Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230164-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann und Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil vom 29. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend Drohung Privatkläger B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin MLaw X., der Privatkläger B. (Beschuldigter im Verfahren DG230165-L) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 57 S. 2) "1.Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Anträge der Verteidigung: (Prot. S. 41) "1.A._____ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.-5. [...] 6.Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin und Privatkläger sowie der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu ent- schädigen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschul- digten B.." Anträge des Privatklägers: (Prot. S. 48) "1.Der Beschuldigte A. sei anklagegemäss der Drohung schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Auf Zivilforderungen wird seitens des Privatklägers B._____ ver- zichtet. 3.Ausgangsgemäss sind die Kosten inklusive des Vorverfahrens und der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten A._____ in ei- nem Umfang von 1/10 aufzuerlegen."
Erwägungen: I.Prozessuales 1.Prozessverlauf 1.1.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwalt- schaft) erhob am 3. Oktober 2023 nach durchgeführter Untersuchung Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Die Anklageschrift ging am 9. Oktober 2023 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 30). 1.2.Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 10. Juli 2024 vorgeladen. Dabei wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verhand- lung zusammen mit dem Prozess DG230165-L, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich / B._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc., stattfinde (act. 33). 1.3.Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Be- weisanträgen, sowie der Privatklägerschaft Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 33). Innert Frist gingen betreffend das vorliegende Verfahren keine Beweisanträge ein. 1.4.Zur Hauptverhandlung vom 10. Juli 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X., die Rechts- vertretung des Privatklägers (B. [Beschuldigter im Verfahren DG230165-L]) Rechtsanwältin lic. iur. Y., Staatsanwältin C. als Vertreterin der Ankla- gebehörde sowie Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Vertreter von D._____ (Privat- kläger 2 im Verfahren DG230165-L). Der Privatkläger (und Beschuldigte im Ver- fahren DG230165-L) ist krankheitsbedingt nicht erschienen und die Hauptverhand- lung konnte dementsprechend nicht durchgeführt werden (Prot. S. 4). 1.5.Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde erneut zur Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2025 vorgeladen (act. 39). 1.6.Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ um Vorladung von E._____ und F._____ als Zeugen zur Befragung an-
lässlich der Hauptverhandlung (act. 43). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Antrag entsprochen und die beiden Genannten als Zeugen zu Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 43A). 1.7.Zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X., der Pri- vatkläger (Beschuldigter im Verfahren DG230165-L) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y. sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Die Hauptverhandlung konnte – einschliesslich der Befragung der beiden genannten Zeugen – ordnungsgemäss durchgeführt wer- den (Prot. S. 9 ff.). 1.8.Das vorliegende Urteil wurde den Parteien - mit deren Einverständnis - im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (act. 62 und act. 63/1-3). 2.Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Mai 2022 Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (act. 1/17/10). 3.Konstituierung der Privatklägerschaft 3.1.Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 3.2.Der Privatkläger liess mit Eingabe seines damaligen Verteidigers vom 21. April 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen und konstituierte sich somit als Privatkläger (act. 1/15/5).
