Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG240016-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher, Ersatzrichterin MLaw M. Hug- Schiltknecht sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. N. Müller Urteil vom 6. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend qual. Widerhandlungen gegen das BetmG
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Septem- ber 2024 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge: 1.Die Anklagebehörde: (act. 12 S. 6 f.) "Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von CHF 400.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der STA Brugg-Zurz- ach vom 21.11.2023, Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Entscheid über Spuren und Spurenträger Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.--)" 2.Die amtliche Verteidigerin: (act. 39 S. 2 f.) "1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19. Abs. 2 lit. a und c BetmG freizusprechen; 2. Die Beschuldigte sei im Übrigen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG (hinsichtlich der Anklagevorhalte 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.3, 2.5, 3.1, 3.2, 3.3,
6.1, 6.3, 7) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen; 3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie einer Busse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21.11.2023 zu bestrafen. 4. Der Beschuldigten sei der bedingte, eventualiter teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 5. Die erstandene Haft von 21 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 6. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen; 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Erwägungen: I.Prozessuales A.Ausgangslage In prozessualer Hinsicht stellen sich vorliegend mehrere Fragen, die allesamt in einem Zusammenhang zum Anklagegrundsatz stehen. Nachfolgend wird dieses elementare strafprozessuale Prinzip daher zunächst in allgemeiner Weise kurz um- rissen, sodass die sich stellenden Fragen hernach unter Bezugnahme auf Recht- sprechung und Lehre beantwortet werden können. Die besondere Frage nach dem Reinheitsgehalt des eingeklagten Kokains wird aufgrund ihres näheren Bezugs zur Sachverhaltserstellung unter dem entsprechenden Komplex näher beleuchtet (vgl. hierzu E. II.D.4 f.) B.Anklagegrundsatz 1.Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO kodifizierten Anklage- oder Akkusations- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist damit zwar in seiner rechtlichen Würdigung stets frei, ist dabei aber an den Sachverhalt gebunden, so wie er in der in der Anklage umschrieben ist (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Delikte so präzise und umfassend zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrund-
satz bezweckt damit (auch) den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion, BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a). 2.Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtswinkel der Informations- funktion zweifelsfrei aus der Anklage erkennen können, wessen sie beschuldigt wird. Das bedingt zwingend eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten hinsichtlich des Deliktsguts bzw. Deliktsbetrags, Orts-, Zeit- oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis – unter Be- rücksichtigung der Umstände – nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 1268 m.H.). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen der Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden ist. Ob die einer Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die Beschuldigte erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348 E 2b; DONATSCH/LIE- BER ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 9 N 11 ff.). 3.Solange somit für die Beschuldigte klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgewor- fen wird, können fehlerhafte und unpräzise Formulierungen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (vgl. BGer 6B_716/2014, Urteil vom 17. Oktober 2014, E. 2.3 m.H.). C.Umschreibung eines Gewinns von Fr. 10'000.00 (Anklageziffer A) 1.Im Rahmen allgemeiner Bemerkungen zum Anklagesachverhalt A wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Beschuldigte habe mit dem von ihr intensiv betriebe- nen Handel mit Kokain und Marihuana einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn
erzielt (act. 12 S. 2). In der übrigen Anklageschrift sind allerdings keine konkreten Tathandlungen umschrieben, mit denen die Beschuldigte einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet haben könnte. Selbst wenn man die in der Anklageschrift ausdrücklich bezeichneten Gewinnbeträge addiert, so resultiert hier bloss ein mut- masslicher Gewinn von – je nachdem, ob bei gewissen Delikten nur von einem Anstaltentreffen oder von einer vollendeten Ausführung ausgegangen wird – mini- mal ca. Fr. 3'400.00 und maximal ca. Fr. 4'900.00. 2.Die Parteien wurden im Rahmen der Vorfragen dazu aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu beziehen (Prot. S. 10). 2.1. Die Staatsanwaltschaft machte dabei geltend, der in der Anklageschrift um- schriebene Gewinn stütze sich auf eine Hochrechnung. Zwar seien in den abge- hörten Gesprächen jeweils einzelne Preise genannt worden, doch sei nicht klar, was hieraus letztlich tatsächlich resultiert sei. Aus dem Umstand, dass grosse Men- gen an Marihuana aus gewinnbringenden Motiven gehandelt worden seien, erfolge die Behauptung, dass ein Gewinn von über Fr. 10'000.00 erwirtschaftet worden sei (Prot. S. 12). 2.2. Die amtliche Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Beschuldigten seien die einzelne Tathandlungen, die zu einem entsprechenden Gewinn geführt haben sollen, konkret vorzuhalten und letztlich auch zu beweisen. Diesen Anforderungen entsprechende der Anklage- sachverhalt nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf ihn abgestellt werden könne (Prot. S. 12 sowie act. 39 Rz. 79 ff.). 3.Vorliegend ist der Standpunkt der amtlichen Verteidigung zu schützen. Mit der schlichten Behauptung, die Beschuldigte habe mit dem ihr vorgeworfenen Be- täubungsmittelhandel einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn erzielt, wird dem Anklagegrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen, weiss die Beschuldigte doch damit nicht, welche konkreten Verhaltensweisen ihr vorgeworfen werden, mit denen sie einen solchen Gewinn hätte erzielt haben sollten. Sie weiss damit letzt- lich auch nicht, gegen welche Vorhalte sie sich diesbezüglich verteidigen muss. Damit der entsprechende Betrag dem Urteil zugrunde gelegt hätte werden können,
hätte die Staatsanwaltschaft die jeweils aus den betreffenden Handlungen resultie- renden Gewinnbeträge einzeln umschreiben oder zumindest den Mechanismus der Hochrechnung substantiiert darlegen müssen, der sie zur Annahme geführt hat, dass ein solcher Gewinn erwirtschaftet wurde. Beides ist nicht geschehen. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ist im Folgenden daher nicht davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte mit den ihr vorgeworfenen Tathandlungen einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn erzielt hat. D.Einhaltung des Grundsatzes in Anklageziffer A.1.5. 1.Unter Anklageziffer A.1.5. der Anklageschrift werden die mutmasslichen Ge- schehnisse vom 22. November 2022 umschrieben. Der Beschuldigten wird dabei vorgeworfen, sie habe sich am Abend des 22. November 2022 nach C._____ be- geben, um von dort eine nicht genauer bekannte Menge Kokain nach D._____ zu transportieren (act. 12 S. 3). 2.Die amtliche Verteidigung machte geltend, auch die Umschreibung in Ankla- geziffer A.1.5. genüge dem Anklagegrundsatz nicht, zumal die Anklage die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung beinhalten müsse. Bei Betäubungsmittel- delikten müsse aus der Anklage insbesondere die Art und Menge der Betäubungs- mittel sowie die vorgenommene Handlung hervorgehen, damit die beschuldigte Person überhaupt wisse, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde – insbesondere auch mit Blick auf die qualifi- zierten Straftatbestände. Vorliegend werde von der Staatsanwaltschaft indes nicht konkretisiert, welche Menge an Kokain die Beschuldigte hätte transportiert haben sollen, weshalb dieser Vorwurf nicht weiter zu prüfen sei (act. 39 Rz. 22 f.). 3.Damit überspannt die amtliche Verteidigung die Bedeutung des Anklageprin- zips. Der Umstand, dass die genaue Menge des Kokains von der Anklagebehörde nicht bezeichnet wurde, beeinträchtigt die Verteidigungsrechte der Beschuldigten nicht, zumal ihr auch ohne diese Angabe vollkommen klar sein muss, welcher kon- krete Lebenssachverhalt ihr in der entsprechenden Anklageziffer zur Last gelegt wird. Selbstredend darf nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber im Rahmen
der Sachverhaltserstellung auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Menge an Kokain gehandelt hatte. Vor diesem Hinter- grund spielt es unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes letztlich keine Rolle, dass die genaue Kokainmenge in der Anklage offengelassen wurde. Der An- klagegrundsatz ist nicht verletzt. E.Einhaltung des Grundsatzes in Anklageziffer A.2.6. 1.Unter Anklageziffer A.2.6. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, sie habe am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge an Kokain besessen, welches sie vorgängig für einen Preis von Fr. 38.00 pro Gramm erstanden habe (act. 12 S. 4). 2.Auch in dieser Umschreibung erkennt die amtliche Verteidigung angesichts der offen gebliebenen Mengenangabe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 39 Rz. 43). Es ist aber auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungs- rechte der Beschuldigten durch das Offenlassen der genauen Kokainmenge be- schnitten oder eingeschränkt würden, zumal die entsprechende Umschreibung im Rahmen der Sachverhaltserstellung auf jeden Fall nicht die Annahme einer qualifi- zierten Menge an Kokain zulässt. F.Verschrieb in Anklageziffer A.6.3. 1.In Anklageziffer A.6.3. der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschuldigte habe am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Kokain bestellt. Der entsprechende Verkauf habe dann aber letztlich aufgrund der Festnahme E._____s nicht stattfinden können (act. 12 S. 5). 2.Im Rahmen der Vorfragen wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der doppelten Nennung von Kokain nach Auffassung des Gerichts wohl um einen Schreibfehler handeln dürfte. Im Lichte des Untersuchungsergeb- nisses sei davon auszugehen, dass eher 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Mari- huana gemeint seien (Prot. S. 10). Die Staatsanwaltschaft bestätigte in ihrer Stel- lungnahme, dass es sich hierbei um einen Verschrieb handle und tatsächlich 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana gemeint seien (Prot. S. 11). Auch
die amtliche Verteidigung erklärte sodann, sie sei in diesem Zusammenhang von einem Schreibfehler ausgegangen (Prot. S. 12 sowie act. 39 Rz. 67). 3.Angesichts dessen stellen sich diesbezüglich aus Sicht des Anklagegrund- satzes keine Probleme, weshalb in der Folge davon ausgegangen wird, es seien in Anklageziffer A.6.3. 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana umschrieben.
II.Sachverhalt A.Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalte vor (act. 12). Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift geschildert über ihre amtliche Verteidigung nur teilweise eingestanden (act. 39 Rz. 3 ff.). Auf die einzelnen eingestandenen bzw. bestrittenen Anklagesachverhalte wird zu einem späteren Zeitpunkt näher ein- zugehen sein (hierzu E. II.E.). In der Strafuntersuchung hat die Beschuldigte – mit Ausnahme ihrer Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 (act. 2/3) – in Bezug auf die Sache die Aussage vollumfänglich verweigert (vgl. act. 2/2 sowie act. 2/4-7). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat sie sich zu den Tatvorwürfen auf Befragen nicht geäussert (Prot. S. 28 f.). In der Folge gilt es daher zu prüfen, ob sich der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. B.Übrige Beweismittel 1.Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel neben der genannten Haf- teinvernahme vom 17. Januar 2024 hauptsächlich Ergebnisse aus geheimen Über- wachungsmassnahmen der Strafuntersuchungsbehörden vor (Beilagen zu act. 2/2 sowie act. 2/4-5). Dabei entsprang der dringende Tatverdacht gegen die Beschul- digte einer geheimen Überwachungsmassnahme gegen E._____. Die Verwertung dieses Zufallsfundes wurde von der Staatsanwaltschaft korrekt beantragt (act. 4/1/3) und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Januar 2023 genehmigt (act. 4/1/8). Auch die nachfolgenden geheimen Über- wachungsmassnahmen, welche sich direkt gegen die Beschuldigte richteten, wur- den korrekt angeordnet und durch das Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts bewilligt bzw. verlängert (vgl. act. 4). Zudem wurde die amtliche Verteidigung nach Beendigung der Überwachungsmassnahmen über diese informiert (vgl. act.
4/9/2). Es ist deshalb nichts ersichtlich, was gegen die Verwertung der durch die geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse spricht. 2.Als weitere Beweismittel kämen sodann die Aussagen von E._____ in Frage, welcher indes die Aussage in der Strafuntersuchung ebenfalls vollumfänglich ver- weigert hat (act. 3). Im Übrigen liegen Polizeirapporte (act. 1) sowie ein Gutachten der Haaranalyse der Beschuldigten vom 1. März 2024 (act. 6/8) im Recht. Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C.Grundlagen der Beweiswürdigung 1.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. 2.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die Beschuldigte begünstigende Grundsatz "in du- bio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen.
D.Vorbemerkungen zur Frage der Reinheit des eingeklagten Kokains 1.Die Anklage äussert sich hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe betreffend Kokain nicht ausführlich zur Frage nach dessen Reinheitsgrad. Nur einleitend wird in allgemeiner Art und Weise ausgeführt, die Beschuldigte habe in der Zeitspanne zwischen November 2022 und Oktober 2023 am Handel mit Kokain sehr guter Qua- lität teilgenommen (act. 12 S. 2). Bei den Akten befindet sich zwar eine durch das Forensische Institut Zürich vorgenommene Gehaltsbestimmung, welche einen Reinheitsgehalt von 94.6 % ausweist (act. 6/7). Im entsprechenden Gutachten ist als beschuldigte Person allerdings F._____ und mit MLaw G._____ auch ein ande- rer zuständiger Staatsanwalt bzw. mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auch eine andere zuständige Anklagebehörde aufgeführt (act. 6/7). 2.Die Parteien wurden unter dem Titel Vorfragen auf diesen Umstand aufmerk- sam gemacht und aufgefordert, spätestens im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu Stellung zu nehmen (Prot. S. 10). 2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in diesem Zusammenhang fest, dass auch ge- gen E._____ ermittelt worden sei, wobei dieser in einer höheren Hierarchiestufe anzusiedeln sei. Es sei dabei um Einfuhren gegangen, welche er direkt erhalten habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass jeweils Kokain von sehr hoher Reinheit einge- führt werde, wobei sich das später durch Strecken wieder verwässere. Beim Liefe- ranten sei ein Beweisabgriff vorgenommen worden. Dieser habe vermutlich F._____ betroffen. In dieser Sicherstellung habe ein sehr hoher Reinheitsgrad fest- gestellt werden können. Weil von den übrigen Betäubungsmitteln, insbesondere vom Kokain, keine Abgriffe hätten getätigt werden können, sei die Staatsanwalt- schaft darauf angewiesen, einen Vergleich zu den sonstigen Waren des Lieferan- ten anzustellen. Entsprechend komme die Staatsanwaltschaft auch zu der Behaup- tung, dass es sich um Kokain sehr guter Qualität gehandelt habe. Man könne auch nach Menge auf die einschlägigen Tabellen der Gerichtschemie abstellen. Letztlich gehe es aber darum zu bestimmen, ob es sehr gute oder sehr schlechte Ware ge- wesen sei und aufgrund der Nähe zur Einfuhr sei von sehr guter Ware auszugehen, vermutlich solche von 75% (Prot. S. 11).
2.2. Die amtliche Verteidigung hielt dem entgegen, dass der Reinheitsgehalt des Kokains nicht nachgewiesen sei und es nicht angehe, diesbezüglich einfach auf irgendein Reinheitsgutachten in irgendeinem anderen Verfahren abzustellen, ohne dass dieses der Beschuldigten je vorgehalten worden sei. Das im Recht liegende Gutachten sei nicht einschlägig (Prot. S. 12). 3.Mit der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass das im Recht lie- gende Gutachten zum Reinheitsgehalt aufgrund Fehlens eines nachvollziehbaren Bezugs zum vorliegenden Verfahren nicht zur Bestimmung des Reinheitsgehalts des eingeklagten Kokains herhalten kann, zumal dieses Gutachten der Beschuldig- ten auch nie rechtsgenüglich vorgehalten wurde. 4.Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung nie ein Beweisabgriff bei der Beschuldigten habe stattfinden können, weshalb auch der Reinheitsgrad des gehandelten Kokains nie habe bestimmt werden können (vgl. soeben E. II.D.2.1). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit entspre- chenden Beweisproblemen, welche sich vornehmlich auch bei strafbaren Vorberei- tungshandlungen eröffnen können, entschieden, dass hinsichtlich des Reinheits- gehalts auch ohne Bestimmung des Reinheitsgehalts vernünftigerweise von Dro- gen mittlerer Qualität ausgegangen werden könne, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder eine gestreckte Substanz gebe (BGE 138 IV 100 E. 3.5 m.w.H.). Gemäss Betäubungsmittelstatistik zu den Gehaltswerten von Kokain (und Heroin) der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betrug der mittlere Betäubungsmittelgehalt bei Einzelkon- fiskatgrössen von über 1'000 g Kokain (Cocain Hydrochlorid) im Jahr 2022 88.1 %, im Jahr 2023 88.5 %. Bei Einzelkonfiskatgrössen von 100 g bis 1000 g Kokain lag der Reinheitsgehalt im Jahr 2022 sodann bei 84.7 % und im Jahr 2023 bei 86.7 %. Bei Einzelkonfiskatgrössen zwischen 10 g und 100 g Kokain lag er schliesslich im Jahr 2022 bei 83.3 % und im Jahr 2023 bei 86 % (vgl. zum Ganzen die entspre- chenden Statistiken, abrufbar unter: https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-to- xikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin). In einer tabellarischen Übersicht ergeben sich aus den entsprechenden Statistiken zum Reinheitsgrad demnach die folgenden Mittelwerte pro Einzelkonfiskatgrösse:
Einzelkonfiskatgrösse20222023 über 1000 g88.1 %88.5 % von 100 bis 1000 g84.7 %86.7 % von 10 bis 100 g83.3 %86 % 5.In Nachachtung der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Bestimmung des Reinheitsgehalts daher nachfolgend von diesen Mittelwerten aus- zugehen, wobei jeweils auf die Werte desjenigen Jahres abzustellen ist, in welchem sich die zur Anklage gebrachte Verhaltensweisen der Beschuldigten zugetragen haben soll. E.Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts 1.Anklagesachverhalt A.1.1. 1.1.Unter Anklageziffer A.1.1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, sie habe am 12. November 2022 in der von E._____ gemieteten Garage in H._____ dessen Marihuana besichtigt, das dieser im dort abgestellten Personen- wagen BMW 750 gelagert hatte. Sie soll dabei angegeben haben, direkt 700 g Ma- rihuana verkaufen zu können. In der Folge habe sie sogleich einen Sack mit einem Kilogramm Marihuana (Sorte "Amnesia") übernommen (act. 12 S. 2 f.) 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, der entsprechende Sach- verhalt lasse sich optima forma durch bei den Akten liegende Bild- und Tonaufnah- men beweisen, die in der betreffenden Garage hätten erstellt werden können. Die Beschuldigte könne dabei visuell identifiziert werden. Zudem seien ihre Verhand- lungen mit E._____ lückenlos dokumentiert. Als weiteres Indiz verwies die Staats- anwaltschaft sodann auf das Gespräch vom 10. November 2022, wo die Beschul- digte bereits mit dem Lieferanten verhandelt haben solle. Schliesslich werde auch im Gespräch vom 16. November 2022 wiederum auf den nunmehr hier eingeklag- ten "Deal" Bezug genommen (act. 38 S. 2).
