar ist die Vorstrafe diesbezüglich nicht einschlägig, jedoch steht der versuchte Betrug im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt. Das Teilgeständnis des Beschuldigten ist hingegen nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen, zumal ihm die eingestandene Handlung ohnehin hätte nachgewie- sen werden können. 2.5. Einsatzstrafe und Gesamtwürdigung des Tatverschuldens Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung aller mass- geblichen Strafzumessungskriterien erscheint eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 3.1.Ordentlicher Strafrahmen Der Strafrahmen der Nötigung reicht gemäss Art. 181 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Strafe ist vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
3.2.Objektive Tatschwere G._____ wurde durch den Schlag ans Schlüsselbein und die Drohungen geringfü- gig gemacht, zur Schuldenbegleichung für den Beschuldigen mit Betäubungsmittel zu dealen. Hervorzuheben ist, dass von ihm mithin ein illegales Verhalten abgenö- tigt wurde und er eine Prellung am Schlüsselbein erlitt. Der Beschuldigte hatte – wie auch G._____ selbst aussagte – dabei eine untergeordnete Rolle und hielt sich eher im Hintergrund auf. Dennoch war er Teil des Dreiergebärdes, welches schon allein durch seine personenmässige Überzahl gegenüber G._____ die Drucksitua- tion erhöhte. Die drei Personen haben G._____ an dessen Wohnort aufgesucht, was das Unsicherheitsgefühl von G._____ besonders beeinträchtigt und daher ebenfalls ein taterschwerender Umstand darstellt. So ist zwar keine erhebliche Ver- letzung entstanden und der Schaden ist im Lichte des Denkbaren als gering einzu- schätzen. Dennoch liegen erschwerende Umstände vor, sodass daraus insgesamt folgt, dass die objektive Tatschwere nicht mehr leicht wiegt. 3.3.Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und geleitet von finanziellen Moti- ven. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. 3.4.Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse betreffend die Nötigung kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl E. III. B. 2.4.). 3.5.Hypothetische Einsatzstrafe und Asperation Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 9 Monate. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Straferhöhung um 7 Monate auf nun insgesamt 10 Monate Frei- heitsstrafe.
4.Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG 4.1.Strafrahmen Der Strafrahmen bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Strafe ist vorliegend inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 4.2.Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht, indem er insgesamt 8.45 Gramm rei- nes Heroinhydrochlorid und 8.67 Gramm reine Cocain-Base gedealt bzw. beses- sen hat. Im Rahmen des Begehenstatbestands ist es eine beträchtliche Menge an Betäubungsmittel – insbesondere beim Heroinhydrochlorid befindet sich die Menge in der Nähe eines qualifizierten Falles. Zudem werden dem Beschuldigte mehrere Anklagesachverhalte betreffend Betäubungsmittel zur Last gelegt, weshalb sich das mehrfache und wiederholte Vorgehen taterschwerend auswirkt. Im Übrigen wiesen die Drogen so schlechte Qualitäten auf, dass sich dies bei Konsumenten gesundheitsschädigend auswirkend könnte. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere bei nicht mehr leicht anzusiedeln. 4.3.Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat zweifelsfrei mit direktem Vorsatz gehandelt, mithin aus ego- istischen und finanziellen Motiven. Zwar besteht eine Handlungseinheit und ein Ge- neralvorsatz bezüglich der einzelnen Deliktshandlungen, jedoch hat der Beschul- digte diesen immer wieder bestätigt, indem er den jeweiligen Anweisungen gefolgt ist. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf die objektive Tatschwere aus.