II.Sachverhalt / Rechtliches 1.Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 1.3.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 2.Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2023 wird dem Be- schuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 30):
Vor dem Eingang des Clubs G._____ in Zürich sei es am 27. März 2022 zu einem Aufeinandertreffen des Beschuldigten und des Privatklägers gekommen, wobei sich diese vorher nicht persönlich gekannt hätten. Unvermittelt habe der Beschul- digte zum Privatkläger «H._____ [Stadt], hä?!» gesagt, um anzudeuten, dass er wisse, wo der Privatkläger wohne. Ein unbekannter Kollege des Beschuldigten habe daraufhin zum Privatkläger gesagt, dass er ja erst achtzehn Jahre alt sei und aufpassen müsse. Daraufhin hätten sich die Parteien getrennt. Der Privatkläger sei bereits aufgrund dieser Aussagen und des Auftretens des Beschuldigten, der ihm altersmässig und körperlich einiges überlegen gewesen sei, seines Sicherheitsge- fühls verlustig geworden. Sodann sei es vor dem Eingang des Clubs G._____ zu einer verbalen Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Kollegen des Privatklägers, I., gekommen wegen eines Vorfalls vom Dezember 2021 am Wohnort der Familie des Beschuldigten. Diese Auseinandersetzung habe sich auf der J.- strasse fortgesetzt, wobei der Beschuldigte sich in Richtung seines Autos wegbe- wegt habe und I._____ mitgegangen sei. Im Verlauf dieser Diskussion seien auf beiden Seiten weitere Personen dazugekommen, unter anderem auch der Privat- kläger, der sich aber nicht aktiv in das Gespräch eingemischt habe. Während dieser Diskussion habe der Privatkläger auf nicht näher bestimmbare Art und Weise mit- bekommen, dass der Beschuldigte früher an diesem Abend seinen Kollegen I._____ gewürgt habe, worauf sich sein Unsicherheitsgefühl weiter verstärkt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte die J._____-strasse zu seinem Auto hin über- quert, um nach Hause zu fahren, worauf der Privatkläger ihm nachgegangen sei, um ihn nochmals mit seinen vorherigen Aussagen in Bezug auf seine Person zu konfrontieren. Als der Privatkläger beim Beschuldigten angelangt sei, sei der Be- schuldigte nahe zum Privatkläger hingetreten und habe gesagt, dass er ihn umbrin- gen werde. Der Privatkläger habe diese Aussage des Beschuldigten ernst genom- men und sei erschrocken, wobei er auch aufgrund der ersten Aussagen ernsthaft befürchtet habe, der Beschuldigte würde seine Worte wahrmachen. Diese Folgen habe der Beschuldigte auch beabsichtigt. 3.Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkannt (act. 1/6/3 F/A 60 und act. 53 S. 9). 4.Massgebende Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 1/6/1-3 und act. 53) auch die Aussagen des Privatklägers (act. 1/4/1-4 und act. 54) sowie diverser Drittpersonen (I.: act. 1/7/5 und act. 1/5; K.: act. 1/7/15-16; E.: act. 55; F.: act. 56; L.: act. 1/7/1-2; M.: act. 1/7/3-4 und N._____: act. 1/7/10-11). 5.Rechtliches Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Nachteils muss als vom Willen des Täters abhängig dar- gestellt werden. Der Nachteil muss nach objektiver Betrachtung dazu geeignet sein, einen normalen Menschen von durchschnittlicher Empfindsamkeit in Schre- cken oder Angst zu versetzen. Die Tat ist vollendet, wenn das Opfer durch das Verhalten des Täters im eigenen Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträch- tigt ist bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird. Wenn eine Drohung nicht als ernst empfunden wird oder den Adressaten nicht in Schrecken oder Angst versetzt, bleibt es beim Versuch. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 180 StGB). 6.Zu erstellender Sachverhalt Die ersten beiden Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift schildern kein straf- rechtlich relevantes Verhalten, das geeignet wäre, den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu erfüllen. Mit dem alleinigen Hinweis auf das Wissen um den Wohnort des Gegenübers wird diesem weder ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt, noch liesse sich dadurch ein vernünftiger Mensch mit einigermassen nor- maler psychischen Belastbarkeit in Angst und Schrecken versetzen. Vorliegend ist daher mit der Erstellung des dritten Sachverhaltsabschnitts zu beginnen.