1.1.2. Die amtliche Verteidigung hielt im Zusammenhang mit Anklageziffer A.1.1. zunächst fest, dass es angesichts der Umschreibung des Sachverhalts in der An- klage sowie mit Blick auf die im Recht liegenden Beweismittel vorliegend einzig darum gehen könne, die Übernahme eines Kilogramms Marihuana durch die Be- schuldigte von E._____ rechtlich zu beurteilen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs zeige sich die Beschuldigte geständig (act. 39 Rz. 5 ff.). 1.2.Soweit der Sachverhalt von der Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 3.1 bis 3.5 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten ist. Mit der amtlichen Verteidigung ist davon auszuge- hen, dass unter Anklageziffer A.1.1. weder ein Kauf noch ein Verkauf von Marihu- ana eingeklagt und dementsprechend auch nicht zu beurteilen ist. 2.Anklagesachverhalt A.1.2. 2.1. Unter Anklageziffer A.1.2. der Anlageschrift wird ausgeführt, die Beschuldigte habe am 16. November 2022, 18.30 Uhr, in der von E._____ gemieteten Garage in H._____ dreieinhalb Kilogramm Marihuana von diesem übernommen (drei Kilo- gramm der Sorte "Amnesia" und ein halbes Kilogramm der Sorte "Lemon"). Dieses sei in vier Säcken abgepackt gewesen und sei von der Beschuldigten um ca. 19.30 Uhr des gleichen Tages beim Grenzübergang I._____ zu einem Abnehmer nach Deutschland ausgeführt worden (act. 12 S. 3). 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, der betreffende Sachver- halt ergäbe sich wiederum aus der technischen Überwachung des "Deals" in der Garage. Ausserdem könne diesbezüglich auch auf die GPS-Auswertung abgestellt werden, welche die Ausfuhr nach Deutschland nachweise. Eine entsprechende Be- stätigung der "Reise" sei sodann auch im zweiten Gespräch über den Grenzübertritt erfolgt (act. 38 S. 2). 2.1.2. Die Beschuldigte liess über ihre amtliche Verteidigerin grundsätzlich einge- stehen, dass sie am besagten Tag Marihuana von E._____ erstanden und dieses
anschliessend nach Deutschland ausgeführt hatte. Sie liess jedoch bestreiten, dass es sich hierbei um vier Kilogramm Marihuana gehandelt habe. In der Hafteinver- nahme vom 17. Januar 2024 habe sie ausgeführt, dass sie nie mehr als zwei Kilo- gramm gleichzeitig bei E._____ abgeholt habe. Es lasse sich aus den im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen und sei auch per se nicht un- glaubhaft, dass es sich dabei um vier Säcke mit je 500 g Marihuana, mithin also insgesamt 2 kg Marihuana, gehandelt habe. Folglich sei von einer entsprechenden Menge auszugehen (act. 39 Rz. 10 ff.). 2.2.Soweit der Sachverhalt hinsichtlich Übernahme und Ausfuhr des Marihua- nas von der Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. insb. Beilagen 4.1 bis 4.7 sowie 5.1 und 5.2 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten ist. Entgegen der amtlichen Verteidigung ist indes mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschuldigte dreieinhalb und nicht bloss zwei Kilogramm Marihuana von E._____ erstanden und anschliessend nach Deutschland ausgeführt hat. Anders lässt sich der Gesprächsverlauf zwi- schen ihr und E._____ nicht vernünftig verstehen, in welchem letzterer sie zunächst fragt: "He, aber warte, wie viel habe ich jetzt noch?", woraufhin die Beschuldigte antwortet: "3 Amnesia und ein halbes Lemon" (hierzu Beilage 4.4 zu act. 2/2). Da- mit konnten nur drei Kilogramm "Amnesia" und ein halbes Kilogramm "Lemon", ins- gesamt also dreieinhalb Kilogramm Cannabis, gemeint gewesen sein. Schliesslich wurde immer über "Ganze" im Sinne von einem Kilogramm oder "Halbe" im Sinne von einem halben Kilogramm verhandelt. 2.3.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der unter Anklageziffer A.1.2. eingeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellen lässt. 3.Anklagesachverhalt A.1.3. 3.1.Unter Anklageziffer A.1.3. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, sie habe am 16. November 2022 unter nicht näher bekannten Umständen über zwei Kokaintransporte verhandelt. So sei besprochen worden, dass sie am
Abend des 16. November 2022 750 g Kokain und hernach am 22. November 2022 weitere 400 g Kokain von J._____ nach K._____ hätte transportieren sollen, wofür sie schliesslich eine Entlöhnung von insgesamt Fr. 1'600.00 hätte erhalten sollen (act. 12 S. 3). 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, der angeklagte Sach- verhalt ergebe sich aus dem abgehörten Gespräch, wonach die Beschuldigte grös- sere Kokaintransporte vereinbart hatte (act. 38 S. 2). 3.1.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu zusammengefasst und im Wesentli- chen aus, es werde nicht bestritten, dass das Gespräch, auf welchem der entspre- chende Anklagesachverhalt basiere, in dieser Form stattgefunden habe (act. 39 Rz. 15 f). Dass es dabei um Kokain und nicht um Marihuana ging, wurde – anders als noch in ihrer Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 (vgl. act. 2/3 F/A 8) – nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 39 Rz. 17). Die entsprechende Fahrt bzw. die Fahrten hätten in Tat und Wahrheit aber nie stattgefunden, weshalb in der Konsequenz auch keine Entlöhnung der Beschuldigten erfolgt sei (act. 39 Rz. 16 ff.). 3.2. Soweit der Sachverhalt hinsichtlich der Vereinbarung des Kokaintransports vom 16. November 2022 über 750 g Kokain von der Beschuldigten sinngemäss eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. hierzu Beilage 4.5 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbe- züglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Unklar ist anhand der Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigung, ob sich das Geständnis der Beschuldigten auch auf die Vereinbarung des Transports vom 22. November 2022 über 400 g Kokain erstreckt. Die entsprechende Vereinbarung lässt sich indes anhand des im Recht liegenden, weiteren Gesprächsverlaufs zweifelsfrei belegen, zumal die Beschul- digte dabei ausführte, dass sie am Freitag, mithin also am 22. November 2022, nochmals 400 g vom "gleichen" – also vom Kokain – transportieren solle, wofür sie Fr. 1'600.00 erhalten solle ("[...] Du nimmst alles und am Freitag genau gleich 400. Dann nimmst du alles, das heisst das ist plus 1600 für dich und er hat mir gesagt, [...]", vgl. Beilage 4.6 zu act. 2/2). Auch die vereinbarte Entlöhnung von Fr. 1'600.00 zeigt, dass Kokain hätte transportiert werden sollen.
3.3.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der unter Anklageziffer A.1.3. eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellen lässt. Ausgehend von einem mitt- leren Reinheitsgrad von 84.7 % waren demzufolge 645.25 g (84.7 % von 750 g) bzw. 338.8 g (84.7 % von 400 g), mithin also insgesamt 984.05 g (84.7 % von 1'150 g) reinen Kokains Gegenstand der entsprechenden Verhandlungen (vgl. zur Bestimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.). 4.Anklagesachverhalt A.1.4. 4.1.Unter Anklageziffer A.1.4. der Anlageschrift wird ausgeführt, die Beschul- digte habe am 20. November 2022, um 16.35 Uhr, wiederum in der Garage in H._____ weitere eineinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ erhalten und die- ses anschliessend nach Deutschland ausgeführt. Anschliessend sei sie zu E._____ zurückgekehrt und habe diesem gegen 19.35 Uhr einen Teilbetrag von Fr. 4'800.00 für das Marihuana bezahlt (act. 12 S. 3). 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft betrachtet den entsprechenden Sachverhalt einer- seits als durch Videoaufnahmen bewiesen, auf denen erkennbar sei, dass die Be- schuldigte die Garage am besagten Tag mit dem "Bunkerfahrzeug" gleich hinter E._____ aufgesucht habe. Andererseits belegten den angeklagten Sachverhalt auch die vorgängigen Verhandlungen sowie gleichentags erfolgte Bestätigung, in welcher es um die Bezahlung des übernommenen Marihuanas gegangen sei (act. 38 S. 2). 4.1.2. Die Beschuldigte liess den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Haupt- verhandlung über ihre amtliche Verteidigerin eingestehen, wobei sie ausführen liess, dass sie nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehen könne, ob sie E._____ schliesslich Fr. 4'100.00 oder Fr. 4'800.00 übergeben habe (act. 39 Rz. 20). Dieses Geständnis deckt sich ohne weiteres mit dem Ergebnis aus der Untersuchung (vgl. hierzu die Beilagen 8.2, 8.3, 10.1 sowie 10.3 zu act. 2/2), weshalb der anklagebil- dende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist.
5.Anklagesachverhalt A.1.5. 5.1.Unter Anklageziffer A.1.5. wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe sich am 22. November 2022 nach C._____ begeben, um von dort eine nicht näher bekannte Menge Kokain nach D._____ zu transportieren (act. 12 S. 3). 5.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft ergibt sich der entsprechende Sachverhalt aus einem Gespräch mit E., worin die Beschuldigte insbesondere beschrieben habe, dass sie nur als Transporteurin des Kokains tätig gewesen und noch nie po- lizeilich oder am Zoll kontrolliert worden sei. Ebenso habe sie – so die Staatsan- waltschaft weiter – den "Gewinn" als Motiv für ihre Kurierfahrten bezeichnet (act. 38 S. 2). 5.1.2. Die Beschuldigte äusserte sich im Rahmen der Untersuchung nicht zu die- sen Vorwürfen (act. 2/2 F/A 67 ff.) und die amtliche Verteidigung beschränkte sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf, hinsichtlich des entsprechenden Anklage- sachverhalts das Anklageprinzip zu rügen (act. 39 Rz.22 f.). Dass dieses nicht ver- letzt wurde, konnte bereits gezeigt werden (vgl. hier E. II.D.3.). 5.2.Mit Blick auf den transkribierten Gesprächsverlauf vom 22. November 2022 lässt sich der angeklagte Kokaintransport lückenlos konstruieren (Beilage 11.1 und 11.2 zu act. 2/2). So antwortet die Beschuldigte auf die Frage von E., was sie jetzt in D._____ machen wolle, wörtlich: "(...) Ich muss nach C._____ um etwas zu holen und dann nach D._____ fahren" (Beilage 11.1 zu act. 2/2). In der Folge prä- zisiert sie: "den Kalk" (Beilage 11.2 zu act. 2/2), womit nur Kokain gemeint sein kann. Auf die Frage von E., weshalb sie es (gemeint: das Kokain) von dort und nicht von ihm beziehe, antwortet die Beschuldigte sodann: "Nein, nein, ich fahre das nur" und später "Ich habe nichts damit zu tun. Ich fahre es und bekomme Geld" (zum Ganzen Beilage 11.2 zu act. 2/2). Auch im weiteren Gesprächsverlauf ist nochmal vom entsprechenden Transport die Rede (vgl. Beilage 12.2 zu act. 2/2: "Ich bin kaputt. Ich [unverständlich] 1 Stunde nach C. fahren, dann 1 Stunde nach D._____, dann nach Hause [flucht]"). Auf die Frage, ob es (recte: der Trans- port) sich lohne, antwortet die Beschuldigte schliesslich: "Ja, es lohnt sich. Ja, ja es
lohnt sich." und später "Sonst würde ich nicht gehen. Sonst keine Chance" (Beilage 12.2 zu act. 2/2). 5.3.Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich der unter Anklage- ziffer A.1.5. eingeklagte Sachverhalt anhand der Ergebnisse aus den geheimen Un- tersuchungsmassnahmen zweifelsfrei erstellen lässt. 6.Anklagesachverhalt A.1.6. 6.1.Am 26. November 2022 soll die Beschuldigte gemäss dem unter Anklage- ziffer A.1.6. umschriebenen Sachverhalt um 13.56 Uhr dreieinhalb Kilogramm Ma- rihuana der Sorte "Lemon" von E._____ in dessen ... Garage [in H.] über- nommen und diesem sogleich zumindest eine Teilzahlung dafür geleistet haben (act. 12 S. 3). 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellt auch zum Nachweis dieses Tatgeschehens auf die Überwachung der Tiefgarage ab (act. 38 S. 2). 6.1.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu aus, es werde an sich nicht bestrit- ten, dass die Beschuldigte am besagten Tag vier Säcke Marihuana von E. übernommen habe. In Abrede gestellt werde hingegen, dass es sich hierbei um dreieinhalb Kilogramm Marihuana gehandelt habe. Aus den Videoaufzeichnungen lasse sich eine entsprechende Menge nicht erstellen. Auf die Frage der Beschul- digten, wie viel es jetzt hier – gemeint sei wohl im Sack – habe, habe E._____ geantwortet "zwei", weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass lediglich zwei Kilogramm übergeben worden seien. Dies decke sich auch mit der Aussage der Beschuldigten während der Hafteinvernahme, wonach diese nie mehr als zwei Kilogramm Marihuana bezogen habe. Ausserdem sei bekannt, dass E._____ das Marihuana jeweils in 500-g- oder 1-kg-Säcken gelagert habe. Gehe man davon aus, dass es sich um 500-g-Säcke gehandelt habe, so resultierten bei einer Über- gabe von vier Säcken ebenfalls lediglich zwei Kilogramm (zum Ganzen act. 39 Rz. 25 f).
6.2.Anklage und Verteidigung beziehen sich bei ihrer Argumentation im Wesent- lichen auf ein abgehörtes Gespräch zwischen der Beschuldigten und E.. Die- ses lässt in der Tat unterschiedliche Schlüsse zum Geschehensablauf zu. Zwar sagt E. im Verlauf der Konversation zur Beschuldigten: "(..) Hier hast du Le- mon. Siehst du (unverständlich) dreieinhalb Stück" (Beilage 13.1 zu act. 2/2), was selbstredend die These der Staatsanwaltschaft stützen würde, wonach die Be- schuldigte dreieinhalb Kilogramm (dreieinhalb Stück) Marihuana von E._____ be- zogen hat. Kurz zuvor fragt die Beschuldigte E._____ allerdings, wie viel er jetzt hier habe, worauf dieser "2" antwortet (Beilage 13.1 zu act. 2/2). Diese Äusserung könnte – hier ist der amtlichen Verteidigung Recht zu geben – durchaus auch so gedeutet werden, dass E._____ am besagten 26. November 2022 nur gerade zwei Kilogramm Marihuana vor Ort zur Verfügung hatte, was natürlich konsequenter- weise dazu führen müsste, dass die Beschuldigte auch nur maximal diese Menge von ihm hätte beziehen können. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls nicht mehr bloss theoretische Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt wirk- lich so zu getragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird. In Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher mit der Verteidigung von einer gehandelten Menge von insgesamt zwei Kilogramm Marihuana auszugehen. 6.3.Der unter Anklageziffer A.1.6. eingeklagte Sachverhalt lässt sich daher zwar anklagegemäss erstellen, hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge allerdings nur im Umfang von zwei Kilogramm Marihuana. 7.Anklagesachverhalt A.2.1. 7.1.Unter Anklageziffer A.2.1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, sie habe am 9. Dezember 2022, um 18.43 Uhr mit E._____ über den Kauf von einem Kilogramm Marihuana verhandelt. Die Beschuldigte habe diese Menge von E._____ für Fr. 4'000.00 erstehen wollen, um es anschliessend wieder für Fr. 4'300.00 weiterzuverkaufen (act. 12 S. 3). 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützt diesen Anklagesachverhalt auf ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____, welches in dessen (überwachtem) Per-
sonenwagen stattgefunden habe. Dabei sei zunächst die Qualität von Kokain be- sprochen worden, was sich in diesem Zusammenhang aus der allgemeinen Dis- kussion über die Qualität sowie der genannten Zahl "90" ergebe. Anschliessend sei aber konkret über den Kauf von Marihuana verhandelt worden (act. 38 S. 3). 7.1.2. Die amtliche Verteidigung räumt zuhanden der Beschuldigten den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, wie er unter der entsprechenden Anklageziffer um- schrieben ist, vollumfänglich ein (act. 39 Rz. 28). Seitens der Verteidigung wird hauptsächlich bestritten, dass der Kauf bzw. Weiterverkauf in der Folge stattgefun- den habe (act. 39 Rz. 28), was indes nicht Thema des Anklagesachverhalts ist (act. 12 S. 3). In Bezug auf den der Beschuldigten konkret vorgeworfenen Sach- verhalt äussert die Verteidigung einzig Zweifel an der Tatbestandsmässigkeit die- ses Verhaltens, was indes an anderer Stelle zu thematisieren ist (hierzu hinten E. III.D.7). 7.2.Soweit der äussere Gang des Geschehens hinsichtlich Verhandlungen zwi- schen E._____ und der Beschuldigten von dieser eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilage 2.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu be- trachten ist. 8.Anklagesachverhalt A.2.2. 8.1.Am 11. Dezember 2022 soll die Beschuldigte gemäss Anklagesachverhalt A.2.2. um 16.41 Uhr für einen Preis von Fr. 2'000.00 ein Kilogramm Marihuana schlechter Qualität von E._____ erworben und gleichzeitig eine zusätzliche Mari- huanaprobe sehr guter Qualität von diesem übernommen haben (act. 12 S. 3). 8.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft soll sich dieser Sachverhalt aus "dem" Ge- spräch erstellen lassen. Interessant sei dabei, dass E._____ der Beschuldigen im Verlauf dieses Gesprächs rate, das Kilogramm Marihuana schlechter Qualität im Versteck ihres Wagen zu verstauen und die stark riechende Marihuanaprobe in die Hosentasche zu nehmen (act. 38 S. 3).