4.4.Täterkomponenten Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Be- züglich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wird auf die obigen Aus- führungen verwiesen (vgl E. III. B. 2.4.). Weiter kann gesagt werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Anklagevorwürfe der Betäubungsmitteldelikte zwar teilweise geständig zeigte. Jedoch gestand er lediglich jene Vorwürfe ein, welche ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Daher sind die Teilgeständnisse nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5.Hypothetische Einsatzstrafe und Asperation Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Un- ter Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Straferhöhung um 12 Monate und damit nun insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monate. 5.Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB 5.1.Strafrahmen Der Strafrahmen beim Straftatbestand des Verweisungsbruchs reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Strafe ist vorliegend inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 5.2.Objektive Tatschwere Der Beschuldigte ist illegal in die Schweiz eingereist. Seine Einreise diente augen- scheinlich vorwiegend dem Nachgehen des Betäubungsmittelhandels. Damit hat er gegen den bereits zweimal angeordneten Landesverweis verstossen, um ein drittes Mal dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Unter diesen Umständen wiegt die objektive Tatschwere keinesfalls mehr leicht.
5.3.Subjektive Tatschwere Auch in Bezug auf den Verweisungsbruch handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. 5.4.Täterkomponenten Bezüglich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl E. III. B. 2.4.). Es ist gerichts- notorisch, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, welcher Umstand sich straferhöhend auswirkt. Weiter gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Verweisungsbruches zwar geständig war. Sein Geständnis wirkt sich jedoch nicht strafmindernd aus, da der Beschuldigte in der Schweiz verhaftet wurde und sich die Sachlage damit bereits unabhängig des Geständnisses als klar gestaltete. 5.5.Hypothetische Einsatzstrafe und Asperation Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich für den Verweisungsbruch eine Strafe von 9 Monate Freiheitsstrafe. Unter An- wendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Straferhöhung um 7 Monate auf nun insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe. 6.Konkrete Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. 7.Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren ist jedoch zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario).
7.2. Der Beschuldigte ist vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu bestrafen. Ein teilbedingter Vollzug für den Beschuldigten kommt nicht in Frage, weil die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt sind. Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 8.Anrechnung Haft und vorzeitiger Strafvollzug 8.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 8.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. Juni 2024 in Haft (vgl. Geschäfts- Nr. GH241105-L). Bis und mit dem 31. März 2025 (Urteilsdatum) sind ihm also 278 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. C. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 29 Mo- naten zu bestrafen, wovon 278 Tage durch Haft erstanden sind. IV. Landesverweisung 1.In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a bis o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). 2.Die Anklägerin forderte eine Landesverweisung des Beschuldigten von 15 Jahren (act. 16 i.V.m. act. 48). Die Verteidigung schloss sich diesem anklägeri- schen Antrag an (act. 49). 3.Wie bei jedem staatlichen Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. Urteil des Obergerichts vom 7. Januar 2025, Geschäfts-Nr. SB240350-O, E. V. 3.3.; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Reist ein Täter vor Ablauf der ersten Landesverweisung widerrechtlich in die Schweiz ein und begeht erneut Delikte, die eine Landesverweisung zur Folge haben, werden gemäss
höchstrichterlichen Rechtsprechung die Landesverweisungen nicht kumulativ, son- dern nach dem Absorptionsprinzip vollzogen. Das heisst, dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht. Im Wiederholungsfall dauert die Landesverweisung also stets 20 Jahre (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1.). 4.Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 23. Juli 2021 des hiesigen Gerichts für 20 Jahre des Landes verwiesen; das Urteil wurde mit selbigem Datum rechtskräftig. Würde der Beschuldigte mit vorliegendem Entscheid für 15 Jahre des Landes ver- wiesen, so würde diese Landesverweisung ablaufen, bevor die 20-jährige Landes- verweisung des vorgängigen Urteils abgelaufen wäre. In Anwendung des Absorp- tionsprinzips erscheint eine entsprechende Anordnung folglich als nicht verhältnis- mässig. Daher ist unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. DG200022-D des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2021 darauf zu verzichten. 5.Nach Gesagtem ist unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils im Verfah- ren mit der Geschäfts-Nr. DG200022-D des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2021 auch auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzich- ten. V. Beschlagnahmen / Barschaft / DNA-Profil 1. Anträge der Parteien 1.1 Die Anklägerin beantragt, es seien die mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 440.– und Euro 130.– zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden; die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2024 beschlagnahmten Betäubungsmit- tel (Lager-Nr. B01259-2024), Zigarettenschachteln (Asservat-Nr. A018'834'587 und A018'834'612) und iPhone (Asservat-Nr. A018'834'623) definitiv einzuziehen und zu verwerten; sowie über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spu- renträger zu entscheiden (act. 8/4 und act. 8/5).
