Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240009-F/UB/JL/BL/RN Mitwirkend: Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Suter, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Landshut Urteil vom 4. März 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich vom 2. September 2024 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschul- digte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1.. Anträge: 1.Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (act. 47 S. 1–2) "1.Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen im Sinne der An- klageschrift. 2.Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 9'000.00) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.00. 3.Die erstandene Haft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren zu gewähren. 5.Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen. 6.Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren anzuordnen. 7.Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben. 8.Es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot – ein Verbot jeder berufli- chen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen re- gelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst – anzuordnen. 9.Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei einzuziehen und zu vernichten. 10. Es seien die Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 8'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen."
2.Des Beschuldigten: (act. 49 S. 1–2 und Prot. S. 5–6) "1.Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. Es sei eine Pro- bezeit von 4 Jahren anzusetzen. 3.Es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung sowie von einer Aus- schreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. 4.Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes betreffend jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, ab- zusehen. 5.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. November 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon (Apple iPhone 12 Plus) sei einzuziehen und zu vernichten. 6.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangs- gemäss zu regeln."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zü- rich vom 2. September 2024 (act. 30) ging samt Untersuchungsakten (act. 1–29) und Beilagen zur Anklage (act. 31–33) am 6. September 2024 beim hiesigen Be- zirksgericht ein. 2.Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 4. März 2025 vorgeladen (act. 38). Gleichzeitig wurde den Par- teien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 38 Dispositivziffer 6). Solche gingen innert Frist jedoch nicht ein. 3.Zur Hauptverhandlung vom 4. März 2025 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ für die Anklägerin (Prot. S. 4). Am gleichen Tag wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem amtli- chen Verteidiger sowie dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 28; vgl. act. 50). 4.Mit Eingabe vom 5. März 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung ge- gen das Urteil vom 4. März 2025 an (act. 52). II. Prozessuales (Verfolgungsverjährung) 1.Das Gericht erwog anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise, das Ver- fahren betreffend Anklageziffer 1.9 zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges sowie betreffend Anklageziffer 1.10 im Umfang des Vor- wurfs der Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Verwenden der Licht- hupe aufgrund eines Verfahrenshindernisses im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO einzustellen. 2.Art. 109 StGB sieht für die Strafverfolgung und die Bestrafung von Übertre- tungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sowohl das Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs.2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG als auch die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG werden mit Busse bestraft und sind somit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB. Da die in den Anklageziffern 1.9 und 1.10 umschriebenen Er- eignisse einerseits am 10. Januar 2021 und andererseits am 22. März 2021 statt- fanden, sind die begangenen Übertretungen zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Auch der Staatsanwalt und der Verteidiger schliessen sich dieser rechtlichen Wür- digung an (Prot. S. 5). 3.Somit ist das Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 1.9 zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (act. 30 S. 17) sowie hinsicht- lich der Anklageziffer 1.10 im Umfang des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrs- regeln durch unerlaubtes Verwenden der Lichthupe (act. 30 S. 18) einzustellen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 30 S. 2 ff.). Der Beschuldigte war diesbe- züglich sowohl in der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Ok- tober 2022 (act. 6/5 insb. F/A 106) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. März 2025 vollumfänglich geständig (Prot. S. 15 ff.). Da sich die in der Anklage- schrift umschriebenen und eingestandenen Sachverhalte mit dem Untersu- chungsergebnis decken, sind sie als erstellt zu erachten. 2.Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (act. 30 S. 2 ff.) ist zutref- fend und wurde im Übrigen vom Beschuldigten anerkannt (act. 49 S. 2 und Prot. S. 15 ff.). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen -der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; -der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV;
-der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; -der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; -der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 25 StGB; -des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG; -der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; -der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB; -des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG. IV. Strafzumessung 1.Anträge: 1.1.Die Staatsanwaltschaft fordert die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 4 Jahren. Dem Beschuldigten sei die Zeit in Haft anzurechnen. Ferner beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 9'000.00) und mit einer Busse von CHF 2'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei sodann un- ter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben und bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzuset- zen (act. 47 S.1). 1.2.Der Verteidiger beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit einer bedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 (act. 49 S. 1). 2.Strafzumessungsregeln 2.1.Allgemeines 2.1.1. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts, d.h. das objektive Verschulden, festzulegen und zu be- werten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälli- ger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist insbesondere das Mo- tiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfrei- heit des Täters zu beurteilen (Donatsch, OFK-StGB, 21. Aufl., Art. 47 N 5 ff. m.w.H). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BGE 136 IV 55 E. 5.4; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 4. Auflage, Art. 47 N 85 f. und N 120; Heimgartner, OFK-StGB, 21. Auflage, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
2.2.Deliktsmehrheit sowie mehrfache Tatbegehung 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der mehrfachen qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 25 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar gemacht. Es liegt so- mit ein Fall der Deliktsmehrheit sowie teilweise der mehrfachen Tatbegehung vor. 2.2.2. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte gilt es sodann festzustellen, dass sich diese jeweils an unterschiedlichen Tagen, zu verschiedenen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten ereigneten. Sie sind nicht Teil einer einzigen zusam- menhängenden Fahrt, sondern beruhen jeweils auf selbstständigen Entschlüssen (Prot. S. 18). Ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang und ein durchgehen- der einheitlicher Vorsatz, wie er für die Annahme einer natürlichen Handlungsein- heit erforderlich wäre (vgl. BSK SVG–Fiolka, Art. 90 N 168 f.), liegen nicht vor. Folglich werden die einzelnen Fahrten sowie die dabei begangenen Delikte je- weils separat zu beurteilen sein.
2.3.Asperationsprinzip 2.3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; sog. Aspera- tionsprinzip). 2.3.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der gleichartigen Strafen hat das Bundesge- richt ausgeführt, dass das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann Anwendung findet, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich al- leine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 2.3.3. Vorliegend ist daher zwischen den Delikten, die mit einer Geldstrafe, und solchen, die mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind, zu unterscheiden. Nachste- hend wird mit der konkreten Strafzumessung derjenigen Delikte begonnen, die mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind (vgl. nachstehend Ziff. IV./3.), gefolgt von der Strafzumessung derjenigen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vgl. nachstehend Ziff. IV./4.). Im Anschluss rechtfertigt es sich, bei der Bestim- mung der Täterkomponente die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche be- gangenen Taten zu würdigen und anschliessend ebenfalls gesamthaft die weite- ren strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. nachstehend Ziff. IV./6. ff.).