7.Sachverhaltserstellung 7.1.Aussagen 7.1.1. Der Beschuldigte stellte er sich in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass der Privatkläger den Vorwurf mit den Drohungen frei erfunden habe und dass er an dem Abend nie mit dem Privatkläger gesprochen habe (act. 1/6/2 F/A 30 und 54; act. 1/6/3 F/A 21, 26, 32 und 41; act. 53 S. 9). 7.1.2. In Bezug auf die Drohung des Beschuldigten führte der Privatkläger in sei- nen Einvernahmen als beschuldigte Person (im Verfahren DG230165-L) aus, dass sie sich entgegen gekommen seien und der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn umbringe. Sie seien sich nahe gewesen und er habe Angst gehabt (act. 1/4/1 F/A 10 und 13). Der Privatkläger führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihm ge- droht habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er wisse wo er wohne. Dies habe er vor dem Vorfall gesagt, es sei nicht weit vor dem Vorfall gewesen. Er könne es aber nicht genau sagen, wann dies gewesen sei, er habe nicht auf die Uhr ge- schaut (act. 1/4/1 F/A 59 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt "H., hä" wo- mit er ihm habe Angst machen wollen (act. 1/4/1 F/A 73). Der Beschuldigte habe die Konfrontation mit ihm gesucht, es sei niemand zum Beschuldigten gegangen (act. 1/4/1 F/A 95). Der Beschuldigte habe ihm direkt "Ich bringe dich um!" gesagt (act. 1/4/1 F/A 103). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2022 schilderte der Privatkläger, dass er die Gruppe des Beschuldigten neben dem Club getroffen habe, wo es zum Gespräch gekommen sei. Der Beschuldigte habe das mit H. gesagt. Es sei dann nichts mehr gewesen. Sie seien auseinander gegangen. Sie hätten sich dann aber noch einmal gesehen. Eine Kollegin des Beschuldigten sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er von H._____ sei, dies und das. Er habe sich gefragt, warum die ihm das so oft sagten. Er sei nie auf den Beschul- digten zu gerannt. Er habe ihn fragen wollen, warum er ihm das alles sage. Darum sei er auf ihn zugegangen. Er habe wissen wollen, warum er ihm das alles sage. Er habe gemerkt, dass der Beschuldigte nicht habe reden wollen. Der Beschuldigte sei ihm direkt entgegen gekommen und er habe in seinen Augen gesehen, dass etwas passieren würde. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihm
gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er sei im Schockzustand gewesen und habe keine Konfrontation gewollt. Er habe gedacht, dass er nun sterben werde, wenn er nichts tue. Er habe also sein Messer gezogen, habe es aber nicht gegen den Be- schuldigten verwenden wollen (act. 1/4/2 F/A 10). Auf Vorhalt der Aussagen von L._____ führte der Privatkläger aus, dass er alleine auf den Geschädigten zuge- gangen sei. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte eine Chance gesehen habe, ihn zu demolieren. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn nun umbringe. Er sei in einem Angstzustand gewesen und es habe keinen anderen Ausweg gegeben. Der Beschuldigte sei ihm überlegen und "grösser, stärker, älter, alles" gewesen (act. 1/4/2 F/A 55 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2022 erklärte der Privatkläger, dass er in Schritttempo zum Beschuldigten gegan- gen sei. Er habe ihn ansprechen wollen bezüglich der Sachen, die da über ihn ge- sagt worden seien. Der Stich sei nicht geplant gewesen, es sei aus der Angst her- aus gewesen. Er habe sich bedroht gefühlt (act. 1/4/3 F/A 26). Sie seien sehr nahe beieinander gewesen und der Beschuldigte habe ihm im letzten Moment gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er habe seinen Mut schon zusammengenommen, um zu ihm zu gehen. Er habe das Messer raus geholt und ab dem Moment verstehe er es selber nicht mehr. Er habe das Gefühl gehabt, dass er das Messer herausge- holt habe, um ihn abzuschrecken. Ein paar Sekunden später sei er schon gerannt. Dazwischen habe er wie einen Filmriss (act. 1/4/3 F/A 34). 7.1.3. Mehrere Drittpersonen, die dem Umfeld des Beschuldigten zuzuordnen sind, verneinten in der Untersuchung die Frage, ob sie eine Drohung des Beschul- digten gehört hätten und führten aus, dass kein Gespräch zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger stattgefunden habe und dass es dafür auch gar keine Zeit gegeben hätte, da beim Aufeinandertreffen unvermittelt der Messerstich durch den Privatkläger erfolgt sei (L.: act. 1/7/2 F/A 58 f.; M.: act. 1/7/4 F/A 37; N.: act. 1/7/11 F/A 58). 7.1.4. Von den Drittpersonen aus dem Umfeld des Privatklägers gilt es bezüglich der Drohungen des Beschuldigten die Aussagen von I. und K._____ sowie E._____ und F._____ zu untersuchen:
7.1.4.1.I._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2022 aus, dass er von der Auseinandersetzung nicht viel gesehen habe. Sie hätten miteinander gestritten und als er später wieder hingeschaut habe, seien alle ge- rannt (act. 1/7/5 F/A 40 und 45). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2022 schilderte I._____ den Vorfall eingehender. Er führte unter anderem aus, dass der Privatkläger mit den anderen zusammen diskutiert habe. Anschlies- send habe er nur noch gehört, wie der Beschuldigte gesagt habe: "Ich bringe dich jetzt um." Er wisse nicht, zu wem er das gesagt habe. Er glaube aber, er habe das zum Privatkläger gesagt. Er sei weggelaufen und habe dann gesehen, wie plötzlich alle gerannt seien (act. 1/5 F/A 8). Er wisse nicht, wie die Verletzung des Beschul- digten entstanden sei und wie viele Personen bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen seien. Er habe den Beschuldigten nicht gesehen, als er jemandem gesagt habe, dass er ihn umbringe. Er habe nur seine Stimme gehört. Er sei weggelaufen und habe ihn gehört. Er habe ihn ja vorher am Hals gepackt und deshalb habe er seine Stimme gekannt. Er habe seine Stimme erkannt, er sei sich 1000 % sicher. Dann habe er ihn nur noch rennen gesehen (act. 1/5 F/A 28 ff.). 7.1.4.2.K._____ verweigerte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 seine Aussage (act. 1/7/15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Juni 2022 machte K._____ zwar einige wenige Aussagen zum Vor- fall, verweigerte aber weiterhin grossmehrheitlich seine Aussagen. Zum Gesche- hen in der Tatnacht führte er aus, dass er nicht genau wisse, was passiert sei. Er habe nur gesehen, dass zwei Menschen gestritten hätten. Ein grösserer, mit Bart, habe gesagt: "Ich bringe dich um." Nach dem habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 9). Er glaube, der grössere mit Bart habe mit dem Privatkläger gestritten. Er habe sie nur kurz gesehen. Dann habe der mit dem Bart das gesagt und dann habe er nichts mehr gesehen (act. 1/7/16 F/A 10). Was der Privatkläger in der Folge gemacht habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen, denn er sei auf der ande- ren Strassenseite gestanden. Er habe das nur gehört, weil der Beschuldigte die Drohung geschrien habe. Er habe dann nicht hingeschaut (act. 1/7/16 F/A 22 ff.). 7.1.4.3.E._____ führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er Leute ge- sehen habe, die gestritten hätten. Man habe die Aggression gespürt und er und
sein Kollege hätten gehört, wie ein grosser schwarzer Mann gesagt habe: "Ich töte dich! Ich töte dich!" Es seien viele Leute dort gewesen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit einem Messer gestochen habe. Auch habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger 1 über die Strasse zu seinem Auto gegangen sei, oder dass der Beschuldigte ihm gefolgt sei. Er habe nur gesehen, dass es mehrere Leute gewesen seien, und dass ein grosser schwarzer Mann die ganze Zeit Drohungen ausgestossen habe: "Ich bringe dich um! Ich bringe dich um!" Es sei ein Chaos gewesen. Er sei etwa 20 Meter entfernt gestanden (act. 55). 7.1.4.4.F._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Hauptver- handlung, dass er in jener Nacht seine Runde durch die Stadt gemacht und vor dem Club O._____ eine riesige Rangelei gesehen habe. Es seien natürlich alles Afrikaner gewesen, er habe nichts erkennen können. Er könne sich nur noch erin- nern, dass er jemanden gesehen habe, der zur Beschreibung des Privatklägers 1 (bzw. des Beschuldigten in diesem Verfahren) passe, der gerufen habe: "Ich bringe dich um." Er wisse aber nicht, wem gegenüber er das gesagt habe. Es seien ca. zehn bis 15 Personen beteiligt gewesen. Was danach passiert sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Auf Frage, wie weit er von dieser Rangelei entfernt gewesen sei, führte er aus, dass er auf der anderen Strassenseite gewesen sei. Er sei etwa zehn bis 15 Meter entfernt gewesen. Dies sei genug nahe gewesen, um zu sehen, dass es eine Rangelei gewesen sei, aber nicht genug nahe, um Leute zu erkennen. Auf Frage, weshalb er sich nach drei Jahren so gut daran erinnern könne, erklärte er, dass er sich nur an die Sachen erinnern könne, an welche man sich erinnern müsse (act. 56). 7.2.Würdigung 7.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf sind konstant; er hat den Vorwurf in sämtlichen Einvernahmen bestritten. 7.2.2. Betreffend die Aussagen der Drittpersonen aus dem Umfeld des Beschul- digten ist zu erwähnen, dass nicht zu erwarten ist, dass die Begleiter des Beschul- digten ihren Bruder bzw. Freund belasten. Ihre Aussagen alleine genügen nicht zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts.