1.2 Die Verteidigung opponierte nicht gegen die anklägerischen Anträge betref- fend die beschlagnahmten Barschaft und die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände; einzig sei das Mobiltelefon (IPhone, Asservat-Nr. A018'834'623) dem Be- schuldigten zuhanden seiner Effekten herauszugeben (vgl. act. 49). 2. Beschlagnahmen und Barschaft 2.1 Mit Verfügungen vom 16. September 2024 (act. 8/4 und 8/5) hat die Ankläge- rin vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellten Gegenstände und Vermö- genswerte beschlagnahmt (act. 8/1 bis 8/3): Asservat-Nr. A018'834'565, 6 Portionen Heroin, Asservat-Nr. A018'834'576, 1 Portion Kokain, Asservat-Nr. A018'834'598, 4 Portionen Heroin, Asservat Nr. A018'834'601, 2 Portionen Kokain, Asservat-Nr. A018'834'587, Zigarettenschachtel / Drogenverpackung, Asservat-Nr. A018'834'612, Zigarettenschachtel / Drogenverpackung, Asservat-Nr. A018'834'623, Mobiltelefon, Quittung-Nr. 108944, Fr. 440.– (Bargeld), Quittung-Nr. 108943, Euro 130.– (Bargeld; entspricht Fr. 121.42). 2.2 Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweismit- telsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. 2.3 Gegen die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft wurde weder vom Be- schuldigten noch von der Verteidigung Einwände erhoben wurden (vgl. act. 49). Daher ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 561.40 [Fr. 440.– und gerundet Fr. 121.40] definitiv einzuziehen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 2.4 Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 des Obergerichts Zürich (Geschäfts- Nr. UH240314-O, act. 43) wurde bereits über die Herausgabe des Mobiltelefons des Beschuldigten befunden, sodass sich der betreffende Antrag als obsolet er- weist und darauf nicht einzutreten ist. 2.5 Die Verteidigung schloss sich den anklägerischen Anträgen betreffend die Einziehung und Verwertung aller weiteren, mit Verfügung der Anklägerin vom 16. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an. Demnach sind diese nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Verwertung respektive gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.Erstellung eines DNA-Profils 3.1 Die Anklägerin beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils für den Beschuldigten. Der Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) sei mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich zur erken- nungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Die Verteidigung liess sich dazu nicht vernehmen; der Beschuldigte stimmte der Erstel- lung eines DNA-Profils hingegen ausdrücklich zu (act. 47 S. 19). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu ge- wichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2; BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Nötigung und des versuchten Betrugs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte ist mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. Damit bestehen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in andere, auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ist demzufolge gutzuheissen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.Zu den Kosten des Vorverfahrens wird auf das Kostenblatt zur Anklage vom 23. September 2024 (act. 16) verwiesen. Die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 5'000.– erscheint angemessen. Die Kosten für das Gutachten Gehaltsbe- stimmung FOR in Höhe von Fr. 1'320.– sind gemäss Kostenblatt ausgewiesen (act. 15). Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV), insbesondere deren §§ 14 ff. (vgl. Art. 424 StPO). Die Ge- bühr beträgt bei einer Beurteilung durch das Bezirksgericht Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die
Festsetzung der Gebühr bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Ge- richts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-c GebV OG). Zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– angemessen. 3.Aufgrund des Schuldspruches sind dem Beschuldigten vorliegend die Kosten und Gebühren des gesamten Verfahrens (inkl. Vorverfahren) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), wovon wie bereits erwähnt die sichergestellten Barschaften in Höhe von total Fr. 561.40 in Abzug zu bringen sind. 4.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Telefonbewilligung sind zusätzliche Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.– entstanden (act. 44; vgl. Geschäfts- Nr. UH250032-O). Mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. März 2025 wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen und die Regelung der Kostenauf- lage dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten. Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für das Vorverfahren sind die amtlichen Verteidiger nach dem effektiv notwendigen Stundenaufwand zu entschädigen (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV). Für die Führung des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrages und der Teilnahme an der Hauptverhandlung ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Pauschale zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– festzulegen. Grundlage für die Festsetzung der Pauschale bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der An- wältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b bis e AnwGebV). 6.Für sein Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten machte Rechts- anwalt MLaw X._____ ein Honorar von total Fr. 24'538.25 geltend (act. 50/1-4). Die den Honorarnoten zugrunde liegenden Aufwendungen sind ausgewiesen, daher ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf den geltend gemachten Betrag (d.h. Fr. 24'538.25 inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Ausgangs-