3.Strafzumessung der mit Freiheitsentzug zu bestrafenden Delikten (insb. Tatkomponente) 3.1.Allgemeines In Anwendung des Asperationsprinzips ist nachstehend zunächst für die im Ankla- gesachverhalt Ziffer 1.3 (Dossier 4) beschriebene qualifiziert grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG eine Einsatzstrafe zu bilden. Dieses Delikt stellt – angesichts des ordentlichen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren sowie in Anbetracht der konkreten Umstände der Fahrt – das schwerwiegendste der zur Anklage gebrachten, mit Freiheitsentzug zu bestrafenden Delikte dar (vgl. nachstehend Ziff. IV./3.2.). Die weiteren Delikte, die ebenfalls mit Freiheitsentzug zu bestrafen sind, sind ansch- liessend separat zu beurteilen und zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2.Anklagesachverhalt Ziffer 1.3 (Dossier 4) 3.2.1. Massgebender Strafrahmen 3.2.1.1. Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Betreffend die Strafmilderungsgründe ist zunächst zu prüfen, ob der am 1. Okto- ber 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3 ter SVG anzuwenden ist. Gestützt auf Art. 90 Abs. 3 ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit an- derer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Art. 90 Abs. 3 ter SVG erlaubt dem Gericht somit grundsätzlich bei Fehlen einschlägiger Vorverurteilungen von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen. Zu prüfen ist jedoch, ob Art. 90 Abs. 3 ter SVG bei sämtlichen Ersttätern unabhängig der konkreten Umstände anzuwenden ist. Dies ist zu verneinen. Zum einen han- delt es sich bei Art. 90 Abs. 3 ter SVG um eine Kann-Vorschrift, d.h. nicht um eine bei Ersttätern zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm. Aus der Entste-
hungsgeschichte ergibt sich sodann, dass der Gesetzgeber diese Kann-Formulie- rung bewusst als politischen Kompromiss gewählt hat, um lediglich in Ausnahme- fällen eine übermässige Härte zu vermeiden (Botschaft zur Änderung des Stras- senverkehrsgesetzes vom 17. November 2021, BBl 2021 3026 ff., S. 44 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059, Votum Bregy, AB 2022 N 288 f.; Voten Wobmann und Aebischer, AB 2022 N 290; Votum Romano AB 2022 N 291; Votum Sommaruga, AB 2022 N 292; Voten Romano und Pult, AB 2022 N 301; Votum Hurter, AB 2022 N 302; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 303; Votum Bregy, AB 2022 N 304). Ziel war es nicht, eine generelle Strafmilderung für Ersttäter zu ermöglichen (Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Schlatter, AB 2023 N 73). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist vielmehr das Vorliegen besonderer Um- stände, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als unverhältnismässig erscheinen lassen (Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Wobmann und Aebischer, AB 2022 N 290; vgl. zur Auslegung und Entstehungsgeschichte des Art. 90 Abs. 3 ter
SVG auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 89 vom 22. Novem- ber 2023 E. 17 m.w.H.). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Zwar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Er machte sich jedoch nicht lediglich wegen einer einzigen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar, sondern be- ging eine eigentliche Raserserie. Der Beschuldigte handelte nicht aus achtens- werten oder auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Beweggründen. Im Vorder- grund standen vielmehr die Freude am schnellen Fahren sowie das Ziel, die auf- genommenen Videos zur Selbstinszenierung zu verwenden (Prot. S. 10 und 17; D1 act. 6/5 F/A 10, 18, 20, 28 und 53). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne behördliches Einschreiten von seiner Raserserie abgelas- sen hätte. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sowie der ratio le- gis von Art. 90 Abs. 3 ter SVG kommt eine Anwendung dieser Kann-Bestimmung – trotz formeller Ersttätereigenschaft des Beschuldigten – vorliegend nicht in Frage. 3.2.1.2. Weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe Der ordentliche Strafrahmen darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- lassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. (BGE 136 IV
55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich. Insbe- sondere sind keine Strafmilderungsgründe, wie sie in Art. 48 StGB dargelegt sind, ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden können. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist demnach in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren vorsieht. 3.2.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.2.2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Auto- bahn massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h fuhr. Die Differenz von mindestens 80 km/h stellt eine gravierende Ge- schwindigkeitsüberschreitung dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte die Fahrt filmte und das Fahrzeug dabei nur einhändig lenkte (D4 act. 4). Die Fahrt fand zudem bei Schneefall, nebeliger Sicht und nasser Fahrbahn und damit unter erschwerten Witterungs- und Sichtverhältnissen statt (D4 act. 4). Dies beeinträchtigte die Fahrsicherheit zusätzlich und erhöhte das Risiko eines schwe- ren Unfalls mit potenziell gravierenden Folgen wie Schwerverletzten oder Todes- opfern, was durch das vom Beschuldigten während seiner Raserfahrt passierte Warnschild unterstrichen wird (D4 act. 4). Zwar wurde die Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h lediglich für 15 Sekunden erreicht (D4 act. 4). Dies ändert jedoch nichts am hohen Gefährdungspotenzial des Verhaltens, zumal der Be- schuldigte während dieses kurzen Zeitraums zwei Fahrzeuge auf der linken Spur überholte (D4 act. 4), was das Verkehrsrisiko zusätzlich erhöhte. Insgesamt ist von keiner leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. 3.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, was die Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft. Dem Beschuldigten waren ebenso die winterlichen und nassen Strassenverhältnisse bekannt. Dennoch beschleunigte er auf mindestens 200 km/h und filmte die Fahrt bewusst, um seine eigenen fahrerischen Fähigkeiten und sein Fahrzeug unter er-
schwerten Bedingungen zu testen (Prot. S. 18 f.) und um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Dieses Verhalten zeugt von einem erhöhten Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit. Die erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Schliess- lich verfügte er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3. 3.2.2.3. In einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und in Einbezug des Strafrahmens von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG) ist die durch den Beschuldigten verübte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu beurteilen. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.3 rechtfertigt sich daher eine Einsatzfrei- heitsstrafe von 15 Monaten. 3.3.Anklagesachverhalt 1.7 (Dossier 1) 3.3.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weiterer Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.3.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.3.2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Auto- bahn massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h fuhr. Die Differenz von mindestens 80 km/h stellt eine gravierende Ge- schwindigkeitsüberschreitung dar. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Raserfahrt um ein Rennen mit dem Mitbeschuldigten C._____ handelte (Prot. S. 15). Zwar war der Verkehr zur Tatzeit lediglich mässig (D1 act. 5). Das Rennen
fand jedoch an einem Ostersonntag, dem 4. April 2021, um 18.48 Uhr statt – ein Zeitpunkt, zu dem erfahrungsgemäss mit vermehrtem Familien- und Freizeitver- kehr und damit mit weniger routinierten Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist. Das Rennen wurde zudem auf einer lediglich zweispurigen Autobahn ausgetra- gen. Diese Tatsachen führten insgesamt zu einer deutlich erhöhten Wahrschein- lichkeit unvorhersehbarer Verkehrssituationen und somit zu einem erheblich ge- steigerten Unfallrisiko. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich immerhin aus, dass die Strasse trocken war und die Höchstgeschwindigkeit nur für wenige Se- kunden gehalten wurde (D1 act. 5). Insgesamt handelt es sich um eine nicht mehr leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts. 3.3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich han- delte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Ebenso war ihm be- wusst, dass es sich um den Abend eines Ostersonntags handelte, an dem mit er- höhtem Verkehrsaufkommen durch Familien und weniger geübten Fahrern zu rechnen war (Prot. S. 22). Dennoch beschleunigte er auf mindestens 200 km/h, um ein Rennen mit dem Mitbeschuldigten C._____ durchzuführen. Dieses Verhal- ten zeigt ein erhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit im Strassenverkehr. Das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern nahm er zumindest in Kauf. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls ver- schuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 3.3.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.7 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate).