8.1.2. Die amtliche Verteidigung stellte diese Darstellung in Abrede. Sie führte aus, die Anklage stütze sich diesbezüglich einzig auf ein im Audi A6 von E._____ ge- führtes Gespräch. Gemäss der Transkription dieses Gesprächs sei jedoch einzig die Stimme von E._____ auf der Aufnahme zu hören. In einer Notiz sei zudem an- gegeben, dass man "A." nicht höre, da diese ausserhalb des Autos stehe. Folglich sei jedoch alleine aufgrund dieses Gesprächs die Schlussfolgerung nicht möglich, dass E. mit der Beschuldigten gesprochen und ihr das Marihuana verkauft habe, zumal E._____ ja auch nie deren Namen genannt habe. Andere Beweismittel, die eine Beteiligung der Beschuldigten an diesem Geschehen nach- weisen würden, seien sodann nicht vorhanden, weshalb sich der eingeklagte Sach- verhalt in keiner Weise erstellen lasse (zum Ganzen act. 39 Rz. 32). 8.2.Die Argumentation der amtlichen Verteidigung verfängt. Zwar ergibt sich aus dem fraglichen Transkript, dass E._____ das anklagebildende Gespräch mit jeman- dem führt und dass die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt auch vor Ort ist. Dass das Gespräch jedoch tatsächlich zwischen der Beschuldigten und E._____ geführt wurde – so wie es die Staatsanwaltschaft darlegt – lässt sich anhand der verschrift- lichen Aufzeichnung nicht erstellen. Weitere Beweismittel befinden sich nicht bei den Akten, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass eine Drittperson Adressatin von E._____s Äusserungen war. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstel- len. 9.Anklagesachverhalt A.2.3. 9.1.Unter Anklageziffer A.2.3. wird der Beschuldigten vorgehalten, sie habe von einem namentlich nicht bekannten Lieferanten für Fr. 4'200.00 ein Kilogramm Ma- rihuana gekauft und dieses anschliessend für Fr. 4'400.00 weiterverkauft (act. 12 S. 3). 9.2.Die Beschuldigte hat diesen Anklagesachverhalt anlässlich der Hauptver- handlung über ihre amtliche Verteidigung vollumfänglich anerkennen lassen (act. 39 Rz. 33). Das entsprechende Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen
der Untersuchung (vgl. Beilagen 5.3 und 5.4 zu act. 2/4). Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 10.Anklagesachverhalt A.2.4 10.1. Am 14. Dezember 2022 soll die Beschuldigte sodann um 19.42 Uhr zwei Ki- logramm Marihuana teils mittlerer, teils schlechter Qualität für total Fr. 4'000.00 von E._____ erstanden und dieses für Fr. 6'000.00 nach Deutschland verkauft haben. Weiter soll sie bei E._____ 50 g Kokain für einen Preis von Fr. 3'800.00 gekauft haben (act. 12 S. 4). 10.1.1. Der Sachverhalt lässt sich nach der Staatsanwaltschaft anhand des Ge- sprächs im Personenwagen des Audi A6 von E._____ nachweisen. Der genannte Preis von Fr. 3'800.00 dürfte sich dabei – so die Staatsanwaltschaft weiter –auf 100 Gramm Kokain beziehen, zumal ja ausdrücklich von "50 50" im Sinne von "je hälftig für beide" die Rede gewesen sei. Im Rahmen eines Eventualstandpunkts legte die Staatsanwaltschaft sodann dar, dass – sollte der tatsächliche Kauf des Kokains nicht als erwiesen angesehen werden – doch angesichts des Gesprächs- inhalts jedenfalls das Vorliegen konkreter Verhandlungen über den Kauf von Ko- kain als erstellt zu betrachten wäre (act. 38 Rz. 3). 10.1.2. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich an, sie könne in den von der Staatsanwaltschaft als einschlägig betrachteten Transkripten auch nach mehrmali- gem Lesen weder erkennen, dass sich E._____ und die Beschuldigte im Verlauf des Gesprächs auf irgendwelche Käufe und Weiterkäufe geeinigt hätten noch dass solche Käufe in der Folge effektiv umgesetzt worden wären. Mangels anderweitiger Beweise lasse sich der entsprechende Anklagesachverhalt daher nicht erstellen (act. 39 Rz. 35 f.). 10.2. Verteidigung und Anklage beziehen sich bei ihrer Argumentation auf das- selbe im Recht liegende Transkript. In diesem wird anfänglich zwar – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt – über gutes und schlechtes Marihuana diskutiert (UF A.: "[unv.] von dem guten, oder?"; UM E.: "Eins ist nicht gut und eins
ist okay, um es so zu sagen. Aber ich gebe es günstig, was. So. Ich gebe es ihm günstig und das ist es", vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Die Beschuldigte scheint her- nach aber ihren (potenziellen) Abnehmer nicht erreichen zu können (UM A.: "Die Nachrichten wollen bei ihm nicht ankommen, was ist das?", vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Entsprechend wurde es der Beschuldigten auch anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vorgehalten (vgl. act. 2/4 F/A 21-22). Dass indes ein Kauf oder Weiterverkauf des entsprechenden Marihuanas hätte stattfinden lassen, lässt sich dem Gesprächsverlauf entgegen der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen. 10.3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Sachverhaltsteils betreffend Kokain. Dem Gesprächsverlauf kann entnommen werden, dass E. bei einem Liefe- ranten bestellen möchte, welcher indes nur mindestens 100 g Kokain liefert (UM E.: "Ich habe ihn gefragt und ihm noch geschrieben. Ich sage dir gleich was er mir geschrieben hat: "Absolutely not 50. [unv.], nicht weniger als 100", vgl. Bei- lage 5.6 zu act. 2/4). In diesem Zusammenhang fragt E. die Beschuldigte, ob sie die Hälfte einer solchen Bestellung übernehmen würde (UM E.: "Hey, und für diesen Kalk, würdest du vielleicht eine Hälfte nehmen und eine Hälfte wir [...], vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4), was diese zunächst ablehnt (UM A.: "[...] Ich brauche es augenblicklich nicht [...], vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Im weiteren Ge- sprächsverlauf ändert die Beschuldigte aber offenbar ihre Meinung und sagt die Übernahme von 50 g Kokain zu, damit sie wenigstens 50 g zur Verfügung habe, wenn sie nach 10 g oder so gefragt werde (UM A.: "[...] Weisst du was. Nichts, ich werde mich umentscheiden, weil dann können wir gleich 50 50 nehmen. Das ich wenigstens 50 bei mir habe, wenn sie mich nach 10 und so fragen. Das ist vielleicht gar keine schlechte Idee, vgl. Beilage 5.6 zu act. 2/4). E. antwortet hierauf: "Na dann los. Das wäre gut. Wenn du willst, können wir es so machen" (Beilage 5.6 zu act. 2/2). Angesichts dieser klaren Unterredung lässt sich der Kauf der 50 g Kokain durch die Beschuldigte ohne weiteres erstellen. Unklar bleibt hin- gegen der dafür vereinbarte Preis, zumal im weiteren Gesprächsverlauf sowohl von Fr. 3'800.00 als auch Fr. 4'900.00 die Rede ist (vgl. Beilage 5.6 zu act. 2/4). 10.4. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt in Bezug auf das Marihuana anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei nachweisen. Soweit sich der
Sachverhalt indes auf den Kauf von Kokain bezieht, lässt sich der Sachverhalt – mit Ausnahme des vereinbarten Kaufpreises – ohne weiteres erstellen. Ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 83.3 % ergibt sich hieraus eine seitens der Be- schuldigten erstandene Menge von 41.65 g reinen Kokains (vgl. zur Bestimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.). 11.Anklagesachverhalt A.2.5. 11.1. Gemäss Anklageziffer A.2.5. der Anklageschrift wird der Beschuldigten wei- ter vorgeworfen, sie habe mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber ab- gemacht, am Wochenende vom 17. Dezember 2022 bzw. 18. Dezember 2022 zwei Kilogramm Kokain aus L._____ (Belgien) in die Schweiz einzuführen. Dies habe dann aber schliesslich wetterbedingt nicht stattgefunden. Hierauf habe die Beschul- digte mit E._____ besprochen, dass sie diese Einfuhr nachholen wolle, wobei sich dannzumal ein weiterer Fahrer daran beteiligen solle (act. 12 S. 4). 11.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft ergibt sich der entsprechende Sachverhalt im Wesentlichen aus dem Wortlaut des Gesprächs zwischen E._____ und der Be- schuldigten vom 18. Dezember 2022. Sodann stelle der Umstand, dass E._____ die Einfuhr tags darauf mit einem Dritten bespreche, einen weiteren Beweis (recte: ein weiteres Indiz) dar (act. 38 S. 3). 11.1.2. Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des hier angeklagten Sachver- halts anlässlich der Hauptverhandlung über ihre amtliche Verteidigerin im Grund- satz anerkannt, stellte aber in Abrede, dass es bei der geplanten Einfuhr um Kokain gegangen sei. Vielmehr soll geplant gewesen sein, gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zwei Kilogramm Marihuana von L._____ in die Schweiz zu transpor- tieren (act. 39 Rz. 37 ff.). 11.2. Soweit die Beschuldigte den entsprechenden Geschehensablauf anerkennt, deckt sich dies mit den von der Staatsanwaltschaft zitierten Transkripten (Beilagen 6.1 bis 6.7 sowie 7.1 bis 7.4 zu act. 2/4), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich ohne weiteres als erstellt betrachtet werden darf. Mit der Staatsanwaltschaft ledig-
lich als Schutzbehauptung zu werten ist hingegen die Einlassung der Beschuldig- ten, wonach es bei der Einfuhr lediglich um Marihuana und nicht um Kokain gegan- gen sei. Hiergegen spricht – hier kann der Staatsanwaltschaft Recht gegeben wer- den – zunächst ganz eindeutig der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 3'000.00 (vgl. Prot. S. 31, anders die amtliche Verteidigung, vgl. act. 39 Rz. 38). Dass E._____ im weiteren Verlauf des Gesprächs mit der Beschuldigten das Risiko einer solchen Kurierfahrt mit zehn Jahren Gefängnis gleichsetzt (vgl. Beilagen 6.4 und 6.5 zu act. 2/2), stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass eben doch Kokain und nicht Marihuana transportiert werden hätte sollen, zumal in entsprechenden Dro- genkreisen bekannt sein sollte, dass für eine Kurierfahrt von zwei Kilogramm Mari- huana nie und immer eine Strafe von zehn Jahren ausgefällt werden würde. 11.3. Im Ergebnis ist daher der Staatsanwaltschaft zu folgen und der unter Ankla- geziffer A.2.5. umschriebene Sachverhalt als anklagegemäss erstellt anzusehen. Ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 88.1 % sollten folglich insge- samt 1'762 g (88.1 % von 2000 g) reinen Kokains transportiert werden (vgl. zur Be- stimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.) 12.Anklagesachverhalt A.2.6. 12.1. Gemäss Anklagesachverhalt A.2.6. soll die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge Kokain besessen haben, für welches sie vorgängig einen Preis von Fr. 38.00 pro Gramm bezahlt haben soll (act. 12 S. 4). 12.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei diesem Vorhalt auf das vorerwähnte Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____. So habe letzterer beim Treffen den für Kokain geläufigen Tarnbegriff "Kalk" verwendet. Dass damit Kokain (und nicht etwa Marihuana) gemeint gewesen sei, erhelle denn auch aus der Abgren- zung zum Begriff "Brokkoli", der im weiteren Gesprächsverlauf verwendet worden sei und gemeinhin für Marihuana stehe. Zudem seien die besprochenen Gesamt- preise für Kokain schlüssig (act. 28 S. 3).
12.1.2. Von Seiten der amtlichen Verteidigung wurde nicht bestritten, dass das Ge- spräch zwischen der Beschuldigten und E._____ – wie von der Anklagebehörde ausgeführt – stattgefunden hat. Hieraus lasse sich aber nicht ohne weiteres schlies- sen, dass die Beschuldigte auch tatsächlich Kokain besessen habe. Aufgrund der zwischen ihr und E._____ bestehenden Geschäftsbeziehung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte diese (unwahre) Behauptung nur deshalb auf- gestellt habe, um E._____ dazu zu bringen, ihr gegenüber den Preis zu senken, sollte sie denn je in den Kokainhandel einsteigen wollen (act. 39 Rz. 42). 12.2. Während sich das betreffende Gespräch mit Blick auf die bei den Akten lie- genden Transkriptionen erstellen lässt (Beilagen 8.1 und 8.2 zu act. 2/4), findet die von der amtlichen Verteidigung aufgestellte Theorie über seine konkrete Bedeu- tung weder in der entsprechenden Unterhaltung noch im weiteren Untersuchungs- ergebnis einen Anhalt. Insbesondere werden die entsprechenden Annahmen nicht von Aussagen der Beschuldigten gestützt (vgl. act. 2/4 F/A 33 ff.). Auch isoliert be- trachtet erscheint die Darstellung reichlich unglaubhaft und vermag nicht den ge- ringsten Zweifel daran zu erwecken, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine gewisse Menge an Kokain besessen hat. 12.3. Im Ergebnis ist der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als erwiesen zu betrachten, wobei in dubio pro reo vom Besitz einer bloss geringen Menge aus- zugehen ist (vgl. hierzu vorne E. I.E.2). 13.Anklagesachverhalt A.2.7. 13.1. Laut Anklagesachverhalt A.2.7. soll die Beschuldigte E._____ am 21. De- zember 2022 einen Lieferanten vermittelt haben, welcher diesem Marihuana für Fr. 4'000 bis Fr. 4'100.00 verkauft haben soll. E._____ habe diesen hernach kon- taktiert und die Beschuldigte in der Folge darum gebeten, bei diesem für ihn zu bürgen. Anschliessend habe sie von E._____ den Auftrag übernommen, am
durch das Gericht). Oder wenn E._____ selbst ausführt: "Ja, und frage ihn, um welche Zeit er das machen könnte, damit ich dorthin komme (...)" (vgl. Beilage 9.3 zu act. 2/4, Hervorhebung durch das Gericht). Der zweideutige Gesprächsinhalt führt jedenfalls zu nicht unterdrückbaren Zweifeln daran, dass die Beschuldigte den anklagebildenden Auftrag von E._____ übernommen oder ausgeführt hat, weshalb dieser Sachverhaltsteil in dubio pro reo als nicht erstellt betrachtet werden muss. 13.3. Als Fazit lässt sich daher festhalten, dass zwar die Kontaktvermittlung zwi- schen E._____ und dem Lieferanten sowie das Bürgen für E._____ durch die Be- schuldigte, nicht aber die Auftragsübernahme oder -ausführung als erstellt anzuse- hen ist. 14.Anklagesachverhalt A.3.1. 14.1. Unter Anklageziffer A.3.1. wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 6. Januar 2023 mit E._____ die Einfuhr von Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz besprochen und sich dabei bereit erklärt, Kokain im Kilobereich einzu- führen (act. 12 S. 4). 14.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich dieser Geschehensab- lauf aus einem Gespräch zwischen E._____ und der Beschuldigten einerseits so- wie aus der Unterredung von E._____ und M._____ andererseits (in diesem Sinne act. 38 S. 3). 14.3. Die amtliche Verteidigung hielt dem zusammengefasst entgegen, dass der Beschuldigten der Inhalt der Gespräche zwischen E._____ und M._____ bis zur Einvernahme vom 22. Januar 2024 gänzlich unbekannt gewesen sei. Die Beschul- digte habe sich – um weiterhin auf Lieferungen von E._____ zählen zu können – zwar zumindest vordergründig bereit erklärt, einen Betäubungsmitteltransport aus den Niederlanden zu übernehmen. E._____ habe sie dabei aber stets darüber im Dunkeln gelassen, um welche Drogen und insbesondere auch um welche Menge es dabei gehen sollte. Entsprechendes ergebe sich denn auch ausschliesslich aus
dem Gespräch zwischen E._____ und M., von dem die Beschuldigte keine Kenntnis gehabt habe (act. 39 Rz. 47 f.) 14.4. Anlässlich des Gesprächs, welches die Beschuldigte am 6. Januar 2023 mit E. geführt hat, wird zweifellos über einen Drogentransport diskutiert, an dem sich neben E._____ (sowie wohl dessen Bruder) auch die Beschuldigte beteiligen sollte. Die Planung geht dabei schon bemerkenswert weit, werden doch etwa auch passende Wochentage für die Aktion eruiert. Keinerlei Hinweise finden sich im Ge- sprächsverlauf hingegen zur Frage nach der Art und der Menge der zu transportie- renden Betäubungsmittel (Beilage 11.2 zu act. 2/4). Wie die amtliche Verteidigung richtigerweise feststellt, ergibt sich diesbezüglich erst mit Blick auf die zwischen E._____ und M._____ geführten Gespräche ein mehr oder weniger vollständiges Bild (vgl. Beilagen 10.1-10.4, 12 und 13). Dass die Beschuldigte über deren Inhalt Kenntnis hatte, lässt sich anhand der im Recht liegenden objektiven Beweismittel indessen nicht erstellen. 14.5. Der von der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht ankla- gegemäss erstellen. 15.Anklagesachverhalt A.3.2. 15.1. Nach Anklageziffer A.3.2. soll die Beschuldigte am 6. Januar 2023 bei E._____ 50 g Marihuana bestellt und diesem am 22. Januar 2023 an ihrem eigenen Wohnort EUR 950.00 sowie Fr. 480.00 für ausstehende Betäubungsmittelschulden bezahlt haben (act. 12 S. 4). 15.2. Über ihre amtliche Verteidigerin liess die Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung beide Anklagesachverhalte anerkennen (act. 39 Rz. 47 und Rz. 50). Dies deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 11.2 sowie 15.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 16.Anklagesachverhalt A.3.3.
16.1. Unter Anklagevorhalt A.3.3. wird der Beschuldigten vorgeworfen, E._____ am 25. Januar 2023 nach zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität gegen Barbe- zahlung gefragt zu haben. Am 26. Januar 2023 habe sie dann von E._____ erfah- ren, dass dieser Marihuana zum Kilopreis von Fr. 3'700.00 beziehen könne, worauf sie sich darauf geeinigt hätten, ein bis vier Kilogramm zu kaufen und dieses dann zum Kilopreis von Fr. 4'200.00 in Deutschland weiterzuverkaufen (act. 12 S. 4). 16.2. Über ihre amtliche Verteidigerin liess die Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung auch diesen Anklagesachverhalt anerkennen (act. 39 Rz. 51). Dies deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 16 sowie 17.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Dass der Verkauf bzw. Wiederverkauf in der Folge tatsächlich vonstattenging, lässt sich demgegenüber mit der amtlichen Verteidigung nicht erstellen, was mit Blick auf die Umschreibung der Anklage aber vorliegend auch nicht Thema ist (vgl. act. 12 S. 4). 16.3. Der anklagebildendende Sachverhalt lässt sich erstellen. 17.Anklagesachverhalt A.3.4. 17.1. Unter Anklageziffer A.3.4. wird der Beschuldigten vorgehalten, am 30. Ja- nuar 2023 eine Menge von 30 g Kokain besessen zu haben, welches sie vorgängig von E._____ erhalten und am Folgetag, mithin also am 31. Januar 2023, weiterzu- verkaufen geplant haben soll (act. 12 S. 5). 17.1.1. Der Staatsanwaltschaft zufolge lässt sich der Sachverhalt aus dem Wort- laut das zwischen E._____ und der Beschuldigten geführten Gesprächs ableiten, wobei die Menge "30" aufzeige, dass es sich dabei um Kokain gehandelt haben müsse, zumal die Beschuldigte ansonsten nie derart kleine Mengen an Marihuana verkauft hatte. 17.1.2. Gemäss amtlicher Verteidigung ergebe sich aus dem von der Staatsan- waltschaft angeführten Gespräch zwar, dass über das Holen von "30" gesprochen
worden sei. Um was, mithin also um welche Art Drogen es sich dabei gehandelt habe, werde dabei aber nicht klar. Dass es dabei um Kokain gegangen sei, ent- spreche reiner Spekulation (act. 39 Rz. 53 f.). 17.2. Dem kann beigepflichtet werden. Zwar erscheint es naheliegend, dass es vorliegend tatsächlich um Kokain und nicht um Marihuana gegangen ist, zumal sich für E._____ andernfalls doch kaum entsprechende Probleme hinsichtlich der Be- zahlung des Lieferanten aufgetan hätten (vgl. Beilage 18.2 zu act. 2/4: "E: Ja, denn ich habe.. am.. am Donnerstag müsste ich eigentlich.. Ich müsste für ihn das Geld bereit haben, weisst du? Weisst du, das ist eben die Scheisse!"). Zweifelsfrei be- wiesen ist es dennoch nicht, weshalb der anklagebildende Sachverhalt in dubio pro reo als nicht erstellt zu betrachten ist. 17.3. Der unter Anklageziffer A.3.4. beschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 18.Anklagesachverhalt A.4. 18.1. In Anklageziffer A.4. wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, am 16. Februar 2023 50 g Kokain bei E._____ gekauft zu haben, welches sie darauf für Fr. 2'200.00 an "N." weiterverkauft haben soll (act. 12 S. 5). 18.1.1. Nach der Anklagebehörde lässt sich der entsprechende Sachverhalt durch das Gespräch mit dem Abnehmer "N." belegen, wobei die konkrete Menge im Gespräch vom 23. Mai 2023 genannt werde. Zwischenzeitlich – so die Staats- anwaltschaft weiter – seien ja keine weiteren "Deals" mit "N." erfolgt (act. 38 S. 4). 18.1.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gespräch mit "N." könne weder entnommen werden, dass dieser an diesem Wochenende überhaupt eine bestimmte Ware habe kaufen wollen. Auch Menge und Preis würden nicht genannt. Anderweitige Beweise für einen vorgängi- gen Kauf von Kokain bei E._____ und dessen Weiterverkauf an N._____ lägen
nicht vor. Ausserdem habe es sich beim 16. Februar 2023 um einen Donnerstag gehandelt, weshalb ein allfälliges Treffen zwischen "N." und der Beschuldig- ten "am Wochenende" frühestens am 18. Februar 2023 hätte stattfinden können. Der Anklagevorwurf werde dezidiert bestritten (act. 39 Rz. 56). 18.2. Aus einem Gespräch zwischen UM N. und der Beschuldigten vom 23. Mai 2023 geht zunächst hervor, dass die Beschuldigte "es" UM N._____ beim letzten Mal für Fr. 2'200.00 gegeben habe (Beilage 10.2 f. zu act. 2/5). Dass hierbei von Tausenderbeträgen die Rede sein muss, ergibt sich im Übrigen klar aus den unterschiedlichen Preisen, welche die Beschuldigte nennt, als sie über den Kaufs- bzw. Weiterverkaufspreis vom letzten Mal sinniert (vgl. Beilage 10.2 zu act. 2/5: "M: Doch ich habe es dir für zwei, zwei gegeben. Und du hast gesagt, zuerst hast du gesagt, du gibst es ihr für zwei. sechs und nachher hast du gesagt , nein komm, zwei, vier"). Obwohl nicht direkt ausgesprochen, kann aufgrund des Preises (Fr. 2'200.00 für "50") ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass von Kokain und nicht etwa Marihuana gesprochen wurde, wäre letzteres doch deutlich günsti- ger. 18.3. Die Staatsanwaltschaft geht nun davon aus, dass dieses "letzte Mal" am 16. Februar 2023 gewesen sei, da zwischen dem 16. Februar 2023 und dem 23. Mai 2023 keine weiteren "Deals" stattgefunden hätten. In einem Gespräch vom 16. Februar 2023 teilte UM N._____ der Beschuldigten jedenfalls mit, dass "es" ihn extrem überzeugt habe (Beilage 1.1 zu act. 2/5). Als die Beschuldigte sodann zu- rückfragt, welches ihn jetzt genau so überzeugt habe, antwortet dieser wörtlich "Ja was wohl" und später: "Das andere kann ich sicher nicht in 2 Wochen wegrauchen" (vgl. Beilagen 1.1. und 1.2 zu act. 2/5). Aus diesen beiden Gesprächsausschnitten lässt sich somit durchaus erstellen, dass UM N._____ in der jüngeren Vergangen- heit 50 g Kokain bei der Beschuldigten bezogen hat, und hierfür Fr. 2'000.00 be- zahlt hat. Dass dies am 16. Februar 2023 stattgefunden hat – wie dies die Staats- anwaltschaft geltend macht – lässt sich den entsprechenden Unterredungen indes nicht entnehmen und lässt sich auch nicht aufgrund anderer Beweismittel zweifels- frei erstellen.