7.2.3. Die Aussagen des Privatklägers stimmen zwar grundsätzlich überein, wer- fen aber dennoch einige Fragen auf. Insbesondere die Behauptung des Privatklä- gers, dass er einerseits grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und an- dererseits aber unbedingt die Situation habe klären wollen, und darum aktiv auf den Beschuldigten zugegangen sei, erscheint unglaubhaft. Die angebliche grosse Angst des Privatklägers lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass er – zu ei- nem Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte bereits von der Gruppe um den Privatklä- ger entfernte – dennoch proaktiv die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchte. Die Aussagen des Privatklägers zur eigentlichen Todesdrohung sind jedoch kon- stant. 7.2.4. Bei der Würdigung der Aussagen von I._____ springt ins Auge, dass seine Ausführungen am Tag des Vorfalls bei der Polizei eher mager blieben und er von der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten nichts mitbekommen haben will. Er erhellt nicht, wieso er die Drohung des Beschuldigten, über die er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtet, nicht bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein wichtiges Detail zugunsten seines Kollegen (des Privatklägers). Unglaubhaft erscheinen dann aber insbesondere seine Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft. Dass I._____ die Drohung zwar gehört haben will, gleichzeitig aber nichts gesehen habe, erscheint lebensfremd. Wäre tatsächlich eine Todesdrohung geäussert worden, die er in Hördistanz – in casu von der gegenüberliegenden Strassenseite – hätte wahr- nehmen können, wäre als erste gewöhnliche Reaktion zu erwarten, dass er sich umdreht und zum Drohenden schaut. Vom kurz nach der angeblichen Drohung vor- gefallenen Messerstich will I._____ aber nichts mitbekommen haben. Die Aussa- gen von I._____ erscheinen insgesamt unglaubhaft, und es kann nicht darauf ab- gestellt werden. 7.2.5. Die Aussagen von K._____ wirken gleichförmig, eingeübt und stereotyp. Er fokussiert sich darauf, den Beschuldigten zu belasten, will aber – wie auch I._____ – nichts vom Messerstich mitbekommen haben, was (wie bereits ausgeführt) unlo- gisch erscheint. Er verzichtet in seiner Aussage auch darauf, die Drohung in den Ablauf der Geschehnisse einzuordnen, in dem er keine weitergehenden Aussagen
machte. Dass er die Drohung von der anderen Strassenseite gehört habe, weil sie geschrien worden sei, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, da kein anderer Beteilig- ter etwas von einem Schreien der Drohung erwähnt hat. Insgesamt sind die Aus- sagen von K._____ als unglaubhaft zu werten. 7.2.6. Betreffend die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ ist festzuhal- ten, dass beide ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Zeugen tätigten und unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet waren (Art. 163 Abs. 2 StPO). Auf die Zeugen angesprochen erklärte der Privatkläger an der Hauptverhandlung, mit dem Zeugen E._____ im Groben allgemein über den Vorfall geredet zu haben. Mit dem Zeugen F._____ habe er weder telefoniert noch geschrieben (act. 54 S. 12). Der Zeuge E._____ hat den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen drei bis vier Mal im vorzeitigen Strafvollzug besucht (act. 55 S. 3). Auch der Zeuge F._____ erklärte – entgegen des Aussagen des Privatklägers – diesen im Gefängnis besucht zu haben (act. 56 S. 3). Aus dem Insassenstammblatt der JVA Pöschwies ergeben sich insgesamt sieben Besuche von E._____ beim Privatkläger zwischen dem 2. Juni 2024 und dem 23. Dezember 2024. Der Zeuge F._____ wird nicht aufgeführt (DG230165-act. 109/2). Eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und den bei- den Zeugen ist naheliegend bzw. lässt sich nicht ausschliessen. Im Folgenden gilt es die Zeugenaussagen genau auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 7.2.7. E._____ konnte nur wenige tatrelevante Aussagen machen. Seine Aussa- gen erscheinen stereotyp. Er spricht durchgehend nur von einem "grossen, schwa- rzen Mann", der Drohungen ausgestossen habe. Der Zeuge legt in seinen Aussa- gen einen grossen Fokus auf die gehörte Drohung, will aber nichts weiteres mitbe- kommen haben bzw. kann sich nur noch an Drohung erinnern. Auch bei ihm gilt das bereits zuvor Ausgeführte, wonach unlogisch erscheint, dass er eine Drohung gehört haben will, dann aber keine Aussagen zum unmittelbar darauffolgenden Ge- schehen bzw. dem Messerstich machen kann. Der Zeuge E._____ kann die Dro- hung ausserdem nicht in den Ablauf der Geschehnisse einbetten. Seine Schilde- rungen lassen sich auch nicht mit den Aussagen des Privatklägers in Einklang brin- gen. Gemäss dem Privatkläger habe der Beschuldigte ihn mit dem Tode bedroht,