3.4.Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 (Dossier 6) 3.4.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.4.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft zwischen den An- klagesachverhalten Ziffer 1.5 und Ziffer 1.4 (act. 30) eine offensichtliche geringfü- gige Verwechslung unterlaufen ist. Die in Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 erwähnte Temperatur von 1.5 Grad sollte nämlich vielmehr in Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 erwähnt sein. Dies geht unter anderem klar aus der Videoaufnahme hervor (D6 act. 4). Damit ist dieses Merkmal unter der vorliegenden Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 3.4.2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h fuhr. Die Differenz von 90 km/h stellt eine erhebliche Überschreitung dar. Die Fahrt fand bei einer Aussentemperatur von rund 1.5 °C und damit unter winterli- chen Bedingungen statt (D6 act. 4). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei diesen Strassenverhältnissen mit reduzierter Bodenhaftung und glatter Fahrbahn sowie längeren Bremswegen zu rechnen ist. Die Fahrt fand in der Nacht statt. Der Be- schuldigte überholte von links mindestens drei Verkehrsteilnehmer (D6 act. 4). Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhän- dig geführt wurde (D6 act. 4). Angesichts dieser Tatsachen war das Verhalten des Beschuldigten mit einem erheblichen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verbunden.
3.4.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Auch die meteorologischen Bedingun- gen waren ihm bekannt, zumal die Aussentemperaturanzeige sich direkt unter- halb der Geschwindigkeitsanzeige befindet (D6 act. 4). Dennoch beschleunigte er auf mindestens 210 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls ver- schuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 3.4.2.4. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.5 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheits- strafe von 22 Monaten um weitere 7 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläu- fig asperierte Freiheitsstrafe von 29 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate). 3.5.Anklagesachverhalt 1.6 (Dossier 7) 3.5.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.5.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
3.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h fuhr. Die Dif- ferenz von 100 km/h stellt eine gravierende Überschreitung dar. Die Geschwindig- keit wurde während mindestens 20 Sekunden gehalten (D7 act. 5). Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D7 act. 5). Bei einer Geschwindigkeit von 220 km/h reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver erheblich. Im Zusammen- spiel mit der einhändigen Fahrzeugführung ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko eines Kontrollverlustes sowie eines Unfalls mit schwerwiegenden Folgen. Die Fahrt erfolgte bei trockenen Strassenverhältnissen und bei insgesamt wenig Ver- kehr. Aber selbst unter günstigen Witterungsverhältnissen stellt die Verbindung von massiv überhöhter Geschwindigkeit und teilweiser einhändiger Fahrzeugfüh- rung ein gravierendes Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Dieses Risiko wurde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Beschuldigte auf der linken Autobahnspur ein anderes Fahrzeug überholte (D7 act. 5). 3.5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 220 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21) und um einen Adrenalin- und Dopaminrausch zu haben (Prot. S. 17 und S. 19). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern zumindest in Kauf. 3.5.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.6 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheits- strafe von 29 Monaten um weitere 6 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläu- fig asperierte Freiheitsstrafe von 35 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate).
3.6.Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 (Dossier 5) 3.6.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.6.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.6.2.1. Die im Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 (act. 30) erwähnte während der Ra- serfahrt vorherrschende Temperatur von 1.5 Grad unterlag wie bereits erwähnt ei- ner offensichtlichen Verwechslung mit dem Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 (vgl. Zif- fer IV./3.4.2.1.). Dieses Merkmal wird folglich in der nachstehenden Strafzumes- sung nicht berücksichtigt. 3.6.2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich - um 100 km/h - überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h fuhr. Zusätzlich filmte der Beschuldigte die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise einhändig geführt wurde (D5 act. 4). Während der Fahrt reg- nete es, weshalb von einer nassen Fahrbahn ausgegangen werden muss (D5 act. 4). Es ist allgemein bekannt, dass bei solchen Strassenverhältnissen mit einer re- duzierten Bodenhaftung sowie längeren Bremswegen zu rechnen ist. Auf der zweispurigen Autobahn herrschte leichter Verkehr. Auf der rechten Spur befand sich insbesondere ein Fahrzeug, welches der Beschuldigte mit hoher Geschwin- digkeit überholte (D5 act. 4). Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der regnerischen Witterungsverhältnisse, der teilweisen einhändigen Fahrzeugfüh- rung sowie der Verkehrslage war das Verhalten mit einem erheblichen Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verbunden. 3.6.2.3. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich han-
delte. Ihm war die geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt. Dennoch beschleu- nigte er auf mindestens 220 km/h und filmte die Fahrt bewusst, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Das Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern nahm er mit seinem Verhalten mindestens in Kauf. 3.6.2.4. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des An- klagesachverhalts Ziffer 1.4 erscheint eine (hypothetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 35 Monaten um weitere 4 Mo- nate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 39 Mo- naten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate). 3.7.Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 (Dossier 9) 3.7.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.7.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.7.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich - um 90 km/h - überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von min- destens 210 km/h fuhr. Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumin- dest zeitweise einhändig geführt wurde (D9 act. 5). Bei einer solchen Fahrzeug- führung reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist erheblich erhöht. Die Fahrt erfolgte zudem in der Nacht. Immerhin ist auf der Videoauf- nahme kein Verkehr erkennbar (D9 act. 5). Der Beschuldigte fuhr somit bei insge- samt eher günstigen äusseren Verkehrsverhältnissen, allerdings bei erschwerten
Sichtbedingungen aufgrund der Dunkelheit. Die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war aufgrund fehlendem Verkehr gering. 3.7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 210 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern zumindest in Kauf. 3.7.2.3. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist die objektive und subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.2 erscheint eine (hypo- thetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 39 Monaten um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig aspe- rierte Freiheitsstrafe von 43 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate). 3.8.Anklagesachverhalt 1.1 (Dossier 8) 3.8.1. Massgebender Strafrahmen Betreffend die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG sowie hinsichtlich weitere Strafschärfungs– und Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB kann sinngemäss auf Ziffer IV./3.2.1.1. f. verwiesen werden. Somit ist auch im vorlie- genden Fall der ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren massgeblich. 3.8.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 3.8.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich überschritt, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 205 km/h fuhr. Die Differenz von 85 km/h stellt eine erhebliche Überschreitung