18.4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass sich aus den im Recht liegenden Unterhaltungen ergibt, dass die Beschuldigte UM N._____ vor dem 23. Mai 2023 50 g Kokain für Fr. 2'200.00 verkauft hat. Nicht belegt ist, dass dieser Kauf am 16. Februar 2023 vonstattengegangen ist. Ausgehend von einem durchschnittli- chen Reinheitsgehalt von 86 % ergibt sich hieraus eine gehandelte Reinmenge von 43 g Kokain (vgl. E. II.D.4 f.). 19.Anklagesachverhalt A.5. 19.1. Unter Anklageziffer A.5. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorge- worfen, sie habe am 9. März 2023 bei E._____ zwei Kilogramm Marihuana auf Kommission bestellt, habe dieses zwei Tage später, mithin also am 11. März 2023, zur Ausfuhr nach Deutschland übernommen und E._____ den Kaufpreis am 13. März 2023 übergeben (act. 12 S. 5). 19.1.1. Laut der Staatsanwaltschaft soll sich dieser Ablauf aus zwei Unterredungen ergeben, welche die Beschuldigte und E._____ über Whatsapp geführt hätten. Die Bezahlung habe sodann am 15. März 2023 stattgefunden (act. 38 S. 4). 19.1.2. Die amtliche Verteidigung hielt dem entgegen, zwar fordere E._____ die Beschuldigte in der Unterredung vom 9. März 2023 auf, sie solle nicht so schreiben ("2 ganze und sowas"). Was die Beschuldigte E._____ vorgängig geschrieben habe, sei allerdings nicht klar, zumal sich die entsprechende Textnachricht nicht bei den Akten befinde. Aus dem unvollständigen Chat lasse sich demnach auch nicht nachweisen, dass die Beschuldigte am 9. März 2023 zwei Kilogramm Marihu- ana bei E._____ bestellt habe. Dafür, dass die Beschuldigte die angeblich bezo- gene Ware anschliessend nach Deutschland ausgeführt habe, finde sich bei den Akten auch keinen Nachweis. Insbesondere ergebe sich dies so nicht aus den GPS-Daten ihres überwachten BMW (act. 39 Rz. 59). 19.2. Aus den von der Staatsanwaltschaft angeführten Chat-Verläufen ergibt sich zunächst, dass E._____ die Beschuldigte auffordert, nicht "2 ganze" oder ähnliches zu schreiben (Beilage 6 zu act. 6), womit letztlich nur Mengenangaben für Betäu-
bungsmittel gemeint sein können. Auch wenn sich die Textnachricht, auf welche sich diese Aussagen bezieht, nicht bei den Akten befindet, liegt doch die Annahme nahe, dass die Beschuldigte vorgängig von zwei ganzen im Sinne einer konkreten Mengenangabe gesprochen bzw. geschrieben hat. Was aber damit genau gemeint war bzw. ob damit tatsächlich genau zwei Kilogramm Marihuana gemeint waren – wie dies Staatsanwaltschaft aus der Unterredung zu erkennen scheint – bleibt hin- gegen unklar. Dass es bei der Unterredung ganz offensichtlich um Marihuana und keine anderen Betäubungsmittel ging, ergibt sich zwar aus dem Chat-Verlauf vom 11. März 2023, in welchem E._____ die Beschuldigte fragt, wann sie den Broccoli, also das Marihuana, bei ihm holen komme (Beilage 7 zu act. 2/5). Ebenfalls dürfte die Geldübergabe am 14. März 2023 als erweisen betrachtet werden, zumal die Beschuldigte E._____ am 15. März 2023, um 6.13 Uhr schreibt, sie habe ihm die "Papiere" in die Mittelkonsole gelegt (Beilage 8.1 zu act. 2/5), wobei der Begriff "Pa- piere" auch in anderem Zusammenhang als Codewort für Geld verwendet wird (vgl. etwa Beilage 14 und 16 zu act. 2/4). Offen bleibt hingegen die Menge an Marihu- ana, welche die Beschuldigte erstanden hat. Der Begriff "zwei ganze" könnte in diesem Zusammenhang für vieles stehen. Da sodann zwar die Geldübergabe be- legt werden kann, sich aus dem entsprechenden Austausch aber nicht ergibt, wie viel Geld übergeben wurde, lässt sich die von der Staatsanwaltschaft behauptete Marihuanamenge auch nicht auf indirektem Wege plausibilisieren. 19.3. Im Ergebnis lässt demzufolge nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschul- dige kommissionsweise zwei Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen hat. Dafür, dass dieses Marihuana dann nach Deutschland hätte ausgeführt werden sol- len, findet sich in den Akten ebenfalls keinen Anhalt. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. 20.Anklagesachverhalt A.6.1. 20.1. Laut dem unter Anklageziffer A.6.1. angeklagten Sachverhalt, soll die Be- schuldigte von E._____ 50 g Kokain und 100 g Marihuana für insgesamt
Fr. 2'350.00 gekauft haben. Beides soll sie am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung für Fr. 2'850.00 an "N." weiterverkauft haben (act. 12 S. 5). 20.1.1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis dieses Sachverhalts im We- sentlichen auf abhörte Gespräche zwischen "N." und der Beschuldigten ei- nerseits sowie zwischen E._____ und der Beschuldigten andererseits (act. 38 S. 4). 20.1.2. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte "N." die von diesem bestellten "100 Gramm" und "50 Gramm" am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung übergaben habe, und die entspre- chenden Stoffe vor Ort gleich auch konsumiert, mithin geraucht wurden. Bestritten werde jedoch, dass es sich dabei teilweise auch um Kokain gehandelt habe. Viel- mehr habe "N." zwei verschiedene Sorten Marihuana bei der Beschuldigten bezogen, welche ihm diese zu unterschiedlichen Preisen angeboten habe, wobei sie heute nicht mehr sagen könne, zu welchen Preisen (act. 39 Rz. 62 f.). Dass die an "N." weiterverkauften Betäubungsmittel von E. bezogen worden seien, werde nicht bestritten (act. 39 Rz. 63). 20.2. Soweit der Sachverhalt von der Beschuldigten hinsichtlich Bestellung und Übergabe von Betäubungsmitteln eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem üb- rigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 10.1 bis 10.4, 11.1 und 11.2 sowie 14.1 bis 14.3 zu act. 2/5), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Nicht stichhaltig erscheint die Behaup- tung der Beschuldigten, es habe sich hierbei um zwei Sorten Marihuana und nicht auch teilweise um Kokain gehandelt. Zwar wird die Art der Betäubungsmittel in den entsprechenden Unterredungen nie explizit genannt, doch wird im Gespräch mit UM N._____ darüber diskutiert, dass 50 Gramm Fr. 2'200.00 kosteten und UM N._____ diese 50 Gramm anschliessend für Fr. 2'400.00 weiterverkaufen wolle (Beilage 10.2 zu act. 2/5), was aufgrund der Höhe des Preises aufzeigt, dass zu- mindest bei den 50 Gramm an Betäubungsmitteln Kokain und nicht Marihuana ge- meint sein musste. Dass die entsprechende Ware von der Beschuldigten bei E._____ bestellt worden war, ergibt sich sodann aus der Textnachricht, welche die-
ser der Beschuldigten am 24. Mai 2023 geschrieben hat, wonach diese ihm den "Brokkoli", also das Marihuana, sowie die Fr. 2'000.00 später bezahlen könne (act. 12 zu act. 2/5). Auch diese Unterscheidung zwischen "Brokkoli" und den Fr. 2'000.00 zeigt klar auf, dass Marihuana und Kokain (Preis von Fr. 2'000.00) be- stellt und schliessend weiterverkauft worden sein musste. Es handelt sich dabei doch schliesslich auch um die Preise für die gleichen Mengen, die UM N._____ vorher bei der Beschuldigten bestellt hatte. 20.3. Im Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass sich der Sachverhalt auf- grund der im Recht liegenden Beweismittel so, wie er in der Anklage umschrieben ist, erstellen lässt. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 86 % ergibt sich dies- bezüglich eine gehandelte Reinmenge von 43 g Kokain (vgl. E. II.D.4 f.). 21.Anklagesachverhalt A.6.2. 21.1. Gemäss Anklageziffer A.6.2. soll die Beschuldigte am 5. Juni 2023 50 g Ko- kain bei E._____ bestellt haben. Dieser soll die entsprechende Ware sodann am 8. Juni 2023 erhalten haben, woraufhin die Beschuldigte am 9. Juni 2023 organi- siert haben soll, dass ihr Abnehmer "N." die nunmehr insgesamt 52 g Kokain am 10. Juni 2023, 11.30 Uhr, direkt bei E. auf einem Parkplatz an dessen Wohnort O._____ abholen konnte (act. 12 S. 5). 21.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft lässt sich der eingeklagte Sachverhalt aus verschiedenen abgehörten Gesprächen erstellen, welche den dargelegten Ablauf klar aufzeigten – von der Bestellung bis zur Auslieferung direkt durch den Lieferan- ten, da die Beschuldigte zu dieser Zeit auslandabwesend gewesen sei (act. 38 S. 4).
21.1.2. Die amtliche Verteidigung stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass sich die Beschuldigte – wie in der Anklage dargelegt – als Vermittlerin für einen Betäu- bungsmittelhandel zwischen E._____ und N._____ betätigt hat. Allerdings ergebe sich aus den Akten nicht, um welche Art Betäubungsmittel es dabei gegangen sei (act. 39 Rz. 65). 21.2. Dass die Beschuldigte einen Betäubungsmittelhandel zwischen E._____ und UM N._____ vermittelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus den zwischen der Beschuldigten und UM N._____ einerseits sowie der Beschuldigten und E._____ andererseits geführten Gesprächen (Beilagen 16, 17, 18.1 bis 18.4 sowie 19.1 bis 19.6 zu act. 2/5). Insoweit deckt sich das diesbezügliche Geständnis mit dem Un- tersuchungsergebnis, sodass der anklagebildende Sachverhalt insofern als erstellt betrachtet werden kann. Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten einzig, dass es sich bei dem vermittelten Betäubungsmittel um Kokain gehandelt habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. So zeigen zunächst die diskutierten Preise klar auf, dass Kokain und nicht Marihuana gemeint gewesen sein musste: Fr. 2'200.00 für 50 g Kokain bzw. Fr. 160.00 für 2 g Kokain (M: "Ahm , was haben wir das letzte Mal für 50 gesagt? zwei, zwei, oder?", UM: "Ja ich meine es"; M: "[...] für sie 50, für dich 2?, UM: "Ja genau, genau", M: "Und 80 und 80, 160 für dich, 2360 in dem Fall, oder? Ja stimmt"; UM: "Ja, ja super [...]", vgl. hierzu Beilage 18.2 f. zu act. 2/5). Zudem wird aus der Unterredung klar, dass UM N._____ insgesamt 52 g beziehen möchte – 50 Gramm für den Weiterverkauf an "sie" und zwei Gramm für den Ei- genkonsum (Beilage 18.2 f. zu act. 2/5). In diesem Zusammenhang erscheint es realitätsfremd, dass UM N._____ insgesamt 52 g Marihuana und zwar 50 g für den Weiterverkauf und 2 g für den Eigenkonsum beziehen wollte. Kleinstmengen von 2 g Marihuana werden in der Branche in der Regel nicht gehandelt, was gerichts- notorisch ist. An der Darstellung der Staatsanwaltschaft bestehen vor diesem Hin- tergrund keine Zweifel. 21.3. Der Sachverhalt lässt sich somit anklagegemäss erstellen. Bei einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 86 % ist von einer vermittelten Menge von 44.5 g reinen Kokains auszugehen (vgl. E. II.D.4 f.).
22.Anklagesachverhalt A.6.3. 22.1. Weiter wird der Beschuldigten unter Anklageziffer A.6.3. vorgeworfen, sie habe am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 g Kokain und 100 g Marihuana. Der ent- sprechende Kauf habe dann aber aufgrund der zwischenzeitlichen Festnahme von E._____ am 28. Juni 2023 nicht stattfinden können (act. 12 S. 5). 22.1.1. Die Anklagebehörde stützt sich beim entsprechenden Anklagevorwurf hauptsächlich auf die telefonische Bestellung des späteren Abnehmers. Ein sehr deutliches Indiz für den gesamten Drogendeal stelle aber auch das Gespräch zwi- schen der Beschuldigten und "P." von 2. September 2023 dar, in welchem diese auf das Ende ihrer "Deals", die Verhaftungen und die polizeiliche Sicherstel- lung des BMW hingewiesen habe. Gleich belastend wirke sich sodann auch das Gespräch vom 29. September 2023 aus (act. 38 S. 4). 22.1.2. Die amtliche Verteidigung erkannte zuhanden der Beschuldigten sinnge- mäss an, dass von dieser eine Betäubungsmittelbestellung ausgegangen sei, stellte aber wiederum in Abrede, dass sich die Bestellung auf 100 g Marihuana und 52 g Kokain bezogen habe (act. 39 Rz. 68 f.). 22.2. Das Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis (vgl. Beilagen 22.1 bis 22.4, insbesondere aber Beilage 22.3 f. zu act. 2/5) und kann dem Sachverhalt daher zugrunde gelegt werden. Nicht stichhaltig ist die Darstellung der Beschuldigten, wonach diese zwei verschiedene Sorten Marihuana und nicht auch teilweise Kokain bestellt haben soll. Dies erhellt bereits aus der kon- kreten Bestellung, die UM N. aufgibt, nämlich "100" vom einen und "52" vom anderen – so wie beim letzten Mal (vgl. Beilagen 22.3 f. zu act. 2/5). Wie bereits gezeigt werden konnte, kaufte UM N._____ beim "letztem Mal" offenkundig 100 g Marihuana sowie 52 g Kokain bei der Beschuldigten (hierzu E. II.E. 21.2). Es be- steht kein sachlicher Grund, der einem daran zweifeln liesse, dass auch bei der Bestellung vom 26. Juni 2023 wiederum 100 g Marihuana und 52 g Kokain beordert wurden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sprechen auch die vereinbarten 52 g klar
gegen Marihuana, zumal in der Branche keine Kleinstmengen von zwei Gramm gehandelt werden (vgl. E. II.E. 21.2). 22.3. Das Sachverhalt lässt sich daher – wie in der Anklage vorgehalten – erstel- len. Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 86 % ist hierbei wiederum von einer Reinmenge von 44.5 g Kokain auszugehen (vgl. E. II.D.4 f.). 23.Anklagesachverhalt A.7. 23.1. Gemäss Anklageziffer A.7. soll die Beschuldigte am 17. Oktober 2023 bei einem namentlich nicht bekannten Lieferanten nach 50 g Kokain gefragt haben (act. 12 S. 5). 23.1.1. Die Anklagebehörde meint diesen Sachverhalt im abgehörten Gespräch mit dem entsprechenden Lieferanten zu erkennen, das die Beschuldigte im Oktober 2023 in ihrem Fahrzeug mit diesem geführt haben soll (act. 38 S. 4). 23.1.2. Von der Beschuldigte wird anerkannt, dass sie bei einem unbekannten Lie- feranten relativ offen angefragt habe, was bei diesem "Gras" und Kokain kosten würde. Zu einem Kauf sei es dann aber letztlich nicht gekommen (act. 39 Rz. 71). 23.2. Anklage und Verteidigung stützen sich beide ein auf abgehörtes Gesprä- chen zwischen der Beschuldigten und "UM" – scheinbar ihrem möglichen neuen Lieferanten – vom 17. Oktober 2023, 19.07 Uhr bis 19.12 Uhr, in dessen Verlauf die Beschuldigte den potenziellen Lieferanten konkret nach 50 g Kokain fragen soll (vgl. Beilagen 26.1 und 26.2 zu act. 2/5). Entgegen der Auffassung der Parteien mutet das Gespräch allerdings eher hypothetisch an. Die Beschuldigte möchte sich dabei namentlich über Lieferfristen erkundigen (M: "Aber äääää , wie schnell, wie schnell kommst du zum, zum Koki, wenn ich brauche, zum Beispiel"; M: "Also wenn ich es dir sage, zum Beispiel, ende brauche ich, keine Ahnung, 50. Wenn ich dir zum Beispiel heute am Abend schreibe, [unv.], 50. [unv.] wie schnell hast du es?", UM: "Maximum zwei, drei Tage. Maximum drei Tage", vgl. Beilage hierzu 26.2 zu act. 2/5). Dafür, dass die Beschuldigte in der Folge auch tatsächlich eine Bestellun-
gen bei "UM" aufgegeben hat, so wie es die Anklageschrift umschreibt, finden sich in den Akten indes keine Belege. Was die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus den Unterredungen vom 2. September 2023 bzw. 29. September 2023 mit "UM P." bzw. "UM Q." ableiten möchte, erschliesst sich nicht. 23.3. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sich der unter Anklageziffer A.7. umschriebene Sachverhalt nicht erstellen lässt. 24.Anklagesachverhalt B. 24.1. Unter Anklageziffer B. wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, in der Zeitspanne von Anfang August bis Mitte Oktober 2023 in schwachem bis mittel- starkem Umfang Kokain sowie in schwachem Umfang MDMA konsumiert zu ha- ben. Ab Mitte Oktober 2023 bis Anfang Januar 2024 soll die Beschuldigte noch vereinzelt Kokain zu sich genommen haben (act. 12 S. 5). 24.2. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf über ihre amtliche Verteidigung einge- stehen lassen (act. 39 Rz. 74). Das entsprechende Geständnis lässt sich durch das bei den Akten liegende Gutachten zur Haaranalyse bei der Beschuldigten plausibi- lisieren (act. 6/8). Der Anklagesachverhalt lässt sich demnach erstellen. F.Gesamtergebnis der Sachverhaltserstellung Zusammengefasst lassen sich demzufolge Anklageziffern A.1.1. bis A.1.6., A.2.1., A.2.3., A.2.5. und A.2.6., A.3.2. und A.3.3., A.6.1. bis A.6.3. sowie B. anklagege- mäss erstellen. Teilweise erstellbar und daher rechtlich ebenfalls zu würdigen sind sodann die Vorwürfe, die der Beschuldigten unter den Anklageziffern A.2.4., A.2.7. sowie A.4. gemacht werden. Nicht erstellen lassen sich demgegenüber die Vorhalte in Anklageziffern A.2.2., A.3.1., A.3.4., A.5. sowie A.7. Von den entsprechenden Vorwürfen ist die Beschuldigte freizusprechen.
III.Rechtliche Würdigung A.Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, teils i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 12 S. 6 sowie act. 38 S. 4). B.Vorbemerkungen zum qualifizierten Fall Die Staatsanwaltschaft subsumiert unterschiedliche Verhaltensweisen, die der Be- schuldigten zur Last gelegt werden, unter die Qualifikationstatbestände gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG (vgl. act. 12 S. 6 sowie act. 38 S. 4). Ziel dieser Tatbestände ist es, die nichtabhängigen Händler bzw. Händlerringe des Betäu- bungsmittel-Schwarzmarkts verschärft zu treffen, welche ihren Profit ohne Rück- sicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel machen (OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 171 m.w.H.). 1.Schwerer Fall bei grosser Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 1.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden sein kann, bestraft, wer Hand- lungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vornimmt, wenn die Täterin weiss oder anneh- men muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Die objektive Voraussetzung des entsprechen- den Qualifikationstatbestandes besteht folglich darin, dass die Widerhandlung ge- eignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; entschei- dendes Kriterium stellt dabei die Betäubungsmittelmenge dar (OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 171; BGE 122 IV 360 E. 2a). Die Rechtsprechung hat im Ver- lauf für unterschiedliche Betäubungsmittel unterschiedliche Mengen definiert, bei deren Vorliegen eine entsprechende Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Menschen auszugehen und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG damit anwendbar ist (vgl.
HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. A., Basel 2016, Art. 19 BetmG N 847, N 852 und N 868, je m.H.). 1.2. In BGE 109 IV 143 legte das Bundesgericht unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien (drogenunerfahrene Konsumenten, gefähr- lichste gebräuchliche Applikationsart) Grenzwerte für die Annahme des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fest. Es ging hierbei davon aus, die tägli- che intravenöse Applikation von 10 mg Kokain während 90 Tagen könne zur psy- chischen Abhängigkeit führen. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) liege demnach bei einer Rauschgiftmenge von 18 g Kokain vor (vgl. auch BGE 103 IV 280 E. 1; 105 IV 73 E. 3d; 106 IV 241 E. 2a). An diesem Grenz- wert hat das Bundesgericht in konstanter Praxis festgehalten (BGE 120 IV 334 E. 2a; 122 IV 360 E. 2a f., BGer 6B_156/2011, Urteil vom 17. Oktober 2011, E. 2.4; vgl. auch HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 915). Dabei ist stets die Menge des reinen Stoffs entscheidend und damit der entsprechenden Berechnung zugrundzu- legen (BGE 119 IV 185). 1.3. Nachdem die bundesgerichtliche Praxis Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anfänglich auch bei Cannabisprodukten angewandt hatte, änderte das Bundesgericht am 29. August 1991 diesbezüglich seine Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 314; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 954 m.w.H.). Der im Rahmen der Praxisänderung neu gefasste Gefahrenbegriff setzt nunmehr voraus, dass die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in eine ernstli- che und nahe liegende Gefahr gebracht worden sein muss. Dies hat zur Folge, dass eine Substanz grundsätzlich dazu geeignet sein muss, dieses spezifische Ri- siko zu setzen. Das Bundesgericht hat nunmehr in verschiedenen Entscheidungen den Standpunkt eingenommen, dass Cannabis ganz grundsätzlich nicht dazu ge- eignet sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr zu bringen. Es verneint bei Marihuana daher das Vorliegen eines schweren Falls, wenn dieser sich auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stützen soll (BGE 117 IV 314 = Pra 1992, Nr. 92, 706 ff.; BGE 120 IV 256; OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 181 m.w.H.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 954).