nachdem er aus der Gruppe gelöst habe und alleine zum Beschuldigten auf die andere Strassenseite gegangen sei. Der Zeuge E._____ spricht aber davon, dass sehr viele Leute gestritten hätten bzw. rund 20 Personen beteiligt gewesen seien, als ein grosser schwarzer Mann gedroht habe. Der Privatkläger selbst sprach je- weils nur von einer Drohung des Beschuldigten. Der Zeuge E._____ aber sagte dem widersprechend aus, dass der grosse schwarze Mann die ganze Zeit bzw. mehrmals Todesdrohungen ausgestossen habe. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Aussagen des Zeugen E._____ als klar unglaubhaft einzustufen sind. 7.2.7.1.Der Zeuge F._____ beschränkt sich in seinen Aussagen darauf, eine Rangelei von zehn bis 15 Personen mit dunkler Hautfarbe sowie eine Drohung zu schildern. Weitere Aussagen zum Geschehen kann er nicht machen. Unlogisch er- scheint insbesondere, dass er aussagt, eine Rangelei gesehen zu haben und dass die Drohung auf der anderen Strassenseite geäussert worden sei. Einerseits spricht niemand der beteiligten Personen von einer eigentlichen Rangelei – eine solche wird denn in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Andererseits lässt sich diese Aussage auch nicht mit den Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten und diversen Drittpersonen in Einklang bringen, wonach der Privatkläger sich aus der Gruppe gelöst habe und über die Strasse zum Beschuldigten gegangen sei, wo dann gemäss dem Privatkläger die Drohung ausgestossen worden sei. Es ist somit festzuhalten, dass der Zeuge F._____ die angeblich gehörte Drohung nicht in den zeitlichen Ablauf der Ereignisse einzuordnen vermag. Seine Ausführungen dazu, wo er sich bzw. die Ansammlung von mehreren Personen sich befunden hätten, sind nicht logisch. Ausserdem fällt auch bei ihm auf, dass er gehört haben will, dass die Drohung gerufen worden sei. Dies wurde selbst vom Privatkläger jedoch so nicht behauptet. Die Aussagen des Zeugen F._____ wirken einstudiert und sind somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 7.2.8.Sowohl bei den Aussagen von I., K., E._____ und F._____ entsteht der Eindruck, dass sie mit ihren Ausführungen den Privatkläger schützen wollten. Vorliegend gilt es auch zu bedenken, dass die angebliche Drohung des Beschuldigten dem Privatkläger im Verfahren DG230165 zu Gute käme, da betref- fend seine eigenen (auf den vorliegenden Sachverhalt folgenden) Handlungen das
Vorliegen einer Notwehrlage geprüft werden müsste. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der vor Lügensignalen strotzenden Aussagen von K., I., E._____ und F._____, sowie der übereinstimmenden, konstanten Aussagen des Beschuldigten und mehreren Drittpersonen ist festzuhalten, dass nicht erstellt wer- den kann, dass der Beschuldigten dem Privatkläger gesagt habe, dass er ihn um- bringe, und dass diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten ist. 7.3.Fazit Der Sachverhalt kann nicht erstellt werden und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. III.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Kosten auf- erlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Ver- fahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen. Da er die Untersuchung weder durch ein verwerfliches noch leichtfertiges Benehmen verursacht noch die Durchführung erschwert hat, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da der vorliegende Fall keinen grossen Zeitaufwand für das Gericht generierte und keine besonderen Schwierigkeiten in sich barg, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und 14 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF325.05 1/2 Entschädigung Zeugen Untersuchung CHF10.00 1/2 Entschädigung Zeuge F._____ anlässlich HV CHF11'000.00 amtliche Verteidigung (RAin X._____) 3.Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 4.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; - an die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft; und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; - die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG. 5.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. R. Nuotclà Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Allgäuer