dar. Zusätzlich filmte er die Fahrt, sodass das Fahrzeug zumindest zeitweise ein- händig geführt wurde (D8 act. 5). Bei einer solchen Fahrzeugführung reduziert sich der Handlungsspielraum für Ausweich- und Bremsmanöver und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ist erheblich erhöht. Die Fahrt erfolgte zudem in der Nacht. Immerhin ist auf der Videoaufnahme kein Ver- kehr erkennbar (D8 act. 5). Der Beschuldigte fuhr somit bei insgesamt eher güns- tigen äusseren Verkehrsverhältnissen, allerdings bei erschwerten Sichtbedingun- gen aufgrund der Dunkelheit. Die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer war aufgrund der Abwesenheit von Verkehr gering. 3.8.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigten in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich handelte. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war ihm bekannt. Dennoch beschleunigte er auf 205 km/h und filmte die Fahrt, um vor seinen Freunden zu prahlen (Prot. S. 17 und 21). Er nahm das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern zumindest in Kauf. 3.8.2.3. In Gesamtbetrachtung der Umstände ist die objektive und subjektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.1 erscheint eine (hypo- thetische) Einzelfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Freiheitsstrafe von 43 Monaten um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig aspe- rierte Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultiert (15 Monate plus 7 Monate plus 7 Monate plus 6 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate plus 4 Monate). 4.Konkrete Strafzumessung hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafen- den Delikte (insb. Tatkomponente) 4.1.Allgemeines In Anwendung des Asperationsprinzips ist nachstehend zunächst für die im Ankla- gesachverhalt Ziffer 1.12 (Dossier 12) beschriebene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB eine Einsatzstrafe zu bilden. Dieses Delikt stellt an- gesichts des ordentlichen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe das schwerwiegendste der angeklagten, mit Geldstrafe zu be- strafenden Delikte dar. Die weiteren Delikte, die ebenfalls mit Geldstrafe zu be- strafen sind, sind anschliessend separat zu beurteilen und zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.2.Anklagesachverhalt Ziffer 1.12 (Dossier 12) 4.2.1. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- lassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich. Insbe- sondere sind keine Strafmilderungsgründe, wie sie in Art. 48 StGB dargelegt sind, ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden können. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist demnach in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
4.2.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das deliktische Video nach Erhalt am 10. Juli 2019 seinem Bruder gleichentags weiterleitete. Durch die aktive Weiterleitung trug er zur Verbreitung des verbotenen Materials bei. Nach dem Weiterleiten behielt der Beschuldigte das Video zudem auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Damit hielt er den rechtswidri- gen Zustand bis zur Sicherstellung seines Mobiltelefons am 4. April 2021 über mehrere Monate aufrecht. Der im Video dargestellte Knabe ist zwar deutlich min- derjährig, aber immerhin kein Kleinkind mehr. Es handelt sich um eine vergleichs- weise kurze Sequenz. Sodann lassen sich zumindest vordergründig keine Anzei- chen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass der Knabe als Teilnehmer perverser sexueller Aktivitäten dargestellt und so- mit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wurde. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist schliesslich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Insge- samt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht. 4.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte. Ihm war bewusst, dass das Video eine explizite Darstellung sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen und einem Tier zum Inhalt hatte. Die Weiterleitung an seinen Bruder erfolgte in Kenntnis des Inhalts und mit Ab- sicht. Auch die anschliessende Speicherung des Videos auf seinem Mobiltelefon war ihm bewusst. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen das Video zu löschen. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine Anhalts- punkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen bestehen (Prot. S. 16 f.). 4.2.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinder-/Tierpornografie im Sinne
des Anklagesachverhalts Ziffer 1.12 rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen als Einsatzstrafe. 4.3.Anklagesachverhalt Ziffer 1.13 (Dossier 12) 4.3.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./4.2.1.). Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 4.3.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am 4. Januar 2019 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt erhielt, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert blieb bis zur polizeilichen Sicherstel- lung des Geräts am 4. April 2021. Die im Video dargestellten Knaben sind deut- lich minderjährig. Es handelt sich indes um eine vergleichsweise kurze Sequenz. Sodann lassen sich zumindest vordergründig keine Anzeichen von Zwang erken- nen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass die Knaben als Teil- nehmer perverser sexueller Aktivitäten dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wurden. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich ins- gesamt nur um vier Dateien handelt. Es erfolgte zudem bei der vorliegenden Da- tei weder eine Weiterleitung noch sonst eine Verbreitung des Inhalts. Auch beste- hen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes systematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht.
4.3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des In- halts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine An- haltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen be- stehen (Prot. S. 16 f.). 4.3.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinderpornografie im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.13 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe (vgl. oben Ziff. IV./4.2.2.3.) um 10 Ta- gessätze zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 60 Tages- sätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze). 4.4.Anklagesachverhalt Ziffer 1.14 (Dossier 12) 4.4.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann vollumfänglich auf das Vorstehende verwie- sen werden (Ziffer IV./4.3.1.). 4.4.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.4.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am 11. April 2019 ein Video mit kinderpornografischem Inhalt erhielt, welches auf seinem Mobiltelefon bis zur polizeilichen Sicherstellung des Geräts am 4. April 2021 gespeichert blieb. Das Video zeigt über einen längeren Zeitraum äusserst abstossende sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem deutlich minderjährigen Knaben. Die Filmaufnahme greift damit in ei- ner schwerwiegender Weise in die persönliche und sexuelle Freiheit des Minder- jährigen ein. Dieser wird als Sexualobjekt erniedrigt und missbraucht. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Pornografie ist zugunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass es sich insgesamt nur um vier Dateien handelt. Es erfolgte bei der vorliegenden Datei zudem weder eine Weiterleitung noch eine Verbreitung des Inhalts. Auch bestehen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes sys-
tematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Band- breite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die ob- jektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht. 4.4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des In- halts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine An- haltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder pädophile Tendenzen be- stehen (Prot. S. 16 f.). 4.4.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Kinderpornografie im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.14 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 60 Tagessätzen um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 70 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tages- sätze). 4.5.Anklagesachverhalt Ziffer 1.15 (Dossier 12) 4.5.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./4.2.1.). Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint ein Über– oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens als nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe vorsieht. 4.5.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente)
4.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am 12. März 2019 ein Video mit tierpornografischem Inhalt erhielt, wel- ches auf seinem Mobiltelefon bis zur polizeilichen Sicherstellung des Geräts am 4. April 2021 gespeichert blieb. Das Video zeigt zwar nur eine kurze Sequenz. Je- doch muss mit Bezug auf den Inhalt allerdings hervorgehoben werden, dass es sich um eine äusserst abstossende Darstellungen von Zoophilie handelt. Es er- folgte weder eine Weiterleitung noch eine Verbreitung des Inhalts. Auch bestehen keine Hinweise auf ein darüber hinausgehendes systematisches Sammeln oder Suchen entsprechender Materialien. Mit Blick auf die weiteren Vorwürfe der Por- nografie ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich insge- samt nur um vier Dateien handelt. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten zwar nicht zu bagatellisieren, innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erscheint aber die objektive Tatschwere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als leicht. 4.5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich des In- halts des Videos bewusst war. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass das Verhalten im Kontext pubertärer Belustigung erfolgte und keine An- haltspunkte für ein gezieltes sexuelles Interesse oder zoophile Tendenzen beste- hen (Prot. S. 16 f.; D1 act. 6/4 F/A 117). 4.5.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten für die Tierpornografie im Sinne des An- klagesachverhalts Ziffer 1.15 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 70 Tagessätzen um weitere 10 Ta- gessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze).