1.4.Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beim Wirkstoff Kokain bei einer Reinmenge ab 18 g an- zunehmen ist. Beim Marihuanahandel scheidet ein schwerer Fall, der sich auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stützt, von Anfang an aus. 2.Gewerbsmässiger Handel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG liegt ein schwerer Fall auch dann vor, wenn durch den gewerbsmässigen Handel der Betäubungsmittel ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Die Anklage äussert sich nicht zu dem von der Beschuldigten erwirtschafteten Umsatz (vgl. act. 12). Ein solcher lässt sich gestützt auf das vorliegende Untersuchungsergebnis auch nicht berechnen, weshalb die Annahme eines schweren Falls gestützt auf diese Alternative vorliegend von Be- ginn weg ausscheidet. C. Konkurrenz zwischen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.Da der Beschuldigten in einzelnen Anklageziffern vorgeworfen wird, durch den Handel von Marihuana und Kokain sowohl einfache als auch qualifizierte Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, gilt es vorab kurz das Konkurrenzverhältnis dieser beiden Tatbestandsvarianten zu be- leuchten. Auf weitere Konkurrenzverhältnisse wird – soweit nötig – bei den jeweili- gen Verhaltensweisen näher eingegangen. 2.Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich in einem Urteil vom 12. Juli 2024 mit der hier aufgeworfenen Frage zu befassen (vgl. OGer ZH SB230425 vom 12. Juli 2024 = ZR 2024 Nr. 51). Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich in der Literatur scheinbar einhellig vertretene Ansicht erkannte das Obergericht, dass in aller Regel echte Konkurrenz zwischen einer qualifizierten Wi- derhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer einfachen Widerhandlung ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bestehe (vgl. in diesem Sinne OGer ZH SB230425 vom 12. Juli 2024 = ZR 2024 Nr. 51, E. 3.2 f.). Nicht ausdrücklich geäussert hat sich das
Obergericht hingegen zu der namentlich von ALBRECHT vertretenen Auffassung, wonach eine einfache Tathandlung durch eine qualifizierte Tathandlung konsumiert werden könne, wenn sie gleichzeitig erfolge, wenn also ein Täter etwa gleichzeitig Kokain in qualifizierter Menge wie auch Cannabis an denselben Abnehmer ver- kaufe (hierzu PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes, 3. A., Bern 2016, N. 273 f. zu Art. 19 BetmG). Grundsätzlich kann es aus Sicht des Konkurrenzverhältnisses keine Rolle spielen, ob die inkriminierten Stoffe an den gleichen oder verschiedene Abnehmer abgegeben werden (so auch HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 984), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Un- rechtsgehalt der einfachen Widerhandlung von jenem der qualifizierten mitumfasst sein sollte. Andernfalls würde doch derjenige Täter privilegiert, der einem Bezüger gleichzeitig mehrere gesundheitsschädliche Stoffe abgibt, während derjenige, wel- cher mit dem einen Bezüger qualifiziert strafbaren Handel und mit dem anderen nur einfach strafbaren Handel treibt, strenger beurteilt würde, was offenkundig nicht Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung sein kann. 3.Folglich ist hinsichtlich des Verhältnisses von einfachen und qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von Idealkonkurrenz auszuge- hen, und zwar auch dann, wenn die beiden Tatbestandsvarianten in Tateinheit vor- genommen wurden. D.Rechtliche Würdigung im Einzelnen 1.Anklagesachverhalt A.1.1. 1.1.Unter Anklageziffer A.1.1. gilt es, die am 12. November 2022 erfolgte Über- nahme eines Kilogramms Marihuana durch die Beschuldigte von E._____ zu wür- digen (vgl. E. II.E.1). 1.2.Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt. Die Tatbestandsvariante des «Auf-andere-Weise-Erlangen» stellt dabei ei- nen Auffangtatbestand dar, welcher objektiv eine Verhaltensweise voraussetzt, die
darauf ausgerichtet ist, die Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlan- gen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 80). Erfasst davon sind namentlich der unentgeltliche Erwerb, der Drogentausch, der Fund, oder das Erlangen durch Diebstahl, Raub oder Betrug (OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 27). Sub- jektiv wird sodann Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz allerdings genügt (HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 651). 1.3.Vorliegend ist allein die Übernahme von Marihuana zu beurteilen. Mangels eines Anhalts zur Entgeltlichkeit ist dabei von einem Erlangen auf andere Weise auszugehen. Der objektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt, zumal die Beschul- digte durch die Übernahme die Verfügungsgewalt über das Marihuana erlangt hat. Die Beschuldigte wusste zudem bei der Übernahme des Marihuanas, dass sie un- befugt Betäubungsmittel übernahm und wollte dies auch. Sie handelte folglich di- rektvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtsferti- gungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 1.4.Die Beschuldigte hat sich damit des Erlangens von Betäubungsmitteln auf andere Weise schuldig gemacht. 2.Anklagesachverhalt A.1.2. 2.1. Im Rahmen von Anklageziffer A.1.2. ist rechtlich zu würdigen, dass die Be- schuldigte am 16. November 2022, 18.30 Uhr, dreieinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen und dieses anschliessend über die Grenze nach Deutschland verbracht hat (vgl. E. II.E.2). 2.2.Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ausfuhr meint dabei jedes tatsächliche unbefugte Verbringen von Be- täubungsmitteln aus dem schweizerischen Inland in ausländisches Hoheitsgebiet
(OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 80). Subjektiv wird dabei Vorsatz ver- langt, wobei Eventualvorsatz genügt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 388). 2.3. Vorliegend hat die Beschuldigte dreieinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen und dieses anschliessend – ohne eine entsprechende Be- willigung zu verfügen – aus dem schweizerischen Staatsgebiet in das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, womit der objektive Tatbestand der Ausfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt ist. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie über keine Bewilligung zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln verfügte, hat diese aber trotzdem willentlich über die Grenze verbracht, weshalb das Vorliegen eines direk- ten Vorsatzes und somit der auch der subjektiven Tatbestandsmässigkeit bejaht werden kann. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 2.4.Die Beschuldigte hat sich damit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Qualifikationstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Die vorgängige Übernahme des Marihuanas von E._____ wird als Anwendungsfall des «Auf-an- dere-Weise-Erlangens» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von der Ausfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 825), zumal es sich bei ersterem um einen reinen Auffangtatbestand handelt (vgl. E. III.D.1.2). 3.Anklagesachverhalt A.1.3. 3.1.Vorliegend gilt es die Verhandlungen der Beschuldigten mit E._____ über zwei Kokaintransporte rechtlich zu würdigen, denen zufolge die Beschuldigte ge- gen eine Entlöhnung von Fr. 1'600.00 an zwei Tagen insgesamt 984.05 g reines Kokain (84.7 % von 1'150 g) von J._____ nach K._____ hätten transportiert sollen (vgl. E. II.E.3). 3.2.Strafbar macht sich auch, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Ver-
such wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (BGE 130 IV 131 E. 2.1 m.w.H.; BGE 138 IV 100 E. 3.2). Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht straf- bar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 100; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 793). Blosse Absichten und Pläne er- füllen den Tatbestand des Anstaltentreffens ebenfalls noch nicht (BGE 117 IV 309 E. 1a, OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.2). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten der Täterin nicht ebenso gut einem gesetzmäs- sigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. In subjektiver Hinsicht ist sodann Vor- satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.2). Letzterer ist gegeben, wenn der Täterin den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 155 E. 1a m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung (OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.3 m.w.H.). 3.3.Indem die Beschuldigte mit E._____ konkrete Verhandlungen über zwei Ko- kaintransporte geführt hat, wobei Art und Menge der Betäubungsmittel, die vorge- sehenen Daten für die Transporte sowie der Abhol- und Bestimmungsort vordefi- niert waren, hat sich ihr Entschluss, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG innerhalb des Schweizer Staatsgebiets zu befördern, in bestimmten, äusserlich wahrnehmbaren Handlungen manifestiert, womit der objektive Tatbe- stand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. Die Be- schuldigte handelte dabei sodann mit Wissen und Willen, hatte sie den strafbaren Erfolg ihrer Vorbereitungshandlungen – das unbefugte Befördern von Kokain von J._____ nach K._____ – doch bei den Verhandlungen klar im Blick und wollte die- sen auch bewerkstelligen. Sie handelte folglich direktvorsätzlich, womit auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu bejahen ist. Rechtsfertigungs- und
Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.4.Somit erfüllte die Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.1.3. den Tatbe- stand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Da eine grössere Menge Kokain Gegen- stand der Verhandlungen war, welche die vom Bundesgericht gesetzte Schwelle von 18 g um ein Vielfaches überschreitet, erfüllte die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zum mengenmässig schweren Betäubungsmittelhandel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. hierzu etwa BGE 138 IV 100 E. 3.5 f.). 4.Anklagesachverhalt A.1.4. 4.1.Unter Anklageziffer A.1.4. gilt es, die Ausfuhr von einem Kilogramm Marihu- ana nach Deutschland rechtlich zu beurteilen (vgl. E. II.E.4). 4.2. Die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer straf- baren Ausfuhr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wurden bereits erläutert (vgl. E. III.D.2.2). Vorliegend hat die Beschuldigte unbefugterweise ein Kilogramm Marihuana aus dem Schweizer Hoheitsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die Beschuldigte wusste zu- dem, dass sie über keine Bewilligung zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln verfügte, verbrachte das Marihuana aber trotzdem willentlich nach Deutschland, weshalb die Tat direktvorsätzlich begangen wurde und somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht gel- tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.3.Die Beschuldigte hat sich damit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Qualifikationstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Die vorgängige Übernahme des Marihuanas von E._____ wird als Anwendungsfall des «Auf-an- dere-Weise-Erlangens» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von der Ausfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG
N 825), zumal es sich bei ersterem um einen reinen Auffangtatbestand handelt (vgl. E. III.D.1.2). 5.Anklagesachverhalt A.1.5. 5.1.Hinsichtlich Anklageziffer A.1.5 gilt es, den Transport einer nicht näher be- kannten Menge Kokain von C._____ nach D._____ rechtlich zu qualifizieren (vgl. E. II.E.5). 5.2.Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert. In objektiver Hinsicht verlangt das Befördern, dass das inkriminierte Objekt von einem Ort zu einem anderen gebracht, mithin transportiert wird (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 43 m.H.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 308 m.w.H.). Die konkrete Distanz der Verschiebung oder das Beförderungsmittel spielen dabei grundsätzlich keine Rolle (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 310 f m.w.H.). Der Tatbestand des unbefugten Beförderns kann nur vorsätzlich begangen werden. Eventualvorsätzliche Tatbegehung ist indessen ausreichend (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 327). 5.3.Die Beschuldigte hat vorliegend eine nicht näher bekannte Menge an Kokain in ihrem Fahrzeug von C._____ nach D._____ verbracht, womit sie den objektiven Tatbestand des unbefugten Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ohne weiteres erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht beste- hen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte wusste, dass sie unerlaubt Betäu- bungsmittel befördert, und dass sie dies auch wollte. Sie handelte folglich direkt- vorsätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan.
5.4.Die Beschuldigte hat sich damit des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schuldig gemacht, wobei vorliegend keine Qualifikationstatbestände erfüllt sind (vgl. hierzu vorne E. II.E.3). 6.Anklagesachverhalt A.1.6. 6.1.Unter Anklageziffer A.1.6. gilt es, die Entgegennahme von zwei Kilogramm Marihuana von E._____ gegen die Leistung einer Teilzahlung auf seine Strafbarkeit hin zu untersuchen (vgl. E. II.D.6). 6.2.Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Be- täubungsmittel unbefugt erwirbt. Erwerb meint dabei das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 77 m.H.; OFK StGB/JStG- MAURER Art. 19 BetmG N 26), z.B. durch Kauf, aber auch unentgeltlich, etwa durch Schenkung (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 620; a.A. OFK StGB/JStG-MAU- RER Art. 19 BetmG N 26). Auf das Eigentum des Veräusserers und den Zweck des Erwerbs kommt es nicht an (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 77 m.H.). Der Tatbestand ist mit dem Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft vollendet (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 79 m.H.). Subjektiv verlangt der Tatbestand wiederum Vorsatz, wobei auch hier Eventualvorsatz genügt (OFK StGB/JStG-MAU- RER Art. 19 BetmG N 12). 6.3. Die Beschuldigte hat das inkriminierte Marihuana vorliegend im Rahmen ei- nes Kaufgeschäfts erhalten, indem sie dieses gegen Leistung einer Teilzahlung als Teil des eigentlichen Kaufpreises in ihren Besitz genommen und sich damit Eigen- tum daran verschaffen lassen hat (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Der objektive Tatbe- stand ist erfüllt. Die Beschuldigte wusste dabei, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesem bewilligungspflichtig ist. Sie hat es aber dennoch willentlich käuflich erworben. Die Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
6.4.Die Beschuldigte hat sich mit ihrem Verhalten des Erwerbs von Betäubungs- mitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 7.Anklagesachverhalt A.2.1. 7.1.Vorliegend gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte dadurch strafbar ge- macht hat, dass sie am 9. Dezember 2022, um 18.43 Uhr, mit E._____ über den Kauf von einem Kilogramm Marihuana verhandelt hat. 7.2. Die amtliche Verteidigung stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentli- chen auf den Standpunkt, das betreffende Gespräch sei zu unspezifisch, als dass es bereits als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG qualifiziert werden könne. Anderweitig strafbare Handlungen seien nicht ersichtlich (act. 39 Rz. 30). 7.3. Für die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des An- staltentreffens kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III.D.3.2). Wie die amtliche Verteidigung zwar richtig ausführt, vermögen blosse Absichten und Pläne den entsprechenden Tatbestand noch nicht zu erfüllen (vgl. act. 39 Rz. 30). Strafbar ist das Verhalten aber, wenn dieses seinem äusseren Er- scheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt und es nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte (vgl. E. III.D.3.2). 7.4. Die Beschuldigte hat vorliegend konkret mit E._____ über den Ankaufpreis verhandelt und in der entsprechenden Unterredung auch bereits den späteren Ver- kaufspreis genannt. Über den Kaufgegenstand (ein Kilogramm Marihuana) und den Kaufpreis (Fr. 4'000.00) waren sich die Parteien einig, sodass E._____ das Mari- huana nur noch hätte besorgen müssen. Zudem hatte die Beschuldigte hinsichtlich des späteren Weiterverkaufs offenbar bereits konkrete Überlegungen angestellt, was sich darin zeigt, dass sie sich bereits Gedanken zum Weiterverkaufspreis (Fr. 4'300.00) gemacht hatte. Entgegen der amtlichen Verteidigung handelt es sich hierbei nicht um unspezifische Pläne und Absichten, sondern um ausgereifte Ab- machungen und Überlegungen, die den objektiven Tatbestand des Anstaltentref-
fens zum Erwerb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ohne weiteres erfüllen. Dass die Beschuldigte dabei mit Wissen und Willen handelte, namentlich um die Bewilligungspflicht für Betäubungsmittelhandel wusste, ist augenfällig. Die Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Rechts- fertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann keine geltend gemacht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. 7.5. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte demnach des Anstaltentreffens zum Erwerb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) strafbar gemacht. 8.Anklagesachverhalt A.2.3. 8.1.Hinsichtlich Anklageziffer A.2.3. gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte dadurch strafbar gemacht hat, dass sie von einem namentlich nicht bekannten Lie- feranten für Fr. 4'200.00 ein Kilogramm Marihuana gekauft und dieses anschlies- send für Fr. 4'400.00 weiterverkauft hat (E. II.E.9). 8.2.Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert. In objektiver Hinsicht verlangt das Veräus- sern, dass der Täter die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel vorsätzlich auf eine andere Person überträgt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 412; OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 18; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 52); der der Veräusserung zugrundliegende Rechtsgrund ist dabei nicht mass- gebend (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 52). Die Vollendung der Veräus- serung tritt sodann mit der auf die Entäusserung folgenden Erlangung der Verfü- gungsgewalt durch den Erwerber ein (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 52). Subjektiv verlangt der Tatbestand wiederum Vorsatz, wobei auch Eventualvorsatz genügt (OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 12). Allfällige Erwerbshandlun- gen (z.B. ein Kauf) stehen dabei zu den zeitlich daran anschliessende Weitergabe- handlungen (z.B. einem Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität, zumal es sich da- bei im Sinne einer Bewertungseinheit um verschiedene Entwicklungsstufen dersel-
ben deliktischen Tätigkeit handelt (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 157; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 164). 8.3.Die Beschuldigte hat vorliegend ein Kilogramm Marihuana an einen Dritten oder an mehrere Dritte weiterverkauft. Sie hat demnach gegen ein Entgelt von Fr. 4'400.00 das Eigentum und damit auch die Verfügungsmacht über das Betäu- bungsmittel an (mindestens) eine andere Person übertragen, womit sie den objek- tiven Tatbestand des Veräusserns erfüllt hat. Die Beschuldigte wusste dabei, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesem bewilligungspflichtig ist. Da sie es dennoch willentlich an Dritte weiterver- kauft hat, hat sie den Tatbestand in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich begangen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Ein allfällig strafbarer Kauf des Marihuanas von E._____ wird im Sinne einer straflosen Vortat vom Weiterverkauf konsumiert und ist daher nicht wei- ter zu prüfen. 8.4.Die Beschuldigte hat sich mit ihrem Verhalten der Veräusserung von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht, wobei das Vorliegen eines Qualifikationstatbestands im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG aus- scheidet. 9.Anklagesachverhalt A.2.4. 9.1.Unter Anklageziffer A.2.4. gilt es rechtlich zu würdigen, dass die Beschul- digte am 14. Dezember 2022 bei E._____ 41.65 g reines Kokain für einen nicht erstellbaren Preis gekauft hat (E. II.E.10). 9.2.Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betäubungsmitte- lerwerbs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wurden bereits erläutert (E. III.D.6.2). Vorliegend hat die Beschuldigte 41.65 g reines Kokain von einem Dritten käuflich erworben, womit sie den objektiven Tatbestand des Betäubungsmittelerwerbs ohne weiteres erfüllt hat. Dass unklar bleibt, für welchen Preis sie das Kokain erstanden hat, erweist sich hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit nicht als weiter schädlich.