gemäss sind davon die Aufwände des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Mobiltelefon in Höhe von Fr. 2'467.– de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Geschäfts-Nr. UH240314-O; act. 43, vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen Umfang ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben ist er verpflichtet, die aus der Staatskasse bezahlte Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzah- len (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, -des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB, -des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 2.Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft. Von der Freiheitsstrafe sind bis und mit heute 278 Tage durch Haft erstanden. 3.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4.Von einer Landesverweisung wird (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils DG200022-D des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2021) abgesehen. 5.Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils DG200022- D des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2021) abgesehen. 6.Auf den Antrag des Beschuldigten, das Mobiltelefon, IPhone, A018'834'623 zuhanden seiner Effekten herauszugeben, wird nicht eingetreten. 7.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Sep- tember 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 561.40 (ursprünglich Fr. 440.– sowie Euro 130.–) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet. 8.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet: -6 Portionen Heroin (A018'834'565); -1 Portion Kokain (A018'834'576); -Zigarettenschachtel/Drogenverpackung (A018'834'587); -4 Portionen Heroin (A018'834'598); -2 Portionen Kokain (A018'834'601); -Zigarettenschachtel/Drogenverpackung (4 Portionen Heroin/2 Portionen Kokain; A018'834'612); Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt. 9.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Erkennungsdienst, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Güter-
strasse 33, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschul- digt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entspre- chende Mitteilung des Forensischen Instituts hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 24'538.25 (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) festgesetzt. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.5'000.00Gebühr für das Vorverfahren Fr.1'320.00Gutachten Gehaltsbestimmung FOR Fr.16'958.20Kosten für die amtliche Verteidigung (27.06.2024 bis 31.03.2025) Fr.1'882.70Kosten für die amtliche Verteidigung (04.02.2025 bis 11.03.2025) Fr. 2'467.00Kosten für die amtliche Verteidigung (25.09.2024 bis 28.02.2025) Fr.3'230.35Kosten für die amtliche Verteidigung (26.08.2024 bis 25.09.2024) Fr.1'500.00Kosten Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UH250032-O) Fr. - 561.40Sichergestellte Barschaft Fr.36'296.85 Total 12. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Be- schwerdeverfahrens betr. Geschäfts-Nr. UH250032-O, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 2'467.– auf die Gerichtskasse genommen. Im übrigen Umfang bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten vorbehalten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt),
die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt), die Anklägerin (persönlich ausgehändigt), das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich (intake.bvd@ji.zh.ch), das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern (gegen Empfangsschein), hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel, für sich und den Beschuldigten (als Gerichtsurkunde), die Anklägerin (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich, mit Formular A, das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich, das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8004 Zürich, gemäss Dispositivziffer 9, die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (asservate@kapo.zh.ch), gemäss Dispositivziffer 8, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Bezirksgerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an-
ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 31. März 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Ch. Büchi Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schoen