4.6.Anklagesachverhalt Ziffer 1.8 (Dossier 11) 4.6.1. Strafrahmen Gemäss Art. 25 StGB wird der Gehilfe zu einer Straftat milder bestraft. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es gemäss Art. 48a StGB nicht an die angedrohte Min- deststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht. Der ordentliche Strafrah- men der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln von einer Freiheits- strafe von einem bis zu vier Jahren ist demnach nach unten geöffnet. 4.6.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten auf unterstützende Handlungen – namentlich auf das Filmen sowie auf anfeuernde Zurufe – beschränkte, ohne dass er selbst di- rekt in die Lenkung des Fahrzeugs eingriff. Die Fahrt fand in der Nacht statt, wo- bei D._____ mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h – bei erlaubten 100 km/h – fuhr (D1 act. 4). 4.6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das riskante Fahrverhalten von D._____ unterstützte, wobei der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand (D1 act. 6/4 F/A 87 f.). Seine Motivation lag nicht in achtenswerten Beweggründen, sondern war von der Absicht geprägt, das Geschehen zur eigenen Belustigung und Selbstinszenierung festzuhalten. 4.6.2.3. Mit Blick auf den untergeordneten Tatbeitrag und das leichte Verschul- dens des Beschuldigten sowie im Lichte der Strafmilderung nach Art. 25 StGB er- scheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen als angemes- sen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 80 Tagessätzen um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 100 Tagessätzen resultiert (50 Tages-
sätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tages- sätze). 4.7.Anklagesachverhalt Ziffer 1.10 (Dossier 2 Vorwurf 1) 4.7.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2.). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG festzusetzen, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 4.7.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.7.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den Ab- stand zu vorausfahrenden Fahrzeugen deutlich unterschritt. Der Abstand betrug zeitweise lediglich rund 10 Meter, danach sogar nur noch rund 8 Meter. Ein sol- cher Abstand ist bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ungenügend und äusserst gefährlich, da er keinen ausreichenden Reaktions- und Bremsweg er- laubt. Es bestand eine erhebliche Kollisionsgefahr. 4.7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den sicher- heitsrelevanten Mindestabstand bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h direkt- vorsätzlich massiv unterschritt. Zu den Beweggründen des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass er den Mindestabstand unterschritt, weil er in Eile war und der vor- dere Fahrer ihn nicht überholen liess, was ihn ärgerte (D1 act. 6/5 F/A 95). Diese Motivation ist verwerflich. 4.7.2.3. Mit Blick auf das in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Ver- schulden des Beschuldigten für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsre- geln durch ungenügenden Abstand im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.10 erscheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen als angemes- sen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 100 Tagessätzen um weitere 35 Tagessätze zu erhöhen, woraus
neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 135 Tagessätzen resultiert (50 Ta- gessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Ta- gessätze plus 35 Tagessätze). 4.8.Anklagesachverhalt Ziffer 1.11 (Dossier 10) 4.8.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2.). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG festzusetzen, welche eine Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 4.8.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.8.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seinem 13-jährigen Bruder das Lenken eines Personenwagens ermög- lichte und die Fahrt vom Beifahrersitz aus filmte (D10 act. 5). Die Fahrt fand auf einem Parkplatz statt (D10 act. 5), was das tatsächliche Gefährdungspotenzial im Vergleich zum öffentlichen Strassenverkehr deutlich reduzierte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass ein Kind in diesem Alter weder über die notwendige Fahr- eignung noch über die nötige Reife zur sicheren Fahrzeugführung verfügt. Die Si- tuation bleibt mit einem gewissen Risiko verbunden, etwa durch unkontrollierbare Fahrmanöver oder unerwartete Drittpersonen auf dem Gelände. 4.8.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder nicht über einen Führerausweis verfügte. Die Fahrt diente der Belustigung und wurde durch ihn gefilmt (D10 act. 5). Das Verhalten ist von einer gewissen Unbedachtheit und einer sorglosen Einschätzung des Risikos geprägt. 4.8.2.3. Unter Berücksichtigung des in objektiver und subjektiver Hinsicht leichten Verschuldens des Beschuldigten für das Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person im Sinne des Anklagesachverhalts 1.11 er- scheint eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 15 Tagessätzen als angemes- sen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte
Geldstrafe von 135 Tagessätzen um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von 145 Tagessätzen resultiert (50 Ta- gessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 20 Ta- gessätze plus 35 Tagessätze plus 10 Tagessätze). 4.9.Anklagesachverhalt Ziffer 1.16 (Dossier 3) 4.9.1. Strafrahmen Hinsichtlich dem Strafrahmen kann sinngemäss auf das Vorstehende verwiesen werden (Ziffer IV./3.2.1.2). Die Einzelstrafe ist demnach innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG festzusetzen, welche eine Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 4.9.2. Konkrete Strafzumessung (Tatkomponente) 4.9.2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte einen Schlagring in seiner Bauchtasche mitführte. Zwar kann ein Schlagring bei Gebrauch erhebliche Verletzungen verursachen, er gilt im Ver- gleich mit anderen Waffen jedoch als weniger gefährlich. Die objektive Tatschwere ist angesichts der passiven Mitführung ohne weitergehende Um- stände als leicht zu beurteilen. 4.9.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Be- sitz des Schlagrings bewusst war und er diesen zur Selbstverteidigung mitführte (D1 act. 6/1 F/A 21 und 23). Hinweise auf eine Absicht, diesen anderweitig einzu- setzen oder eine Auseinandersetzung zu provozieren, bestehen nicht. Vielmehr ist von einem gedankenlosen Umgang mit einem verbotenen Gegenstand auszu- gehen. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls als leicht einzustufen. 4.9.2.3. Demnach erscheint für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des Anklagesachverhalts Ziffer 1.16 eine (hypothetische) Einzelgeldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend vorläufig asperierte Geldstrafe von 145 Tagessätzen um weitere 5 Tagessätze zu erhöhen, woraus neu eine vorläufig asperierte Geldstrafe von