Die Beschuldigte wusste sodann, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesem einer Bewilligungspflicht unterliegt ist, hat das Betäubungsmittel aber dennoch willentlich gegen ein Entgelt erstanden. Sie hat damit direktvorsätzlich gehandelt und diese Weise den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind vorliegend nicht gegeben. 9.3.Die Beschuldigte hat hinsichtlich Anklageziffer A.2.4. den Tatbestand ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Da sie eine Menge an reinem Kokain er- standen hat, welche die vom Bundesgericht gesetzte Schwelle von 18 g klar über- schreitet (hierzu vorne E. III.B.1.4), liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. 10.Anklagesachverhalt A.2.5. 10.1. Nach dem unter Anklageziffer A.2.5. erstellten Sachverhalt hat die Beschul- digte mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber vereinbart, am Wochen- ende des 17. Dezember 2022 bzw. 18. Dezember 2022 zwei Kilogramm Kokain (davon 1'762 g reines Kokain) aus L._____ (Belgien) in die Schweiz einzuführen. Die Einfuhr hat schliesslich wetterbedingt nicht stattgefunden. Die Beschuldigte hat mit E._____ sodann besprochen, dass sie diese Einfuhr nachholen wolle, wobei sich dannzumal ein weiterer Fahrer daran beteiligen sollte (E. II.E.11). Mit der amt- lichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass gestützt auf Anklageziffer A.2.5. kein vollendetes Delikt, sondern ausschliesslich eine strafbare Vorbereitungshand- lung zu beurteilen ist (vgl. act. 39 Rz. 40). 10.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich strafbar, wer zu den Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f An- stalten trifft. Für die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Anstal- tentreffens kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III.D.3.2). Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als tatbestandsmässiges Anstaltentreffen wird von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt – ihre Bestreitungen bezogen sich ausschliesslich auf den Sachverhalt (act. 30 Rz. 37 ff.,
insb. Rz. 40). Die grundsätzlich anerkannte rechtliche Würdigung des äusseren Geschehens ist zutreffend; Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einzig noch darauf, dass bei der Beurteilung der beiden geplanten Transporte von einer Bewertungs- einheit auszugehen ist (vgl. hierzu etwa HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 164 ff.). Da der zweite Transport nur deshalb ins Auge gefasst wurde, weil der erste wetterbedingt abgesagt werden musste, konsumiert somit das erste Anstal- tentreffen das zweite. 10.3. Die Beschuldigte hat sich damit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) des Anstaltentreffens zur mengenmässig schwe- ren Betäubungsmitteleinfuhr schuldig gemacht, zumal die vom Bundesgericht ge- setzte Schwelle von 18 g angesichts der geplanten Kokaineinfuhr von 1'762 g rei- nem Kokain um ein Vielfaches überschritten wurde (hierzu vorne E. III.B.1.4) und der schwere Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch bei einem blossen An- staltentreffen gegeben sein kann (vgl. hierzu etwa BGE 138 IV 100 E. 3.5 f.). 11.Anklagesachverhalt A.2.6. 11.1. Im Rahmen von Anklageziffer A.2.6. ist rechtlich zu würdigen, dass die Be- schuldigte am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge Kokain be- sessen hat (E. II.E.12). 11.2. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt. In objektiver Hinsicht wird dabei – entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl – eine tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit und ein effektiver Herrschaftswillen vorausgesetzt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 569 f.; OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 24; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 68; BGE 119 IV 266 E. 3c). Während Herr- schaftsmöglichkeit in diesem Sinne die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum umfasst, wo sie sich befindet, bezeichnet Herr- schaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherr- schen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 68). Wie die Täterin in den Besitz
der inkriminierten Stoffe gelangt ist, erweist sich für die Tatbestandsmässigkeit als unerheblich (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 67; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 592). Im subjektiven Tatbestand wird mindestens Eventualvorsatz verlangt; da Besitz in der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht, setzt der Vorsatz die Kenntnis und das Wollen dieses Zustandes voraus (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 606 f.). 11.3. Indem die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 Kokain in ihrem unmittelbaren Besitz hatte, übte sie – von einem Herrschaftswillen getragen – unbefugterweise die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über ein Betäubungsmittel aus, was den objektiven Tatbestand des Betäubungsmittelbesitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Obwohl sie wusste, dass der Besitz von Betäubungsmitteln be- willigungspflichtig ist, wollte sie das bestehende tatsächliche Herrschaftsverhältnis herbeiführen bzw. aufrechterhalten. Sie handelte folglich mit dolus directus (ersten Grades), womit dem subjektiven Tatbestand ohne weiteres Genüge getan ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.4. Die Beschuldigte hat sich damit des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht, wobei vorliegend keine Qualifi- kationstatbestände erfüllt sind (vgl. hierzu vorne E. II.D.4). 12.Anklagesachverhalt A.2.7. 12.1. Nach dem unter Anklageziffer A.2.7. erstellten Sachverhalt hat die Beschul- digte E._____ am 21. Dezember 2022 einen Lieferanten vermittelt, welcher diesem Marihuana im Wert von Fr. 4'000.00 bis Fr. 4'100.00 verkauft hat. Im Rahmen die- ser Vermittlungstätigkeit hat die Beschuldigte für E._____ als verlässlichen Ver- tragspartner gebürgt (E. II.E.13). 12.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, in Verkehr bringt oder einem an- deren auf andere Weise verschafft. Als tatbestandsmässiges Verschaffen von Be- täubungsmitteln wurde ursprünglich hauptsächlich die Übergabe durch einen Mit-
telsmann, etwa einen Boten, angesehen. Mit der Revision 2008 wurde diese Tatal- ternative durch die Ergänzung um die Wörter «einem andern» zu einer Art Auffang- tatbestand umfunktioniert (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 59 m.w.H.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 497 f. m.w.H.). Nach aktueller bundesgericht- licher Rechtsprechung ist auch eine eigentliche Vermittlungstätigkeit unter die For- mulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" zu subsumieren, und zwar selbst dann, wenn der Täter nie Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hatte (BGE 142 IV 401 E. 3, insb. E. 3.4 m.H. auf abweichende Lehrmeinungen). Sub- jektiv verlangt der Tatbestand wiederum Vorsatz, wobei auch nur Eventualvorsatz genügt (OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 12). 12.3. Vorliegend hat sich die Beschuldigte als Vermittlerin zwischen dem unbekannt gebliebenem Lieferanten und E._____ betätigt. Obwohl sie über das gegenständli- che Marihuana nie selbst Täterschaft hatte, hat sie durch das Zusammenbringen der beiden Personen sowie das Bürgen für E._____ als vertrauensvollen Ge- schäftspartner direktkausal bewirkt, dass das Marihuana letzterem verschafft wer- den konnte. Damit hat sie die den objektiven Tatbestand des Auf-andere-Weise- Verschaffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. Subjektiv hat die Beschuldigte dabei mit direktem Vorsatz gehandelt, zumal sie wusste und auch wollte, dass E._____ durch ihre Vermittlungstätigkeit ein Betäubungsmittel verschafft wurde, dessen Verkehr in der Schweiz ganz allgemein bewilligungspflichtig ist. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe liegen auch hier nicht vor. 12.4. Nicht stichhaltig ist zudem die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wo- nach der Umstand, dass der entsprechende Tatvorwurf bei E._____ – anders als bei der Beschuldigten – zu keiner Anklage geführt hat, vorliegend einer Verurteilung der Beschuldigten entgegensteht (act. 39 Rz. 45). Da der Beschuldigten und E._____ nicht vorgeworfen wird, das entsprechende Delikt in Mittäterschaft began- gen zu haben, und hier auch kein Anwendungsfall einer Teilnahmehandlung wie Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Diskussion steht, besteht zwischen den beiden Anklagen kein derart enger Zusammenhang, als dass die fehlende Anklage bei E._____ zu einer Straflosigkeit der Beschuldigten führen müsste. Vielmehr sind die
Sachverhalte und Handlungen der Personen in den jeweiligen Verfahren isoliert zu betrachten. 12.5. Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass sich die Beschuldigte durch ihr Ver- halten des Verschaffens von Betäubungsmitteln auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht hat, wobei auch hier keine Qualifikati- onstatbestände erfüllt sind (vgl. hierzu vorne E. II.D.4) 13.Anklagesachverhalt A.3.2. 13.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.3.2. gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte dadurch strafbar gemacht hat, dass sie am 6. Januar 2023 bei E._____ 50 g Mari- huana bestellt und diesem am 22. Januar 2023 an ihrem eigenen Wohnort EUR 950.00 sowie Fr. 480.00 für ausstehende Betäubungsmittelschulden bezahlt hat (E. II.E.15). 13.2. Zu untersuchen ist hier die Strafbarkeit zweier unterschiedlicher Geschehensabläufe – das Bestellen von 50 g Marihuana einerseits und das Be- zahlen von EUR 950.00 sowie Fr. 480.00 für ausstehende Betäubungsmittelschul- den andererseits. 13.2.1. Für die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.D.3.2). Indem die Beschuldigte bei E._____ 50 g Marihuana bestellte, nahm sie objektiv eine qualifizierte Vorberei- tungshandlung zum Betäubungsmittelerwerb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG vor (hierzu vorne E. III.D.6.2), wobei ihr Verhalten die deliktische Be- stimmung ihres Handelns – den unbefugten Erwerb von Betäubungsmitteln – ein- deutig erkennen liess. Die Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, zumal sie den käuflichen Erwerb von Marihuana klar im Blick hatte und diesen auch wollte. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
13.2.2. Anders stellt sich die Situation bei der Bezahlung der offenen Betäubungs- mittelschulden dar. Wie bereits ausgeführt, wird der Begriff des Erwerbs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG gemeinhin weit gefasst und umfasst neben dem ei- gentlichen Kauf etwa auch Schenkungen und ähnliche Erwerbsarten (vgl. E. III.D.6.2). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch der Kredit- kauf unter den Begriff "Erwerb" zu subsumieren ist. Der entsprechende Tatbestand ist nun aber bereits vollendet, wenn die tatsächliche Sachherrschaft über das Be- täubungsmittel auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. E. III.D.6.2). Die nachträg- liche Bezahlung offener Betäubungsmittelschulden erscheint daher isoliert betrach- tet nicht als strafbar, zumal der eigentlich strafbare Kreditkauf bereits vollzogen und das Delikt damit vollendet wurde. Ein Kreditkauf ist vorliegend aber weder ange- klagt noch erstellt, weshalb diesbezüglich eine Strafbarkeit der Beschuldigten aus- ser Betracht fällt. 13.3. Die Beschuldigte hat sich somit hinsichtlich Anklageziffer A.3.2 einzig des Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelerwerb im Sinne von nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig gemacht. 14.Anklagesachverhalt A.3.3 14.1. Im Rahmen von Anklageziffer A.3.3 gilt es rechtlich zu würdigen, dass die Beschuldigte E._____ am 25. Januar 2023 nach zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität gegen Barbezahlung gefragt hat. Nachdem sie am 26. Januar 2023 von E._____ erfahren hatte, dass dieser Marihuana zum Kilopreis von Fr. 3'700.00 be- ziehen konnte, einigten sich die beiden darauf, ein bis vier Kilogramm zu kaufen und dieses dann zum Kilopreis von Fr. 4'200.00 in Deutschland weiterzuverkaufen (E. II.E.16). 14.2. Da vorliegend eine vollendete Tatbegehung weder angeklagt noch erstellt ist, ist der Sachverhalt nach strafbaren Vorbereitungshandlung zu untersuchen. Die objektive und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wurden bereits erläutert (E. III.D.3.2), ebenso jene des Betäubungsmittelerwerbs und des Betäubungsmittelveräusserns
(E. III.D.6.2 bzw. E. III.D.8.2). Da Erwerbshandlungen im Allgemeinen in einem Subsidiaritätsverhältnis zu den zeitlich daran anschliessende Weitergabehandlun- gen stehen (vgl. E. III.D.8.2), ist davon auszugehen, dass auch das Anstaltentreffen zum Betäubungsmittelerwerb in diesem Sinne vom Anstaltentreffen zur Betäu- bungsmittelveräusserung konsumiert wird. Gleich dürfte es sich hinsichtlich des An- staltentreffens zur Betäubungsmittelausfuhr zum Zweck des Weiterverkaufs verhal- ten, zumal die Ausfuhr und der daran anschliessende Verkauf als einheitlicher Handlungskomplex zu betrachten und zu würdigen sind (vgl. hierzu etwa BGer 6S.99/2007, Urteil vom 28. Juni 2007, E. 5). Entsprechend werden auch die Vorbe- reitungshandlungen betreffend die Betäubungsmittelausfuhr von jenen betreffend die Betäubungsmittelveräusserung konsumiert, womit es im Ergebnis nur noch letz- teres zu beurteilen gilt. 14.3. Die Beschuldigte hat im Rahmen des hier zu beurteilenden Sachverhalts- komplexes mit E._____ vereinbart, dass man gemeinsam bei einem namentlich nicht bekannten Händler ein bis vier Kilogramm Marihuana zum Ankaufspreis von Fr. 3'700.00 pro Kilogramm erstehen und dieses anschliessend zwecks Weiterver- kaufs für einen Preis von Fr. 4'200.00 pro Kilogramm nach Deutschland ausführen wolle. Der Ankaufspreis, der Bestimmungsort sowie der Weiterverkaufspreis mit einer Gewinnmarge zwischen Fr. 500.00 (bei einem Kilogramm Marihuana) und Fr. 2'000.00 (bei vier Kilogramm Marihuana) waren vordefiniert, weshalb die ent- sprechende Planung das Stadium einer strafbaren Vorbereitungshandlung ohne weiteres erreicht. Die Beschuldige war sich dabei bewusst, dass jeglicher Verkehr mit Betäubungsmitteln bewilligungspflichtig ist, wollte sich aber letztlich durch den Erwerb, die Ausfuhr und den Weiterverkauf dennoch bewusst aus dem Betäu- bungsmittelhandel bereichern. Sie handelte demgemäss direktvorsätzlich und so- mit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 14.4. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte demzufolge des Anstaltentref- fens zur Betäubungsmittelveräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig gemacht.
15.Anklagesachverhalt A.4. 15.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.4. gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte da- durch strafbar gemacht hat, dass sie UM N._____ an einem nicht näher bekannten Datum vor dem 23. Mai 2023 50 g Kokain (Reinmenge: 43 g Kokain) für Fr. 2'200.00 verkauft hat (E. II.E.18). 15.2. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines strafba- ren Veräusserns von Betäubungsmitteln wurden bereits an anderer Stelle erläutert, weshalb vorliegend auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. III.D.8.2). 15.3. Die Beschuldigte hat vorliegend 50 g Kokain an einen Dritten verkauft. Sie hat demnach gegen ein Entgelt von Fr. 2'200.00 das Eigentum und damit auch die Verfügungsmacht über das betreffende Betäubungsmittel an UM N._____ übertra- gen, womit sie den objektiven Tatbestand des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG klar erfüllt hat. Die Beschuldigte wusste dabei, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesem bewilli- gungspflichtig ist. Da sie es zur eigenen Bereicherung dennoch willentlich an einen Dritten weiterverkauft hat, hat sie den Tatbestand in subjektiver Hinsicht direktvor- sätzlich begangen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 15.4. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigten der Veräusserung von Be- täubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht. Da sie eine Menge an reinem Kokain verkauft hat, welche die vom Bundesgericht bei Kokain gesetzte Schwelle von 18 g klar überschreitet (hierzu vorne E. III.B.1.4), liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. 16.Anklagesachverhalt A.6.1. 16.1. Nach dem unter Anklageziffer A.6.1. erstellten Sachverhalt hat die Beschul- digte von E._____ 50 g Kokain (Reinmenge von 43 g Kokain) und 100 g Marihuana für einen Preis von insgesamt Fr. 2'350.00 gekauft und diese beiden Betäubungs-
mittel am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung für Fr. 2'850.00 an UM N._____ weiter- verkauft (E. II.E.20). 16.2. Auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzung des Betäu- bungsmittelerwerbs und dessen Verdrängungswirkung auf zeitlich vorgängig er- folgte Erwerbshandlungen wurde bereits vertieft eingegangen. Auf die entspre- chenden Ausführungen kann verwiesen werden (E. III.D.8.2). 16.3. Die Beschuldigte hat vorliegend einerseits 50 g Kokain und andererseits 100 g Marihuana an einen Dritten verkauft. Sie hat demnach gegen ein Entgelt von Fr. 2'850.00 das Eigentum und damit auch die Verfügungsmacht über die betref- fenden Betäubungsmittel an UM N._____ übertragen, womit sie den objektiven Tat- bestand des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG klar erfüllt hat. Die Beschuldigte wusste dabei, dass es sich sowohl bei Kokain als auch bei Mari- huana um Betäubungsmittel handelt und dass der Verkehr mit diesen bewilligungs- pflichtig ist. Da sie die Stoffe zur eigenen Bereicherung dennoch wissentlich und willentlich an einen Dritten verkauft hat, hat sie den Tatbestand in subjektiver Hin- sicht direktvorsätzlich begangen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlies- sungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 16.4. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte hinsichtlich des Marihuanaver- kaufs der Veräusserung von Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht. Auch in Bezug auf den Kokainverkauf hat sie sich in diesem Sinne tatbestandsmässig verhalten, wobei aufgrund der Menge an verkauftem, rei- nen Kokain von 43 g ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (hierzu vorne E. III.B.1.4). Die einfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wird dabei nicht von der qualifizierten konsumiert (E. III.C.3), weshalb die Beschuldigte für beide Tatbestandsvarianten zu verurteilen ist. 17.Anklagesachverhalt A.6.2. 17.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.6.2. gilt es zu prüfen, inwiefern sich die Beschul- digte dadurch strafbar gemacht hat, dass sie am 5. Juni 2023 bei E._____ 50 g
Kokain bestellt und am 9. Juni 2023 organisiert hat, dass E._____ UM N._____ am 10. Juni 2023, 11.30 Uhr, auf seinem Parkplatz in O._____ insgesamt 52 g Kokain (Reinmenge: 44.5 g Kokain) direkt übergeben konnte (E. II.E.21). 17.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Tatbestandsvariante des Auf-andere- Weise-Verschaffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nach aktueller bun- desgerichtlicher Praxis auch Vermittlungstätigkeiten miterfasst, die keine eigentli- che Tatherrschaft des Täters über die Betäubungsmittel erforderlich machen. Ebenfalls wurde ausgeführt, dass der Tatbestand mindestens das Vorliegen von Eventualvorsatz erfordere (hierzu E. III.D.12.2). 17.3. Indem sich die Beschuldigte als Vermittlerin zwischen E._____ und UM N._____ betätigt und durch das Bekanntmachen der beiden Personen, die Organi- sation von Übergabedatum, Übergabezeit und Übergabeort letztlich unmittelbar und direktkausal bewirkt hat, dass E._____ UM N._____ das gegenständliche Ko- kain auf seinem Parkplatz in O._____ übergeben konnte, hat sie sämtliche objekti- ven Tatbestandsvoraussetzungen des Auf-andere-Weise-Verschaffens erfüllt. Subjektiv hat die Beschuldigte dabei mit direktem Vorsatz gehandelt, zumal sie wusste und auch wollte, dass UM N._____ durch ihre Vermittlungstätigkeit ein Be- täubungsmittel verschafft wurde, dessen Verkehr in der Schweiz ganz allgemein bewilligungspflichtig ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 17.4. Zurückzuweisen ist auch hier die Auffassung der amtlichen Verteidigung, wo- nach die fehlende Anklage des vorliegenden Tatvorwurfs im Verfahren gegen E._____ eine Straflosigkeit der Beschuldigten nach sich ziehen müsste (vgl. act. 39 Rz. 66, vgl. E. III.D.12.4). 17.5. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte somit des Verschaffens von Betäubungsmitten auf andere Weise gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht. Da sie eine Menge an reinem Kokain vermittelt hat, welche die vom Bun-
desgericht gesetzte Schwelle von 18 g klar überschreitet (hierzu vorne E. III.B.1.4), liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. 18.Anklagesachverhalt A.6.3. 18.1. Nach dem unter Anklageziffer A.6.3. erstellten Sachverhalt hat die Beschul- digte am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 g Kokain (Reinmenge: 44.5 g Kokain) und 100 g Marihuana bestellt. Der eigentliche Kauf hat dann aber aufgrund er zwischen- zeitlichen Verhaftung von E._____ am 28. Juni 2023 nicht stattgefunden (vgl. E. II.E.22). 18.2. Da augenscheinlich kein in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genanntes Delikt vollendet wurde, gilt es vorliegend eine strafbare Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu prüfen. Welche objektiven und subjektiven Tat- bestandsvoraussetzungen dabei erfüllt sein müssen, wurde bereits ausgeführt (E. III.D.3.2). Auch die einzelnen Elemente des Betäubungsmittelerwerbs wurden dargelegt (vgl. E. III.D.6.2). 18.3. Indem die Beschuldigte bei E._____ wiederum eine konkrete Bestellung von Betäubungsmitteln aufgegeben hatte, wobei namentlich Art und Menge der beiden Betäubungsmittel vordefiniert waren, hat sich ihr Entschluss, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu erwerben, in bestimmten, äusserlich wahr- nehmbaren Handlungen manifestiert, womit der objektive Tatbestand des Anstal- tentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. Die Beschuldigte handelte dabei sodann mit Wissen und Willen, hatte sie den strafbaren Erfolg ihrer Vorberei- tungshandlungen – den Erwerb von Kokain und Marihuana – doch bei den Ver- handlungen klar vor Augen und wollte diesen auch bewerkstelligen. Sie handelte folglich direktvorsätzlich, womit das Verhalten auch subjektiv tatbestandsmässig ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 18.4. Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte hinsichtlich der Marihuanabe- stellung des Anstaltentreffens zum Erwerb von Betäubungsmittel nach Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG strafbar gemacht. Auch in Bezug auf den Kokainverkauf hat sie sich in diesem Sinne tatbestandsmässig verhalten, wobei aufgrund der bestellten Reinmenge von 44.5 g ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (hierzu vorne E. III.B.1.4). Die einfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wird dabei nicht von der qualifizierten konsumiert (E. III.C.3), weshalb die Beschuldigte für beide Tatbestandsvarianten zu verurteilen ist. 19.Anklagesachverhalt B. 19.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das unter Anklagesachverhalt B. erstellte Ver- halten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. act. 12 S. 5 f.) 19.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu und wird von der Beschuldigten nicht bestritten (act. 39 Rz. 74 ff.). Die Beschul- digte ist daher der mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. E.Gesamtergebnis der rechtlichen Würdigung Zusammengefasst ist die Beschuldigte daher der mehrfachen, teilweise qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
IV.Strafzumessung A.Strafzumessungsregeln 1.Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 3.Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- terin zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 10 f. m.w.H.) 4.Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
B.Asperationsprinzip und anwendbares Recht 1.Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217). Dabei ist die Bildung einer Ge- samtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zu- mindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstel- lationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbe- sondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mitein- ander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein be- urteilen lassen (BGer 6B_483/2016, Urteil vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 1.2.2; OGer ZH SB180398, Urteil vom 10. Januar 2019, E. III.4). 3.Weiter ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. De- zember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, die zusätzliche Aus- fällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da
jedoch vorliegend weder nach neuem noch nach altem Recht eine Geldstrafe aus- zusprechen ist (hierzu sogleich E. IV.C), bleibt das alte Recht anwendbar. C.Strafart 1.Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit, ihrer Auswirkung auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirkung unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.Vorliegend ist für das mehrfache Verbrechen gegen das BetmG und die Ver- gehen gegen das BetmG eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass die Ausfällung ungleichartiger Stra- fen nicht sinnvoll erschiene (so auch die Staatsanwaltschaft, act. 38 S. 5). In einem solchen Fall ist es nicht angebracht, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr an- gezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (BGer 6B_499/2013, Urteil vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_157/2014, Urteil vom 26. Januar 2015, E. 3.1; 6B_829/2014, Urteil vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3). Im Übrigen beantragt auch die amtliche Verteidigung keine Geldstrafe (act. 39 S. 2 f.). Was hingegen die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betrifft, kann diese ausschliesslich mit einer Busse bestraft werden, weshalb diesbezüglich separat eine Busse aus- zufällen ist (vgl. hierzu hinten E. IV.E.5). D.Strafrahmen 1.Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Anhand dieser ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden
Umstände zu bestimmen. Ein Unter- respektive Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ist nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bezie- hungsweise zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrah- men des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Eine Delikts- mehrheit wirkt sich dabei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (BSK StGB I-HEIMGARTNER, Art. 106 N 37). 2.Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB stellt vorliegend der Qualifikationstatbestand des mengenmässig schweren Betäubungsmittelhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, da dieser einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren aufweist (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens implizieren würden, sind vorlie- gend keine gegeben, weshalb allfällige Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 bzw. Art. 48 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. 3.Der ordentliche Strafrahmen für Betäubungsmittelvergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt sowohl nach neuem wie auch nach altem Recht Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Der Bussenrahmen ergibt sich sodann aus Art. 106 Abs. 1 StGB (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB) und beträgt Fr. 10'000.00. E.Konkrete Strafzumessung Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend um einen Fall, bei dem von der konkreten Methode abgewichen werden kann (hierzu E. IV.B), was grundsätzlich auch hinsichtlich der Festlegung der Strafhöhe gilt. Vielmehr sind die von der Be- schuldigten begangenen Straftaten im Sinne einer zweckmässigen Gruppenbil- dung in drei Kategorien aufzuteilen: (1) Handel mit Kokain, wobei insgesamt eine qualifizierte Menge vorliegt, (2) Anstaltentreffen zum Transport grösserer Kokain- mengen sowie (3) Handel mit Marihuana. Separat zu betrachten sind sodann die
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, für welche eine Busse auszufällen ist (5). 1.Handel mit Kokain 1.1. In der vorliegenden Gruppe werden die strafbaren Verhaltensweisen der Be- schuldigten gemäss den Anklageziffern A.1.5. (inländischer Transport einer unbe- kannten Menge Kokain, leichter Fall), A.2.4. (Kauf von 41.65 g reinem Kokain, schwerer Fall), A.2.6. (Besitz einer nicht genauen Menge Kokain, leichter Fall), A.4. (Verkauf von 43 g reinem Kokain, schwerer Fall), A.6.2. (Vermittlungstätigkeit beim Kokainhandel von 44.5 g reinem Kokain, schwerer Fall) sowie A.6.3. (Anstaltentref- fen zum Erwerb von 44.5 g reinem Kokain, schwerer Fall) zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass hinsichtlich Anklageziffern A.1.5. und A.2.6. offen bleibt, welche Menge an Kokain die Beschuldigte genau transportiert bzw. besessen hat (E. I.D. und E), gilt es demnach die Tatschwere des Handels mit min- destens 129.15 g reinem Kokain zu beurteilen. Wird das blosse Anstaltentreffen zum Betäubungsmittelerwerb gemäss Anklageziffer A.6.3. in gleicher Weise mitbe- rücksichtigt, resultiert hieraus eine Gesamtmenge von mindestens 173.65 g reinem Kokain. 1.2. Objektive Tatschwere 1.2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des mengenmässig schweren Betäubungsmittelhandels ist vorab zu beachten, dass die Beschuldigte sieben Tat- handlungen verübt hat, mit denen eine Menge von mindestens 130 g (exkl. Anstal- tentreffen) bzw. mindestens 175 g (inkl. Anstaltentreffen) reinem Kokain in Verkehr gebracht wurde. Die Deliktsmehrheit wirkt sich straferhöhend aus. Erschwerend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass damit die vom Bundesgericht als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG definierte Schwelle von 18 g reinem Kokain (hierzu vorne E. III.B.1.4) nicht nur insgesamt, sondern hinsichtlich der Handlungen gemäss Anklageziffern A.2.4, A.4, A.6.2 sowie A.6.3 auch je einzeln um mehr als das Doppelte überschritten wurde.