150 Tagessätzen resultiert (50 Tagessätze plus 10 Tagessätze plus 10 Tages- sätze plus 10 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 35 Tagessätze plus 10 Tages- sätze plus 5 Tagessätze). 5.Zwischenfazit Unter Würdigung sämtlicher Tatkomponenten der einzelnen Delikte und in An- wendung des Asperationsprinzips sind eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 6.Täterkomponente 6.1.Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1999 in E._____ geboren und wuchs überwiegend in F._____ im Kanton Schwyz auf. Im Jahr 2019 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach G.______, nachdem ein Fahrzeug bei einer Raserfahrt in ihr Wohnhaus gefahren war und der Fahrer dabei ums Leben kam (Prot. S. 6). Nach dem regulären Besuch der Primarschule schloss der Beschuldigte die Se- kundarstufe A ab (Prot. S. 6). Im August 2021 begann er eine Lehre als Gebäude- technikplaner, die er jedoch kurz vor dem Abschluss aufgrund familiärer Schwie- rigkeiten abbrach (Prot. S. 7). Anschliessend war er während drei Monaten als Versicherungsberater tätig (Prot. S. 12 f.). Derzeit arbeitet der Beschuldigte im Umfang eines 50%-Pensums im Familienbetrieb, der von seinem Vater geführt wird und in der Gebäudetechnikbranche tätig ist. In dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 2'200.00 (Prot. S. 13). Für die nahe Zu- kunft plant er den Besuch der Handelsschule, um künftig das Rechnungswesen im Familienbetrieb zu übernehmen und im Bereich von Krypto-Anlagen tätig zu werden (Prot. S. 13 f.). Der Beschuldigte verfügt über ein bescheidenes Vermö- gen von rund CHF 5'000.00 (Prot. S. 15). Insgesamt ergeben sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Um- stände. Der Beschuldigte hat darüber hinaus keine Vorstrafen (act. 26/3). Diese Tatsache wirkt sich strafneutral aus. 6.2.Zum Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist anzumerken, dass er vollumfänglich geständig ist und seine Taten bereut. Ein Geständnis kann eine
Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (BGer 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beweislage aufgrund der si- chergestellten Filmaufnahmen erdrückend ist. Wenn ein Geständnis nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils aus taktischen Gründen erfolgt, kann einem Täter nicht mehr attes- tiert werden, er habe mit seinem Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen (Heimgartner OFK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 16). Dennoch zeigte sich der Beschuldigte grundsätzlich reuig und trug mit seinen Aussagen zur Wahrheitsfindung bei, weshalb sich diese Tat- sache strafmindernd auswirkt. Es rechtfertigt sich eine Strafminderung von 7 Mo- naten. 7.Verletzung des Beschleunigungsgebots 7.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfah- ren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1. m.w.H.). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Re- geln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die ge- botenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sa- che, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1. m.w.H.). 7.2.Das Strafverfahren wurde in Bezug auf die Anklagepunkte Ziffern 1.1 bis 1.8 sowie 1.11 bis 1.15 am 4. April 2021 (D1 act. 6/3), hinsichtlich Ziffer 1.10 am 22. März 2021 (D2 act. 1) und bezüglich der Ziffern 1.9 und 1.16 bereits am 10. Januar 2021 eröffnet (D1 act. 6/1–2). Die Anklageerhebung erfolgte am 5. September 2024 (act. 30). Damit war das Verfahren während eines Zeitraums
von deutlich über drei Jahren hängig. Es ist keine besondere Komplexität ersicht- lich, die diese Verfahrensdauer rechtfertigen könnte – insbesondere, da das Mo- biltelefon des Beschuldigten bereits am 4. April 2021 ausgelesen worden war (D1 act. 6/4) und dieser im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2022 ein umfassendes Geständnis zu sämtlichen Tatvorwürfen abgelegt hatte (D1 act. 6/5, insb. F/A 106). Die Dauer des Verfahrens ist daher als übermässig und das Beschleunigungsgebot als verletzt zu beurteilen. 7.3.Im Rahmen der Strafzumessung ist der Verletzung des Beschleunigungs- gebots in Form einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen. 8.Zwischenfazit Unter Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten erachtet das Ge- richt grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. 9.Strafzumessung im Grenzbereich des teilbedingten Vollzugs 9.1. Vorliegend ist abschliessend der Umstand zu würdigen, dass die ins Auge gefasste Freiheitsstrafe von 38 Monaten den oberen Schwellenwert für die Ge- währung eines teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB von 36 Mona- ten überschreitet. 9.2.Gemäss BGE 134 IV 17 E. 3.6 ist bei Strafen, die sich im Grenzbereich zur Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs bewegen, zu prüfen, ob auch eine geringfügig mildere Strafe sachlich noch vertretbar erscheint. Das Ge- richt hat sich in solchen Fällen die Frage zu stellen, ob eine Freiheitsstrafe, wel- che die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. 9.3.Vorliegend ist diese Frage zu bejahen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten liegt bei einer Gesamtbetrachtung noch im sachlich vertretbaren Rahmen. Sie wahrt sowohl das Gebot der schuldangemessenen Sanktionierung als auch die spezialpräventiven Zielsetzungen des Strafrechts. Die Reduktion um zwei Monate
erfolgt daher nicht aus zusätzlichen strafmindernden Gründen, sondern im Rah- men des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums gemäss Art. 47 StGB. 9.4.Damit ist die Freiheitsstrafe um weitere zwei Monate auf insgesamt 36 Mo- nate zu kürzen. 10. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragen Tagessätze in der Höhe von Fr. 50.00 (act. 47 S. 1; act. 49 S. 1). Angesichts der vorstehend erwähnten bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 13 und S. 15) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 als angemessen, weshalb den Anträgen der Parteien zu folgen ist. 11. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 4. April 2021, 19.30 Uhr, bis zum 5. April, 17.00 Uhr, sowie vom 17. Oktober 2022, 7.00 Uhr, bis zum 18. Oktober 2022, 17.48 Uhr, in Untersuchungshaft (act. 10/1, act. 10/4 sowie act. 10/10). Die aus- gestandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 12. Schlussfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ist es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ei- ner Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 zu be- strafen. Die ausgestandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafen 1.Anträge Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den bedingten Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren (act. 47
S. 1). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt den Vollzug beider Strafen bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben (act. 49 S. 1). 2.Würdigung 2.1.Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Eine teil- bedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BSK StGB-Schneider/Garré, [4. Aufl.], Art. 43 N 12). 2.2.Beim Beschuldigten liegt die auszusprechende Freiheitsstrafe bei 36 Mo- naten, weshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Sodann kann dem Beschuldigten mangels einschlägiger Vorstrafen eine günstige Legalpro- gnose gestellt werden (act. 26/3). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die auf ein erhöhtes Rückfallrisiko schliessen lassen. Er zeigte sich im Verfahren einsichtig und bekundete glaubhaft den Willen, sein Leben künftig in geordnete Bahnen zu lenken. Er hat sich inzwischen von seinem früheren, deliktsbegünsti- genden Freundeskreis gelöst (Prot. S. 20 und 22) und ist derzeit in einem 50%- Pensum im Betrieb seines Vaters angestellt. Diese stabile Erwerbssituation spricht für eine günstige soziale Integration. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Be- schuldigte in einer schwierigen persönlichen Lage: Er hatte seine Lehre abgebro- chen, den Kontakt zur Familie – insbesondere zum Vater – verloren und bewegte
sich in einem problematischen sozialen Umfeld, was seine damalige Orientie- rungslosigkeit verstärkte (Prot. S. 8 f.). 2.3.Unter Würdigung aller relevanten Umstände ist dem Beschuldigten der teil- bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Dabei er- scheint es angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu 26 Monaten aufzuschieben und zu 10 Monaten zu vollziehen sowie die auszufäl- lende Geldstrafe von 150 Tagessätzen vollumfänglich aufzuschieben. 2.4.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und insbe- sondere unter Berücksichtigung des Antrags des Verteidigers des Beschuldigten (act. 49 S. 1), erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 4 Jahre anzuset- zen. VI. Landesverweisung 1.Obligatorische Landesverweisung: 1.1.Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht Ausländerinnen und Auslän- der, die wegen einer der in Abs. 1 lit. a bis lit. p genannten strafbaren Handlung (sog. Katalogtat) verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Nach dem Willen des Gesetz- gebers wird bei dieser sog. obligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit des Gerichts, die Verhältnismässigkeit der Anordnung dieser Massnahme zu prüfen, bewusst eingeschränkt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, [4. Aufl.], Art. 66a N 27). Die Verhältnismässigkeit ist jedoch bei der Festsetzung der Dauer der Landesver- weisung zu beachten (Botschaft, BBl 2013 5975 ff., 6021). Die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung ist aufgrund ihres Strafcharakters auch unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, [4. Aufl.], Art. 66a N 29).
1.2.Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB schuldig gesprochen, weshalb eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt, welche grundsätzlich, unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Härtefalles, zu einer obligatorischen Landes- verweisung von mindestens fünf Jahren führt. 1.3.Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einerseits einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und andererseits die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 m.w.H.). 1.4.Bei der Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sind unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des Migrationsrechts insbesondere Aspekte wie die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, der Grad der Integration (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die finanziellen Verhältnisse, der Gesundheitszu- stand, die Reintegrationschancen im Heimatland und die Resozialisierungschan- cen zu berücksichtigen, wobei abschliessend eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men ist. Ein Härtefall ist zu bejahen, wenn die Summe aller durch die Landesver- weisung verursachten Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart treffen würde, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hin- nehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2 je m.w.H.).
1.5.Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, sieht Art. 66a Abs. 2 StGB eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz ander- seits vor. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 m.w.H.). Art. 66a StGB ist schliesslich EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher auch an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 und BGer 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3 je m.w.H.; zum Ganzen: BGer 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.2-2.2.4). 1.6.Der Beschuldigte ist 26 Jahre alt und sowohl in der Schweiz geboren als auch aufgewachsen (Prot. S. 6). Er spricht zudem Deutsch. Abgesehen von sei- ner Tante leben seine ganze Familie sowie alle seine Bezugspersonen in der Schweiz (Prot. S. 7 und S. 11). Das Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Ge- schwistern beschreibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung als eng (Prot. S. 8 ff.). Die berufliche Integration des Beschuldigten ist zwar nur teilweise gelungen, da er seine Lehre abgebrochen hat (Prot. 6 f.). Der Beschuldigte zeigt aber seit dem Vorfall im Jahr 2021 ein stabiles und deliktfreies Verhalten. Sodann hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Urteils zu 50% im Familienbetrieb des Vaters gearbeitet (Prot. S. 6 und S. 13). Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat der Beschuldigte keinen grossen Bezug, zumal er eigenen Angaben zufolge nur sehr selten in den Kosovo reise (Prot. S. 11). Der Beschuldigte ist kinderlos (Prot. S. 10) und ist der albanischen Sprache mächtig. Darüber hinaus verfügt seine Fami- lie über ein (Ferien-)Haus im Kosovo (Prot. S. 14). Insbesondere auch in Hinblick auf sein junges Alter wären die Reintegrations- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland deshalb durchaus intakt. Aufgrund seiner sehr
langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nichtsdesto- trotz von einer sehr starken Verwurzelung des Beschuldigten und einer weitge- henden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und aufgrund seines nicht vorhandenen Bezuges zu seinem Herkunftsland Kosovo würde eine Landes- verweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen. 1.7.Nachstehend ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse – dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere des begangenen Delikts sowie von der Legalprognose abhängt – an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz wiegt schwer. Auf der anderen Seite der Waagschale ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzige, für die obligatorische Landesverweisung relevante Datei mit verbotenem pornografischem Inhalt handelt. Darüber hinaus ist das Verschul- den des Beschuldigten als leicht zu beurteilen (vgl. oben Ziff. IV./4.2.2.). Hinweise auf ein gezieltes sexuelles Interesse an verbotener Pornografie oder einschlägige Neigungen bestehen nicht. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren sodann ein- sichtig und reuig gezeigt. Zudem ist seine Legalprognose als günstig zu beurtei- len. Summa summarum überwiegt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an sei- ner Landesverweisung.