1.2.2. Zwar handelte die Beschuldigte beim Kokainhandel auf einer vergleichsweise tiefen Hierarchiestufe (so auch die Parteien, vgl. act. 38 S. 5 bzw. act. 39 Rz. 91). Dennoch agierte sie auch nicht als schlichte "Läuferin" auf unterster Hierarchie- stufe, hatte sie doch bspw. mit UM N._____ auch Abnehmer, die auf einer noch tieferen Hierarchiestufe anzusiedeln sind. Die Beschuldigte trat zudem relativ selb- ständig auf und bezog ihre Ware von mehreren Lieferanten. 1.2.3. Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu beachten, dass die Beschul- digte mit dem Kokainhandel weder einen grossen Umsatz noch einen grossen Ge- winn erzielen konnte. Ihre jeweilige Gewinnmarge ist – soweit erstellt – als eher bescheiden anzusehen. 1.2.4. Aufgrund des doch rund sieben Monate andauernden Handels kann das Ver- halten der Beschuldigten aber nicht mehr als "Ausrutscher" im Sinne eines bloss kurzzeitigen Abkommens vom rechten Weg angesehen werden (so auch die Staatsanwaltschaft, vgl. act. 38 S. 5). Die gezielte Verwendung von Code-Sprache und das Einbauen eines Geheimverstecks für Drogen im eigenen Fahrzeug zeugt sodann von deutlich wahrnehmbarer kriminellen Energie. 1.2.5. Angesichts all dessen ist das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich des Kokainhandels gerade noch als leicht zu qualifizieren, was mit Blick auf den ordent- lichen Strafrahmen zu einer Einsatzstrafe von 24 Monaten führt. 1.3. Subjektive Tatschwere 1.3.1. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Kokainhandel direktvorsätzlich betrieben hat. Ihr Motiv war rein finanzieller Natur, was dem Betäubungsmittelhandelt allerdings bis zu einem ge- wissen Grad immanent ist (so auch die amtliche Verteidigerin, vgl. act. 39 Rz. 93). Obwohl die Beschuldigte teilweise selbst Betäubungsmittel konsumierte, lag keine eigentliche Abhängigkeit vor, weshalb der Kokainhandel auch offenkundig nicht als eine Form von Beschaffungskriminalität zu betrachten ist (so auch die Staatsan- waltschaft, vgl. act. 38 S. 6). Da sie über ein geregeltes Einkommen verfügte (vgl. etwa act. 2/2 F/A 18 oder act. 10/3 F/A 22), wurde sie auch nicht etwa durch eine
finanzielle Notlage in die Kriminalität gedrängt, sondern wollte sich durch den Be- täubungsmittelhandel schlicht und einfach ihr Einkommen aufbessern. 1.3.2. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren, womit es bei der obgenannten Einsatzstrafe bleibt. 1.4. Auszugehen ist daher von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten für den Ko- kainhandel. 2.Anstaltentreffen zum Transport grösserer Kokainmengen 2.1. In der vorliegenden Gruppe werden die strafbaren Verhaltensweisen der Be- schuldigten gemäss den Anklageziffern A.1.3. (Anstaltentreffen zur Beförderung von 984.05 g im Inland, schwerer Fall) sowie A.2.5. (Einfuhr von 1'762 g reinem Kokain aus Belgien in die Schweiz, schwerer Fall) zusammengefasst. 2.2. Objektive Tatschwere 2.2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte zwar als Fahrerin auf unterster Hierarchiestufe agierte, aber mit dem Transport insgesamt mehr Gewinn in kürzerer Zeit bei – namentlich bezüglich des inländischen Transports – vergleichsweise geringerem Risiko erzie- len hätte können. 2.2.2. Erschwerend ist sodann zu beachten, dass mit insgesamt rund 2.7 kg reinem Kokain eine beträchtliche Menge an Betäubungsmitteln hätten transportiert werden sollen, welche die Grenze für den schweren Fall von 18 g um ein Vielfaches über- schritten hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Menge der Betäubungsmittel und gegebenenfalls auch ihr Reinheitsgrad zwar umso weniger ins Gewicht, je weiter man sich von der Grenze entfernt, ab welcher der Fall als schwerwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu betrachten ist. Dennoch ist die effektiv in Verkehr gebrachte Menge bzw. die effektiv für den Verkehr be- stimmte Menge als ein Teilaspekt des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa m.H. auf BGE 118 IV 342 E. 2c).
2.2.3. Insgesamt wäre das Verschulden der Beschuldigten bei einer Vollendung der Delikte wohl als nicht mehr leicht einzustufen, was aufgrund des vorgegeben Straf- rahmens zu einer Strafe im Bereich von 42 Monaten führen müsste. 2.3. Subjektive Tatschwere 2.3.1. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sowohl den inländischen als auch den Kokaintransport mit Ausland- bezug direktvorsätzlich plante. Anders als andere Läuferinnen und Fahrerinnen wusste sie dabei genau, welche (hohen) Mengen an Kokain sie hätte transportieren sollen. Ihr Motiv war auch hier rein finanzieller Natur. Da sie über ein geregeltes Einkommen verfügte (vgl. etwa act. 2/2 F/A 18 oder act. 10/3 F/A 22), wurde sie auch nicht etwa durch eine finanzielle Notlage in die Kriminalität gedrängt, sondern wollte sich durch den Betäubungsmittelhandel schlicht und einfach ihr Einkommen aufbessern. 2.3.2. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu beeinflus- sen. 2.4. Strafmilderung für Anstaltentreffen 2.4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Wi- derhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG nach freiem Ermessen mildern. Beim entsprechenden Strafmilderungsgrund wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass bei einem blossen Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht ist und Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG nicht nur den Versuch, sondern auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen um- fasst und als eigenständige Tathandlungen begreift (OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 53; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171 m.w.H.). 2.4.2. Die Vorschrift greift nicht nur bei Fällen von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Platz, sondern ist nach überzeugender Auffassung auch dann anwendbar, wenn diese nach Art. 19 Abs. 2 BetmG qualifiziert sind (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171 m.w.H.; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge-
setzes [Art. 19-28 BetmG], 3. A., Bern 2016, Art. 19 N 279; a.A. offenbar OGer ZH SB140343, Urteil vom 14. November 2014, E. III.2.2). Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetzestext keinen Anhalt und vermag auch im Ergebnis nicht zu über- zeugen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb eine zum eigenen Tatbestand erho- bene Vorbereitungshandlung nur bei einfachen, nicht aber auch bei schweren Straftaten milder bestraft werden sollte als das vollendete Delikt. 2.4.3. Der Umfang der konkreten Strafmilderung bestimmt sich danach, inwieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist und aus welchen Gründen die Vollendung ausgeblieben ist. So wird diese höher ausfallen müssen, wenn der Täter auf die weitere Ausführung verzichtet hat, als wenn Dritte, wie die Polizei oder die Zollbe- hörden, hierfür verantwortlich sind (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 245; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N 279 m.H., vgl. auch HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1172). 2.4.4. Während beim unter Anklageziffer A.1.3. angeklagten inländischen Transport offengeblieben ist, warum dieser letztlich nicht stattgefunden hat und in welchem Stadium die Aktion abgebrochen wurde, wurde die Kokaineinfuhr aus L._____ ge- mäss Anklageziffer A. 2.5. wohl wetterbedingt abgesagt. Zwar haben damit beim grössten geplanten Kokaintransport allein äussere, von der Beschuldigten nicht be- einflussbare Umstände dazu geführt, dass es bei einem blossen Anstaltentreffen geblieben ist. Dennoch zeigt sich im Umstand, dass offenbar bereits schlechtes Wetter einen Abbruch des Transports bewirkt hat, eine vergleichbar geringe Moti- vation der Beschuldigten, die Einfuhr auch tatsächlich umzusetzen. Im Übrigen ist auch der Ersatztransport mit Drittbeteiligung letztlich nicht vollendet worden (hierzu E. II.E.11). Die von der Beschuldigten vorgenommenen Schritte beschränkten sich sodann auf die Planung. 2.4.5. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Strafte gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG um 2/3 zu mildern und folglich bei 14 Monaten anzusetzen. 2.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um zehn Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.Handel mit Marihuana 3.1. In der vorliegenden Gruppe werden schliesslich die strafbaren Verhaltens- weisen der Beschuldigten gemäss den Anklageziffern A.1.1. (Auf-andere-Weise- Erlangen von einem Kilogramm Marihuana), A.1.2. (Ausfuhr von dreieinhalb Kilo- gramm Marihuana nach Deutschland), A.1.4. (Ausfuhr von einem Kilogramm Mari- huana nach Deutschland), A.1.6. (Erwerb von zwei Kilogramm Marihuana), A.2.1. (Anstaltentreffen zum Erwerb von einem Kilogramm Marihuana), A.2.3. (Veräus- sern von einem Kilogramm Marihuana), A.2.7. (Vermittlung eines Marihuanahan- dels im Umfang von Fr. 4'000.00 bis Fr. 4'100.00), A.3.2. (Anstaltentreffen zum Er- werb von 50 g Marihuana), A.3.3. (Anstaltentreffen zum Erwerb von einem bis vier Kilogramm Marihuana), A.6.1. (Veräussern von 100 g Marihuana) sowie A.6.3. (An- staltentreffen zum Erwerb von 100 g Marihuana) zusammengefasst. Unter Berück- sichtigung des Umstands, dass hinsichtlich Anklageziffer A.2.7. die tatsächlich ver- mittelte Menge offen bleibt, gilt es in Bezug auf die vollendeten Delikte demnach die Tatschwere des Handels mit mindestens 8.6 kg Marihuana zu beurteilen. Wird das blosse Anstaltentreffen zum Betäubungsmittelhandel gemäss den Anklagezif- fern A.2.1., A.3.2., A.3.3. und A.6.3. in gleicher Weise mitberücksichtigt, erhöht sich die gehandelte Gesamtmenge um 2,15 kg bis 5,15 kg Marihuana auf 10.75 kg bis 13.75 kg Marihuana. 3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betäubungsmittelhandels ist vorab zu beachten, dass die Beschuldigte elf Tathandlungen verübt hat, mit de- nen eine Menge von 8.6 kg (exkl. Anstaltentreffen) bzw. von mindestens 10.75 kg und maximal 13.75 kg (inkl. Anstaltentreffen) Marihuana in Verkehr gebracht wurde. Die Deliktsmehrheit wirkt sich straferhöhend aus. Erschwerend ist in diesem Zusammenhang sodann zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – anders als beim Kokainhandel (hierzu E. IV.E.1.2.2) – nicht mehr auf einer klar tiefen Hierar- chiestufe agierte, kaufte, verkaufte und vermittelte sie doch grössere Mengen Ma- rihuana. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht ausführt, handelte die Be- schuldigte mit einem umfassenden Mass an Entscheidungsfreiheit (act. 38 S. 5)
3.2.2. Verschuldensmindernd ist demgegenüber auch hier zu beachten, dass die Beschuldigte mit dem Marihuanahandel weder einen grossen Umsatz noch einen grossen Gewinn erzielen konnte. Innerhalb sämtlicher vorstellbarer Varianten von Marihuanahandel – solche, die gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG als schwerer Fall zu taxieren wären, miteingeschlossen – dürfte es sich vorliegend um einen eher leich- ten Fall handeln. Auch aufgrund der – im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln – eher geringen Gefährlichkeit von Cannabis sind die Strafen in diesem Bereich eher tief anzusetzen (für eine Übersicht zu entsprechenden Präjudizen vgl. etwa OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 47 StGB N 51, welche für qualifizierte Fälle mit einem erzielten Umsatz von Fr. 100'000.00 eine Einsatzstrafe von 12 Monaten bzw. von Fr. 1 Mio. eine solche von 24 Monaten vorschlagen, vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER Art. 47 StGB N 52). 3.2.3. Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich des Marihuanahandels daher als leicht zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten führt. 3.3. Subjektive Tatschwere 3.3.1. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Marihuanahandel direktvorsätzlich betrieben hat. Ihr Mo- tiv war wiederum rein finanzieller Natur. Da sie über ein geregeltes Einkommen verfügte (vgl. etwa act. 2/2 F/A 18 oder act. 10/3 F/A 22), wurde sie auch nicht etwa durch eine finanzielle Notlage in die Kriminalität gedrängt, sondern wollte sich durch den Betäubungsmittelhandel schlicht und einfach ihr Einkommen aufbessern. 3.3.2. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren, womit es bei der obgenannten Einsatzstrafe bleibt. 3.4. Als eigenständige Strafe wäre die Beschuldigte daher mit einer Freiheits- strafe von 6 Monaten zu bestrafen. In Nachachtung des Asperationsprinzips recht- fertigt es sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate auf insgesamt 38 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
4.Täterkomponente 4.1. Grundsätzliche Ausführungen zur Täterkomponente 4.1.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, mithin des Vorlebens kann grund- sätzlich auf die entsprechenden Ausführungen zum Landesverweis abgestellt wer- den (hierzu E. VI.A.2.5 und 3.4 f.). Die Biografie der Beschuldigten führt in diesem Zusammenhang nichts Aussergewöhnliches zutage und ist als strafzumessungs- neutral zu werten. Ergänzend ist einzig noch zu bemerken, dass die Beschuldigte zwar vorbestraft ist, es sich dabei aber um keine einschlägige Vorstrafe handelt (fahrlässige Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG), die mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.00 sowie einer Busse geahndet wurde (vgl. act. 31). Die Vorstrafe ist nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Gründe dafür, die separate Bestrafung der Beschuldigen zum Anlass zu nehmen, die vorliegende Strafe zu reduzieren, so wie es die amtliche Verteidigung fordert (act. 39 Rz. 94), sind nicht ersichtlich. 4.1.2. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die obigen Erwägungen an sich kei- nen Anlass dafür bieten, die Strafe weiter zu erhöhen oder zu reduzieren. Die Tä- terkomponente wirkt sich mit anderen Worten vorderhand neutral aus. 4.2. Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug 4.2.1. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGer 6B_165/2011, Urteil vom 9. Juli 2011, E. 2.2). Führt aber die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug liegt, so hat sich das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von drei Jahren nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraums liegt. Bejaht es die Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzu- legen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze
liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 9; BGE 134 IV 17 E. 3). In jedem Fall hat das Gericht seinen Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen (BGE 134 IV 17 E. 3; BGer 6B_445/2010, Urteil vom 4. Oktober 2010, E. 3.2; 6B_294/2010, Urteil 15. Juli 2010, E. 5; 6B_376/2009, Urteil vom 31. August 2009, E. 4.4). 4.2.2. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Liegt eine Schwellenproblematik im gerade erläuterten Sinne vor, ist es zulässig, folgenorientierte Überlegungen anzu- stellen und dabei etwa zu berücksichtigen, dass der Verurteilte durch die Verbüs- sung einer unbedingten Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgeris- sen wird. Dies kann sich deshalb im einzelnen Fall strafmindernd auswirken und zur Folge haben, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Ob und wie weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f.). 4.2.3. Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, wäre für die Beschuldigte aufgrund der von ihr verübten Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich eine Freiheits- trafe von 38 Monaten zu verhängen (E. IV.E.1 ff.). Damit bewegt sich die eigentlich festzusetzende Strafe im Grenzbereich zur gesetzlichen Schwelle für den teilbe- dingten Vollzug von 36 Monaten bzw. drei Jahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB), wes- halb zu prüfen ist, ob nicht auch eine Strafe von 36 Monaten tat- und schuldange- messen wäre. 4.2.4. Der Beschuldigten ist es gelungen, umgehend nach ihrer Haftentlassung wie- der ihre alte Arbeitsstelle anzutreten. Mittlerweile hat sie die Stelle gewechselt und ist in einem 100 %-Pensum in einer Unternehmung im Kanton Basel-Landschaft als Teamleiterin der ... tätig. Dabei hat ihr Vorgesetzter ihr in Aussicht gestellt, zeit- nah Weiterbildungen absolvieren zu können. Namentlich ist geplant, dass sich die Beschuldigte zunächst zur Lehrlingsausbildnerin und anschliessend zur Objektlei- terin ausbilden lässt (s. Prot. S. 14 ff.). Würde nun gegen die Beschuldigte eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt, würde sie ihre Stelle als Teamleiterin zwingend wieder verlieren, womit sich selbstredend auch ihre Weiterbildungspläne
zerschlagen würden. Solche Konsequenzen liefen Resozialisierungsüberlegungen offenkundig entgegen und bedeuteten für die Beschuldigte eine besondere Härte, die angesichts der nur knapp überschrittenen Schwelle für den teilbedingten Voll- zug als unverhältnismässig erschien. Angesichts dessen ist die Strafe um 2 Mo- nate auf insgesamt 36 Monate zu reduzieren, um dadurch die Grundlage für einen teilbedingten Vollzug zu legen und damit im Ergebnis auch eine Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe in Halbgefangenschaft zu ermöglichen (vgl. hierzu etwa BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 23) 5.Bemessung der Busse für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln 1.Das Gericht bemisst die Busse und die für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb dieses Bus- senrahmens nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festset- zung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3). 2.Vorliegend gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwerde zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten einzig der gelegentliche Konsum von Kokain und MDMA zur Last gelegt wird. In subjektiver Hinsicht wird keine eigentliche Abhängigkeit gel- tend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich (hier bereits vorne E. IV.E.1.3.1). 3.Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sind nicht besonders gut; Ein- nahmen und Ausgaben halten sich in etwa die Waage (vgl. act. 10/3 F/A 22 ff, insb. F/A 25). 4.Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, die Beschuldigte für den Eigenkonsum von Betäubungs- mitteln mit einer Busse von Fr. 400.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2023) zu bestrafen.