1.8.Fazit: Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inter- esse an einer Landesverweisung. Damit ist im vorliegenden Fall von der obligato- rischen Landesverweisung abzusehen. 2.Fakultative Landesverweisung: 2.1.Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG strafbar (vgl. oben Ziff. III./2.). Dabei handelt es sich zwar um keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Nach Art. 66a bis StGB kann das Ge- richt einen Ausländer jedoch für 3-15 Jahre auch dann des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Die nicht obligatorische Landesverwei- sung hat jedoch unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprin- zips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Nachstehend ist mit Blick auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln die fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. Wie dargelegt, wiegt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Aufent- halt in der Schweiz schwer. Der Beschuldigte ist jedoch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte gefährdete durch die qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln mehrfach gravierend die öffentliche Sicherheit. Er hat sich im Verfahren jedoch einsichtig und reuig gezeigt. Zudem ist seine Legalpro- gnose als günstig zu beurteilen. Der Beschuldigte weist insbesondere keine Vor- strafen auf. Aufgrund dieser Tatsachen und mit Blick auf das hohe private Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist von einer Anord- nung der (fakultativen) Landesverweisung knapp abzusehen. Dabei ist jedoch zu erwähnen, dass im Falle einer weiteren Verurteilung ernsthaft mit einer Landes- verweisung zu rechnen ist.
3.Schlussfazit Es ist sowohl von einer obligatorischen als auch von einer fakultativen Landesver- weisung des Beschuldigten abzusehen. VII. Tätigkeitsverbot 1.Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen ei- ner unter lit. a bis d aufgeführten Straftat zu einer Strafe verurteilt wird, lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in be- sonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsver- botes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den in- ternational anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Ausnahmebestim- mung ist eng ausgestaltet und soll nur auf Fälle angewendet werden, die in objek- tiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen, so dass die Anordnung der Massnahme geradezu als stossende Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips erachtet werden müsste (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4). Neben Fällen von sogenannter Jugendliebe kann diese Bestim- mung ausnahmsweise auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 f.).
fon Apple iPhone 12+ (Asservaten-Nr. A014'880'014) eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (gerichtliche Ent- scheidgebühr, die Gebühr der Anklagebehörde und die Auslagen der Untersu- chung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirks- gericht beträgt Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH). Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG/ZH). 3.Das vorliegende Verfahren gestaltet sich in tatbestandsmässiger Hinsicht überschaubar. Die Folgen des Schuldspruchs (insbesondere Strafzumessung und Landesverweis) erforderten auch aufgrund der Vielzahl der Delikte einen nicht un- erheblichen Aufwand. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00. Ferner sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 8'500.00 aufzuerlegen (act. 31). 4.Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist mit dem Endentscheid an- gemessen zu honorieren (Art. 421 Abs. 1 StPO und Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV). Im Strafverfahren bilden gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV die Bedeu- tung des Falles, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitaufwand
und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Für den Zeitaufwand gilt für die amtliche Verteidigung in der Regel ein Stunden- ansatz von CHF 220.00 (§ 3 AnwGebV). Für die Führung eines gerichtlichen Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwälte setzt sich aus der Gebühr und den notwendi- gen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 5.Der amtliche Verteidiger macht ein Honorar in der Höhe von CHF 8'404.00 (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 628.80 (exkl. MwSt.) geltend (act. 46/2). Dies erscheint grundsätzlich angemessen. In der Honorarnote führt die Verteidigung für die Hauptverhandlung vom 4. März 2025 indes einen (geschätzten) Zeitaufwand von acht Stunden auf und verrechnet hierfür insge- samt CHF 1'760.00 (act. 46/2 S. 4 oben). Die Hauptverhandlung samt Urteilseröff- nung dauerte indes lediglich vier Stunden (vgl. Prot.) Aufgrund der Entlassung des Beschuldigten und seiner Verteidigung am Mittag nach dem Ende der Haupt- verhandlung und da die Urteilseröffnung auf den späten Nachmittag angesetzt wurde sind der Verteidigung jedoch zwei zusätzliche Hin- und Rückfahrten zuzu- gestehen. Gerichtsüblich wird pro Weg (Hin- + Rückweg) eine Stunde angerech- net. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (inkl. Hin- und Rück- fahrten) belief sich damit nicht auf insgesamt acht sondern sechs Stunden. Die von der Verteidigung geltend gemachten CHF 1'760.00 sind daher um zwei Stun- den bzw. um CHF 440.00 auf 1'320.00 zu kürzen. Gesamthaft resultiert damit ein Honorar von CHF 7'964.00. Bei den Auslagen wird zusätzliche eine Wegentschä- digung von CHF 32.20 berücksichtigt, womit sich die Auslagen auf insgesamt CHF 661.00 erhöhen. Entsprechend sind die nach dem Jahr 2024 angefallenen Leistungen (Honorar und Auslagen) von CHF 6'458.00 auf CHF 6'050.20 zu redu- zieren. Folglich verringert sich auch die auf diesen Betrag anfallende Mehrwert- steuer zum Satz von 8.1% auf CHF 490.05. Das vor dem Jahr 2024 erwirtschaf- tete Honorar sowie die damit verbundenen Auslagen und die darauf anfallende Mehrwertsteuer zum Satz von 7.7 % bleiben unverändert (CHF 2'574.80 + CHF 198.25). Der aus der Gerichtskasse an die amtliche Verteidigung auszurich-
tende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf CHF 9'313.30. Dieser ergibt sich zu- sammengefasst wie folgt: – CHF 2'574.80 (Leistungen vor 2024); – CHF 198.25 (7.7 % MwSt. auf CHF 2'574.80); – CHF 6'050.20 (Leistungen ab 2024); und – CHF 490.05 (8.1 % MwSt. auf CHF 6'050.20). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt: 1.Das Verfahren wird betreffend den folgenden Vorwürfen eingestellt: Anklage-Ziff. 1.9 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs); Anklage-Ziff. 1.10 zweiter Vorwurf (Verletzung der Verkehrsregeln). 2.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 52 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 25 StGB; des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG; der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB; der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB;
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG. 3.Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 7'500.00). 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich der durch Haft erstandenen 3 Tage), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 6.Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a und Art. 66a bis StGB wird abgesehen. 7.Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB abgesehen. 8.Der folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage lagernde Gegen- stand des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen: 1 Mobiltelefon Apple iPhone 12+ (Asservaten-Nr. A014'880'014). 9.Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemü- hungen und Barauslagen für das gesamte Verfahren mit Fr. 9'313.30 (inkl. Fr. 688.30 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.8'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.4'942.15 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ (bereits ausbezahlt);
Fr.9'313.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X1._____. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben); die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffer 9); Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 letzter Absatz und Anklageziffer 1.16); und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; und nach Eintritt der Rechtskraft an die zentrale Inkassostelle der Gerichte; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Ab- teilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft); die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons Schwyz (Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach 3214, 6431 Schwyz); die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 letzter Absatz und Anklageziffer 1.16); die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Güter- strasse 33, Postfach, 8010 Zürich (...[E-Mail-Adresse]).