5.Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als ange- messen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. F.Gesamtergebnis der Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungs- haft 1.Nach dem gerade Ausgeführten ist gegen die Beschuldigte aufgrund der der vorliegenden Anklage zugrundliegenden Sachverhalte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. November 2023 eine Busse von Fr. 400.00 zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss bei 4 Tagen festzusetzen. 2.Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Anrechnung findet dabei primär auf Freiheitsstrafen statt, wobei es uner- heblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126 E. 1.3). Die Beschuldigte befand sich insgesamt 20 Tage in Untersuchungshaft (vgl. act. 9/2 und act. 9/11). Die entsprechend erstandene Haft ist der Beschuldig- ten im Sinne von Art. 51 StGB daher vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. V.Strafvollzug A.Freiheitsstrafe und Probezeit 1.Die Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, weshalb gestützt Art. 43 StGB grundsätzlich eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe in Frage kommt. 2.Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43
Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Das be- sondere Verschuldenselement, welches in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt wird, stellt daher eine Ergänzung zu den Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs dar. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB, bzw. wenn die Täterin bereits eine Vorstrafe erhalten hat (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 3 m.H. auf BGE 144 IV 282). 3.Die Beschuldigte weist mit Ausnahme der Verurteilung für die fahrlässige Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, für welche sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.00 sowie einer Busse bestraft wurde (vgl. act. 31), keinerlei Vorstrafen auf. Wie überdies bereits erwähnt, ist die Beschuldigte voll berufstätig (vgl. etwa E. IV.E.4.2.4). 4.In Anbetracht dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, bei der Beschul- digten nicht von einer allgemein günstigen Prognose auszugehen, sodass unter Berücksichtigung des Verschuldens im vorliegenden Fall der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass der Vollzug der nunmehr auszusprechenden teilbedingten Freiheitsstrafe die Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten vermag. 5.Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren, wobei der unbedingte Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Es erscheint in Anbetracht des Ver- schuldens angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu 24 Monaten aufzuschieben und zu 12 Monaten zu vollziehen. Angesichts der Um-
stände, der konkreten Verhältnisse und in Anbetracht der günstigen Prognosestel- lung erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. C.Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. D.Gesamtergebnis betreffend Vollzug Im Ergebnis ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 12 Monaten, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
VI.Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A.Landesverweisung 1.Grundlagen 1.1.Das Gericht verweist eine Ausländerin, die wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und für maximal 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. auch Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach- ten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013, S. 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Inter- essen der zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der began- genen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden der Täterin zu bemessen. 1.2.Die Beschuldigte ist als serbische Staatsangehörige Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. act. 31). Sie ist vorlie- gend unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (vgl. E. III.E.). Bei diesem Verbrechenstatbestand handelt es sich gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. o BetmG um eine Katalogstraftat, bei welcher die Anordnung einer Landesver- weisung grundsätzlich vorzunehmen ist. 1.3.Von einer obligatorischen Landesverweisung kann aber ausnahmsweise ab- gesehen werden, wenn diese für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der beson-
deren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.Vorliegen eines Härtefalls 2.1.Standpunkte der Parteien 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte für die Beschuldigte die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (act. 12 S. 6 i.V.m. act. 38 S. 7). Die lange Anwesenheitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Insbesondere sei ihre Kernfamilie nicht von einer sol- chen betroffen, da sie alleinstehend und kinderlos sei. Ein Härtefall werde verneint (act. 38 S. 7). 2.1.2. Die amtliche Verteidigung machte demgegenüber geltend, dass bei der Be- schuldigten ein Härtefall gegeben sei. Insbesondere sei die Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie habe die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert, habe danach eine Lehre als Reinigungsfachfrau abgeschlos- sen und arbeite seitdem in dieser Branche. Bis zum vorliegenden Verfahren hätte sie ein unbescholtenes Leben ohne Vorstrafen oder Betreibungen geführt (act. 39 S. 26). 2.2.Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhält- nismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je m.H.). Sie ist gemeinhin restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu be- rücksichtigen sind damit namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompeten- zen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die fa- miliären Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat (BGE 146
IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je m.H.). Da die Landesverweisung strafrecht- licher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der Täterin in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1424/2019, Urteil vom 15. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1070/2018, Urteil vom 14. August 2019, E. 6.6.2.; 6B_205/2020, Urteil vom 5. Februar 2021, E. 2.3.2). 2.3.Die fast 33-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewach- sen. Ihr Bruder sowie ihr Vater wohnen in der Schweiz. Ihre Mutter ist in Serbien wohnhaft. Zudem leben weitere Verwandte in der Schweiz. Die Beschuldigte ist zwar in einer neuen Partnerschaft, jedoch nicht verheiratet, und hat keine Kinder. Die Schweizer Sprache, so auch das Schweizerdeutsch, beherrscht die Beschul- digte perfekt. Sie hat in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und im An- schluss an ein Zwischenjahr ihre Lehre als Reinigungsfachfrau absolviert. In dieser Branche ist sie nach wie vor im Vollzeitpensum tätig. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte sie bei ihrem alten Arbeitgeber wiedereinsteigen. Sie verfügt aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in der Spezialreinigung über ein regelmässi- ges Einkommen. Entsprechend ist sie beruflich gut integriert (zum Ganzen Prot. S. 13 ff; vgl. auch act. 2/2 F/A 17 ff.). Sie trat bislang strafrechtlich kaum in Erscheinung; die Vorstrafe, die sich ihrem Strafregisterauszug entnehmen lässt (vgl. act. 31), erscheint in diesem Zusammenhang vernachlässigbar (vgl. E. IV.E.4.1.1 oben). Auch der Freundeskreis der Beschuldigten befindet sich in der Schweiz. Gemäss ihren eigenen Angaben verfügt sie über fünf gute Freunde, mit denen sie sich regelmässig austauscht und zwischendurch auch trifft. Insbeson- dere zu ihrem besten Freund scheint sie ein sehr enges Verhältnis zu pflegen (Prot. S. 21 ff.). Sie bezeichnete ihn im Rahmen der Befragung in der Hauptver- handlung gar als Bezugsperson, wenn ihr Bruder und ihr Vater nicht da seien (Prot. S. 22). Insgesamt scheint die Beschuldigte in der Schweiz – soweit ersichtlich – sehr gut integriert. 2.4.Die Verwurzelung der Beschuldigten in der Schweiz ist zu bejahen, weshalb ein Härtefall als gegeben zu betrachten ist.
3.Interessenabwägung 3.1.Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den pri- vaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung zu erfolgen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände be- darf, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grund- sätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_1164/2023, Urteil vom 7. Oktober 2024, E. 7.4.3: 6B_285/2024, Urteil vom 10. September 2024, E. 1.5.1; 6B_1316/2023, Urteil vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je m.H.). 3.2.Standpunkte der Parteien 3.3.Die Staatsanwaltschaft erklärte an der Hauptverhandlung, dass die lange Anwesenheitsdauer der Beschuldigte in der Schweiz die Landesverweisung nicht ausschliesse. Eine eigentliche Interessensabwägung nahm sie jedoch nicht vor, sondern beschränkte sich in ihren Ausführungen auf den Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts, der zufolge namentlich beim Betäubungsmittelhan- del eine strenge Praxis zur Anordnung der Landesverweisung gelte (act. 38 S. 7). 3.4.Die amtliche Verteidigerin führte in ihrem Plädoyer aus, dass das ganze so- ziale Netz der Beschuldigten, konkret der Grossteil der Verwandtschaft, so auch ihr Bruder und ihr Vater, ihr Freundeskreis und ihre Arbeitsstelle, in der Schweiz seien. Ihre Mutter sei die einzige Verwandte in Serbien, zu der sie Kontakt pflege. Sie erklärte weiter, dass die Beschuldigte zwar den Serbischen Pass besitze, sich je- doch als Schweizerin fühle (act. 39 S. 27). In diesem Zusammenhang fügte sie ebenfalls an, dass die Beschuldigte schon längst die Einbürgerung hätte beantra- gen können, dies jedoch namentlich aufgrund des erheblichen finanziellen Aufwan- des nicht getan habe (act. 39 S. 26). Als weiteres Argument gegen die Landesver- eisung führte die Verteidigerin die Arbeitstätigkeit der Beschuldigten ins Feld. Spe-
zialreinigungen, wie sie die Beschuldigte ausführe, seien in Serbien vollkommen unbekannt. Auch vergleichbare Arbeitgeber würden in Serbien nicht existieren. Ent- sprechend müsste die Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung auf dem ser- bischen Arbeitsmarkt neu Fuss fassen. Daneben müsste sie sich ein neues sozia- les Umfeld aufbauen und sich in einer ihr fremden Kultur zurechtfinden (act. 39 S. 27). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung stufte die amtliche Ver- teidigung als gering ein. Dies begründete sie damit, dass die Beschuldigte als "klei- ner Fisch" nur vorübergehend im Drogenhandel tätig gewesen und von den grös- seren Akteuren eingesetzt worden sei. Weiter sei sie vor ihrer Verhaftung aus dem Geschäft ausgestiegen und konsumiere selbst keine Drogen mehr (act. 39 S. 27). Das Strafverfahren hätte ihr zudem solch grossen Eindruck gemacht, dass sie nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten wolle (act. 39 S. 27 f.). Somit sei das von der Beschuldigten ausgehende Sicherheitsrisiko verschwindend klein und das öf- fentliche Interesse an der Landesverweisung gering (act. 39 S. 28). Weiter fügte die amtliche Verteidigung an, dass die Schweiz eigentlich ein Interesse am Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz habe, zumal diese grundsätzlich pflichtbewusst und hart arbeitend in Erscheinung trete. Eine Landesverweisung erweise sich an- gesichts all dessen als nicht verhältnismässig (act. 39 S. 28). 3.5.Die Beschuldigte gab in der Befragung an der Hauptverhandlung ergänzend hierzu an, nur ihre Mutter lebe als enge Familienangehörige in Serbien. Zu ihr pflege sie täglich telefonischen oder schriftlichen Kontakt per WhatsApp. Zudem besuche sie ihre Mutter mindestens einmal pro Jahr und verbringe dann ihre Ferien in Serbien (Prot. S. 17 f.). Es würden noch andere Familienangehörige in Serbien leben, mit diesen stehe sie jedoch nicht in Kontakt (Prot. S. 19 f.). Sie sei der ser- bischen Sprache grundsätzlich mächtig, könne jedoch die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben (Prot. S. 21). Zu ihrem Freundeskreis erklärte die Beschul- digte, dass sie sehr viel digitalen Kontakt zu diesem pflege. Ihre Freunde würden alle weiter entfernt von ihr wohnen, weshalb sie sich eher selten sehen, aber häufig hören würden. Zudem verfüge die Beschuldigte über einen eher kleinen Freundes- kreis (Prot. S. 22). Auf die Frage, ob sie aktuell in einer Partnerschaft sei, erklärte die Beschuldigte, sie habe seit November 2024 einen neuen Partner. Dieser lebe in Deutschland. Am Wochenende würden sie sich jeweils sehen (Prot. S. 16). In
ihrer Freizeit würde sie immer mal wieder Videospiele spielen oder in die Natur gehen (Prot. S. 21 f.). Auf die Frage, ob sich die Beschuldigte vorstellen könne, in Serbien zu arbeiten, brachte sie vor, dass es in Serbien keine Reinigungsfirmen, wie in der Schweiz, geben würde und ihr die Unkenntnis der kyrillischen Schrift das Arbeiten verunmöglichen würde (Prot. S. 23). Weiter habe sie hier in der Schweiz die Möglichkeit, zusätzliche Ausbildungen zu absolvieren und damit auch in ihrem Beruf aufzusteigen (Prot. S. 23 f.). 3.6.Die Beschuldigte ist aufgrund ihres Verhaltens zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu verurteilen. Betreffend des Kokainhandel wird das Verschulden der Beschuldigten noch als leicht qualifiziert (vgl. E. IV.E.1.2.5). Ihr Verschulden hin- sichtlich des Anstaltentreffens zum Transport grösserer Kokainmengen wird als nicht mehr leicht taxiert (vgl. E. IV.E.2.2.3). Das öffentliche Interesse an der Fern- haltung der Beschuldigten ist aufgrund des ihr zur Last gelegten Verhaltens hoch. Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, zumal sich dieses – wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellt – bei Straftaten von Aus- ländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit regelmässig rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt BGer 6B_285/2024, Urteil vom 10. September 2024, E. 1.5.1; 6B_1234/2023, Urteil vom 11. Juli 2024, E. 3.8.6; 6B_228/2023, Urteil vom 8. Februar 2024, E.2.6.2; je m.H.). Die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend – gilt dabei als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_285/2024, Urteil vom 10. Sep- tember 2024, E.1.5.1; 6B_1234/2023, Urteil vom 11. Juli 2024, E.3.8.6; 6B_213/2023, Urteil vom 6. Dezember 2023, E.2.6.3; je m.H.). So kann insbeson- dere beim Handel mit Kokain von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen ausgegangen werden. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist vorliegend entsprechend hoch. 3.7.Da die Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen sowie in der Schweiz integriert ist, lässt sich eine starke Bindung der Beschuldigten zur Schweiz nicht von der Hand weisen (vgl. E. VI.A.2.5. vorstehend). Dazu ist jedoch auch an-
zumerken, dass ihr die serbische Kultur nicht komplett fremd ist, namentlich weil beide Elternteile aus Serbien stammen. Sie beherrscht die serbische Sprache zu- dem zumindest mündlich, obschon sie in der Schweiz aufgewachsen ist. So erklärte sie in der Befragung, dass ihre Eltern in ihrer Kindheit jeweils auf deutsch und auf serbisch mit ihr gesprochen hätten (Prot. S. 20). Aufgrund der Schilderungen der Beschuldigten erscheint die Mutter sodann trotz der Distanz zwischen der Schweiz und Serbien als wichtige Bezugsperson der Beschuldigten. Diese Tatsache würde ihr das Einleben in Serbien bei einer Landesverweisung sichtbar erleichtern. Dass sie aktuell beinahe keinen Kontakt zu ihren anderen Verwandten in Serbien hat, muss daher nicht meinen, dass sie komplett auf sich alleine gestellt wäre, sollte sie des Landes verwiesen werden. So spricht nichts grundsätzliches dagegen, dass sich der Kontakt zu diesen neu entwickeln könnte. Ihre Freizeitbeschäftigung be- schreibt die Beschuldigte sehr ortsunabhängig. So geht sie gerne in die Natur und verbringt ihre Zeit teilweise beim Videospielen. Kontakt zu ihrem Freundeskreis pflegt sie bereits jetzt überwiegend online beziehungsweise per (Sprach-)Nachrich- ten. Dass dieser Kontakt durch die Anordnung einer Landesverweisung verunmög- licht oder erheblich erschwert würde, erschliesst sich hieraus nicht. Auch ihre neue Partnerschaft erscheint noch nicht derart gefestigt, als dass diese als gewichtiges Argument für den Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz zu berücksichtigen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Partner der Beschuldigten selbst gar nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnhaft und auch dort arbeitstätig ist. Die Argumentation der Beschuldigten, sie hätte in Serbien keine Chancen auf dem Ar- beitsmarkt, ist nur bedingt nachvollziehbar, zumal sie der serbischen Sprache zu- mindest mündlich mächtig ist. Die kyrillische Schrift ist auf dieser Basis erlernbar. Dass in Serbien sodann keinerlei Spezialreinigungen existierten, erscheint zudem als Schutzbehauptung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht vor dem Nichts stünde. 3.8.Es ergeben sich keine derart gewichtigen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, als dass diese die öffentlichen Wegweisungsinter- essen – namentlich auch im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung – überwiegen könnten. Entsprechend ist die Landesverweisung trotz Vorlie- gens eines Härtefalls bei der Beschuldigten anzuordnen. 4.Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz (vgl. BGer 2C_881/2018, Urteil vom 14. Dezember 2018, E. 4.1). 4.2. Die Verwurzelung der Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als stark. Angesichts des im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens der Beschuldigten dürfte eine übermässig lange Dauer des Landesverweisung aus Verhältnismässig- keitsüberlegungen nicht angezeigt sein. Eine Landesverweisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren erscheint daher – auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen – als ausreichend und angemessen. 5.Ergebnis Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren angemessen. B.Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1.Grundlagen 1.1.Die Staatsanwaltschaft beantragte weiter, dass die Anordnung der Landes- verweisung im Schengener-Informationssystem auszuschreiben sei (act. 12 S. 7 i.V.m. act. 38 S. 7). Die amtliche Verteidigerin beantragte die Abweisung der An- träge der Staatsanwaltschaft (act. 39 S. 2). 1.2.Landesverweisungen gegenüber Ausländerinnen aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (nachfol-
gend: SIS) ausgeschrieben, wenn die Landesverweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht, die die Anwesenheit einer Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, oder wenn ein begründeter Verdacht be- steht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hin- weise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung setzt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Es genügt, dass der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. 2.Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige. Die Beschuldigte ist unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Demnach und in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. C.Gesamtergebnis betreffend Landesverweisung und SIS-Ausschreibung Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist anzuordnen.
VII.Entscheid über Spuren und Spurenträger 1.Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei ihm Rahmen des Urteils auch ein Entscheid über die Spuren und Spurenträger zu treffen (act. 12 S. 7). Die amtliche Verteidigung hat sich zu diesem Antrag nicht geäussert (vgl. act. 39). 2.In den Untersuchungsakten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass es vorliegend etwas über Spuren oder Spurenträger zu entscheiden gäbe. Insbe- sondere zeigt die aktuelle Sicherstellungs- und Standortliste der Asservate zusam- men mit den übrigen Verfahrensakten auf, dass sämtliche sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenstände der Beschuldigten mittlerweile zurückge- geben wurden oder zur Rückgabe für sie bereitliegen (act. 34 i.V.m. act. 7/6 und act. 8/6). Hinsichtlich des für die Haaranalyse sichergestellten Haarasservats gilt es sodann festzuhalten, dass diesem zwar eine Asservatennummer zugeteilt wurde (A018'220'843) und es gemäss den Untersuchungsakten offenbar auch einmal beim Forensische Institut Zürich gelagert wurde (act. 6/2). Auf der aktuellen Sicher- stellungs- und Standortliste der Asservate ist das Haarasservat aber nicht mehr verzeichnet (act. 34), was nur den Schluss zulässt, dass es entweder bereits ver- nichtet oder dann vollumfänglich verbraucht wurde. 3.Da die Staatsanwaltschaft ihren Antrag betreffend Spuren und Spurenträger auch auf Nachfrage hin nicht näher begründen konnte (vgl. act. 35) und die Verfah- rensakten keine Hinweise auf solche enthält, besteht vorliegend auch kein Anlass dafür, diesbezüglich einen Entscheid zu treffen.
VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen A.Grundsätzliches 1.Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zwar ebenfalls zu den Verfah- renskosten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staats- kasse genommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gegenüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der geleisteten Entschädigung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Erfolgt ein Teilfreispruch, so hat die beschuldigte Person nur diejenigen Kosten zu tragen, wel- che mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Es muss demnach ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den jeweiligen Un- tersuchungshandlungen und den in einem Schuldspruch resultierenden Sachver- halten vorliegen (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 426 StPO N 2; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6). 2.Obwohl vorliegend nicht der vollständig eingeklagte Sachverhalt erstellt wer- den konnte, die Beschuldigte mithin teilweise freizusprechen ist, stehen alle vorge- nommenen Untersuchungshandlungen in einem direkten Zusammenhang mit je- nen Delikten, bei denen es vorliegend zu einem Schuldspruch kommt. Mit anderen Worten führten die Strafuntersuchungen hinsichtlich des nunmehr nicht erstellten Sachverhalts zu keinem nennenswerten Mehraufwand, sodass es sich rechtfertigt, vorliegend sämtliche Untersuchungskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. hierzu auch GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N 3; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6). B.Bestimmung der Verfahrenskosten 1.Die Kosten der Untersuchung belaufen sich gemäss Kostenaufstellung der Anklagebehörde auf insgesamt Fr. 10'653.55 (act. 11). Soweit folgende Posten gel- tend gemacht wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen und die Kosten sind
dem Urteil ohne weiteres zugrundzulegen: Fr. 2'500.00 (Gebühr für das Vorverfah- ren), Fr. 893.75 (Auslagen Gutachten), Fr. 6'372.50 (Telefonkontrolle) sowie Fr. 487.30 (allgemeine Auslagen). Für die Auslagen von Fr. 400.00, die seitens der Staatsanwaltschaft für Auslagen bei der III. Strafkammer des Obergerichts geltend gemacht wurden, fehlt es in den Untersuchungsakten allerdings an Belegen, wes- halb diese der Beschuldigten nicht zu überbinden sind. 2.Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG mit Fr. 4'500.00 zu veranschlagen. 3.Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Aufwendungen grundsätzlich entspre- chend ihrer Honorarnote vom 4. Februar 2025 zu entschädigen (vgl. act. 37), wobei diese aufgrund der kürzeren Dauer von Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, aber unter Berücksichtigung der praxisgemäss doppelt zu veranschlagenden Weg- pauschale insgesamt im Umfang von Fr. 594.55 zu kürzen ist. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Fr. 8'830.90 (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Akontozahlung von Fr. 9'909.10 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) wurde ihr infolge Kanzleiwech- sels bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ausgerichtet (act. 18).
IX.Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.
Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung gemäss Anklage Ziff. A.2.2., A.3.1., A.3.4., A.5. und A.7. nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023. 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. 5.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6.Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 7.Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr.893.75 Auslagen Gutachten; Fr.6'372.50 Telefonkontrolle; Fr.487.30 Auslagen. 9.Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin der Beschuldigten (zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2024 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 9'909.10) aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'830.90 (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt). und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern. und nach Eintritt der Rechtskraft an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel [unter Beilage der Akten für einige Tage zur Einsicht]), unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. N. Müller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.